B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5606/2010
U r t e i l v o m 1 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. (ehemals: KPT Krankenkasse AG, vgl. C-5838/2012),
2. CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfall-
versicherung AG,
3. ASSURA Kranken- und Unfallversicherung,
4. Association Groupe Mutuel,
5. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG,
6. Kolping Krankenkasse AG,
7. SUPRA Caisse-maladie,
8. Atupri Krankenkasse,
9. SanaTop Versicherungen AG in Liquidation,
alle vertreten durch Fürsprecher Dr. Andreas Jost,
Beschwerdegegnerinnen,
Regierungsrat des Kantons Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Tariffestsetzung für die stationäre Behandlung zu Lasten der
OKP ab 2005; Regierungsratsbeschluss Nr. […] vom
30. Juni 2010.
C-5606/2010
Seite 3
Sachverhalt:
A.
Mit 11 Beschlüssen (RRB) hat der Regierungsrat des Kantons Bern (im
Folgenden: Regierungsrat bzw. Vorinstanz) am 20. September 2006 die
Gesuche der Krankenkassen KPT Krankenkasse AG, Concordia, Assura
assurance-maladie et accidents, Groupe Mutuel, Caisse Maladie Hotela,
Kolping Krankenkasse AG, Supra Caisse-Maladie und Atupri Kranken-
kasse auf Festsetzung der stationären Tarife in den allgemeinen Abteilun-
gen von 11 Privatspitälern – darunter auch die psychiatrische Klinik der
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) – abgelehnt, soweit sie
sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. September 2006
bezogen. Gleichzeitig hat er für diese Betroffenen ab dem 1. Oktober
2006 den Tarif gemäss dem von ihm bereits genehmigten Tarifvertrag
zwischen santésuisse Bern und dem Verband der Privatspitäler des Kan-
tons Bern (VPSB) festgesetzt. Dagegen erhoben die Krankenkassen Be-
schwerde beim Bundesrat und beantragten, die Sache sei in allen 11 Fäl-
len an den Regierungsrat zurückzuweisen mit der Anweisung, es seien
die stationären Tarife für das Jahr 2005 je Spital gestützt auf die noch zu
ermittelnden Kosten festzusetzen. Der Bundesrat hiess die Beschwerde
mit Entscheid vom 30. Januar 2008 (im Folgenden: vorgängiger BRE) gut
und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Diese
wies er weiter an, dafür zu sorgen, dass binnen 12 Monaten ab Eröffnung
seines Entscheids zwischen den betroffenen Krankenversicherern und
Spitälern ein genehmigter oder festgesetzter Tarif für die Behandlung in
der allgemeinen Abteilung vorliege.
B.
B.a Mit Schreiben vom 6. Februar 2009 teilten die Krankenversicherer
der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (im Folgen-
den: GEF BE) mit, dass die geführten Tarifverhandlungen gescheitert sei-
en, und beantragten die unverzügliche Durchführung eines Tariffestset-
zungsverfahrens (vgl. vorinstanzlichen Ordner "Tarifverhandlungen &
Festsetzung nach Bundesratsentscheid vom 30.1.2008 RRB 1032-1041
vom 30.6.2010 Teil 1" [im Folgenden: RR5] Laschen [L] 2 f.).
B.b Am 2. März 2009 forderte die GEF BE die Privatspitäler, darunter
auch die Beschwerdeführerin, dazu auf, das Scheitern der Verhandlun-
gen zu bestätigen und ein Tariffestsetzungsgesuch für den Tarif ab 1. Ja-
nuar 2005 sowie sämtliche Berechnungsunterlagen einzureichen (in
RR5/L2).
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Seite 4
B.c Mit Schreiben vom 12. März 2009 (in RR5/L1) beantragte die Be-
schwerdeführerin die auf das Jahr 2005 limitierte Festsetzung eines Tarifs
für die stationäre Behandlung zu Lasten der obligatorischen Krankenpfle-
geversicherung (im Folgenden: OKP) und ersuchte um eine Fristerstre-
ckung, um die notwendige Dokumentation betreffend das Jahr 2004 zu-
sammenzustellen und eine substantiierte Begründung erstellen zu kön-
nen.
B.d Mit Verfügung vom 25. März 2009 setzte die GEF BE fest, dass die
Beschwerdeführerin bis zum 14. April 2009 Ausführungen dazu zu ma-
chen habe, ob die Vertragsverhandlungen für einen Tarif ab dem Jahr
2005 aus ihrer Sicht gescheitert seien. Weiter sei ein Antrag für die vom
Regierungsrat festzusetzende(n) Tarifhöhe(n) ab dem 1. Januar 2005
samt der Kosten- und Leistungsrechnung(en) im Sinne der Erwägungen
einzureichen, in jedem Fall die Kosten- und Leistungsrechnung für das
Kalenderjahr 2003 (in RR5/L 1).
B.e Mit Schreiben vom 9. April 2009 machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, es sei für jedes Jahr ein eigener Tarif festzusetzen,
wobei es angebracht sei, das Verfahren vorerst auf das Jahr 2005 zu be-
schränken; für die Tariffestsetzung sei auf die Daten für das Jahr 2004
abzustützen. Weiter sei eine Tariffestsetzung für die SanaTop Versiche-
rungen AG abzulehnen. Zugleich reichte die Beschwerdeführerin Kosten-
daten für die Jahre 2004 und 2008 ein und erklärte, dass sie gegen die
Verfügung vom 25. März 2009 Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht erheben werde. Die Beschwerdeführer beantragte unter Bezug-
nahme auf das Berner Fallpauschalen-Tarifmodell (im Folgenden: BFP)
sinngemäss eine Tagespauschale Psychiatrie von Fr. 624.30.
B.f Am 20. April 2009 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung
des Regierungsrats vom 25. März 2009 Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht und beantragte, dass die Verfügung aufzuheben sei, für
die Festsetzung des Tarifs 2005 auf die Kosten-/Leistungsrechnung für
das Kalenderjahr 2004 abzustellen und deshalb auf das Einfordern der
Kostendaten für das Kalenderjahr 2003 zu verzichten sei. Das Bundes-
verwaltungsgericht trat auf diese Beschwerde mit Urteil C-2556/2009 vom
22. Juni 2009 nicht ein, da die Voraussetzungen für die selbständige An-
fechtung der Verfügung vom 25. März 2009 als Zwischenentscheid nicht
erfüllt seien.
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Seite 5
B.g Mit Schreiben vom 12. August 2009 reichte die Beschwerdeführerin
Unterlagen betreffend das Kalenderjahr 2003 ein und erklärte, dass sie
an den in ihrem Schreiben vom 9. April 2009 gestellten Begehren und an
deren Begründung festhalte, insbesondere betreffend das Abstützen auf
die Daten für das Kalenderjahr 2004 (im vorinstanzlichen Ordner "Tarif-
verhandlungen & Festsetzung nach Bundesratsentscheid vom 30.1.2008
RRB 1032-1041 vom 30.6.2010 Teil 3 [im Folgenden: RR7] L4).
B.h Am 15. Januar 2010 nahm die Eidgenössische Preisüberwachung
(PUE) zum von der GEF BE in Aussicht genommenen Tarif Stellung.
B.i Am 5. März 2010 nahm die Beschwerdeführerin zur Preisberechnung
der GEF und zur Empfehlung der PUE Stellung (in RR7 L 2). Sie bean-
tragte die Festsetzung einer Tagespauschale (bzw. Nachtpauschale) für
das Jahr 2005 in der Höhe von Fr. 602.-.
B.j Mit Beschluss Nr. [...] vom 30. Juni 2010 (im Folgenden: angefochte-
ner RRB) setzte der Regierungsrat den Tarif für die stationäre Behand-
lung zu Lasten der OKP in der Klinik der Beschwerdeführerin im Verhält-
nis zu den nachfolgend aufgezählten Krankenversicherer für die Zeit vom
1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009 in Form einer Tagespauschale auf
Fr. 501.- pro Tag (inkl. Arztleistungen) fest. Als Krankenversicherer betrof-
fen waren neben den rubrizierten Beschwerdegegnerinnen 2-4 und 6-8
die KPT Krankenkasse AG (im Folgenden: KPT oder Beschwerdegegne-
rin 1), die Caisse Maladie Hotela (im Folgenden: Hotela; zu Beginn des
Verfahrens Beschwerdegegnerin 5) und die SanaTop Versicherungen AG
(im Folgenden: SanaTop bzw. Beschwerdegegnerin 9).
Der Regierungsrat begründete die Tariffestsetzung im Wesentlichen da-
mit, dass Tarifverhandlungen gescheitert seien, dass kein Grund für eine
zeitliche Beschränkung des Tarifs auf das Kalenderjahr 2005 bestehe –
vorbehältlich einer allfälligen späteren Tarifvereinbarung durch die Partei-
en und anschliessender Genehmigung derselben durch den Regierungs-
rat – und dass die Berechnung sich auf das vom Bundesrat bestätigte
Modell der PUE abstütze.
C.
C.a Gegen den Regierungsratsbeschluss Nr. [...] erhob die Beschwerde-
führerin am 5. August 2010 Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt und stellte die folgenden Anträge:
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Seite 6
1. Die Verfügung vom 30. Juni 2010 des Regierungsrates des Kantons
Bern sei aufzuheben.
2. Als Tarif für das Jahr 2005 für die Beschwerdegegner 1-8 sei der Be-
trag von Fr. 624.30 gemäss dem Tarifmodell Berner Fallpauschalen
festzusetzen. Für den Beschwerdegegner 9 (SanaTop) sei für das
Jahr 2005 kein Tarif festzusetzen.
3. Eventualiter: Die Verfügung vom 30. Juni 2010 sei aufzuheben und
die Sache an die Vorinstanz zurück zu weisen zur Festsetzung eines
Tarifs 2005, der die nachgewiesenen Kosten vollständig deckt.
4. Subeventualiter: Die Verfügung vom 30. Juni 2010 sei aufzuheben
und die Sache an die Vorinstanz zurück zu weisen zur Festsetzung
eines Tarifs je für die Jahre 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009, der
die nachgewiesenen Kosten vollständig deckt.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorin-
stanz und der Beschwerdegegner.
C.b Am 24. August 2010 leistete die Beschwerdeführerin den ihr vom
Bundesverwaltungsgericht auferlegten Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 3'000.-.
C.c Mit Vernehmlassung vom 20. September 2010 beantragte der Regie-
rungsrat die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
C.d Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2010 beantragten die
Beschwerdegegnerinnen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
eingetreten werden könne – unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
C.e Am 22. Oktober 2010 nahm die PUE Stellung und stützte den vom
Regierungsrat festgesetzten Tarif.
C.f Am 20. Dezember 2010 nahm das Bundesamt für Gesundheit (BAG)
Stellung und erklärte, dass die Beschwerde im Sinne seiner Ausführun-
gen abzuweisen sei.
C.g Mit Schlussbemerkungen vom 20. Mai 2011 beantragte der Regie-
rungsrat die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
C.h In ihren Schlussbemerkungen vom 23. Mai 2011 hielten je die Kran-
kenversicherer und die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.
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Seite 7
C.i Am 20. Juni 2011 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schrif-
tenwechsel ab.
C.j Mit Schreiben vom 18. Juli 2011 zog die Beschwerdeführerin ihre Be-
schwerde, soweit sie die KPT betrifft, zurück und hielt im Übrigen daran
vollumfänglich fest.
C.k Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin nahm der Ver-
treter der Beschwerdegegnerinnen mit Eingaben vom 10., 19., 20. und
24. April 2012 zur Frage der vom umstrittenen Tarif konkret betroffenen
Krankenversicherer Stellung und reichte mehrere Dokumente und zwei
Vollmachten zu den Akten (vgl. act. 18-23).
C.l Soweit die Beschwerde das Verhältnis zwischen der Beschwerdefüh-
rerin und der KPT (ursprünglich Beschwerdegegnerin 1 im vorliegenden
Verfahren) betrifft, hat das Bundesverwaltungsgericht dafür ein separates
Beschwerdedossier C-5838/2012 angelegt.
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass – mit Wirkung gegenüber denselben
Krankenversicherern – insgesamt für 9 Privatspitäler gegen die regie-
rungsrätliche Festsetzung des OKP-Tarifs für die stationäre Behandlung
für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009 Beschwerde vor
Bundesverwaltungsgericht geführt wurde. Am 6. Juli 2012 fällte dieses im
Verfahren C-5550/2010 ein erstes, inzwischen als BVGE 2012/18 publi-
ziertes Urteil, auf dessen Erwägungen im Folgenden mehrfach verwiesen
wird.
2.
Nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) kann gegen Beschlüsse der
Kantonsregierungen nach Art. 47 KVG beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde geführt werden. Der angefochtene RRB Nr. [...] vom 30. Juni
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2010 wurde gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG erlassen. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl.
auch Art. 90a Abs. 2 KVG).
3.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem Bun-
desgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das Beschwerdeverfahren richtet sich vorliegend in
zeitlicher Hinsicht nach Art. 53 KVG in der seit dem 1. Januar 2009 gel-
tenden Fassung (vgl. BVGE 2012/18 [nicht publizierte] E. 2 m.w.H.).
3.1 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Tariffestsetzungs-
verfahren teilgenommen, ist als primäre Adressatin durch den angefoch-
tenen Regierungsratsbeschluss besonders berührt und hat insoweit an
dessen Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse (vgl.
Art. 48 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und
formgerecht erhobene Beschwerde ist, nachdem auch der Kostenvor-
schuss rechtzeitig geleistet wurde, grundsätzlich einzutreten (vgl. Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
4.
4.1 Die Krankenversicherer machen geltend, dass die Beschwerdeführe-
rin im Beschwerdeverfahren entgegen Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG in unzu-
lässiger Weise neue Begehren stelle bzw. sich auf neue Beweismittel und
Tatsachen berufe. Im entsprechenden Umfang sei auf die Beschwerde
daher nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass
diese Bestimmung nicht so weitgehend auszulegen sei, dass jegliches
Beschwerdeverfahren ausgeschlossen würde.
4.2 Die Neuheit eines Begehrens im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG
bestimmt sich analog der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 99 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nach dem
Streitgegenstand. Dieser kann vor Bundesverwaltungsgericht nur noch
eingeschränkt, aber nicht ausgeweitet oder geändert werden. Wurde die
vor Bundesverwaltungsgericht behauptete Tatsache nicht schon der Vor-
instanz vorgetragen oder fand sie nicht auf anderem Wege in prozessual
zulässiger Weise Eingang in das Dossier, ist sie neu, andernfalls nicht
(vgl. BVGE 2012/18 E. 3.2.2 m.w.H.).
C-5606/2010
Seite 9
4.3 Die Krankenversicherer legen nicht dar, welche Beweismittel oder
Tatsachen die Beschwerdeführerin neu in das Beschwerdeverfahren ein-
gebracht haben soll. Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin keine neue
Behauptung aufgestellt, deren Zulässigkeit im Lichte von Art. 53 Abs. 2
Bst. a KVG zu prüfen wäre, weil sie entscheidrelevant wäre. Die Einwän-
de der Krankenversicherer stossen im Übrigen ins Leere.
4.4 Zu prüfen bleibt, inwiefern einzelne der Rechtsbegehren der Be-
schwerdeführerin über den Streitgegenstand hinausgehen und neue Be-
gehren im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG darstellen und deshalb
darauf nicht einzutreten ist.
4.4.1 Die Beschwerdegegnerinnen machen insbesondere geltend, dass
das Beschwerdebegehren auf Festsetzung einer Fallpauschale im Rah-
men des BFP-Tarifsystems (womit aber eine Tagespauschale gemeint
sein müsse) in der Höhe von Fr. 624.- auf einen höheren Betrag lautet als
das zuletzt gegenüber der Vorinstanz gestellte Begehren auf Festsetzung
einer Tagespauschale in der Höhe von Fr. 602.-. Ausserdem seien das
Beschwerdebegehren auf Nichtfestsetzung eines Tarifs gegenüber der
SanaTop und das Begehren auf Festsetzung von Tarifen für die Jahre
2005, 2006, 2007, 2008 und 2009 neu.
4.4.2 Die Beschwerdeführerin hält dem in ihren Schlussbemerkungen zur
Hauptsache entgegen, dass sie stets beantragt habe, dass ein sachge-
rechter Tarif nach betriebswirtschaftlicher Bemessung festzusetzen sei,
somit ein sachgerechtes Tarifsystem und eine korrekte Bemessung. Sie
habe stets beantragt, es sei ein Tarif festzusetzen, der die nachgewiese-
nen Kosten vollständig decke. Der Antrag der Beschwerdegegnerinnen
auf teilweises Nichteintreten auf die Beschwerde sei daher abzuweisen.
4.4.3 Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Tarif
zu Lasten der OKP für in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember
2009 in der Klinik der Beschwerdeführerin erbrachte stationäre Behand-
lungen. Die Beschwerdeführerin ist vorab dazu berechtigt, im Beschwer-
deverfahren die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die
Rückweisung zum neuen Entscheid zu beantragen sowie Anträge betref-
fend die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens
zu stellen. Die Festsetzung eines Tarifs im Verhältnis zur SanaTop hat die
Beschwerdeführerin bereits in ihrem Schreiben vom 9. April 2009 abge-
lehnt. Im gleichen Schreiben hat die Beschwerdeführerin ausgeführt,
dass sie es für absolut zwingend erachte, dass für jedes Jahr ein Tarif
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Seite 10
festgesetzt werde und es angebracht wäre, das Verfahren vorerst auf das
Jahr 2005 zu beschränken. Die Begehren der Beschwerdeführerin betref-
fend Nichtfestsetzung eines Tarifs im Verhältnis zur SanaTop und betref-
fend eine zeitliche Limitierung des Tarifs auf das Kalenderjahr 2005 bzw.
auf die Festsetzung separater Tarife für die Jahre 2005, 2006, 2007, 2008
und 2009 sind somit nicht neu.
4.4.4 Es steht der Beschwerdeführerin in Hinblick auf Art. 53 Abs. 2 Bst. a
zweiter Satz KVG auch grundsätzlich frei, Rechtsbegehren betreffend das
für die Tariffestsetzung zu verwendende Tarifsystem zu stellen, nament-
lich das BFP-Tarifsystem anstelle von Tagespauschalen (vgl. BVGE
2012/18 [nicht publizierte] E. 3.4.1 f. sowie [publizierte] E. 3.4.3]). Ob der
Antrag der Beschwerdeführerin auf Festsetzung eines Betrags von
Fr. 624.30 gemäss dem BFP-Tarifmodell als Antrag auf Festsetzung einer
Tagespauschale in dieser Höhe zu verstehen ist, kann daher in Bezug auf
das anwendbare Tarifsystem offen bleiben. Inwiefern der anbegehrte Be-
trag von Fr. 624.30 als Begehren zu werten ist, das unzulässig über das
gegenüber der Vorinstanz verlangte hinausgeht, kann ebenfalls offen
bleiben, da das Bundesverwaltungsgericht (soweit es auf die Beschwerde
eintritt) einen Tarif festsetzt, der unter der zuletzt gegenüber der Vorin-
stanz beantragten Tagespauschale von Fr. 602.- liegt (vgl. unten E. 12.3).
5.
In Bezug auf die Krankenversicherer ist festzuhalten, dass ursprünglich
die vom angefochtenen RRB betroffenen 9 Krankenversicherer (vgl. oben
Bst. B.j) als Beschwerdegegnerinnen auftraten. Im Verlauf des Verfahrens
veränderten sich die diesbezüglichen Verhältnisse allerdings, was zu fol-
genden Feststellungen Anlass gibt (für die Herleitung vgl. BVGE 2012/18
[nicht publizierte] E. 4 m.w.H.): Die ÖKK ist für das vorliegende Verfahren
an die Stelle der ursprünglich als Beschwerdegegnerin 5 geführten Hotela
getreten; sie wird durch das vorliegende Urteil entsprechend berechtigt
und verpflichtet und anstelle der Hotela im Rubrum geführt. Die SUPRA,
welche am Beschwerdeverfahren bereits für sich selbst als Beschwerde-
gegnerin 7 beteiligt war und ist, tritt für das vorliegende Verfahren in Be-
zug auf das OKP-Geschäft der SanaTop an deren Stelle als Beschwer-
degegnerin. Zur grösseren Übersichtlichkeit wird die SanaTop im Rahmen
dieses Urteils allerdings (weiterhin) separat als Beschwerdegegnerin 9
behandelt und im Rubrum geführt. Dies ändert nichts daran, dass das
vorliegende Urteil in Bezug auf das OKP-Geschäft der SanaTop an deren
Stelle die SUPRA berechtigt und verpflichtet. Ausserdem wurde die Be-
schwerde, soweit sie sich auf die KPT bezieht, in ein separates Verfahren
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Seite 11
abgetrennt (vgl. oben Bst. C.l). Zur höheren Übersichtlichkeit wurde die
Nummerierung der Beschwerdegegnerinnen trotz Ausscheidung der KPT
als Beschwerdegegnerin 1 nicht verändert.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder
der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
6.2 Tariffestsetzungsbeschlüsse nach Art. 47 KVG sind vom Bundesver-
waltungsgericht mit voller Kognition zu überprüfen (BVGE 2010/24
E. 5.1). Nach der Rechtsprechung stellt es keine unzulässige Kognitions-
beschränkung dar, wenn das Bundesverwaltungsgericht – das nicht als
Fachgericht ausgestaltet ist – nicht ohne Not von der Auffassung der Vor-
instanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wissenschaft-
licher oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz
über ein besonderes Fachwissen verfügt. Im Bereich der Tariffestsetzun-
gen obliegt es letztlich der Kantonsregierung, bei vertragslosem Zustand
den Tarif festzusetzen. Daran ändert nichts, dass sie vorgängig die PUE
anzuhören und zu begründen hat, wenn sie deren Empfehlungen nicht
folgt. Den Empfehlungen der PUE wiederum kommt ein besonderes Ge-
wicht zu, weil die auf Sachkunde gestützten Stellungnahmen bundesweit
einheitliche Massstäbe bei der Tariffestsetzung setzen. Das Gericht hat
sich insbesondere dann eine Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn – wie
hier – der Entscheid der Vorinstanz mit den Empfehlungen der PUE
übereinstimmt. Im Übrigen unterliegen die verschiedenen Stellungnah-
men – auch der weiteren Verfahrensbeteiligten – der freien Beweiswürdi-
gung bzw. Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVGE
2012/18 E. 5.3 f. m.w.H.).
6.3 Der Regierungsrat hat in casu vor der Festsetzung des umstrittenen
Tarifs die PUE konsultiert und ist deren Empfehlung gefolgt. Die Tariffest-
setzung durch den Regierungsrat ist somit aus der Sicht des Preisüber-
wachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG, SR 942.20) formal
nicht zu beanstanden.
6.4 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
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Seite 12
Sachverhalts Geltung haben. Anfechtungsgegenstand ist vorliegend der
Regierungsratsbeschluss vom 30. Juni 2010 betreffend den Tarif ab
1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009. Der angefochtene Entscheid ist
daher im Lichte des Art. 49 KVG, in der Fassung vom 18. März 1994 (AS
1995 1328), zu beurteilen – und zwar auch für den Zeitraum vom 1. Ja-
nuar bis 31. Dezember 2009 – und es ist auf die VKL in der vom 1. Janu-
ar 2005 bis Ende Dezember 2008 gültigen Fassung abzustellen (vgl.
BVGE 2012/18 [nicht publizierte] E. 5.6 m.w.H.). Soweit nicht anders
vermerkt, werden demnach Art. 49 KVG und die übrigen Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen im Folgenden in den vom 1. Januar 2005 bis
31. Dezember 2009 in Kraft gestandenen Fassungen zitiert.
6.5 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung als Hauptbestandteil
der sozialen Krankenversicherung (Art. 1 Abs. 1 KVG; Grundversiche-
rung) übernimmt nach Art. 24 KVG die Kosten für die Leistungen gemäss
den Artikeln 25 bis 31 nach Massgabe der in den Artikeln 32 bis 34 fest-
gelegten Voraussetzungen. Gemäss Art. 43 KVG erstellen die Leistungs-
erbringer ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen (Abs. 1). Der Tarif
ist die Grundlage für die Berechnung der Vergütung; er kann namentlich
einen Zeittarif oder einen Pauschaltarif vorsehen (Abs. 2 Bst. a und c).
Tarife und Preise werden in Verträgen zwischen Versicherern und Leis-
tungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz be-
stimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt. Dabei ist auf
eine betriebswirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur
der Tarife zu achten (Abs. 4). Die Vertragspartner und die zuständigen
Behörden achten darauf, dass eine qualitativ hochstehende und zweck-
mässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten er-
reicht wird (Abs. 6). Parteien eines Tarifvertrages sind einzelne oder meh-
rere Leistungserbringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne
oder mehrere Versicherer oder deren Verbände anderseits (Art. 46 Abs. 1
KVG). Der Tarifvertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige
Kantonsregierung oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch
den Bundesrat (Art. 46 Abs. 4 Satz 1 KVG). Kommt zwischen Leistungs-
erbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kan-
tonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1
KVG) (vgl. BVGE 2012/18 E. 5.7 m.w.H.).
6.6 Gemäss Art. 59c KVV hat die Genehmigungsbehörde zu prüfen, ob
der Tarifvertrag namentlich den folgenden Grundsätzen entspricht: Der
Tarif darf höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung
und die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten de-
C-5606/2010
Seite 13
cken (Abs. 1 Bst. a und b). Ein Wechsel des Tarifmodells darf keine
Mehrkosten verursachen (Bst. c). Die Vertragsparteien müssen die Tarife
regelmässig überprüfen und anpassen, wenn die Erfüllung der Grundsät-
ze nach Abs. 1 Bst. a und b nicht mehr gewährleistet ist. Die zuständigen
Behörden sind über die Resultate der Überprüfungen zu informieren
(Abs. 2). Die zuständige Behörde wendet die Abs. 1 und 2 auch bei Tarif-
festsetzungen nach den Art. 43 Abs. 5, Art. 47 oder Art. 48 KVG sinnge-
mäss an (Abs. 3). Da Art. 59c KVV im Wesentlichen eine Kodifizierung
der bundesrätlichen Rechtsprechung darstellt, ist es für das vorliegende
Verfahren ohne Bedeutung, dass Art. 59c KVV (erst) am 1. August 2007
in Kraft getreten ist (vgl. BVGE 2012/18 E. 5.8 m.w.H.).
6.7 Die besonderen Grundsätze betreffend Tarifverträge mit Spitälern
werden in Art. 49 KVG geregelt und sind auch von der Kantonsregierung
zu beachten, wenn diese den Tarif hoheitlich festsetzt (vgl. BVGE
2012/18 E. 5.9 m.w.H., auch für eine Zusammenfassung der besagten
Grundsätze).
7.
7.1 Der Regierungsrat des Kantons Bern ist für die Festsetzung des um-
strittenen Tarifs ab dem Jahr 2005 (Tarifjahr = Jahr X) vom Zahlenmaterial
der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2003 (X-2 Jahre) ausge-
gangen. Die Beschwerdeführerin hat demgegenüber sowohl vorinstanz-
lich als auch im Beschwerdeverfahren verlangt, dass stattdessen auf das
Zahlenmaterial für das Kalenderjahr 2004 (X-1) abzustützen sei.
7.2 Als Basis für die Festlegung eines OKP-Tarifs des Jahres X gelten im
Normalfall grundsätzlich die ausgewiesenen Kosten des Jahres X-2, un-
abhängig davon, ob der Tarif vor, während oder nach dem betroffenen Ta-
rifjahr vereinbart und genehmigt bzw. hoheitlich festgesetzt wird. Aus-
nahmsweise kann ein Tarif gestützt auf die Zahlen der seinem Geltungs-
beginn unmittelbar vorangegangenen Rechnungsperiode, also des Jah-
res X-1, festgelegt werden, insbesondere, wenn besondere Umstände
dies rechtfertigen oder alle Parteien damit einverstanden sind. Die Daten
späterer Rechnungsperioden (d.h. Kosten, die in der Tarifperiode anfal-
len) können bei Tariffestlegungen grundsätzlich nicht berücksichtigt wer-
den, es sei denn, es handle sich um budgetierte Mehrkosten (insbeson-
dere im Personalbereich), welche vor dem Geltungsbeginn des Tarifs
rechnerisch genau ausgewiesen waren und im Tarifjahr tatsächlich anfal-
len. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert ausgeführt,
C-5606/2010
Seite 14
weshalb in ihrem Fall ausnahmsweise von der Regel der Massgeblichkeit
der Datenbasis X-2 abgewichen werden muss. Der Einwand, dass damit
zu tiefe Kosten berücksichtigt würden, weil die Kosten jedes Jahr höher
seien, ist dazu jedenfalls nicht geeignet. Vielmehr entspricht es dem ge-
setzgeberischen Willen, durch ein Abstützen auf vorgängige Daten die
Sparanstrengungen der Spitalbetreiber zu fördern (vgl. BVGE 2012/18
E. 6.2.2 m.w.H.).
7.3 Unter diesen Umständen ist – nicht zuletzt unter Berücksichtigung
des dem Regierungsrat einzuräumenden Ermessens und der Zustim-
mung der PUE zu diesem Vorgehen (vgl. oben E. 6.2 f.) – für die Beurtei-
lung des angefochtenen Tarifs ab 1. Januar 2005 auf die Zahlen für das
Jahr 2003 abzustützen.
8.
8.1 Der Regierungsrat setzte im Dispositiv des angefochtenen Beschlus-
ses einen fixen Tarif "für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember
2009" fest. Er begründete die Befristung damit, dass er einerseits vom
Bundesrat mit Entscheid vom 30. Januar 2008 angewiesen worden sei,
auf den 1. Januar 2005 einen Tarif festzusetzen, und dass er andererseits
mit Beschluss Nr. 93 vom 27. Januar 2010 für sämtliche im Kanton Bern
gelegenen Privatspitäler einen (neuen) Tarif ab dem 1. Januar 2010 fest-
gesetzt habe. Offen und zu regeln bleibe damit der dazwischen liegende
Zeitraum – und dies nur in Bezug auf die neun vom angefochtenen RRB
betroffenen Krankenversicherer.
8.2 Neben der Aufhebung des angefochtenen Regierungsratsbeschlus-
ses zielt ein Teil der Beschwerdeanträge auf die Festsetzung eines Tari-
fes lediglich für das Jahr 2005 und ein anderer auf die Festsetzung von
separaten Tarifen für die Jahre 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009. Die
Beschwerdeführerin begründet diese Anträge im Wesentlichen einerseits
damit, dass die Parteien im Nachgang zum Bundesratsentscheid vom
30. Januar 2008 Verhandlungen aufgenommen hätten und sich einig ge-
wesen seien, dass für jedes Jahr ein Tarif pro Spital verhandelt werde. Es
sei auch sinnvoll, nur für das Jahr 2005 einen Tarif hoheitlich festzulegen
und ausgehend von den entsprechenden Eckwerten die Tarife für die Fol-
gejahre zu vereinbaren. Ausserdem sei es willkürlich, einen Tarif, der auf
einer veralteten Datenbasis fusse, rückwirkend für mehrere Jahre festzu-
setzen, und verstosse gegen das Interesse beider Tarifpartner, jährlich zu
überprüfen, ob der Tarif noch als KVG-konform zu betrachten sei. Bei ei-
C-5606/2010
Seite 15
ner mehrjährigen rückwirkenden Tariffestsetzung werde eine entspre-
chende Kontrolle und Anpassung KVG-widrig verunmöglicht.
8.3 Der Bundesrat hat in seinem vorgängigen Entscheid vom 30. Januar
2008 den Regierungsrat angewiesen, auf den 1. Januar 2005 einen Tarif
zu genehmigen oder hoheitlich festzusetzen, ohne sich zur Dauer des Ta-
rifs zu äussern.
8.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie sich mit den
Krankenversicherern dahingehend geeinigt habe, zunächst lediglich für
das Jahr 2005 ein Tarif zu vereinbaren bzw. hoheitlich festsetzen zu las-
sen, wäre eine entsprechende, vom Regierungsrat nicht genehmigte Ver-
einbarung nicht verbindlich. Ob eine solche Vereinbarung zustande ge-
kommen ist, braucht somit nicht geprüft zu werden (vgl. BVGE 2012/18
E. 7.2.3 m.w.H.).
8.5 Ein gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG hoheitlich festgesetzter Tarif gilt
grundsätzlich für die Dauer des tarifvertragslosen Zustandes und ist ge-
nerell nicht zu befristen. Das Bundesrecht verpflichtet die Kantonsregie-
rungen nicht dazu, die Geltungsdauer der Tarife im Sinne einer Maximal-
dauer zu befristen oder jährlich neue Tarife festzusetzen, verbietet dies al-
lerdings auch nicht. Nicht mit dem KVG vereinbar ist es hingegen, für ei-
nen OKP-Tarif eine Mindestgeltungsdauer oder eine feste Dauer vorzu-
sehen. Vielmehr steht es den Tarifpartnern jederzeit frei, selbst im Rah-
men eines Beschwerdeverfahrens, und auch wenn der Tarif einer (Maxi-
mal-)Befristung unterliegt, Verhandlungen für einen Tarifvertrag aufzu-
nehmen, einen neuen Tarif zu vereinbaren und den entsprechenden Tarif-
vertrag von der Kantonsregierung genehmigen zu lassen – oder beim
Scheitern der Verhandlungen eine neue hoheitliche Tariffestsetzung zu
verlangen. Insbesondere steht es den Parteien auch frei, bereits für das
dem betroffenen Tarifjahr folgende Tarifjahr eine neue Tarifrunde einzulei-
ten. Ein auf Grund einer solchen neuen Tarifrunde vereinbarter und ge-
nehmigter oder hoheitlich festgesetzter Tarif geht dem vorgängig festge-
legten hoheitlichen Tarif vor bzw. tritt an dessen Stelle. Im Übrigen haben
die Vertragsparteien und die für die Tarifgenehmigung und Tariffestset-
zung zuständigen Behörden regelmässig die KVG-Konformität des gel-
tenden Tarifs zu überprüfen. Sollten die Tarifpartner bzw. die zuständigen
Behörden feststellen, dass der bisherige Tarif nicht mehr KVG-konform
ist, ist der Tarif entsprechend anzupassen (vgl. BVGE 2012/18 E. 7.3 f.
m.w.H.).
C-5606/2010
Seite 16
8.6 Dementsprechend war der Regierungsrat vorliegend nicht dazu ver-
pflichtet, nur für das Jahr 2005 einen Tarif festzusetzen oder für jedes
Jahr einen separaten Tarif bzw. eine neue Tarifhöhe festzusetzen. Viel-
mehr war er dazu berechtigt, für den Zeitraum ab 1. Januar 2005 einen fi-
xen Tarif festzusetzen. Auch eine Maximalbefristung dieses Tarifs bis zum
31. Dezember 2009 ist zulässig. Ein Tarif, der zwingend während fünf
Jahren unverändert gelten würde, würde hingegen in unzulässiger Weise
die vorgeschriebene regelmässige Tarifüberprüfung und eine allfällige
KVG-konforme Tarif-Anpassung verhindern. Vorliegend hat der Regie-
rungsrat eine KVG-konforme Anpassung im Rahmen einer neuen Ver-
handlungsrunde im Dispositiv nicht ausgeschlossen. Er hat in seinen Er-
wägungen sogar ausdrücklich auf die Möglichkeit neuer Tarifverhandlun-
gen, einer Tarifeinigung und einer Genehmigung eines entsprechenden
Tarifs durch ihn selbst hingewiesen. Dass er nicht zugleich auf die vom
KVG vorgeschriebene Möglichkeit hingewiesen hat, beim Scheitern neuer
Tarifverhandlungen eine hoheitliche Tariffestsetzung beantragen zu kön-
nen, ändert nichts daran, dass auch diese Möglichkeit besteht. In diesem
Sinne hat der Regierungsrat zu Recht für den Zeitraum ab 1. Januar 2005
bis maximal 31. Dezember 2009 einen einheitlich fixen Tarif festgesetzt.
So steht es den Parteien (unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs)
frei, für einen Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2005 unter Berufung auf ver-
änderte Verhältnisse eine neue Tarifrunde einzuleiten, Vertragsverhand-
lungen aufzunehmen und eine entsprechende Vereinbarung vom Regie-
rungsrat genehmigen zu lassen oder beim Scheitern der Verhandlungen
die hoheitliche Festsetzung eines neuen Tarifs auf Grund veränderter
Umstände zu beantragen. Werden hingegen keine Verhandlungen aufge-
nommen bzw. kein entsprechend neuer Tarif genehmigt oder hoheitlich
festgelegt, bleibt der ab 1. Januar 2005 geltende Tarif bis zum 31. De-
zember 2009 in Kraft (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/18 E. 7.4 f. m.w.H.).
8.7 Wie ausgeprägt allfällige negative Auswirkungen der in diesem Sinne
befristeten Festsetzung eines Tarifs gestützt auf die Daten aus dem Jahr
2003 zu Lasten der Beschwerdeführerin ausfallen, ist vorliegend somit
nicht zu prüfen (vgl. auch oben E. 7). Ebenfalls nicht massgebend ist,
welche Tarifhöhe für den Zeitraum ab 1. Januar 2010 von der Vorinstanz
festgesetzt, von der PUE empfohlen oder von den Krankenversicherern
angeboten wird.
C-5606/2010
Seite 17
9.
9.1 Der Regierungsrat hat den Tarif auf der Basis des Spitaltaxmodells
der Preisüberwachung berechnet (im Folgenden: Spitaltaxmodell, PUE-
Modell), was er damit begründete, dass Bundesrat und PUE bei der Be-
rechnung von OKP-Spitaltarifen in konstanter Praxis auf dieses Modell
abgestützt hätten. Die Beschwerdeführerin rügt, dass ein Abstützen auf
dieses Modell im vorliegenden Fall unzulässig sei.
Mit Hilfe des PUE-Modells werden die für die Bemessung des OKP-Tarifs
anrechenbaren Betriebskosten bestimmt. Dieses Modell geht von den
tatsächlich für die Leistungserbringung aufgebrachten, transparent aus-
gewiesenen (und belegten) Betriebskosten des stationären Spitalteils aus
und bestimmt den Anteil dieser Kosten, der KVG-konform der OKP be-
lastet werden kann. Dabei werden die anrechenbaren Kosten für die
meisten Positionen unter Berücksichtigung normativer Zu- und Abschläge
ermittelt (vgl. BVGE 2012/18 E. 8.1 ff. m.w.H.).
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass für die Berechnung des Ta-
rifs zu Lasten der OKP von den tatsächlichen für die entsprechende Leis-
tungserbringung angefallenen Kosten auszugehen ist. Sie bestreitet le-
diglich die Berechnung der standardisierten betriebswirtschaftlichen Kos-
ten in Bezug auf einzelne im PUE-Modell vorgesehene und vorliegend
vorgenommene normative bzw. kalkulatorische "Korrekturen" und rügt,
dass diese zu ungerechtfertigten Kostenkürzungen in der Höhe von 15 %
der effektiven und gemäss Kostenrechnung nachgewiesenen Kosten
führten, die sie nicht anderweitig decken könne. Die nachfolgende Prü-
fung beschränkt sich auf die umstrittenen Punkte, während im Übrigen
kein Anlass besteht, die Berechnung der standardisierten betriebs-
wirtschaftlichen Kosten in Frage zu stellen.
9.2 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich die Frage der Zu-
lässigkeit kalkulatorischer Arzthonorare (vgl. BVGE 2012/18 [nicht publi-
zierte] E. 9) vorliegend nicht stellt, da sämtliche Ärzte Angestellte der Be-
schwerdeführerin sind (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom
5. März 2010 S. 3 und RRB S. 3).
9.3
9.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass als Anlagenutzungs-
kosten nicht die vom Regierungsrat eingesetzten normativen Kosten,
C-5606/2010
Seite 18
sondern die höheren, tatsächlich angefallenen Kosten für die Tarifbildung
zu berücksichtigen seien.
9.3.2 Unbestritten ist, dass Investitionskosten bei Privatspitälern ohne öf-
fentliche Betriebsbeiträge anrechenbar sind, soweit sie – wie vorliegend –
nicht von der öffentlichen Hand nach dem Recht des zuständigen kanto-
nalen oder kommunalen Gemeinwesens zu tragen sind (für die Definition
von Investitionskosten im Sinne von Art. 49 Abs. 1 KVG vgl. BVGE
2012/18 E. 10.2 m.w.H.).
9.3.3 Die geltend gemachten Investitionskosten dürfen nicht unbesehen
für die Tarifberechnung herangezogen werden. Vielmehr beinhaltet eine
betriebswirtschaftliche Bemessung der Tarife in jedem Fall eine Wirt-
schaftlichkeitsbeurteilung der Leistungserbringung (Art. 43 Abs. 4 und 6
KVG). Es ist daher für die geltend gemachten Kosten eine Angemessen-
heitsprüfung vorzunehmen, wobei rechtsprechungsgemäss das ganze
Konto 44 (Aufwand für Anlagenutzung) einer Plausibilisierung anhand der
normativen Investitions- und Grundstückskosten gemäss Spitaltaxmodell
der Schweizerischen Vereinigung der Privatkliniken (SVPK) und der Me-
dizinal-Kommission UVG (MTK) für die UVG-Patienten und -Patientinnen
(SVPK/MTK-Spitaltaxmodell) zu unterziehen ist, wobei praxisgemäss die
Anrechnung einer Toleranzmarge von 5% auf den normativen Anlagenut-
zungskosten erfolgt. Dieser Vorgang stellt eine behelfsmässige Plausibili-
sierung und nicht einen Benchmarking-Ansatz dar (vgl. BVGE 2012/18
E. 10.3 m.w.H).
9.3.4 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid eine der bun-
desrätlichen Praxis entsprechende Angemessenheitsprüfung der von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Anlagenutzungskosten vorge-
nommen. Unter Berücksichtigung der Toleranzmarge von 5 % resultieren
seines Erachtens normative Anlagenutzungskosten in der Höhe von
Fr. 1'470'673.- (vgl. act. 1, Anhang zu Beilage 2), während die Beschwer-
deführerin Anlagenutzungskosten in der Höhe von Fr. 1'850'250.- geltend
macht (vgl. Beschwerde S. 28).
9.3.5 Die Beschwerdeführerin führt aus, dass die verwendeten Normwer-
te für sie als Privatspital keine Bedeutung hätten und ausserdem veraltet
seien, was zu einer ungerechtfertigten Kürzung der berücksichtigten Be-
triebskosten führe. Diese Tatsache habe auch die SwissDRG AG erkannt.
Deshalb sei die Wirtschaftprüfungsgesellschaft KPMG beauftragt worden,
ein Modell zur korrekten Anrechnung der betrieblichen Investitionen zu
C-5606/2010
Seite 19
erarbeiten. Verschiedene Kantone, so auch der Kanton Bern, rechneten
mit mindestens 12 % der Kosten (vgl. Beschwerde S. 20 f., 29).
9.3.6 Dem hält der Regierungsrat entgegen, dass es sich bei dem besag-
ten Investitionszuschlag von 12 % um eine Annahme der GEF BE für die
Zeit ab 2012 handle, um eine kalkulatorische mögliche Grösse für die Ta-
riffindung für den Zeitraum ab Inkrafttreten der neuen Spitalfinanzierung.
Von einem Mindestwert sei diesbezüglich ausserdem nie die Rede gewe-
sen (vgl. Vernehmlassung S. 7).
9.3.7 Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die in E. 9.3.3 erwähnten
Normwerte auf einem von der Schweizerischen Vereinigung der Privatkli-
niken mitbegründeten Spitaltaxmodell beruhen, also sehr wohl auf Privat-
kliniken anwendbar sind und in der Rechtsprechung auch auf Privatspitä-
ler angewandt wurden (vgl. BVGE 2012/18 E. 10.5 m.w.H.). Den Einwand
der veralteten Normwerte erhebt die Beschwerdeführerin lediglich pau-
schal, ohne ihn genauer zu substantiieren. Insbesondere kann in Werten,
wie sie in Hinblick auf die neue Spitalfinanzierung in Betracht gezogen
werden, keine entsprechende Substantiierung erkannt werden.
9.3.8 Da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anlagenut-
zungskosten höher sind als der plausibilisierte und um die 5 %-
Toleranzmarge erhöhte Wert gemäss SVPK/MTK-Spitaltaxmodell, dessen
korrekte Berechnung die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, hat der Re-
gierungsrat in Übereinstimmung mit der PUE somit zu Recht auf den
letztgenannten Wert abgestellt.
9.4
9.4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zulässigkeit der Ausschei-
dung von Kosten für Lehre und Forschung, wie sie der Regierungsrat mit-
tels eines normativen Abzugs von 2 % vorgenommen hat.
9.4.2 Nach Art. 49 Abs. 1 KVG sind die Kosten für Lehre und Forschung
von den auf die Pauschalen anrechenbaren Kosten abzuziehen. Die De-
finition der Lehre und Forschung gemäss Art. 49 Abs. 1 KVG in Art. 7 VKL
entspricht im Wesentlichen der bundesrätlichen Praxis, wonach von ei-
nem weiten Begriff der Lehre und Forschung auszugehen ist. Ein Abzug
für Lehre ist immer vorzunehmen, wenn Angestellte gemäss Pflichtenheft
zumindest während eines Teils ihrer Arbeitszeit als Ausbildnerin oder
Ausbildner tätig sind. Abzuziehen sind jeweils die effektiven Kosten für
Lehre und Forschung, sofern diese bekannt sind; anderenfalls sind nor-
C-5606/2010
Seite 20
mative Abschlagssätze anzuwenden. Sind die Kosten für Lehre und For-
schung nicht ausgewiesen, kommen praxisgemäss folgende, nach Spi-
talgrösse und -typ abgestufte Abzüge zur Anwendung: bei Universitätsspi-
tälern 25 %, bei mittelgrossen und grossen Spitälern (über 125 Betten)
5 %, bei Spitälern mit 75 - 124 Betten 2 % und bei kleineren Spitälern
1 %. Die Pauschalabzüge für Lehre und Forschung stellen lediglich ein
Korrektiv dar, welches anzuwenden ist, wenn die Spitäler ihrer Pflicht, die
effektiven Kosten auszuscheiden, nicht nachgekommen sind. Daher sind
an die Berechnungen der Pauschalabzüge keine sehr differenzierten An-
forderungen zu stellen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdefüh-
rerin finden vorliegend die Bestimmungen betreffend die per 1. Januar
2012 in Kraft getretene Spitalrevision keine Anwendung (vgl. oben E. 6.4)
und es kann aus diesen Bestimmungen auch nichts hergeleitet werden,
das die dargelegte Umschreibung der massgeblichen Kosten für Lehre
und Forschung als unzutreffend erscheinen liesse (vgl. zum Ganzen
BVGE 2012/18 E. 11.2 m.w.H.).
9.4.3 Vorliegend bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, Aus- und Wei-
terbildung im Sinne der bundesrätlichen Praxis und der VKL zu betreiben
und die entsprechenden Kosten nicht separat ausgewiesen zu haben.
Letzteres begründet sie damit, dass die (nicht universitären) Aus- und
Weiterbildungskosten zu den anrechenbaren Kosten gehörten, da damit
produktive Leistungen verbunden und daher nicht auszuscheiden seien.
Dabei verkennt sie, dass die auszuschliessenden Kosten nicht seitens
der Personen ansetzen, welche aus- oder weitergebildet werden (Ler-
nende), sondern bei den Personen, die aus- oder weiterbilden (Lehren-
de). Dass dem Lernaufwand der Lernenden auch eine gewisse produkti-
ve Leistung gegenübersteht, wird von diesem Modell nicht in Frage ge-
stellt. Es spielt damit auch keine Rolle, ob die aus- und weiterbildenden
Personen daneben produktive Tätigkeiten im Sinne der OKP ausüben
oder nur als Aus- bzw. Weiterbildende angestellt bzw. beauftragt werden.
In beiden Fällen werden die Kosten nicht von der OKP getragen (vgl.
BVGE 2012/18 E. 11.3 m.w.H.). Im Rahmen dieses Modells bzw. dieser
Praxis ist auch kein Raum dafür, den Abzug auf 45/100 von 2 % herabzu-
setzen, mit der Begründung, dass der produktive Anteil der Arbeitstätig-
keit der Lernenden (entsprechend der geltend gemachten Produktivität
von 55 %) nicht zu berücksichtigen sei.
9.4.4 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass sie von Bund
und Kanton dazu aufgefordert bzw. verpflichtet werde, Ausbildung zu
betreiben, und es nicht sein könne, dass sie die entsprechenden Kosten
C-5606/2010
Seite 21
nicht auf die OKP abwälzen könne. Dabei verkennt sie, dass vorliegend
nur zu prüfen ist, ob diese Kosten von der OKP zu tragen sind, was Ge-
setz und Verordnung klar verneinen. Inwiefern die Beschwerdeführerin
auf Grund ausserhalb der OKP liegender Bestimmungen oder Vorgaben
verpflichtet ist, Ausbildung zu betreiben und wer für die entsprechenden
Kosten aufzukommen hat, ist hier nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2012/18
E. 11.4).
9.4.5 Da die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 effektiv 86 OKP-Betten
betrieb (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 5. März 2010 S. 10,
die Anhänge zu ihrem Schreiben vom 12. August 2009 [im Klinikordner 2
L 4]), haben der Regierungsrat und die PUE somit zu Recht unter dem Ti-
tel Lehre und Forschung die gesamten 2 % abgezogen.
9.5 Da im Jahr 2003 die Bettenauslastung in der Klinik der Beschwerde-
führerin 92 % betrug und damit über dem Auslastungsschwellenwert für
Psychiatriespitäler (90 %) lag, hat der Regierungsrat zu Recht keinen Ab-
zug wegen Überkapazität vorgenommen (vgl. BVGE 2010/25 E. 6.1
m.w.H.; vgl. auch BVGE 2012/18 E. 12).
9.6 Der Regierungsrat hat in Übereinstimmung mit der PUE wegen den
(nicht separat ausgewiesenen) Mehrkosten für die Behandlung von zu-
satzversicherten Patientinnen und Patienten einen Abzug in der Höhe von
2 % vorgenommen. Ausgehend vom aktenkundigen Zusatzversicherten-
anteil von 64 % hat er die diesbezügliche Rechtsprechung korrekt ange-
wandt (vgl. BVGE 2012/18 E. 13 m.w.H.). Die grundsätzliche Zulässigkeit
dieses Abzugs wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten
(vgl. Beschwerde S. 23, 25, 29; zur geltend gemachten doppelten Bestra-
fung durch mehrere Pauschalabzüge s. unten E. 10.6).
9.7 Der Regierungsrat hat unter dem Titel "gewichtete Teuerung" die an-
rechenbaren Kosten um 1.21 % heraufgesetzt. Für das Jahr 2004 bestrei-
tet die Beschwerdeführerin diese Teuerung nicht. Mit ihrer Rüge, dass der
Regierungsrat zu Unrecht lediglich die Teuerung für das Jahr 2004 und
nicht auch für die Folgejahre berücksichtigt habe, dringt sie nicht durch
(vgl. BVGE 2012/18 E. 14 m.w.H.).
9.8 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass für die Berechnung der
Nettobetriebskosten keine Abzüge für Zinskosten (vorliegend
Fr. 193'326.-, vgl. Beschwerde S. 29) vorzunehmen seien. Dabei verkennt
sie, dass das PUE-Modell vorsieht, dass Zinsen auf dem Umlaufvermö-
C-5606/2010
Seite 22
gen (zur Vorfinanzierung von Löhnen, Anschaffungen, etc.) normativ hin-
zuzuzählen sind (vorliegend Fr. 80'813.-, welcher Betrag von der Be-
schwerdeführerin rechnerisch nicht bestritten wurde). Im Gegenzug sind
die für das Spital eingesetzten Kosten aus Zinsen auf dem Umlaufvermö-
gen (vorliegend von der GEF BE kalkulatorisch auf die besagten
Fr. 193'326.- festgesetzt) auszuscheiden. Die Beschwerdeführerin bringt
keine Gründe dafür vor, weshalb von dieser Praxis abzuweichen ist. Sol-
che Gründe sind auch nicht offensichtlich, sodass der Regierungsrat vor-
liegend dieser Praxis zu Recht gefolgt ist.
9.9 Im Sinne eines Zwischenresultats ist somit festzuhalten, dass der Re-
gierungsrat zu Recht im angefochtenen Beschluss die umstrittenen Ab-
züge bzw. normativen Korrekturen vorgenommen hat, deren Berechnung
nicht substantiiert bestritten wurde. Er ist somit grundsätzlich zu Recht
von im Rahmen der Tariffestsetzung anrechenbaren Kosten in der Höhe
von Fr. 15'958'470.- ausgegangen (act. 1, Anhang zu Beilage 2).
10.
10.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet den vom Regierungsrat fest-
gesetzten Kostendeckungsgrad von 90 % und beantragt eine Deckung zu
100 %. Sie begründet dies zur Hauptsache damit, dass ihre Daten völlig
transparent seien und es keinen Anlass für Zweifel betreffend die dem
Spital effektiv entstandenen Kosten gebe.
10.2 Die Spitäler sind gehalten, nebst der Leistungsstatistik eine Be-
triebsabrechnung vorzulegen, welche die Kostenrechnung (bestehend
aus der Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung) sowie
die Ermittlung des Betriebserfolges umfasst. Die Ermittlung der Kosten
und die Erfassung der Leistungen müssen gemäss den Vorgaben der
VKL bzw. der darin kodifizierten Rechtsprechung erfolgen. Legt ein Spital
eine gute Kostenstellenrechnung sowie eine vollständige, qualitativ gute,
ausreichend detaillierte Kostenträgerrechnung (inkl. Leistungserfassung)
vor, ist die Kostentransparenz vollständig gegeben. Bei ungenügender
Kostentransparenz (Intransparenz der Kostendaten) besteht die Gefahr,
dass die Spitalpauschalen mehr als das gesetzlich vorgesehene Maxi-
mum der zulasten der OKP abrechenbaren Kosten decken. Wenn die
Transparenz nicht genügt, wird ein Abzug beim Kostendeckungsgrad vor-
genommen, dessen Höhe von den der Tarifberechnung im Einzelfall zu
Grunde liegenden Unterlagen und deren Qualität abhängt. Der Kostende-
ckungsgrad bewegt sich bei Privatspitälern, welche nicht öffentlich sub-
C-5606/2010
Seite 23
ventioniert werden zwischen 85 % und 96 %: 85 %, wenn nur eine Kalku-
lation besteht und die vorgelegten Unterlagen rudimentär sind; 92 %,
wenn eine Finanzbuchhaltung, eine Kalkulation und eine Kostenstellen-
rechnung von guter Qualität vorliegen; 96 %, wenn eine – allerdings noch
nicht restlos genügende – Kostenträgerrechnung vorgelegt wird (vgl.
BVGE 2012/18 E. 16.4 f. m.w.H.).
10.3 Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, sich für die Bemessung des
Kostendeckungsgrades ausserhalb dieses Rahmens zu bewegen. Zur
Beurteilung des für den Kostendeckungsgrad vorzunehmenden Abzuges
sind somit die Qualität und Transparenz der im vorliegenden Fall das Jahr
2003 betreffenden und aktenkundigen Daten zu bewerten. Ausser Be-
tracht fallen Daten, welche andere Jahre betreffen und/oder von der Be-
schwerdeführerin nicht eingereicht wurden. Dies gilt insbesondere für all-
fällige weitere Daten betreffend das Jahr 2003, zu deren Einreichung die
Beschwerdeführerin von der Vorinstanz mehrfach aufgefordert und mittels
Verfügung verpflichtet wurde. Für die Beurteilung der Datentransparenz
und des daraus resultierenden Kostendeckungsgrades ist somit im We-
sentlichen auf die Unterlagen abzustellen, welche die Beschwerdeführe-
rin mit ihren Schreiben vom 14. August 2009 und 8. März 2010 einge-
reicht hat.
10.4 Die Begründung des Regierungsrats und der PUE für den auf 90 %
festgesetzten Kostendeckungsgrad beruht im Wesentlichen darauf, dass
im vorgängigen bundesrätlichen Beschwerdeverfahren (lediglich) eine
"Gesamtübersicht sowie Berichtigung / Abgrenzung von Finanzbuchhal-
tung und Betriebsbuchhaltung BE" und eine Aufstellung "Betriebsspezifi-
sche Daten zur Klinik" eingereicht wurden (vgl. den vorinstanzlichen Ord-
ner "Verfahrensakten zu den RRB 1734-1744 vom 20.9.2006 sowie zum
Bundesratsbeschluss vom 30.1.2008" [RR3] L15 Bl. 44-48), und darauf,
dass seither die Datentransparenz nicht verbessert worden sei (für den
chronologischen Ablauf und eine detailliertere Herleitung dieser Schluss-
folgerung vgl. BVGE 2012/18 E. 16.7).
In den dem Gericht vorliegenden Vorakten befinden sich in Bezug auf die
Beschwerdeführerin die folgenden Unterlagen für das Jahr 2003: einer-
seits, wie schon im vorgängigen bundesrätlichen Beschwerdeverfahren
eine "Gesamtübersicht sowie Berichtigung / Abgrenzung von Finanz-
buchhaltung und Betriebsbuchhaltung BE" (Kostenartenrechnung), und
ein "Erhebungsformular KTR 2003 "Betriebsspezifische Daten zur
A._______" (im Klinikordner 2 L 2 f.); andererseits neu eine Kostenstel-
C-5606/2010
Seite 24
lenrechnung für die Hauptkostenstelle stationär, eine Hilfskosten-, Vor-
kosten- und Nebenbetriebs-Erfolgsrechnung, eine Aufstellung "Ertrag
nach HiKst, HKst tstat./amb., Arzt. Hon. Zuver, Nebenbetrieb", eine Auf-
stellung "Personal- und Sachaufwand", zahlreiche Dokumente betreffend
die Anlagebuchhaltung, eine Vollständigkeits- und Richtigkeitserklärung
und eine Stellungnahme zu den Kostenermittlungen 2003 gemäss Spital-
taxmodell (im Klinikordner 2 L 1, L 5-20).
Entgegen den Ausführungen des Regierungsrats und implizite der PUE
ist die Datenlage im Vergleich zum vorgängigen Beschwerdeverfahren
vor dem Bundesrat somit eine erheblich bessere. Weder die PUE noch
der Regierungsrat sind auf diese veränderte Datenlage eingegangen und
haben insbesondere nicht begründet, warum trotz dieser an einem Kos-
tendeckungsgrad von 90 % festzuhalten sei. Aktuell liegt zwar immer
noch keine Kostenträgerrechnung vor. Weiter hat die Beschwerdeführerin
in der Beschwerde lediglich die gegenüber der vorinstanzlichen Tarifkal-
kulation beantragten Korrekturen aufgelistet und begründet. Eine ent-
sprechend aktualisierte Version ihrer Tarifkalkulation im Schreiben vom 5.
März 2010 hat sie hingegen nicht eingereicht. Damit werden nicht sämtli-
che Voraussetzungen gemäss KVG, VKL und Rechtsprechungspraxis
betreffend Datentransparenz und -qualität erfüllt. Aber insgesamt sind die
von der Beschwerdeführerin eingereichten Daten von so guter Qualität,
dass der Kostendeckungsgrad im Sinne der dargelegten Rechtsprechung
auf 92 % festzusetzen ist.
10.5 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin
daraus, dass ihrerseits vor dem Jahr 2005 keine Differenzierung der zu-
lasten der OKP und der zulasten der Zusatzversicherungen angefallenen
Kosten vorgenommen, sondern diese den Krankenversicherern überlas-
sen wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann (vgl. BVGE 2012/18
E. 16.9).
10.6 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, ein in Bezug auf die
gesamten Kosten erfolgender Intransparenzabzug stelle dort eine doppel-
te Bestrafung dar, wo er sich auf Kosten beziehe, die bereits einem Pau-
schalabzug gemäss Spitaltaxmodell unterzogen worden seien (wegen
unzureichender Ausscheidung der Patientenkategorien bzw. der Kosten
für Lehre und Forschung sowie zur Plausibilisierung von Anlagenut-
zungskosten/Investitionen). Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass
das Vorliegen entsprechender Kosten bzw. eines bestimmten Korrektur-
bedarfs zu vermuten und für deren Berücksichtigung behelfsmässig ein
C-5606/2010
Seite 25
geschätzter Abzug vorzunehmen ist, was keine Sanktionierung der
Datenintransparenz darstellt (vgl. BVGE 2012/18 E. 16.11 m.w.H.).
10.7 Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin könnte sie,
selbst dann, wenn ein aussagekräftiges Benchmarking durchgeführt und
für sie günstig ausfallen würde, nicht verlangen, dass deswegen von ei-
nem Intransparenzabzug abgesehen werde (vgl. BVGE 2012/18 E. 16.2
m.w.H.; vgl. auch unten E. 11.2).
10.8 Der Regierungsrat hat den Kostendeckungsgrad somit zu Unrecht
auf 90 % festgesetzt. Dieser ist stattdessen auf 92 % festzusetzen.
11.
11.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass bei Berücksich-
tigung der vom Regierungsrat als anrechenbar befundenen Kosten für die
Tarifbildung, die ihr für die OKP-Leistungserbringung entstehenden Kos-
ten nicht vollständig gedeckt würden. Dazu dürfe es aber nicht kommen,
da sie die ungedeckten Kosten nicht auf Dritte abwälzen könne.
11.1.1 Es ist unbestritten, dass die öffentliche Hand die Beschwerdefüh-
rerin nicht unterstützt und namentlich nicht für allfällige durch den OKP-
Tarif nicht gedeckte Kosten aufkommt. Soweit eine private Klinik keine
Kantonsbeiträge erhält, besteht mangels Anwendbarkeit der 50-Prozent-
Regel im Sinne von Art. 49 Abs. 1 Satz 2 KVG allerdings grundsätzlich
Anspruch auf eine Taxe, welche (maximal) 100 Prozent der anrechenba-
ren Kosten deckt, wozu auch die die allgemeine Abteilung betreffenden
Investitionskosten zu zählen sind. Damit sieht das Gesetz bereits einen
Mechanismus vor, der seitens der Kostendeckung für einen Ausgleich
zwischen den öffentlich und öffentlich subventionierten und den Privatspi-
tälern sorgt. Daraus, dass die Beschwerdeführerin durch die öffentliche
Hand nicht unterstützt wird, lässt sich somit nicht ableiten, dass das PUE-
Modell nicht auf sie angewandt werden dürfte (vgl. BVGE 2012/18
E. 17.2.2 m.w.H.).
11.1.2 Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht,
verbietet es das KVG ihr nicht, ohne Verletzung des Tarifschutzes ge-
mäss Art. 44 Abs. 1 KVG durch das Erbringen von OKP-Leistungen auf
der (Halb-)Privatabteilung Mehreinkünfte zu generieren, die z.B. zur
Querfinanzierung einer allfälligen Unterdeckung in der allgemeinen Abtei-
lung verwendet werden können (vgl. BVGE 2012/18 E. 17.3.2 m.w.H.).
C-5606/2010
Seite 26
Da 2003 rund 64% der Pflegetage auf Zusatzversicherte entfielen, be-
stand diesbezüglich ein erhebliches Potenzial.
11.1.3 Es steht der Beschwerdeführerin im Weiteren frei, ein erhebliches
zusätzliches Einkommen zu generieren, indem sie über den Leistungs-
umfang der OKP hinausgehende Leistungen erbringt, die zusätzlich zu
den KVG-Tarifen in Rechnung gestellt, aber nicht von der OKP bezahlt
werden dürfen (vgl. BVGE 2012/18 E. 17.5 m.w.H.).
11.1.4 Die Beschwerdeführerin moniert, dass es ihr aus finanziellen
Gründen nicht möglich gewesen sei, zur Deckung der im stationären Be-
reich entstehenden Lücken auf Einnahmen im ambulanten Bereich zu-
rückzugreifen. Daraus kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, da eine
solche Quersubventionierung als KVG-widrig nicht vorgenommen werden
dürfte (vgl. BVGE 2012/18 E. 17.4).
11.1.5 Dass mit der Anwendung des vom Regierungsrat festgesetzten Ta-
rifs der Konkurs der Beschwerdeführerin vorprogrammiert sei, wird nicht
substantiiert dargelegt.
11.1.6 Die Beschwerdeführerin dringt somit mit ihrer Rüge, dass der um-
strittene OKP-Tarif nicht so tief festgesetzt werden dürfe, weil sie die bei
dessen Anwendung nicht gedeckten Kosten nicht auf Dritte abwälzen
könne, nicht durch.
11.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Regierungsrat
hätte eine Wirtschaftlichkeitsüberprüfung mittels Benchmarking durchfüh-
ren müssen. Die entsprechenden Vergleichswerte zeigten auf, dass der
von der Beschwerdeführerin beantragte Tarif von Fr. 624.30 durchaus der
allgemeinen Kostensituation entspreche und fast mit den Behandlungsta-
xen, welche der Regierungsrat des Kantons Bern am 25. Januar 2005 in
den öffentlichen und öffentlich subventionierten psychiatrischen Institutio-
nen beschlossen habe, übereinstimme. Damit verkennt sie, dass sich aus
einem Betriebsvergleich im Sinne von Art. 49 Abs. 7 KVG kein Anspruch
auf Erhöhung des Tarifs wirtschaftlich betriebener Kliniken ableiten lässt
(vgl. BVGE 2012/18 E. 18 m.w.H.).
11.3 Da die Beschwerdeführerin in Bezug auf den umstrittenen Tarif nicht
auf einen bestimmten Tarif vertrauen durfte, bevor dieser rechtskräftig
festgesetzt wurde, kann sie sich diesbezüglich nicht erfolgreich auf den
Grundsatz von Treu und Glauben berufen (vgl. BVGE 2012/18 [nicht pub-
lizierte] E. 19.1).
C-5606/2010
Seite 27
12.
12.1 Die Anträge der Beschwerdeführerin betreffend das anzuwendende
Tarifsystem und die entsprechenden Begründungen sind teilweise unklar
oder gar widersprüchlich (vgl. Beschwerde S. 3, 27 f., Schlussbemerkun-
gen der Beschwerdeführerin S. 5, 7). Soweit sie sich gegen die Festset-
zung einer Tagespauschale stellt, wie der Regierungsrat sie vorgenom-
men hat, ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Rechtsprechung räumt der
Vorinstanz im Rahmen der Tariffestsetzung ein erhebliches Ermessen ein,
insbesondere auch in Bezug auf die verschiedenen Tarifgestaltungsmög-
lichkeiten, soweit die Zielsetzung einer qualitativ hochstehenden und
zweckmässigen gesundheitlichen Versorgung zu möglichst günstigen
Kosten gewahrt bleibt. Dies gilt umso mehr, wenn die PUE die Regelung
der Kantonsregierung – wie hier – stützt. Tagespauschalen haben im
KVG-Tarifwesen eine lange Tradition und wurden in der Rechtsprechung
immer wieder bestätigt; dies gilt insbesondere in Bezug auf die stationäre
psychiatrische Behandlung, für welche sie immer noch das am weitesten
verbreitete und allgemein anerkannte Tarifsystem darstellen. Dement-
sprechend ist vorliegend – wie schon im parallelen Verfahren betreffend
eine akutsomatische Klinik (vgl. BVGE 2012/18 E. 21.4 ff.) – der Ent-
scheid des Regierungsrats, Tagespauschalen festzusetzen, zu schützen.
12.2 Da die Beschwerdeführerin selber erklärt, die von ihr thematisierten
Probleme, die bei einer Rückabwicklung unter Anwendung unterschiedli-
cher Tarifsysteme und Tarifhöhen auftreten könnten, seien nicht Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens, ist darauf auch nicht weiter einzuge-
hen.
12.3 Vorliegend ist somit auszugehen von anrechenbaren Kosten in der
Höhe von Fr. 15'958'470.- (vgl. oben E. 9.9) und 28'644 Pflegetagen (vgl.
act. 1, Anhang zu Beilage 2; Schreiben vom 5. März 2010, Anhang 1),
somit Fr. 557.13 pro Pflegetag, und einem Kostendeckungsgrad von
92 % (somit Fr. 512.56). Die Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen,
als der angefochtene Regierungsratsbeschluss Nr. [...] in Bezug auf die
Beschwerdegegnerinnen 2-8 aufgehoben und neu eine zwischen diesen
und der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2005 geltende Tagespauschale
in der Höhe von Fr. 513.- (inkl. Arztleistungen) festgesetzt wird.
13.
13.1 Da die SanaTop mindestens vor dem 21. Juni 2006 kein zugelasse-
ner KVG-Krankenversicherer war und ein hoheitlicher Tarif nur gegenüber
C-5606/2010
Seite 28
einem über die entsprechende Bewilligung verfügenden Krankenversi-
cherer festgesetzt werden kann, hat der Regierungsrat zu Unrecht für den
Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zu dem Zeitpunkt, ab welchem der Sa-
naTop die entsprechende Bewilligung erteilt wurde, einen OKP-Tarif zwi-
schen der Beschwerdeführerin und der SanaTop festgesetzt (vgl. BVGE
2012/18 E. 22 m.w.H.).
13.2 Die Beschwerde ist daher auch insofern gutzuheissen, als der ange-
fochtene Regierungsratsratsbeschluss Nr. [...] vom 30. Juni 2010 in Be-
zug auf die SanaTop (Beschwerdeführerin 9) aufzuheben und die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese abkläre, ab welchem
Zeitpunkt die SanaTop über eine Zulassungsbewilligung verfügte, und ab
diesem Zeitpunkt einen Tarif für die stationäre Behandlung in der Klinik
der Beschwerdeführerin zu Lasten der OKP hoheitlich festsetze bzw. über
die Genehmigung einer allfälligen Tarifvereinbarung befinde.
14.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und allfällige Partei-
entschädigungen.
14.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und
Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Par-
tei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde-
führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Vorinstanzen werden keine Ver-
fahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdegegne-
rinnen haben sich mit eigenen Anträgen am Beschwerdeverfahren betei-
ligt und gelten damit als Parteien im Sinne von Art. 63 Abs. 1 VwVG. Un-
ter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache,
Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63
Abs. 4bis VwVG; zur Qualifikation als vermögensrechtliche Streitigkeit vgl.
BVGE 2010/14 E. 8.1.3) sind die Verfahrenskosten vorliegend auf
Fr. 4'000.- festzusetzen. Entsprechend dem teilweisen Obsiegen bzw. Un-
terliegen sind der Beschwerdeführerin Kosten in Höhe von Fr. 3'000.-
aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
zu verrechnen. Den Beschwerdegegnerinnen werden Gerichtskosten in
der Höhe Fr. 1'000.- auferlegt.
14.2 Vor Bundesverwaltungsgericht obsiegende Parteien haben grund-
sätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachse-
nen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
C-5606/2010
Seite 29
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt die
Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kür-
zen. Die Entschädigung wird primär der unterliegenden Gegenpartei im
Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit auferlegt (vgl. Art. 64 Abs. 2 und 3
VwVG). Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Par-
teientschädigung abgesehen werden. Keine Entschädigung ist geschul-
det, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur
Partei steht. Da die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keine
erheblichen notwendigen Kosten geltend macht und nicht ersichtlich ist,
dass solche in Bezug auf das Beschwerdeverfahren, jedenfalls soweit sie
über die Arbeit von Angestellten der Beschwerdeführerin hinausgehen,
angefallen sind, ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung
zuzusprechen. Den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerinnen ist
unter angemessener Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands zu-
lasten der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 3'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
15.
Der vorliegende Entscheid bringt eine Änderung des angefochtenen Be-
schlusses mit sich, weshalb sich eine Veröffentlichung im offiziellen Publi-
kationsorgan aufdrängt.
16.
Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83
Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]; BVGE 2009/23 E. 8). Es tritt mit Eröffnung in Rechtskraft.
C-5606/2010
Seite 30
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der angefochtene Regie-
rungsratsbeschluss Nr. [...] vom 30. Juni 2010 aufgehoben, in Bezug auf
den zwischen der A._______ und der SanaTop festgesetzten Tarif die Sa-
che zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Ta-
rifentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen und in Bezug auf die übri-
gen Krankenversicherer (Beschwerdegegnerinnen 2-8) eine ab 1. Januar
2005 geltende Tagespauschale in der Höhe von Fr. 513.- (inkl. Arztleis-
tungen) festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde im Sinne der
Erwägungen abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- aufer-
legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrech-
net.
3.
Den Beschwerdegegnerinnen werden Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Den Beschwerdegegnerinnen wird für das vorliegende Verfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'500.- zugesprochen. Diese
Entschädigung ist von der Beschwerdeführerin zu leisten.
5.
Der Regierungsrat des Kantons Bern wird angewiesen, die Ziffer 1 des
Dispositivs im offiziellen Publikationsorgan zu veröffentlichen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Doppel der Ein-
gaben der Beschwerdegegnerinnen vom 10., 19., 20. und 24. April
2012 [je inkl. Beilagen])
– die Beschwerdegegnerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungs-
schein)
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Seite 31
– die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilagen: Doppel der
Eingaben der Beschwerdegegnerinnen vom 10., 19., 20. und 24. April
2012 [je inkl. Beilagen])
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
– die Eidgenössische Preisüberwachung (A-Post)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Versand: