B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5608/2010
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______ (ehemals B._______),
Beschwerdeführerin,
gegen
1. (ehemals: KPT Krankenkasse AG, vgl. C-8910/2010),
2. (ehemals: CONCORDIA Schweizerische Kranken- und
Unfallversicherung AG, vgl. C-8910/2010),
3. ASSURA Kranken- und Unfallversicherung,
4. (ehemals: Association Groupe Mutuel, vgl. C-8910/2010),
5. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG,
6. Kolping Krankenkasse AG,
7. SUPRA Caisse-maladie,
8. (ehemals: Atupri Krankenkasse, vgl. C-8910/2010),
9. SanaTop Versicherungen AG in Liquidation,
alle vertreten durch Dr. Andreas Jost, Rechtsanwalt,
Beschwerdegegnerinnen,
Regierungsrat des Kantons Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Tariffestsetzung für die stationäre Behandlung zu Lasten der
OKP ab 2005; Regierungsratsbeschluss Nr. [...] vom 30. Juni
2010 betreffend die ehemalige B._______.
C-5608/2010
Seite 3
Sachverhalt:
A.
Am 2. März 2009 eröffnete die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des
Kantons Bern (im Folgenden: GEF) ein Verfahren zur Festsetzung des
Tarifs für die stationäre Behandlung zu Lasten der obligatorischen Kran-
kenpflegeversicherung (im Folgenden: OKP) in den Kliniken F._______
und G._______ [nachfolgend gemeinsam: Klinik]) der B._______ (im Fol-
genden: Beschwerdeführerin) ab 1. Januar 2005 im Verhältnis zu 9 Kran-
kenversicherern. Nach einer ersten Eingabe vom 14. April 2009 reichte
die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 14. August 2009 unter an-
derem die folgenden Unterlagen bei der Vorinstanz ein: ein "Erhebungs-
formular KTR 2003" (im Folgenden: Erhebungsformular), eine "Gesamt-
übersicht sowie Berichtigung / Abgrenzung von Finanzbuchhaltung und
Betriebsbuchhaltung 2003" (im Folgenden: Gesamtübersicht), eine
"Hauptkostenstellenrechnung HK stationär" für das Jahr 2003 (im Fol-
genden: HK stationär) und eine Fallkostenaufstellung für das Jahr 2003
(im Folgenden: Fallkostenaufstellung). Am 11. November 2009 machte
die Beschwerdeführerin per E-Mail Angaben zur Anzahl der tatsächlich
betriebenen stationären OKP-Betten und zur Belegung derselben im Jahr
2003 (act. 23). Mit Eingabe vom 5. März 2010 nahm die Beschwerdefüh-
rerin zu der von der Vorinstanz eingeholten Empfehlung der Eidgenössi-
schen Preisüberwachung (PUE) vom 15. Januar 2010 Stellung und reich-
te eine als "Stellungnahme G._______" bezeichnete Aufstellung ein. Mit
Beschluss Nr. [...] vom 30. Juni 2010 setzte der Regierungsrat des Kan-
tons Bern (im Folgenden: Regierungsrat bzw. Vorinstanz) zwischen der
Beschwerdeführerin und 9 Krankenversicherern den Tarif für die stationä-
re Behandlung zu Lasten der OKP in der Klinik der Beschwerdeführerin
für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009 in Form einer Ta-
gespauschale auf Fr. 1'350.- pro Tag (inkl. Arztleistungen) fest (wobei ne-
ben den rubrizierten Beschwerdegegnerinnen 1-4 und 6-8 die Caisse Ma-
ladie Hotela [im Folgenden: Hotela; zu Beginn Beschwerdegegnerin 5]
und die SanaTop Versicherungen AG [im Folgenden: SanaTop bzw. Be-
schwerdegegnerin 9] betroffen waren [zusammen im Folgenden: Kran-
kenversicherer bzw. Beschwerdegegnerinnen]).
B.
B.a Am 6. August 2010 (Datum Poststempel) führte die Beschwerdefüh-
rerin gegen diesen Regierungsratsbeschluss (im Folgenden: angefochte-
ner Regierungsratsbeschluss bzw. RRB) Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
C-5608/2010
Seite 4
1. Die Verfügung vom 30. Juni 2010 des Regierungsrates des Kantons
Bern sei aufzuheben.
2. Als Tarif für das Jahr 2005 für die Beschwerdegegner 1-8 sei der Be-
trag von Fr. 11'661.- entsprechend dem Tarif 2004 der öffentlichen
Spitäler (ohne Inselspital) festzusetzen. Für den Beschwerdegeg-
ner 9 (SanaTop) sei für das Jahr 2005 kein Tarif festzusetzen.
3. Eventualiter zu Ziffer 2 seien für das Jahr 2005 folgende Fachge-
bietspauschalen festzusetzen.
Durchschnittliche Kosten pro Fall im Jahr 2004 = Basispreis
Fr. 10'190.- mit folgenden Gewichtungsfaktoren:
Fachgebiet
Kosten-
gewichtungs-
faktor
Allg. Chirurgie inkl. Gastroenterologie 1.0194
Gynäkologie/Geburtshilfe, Neonatologie 0.8867
Herzchirurgie 4.0770
HNO 0.5615
Innere Medizin inkl. Subdisziplinen 1.1382
Kardiologie 0.9753
Kieferchirurgie 1.7102
Neurochirurgie 1.2967
Onkologie 0.6084
Ophthalmologie 0.5910
Orthopädie 1.0247
Plastische Chirurgie 0.7273
Thorax und Gefässe 1.0503
Urologie 0.8979
4. Subeventualiter: Die Verfügung vom 30. Juni 2010 sei aufzuheben
und die Sache an die Vorinstanz zurück zu weisen zur Festsetzung
eines Tarifs 2005, der die nachgewiesenen Kosten vollständig deckt.
5. Subsubeventualiter: Die Verfügung vom 30. Juni 2010 sei aufzuhe-
ben und es seien je für die Jahre 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009
folgende Fachgebietspauschalen festzusetzen:
C-5608/2010
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Bemessungsjahr Anwendungsjahr
Basiswert
= durchschnittliche
Kosten pro Fall im
Bemessungsjahr
2004 2005 10'190.-
2005 2006 9'547.-
2006 2007 9'949.-
2007 2008 10'087.-
2008 2009 10'319.-
Jeweils mit den unter Ziffer 3 genannten Kostengewichtungsfaktoren.
6. Subsubsubeventualiter: Die Verfügung vom 30. Juni 2010 sei aufzu-
heben und die Sache an die Vorinstanz zurück zu weisen zur Fest-
setzung eines Tarifs je für die Jahre 2005, 2006, 2007, 2008 und
2009, der die nachgewiesenen Kosten vollständig deckt.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorin-
stanz und der Beschwerdegegner.
B.b Am 30. August 2010 leistete die Beschwerdeführerin den ihr vom
Bundesverwaltungsgericht auferlegten Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 3'000.-.
B.c Mit Vernehmlassung vom 20. September 2010 beantragte der Regie-
rungsrat die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
B.d Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2010 beantragten die
Beschwerdegegnerinnen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
eingetreten werden könne – unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
B.e Am 22. Oktober 2010 nahm die Eidgenössische Preisüberwachung
(PUE) Stellung und stützte den vom Regierungsrat festgesetzten Tarif.
B.f Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) nahm am 20. Dezember 2010
Stellung und erklärte, dass die Beschwerde im Sinne seiner Ausführun-
gen abzuweisen sei.
B.g Mit Schreiben vom 20. Mai 2011 beantragte der Regierungsrat die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
C-5608/2010
Seite 6
B.h In ihren Schlussbemerkungen vom 23. Mai 2011 hielten die Be-
schwerdeführerin und die Krankenversicherer je an ihren Anträgen fest.
B.i Am 20. Juni 2011 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schrif-
tenwechsel ab.
B.j Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin nahm der Ver-
treter der Beschwerdegegnerinnen mit Eingaben vom 10., 19., 20. und
24. April 2012 zur Frage der vom umstrittenen Tarif konkret betroffenen
Krankenversicherer Stellung und reichte mehrere Dokumente und zwei
Vollmachten zu den Akten (vgl. act. 18-21).
B.k Vom Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert reichte die GEF
am 7. September 2012 Kopien von Mails der GEF und der Beschwerde-
führerin vom 9. und 11. November 2009 ein (act. 23).
B.l Ebenfalls auf Aufforderung hin liess die GEF am 15. Oktober 2012
dem Bundesverwaltungsgericht eine Erläuterung zur für den Regierungs-
ratsbeschluss vorgenommenen Tarifberechnung zukommen (act. 25).
B.m Mit Schreiben vom 21. Februar 2013 informierte die A._______ das
Bundesverwaltungsgericht dahingehend, dass die B._______ und das
C._______ zur A._______ fusioniert seien und die Beschwerde betreffend
die Krankenkasse KPT (bislang: Beschwerdegegnerin 1; im Folgenden:
KPT), die CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung
AG (bislang: Beschwerdegegnerin 2, im Folgenden: CONCORDIA), die
Association Groupe Mutuel (bislang: Beschwerdegegnerin 4, im Folgen-
den: Groupe Mutuel) und die Atupri Krankenkasse (bislang: Beschwerde-
gegnerin 8, im Folgenden: Atupri) mit diesem Schreiben zurückgezogen
werde.
B.n Soweit die Beschwerde das Verhältnis zwischen der Beschwerdefüh-
rerin einerseits und der KPT, der CONCORDIA, der Groupe Mutuel und
der Atupri (bislang: Beschwerdegegnerinnen 1, 2, 4 und 8 im vorliegen-
den Verfahren) andererseits betrifft, hat das Bundesverwaltungsgericht
dafür ein separates Beschwerdedossier C-8910/2010 angelegt.
C.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
C-5608/2010
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Vorweg ist auf Folgendes hinzuweisen: Mit Wirkung gegenüber densel-
ben Krankenversicherern ist insgesamt für 9 Privatspitäler gegen die re-
gierungsrätliche Festsetzung des OKP-Tarifs für die stationäre Behand-
lung für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009 Beschwerde
vor Bundesverwaltungsgericht geführt worden. Am 6. Juli 2012 fällte die-
ses im Verfahren C-5550/2010 ein erstes, publiziertes Urteil (BVGE
2012/18), auf dessen Erwägungen im Folgenden mehrfach verwiesen
wird.
Die ÖKK ist für das vorliegende Verfahren an die Stelle der ursprünglich
als Beschwerdegegnerin 5 geführten Hotela getreten und wird durch das
vorliegende Urteil entsprechend berechtigt und verpflichtet und anstelle
der Hotela im Rubrum geführt. Die SUPRA, die am Beschwerdeverfahren
bereits für sich selbst als Beschwerdegegnerin 7 beteiligt war und ist, tritt
für das vorliegende Verfahren in Bezug auf das OKP-Geschäft der Sana-
Top an deren Stelle als Beschwerdegegnerin, wobei zur grösseren Über-
sichtlichkeit die SanaTop im Rahmen dieses Urteils (weiterhin) separat
als Beschwerdegegnerin 9 behandelt und im Rubrum geführt wird, was
nichts daran ändert, dass das vorliegende Urteil in Bezug auf das OKP-
Geschäft der SanaTop an deren Stelle die SUPRA berechtigt und ver-
pflichtet.
Aus dem Schreiben der A._______ vom 21. Februar 2013 und dem Han-
delsregister des Kantons Bern (vgl. Handelsregisterauszüge vom
22. Februar 2013 [act. 29 f.]) geht hervor, dass der Name der Beschwer-
deführerin per 18. Dezember 2012 von B._______ auf A._______ geän-
dert wurde, dass sie aber weiterhin die durch den vorliegend angefochte-
nen RRB Nr. [...] betroffene Klinik (der vormaligen B._______) führt und
daher in Bezug auf diese Klinik durch das vorliegende Urteil berechtigt
und verpflichtet wird.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (vgl. Art. 47 Abs. 1, 53 Abs. 1 und Art. 90a des Bun-
desgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG,
SR 832.10]). Dabei richtet sich das Beschwerdeverfahren grundsätzlich
nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) und nach Art. 53 KVG in der seit dem
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Seite 8
1. Januar 2009 geltenden Fassung (vgl. BVGE 2012/18 nicht publizierte
E. 2).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Tariffestsetzungsver-
fahren teilgenommen, ist als primäre Adressatin durch den angefochte-
nen Regierungsratsbeschluss besonders berührt, hat insoweit an dessen
Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, und ist daher
zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formge-
recht erhobene Beschwerde ist, nachdem auch der Kostenvorschuss
rechtzeitig geleistet wurde, grundsätzlich einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1,
Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
3.2
3.2.1 Die Krankenversicherer machen geltend, dass die Beschwerdefüh-
rerin im Beschwerdeverfahren entgegen Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG in un-
zulässiger Weise neue Begehren stelle bzw. sich auf neue Beweismittel
und Tatsachen berufe und im entsprechenden Umfang auf die Beschwer-
de daher nicht einzutreten sei.
3.2.2 Die Neuheit eines Begehrens im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Bst. a
KVG bestimmt sich analog der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 99 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nach
dem Streitgegenstand, welcher vor Bundesverwaltungsgericht nur noch
eingeschränkt, aber nicht ausgeweitet oder geändert werden kann. Wur-
de die vor Bundesverwaltungsgericht behauptete Tatsache nicht schon
der Vorinstanz vorgetragen oder fand sie nicht auf anderem Weg in pro-
zessual zulässiger Weise Eingang in das Dossier, ist sie neu, andernfalls
nicht (vgl. BVGE 2012/18 E. 3.2.2).
3.3 Die Krankenversicherer legen nicht dar, welche unzulässigen Be-
weismittel oder Tatsachen die Beschwerdeführerin neu in das Beschwer-
deverfahren eingebracht haben soll. Es ist auch keine potentiell ent-
scheidrelevante neue Behauptung ersichtlich, deren Zulässigkeit unter
dem Blickwinkel von Art. 53 KVG geprüft werden müsste. Die Einwände
der Krankenversicherer stossen im Übrigen ins Leere.
3.4 Zu den einzelnen Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin ist Fol-
gendes auszuführen: Die Beschwerdeführerin kann ohne Weiteres die
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Rückweisung zu
neuem Entscheid sowie die Verwendung eines anderen als des hoheitlich
C-5608/2010
Seite 9
festgesetzten Tarifsystems beantragen und Anträge betreffend Kosten-
und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens stellen (vgl. BVGE
2012/18 nicht publizierte E. 3.4.2 sowie [publizierte] E. 3.4.3). Bereits in
ihrem Schreiben vom 14. April 2009 verlangte die Beschwerdeführerin
von der Vorinstanz, dass lediglich für das Jahr 2005 bzw. für die einzel-
nen Jahre ab 2005 je ein separater Tarif festzusetzen sei und führte aus,
dass für die SanaTop eine rückwirkende Tariffestsetzung nicht in Frage
komme. Somit sind die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht neu
und verstossen nicht gegen Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG (vgl. BVGE
2012/18 E. 3.5). Die Krankenversicherer machen geltend, die Beschwer-
deführerin verlange mit ihrer Beschwerde im Rahmen des Berner Fall-
preispauschalensystems (BFP) einen höheren Basispreis bzw. bei Fest-
setzung von Fachgebietspauschalen einen höheren Basispreis, als in ih-
rer letzten Eingabe gegenüber der Vorinstanz. Ob im gerügten Mehrum-
fang auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, kann offen bleiben, zumal
der angefochtene Beschluss (bereits) ausgehend von den gegenüber der
Vorinstanz zuletzt beantragten Tarifbasisbeträgen aufzuheben und an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. unten E. 4.6, 5).
4.
4.1 Der vorliegende Entscheid ist in materiellrechtlicher Hinsicht im Lichte
des Art. 49 KVG, in der Fassung vom 18. März 1994 (AS 1995 1328), zu
beurteilen – und zwar auch für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. De-
zember 2009 – und es ist auf die VKL in der vom 1. Januar 2005 bis Ende
Dezember 2008 gültigen Fassung abzustellen (vgl. BVGE 2012/18 nicht
publizierte E. 5.6 m.w.H.).
4.2 Die hoheitliche Festsetzung stationärer Spitaltarife zu Lasten der OKP
hat gestützt auf das Spitaltaxmodell der Preisüberwachung zu erfolgen
(nachfolgend: PUE-Modell), wobei als Basis für die Festlegung eines
OKP-Tarifs des Jahres X grundsätzlich die ausgewiesenen Kosten des
Jahres X-2 gelten, sodass vorliegend mangels besonderer Umstände, die
ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen würden, auf die Kosten
bzw. Daten aus dem Jahr 2003 abzustützen ist (vgl. BVGE 2012/18
E. 6, 8 ff.).
4.3 Mit Hilfe des PUE-Modells werden die für die Bemessung des OKP-
Tarifs anrechenbaren Betriebskosten bestimmt. Dieses Modell geht von
den tatsächlich für die Leistungserbringung aufgebrachten, transparent
ausgewiesenen (und belegten) Betriebskosten des stationären Spitalteils
angefallenen Kosten aus und bestimmt den Anteil dieser Kosten, der
C-5608/2010
Seite 10
KVG-konform der OKP belastet werden kann. Dabei werden die anre-
chenbaren Kosten für die meisten Positionen unter Berücksichtigung
normativer Zu- und Abschläge ermittelt (vgl. BVGE 2012/18 E. 8.1 ff.). Als
Betriebskosten des stationären Spitalteils gelten die Kosten, die für die
stationäre Behandlung einschliesslich Aufenthalt in einem Spital in der
allgemeinen Abteilung zu Lasten der OKP anfallen (im Folgenden: OKP-
Inputkosten; vgl. Art. 49 Abs. 1 KVG; BVGE 2010/62 E. 4.12, 4.12.1;
BVGE 2012/18 E. 8.3). Dabei ist der Begriff der allgemeinen Abteilung
funktional auszulegen und es sind für die Festsetzung der Tarife betref-
fend die stationäre Behandlung im Spital neben denjenigen Leistungen
und Kosten, die sich auf (lediglich) grundversicherte Patientinnen und Pa-
tientinnen beziehen, auch diejenigen massgeblich, die sich auf zugleich
grund- und zusatzversicherten Patientinnen und Patienten beziehen, die
ebenfalls zu den OKP-Versicherten zu zählen sind (vgl. BVGE 2010/62
E. 4.12.2, RKUV 2004 S. 37). Darüber hinausgehende, zugunsten der
Zusatzversicherten erbrachte Leistungen und deren Mehrkosten sind hin-
gegen für die Bestimmung der anrechenbaren Kosten auszuscheiden
(vgl. BVGE 2010/62 E. 4.12.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_383/2009
vom 9. März 2010 E. 2.2). Weiter sind die nicht stationären Leistungen,
die zu Lasten der OKP erbracht werden, und deren Kosten (ambulante
und teilstationäre Leistungen) auszuscheiden. Auch jene stationär durch-
geführten Behandlungen und Massnahmen, die ausserhalb des Anwen-
dungsbereichs des KVG erbracht werden (im Folgenden: Nicht-OKP-
Leistungen; vgl. Art. 1a KVG i.V.m. Art. 24 und Art. 25-31 KVG; RKUV
1997 S. 347), fallen ausser Betracht (vgl. Art. 49 Abs. 1 KVG und RKUV
2004 S. 37, je e contrario). Dies betrifft insbesondere unfallbezogene
Leistungen, für welche die Unfallversicherung (UV) aufkommt, und Leis-
tungen für Personen, die der Versicherungspflicht nach KVG nicht unter-
stellt sind (z.B. ausländische Touristen) und daher selbst für die entspre-
chenden Kosten aufkommen müssen (sogenannte Selbstzahler [SZ]; vgl.
Entscheid des Bundesrats vom 20. Dezember 2000 betreffend die Spital-
liste des Kantons D._______ E. II.5.2.5.1; RKUV 2004 S. 37). Somit
müssen zur Ermittlung der massgeblichen OKP-Inputkosten vorab die
aufgeführten übrigen Leistungen und Kosten, insbesondere betreffend
Nicht-OKP-Patientinnen und -Patienten ausgeschieden werden. Auch er-
laubt es erst eine entsprechende Ausscheidung, die Anzahl der tatsäch-
lich betriebenen stationären OKP-Betten einerseits und die zu Lasten der
stationären OKP-Patientinnen und -patienten erbrachten Pflegetage bzw.
die Anzahl der Austritte stationärer OKP-Patientinnen und -Patienten zu
bestimmen (vgl. BVGE 2012/18 E. 12). Sollte eine vollständige Ausschei-
dung der Nicht-OKP-Patienten nicht transparent möglich sein, ist in einem
C-5608/2010
Seite 11
zweiten, späteren Schritt der verbleibenden Unschärfe bei der Beurtei-
lung der Datentransparenz und bei der Festsetzung des Kostende-
ckungsgrades Rechnung zu tragen.
4.4 Die Beschwerdeführerin hat zu diesen massgebenden Daten gegen-
über den von der Vorinstanz verwendeten die folgenden (unterschiedli-
chen) Angaben gemacht:
OKP-Inputkosten:
Fr. 67'083'470.-
(als "Gesamtkosten [1.+2. Stufe]" des "Totals HKST stationär" in der Ge-
samtübersicht; s. auch HK stationär)
Fr. 64'852'854.-
(für "Fälle ohne UV/IV/MV, Selbstzahler, Ausserkant. gemäss…" in den in
der Gesamtübersicht enthaltenen zusätzlichen Angaben)
Fr. 65'183'187.-
(für Krankenkassenfälle ohne UVG in der Stellungnahme G._______ [Ein-
gabe vom 5. März 2010]).
Anzahl tatsächlich betriebener OKP-Betten:
171
(s. Erhebungsformular und HK stationär)
161.7
(E-Mail vom 11. November 2009 [act. 23]; ergibt – in Abweichung der vom
Regierungsrat berücksichtigten 161 Betten – kaufmännisch gerundet 162
Betten)
Anzahl stationärer OKP-Austritte:
8'084 Austritte (plus 688 gesunde Neugeborene)
(s. Erhebungsformular)
7'632 Austritte "ohne UV/IV/MV, Selbstzahler, Ausserkant. gemäss …"
(neben 452 Austritten UV/IV/MV)
(s. die in der Gesamtübersicht enthaltene Zusatzbemerkungen sowie die
Fallkostenaufstellung)
8'320 Austritte inkl. Neugeborene
(neben 452 UVG-Austritten)
(s. Stellungnahme G._______: "HKST stationär" – "UVG" [- 452 Austritte]).
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Seite 12
Anzahl stationärer OKP-Pflegetage:
50'259 Pflegetage
(s. Erhebungsformular, HK stationär und E-Mail vom 11. November 2009 an
die GEF)
46'696 Pflegetage
(s. Gesamtübersicht, nach Abzug von 3'563 Pflegetagen UV/IV/MV)
51'713 Pflegetage (inkl. Säuglinge)
(s. Stellungnahme G._______: Pflegetage HKST stationär, abzüglich 2'233
Pflegetagen UVG)
4.5
4.5.1 Sowohl in ihrer Eingabe vom 5. März 2010 als auch in ihrer Be-
schwerde hat die Beschwerdeführerin nachdrücklich und zu Recht die
Ausscheidung der UV/IV/MV-Patienten beantragt, was eine Auseinander-
setzung mit den von ihr deklarierten (unterschiedlichen) Daten (vgl.
E. 4.4) voraussetzt.
4.5.2 Im angefochtenen Beschluss ging der Regierungsrat von OKP-
Inputkosten in der Höhe von Fr. 67'083'470.- (ohne kalkulatorische Arzt-
honorare), von 161 tatsächlich betriebenen stationären OKP-Betten, von
50'259 stationären OKP-Pflegetagen und von 8'084 OKP-Austritten (exkl.
gesunde Neugeborene) aus. Dies begründete er damit, dass seine Be-
rechnung (neben den dokumentierten Überlegungen der PUE) auf den
Angaben der Klinik beruhe, die erklärt habe, dass die Hauptkostenstelle
"stationär" die Kosten aller stationären Patientinnen und Patienten (KVG,
Zusatzversicherte, UV/IV/MV sowie Selbstzahler) ohne die Kosten aus
den Nebenbetrieben umfasse, wovon gemäss Ausführungen der Klinik
derjenigen Fälle, die über den Unfallversicherungsbereich entschädigt
würden, zu subtrahieren bzw. die Hauptkostenstelle stationär um die
UV/IV/MV-Patientinnen und Patienten zu bereinigen sei (RRB S. 3, 5).
Der Regierungsrat hat die vom KVG vorgeschriebene Ausscheidung von
Nicht-OKP-Fällen jedoch nicht vorgenommen. Er begründete im RRB
auch nicht, nach welchen Kriterien er die Auswahl unter den unterschied-
lichen, von der Klinik vorgebrachten Zahlen (vgl. E. 4.4) getroffen und
weshalb er sich auf Werte abgestützt hat, die sich gemäss Ausführungen
der Beschwerdeführerin auch auf Personen beziehen, die nicht zu den
stationären OKP-Patientinnen und -Patienten zu zählen sind. Eine ent-
sprechende Begründung hat der Regierungsrat auch in seiner Vernehm-
lassung nicht nachgereicht. Vielmehr hat er darin einerseits erklärt, seine
C-5608/2010
Seite 13
Berechnung basiere auf den Angaben der Beschwerdeführerin und ande-
rerseits auf seinen Ausführungen im angefochtenen RRB zur Datentrans-
parenz und zum Kostendeckungsgrad (E. 2.5.4 des RRB). Diese äussern
sich aber nicht zur Ausscheidung von Nicht-OKP-Fällen und können erst
in Bezug auf eine nach der Ausscheidung allenfalls verbleibende Un-
schärfe zum Zug kommen (vgl. oben E. 4.3).
4.6 Die Beschwerdegegnerinnen, die PUE und das BAG haben zur bean-
tragten Ausscheidung von Nicht-OKP-Fällen nicht Stellung genommen.
4.7 Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Der Regierungsrat hat
ohne weitere Begründung oder Abklärungen auf Zahlen abgestützt, die
gemäss Aussage der Beschwerdeführerin auch die Erbringung von Leis-
tungen umfassen, die nicht zu den stationären OKP-Leistungen zu zählen
sind. Da der Regierungsrat seinen Verzicht auf die von der Beschwerde-
führerin beantragte Ausscheidung der Nicht-OKP-Fälle nicht zu rechtferti-
gen vermag und aus den Akten keine rechtfertigenden Umstände hervor-
gehen, kann sein Vorgehen nicht geschützt werden. Die von der Be-
schwerdeführerin angegebenen (unterschiedlichen) Zahlen bedürfen wei-
terer Abklärungen, entsprechend den Ausführungen in E. 4.5, weshalb
das Gericht vorliegend nicht in reformatorischer Weise die Tagespauscha-
le bestimmen kann.
Die Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen, als der angefochtene
Regierungsratsbeschluss Nr. [...] vom 30. Juni 2010 in Bezug auf die Be-
schwerdegegnerinnen 3 und 5-7 aufzuheben und die Sache zur Vornah-
me der notwendigen Abklärungen und zum neuen Entscheid über den ab
1. Januar 2005 für die stationäre Behandlung in der Klinik der Beschwer-
deführerin zu Lasten der OKP geltenden Tarif an die Vorinstanz zurück-
zuweisen ist.
5.
Zu welchem Zeitpunkt der SanaTop die Bewilligung zur Durchführung der
sozialen Krankenversicherung erteilt wurde, ist aus den Akten nicht er-
sichtlich. Da sie am 21. Juni 2006 im Handelsregister eingetragen wurde,
verfügte sie davor jedenfalls nicht über eine entsprechende Bewilligung.
Da letztere Voraussetzung ist, damit gegenüber einem Krankenversiche-
rer überhaupt ein hoheitlicher OKP-Tarif festgesetzt werden kann, hat der
Regierungsrat zu Unrecht für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zu
dem Zeitpunkt, ab welchem der SanaTop die Bewilligung zur Durchfüh-
rung der sozialen Krankenversicherung erteilt wurde, einen OKP-Tarif
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zwischen der Beschwerdeführerin und der SanaTop festgesetzt (zum
Ganzen vgl. BVGE 2012/18 E. 22).
Die Beschwerde ist daher auch insofern gutzuheissen, als der angefoch-
tene Regierungsratsratsbeschluss Nr. [...] vom 30. Juni 2010 in Bezug auf
die SanaTop (Beschwerdeführerin 9) aufzuheben und die Sache zur Ab-
klärung, ab welchem Zeitpunkt der SanaTop die erwähnte Bewilligung er-
teilt wurde, und zum neuen Entscheid über den ab diesem Zeitpunkt für
die stationäre Behandlung in der Klinik der Beschwerdeführerin zu Lasten
der OKP geltenden Tarif an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
6.
Für die übrigen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen
(massgebliche Nettobetriebskosten, vom PUE-Modell vorgesehene nor-
mative Zu- und Abschläge, Benchmarking, Auswirkungen einer De-
ckungslücke betreffend die OKP-Leistungskosten, Kostendeckungsgrad,
Tarifdauer und Tarifsystem sowie Treu und Glauben), welche die Vorin-
stanz im Rahmen der Neubeurteilung zu prüfen haben wird, ist auf die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. na-
mentlich BVGE 2012/18). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Patien-
tenpauschalen neben Versichertenpauschalen zur Anwendung kommen
können und das Gesetz nur für letztere eine prospektive Tariffestsetzung
vorsieht (vgl. Art. 43 Abs. 3 KVG), dass dementsprechend Leistungserb-
ringer, die – wie vorliegend die Beschwerdeführerin – mit einem Teil der
Krankenversicherer die Anwendung eines bestimmten Tarifsystems ver-
einbart haben, keinen Anspruch darauf haben, dass die Anwendung die-
ses Tarifsystems mittels hoheitlichem Beschluss im Verhältnis zu den üb-
rigen Krankenversicherern, mit welchen eine entsprechende (oder abwei-
chende) Vereinbarung nicht getroffen wurde, vorgeschrieben wird (vgl.
Art. 47 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 und 2 KVG), sodass die Beschwerde-
führerin vorliegend unter Berufung auf eine spezielle Zusammensetzung
des Versichertenguts der Beschwerdegegnerinnen keinen Anspruch auf
Anwendung des BFP-Modells ableiten kann (vgl. auch BVGE 2012/18
nicht publizierte E. 19.2).
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es den Tarifpart-
nern auch nach Eröffnung des vorliegenden Urteils freisteht, Vertragsver-
handlungen zu führen, einen oder mehrere Tarife betreffend die umstritte-
ne Periode 2005-2009 zu vereinbaren und den entsprechenden Tarifver-
trag von der Vorinstanz genehmigen zu lassen (vgl. BVGE 2012/18
E. 7.3, RKUV 3/2002 S. 213 f.).
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7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und
Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Par-
tei, wobei eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwer-
deführenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6) und Vorinstanzen keine
Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Unter Berück-
sichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache, Art der
Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis
VwVG) wären die Verfahrenskosten auf Fr. 3'000.- festzusetzen.
Der Schriftenwechsel wurde am 20. Juni 2011 geschlossen. Da mehr als
eineinhalb Jahre später der Beschwerderückzug betreffend 4 der 9 ur-
sprünglich betroffenen Beschwerdegegnerinnen erklärt und deswegen
das separate Beschwerdedossier C-8910/2010 angelegt wurde (vgl. oben
Bst. B.m f.), sind diese Gesamtverfahrenskosten von insgesamt
Fr. 3'000.- auf beide Verfahren zu verteilen. Die Verfahrenskosten sind für
das vorliegende Verfahren auf Fr. 2'000.- festzusetzen, während für das
Verfahren C-8910/2010 Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- zu
erheben sind. Die vorliegend auf Fr. 2'000.- festgesetzten Verfahrenskos-
ten sind den unterliegenden Beschwerdegegnerinnen unter solidarischer
Haftung aufzuerlegen.
Die im Verfahren C-8910/2010 auf Fr. 1'000.- festgesetzten und der Be-
schwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten sind in diesem Umfang
mit dem im vorliegenden Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3'000.- zu verrechnen. Im darüber hinausgehenden Betrag von
Fr. 2'000.- ist der Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin im vorliegen-
den Verfahren zurückzuerstatten.
7.2 Vor Bundesverwaltungsgericht obsiegende Parteien haben grundsätz-
lich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen
notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Von einer Par-
teientschädigung kann abgesehen werden, wenn die Kosten verhältnis-
mässig gering sind. Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertre-
ter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. Da die
Beschwerdeführerin keine erheblichen notwendigen Kosten geltend
macht und nicht ersichtlich ist, dass solche in Bezug auf das Beschwer-
deverfahren, jedenfalls soweit sie über die Arbeit von Angestellten der
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Beschwerdeführerin hinausgehen, angefallen sind, ist ihr trotz ihres Ob-
siegens keine Parteientschädigung zuzusprechen.
8.
Der vorliegende Entscheid bringt eine Änderung des angefochtenen Be-
schlusses mit sich, weshalb sich eine Veröffentlichung im offiziellen Publi-
kationsorgan aufdrängt.
9.
Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden und tritt
mit Eröffnung in Rechtskraft (vgl. BVGE 2009/23 E. 8).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der angefochtene Regie-
rungsratsbeschluss Nr. [...] vom 30. Juni 2010 betreffend die Klinik der
ehemaligen B._______ aufgehoben wird. In Bezug auf den zwischen der
ASSURA Kranken- und Unfallversicherung, der ÖKK Kranken- und Un-
fallversicherungen AG, der Kolping Krankenkasse AG und der SUPRA
Caisse-maladie einerseits und der A._______ bzw. der ehemaligen
B._______ andererseits festgesetzten Tarif wird die Sache zur weiteren
Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Tarifentscheid mit
Wirkung ab 1. Januar 2005 an die Vorinstanz zurückgewiesen. In Bezug
auf den zwischen der SanaTop Versicherungen AG in Liquidation einer-
seits und der A._______ bzw. der ehemaligen B._______ andererseits
festgesetzten Tarif wird die Sache zur weiteren Abklärung und zum neuen
Tarifentscheid mit Wirkung ab dem im Sinne der Erwägungen zu ermit-
telnden Zeitpunkt an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Den Beschwerdegegnerinnen werden unter solidarischer Haftung Verfah-
renskosten von Fr. 2'000.- auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach
Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
Der im vorliegenden Verfahren geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-
wird mit den der Beschwerdeführerin im Verfahren C-8910/2010 auferleg-
ten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- verrechnet. Im verblei-
benden Betrag von Fr. 2'000.- wird der geleistete Kostenvorschuss der
Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zurück erstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Der Regierungsrat des Kantons Bern wird angewiesen, die Ziffer 1 des
Dispositivs im offiziellen Publikationsorgan zu veröffentlichen.
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5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Rückerstattungs-
formular, Doppel der Eingaben der Beschwerdegegnerinnen vom 10.,
19., 20. und 24. April 2012 [je inkl. Beilagen], Kopien des Telefax der
Vorinstanz vom 7. September 2012 und der E-Mails vom 9. und
11. November 2009 inkl. Anhang [act. 23] sowie des Schreibens der
Vorinstanz vom 15. Oktober 2012 [act. 27])
– die Beschwerdegegnerinnen (Gerichtsurkunde; Beilagen: Ein-
zahlungsschein, Kopien des Telefax der Vorinstanz vom 7. September
2012 und der E-Mails vom 9. und 11. November 2009 inkl. Anhang
[act. 23], des Schreibens der Vorinstanz vom 15. Oktober 2012
[act. 27] und des Schreibens der Beschwerdeführerin vom
21. Februar 2013)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilagen: Doppel der
Eingaben der Beschwerdegegnerinnen vom 10., 19., 20. und 24. April
2012 [je inkl. Beilagen] und Kopie des Schreibens der Beschwerde-
führerin vom 21. Februar 2013)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
– die Eidgenössische Preisüberwachung (A-Post)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Versand: