B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5608/2016
Ur t e i l vom 2 9 . Ma i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter David Weiss,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
A._______, (Türkei),
vertreten durch lic. iur. Abdullah Karakök, Rechtsanwalt,
HAK Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung; revisionsweise Aufhebung Rente
(Verfügung vom 22. Juli 2016).
C-5608/2016
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Sachverhalt:
A.
Der 1960 geborene, türkische Staatsangehörige A._______ hat zuletzt in
(…) (Kanton B._______) als Hilfsarbeiter im Bereich Metallbau gearbeitet.
Nach einem im Herbst 1994 erlittenen Verhebetrauma meldete er sich im
November 1995 bei der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) zum
Leistungsbezug an (IV-act. 7 ff.). Die IV-Stelle des Kantons B._______
(nachfolgend: IV-Stelle B._______) ermittelte einen Invaliditätsgrad von
50 % und sprach ihm mit Wirkung ab 1. September 1995 (ausser für die
Zeit eines Taggeldbezuges) eine halbe Invalidenrente zu (Beschluss vom
18. September 1997 [IV-act. 53]; Verfügungen vom 11. Dezember 1997
[IV-act. 55]; vgl. auch IV-act. 77 S. 8).
A.a Am 1. Oktober 1999 leitete die IV-Stelle B._______ ein Rentenrevisi-
onsverfahren ein. A._______ machte eine Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes geltend (IV-act. 60). Mit Datum vom 22. August 2000 teilte
die Verwaltung dem Versicherten mit, die Abklärungen hätten keine an-
spruchserhebliche Veränderung ergeben, und wies ihn auf die Möglichkeit
hin, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen (IV-act. 69).
A.b Per 1. August 2001 verlegte A._______ seinen Wohnsitz nach (…),
worauf die IV-Stelle B._______ die Akten der IV-Stelle des Kantons
C._______ überwies (vgl. IV-act. 71). Nach einem weiteren Wohnsitzwech-
sel ging das Dossier an die IV-Stelle des Kantons D._______ (nachfolgend
IV-Stelle D._______). Nachdem med. pract. E._______ am 19. September
2002 um eine Revision der Rente ersucht und eine vollständige Arbeitsun-
fähigkeit aus psychischen Gründen attestiert hatte (IV-act. 72; vgl. auch IV-
act. 82), sprach die IV-Stelle D._______ A._______ mit Wirkung ab 1. Sep-
tember 2002 eine ganze Invalidenrente zu (Beschluss vom 18. November
2002 [IV-act. 73]). Diesen Anspruch bestätigte sie revisionsweise am
2. März 2004 (IV-act. 74 S. 10]).
A.c Im Februar 2005 kehrte A._______ mit seiner Familie in die Türkei zu-
rück (IV-act. 83 S. 2; IV-act. 89). Die nunmehr zuständige IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland (IVSTA) bestätigte nach Durchführung von zwei Revi-
sionsverfahren, dass weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente bestehe
(Verfügung vom 25. Juli 2007 [IV-act. 114]; Mitteilung vom 9. März 2010
[IV-act. 123]). Mit Schreiben vom 16. April 2014 teilte die IVSTA A._______
die Eröffnung eines weiteren Revisionsverfahrens mit und forderte ihn un-
ter anderem auf, Unterlagen zur aktuellen erwerblichen (vgl. IV-act. 131)
C-5608/2016
Seite 3
und medizinischen Situation einzureichen (IV-act. 129). Weiter holte sie zu-
nächst beim türkischen Versicherungsträger neue Untersuchungsberichte
(IV-act. 132, 138 ff.) und anschliessend das rheumatologisch-psychiatri-
sche Gutachten von Dr. med. F._______ (Facharzt für Psychiatrie und Psy-
chotherapie) und Dr. med. G._______ (Facharzt für Rheumatologie) vom
2. September 2015 (IV-act. 169) ein. Anschliessend ermittelte die IVSTA
eine Einkommenseinbusse von 33 % (IV-act. 179). Mit Vorbescheid vom
11. Februar 2016 stellte die IVSTA A._______ die Aufhebung der IV-Rente
in Aussicht (IV-act. 183). Dieser erhob am 27. Februar 2016 Einwand (IV-
act. 185). Mit Verfügung vom 22. Juli 2016 hob die IVSTA die IV-Rente per
1. Oktober 2016 auf und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung (IV-act. 196).
B.
A._______ liess, vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök, mit Be-
schwerde vom 14. September 2016 beantragen, es sei ihm – in Aufhebung
der angefochtenen Verfügung – weiterhin eine ganze IV-Rente auszurich-
ten; eventualiter sei ihm mindestens eine halbe IV-Rente auszurichten;
subeventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen.
Zudem beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
gewähren (act. 1).
Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, die Vorinstanz habe
seinem Alter und dem langjährigen Rentenbezug nicht Rechnung getra-
gen. Weiter entspreche das bidisziplinäre Gutachten nicht den Anforderun-
gen der Rechtsprechung und der Einkommensvergleich sei nicht korrekt.
C.
Mit Verfügung vom 21. September 2016 ersuchte der Instruktionsrichter
die Vorinstanz, bis zum 24. Oktober 2016 ihre Vernehmlassung, ein-
schliesslich Stellungnahme zum Gesuch um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde, sowie ihre Akten einzureichen
(act. 2).
D.
Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 20. Oktober 2016 ihre Akten ein
und beantragte, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei nicht wie-
derherzustellen (act. 3).
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Seite 4
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 2. November 2016 wurde darauf hingewie-
sen, dass vorliegend auch zu prüfen sein werde, ob die Vorinstanz den
Beschwerdeführer – angesichts des langjährigen Rentenbezugs – zulässi-
gerweise auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen habe. Der Vor-
instanz wurde (erneut) Frist zur Einreichung ihrer Vernehmlassung in der
Sache angesetzt und der Entscheid über den Antrag betreffend aufschie-
bende Wirkung nach diesem Fristablauf in Aussicht gestellt (act. 4).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember 2016 beantragte die Vor-
instanz, die Beschwerde sei abzuweisen, ohne sich zur Frage der zumut-
baren Selbsteingliederung nach langjährigem Rentenbezug zu äussern
(act. 5).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2016 hiess der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde gut. Zur Begründung führte er namentlich aus, den Akten
lasse sich aufgrund einer summarischen Prüfung nicht entnehmen, dass
die Vorinstanz die nach langjährigem Rentenbezug bzw. bei fortgeschritte-
nem Alter erforderliche Eingliederungsfrage geprüft habe. Bei fehlender
Prüfung der Eingliederungsfrage könne die rentenaufhebende Verfügung
unabhängig davon, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers erheblich verbessert habe, nicht geschützt werden. Daher rechtfertige
sich (ausnahmsweise) eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde. Auf das Erheben eines Kostenvorschusses werde
einstweilen verzichtet (act. 6).
H.
Mit Replik vom 28. Februar 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Rechtsbegehren und der Begründung gemäss Beschwerdeschrift fest.
Weiter machte er unter Hinweis auf BGE 141 V 281 geltend, der Leistungs-
anspruch sei im Lichte der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision (ers-
tes Massnahmepaket, vom 18. März 2011 [in Kraft getreten am 1. Januar
2012] nachfolgend: SchlBest. IVG]) zu beurteilen (act. 10).
I.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2017 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die
Vorinstanz keine Duplik eingereicht habe, und schloss den Schriftenwech-
sel ab (act. 12).
C-5608/2016
Seite 5
J.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2017 liess der Beschwerdeführer weitere medizi-
nische Unterlagen einreichen (act. 13); diese wurden der Vorinstanz zur
Kenntnis gebracht (act. 14).
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG
und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsge-
richt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund-
sätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG
(SR 830.1).
1.2 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen
Verfügung berührt und er kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung berufen (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 52
VwVG, Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG) ist daher einzutreten.
2.
Streitig ist die revisionsweise Aufhebung der IV-Rente. Zunächst sind die
für die Beurteilung massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die
von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und wohnt in
der Türkei, weshalb das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der
Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.
763.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) Anwendung findet.
Nach Art. 2 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen sind die Staatsangehö-
rigen der einen Vertragspartei in ihren Rechten und Pflichten aus der Ge-
setzgebung der anderen Vertragspartei – wozu auch die schweizerische
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Seite 6
Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört (vgl. Art. 1
Bst. B Abs. 1 Bst. b Sozialversicherungsabkommen) – einander gleichge-
stellt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2.1.1 Ein Anspruch auf ordentliche Invalidenrenten steht türkischen Staats-
angehörigen bei anwendbarem Schweizer Recht unter den gleichen Vo-
raussetzungen wie Schweizer Staatsangehörigen zu (Art. 10 Abs. 1 Sozi-
alversicherungsabkommen). Vorbehalten bleibt die Regelung, dass ordent-
liche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, türki-
schen Staatsangehörigen, welche die Schweiz endgültig verlassen, nicht
ausgerichtet werden können (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Sozialversicherungsab-
kommen). Weitere, im vorliegenden Verfahren relevante Abweichungen
vom Gleichbehandlungsgrundsatz finden sich weder im Abkommen selbst
noch in der dazugehörigen Verwaltungsvereinbarung vom 14. Januar 1970
(SR 0.831.109.763.11). Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob
weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, allein aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 Sozialversiche-
rungsabkommen).
2.1.2 Türkischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz wohnen, steht ein
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invaliden-
versicherung zu, wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität wäh-
rend mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Ver-
sicherung entrichtet haben (Art. 9 Ziff. 1 Sozialversicherungsabkommen).
Gemäss Ziff. 7 des Schlussprotokolls zum Sozialversicherungsabkommen
gelten türkische Staatsangehörige, die in der Schweiz keinen Wohnsitz ha-
ben, als in der schweizerischen Invalidenversicherung versichert, wenn sie
infolge einer Krankheit oder eines Unfalles ihre Beschäftigung in der
Schweiz aufgeben müssen, aber bis zum Eintritt der Invalidität in diesem
Lande verbleiben.
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrecht-
licher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 138 V 475 E. 3.1). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen
zu prüfen (vgl. BGE 130 V 445). Vorliegend sind demnach auch die am
1. Januar 2012 in Kraft getretenen Vorschriften gemäss IV-Revision 6a zu
beachten.
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Seite 7
2.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 22. Juli 2016) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 445 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sach-
verhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer
neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Berichte, die
sich über den vorliegend massgebenden Zeitraum aussprechen, hat das
Gericht auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nach dem Verfügungs-
erlass datieren (Urteil BGer 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2
m.w.H.).
2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7.3; 141 V 281, insb.
E. 2.2.1 und 3.7.2).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande-
ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
2.5 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei-
nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
C-5608/2016
Seite 8
2.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren-
tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho-
ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
2.6.1 Eine Rentenherabsetzung oder Aufhebung gestützt auf Art. 17 Abs. 1
ATSG setzt eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhält-
nisse voraus, welche entweder in einer objektiven Verbesserung des Ge-
sundheitszustandes mit entsprechend gesteigerter Arbeitsfähigkeit oder in
geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich ge-
bliebenen Gesundheitsbeeinträchtigung liegen kann. Demgegenüber stellt
eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich geblie-
benen Sachverhaltes keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar
(BGE 112 V 371E. 2b; Urteil BGer 8C_32/2017 vom 12. April 2017 E. 2.2;
Urteil BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1, mit Hinweisen).
2.6.2 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Ab-
schluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche
Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräf-
tige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs
mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durch-
führung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch
SVR 2010 IV Nr. 54 [9C_899/ 2009] E. 2.1). Ist eine anspruchserhebliche
Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bis-
herigen Rechtszustand (vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 [9C_961/2008] E. 6.3;
zum Ganzen: Urteil BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.1).
2.6.3 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfä-
higkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die an-
spruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung
der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenom-
men werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie
ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter-
brechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andau-
ern wird. Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist zu berücksichtigen, sobald sie
ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2
IVV).
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Seite 9
2.6.4 Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt gemäss
Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zu-
stellung der Verfügung folgenden Monats an. Rückwirkend ab Eintritt der
für den Anspruch erheblichen Änderung kann die Herabsetzung oder Auf-
hebung jedoch erfolgen, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt
hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachge-
kommen ist (Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV).
2.7 Nach Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG werden Renten, die bei pathogene-
tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach-
weisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei
Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Vorausset-
zungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder
aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG
nicht erfüllt sind. Die Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf Per-
sonen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr
zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet
wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung bezie-
hen (Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG).
2.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4, BGE 125 V 256 E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des
Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
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Seite 10
3.
Die Vorinstanz hat eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszu-
standes festgestellt und die Rentenaufhebung gestützt auf Art. 17 Abs. 1
ATSG vorgenommen.
3.1 Dem Beschwerdeführer wurde (ab 1. September 1995) zunächst eine
halbe IV-Rente zugesprochen. Die IV-Stelle B._______ stützte sich insbe-
sondere auf die Expertise des Neurochirurgen Prof. Dr. med. H._______
vom 6. August 1997. Dieser stellte folgende Diagnose: „Sindrome di insuf-
ficienza vertebrale lombosacrale ed ernia discale L5/S1 medio-laterale dx
(attualmente asintomatica)”. Eine Radikulopathie oder eine erhebliche In-
stabilität liege nicht vor. In der angestammten Tätigkeit sei die Arbeitsfähig-
keit auf 50 % zu veranschlagen; eine leidensangepasste Tätigkeit könnte
der Versicherte aus medizinischer Sicht aber uneingeschränkt ausüben
(IV-act. 51 S. 6 f.). Der Invaliditätsgrad von 50 % resultierte aus dem – nicht
ohne Weiteres nachvollziehbaren – Einkommensvergleich (vgl. IV-act. 53
und 52). Massgebende Vergleichsbasis für die Beurteilung einer revisions-
rechtlich erheblichen Veränderung ist indessen der Sachverhalt, welcher
der Zusprechung der ganzen Rente (ab 1. September 2002) durch die IV-
Stelle D._______ am 18. November 2002 zugrunde lag. Diese erfolgte ge-
stützt auf die Berichte von Frau med. pract. E._______ vom 21. Juli,
18. September und 10. Oktober 2002 (IV-act. 72 und 73). Laut Beurteilung
der behandelnden Ärztin bestand (mindestens) seit dem 24. Juni 2002 ein
schweres depressives Zustandsbild, welches zu einer Arbeitsunfähigkeit
von 100 % führte. Sie diagnostizierte eine schwere depressive Störung mit
psychotischer Symptomatik (sowie intermittierender Selbst- und Fremdge-
fährdung) bzw. als Differenzialdiagnose eine Wahnentwicklung mit sekun-
därer Depression sowie ein chronisches Schmerzsyndrom (IV-act. 72).
Zum Psychostatus führte sie unter anderem aus, das Denken des Versi-
cherten sei eher einfach strukturiert und eingeengt auf depressive Gedan-
ken. Er spreche nur Italienisch und wirke insgesamt recht hilflos. Weiter
führte sie konkrete Suizidgedanken, Vorstellung eines erweiterten Suizids,
Ängste vor schwerer Behinderung sowie verworrene Vorstellungen über
sein eigenes somatisches Leiden an. Psychomotorisch sei er angespannt,
nervös und agitiert; die Stimmung deutlich depressiv bis verzweifelt. Ob
auch Wahnhaftigkeit vorliege, könne (noch) nicht beurteilt werden. Auf-
grund der schweren depressiven Störung erachte sie den Versicherten als
vollständig arbeitsunfähig (IV-act. 72).
3.2 Die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % wurde von Frau med.
pract. E._______ demnach allein mit der schweren depressiven Störung –
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Seite 11
und nicht mit dem chronischen Schmerzsyndrom – begründet. Wie die Vo-
rinstanz in ihrer Vernehmlassung insoweit zutreffend ausführt, fällt der vor-
liegende Fall nicht in den Anwendungsbereich von Bst. a Abs. 1 SchlBest.
IVG; überdies käme eine auf diese Bestimmung gestützte Revision auch
deshalb nicht in Frage, weil der Beschwerdeführer bei Einleitung der Ren-
tenrevision im Jahr 2014 seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen hat
und daher ein Ausschlussgrund im Sinne von Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG
gegeben ist.
3.3 Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand
und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bis zum Erlass der streiti-
gen Revisionsverfügung wesentlich verbessert haben.
3.3.1 Der rheumatologische Gutachter Dr. G._______ führt betreffend die
Untersuchung vom 14. August 2015 weitgehend unauffällige Befunde auf.
Im Bereich der Halswirbelsäule sei die Lateralflexion und die Rotation nach
rechts leicht eingeschränkt mit Schmerz im Bereich der unteren Halswir-
belsäule (ohne Ausstrahlung). Eine hypertone Muskulatur, Myogelosen o-
der weitere segmentale Dysfunktionen lägen nicht vor. Im Bereich der Len-
denwirbelsäule sei die Lateralflexion leicht eingeschränkt. Es bestünden
Zeichen einer minimen Haltungsinsuffizienz lumbal, Druckdolenzen über
den Intervertebralgelenken der distalen Lendenwirbelsäule, ohne Hyperto-
nus der Muskulatur, insgesamt keine signifikante segmentale Dysfunktion.
Weiter führt er degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit
möglicherweise intermittierender radikulärer Reizsymptomatik L5 rechts
an. Zur Magnetresonanz-Untersuchung der LWS vom 11. August 2015
(aus der Türkei) hält er fest, die technischen Voraussetzungen seien knapp
ausreichend; es seien lediglich 5 mm-Schnitte durchgeführt worden (der
internationale Standard sehe 1-2 mm Schnitte vor). Die Bildqualität sei
schlecht (IV-act. 169 S. 9). Dennoch könne unter Einbezug und Würdigung
der medizinischen Akten, der eigenen Untersuchungen und der Angaben
des Exploranden das Vorliegen einer signifikanten Nervenreizsymptomatik
verneint werden. Vorhanden seien degenerative Veränderungen bei Disko-
pathie und beginnender Ostechondrose der lumbalen Wirbelsäule mit Zei-
chen der Facettenüberlastung. Intermittierend seien lumbospondylogene
Ausstrahlungen vorhanden (IV-act. 169 S. 9). Als Diagnose mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit führt er an: Chronifiziertes Lumbovertebralsyndrom
(ICD-10 M54.5) bei Segmentdegeneration lumbal mit beginnender Osteo-
chondrose (…), Diskusprotrusionen LWK 2/3, 4/5 und 5/S1 ohne Neuroir-
ritation, insgesamt leichte Einengung rezessal, ohne Nervenwurzelverla-
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Seite 12
gerung. Das rezidivierend zervikovertrebrale Schmerzsyndrom sowie wei-
tere – nicht rheumatologische – Diagnosen (wie Verdacht auf arterielle Hy-
pertonie, Hypercholesterinämie, Verdacht auf latenten Diabetes mellitus)
hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Weiter hält der Gutachter
fest, die Schmerzsymptomatik sei chronifiziert, ohne Zeichen einer Aggra-
vation oder Symptomverdeutlichung. Die durchgeführte Therapie mit mehr-
facher Einnahme von Analgetika sowie passiv physiotherapeutischen Mas-
snahmen sei nicht inadäquat, angezeigt wäre ein kräftigendes Training.
Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer leidensan-
gepassten Tätigkeit (leicht bis mittelschwer, Traglasten bis 10 kg nicht mehr
als 6x stündlich, Wechselbelastung, Möglichkeit der freien Positionswahl,
bevorzugt sitzend und gehend) uneingeschränkt arbeitsfähig (IV-act. 169
S. 11).
Der psychiatrische Gutachter Dr. F._______ stellt keine Diagnosen mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die früher bestehenden rezidivie-
renden depressiven Episoden (zum Teil schweren Grades mit psychoti-
schen Symptomen) seien (zurzeit) remittiert (ICD-10 F33.4). Er schildert
weitgehend unauffällige Befunde. Der Explorand berichte zwar von Spin-
nen, die er aus Teppichmustern kommen sehe, dabei handle es sich aber
vermutlich um Illusionen, nicht um Halluzinationen; es bestünden auch
keine darauf abgestützten Wahnvorstellungen. Hinweise auf eine psycho-
tische Symptomatik lägen nicht vor. Eine durchgehende Niedergeschla-
genheit, Freudlosigkeit oder ein Interesseverlust lasse sich nicht feststel-
len. Auch in der Psychomotorik sei der Explorand nicht beeinträchtigt. Die
etwas selbstunsichere, ängstliche Grundstimmung sei im Normbereich,
eine generalisierte Angststörung lasse sich daraus nicht ableiten. Auch die
Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne nicht
gestellt werden, da die Diagnosekriterien gemäss ICD-10 nicht erfüllt seien.
Die Arbeitsfähigkeit sei (auch unter Berücksichtigung des Mini-ICF) aus
psychiatrischer Sicht uneingeschränkt vorhanden. Wann die gegenüber
den früheren Berichten erhebliche Verbesserung eingetreten sei, könne je-
doch nicht festgestellt werden; als wahrscheinlicher Zeitpunkt könnte der
Frühling 2015 angenommen werden, als die Medikamente weitgehend ab-
gesetzt worden seien (IV-act. 169 S. 19 f.).
3.3.2 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein-
geholten Sachverständigengutachten, welche – wie dies vorliegend der
Fall ist – den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen (vgl. vorne
E. 2.8) entsprechen, ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
C-5608/2016
Seite 13
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4).
3.3.3 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend (vgl. act. 1 S. 10), es
sei nicht nachvollziehbar, weshalb das bidisziplinäre Gutachten (respektive
der rheumatologische Gutachter) nun plötzlich zum Schluss komme, dass
Verweistätigkeiten zu 100 % möglich seien, nachdem ihm bisher aufgrund
der Rückenbeschwerden immer eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens
50 % attestiert worden sei. Er verkennt dabei, dass bereits Prof. Dr. med.
H._______ in seiner Expertise vom 6. August 1997 eine vollständige Ar-
beitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert hatte; die Ar-
beitsunfähigkeit von 50 % bezog sich auf die angestammte Tätigkeit (vgl.
vorne E. 3.1). Auch kann aus der im Einwandverfahren eingereichten Me-
dikamentenliste (vom 29. Februar 2016), auf die sich der Beschwerdefüh-
rer beruft, nicht abgeleitet werden, dass in psychiatrischer Sicht keine Ver-
besserung eingetreten sei, zumal die Gutachter auch Zweifel äusserten,
ob der Beschwerdeführer alle verschriebenen Medikamente auch tatsäch-
lich einnimmt bzw. einnahm (vgl. IV-act. 169 S. 6 und S. 18). Zudem gab
der Beschwerdeführer bei der Untersuchung an, er habe mit seinem be-
handelnden Psychiater vor fünf Monaten (etwa im März 2015) vereinbart,
alle Medikamente abzusetzen, ausser Cipralex und Lansor. Schliesslich
vermag auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe bei der psychi-
atrischen Untersuchung nicht nur von Spinnen gesprochen, sondern auch
von „diversen“ Tieren, keine Zweifel an der psychiatrischen Beurteilung zu
begründen.
3.3.4 Weiter wird in der Beschwerde vorgebracht, bei einer jahre- bezie-
hungsweise jahrzehntelangen Depression könne nach wenigen Monaten
noch nicht von einer vollständigen Remission gesprochen werden. Hierzu
ist zunächst festzuhalten, dass die letzten psychiatrischen Untersuchungs-
berichte aus dem Jahr 2002 datieren. Bei den in den Jahren 2007 und 2010
von Amtes wegen durchgeführten Revisionen lagen lediglich Berichte zum
(jeweils unveränderten) somatischen Gesundheitszustand vor; von Abklä-
rungen des psychischen Gesundheitszustandes wurde – aus nicht nach-
vollziehbaren Gründen – abgesehen (vgl. Stellungnahmen von Dr.
J._______ vom 30. Juni 2007 [IV-act. 109] und 1. März 2010 [IV-act. 122]).
Die Aufforderung der Vorinstanz an den Beschwerdeführer, er möge unter
anderem den behandelnden Psychiater ersuchen, Kopien der Krankenge-
schichte und weitere (bereits vorhandene) medizinische Berichte einzu-
reichen (Schreiben vom 16. April 2014 [IV-act. 129]), zeitigte keinen Erfolg.
Trotz entsprechenden Aufforderungen (vgl. IV-act. 132 und 135) reichte
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Seite 14
auch der türkische Versicherungsträger keinen psychiatrischen Untersu-
chungsbericht ein. In einem als Gutachten bezeichneten Attest der Ärzte-
kommission des türkischen Versicherungsträgers vom 9. September 2014
wurden als Diagnosen unter „Nerven- und Geisteskrankheiten“ lediglich
Schlaflosigkeit (ohne Funktionsverlust) und im Bereich Orthopädie meh-
rere Diskushernien (ohne neurologische Defizite) aufgeführt (IV-act. 139).
Wie die IV-Stellenärztin, Frau Dr. K._______, Fachärztin für Psychiatrie
und Psychotherapie, in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2015 (IV-
act. 146) zutreffend ausführte, liesse sich allein mit der Tatsache, dass die
Diagnose einer Depression in keinem Bericht aufgeführt wurde, keine we-
sentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes (mit dem erforderli-
chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit) beweisen. Wie
sich die depressive Störung in den Jahren 2003 bis 2014 entwickelt hat,
lässt sich aufgrund der Akten nicht feststellen. Spätestens ab dem Zeit-
punkt der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. F._______ am 14. Au-
gust 2015 (die IV-Stellenärztin Frau Dr. K._______ stellte auf das Datum
des Gutachtens vom 2. September 2015 ab [vgl. Stellungnahme vom
24. September 2015; IV-act. 173]) kann die Verbesserung des psychischen
Gesundheitszustandes als erstellt gelten. Den Akten lassen sich keine Hin-
weise dafür entnehmen, dass die festgestellte Verbesserung nur vorüber-
gehender Natur gewesen sein könnte. Insbesondere hat der Beschwerde-
führer auch nach der Begutachtung keinen Bericht des behandelnden Psy-
chiaters eingereicht; allein aus einer Liste mit verordneten Medikamenten
(vgl. IV-act. 184) lässt sich keine Verschlechterung ableiten. Der mit Ein-
gabe vom 15. Mai 2017 (act. 13) nachgereichte Bericht von Dr. L._______,
Facharzt für Radiologie, vom 3. März 2017 betrifft das somatische Leiden
und gäbe selbst dann nicht zu Zweifeln an der rheumatologischen Beurtei-
lung Anlass, wenn er den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum betreffen
würde (vgl. vorne E. 2.3).
3.3.5 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war vorliegend nicht
das indikatorengeleitete Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 anzu-
wenden, da keine psychische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä-
higkeit diagnostiziert werden konnte (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 und
E. 4.5.3; 141 V 281 E. 2.1 ff.). Beim Beschwerdeführer wurde von Frau
med. pract. E._______, auf deren Bericht vom 10. Oktober 2002 in der Be-
schwerde verwiesen wird, ein chronisches Schmerzsyndrom, nicht eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Ein chronisches
Schmerzsyndrom (ohne weitere Spezifikationen) entspricht keiner Diag-
nose gemäss ICD-10, insbesondere nicht einer anhaltenden somatofor-
men Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.40. Wie das Bundesgericht in
C-5608/2016
Seite 15
den neueren Leitentscheiden erwogen hat, wird eine anhaltende somato-
forme Schmerzstörung, welche per definitionem Beeinträchtigungen der
Alltagsfunktionen voraussetzt, vermutlich deutlich zu häufig diagnostiziert,
ohne dem klassifikatorisch geforderten Schweregrad genügend Beachtung
zu schenken (BGE 143 V 418 E. 5.2.1; 141 V 281 E. 2.1). Daher ist eine
solche Diagnose so zu begründen, dass die rechtsanwendenden Behör-
den nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsäch-
lich eingehalten sind (BGE 141 V 281 E. 2.1.1; grundsätzlich zum Be-
schwerdebild der chronischen Schmerzstörung BGE 143 V 418 E. 5.1).
Daraus kann nicht e contrario gefolgert werden, dass – unabhängig von
konkreten Anhaltspunkten – auch das Verneinen der Diagnose immer mit
der gleichen Ausführlichkeit begründet werden muss. Dass Dr. F._______
vorliegend die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstö-
rung verneint hat, erscheint aufgrund seiner Ausführungen im Gutachten
nachvollziehbar, zumal er kaum Einschränkungen in den Alltagsfunktionen
feststellen konnte.
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der psychische Gesund-
heitszustands des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit spätestens seit dem 14. August 2015 wesentlich verbessert hat und
ihm aus medizinischer Sicht das Ausüben einer den somatischen Leiden
angepassten Erwerbstätigkeit (d.h. eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit,
Traglasten bis 10 kg nicht mehr als 6x stündlich, Wechselbelastung, Mög-
lichkeit der freien Positionswahl, bevorzugt sitzend und gehend [vgl. vorne
E. 3.3.1]) zu 100 % zumutbar ist.
4.
Zu prüfen bleibt, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, die wiederge-
wonnene Leistungsfähigkeit zu verwerten.
4.1 Nach der Rechtsprechung können Personen, deren Rente revisions-
oder wiedererwägungsweise aufgehoben (oder herabgesetzt) werden soll,
nicht ohne Weiteres auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen wer-
den, sofern sie im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (vgl. BGE 141 V 5) seit
mindestens 15 Jahren eine IV-Rente bezogen oder das 55. Altersjahr zu-
rückgelegt haben. Vielmehr sind in der Regel vorgängig Massnahmen zur
Eingliederung durchzuführen, bis die Betroffenen in der Lage sind, das me-
dizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Ei-
genanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (vgl. SVR
2015 IV Nr. 41 [9C_183/2015] E. 5; Urteile BGer 8C_855/2013 vom 30. Ap-
ril 2014 E. 2.2; 9C_816/2013 vom 20. Februar 2014 E. 2.2; 8C_393/2016
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Seite 16
vom 25. August 2016 E. 3.3). Ausnahmen vom Grundsatz der Unzumut-
barkeit einer Selbsteingliederung liegen nach der Rechtsprechung nament-
lich vor, wenn die langjährige Abstinenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditäts-
fremde Gründe zurückzuführen ist, die versicherte Person besonders agil,
gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder über besonders
breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt (SVR 2015 IV Nr. 41
[9C_183/2015] E. 5 mit Hinweisen). Verlangt sind immer konkrete Anhalts-
punkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz
ihres fortgeschrittenen Alters und / oder der langen Rentenbezugsdauer
mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder
in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür,
dass ein Ausnahmefall vorliegt und die versicherte Person daher in der
Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspo-
tenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (Ur-
teile BGer 8C_582/2017 vom 22. März 2018 E. 6.3; 9C_543/2017 vom
7. November 2017 E. 3.1; 8C_394/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2).
4.2 Der Beschwerdeführer bezog bei Erlass der angefochtenen Verfügung
vom 22. Juli 2016 seit über 20 Jahren eine IV-Rente und hatte auch das
55. Altersjahr zurückgelegt. Dass deshalb die Eingliederungsfrage näher
zu prüfen gewesen wäre, hatte zunächst auch die Vorinstanz erkannt (vgl.
Anfragen an den medizinischen Dienst vom 20. Oktober und 17. Novem-
ber 2014 [IV-act. 143 und 145]). Im weiteren Verlauf des Revisionsverfah-
rens und insbesondere nach Eingang des Gutachtens vom 2. September
2015 hat sie indessen von entsprechenden Abklärungen abgesehen und
den Beschwerdeführer ohne Bezugnahme auf die einschlägige Rechtspre-
chung auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen (vgl. angefochtene
Verfügung [IV-act. 196 S. 2]; Einkommensvergleich [IV-act. 179]). Konkrete
Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, dass sich der Beschwerde-
führer ohne Hilfestellungen wieder ins Erwerbsleben integrieren könnte,
lassen sich den Akten nicht entnehmen; die Vorinstanz macht denn auch
nicht geltend, es liege ein Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung vor.
Da die Prüfung und allfällige Durchführung von Eingliederungsmassnah-
men Voraussetzung für die Rentenaufhebung ist (Urteil 8C_582/2017
E. 6.4; in BGE 141 V 5 [Urteil 8C_446/2014] nicht publizierte E. 4.2.4), er-
weist sich die angefochtene Verfügung als bundesrechtswidrig (vgl. auch
Urteil BGer 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 6.2) und ist deshalb
aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die
Frage der Wiedereingliederung prüfe und allenfalls geeignete Massnah-
men durchführe (vgl. dazu auch vorne E. 2.1.2); anschliessend wird sie
über den Rentenanspruch neu zu verfügen haben. Bis zum Erlass einer
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Seite 17
neuen Verfügung hat der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die IV-
Rente, denn die Rechtsprechung gemäss BGE 129 V 370, wonach der mit
der revisionsweise verfügten Rentenaufhebung verbundene Entzug der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rückweisung der Sache an
die IV-Stelle zu weiteren Abklärung des Sachverhalts bis zum Erlass der
neuen Verfügung andauert, findet vorliegend keine Anwendung (vgl. Urteile
8C_582/2017 E. 6.4 und 8C_446/2014 E. 4.2.4).
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteient-
schädigung praxisgemäss als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. SVR 2013
IV Nr. 26 [8C_54/2013] E. 6; Urteil BGer 9C_617/2015 vom 19. September
2016 E. 4.1; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 7.1).
5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Demnach ist der Beschwerdefüh-
rer nicht kostenpflichtig. Von der Vorinstanz werden keine Verfahrenskos-
ten erhoben (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Ver-
waltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung
aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berück-
sichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen
Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vor-
liegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleich-
baren Fällen gesprochenen Entschädigungen erscheint eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer, vgl.
Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG [SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und
Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) angemessen.
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung
aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie
im Sinne der Erwägungen vorgehe und anschliessend neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zu
Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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