B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5609/2016
Ur t e i l vom 8 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Kreso Glavas, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung vom 21. Juli 2016.
C-5609/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) wurde
1953 geboren und ist kroatischer Staatsangehöriger (vgl. IV-act. 2). Er ar-
beitete in den Jahren 1971 bis 1993 als Chauffeur, Maschinist und Kellner
in der Schweiz und leistete Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung (IV-act. 4 und 15). Im Jahr 1994
kehrte der Versicherte in sein Heimatland zurück. Hier arbeitete er zuletzt
von Februar 2004 bis Ende Juni 2010 als Kellner (vgl. IV-act. 17). Am
13. Mai 2010 (Unterschrift vom 25. Mai 2011) meldete er sich zum Bezug
einer Invalidenrente bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Fol-
genden: IVSTA oder Vorinstanz) an. Zur Begründung gab er an, er sei seit
dem 30. Juni 2010 berufsunfähig (IV-act. 7).
B.
B.a Im anschliessend durchgeführten Abklärungsverfahren gingen bei der
Vorinstanz verschiedene Arztberichte (IV-act. 11-14) sowie die Fragebögen
für den Versicherten und für den Arbeitgeber je vom 19. März 2012 (IV-act.
17) ein. In seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2012 erklärte Dr. med.
B._______, Facharzt für allgemeine Medizin des regionalen ärztlichen
Dienstes (im Folgenden: RAD), der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner
Erkrankungen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Zervikalgien [Na-
ckenschmerzen] infolge Bandscheibenprotrusionen C5-C6 und C6-C7
[ICD-10 M50.8] und Rückenschmerzen infolge Bandscheibenprotrusionen
L4-L5 und L5-S1 [ICD-10 M54.5]; ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
somatoforme Schmerzstörung [ICD-10 F45.9] und „Angst und depressive
Störung, gemischt“ [ICD-10 F41.2]) in seiner bisherigen beruflichen Tätig-
keit seit dem 29. Juni 2010 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten
beruflichen Tätigkeit verbleibe der Versicherte dagegen seit jeher voll ar-
beitsfähig (IV-act. 52, S. 7-12). Die erwähnten Diagnosen in psychiatrischer
Hinsicht ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit basieren auf der Stel-
lungnahme von RAD-Arzt Dr. med. C._______ vom 27. Juni 2012
(IV-act. 52, S. 7-12). Im Einkommensvergleich vom 25. Juli 2012 errech-
nete die Vorinstanz einen Invaliditätsgrad von 19.74 % (IV-act. 53). Mit Vor-
bescheid vom 30. Juli 2012 teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit, trotz
voller Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kellner sei
er in leichteren, angepassten Tätigkeiten nach wie vor voll arbeitsfähig,
dies mit einer Erwerbseinbusse von 20%. Dieser Invaliditätsgrad berech-
tige nicht zu einer schweizerischen Invalidenrente (IV-act. 54).
C-5609/2016
Seite 3
B.b Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. September 2012
Einwände bei der Vorinstanz. Zur Begründung brachte er vor, er beziehe
in Kroatien eine Invalidenrente und sei nicht in der Lage, irgendwelche be-
rufliche Tätigkeiten auszuüben. Gleichzeitig reichte er bei der Vorinstanz
weitere medizinische Unterlagen ein (IV-act. 56). Gestützt auf die neu ein-
gegangenen Berichte hielt Dr. med. C._______ am 23. November 2012
nunmehr die psychiatrische Diagnose (ohne eine Auswirkung auf die Ar-
beitsfähigkeit) der ängstlich-depressiven Psychoneurose (ICD-10 F41.2:
„Angst und depressive Störung, gemischt“) fest. Der beigezogene RAD-
Arzt Dr. med. D._______, Facharzt für Neurologie, befand in seiner Stel-
lungnahme vom 29. November 2012, die neu eingegangenen (sehr kur-
zen) neurologischen Berichte widerspiegelten kein schweres Krankheits-
bild. Für eine eindeutige Abklärung sei indessen eine detaillierte neurologi-
sche Untersuchung erforderlich. Mit Stellungnahme vom 14. Dezember
2012 hielt RAD-Arzt Dr. med. B._______ im Ergebnis an seiner früheren
Stellungnahme fest (IV-act. 68). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2012
wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren ab (IV-act. 69).
B.c Gegen diese Verfügung vom 19. Dezember 2012 erhob der Beschwer-
deführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas, mit
Eingabe vom 1. Februar 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt mit den Anträgen, es sei diese aufzuheben und ihm eine ganze Rente
zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Vorinstanz zu verpflichten, eine polydisziplinäre Begutachtung durch-
zuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Überdies stellte der Be-
schwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege (IV-act. 76, vgl. IV-act. 71). Die Vorinstanz beantragte in ihrer Ver-
nehmlassung vom 17. Januar 2014, die Beschwerde sei abzuweisen und
die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen (IV-act. 96). Mit Urteil
C-552/2013 vom 5. September 2014 zog das Bundesverwaltungsgericht in
Erwägung, dass RAD-Arzt Dr. med. B._______ in seiner Stellungnahme
vom 14. Dezember 2012 – ohne eine entsprechende Begründung – von
den Befunden von Dr. med. E._______ hinsichtlich der Wirbelsäulenprob-
lematik abgewichen sei. Ausserdem habe er in seinem Schlussbericht nicht
erwähnt, dass RAD-Arzt Dr. med. D._______ in seinem Bericht vom
29. November 2012 eine einlässliche neurologische Untersuchung ange-
regt habe. Auch in psychischer Hinsicht stelle sich die Frage, warum die in
den Unterlagen erwähnte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung
von Dr. med. C._______ und in der Folge von Dr. med. B._______ nicht
thematisiert und übernommen worden sei. Dasselbe gelte für die im Vor-
C-5609/2016
Seite 4
bescheidverfahren neu gestellte Diagnose eines beginnenden psychoor-
ganischen Syndroms. Damit habe die Vorinstanz den Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers nicht genügend abgeklärt. Es hiess entsprechend
die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sa-
che zurück an die IVSTA, damit diese nach Einholung eines polydisziplinä-
ren Gutachtens (in den Fachbereichen Rheumatologie, Neurologie und
Psychiatrie, allenfalls unter Beizug eines auf Osteoporose spezialisierten
Facharztes) neu verfüge (IV-act. 102).
B.d In der Folge gingen bei der Vorinstanz diverse Arztberichte aus Kroa-
tien (IV-act. 103-110, 120, 124-132) sowie die aktualisierten Fragebögen
für den Versicherten und für den Arbeitgeber je vom 20. November 2014
(IV-act. 119) ein. Mit Schreiben vom 5. Januar 2015 teilte die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer mit, der RAD habe festgestellt, die Umsetzung des
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2014 erfordere
eine medizinische Abklärung in der Schweiz in den Fachgebieten Rheuma-
tologie, Neurologie, Psychiatrie und allgemeine Medizin. Die Vorinstanz
gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör in Bezug auf die
Durchführung der Begutachtung bei einer polydisziplinären Gutachterstelle
sowie die vorgesehenen Fragen an die Gutachter (IV-act. 134). Am
12. Februar 2015 erteilte die Vorinstanz der MEDAS F._______ den Auf-
trag für die Begutachtung (IV-act. 139). Mit Schreiben vom 19. Februar
2015 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, der Begutachtungs-
auftrag werde via Plattform SuisseMedap nach Zufallsprinzip vergeben.
Die Zuteilung an das entsprechende Begutachtungszentrum verzögere
sich (IV-act. 142). Am 23. April 2015 vergab die Vorinstanz den Gutach-
tensauftrag an die SMAB AG (Swiss Medical Assessment-and Business-
Center [im Folgenden: SMAB]; IV-act. 144). Das polydisziplinäre Gutach-
ten der SMAB vom 17. August 2015 ging am 18. August 2015 bei der
Vorinstanz ein (IV-act. 158). Am 7. September 2015 nahm RAD-Arzt
Dr. med. B._______ Stellung zum Gutachten (IV-act. 163). RAD-Psychia-
ter G._______ nahm am 22. September 2015 ebenfalls Stellung (IV-act.
165). Mit Vorbescheid vom 30. September 2015 stellte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer eine Abweisung seines Leistungsgesuchs in Aussicht
mit der Begründung, er sei zwar gesundheitlich weniger stark körperlich
belastbar, die angestammte Tätigkeit als Kellner könne er indessen nach
wie vor ausüben, sofern er leichtere Kellnerarbeiten und Arbeiten am Buffet
übernehme. Es liege damit keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch
zu begründen vermöge (IV-act. 166).
C-5609/2016
Seite 5
B.e Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2015 Ein-
wand. Er führte insbesondere aus, er erhalte eine ganze Rente in Kroatien
und könne aufgrund seines Alters nicht mehr an seinen früheren Leistun-
gen anknüpfen. Ebenfalls stellte er ein Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (IV-act. 168). Mit Eingabe vom 4. November 2015
kritisierte der Beschwerdeführer, die SMAB-Gutachter hätten lediglich
Röntgenbilder und kein MRI gemacht. Damit seien Diskushernien nicht
auszumachen, was die abweichenden Feststellungen der Gutachter zu
den Arztberichten aus Kroatien erkläre. Er beantragte eine erneute Begut-
achtung durch eine unabhängige und objektive Instanz (IV-act. 172). In sei-
ner Eingabe vom 19. November 2015 reichte der Beschwerdeführer meh-
rere Arztberichte ein, aus welchen er auf mehrere Diskushernien und Wir-
belsäulendeformationen schloss. Diese hätten die Gutachter verneint res-
pektive verschwiegen. Auf Wunsch werde er den neuen Gutachtern (nicht
aber den „Schönschreibern“-Gutachtern der SMAB) MRI-Aufnahmen aus
Kroatien zur Verfügung stellen (IV-act. 175). Mit Stellungnahme vom
23. November 2015 erklärte RAD-Arzt Dr. med. B._______ sinngemäss,
gemäss dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers könne eine Dis-
kushernie nur durch ein MRI diagnostiziert werden. Als Jurist könne der
Rechtsvertreter indessen nicht wissen, dass der Schweregrad einer Dis-
kushernie nicht durch die Diagnose als solches, sondern durch den hier-
durch ausgelösten Druck auf eine oder mehrere Nervenwurzeln bestimmt
werde. Ein allfälliger Druck werde durch die neurologische Untersuchung
diagnostiziert, wie diese die SMAB-Fachgutachterin Dr. med. M.
N._______ vorgenommen habe. Das in dem kroatischen Bericht erwähnte
MRI sei überdies über ein Jahr alt. Mangels neurologischer Schwierigkei-
ten könne auf eine erneute Untersuchung verzichtet werden (IV-act. 178).
Am 21. Dezember 2015 bestätigte Dr. med. B._______ – nach Eingang
weiterer medizinischer Arztberichte (IV-act. 180-186) – seine vorherige
Stellungnahme (IV-act. 189). Mit Begleitbrief vom 21. Dezember 2015
reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz die Unterlagen zu seinem
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (IV-act. 191 f.). Mit Verfügung
vom 10. Februar 2016 hiess die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerde-
führers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut (IV-act. 193).
Mit den beiden Schreiben vom 15. Februar 2016 sowie vom 26. Februar
2016 stellte der Beschwerdeführer der Vorinstanz erneut in Aussicht, MRI-
Bilder zur Verfügung zu stellen, jedoch unter der Bedingung, dass die
Vorinstanz diese nicht den Gutachtern der SMAB unterbreite (IV-act. 195
und 197).
C-5609/2016
Seite 6
Mit Vorbescheid vom 1. April 2016 stellte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Sie führte
zur Begründung aus, die im Vorbescheidverfahren neu eingereichten Un-
terlagen seien dem RAD unterbreitet worden. Dieser habe seine bisherige
Einschätzung bestätigt. Da bei der pluridisziplinären Expertise keine Kom-
pression einer oder mehrerer Nervenwurzeln festgestellt worden sei, sei
auf die Erstellung eines erneuten MRI verzichtet worden. Die MRI-Auf-
nahme vom 2. September 2014 sei bei der Begutachtung berücksichtigt
worden. Die Diagnose „Somatisierungsstörung“ sei die einzige Diagnose
ohne organische Basis unter acht Diagnosen. Diese begründe keine Ar-
beitsunfähigkeit. Das Gutachten vom 17. August 2015 erfülle alle in der
Rechtsprechung verlangten Kriterien. Deshalb werde auf das Begehren
nach einer erneuten Untersuchung in der Schweiz nicht eingetreten
(IV-act. 199).
B.f Mit Eingabe vom 12. April 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen
den Vorbescheid vom 1. April 2016 Einwand bei der Vorinstanz und bean-
tragte die Ausrichtung von mindestens einer halben Rente sowie die Wie-
derholung der Begutachtung (IV-act. 200). Mit Schreiben vom 13. Mai 2016
reichte er bei der Vorinstanz drei neue MRI-Bilder der Hals-, Brust- und
Lendenwirbelsäule sowie die dazugehörigen Berichte von Dr. med.
H._______ je vom 8. Mai 2016 ein (IV-act. 205). Zu diesen neuen Unterla-
gen nahm RAD-Arzt Dr. med. B._______ am 28. Juni 2016 Stellung
(IV-act. 212). Mit Verfügung vom 21. Juli 2016 wies die Vorinstanz das Leis-
tungsbegehren des Beschwerdeführers gemäss ihren Ausführungen im
Vorbescheid vom 1. April 2016 ab (IV-act. 213).
C.
Die Verfügung vom 21. Juli 2016 zog der Beschwerdeführer mit Be-
schwerde vom 13. September 2016 weiter ans Bundesverwaltungsgericht
mit den Anträgen, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invali-
denrente zu gewähren. Unter dem Eventualstandpunkt beantragte er die
Aufhebung der Verfügung, die Einholung einer neuen und objektiven Ober-
expertise von Amtes wegen sowie einen anschliessenden neuen Ent-
scheid. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung. Zur Begrün-
dung führte er aus, die Vorinstanz habe keine objektive und neutrale Ab-
klärung in Auftrag gegeben. Offensichtlich habe es bereits bei der Man-
datsvergabe Unstimmigkeiten gegeben, sei doch zuerst die MEDAS
F._______ beauftragt worden. Abweichend von den Befunden aus Kroatien
C-5609/2016
Seite 7
hätten die Gutachter der SMAB lediglich Röntgenbilder statt MRI durchge-
führt. Sie hätten daher die vielen, in Kroatien durch MRI-Aufnahmen diag-
nostizierten Diskushernien offensichtlich nicht erheben können und wollen.
So werde in der Begutachtung keine einzige Diskushernie oder Protrusion
thematisiert oder diagnostiziert. Die Begutachtung genüge nicht den Anfor-
derungen gemäss EMRK (Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Fairness-
verbot). Entgegen der Auffassung der RAD-Mediziner habe der Versicherte
bei seiner Arbeit als Kellner seit Jahren schwere Rückendeformationen und
Rückenschmerzen erlitten. Ausserdem sei bei ihm eine Syringomyelie auf
der Ebene der Wirbelkörper C7 festgestellt worden, welche zu grossen Be-
schwerden geführt habe. Die Gutachter hätten diese Erkrankung ebenfalls
nicht erwähnt. Aufgrund seiner schweren Rückenleiden erhalte der Be-
schwerdeführer in Kroatien eine ganze Invalidenrente. Offenbar habe den
schweizerischen Gutachtern nicht das vollständige Dossier der kroatischen
Sozialversicherung, insbesondere nicht die MRI-Bilder, vorgelegen. In sei-
ner Stellungnahme vom 7. September 2015 habe der RAD zugegeben,
dass ihn die Gutachter zu Unrecht für in seiner bisherigen beruflichen Tä-
tigkeit voll arbeitsfähig geschrieben hätten. Eine erneute Begutachtung
habe seine Beschwerden zusammenhängend und in einer Gesamtschau
zu betrachten. Es seien den neuen Gutachtern sämtliche MRI und die voll-
ständigen Berichte aus Kroatien vorzulegen. Es sei bekannt, dass Defor-
mationen im vorgerückten Alter schnell fortschreiten könnten, weshalb ein
zwei Jahre zurückliegendes MRI ohnehin nicht mehr aktuell sei. So sei
auch die Problematik der Syringomyelie im Sinne einer Gesamtschau ab-
zuklären (BVGer-act. 1).
D.
Am 20. September 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den
Eingang der Beschwerde und holte bei der Vorinstanz eine Vernehmlas-
sung sowie beim Beschwerdeführer das ausgefüllte und mit den nötigen
Beweismitteln versehene Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege“ ein (BVGer-act. 2).
E.
Mit Eingabe vom 29. September 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht das ausgefüllte Formular „Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege“ vom 23. September 2016 (inkl. drei Belege) ein
(BVGer-act. 3).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2016 beantragte die Vorinstanz,
C-5609/2016
Seite 8
die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu
bestätigen. Sie führte zur Begründung aus, sie habe im Rahmen des wie-
derholten Abklärungsverfahrens ein ausführliches, interdisziplinäres Medi-
zinalgutachten veranlasst. Gestützt darauf hätten sich die Gutachter ein
schlüssiges und zweifelsfreies Bild der vorliegenden Leiden sowie Aussa-
gen zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit machen können. Im Rah-
men der klinischen Untersuchung sowie der Röntgenbefunde sei ein al-
tersassoziiert bedingter degenerativer Aufbrauchbefund der Wirbelsäule
mit eingeschränkter Beweglichkeit der Hals- und Lendenwirbelsäule fest-
gestellt worden, welcher der bisherigen beruflichen Tätigkeit als Kellner
nicht entgegenstehe. Der Beschwerdeführer erkenne richtig, dass vorlie-
gend kein MRI durchgeführt worden sei. Obschon Röntgenaufnahmen
Weichteile nicht direkt aufzeigten, erlaubten diese bei grösseren Vorfällen
Rückschlüsse auf Weichteile aus der Verschmälerung des Zwischenwirbel-
raumes. Diese Rückschlüsse hätten vorliegend keine rentenbegründende
Arbeitseinschränkung aufgezeigt. Von den beantragten weiteren Abklä-
rungsmassnahmen sei deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abzuse-
hen (BVGer-act. 6).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2016 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gut und ernannte Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso
Glavas als unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers für das
vorliegende Beschwerdeverfahren (BVGer-act. 7).
H.
Mit Replik vom 28. November 2016 erneuerte der Beschwerdeführer seine
Rechtsbegehren. Er führte aus, mit seiner schwer angeschlagenen Wirbel-
säule könne er keine Gewichte bis 10 Kilogramm mehr regelmässig han-
tieren. So hätten ihm die behandelnden Ärzte eine volle Arbeitsunfähigkeit
attestiert und bescheinigt, dass ihm Gewichte über fünf Kilogramm nicht
mehr zumutbar seien. Derart divergierende Auffassungen zeigten, dass
keine dieser zum vollen Wert genommen werden könne. Die Begutachtung
der SMAB sei offensichtlich – in Ermangelung eines MRI – nur zu dem
Zweck vorgenommen worden, um den Beschwerdeführer gesund zu
schreiben und seine Beschwerden zu bagatellisieren. Diese Gesund-
schreibung aus politischen Gründen sei im Lichte der EMRK-Garantien zu
rügen. Der in seiner Heimat wohnende Beschwerdeführer werde hierdurch
diskriminiert. Dass die Vorinstanz zu den Rügen betreffend die Syringomy-
elie schweige, bedeute, dass sie die entsprechende Kritik am Gutachten
C-5609/2016
Seite 9
akzeptiere und zugebe, dass die Gutachter keine saubere Abklärung vor-
genommen hätten. Gleichzeitig reichte Dr. iur. Kreso Glavas seine Kosten-
note vom 28. November 2016 ein (BVGer-act. 9).
I.
In ihrer Duplik vom 28. Dezember 2016 hielt die Vorinstanz an ihren bishe-
rigen Ausführungen und Anträgen fest, da sich aus der Replik keine neuen
Sachverhaltselemente ergeben hätten (BVGer-act. 11).
J.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2017 schloss das Bundesverwaltungsgericht
den Schriftenwechsel (vorläufig) ab (BVGer-act. 12).
K.
Im Rahmen der Nachinstruktion vom 9. August 2017 forderte das Bundes-
verwaltungsgericht die Vorinstanz auf, die MRI-Bilder des Jahres 2016 so-
wie die Arztberichte von Dr. med. H._______ vom 8. Mai 2016 den Gutach-
tern der SMAB ergänzend zur Stellungnahme zu unterbreiten, insbeson-
dere betreffend die dort diagnostizierte Syringomyelie sowie gegebenen-
falls deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (BVGer-act. 13).
L.
Innert der antragsgemäss erstreckten Frist (BVGer-act. 14 f.) reichte die
Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20. Oktober
2017 die ergänzende gutachterliche Stellungnahme der SMAB vom
12. Oktober 2017 inklusive der Beurteilung von Prof. Dr. med. I._______
vom 6. Oktober 2017 ein (BVGer-act. 16).
M.
Innert der antragsgemäss zweimal erstreckten Frist (BVGer-act. 19-22)
nahm der Beschwerdeführer am 2. Februar 2018 zur Gutachtensergän-
zung Stellung. Er führte aus, es sei nicht verwunderlich, dass die Gutachter
sich verteidigten, da Ärzte sehr ungern ihre Kunstfehler zugäben und nie-
mals eine Falschbeurteilung einräumten. Es sei daher vom Gericht eine
Expertise bei einem Kantons- oder Universitätsspital einzuholen, da diese
Institutionen nicht an die Versicherungswirtschaft gebunden seien. Gleich-
zeitig reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht einen
Arztbericht aus J._______ (Kroatien) vom 23. Januar 2018 ein, in dem ge-
mäss Beschwerdeführer weiterhin die Syringomyelia cervicalis sowie die
Diskushernien auf der Höhe C5/C6, C6/C7, L4/L5 sowie L5/S1 bestätigt
würden (BVGer-act. 23).
C-5609/2016
Seite 10
N.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2018 brachte das Bundesverwaltungsge-
richt die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2018 so-
wie den dieser beiliegenden Arztbericht (samt der eingeholten Überset-
zung) zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 26).
O.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2018 reichte Dr. iur. Kreso Glavas seine ak-
tualisierte Kostennote ein (BVGer-act. 27).
P.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zu-
ständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Be-
schwerdeführer durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]); siehe
auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem ihm ausserdem die unentgeltli-
che Rechtspflege gewährt wurde, ist auf die im Übrigen frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs.
1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 21. Juli 2016, mit welcher die Vorinstanz das erstmalige
Leistungsgesuch des Beschwerdeführers mangels anspruchsbegründen-
der Invalidität abgelehnt hat. Vorliegend streitig sowie vom Bundesverwal-
tungsgericht zu prüfen ist somit der Anspruch des Beschwerdeführers auf
eine schweizerische Invalidenrente.
C-5609/2016
Seite 11
3.
Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden rechtli-
chen Bestimmungen darzulegen.
3.1 Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger und lebt in
Kroatien. Kroatien ist seit dem 1. Juli 2013 Mitglied der Europäischen
Union. Am 17. Juni 2016 hat das Schweizer Parlament das Protokoll III
genehmigt. Dieses ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Damit wurde
das Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999
(FZA, SR 0.142.112.681) auf Kroatien ausgedehnt. Vorliegend ist indessen
für die Bestimmung der anwendbaren rechtlichen Bestimmungen der
frühere Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung massgebend (vgl. E. 3.2).
Daher ist für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer erhobenen Be-
schwerde auf das bis Ende Jahr 2016 gültige Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Sozi-
ale Sicherheit vom 9. April 1996 (SR 0.831.109.291.1; im Folgenden: So-
zialversicherungsabkommen) abzustellen. Nach Art. 4 des Sozialversiche-
rungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ih-
ren Rechten und Pflichten aus den in Art. 2 genannten Rechtsvorschriften,
zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invaliden-
versicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist
(vgl. Art. 29 Abs. 4 IVG, siehe unten E. 4.3.4). Bestimmungen, die hinsicht-
lich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invali-
denrente von dem in Art. 4 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der
Gleichstellung der jeweiligen Staatsangehörigen abweichen, finden sich
weder im Abkommen selbst noch in den seither getroffenen schweizerisch-
kroatischen Vereinbarungen.
Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich demnach
allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Für die Beurtei-
lung eines allfälligen Rentenanspruchs sind daher die Feststellungen des
ausländischen Versicherungsträgers bezüglich Invaliditätsgrad und An-
spruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht
verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996 S. 177 E. 1).
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 21. Juli 2016) eingetretenen Sachverhalt ab
C-5609/2016
Seite 12
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän-
dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver-
fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu berück-
sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang
stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der
Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008
vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1).
3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 21. Juli 2016 in Kraft standen, weiter aber auch Vor-
schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die
aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche
von Belang sind.
3.4 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und
beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer
Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art.
36 Abs. 1 IVG. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein –
ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn
die andere zu bejahen ist.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei
Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet, so dass die Vo-
raussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentli-
che Invalidenrente erfüllt ist.
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
C-5609/2016
Seite 13
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte,
volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
4.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a);
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG
sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mo-
naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters-
jahrs folgt, entsteht.
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht staatsvertragliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen.
Das vorliegend anwendbare Sozialversicherungsabkommen mit Kroatien
(vgl. E. 3.1) sieht keine Abweichung vom Grundsatz vor, dass Renten, die
einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versi-
cherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ausge-
richtet werden.
4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und
im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
C-5609/2016
Seite 14
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können. Es sind somit nicht nur die Erwerbsmög-
lichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verwei-
sungstätigkeiten zu prüfen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK
1986 S. 204 f.). Bei der Bemessung der Invalidität ist auf die objektiven
wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung abzustellen, welche
nicht zwingend mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Ein-
schränkung übereinstimmen müssen (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2, BGE 110 V 275 E. 4a).
4.5 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper-
ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).
4.6 Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen
(BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98
vom 24. Januar 2000 E. 3b). So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten
nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der
medizinischen Experten ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der
Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachver-
halt medizinisch zu erfassen (BGE 125 V 351 E. 3b/aa). Den im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte,
die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie
nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Be-
funde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung
volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb, mit wei-
teren Hinweisen). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auf-
C-5609/2016
Seite 15
tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdi-
gen (BGE 135 V 465 E. 4.5 f,; BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt für den
allgemein praktizierenden Hausarzt ebenso wie für den behandelnden
Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hin-
weisen; vgl. aber das Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008
E. 2.3.2).
5.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung das Leistungsbegeh-
ren des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung stellte sie gestützt auf die
Beurteilung des RAD sowie das eingeholte Gutachten der SMAB fest, es
liege beim Beschwerdeführer keine invalidisierende Erkrankung vor.
5.1 Das am 18. August 2015 bei der Vorinstanz eingegangene polydiszip-
linäre Gutachten der SMAB vom 17. August 2015 umfasst die Fachgebiete
Orthopädie/Traumatologie (Teilgutachten vom 9. Juli 2015), innere Medizin
(Teilgutachten vom 13. Juli 2015), Neurologie (Teilgutachten vom 17. Juli
2015) sowie Psychiatrie (Teilgutachten vom 20. Juli 2015). Die Gutachter
berücksichtigten sämtliche zu jenem Zeitpunkt vorgelegenen Arztberichte
respektive gaben eine Zusammenfassung dieser im vorderen Teil des Gut-
achtens wieder. Ebenfalls berücksichtigten sie die vom Versicherten be-
klagten Beschwerden, insbesondere die bereits seit 1987 beklagten pan-
vertebralen Rückenbeschwerden. Die orthopädische klinisch-funktionelle
Untersuchung des Bewegungsapparates habe eine mässiggradig konzent-
risch eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule bei defizitärer Rumpf-
muskulatur ergeben. Orthopädisch hätten keine Hinweise für ein florides
vertebragenes Nervenwurzelkompressionssyndrom ausgemacht werden
können. Die anamnestisch erwähnte Osteoporose habe weder klinisch-
funktionell noch röntgenologisch verifiziert werden können. Das aktuelle
Röntgenbild gebe lebensaltersadäquate degenerative zervikale und lum-
bale Aufbrauchbefunde wieder. Im Bereich des Schultergürtels und der
oberen Extremitäten befänden sich keine pathologischen Auffälligkeiten.
Die Funktion der Hüft- und Kniegelenke sei unbeeinträchtigt. Bei den Füs-
sen dominiere eine mässig ausgeprägte Senk-Spreizfussdeformität mit
den klinischen Befunden eines Hallux rigidus (Grosszehengelenksarth-
rose). Die zusätzlich durchgeführten Untersuchungen (Röntgenbilder der
Hals- und Lendenwirbelsäule je vom 10. Juli 2015) hätten eine Streckfehl-
haltung sowie eine leichtgradige rechtskonvexe Skoliose der Halswirbel-
säule, eine fortgeschrittene Osteochondrose mit ausgeprägter Spondylose
sowie Spondylarthrose sowohl im Bereich der Halswirbelsäule als auch der
Lendenwirbelsäule ergeben. Bei der Halswirbelsäule sei ausserdem eine
C-5609/2016
Seite 16
leichtgradige linksbetonte Atlantoaxialarthrose zu erkennen. Insgesamt
stellte der orthopädische Gutachter keine Diagnosen mit einer Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte
berufliche Tätigkeit) hätten das panvertebrale Schmerzsyndrom bei kli-
nisch mässiggradig eingeschränkter Beweglichkeit der Halswirbelsäule
und des Rumpfes, mit rumpfmuskulärem Globaldefizit, bei röntgenologisch
lebensalterssoziierter degenerativer Aufbrauchbefunde mehrsegmental im
Abschnitt der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie bei anamnestisch be-
kannter Osteoporose, aktuell ohne klinisch/röntgenologische Symptomatik
und Befunde, und die Senk-Spreizfüsse mit klinisch blandem Hallux rigi-
dus.
Aus internistischer Sicht bestünden keine Krankheiten mit einer Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Blutwerte seien leicht erhöht gewesen,
dies allenfalls aufgrund der Untersuchungssituation. Die Diagnosen arteri-
elle Hypertonie (behandelt) und anamnestisch Osteoporose hätten keine
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte berufliche Tätigkeit).
Anlässlich der neurologischen Untersuchung hätten sich keine Hirnnerven-
ausfälle gezeigt. Die Reflexe seien auslösbar. Streifenförmige sensible
Störungen am Unterarm links innen und am linken Bein vom Unterschenkel
bis zur Ferse innen hätten nicht sicher zugeordnet werden können. Diffe-
rentialdiagnostisch seien abgelaufene, rein sensible radikuläre Schädigun-
gen möglich, wobei sich anamnestisch keine diese Symptomatik begrün-
denden sicheren Episoden mit radikulärer Symptomatik finden liessen. Auf-
grund der mehrfach durchgeführten MRI sei weder eine Encephalomyelitis
disseminata (Multiple Sklerose) noch eine Syringomyelie vorhanden. Die
kaum durchgeführten Spezialgangarten entsprächen eher einer funktionel-
len Störung unter Berücksichtigung der guten Muskulatur und der fehlen-
den Gehhilfen. Ein Tumor sei unwahrscheinlich, zumal auch die immer wie-
der durchgeführten bildgebenden Verfahren keine Hinweise in diese Rich-
tung gegeben hätten. Insgesamt lägen in neurologischer Hinsicht keine Di-
agnosen mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Keine Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte berufliche Tätigkeit) hätten die Diagno-
sen sehr seltene Migräne ohne Aura und das asymptomatische, neurogra-
phische Karpaltunnelsyndrom rechts.
Gemäss dem psychiatrischen Gutachten leide der Versicherte nach wie vor
infolge des Unfalltodes seines Sohnes vor 15 Jahren. Die Kriterien einer
posttraumatischen Belastungsstörung seien indessen nicht hinlänglich er-
C-5609/2016
Seite 17
füllt. Ebenfalls lasse sich kein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten ausma-
chen. Daher bleibe es bei leicht ausgeprägten Ängsten sowie einer leicht
ausgeprägten depressiven Symptomatik. Die von den behandelnden Ärz-
ten gestellte Diagnose einer gemischt ängstlich-depressive Störung sei da-
her zu bestätigen. Aufgrund des Zeitablaufs seit dem Verlust des Sohnes
sei die Diagnose einer Anpassungsstörung nicht mehr gerechtfertigt (diese
Diagnose klinge erfahrungsgemäss nach spätestens zwei Jahren ab oder
sei in eine andere Diagnose – wie vorliegend die gemischt ängstlich-de-
pressiven Störung – übergegangen). Mit Blick auf die Belastungsfaktoren
sowie die durch somatische Befunde nicht hinlänglich erklärbaren, vielfäl-
tigen körperlichen Beschwerden sei die Diagnose einer Somatisierungs-
störung (ICD-10 F45.0) gerechtfertigt. Die gestellten Diagnosen seien in-
dessen für die Arbeitsfähigkeit ohne Relevanz. So seien die sogenannten
Indikatoren nicht gegeben. Es fehle an einer gravierenden Komorbidität,
an einem ausgewiesenen sozialen Rückzug aus allen Lebensbereichen
und es lasse sich auch keine Therapieresistenz feststellen. Insbesondere
mangle es an einer kontinuierlichen, engmaschigen, methodisch definier-
ten psychotherapeutischen Fachbehandlung. Entlastungswünsche stün-
den einem Therapieerfolg diametral entgegen. Schliesslich verfüge der
Versicherte über gute Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen, wie
Realitätsprüfung, Urteilsbildung, Beziehungsfähigkeit und Kontaktgestal-
tung. Dasselbe gelte für die Intentionalität, den Antrieb sowie die Impuls-
kontrolle. Damit verfüge der Versicherte über ausreichende Ressourcen,
um die Willenskräfte aufzubringen, etwaige Hemmungen gegenüber einer
Arbeitsleistung zu überwinden. Aus psychiatrischer Sicht sei daher eben-
falls keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen.
Insgesamt seien dem Versicherten leichte, rückenadaptierte, wechselbe-
lastende Tätigkeiten möglich. Zu vermeiden seien Arbeiten in Zwangshal-
tungen für den Rücken und die Halswirbelsäule wie vornüber geneigt ste-
hend, kniend, hockend, kauernd und repetitive Bewegungsanforderungen
an die Halswirbelsäule und an den Rumpf. Das Heben, Tragen und Bewe-
gen von Lasten sei auf 10 Kilogramm limitiert. Infolge des sich abzeichnen-
den Hallux rigidus seien längerfristige Tätigkeiten mit Stehen auf hartem
Untergrund zu vermeiden. Rund zwei Kilometer Gehstrecken seien zumut-
bar. Sofern dieses Belastungsprofil eingehalten werden könne, sei auch
die bisherige berufliche Tätigkeit als Kellner zumutbar. Allerdings seien le-
diglich noch leichte, rückenadaptierte Kellnerarbeiten oder Arbeiten am
Buffet möglich. Die Arbeitsfähigkeit betrage unter Berücksichtigung der er-
wähnten funktionellen Einschränkungen 100 %. Therapeutische Massnah-
men seien nicht erforderlich (IV-act. 158).
C-5609/2016
Seite 18
5.2 In seiner Stellungnahme vom 7. September 2015 wiederholte RAD-
Arzt Dr. med. B._______, Facharzt für allgemeine Medizin, die im SMAB-
Gutachten gestellten Diagnosen und folgerte gestützt auf das Gutachten,
es liege beim Beschwerdeführer keine Diagnose mit einer Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit vor. Einige medizinische Probleme begründeten funkti-
onelle Einschränkungen, die indessen lediglich Auswirkungen auf die Art
der Verweisungstätigkeit und nicht auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Bezüg-
lich der in psychischer Hinsicht gestellten Diagnose der Somatisierungs-
störung sei dem Beschwerdeführer im Gutachten die notwendigen Res-
sourcen, welche zur Bewältigung dieses Problems erforderlich seien, be-
scheinigt worden. Er ergänzte indessen, er verfüge aktuell über keine In-
formationen bezüglich der neuen Rechtsprechung seit Mitte Juni 2015 be-
treffend die Beschwerden ohne organische Grundlage (IV-act. 163).
5.3 RAD-Psychiater Dr. med. G._______ nahm am 22. September 2015
Stellung zum psychiatrischen Teilgutachten der SMAB. Dieses sei von ei-
ner ausgezeichneten Qualität. Es entspreche den dafür vorgesehenen
Qualitätsleitlinien. Die Befunderhebung sei eingehend. Die gestellten Diag-
nosen (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) „Angst und depressive Stö-
rung, gemischt“ sowie „Somatisierungsstörung“ entsprächen den bereits
vorliegenden medizinischen Beurteilungen aus Kroatien. Hinsichtlich der
Somatisierungsstörung schloss sich Dr. med. G._______ der Auffassung
von RAD-Arzt Dr. med. B._______ an, dass es aus medizinischer Sicht
(aufgrund des Entscheids des BGE) zurzeit nicht möglich sei, zu einer al-
lenfalls dadurch entstandenen Arbeitsunfähigkeit Stellung zu beziehen. Es
würden neue Richtlinien zu dieser Frage erwartet (IV-act. 165).
5.4 Wie die RAD-Ärzte Dres. med. B._______ und G._______ richtig er-
kannten, erging das Gutachten der SMAB vom 17. August 2015, entspre-
chend der Fragestellung im Gutachtensauftrag der Vorinstanz vom 23. Ap-
ril 2015 (vgl. IV-act. 144), nach Massgabe der bis Ende Mai 2015 geltenden
Rechtsprechung des Bundesgerichts zu somatoformen Schmerzstörungen
und ähnlichen ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Leidens-
zuständen. Trotz der Hinweise der beiden RAD-Ärzte hat die Vorinstanz
diesbezüglich keine weiteren Abklärungen veranlasst.
5.4.1 Gemäss der bis Ende Mai 2015 gültigen, bisherigen Rechtsprechung
des Bundesgerichts vermochten somatoforme Schmerzstörungen und
ähnliche ätiologisch-pathogenetisch unklare syndromale Leidenszustände
in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4
Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (vgl.
C-5609/2016
Seite 19
Urteil des BGer 8C_689/2014 vom 19. Januar 2015 E. 2.1 mit Hinweisen
auf BGE 136 V 279 E. 3, BGE 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3, BGE 132 V
65 BGE, 131 V 49 und BGE 130 V 396). Die – nur in Ausnahmefällen an-
zunehmende – Unzumutbarkeit eines Wiedereinstiegs in den Arbeitspro-
zess setzte das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen
Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer
oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität
und Konstanz erfüllter Kriterien voraus, wie chronische körperliche Be-
gleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter
oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, ein ausge-
wiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter,
therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich
missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer
Krankheitsgewinn) oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergeb-
nisse trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen (auch mit
unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitati-
onsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der
versicherten Person voraus (BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Je mehr dieser so-
genannten Foerster-Kriterien zutrafen und je ausgeprägter sich die ent-
sprechenden Befunde darstellten, desto eher waren die Voraussetzungen
für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 139 V 547 E. 9;
BGE 137 V 64 E. 4.1; BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
5.4.2 Die vorstehend zusammengefasst wiedergegebene Rechtsprechung
zur Klärung des Anspruchs auf eine IV-Rente bei Schmerzstörungen ohne
erklärbare organische Ursachen (somatoforme Schmerzstörungen) und
vergleichbare psychosomatische Leiden erfuhr durch BGE 141 V 281 eine
Praxisänderung. In diesem Grundsatzentscheid hat das Bundesgericht ein
strukturiertes Beweisverfahren eingeführt, in dessen Rahmen das tatsäch-
lich erreichbare berufliche Leistungsvermögen der betroffenen Person un-
ter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren ei-
nerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits in einer
Gesamtbetrachtung einzelfallgerecht zu beurteilen ist. Massgebende Indi-
katoren sind dabei unter anderem die Ausprägung der Befunde und Symp-
tome, die Inanspruchnahme, der Verlauf und der Ausgang von Therapien
und beruflichen Eingliederungsbemühungen, Begleiterkrankungen, Per-
sönlichkeitsentwicklung und -struktur und der soziale Kontext der betroffe-
nen Person sowie das Auftreten der geltend gemachten Einschränkungen
in den verschiedenen Lebensbereichen (Arbeit und Freizeit). Die Folgen
der Beweislosigkeit trägt nach wie vor die materiell beweisbelastete versi-
cherte Person. Mit Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 dehnte
C-5609/2016
Seite 20
das Bundesgericht die Anwendung des indikatorengeleiteten Beweisver-
fahrens auf sämtliche psychischen Erkrankungen aus, da auch bei diesen
Störungen im Wesentlichen vergleichbare Beweisprobleme bestehen.
5.4.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat
das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Ka-
tegorie „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3) mit den Komplexen „Gesund-
heitsschädigung“ (E. 4.3.1; Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz;
Komorbiditäten), „Persönlichkeit“ (Persönlichkeitsentwicklung und -struk-
tur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und „sozialer Kontext“
(E. 4.3.3) sowie Kategorie „Konsistenz“ (Gesichtspunkte des Verhaltens
[E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenni-
veaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behand-
lungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
(E. 4.4.2). Sie erlauben – unter Berücksichtigung leistungshindernder
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen
(Ressourcen) anderseits – das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen
einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1).
5.4.4 In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V
210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische
Begutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss al-
tem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweis-
wert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls
mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen ent-
scheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis-
grundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6). In sinnge-
mässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten
Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen
administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gege-
benenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüs-
sige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder
nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen
eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8). Zu prüfen ist
daher nachfolgend, ob das vorliegende Gutachten der SMAB vom 17. Au-
gust 2015 den Anforderungen des strukturierten, indikatorenbasierten Be-
weisverfahrens genügt.
C-5609/2016
Seite 21
5.4.5 Dr. med. K._______ hat sich bei seiner Einschätzung im psychiatri-
schen Teilgutachten vom 20. Juli 2015 an den im Zeitpunkt der Auftragser-
teilung vom 23. April 2015 (vgl. IV-act. 144) massgebenden Foerster-Krite-
rien orientiert. So führte er aus, es mangle an einer gravierenden (psychi-
schen) Komorbidität, an einem ausgewiesenen sozialen Rückzug aus allen
Lebensbereichen und es lasse sich auch keine Therapieresistenz feststel-
len. Schliesslich verfüge der Versicherte über gute Ressourcen in den kom-
plexen Ich-Funktionen, wie Realitätsprüfung, Urteilsbildung, Beziehungs-
fähigkeit und Kontaktgestaltung. Dasselbe gelte für die Intentionalität, den
Antrieb sowie die Impulskontrolle. Damit verfüge der Versicherte über aus-
reichende Ressourcen, um die Willenskräfte aufzubringen, etwaige Hem-
mungen gegenüber einer Arbeitsleistung zu überwinden. Diese Beurteilung
gestützt auf die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung verliert sei-
nen Beweiswert nicht per se (BGE 141 V 281 E. 8 mit Hinweis auf BGE
137 V 210 E. 6). Vorliegend ist aufgrund des Gesamtgutachtens sowie der
weiteren vorliegenden medizinischen Unterlagen eine schlüssige Beurtei-
lung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch im Lichte der nach
der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung massgeblichen Indikato-
ren möglich. Mit Blick auf die vom Bundesgericht neu formulierten Standar-
dindikatoren hat Dr. med. K._______ in seiner Beurteilung das Vorliegen
einer psychiatrischen Komorbidität (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) sowie
Hinweise auf die im „Komplex Persönlichkeit“ zu prüfenden Merkmale (vgl.
BGE 141 V 281 E. 4.3.2) bereits verneint. Vielmehr wies Dr. med.
K._______ ausdrücklich auf beim Beschwerdeführer vorliegende persönli-
che Ressourcen, namentlich bei Intentionalität und Antrieb, hin.
5.4.6 Hinsichtlich des Standardindikators „Komplex Gesundheitsschädi-
gung“ (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1) ist dem psychiatrischen Gutachten zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer alle drei bis vier Monate seinen
Psychiater Dr. med. L._______ konsultiere, was gegen einen schweren
psychischen Leidensdruck spricht. Eine Selbsteingliederung scheint zwar
subjektiv nicht möglich, da sich der Beschwerdeführer eine berufliche Tä-
tigkeit in seinem Zustand nicht mehr vorstellen kann. Unter dem Gesichts-
punkt „sozialer Kontext“ (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3) ist jedoch von Be-
deutung, dass der Beschwerdeführer nach den Ausführungen im Gutach-
ten regelmässige soziale Kontakte pflegt, zum Beispiel zu den Nachbarn
sowie innerhalb eines Freundeskreises. Insbesondere habe er einen sehr
guten Freund, mit dem er über alles reden könne. Seine beiden Enkelkin-
der sehe er täglich. Sein älterer Sohn wohne mit der Familie in unmittelba-
rer Nähe. Schliesslich lebt der Beschwerdeführer offensichtlich in geordne-
C-5609/2016
Seite 22
ten familiären Verhältnissen. So scheint der Lebenskontext des Beschwer-
deführers auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit zu halten in der Form
von Unterstützung innerhalb seines sozialen Netzwerks, auf die er im Be-
darfsfall zurückgreifen kann. Die Schilderung des gewöhnlichen Tagesab-
laufs des Beschwerdeführers zeigt sodann auf, dass dieser regelmässige
Aktivitäten plant und selbständig umsetzt, so zum Beispiel Besuche des
Thermalbades oder spontane Treffen mit Bekannten und Nachbarn („..
wenn er Nachbarn und Bekannte treffe, trinke er mit ihnen einen Kaffee
oder rede mit ihnen“). Damit lässt sich aufgrund der Lebensplanung des
Beschwerdeführers weder ein sozialer Rückzug noch Antriebslosigkeit be-
gründen. Vielmehr scheint das Aktivitätenniveau des Beschwerdeführers in
allen Lebensbelangen – mit Ausnahme der Berufstätigkeit – (vgl. hierzu
unter Ziff. 3 des psychiatrischen Gutachtens: „Der Versicherte zeigt keine
Motivation zu einer Rückkehr in eine regelmässige Tätigkeit auf dem allge-
meinen Arbeitsmarkt“) uneingeschränkt (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.1). Auf-
grund des insgesamt recht aktiven Lebens des Beschwerdeführers fällt
eine schwere Ausprägung der Störung ausser Betracht (vgl. Urteil des
BGer 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.1 und 9C_514/2015 vom
14. Januar 2016 E. 4). Zusammenfassend fehlt es unter Berücksichtigung
der nicht schwer ausgeprägten Schmerzstörung, der fehlenden Komorbi-
ditäten und der eher günstigen persönlichen Ressourcen an einem invali-
disierenden Gesundheitsschaden.
5.5 Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer von den Gutachtern der
SMAB umfassend abgeklärt. Die einzelnen Teilgutachten beruhen auf all-
seitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und
wurden in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation
sind einleuchtend. Die fachärztlichen Schlussfolgerungen in den Experti-
sen sind begründet. Die einzelnen Teilgutachten erfüllen daher die in der
Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen an einen beweiskräftigen
Arztbericht (vgl. vorangehend E. 4.5). Ausserdem haben die Gutachter ihre
jeweiligen Ergebnisse nach einem interdisziplinären Austausch in einer
Gesamtwürdigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers wie-
dergegeben. Namentlich haben die Gutachter bei der Beurteilung der Ar-
beitsfähigkeit die Befunde aller involvierten Fachrichtungen berücksichtigt.
Insgesamt erscheint die im Gutachten der SMAB vom 17. August 2015 vor-
genommene Beurteilung des Gesundheitszustands sowie der Arbeitsfähig-
keit des Beschwerdeführers daher vollständig, schlüssig sowie nachvoll-
ziehbar begründet. Mangels konkreter Indizien gegen die Zuverlässigkeit
der Expertise ist dem Gutachten daher die volle Beweiskraft zuzuerkennen
C-5609/2016
Seite 23
(vgl. vorangehend E. 4.6). Das Bundesverwaltungsgericht darf daher für
die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das Gut-
achten SMAB abstellen.
6.
Die vom Beschwerdeführer gegen die Begutachtung der SMAB vorge-
brachten Rügen sind nachfolgend im Einzelnen zu prüfen.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe keine objektive
und neutrale Abklärung in Auftrag gegeben. Dies zeige sich darin, dass es
bereits bei der Mandatsvergabe Unstimmigkeiten gegeben habe. Das
Mandat sei zuerst an die MEDAS F._______ vergeben worden.
Wie im Sachverhalt Bst. B.d dargelegt, erteilte die Vorinstanz am 12. Feb-
ruar 2015 den Begutachtungsauftrag effektiv vorerst an die MEDAS
F._______ (IV-act. 139). Gemäss Telefonnotiz vom 13. Februar 2015 sei
die Auftragszuteilung an die MEDAS F._______ aufgrund eines Fehlers er-
folgt. Das Zentrum sei überlastet und könne den Auftrag nicht fristgerecht
erfüllen. Der Auftrag sei daher zu annullieren (IV-act. 140). Aus der in den
vorinstanzlichen Akten abgelegten internen Notiz vom 13. Februar 2015 ist
zu entnehmen, dass das BSV sich mit der Zurückweisung überzähliger
Mandate formell einverstanden erklärte (IV-act. 141). Mit Schreiben vom
19. Februar 2015 teilte die Vorinstanz anschliessend dem Beschwerdefüh-
rer mit, der Begutachtungsauftrag werde via Plattform SuisseMedap nach
Zufallsprinzip vergeben. Die Zuteilung an das entsprechende Begutach-
tungszentrum verzögere sich (IV-act. 142). Auf diese Mitteilung hat der Be-
schwerdeführer nicht reagiert. Insbesondere hat er keinen Einwand gegen
die erneute Vergabe des Begutachtungsauftrags innert nützlicher Frist er-
hoben. Mit Schreiben der Vorinstanz vom 22. Oktober 2015 (IV-act. 171)
sowie vom 24. August 2016 (IV-act. 215) wurden dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers schliesslich die vollständigen IV-Akten zur Einsicht-
nahme zugestellt. Damit war er in der Lage, die Gründe für die Auftragsan-
nullierung gegenüber der MEDAS F._______ in Erfahrung zu bringen. Für
die vom Beschwerdeführer sinngemäss gerügte Verletzung der verfas-
sungsmässigen Grundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und
des Fairnessgebots durch die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Auf-
tragserteilung liegen daher keine Anhaltspunkte vor.
6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gutachter der SMAB hätten
bewusst kein MRI, sondern lediglich Röntgenbilder, eingeholt, um – zu sei-
nen Ungunsten – nicht die vollständigen Befunde erheben zu können.
C-5609/2016
Seite 24
6.2.1 Es trifft zu, dass der orthopädische Fachgutachter Dr. med.
M._______ kein MRI einholen liess. Indessen lagen ihm mehrere Befund-
berichte hinsichtlich MRI und Röntgenbilder von 2014, 2010 sowie 2009
vor, welche er in seine Beurteilung einbezogen hat. Mit Eingabe vom 13.
Mai 2016 hat der Beschwerdeführer sodann der Vorinstanz die (erst nach
der Begutachtung der SMAB vom 17. August 2015 datierenden) MRI-Bilder
des Jahres 2016 sowie die Arztberichte von Dr. med. H._______ vom
8. Mai 2016 zur Verfügung gestellt (IV-act. 205). Bezüglich dieser Unterla-
gen hat das Bundesverwaltungsgericht am 9. August 2017 über die
Vorinstanz bei der SMAB eine Gutachtensergänzung einholen lassen (vgl.
Sachverhalt Bst. J). Insbesondere ersuchte das Bundesverwaltungsgericht
die Vorinstanz, die MRI-Bilder des Jahres 2016 und die Arztberichte von
Dr. med. H._______ vom 8. Mai 2016 den Gutachtern ergänzend zu unter-
breiten, insbesondere betreffend die dort diagnostizierte Syringomyelie so-
wie gegebenenfalls deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
6.2.2 Gemäss der am 6. Juni 2016 bei der Vorinstanz eingegangenen
Übersetzung der Arztberichte vom 8. Mai 2016 (IV-act. 210) hat Dr. med.
H._______ im Wesentlichen in der Lendenwirbelsäule im Segment L1/L2
eine Verengung des zugehörigen intervertebralen Raumes mit Anzeichen
einer Osteochondrose sowie einer Diskarthrose beschrieben. Im Segment
L2/L3 bestehe eine breitbasige dorsomediale Protrusion der zugehörigen
Bandscheibe von rund 3-4 mm in Richtung des Spinalkanals und beidseits
nur andeutungsweise ein leicht reduzierter Seitenrecessus. In den Seg-
menten L4/L5 und L5/S1 hat Dr. med. H._______ wesentliche Verengun-
gen des zugehörigen intervertebralen Raumes mit Anzeichen einer Osteo-
chondrose festgestellt. Es sei im Segment L4/L5 keine Protrusion der zu-
gehörigen Bandscheibe erkennbar. Die Breite des Spinalkanals sei erhal-
ten. Hingegen sei im Segment L5/S1 dorsomedial und rechtsseitig dorso-
lateral eine Protrusion des zugehörigen Spondylophyt-Scheibenkomplexes
von rund 4 mm in Richtung des Spitalkanals sichtbar. Die Halswirbelsäule
weise in den Segmenten C3/C4 geringere dorsomediale Protrusionen der
zugehörigen Bandscheiben auf. Im Segment C6/C7 sei eine Verengung
des zugehörigen intervertebralen Raumes mit Anzeichen einer Osteo-
chondrose, sowie eine breitbasige, dorsomediale Protrusion der zugehöri-
gen Bandscheibe von rund 3 mm in Richtung des Spinalkanals sichtbar.
Bei der Brustwirbelsäule sei schliesslich im Segment Th4/Th5 eine geringe
fokale, dorsomediale Protrusion des zugehörigen Spondylophyt-Scheiben-
komplexes sichtbar. Auch im Segment Th8/Th9 zeige sich eine dorsolate-
rale Protrusion des zugehörigen Spondylophyt-Scheibenkomplexes von
rund 2 mm in Richtung des Spinalkanals.
C-5609/2016
Seite 25
6.2.3 Mit Stellungnahme vom 28. Juni 2016 hielt RAD-Arzt Dr. med.
B._______ fest, die drei MRI-Untersuchungen hätten degenerative Verlet-
zungen der Wirbelsäule aufgezeigt. Im Vergleich zur Bildgebung des Jah-
res 2014 enthielten sie keine neuen Elemente. Degenerative Abnutzungen
des Rückens seien bei Personen ab 50 Jahren normal. Degenerative Er-
krankungen ohne Druck auf das Rückenmark oder eine Nervenwurzel hät-
ten grundsätzlich keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 212).
6.2.4 In der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 12. Oktober
2017 führte Dr. med. N._______, Fachärztin für Neurologie der SMAB,
diesbezüglich aus, eine Syringomyelie könne angeboren oder erworben
sein. Sie betreffe den Fluss der Gehirnflüssigkeit (des Liquors) im Gehirn
und Rückenmark. Beim Beschwerdeführer bestehe keine angeborene Sy-
ringomyelie, da er ohne neurologische Einschränkungen während vieler
Jahre gesund und arbeitsfähig gewesen sei. Gemäss dem bildgebenden
Verfahren vom 23. September 2009 seien die Strukturen im Gehirn unauf-
fällig und es liege keine Chiari-Malformation (Fehlbildung des cerebrome-
dullären Überganges mit Kleinhirn-Tonsillen-Tiefstand) vor, wie dies bei ei-
ner angeborenen Syringomyelie häufig der Fall sei. Eine erworbene Sy-
ringomyelie könne durch eine Verletzung, einen Tumor, eine Einblutung o-
der eine Entzündung der Hirn- oder der Rückenmarkshaut (Meningitis bzw.
Arachnoiditis) verursacht werden. Eine solche bewirke als Symptomatik ei-
nen Schmerz, der sich von der Verletzungsstelle kopfwärts ausbreite. Die
Verletzungsstelle hinterlasse zumeist auf den bildgebenden Untersuchun-
gen sichtbare Residuen. Der Beschwerdeführer habe indessen bei der Be-
fragung keine Klagen in diese Richtung geäussert. Die von ihm geklagten
Schmerzen aller Extremitäten sowie die – abgesehen von sensiblen Stö-
rungen – normalen neurologischen Befunde seien atypisch für eine Sy-
ringomyelie. Es fehlten ausserdem entsprechende pathologische Befunde
an der Muskulatur. Anders als bei den vom Beschwerdeführer angegebe-
nen sensiblen Störungen liege bei der Syringomyelie vielmehr eine Stö-
rung der Wärmeempfindung der Haut im Vordergrund, nicht nur eine
Hypästhesie der Hautoberfläche. Die im Rahmen der Begutachtung des
Jahres 2015 erhobenen Befunde würden schliesslich nicht wesentlich von
jenen gemäss Bericht von Dr. med. P._______ vom 29. Juni 2015 abwei-
chen. Dem erwähnten Bericht seien keine typischen klinischen Befunde für
eine Syringomyelie zu entnehmen. Die angegebenen sensiblen Störungen
würden zu keiner anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führen. Die auf
der CD vorhandenen radiologischen Befunde seien nochmals einem aus-
gewiesenen Spezialisten, dem Neuroradiologen Prof. Dr. med. I._______,
C-5609/2016
Seite 26
zur Beurteilung zugesandt worden. Prof. Dr. med. N._______ hielt insge-
samt im Namen der SMAB an der Begutachtung vom 17. August 2015 fest
(Beilage zu BVGer-act. 18).
6.2.5 Prof. Dr. med. I._______, em. Prof. für Neuroradiologie und Neurolo-
gie des Universitätsspitals O._______, erklärte in seiner Beurteilung vom
6. Oktober 2017, auf dem MRT der ganzen Wirbelsäule vom 8. Mai 2016
seien degenerative Veränderungen der unteren Halswirbelsäule und der
lumbalen Wirbelsäule auf der Höhe von LWK 4-5 und 5-S1 zu erkennen.
Ausserdem bestehe eine Tangierung durch degenerative Veränderungen
der Wurzel C6 rechts sowie ein erweiterter Zentralkanal im Rückenmark
sowohl im zervikothorakalen als auch im thorakolumbalen Bereich mit ei-
ner spindelförmigen Ausweitung von Halswirbelkörper 7 und Brustwirbel-
körper 1. Das Rückenmark sei dadurch nicht erweitert. Die Rückenmarks-
strukturen seien unauffällig und wiesen keine Hinweise auf eine vorherige
Traumatisierung auf. Schliesslich bestehe eine lumbale Einengung bei
LWK 4-5 und 5/S1 mit möglicher radikulärer Tangierung links. Vorliegend
dürfte die leichte Erweiterung des Spinalkanals zervikal und thorakolumbal
als Anlagevariation angesehen werden, da radiologisch und anamnestisch
keine Hinweise auf Traumata bestünden und keine Arnold-Chiari-Malfor-
mation vorliege (Beilage zu BVGer-act. 18).
6.2.6 In dem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mit
Stellungnahme vom 2. Februar 2018 eingereichten Bericht von Dr. med.
L._______, Facharzt für Psychiatrie, vom 23. Januar 2018, werden die
nachfolgenden Diagnosen aufgeführt:
Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2);
Psychoneurosis (ICD-10 F41.2);
somatoforme Störung (ICD-10 F 45.0);
Sy psychoorganicum ind. (ICD-10 F 07.9);
Morbus vascularis cerebri;
Sy psychoorganicum;
Hypertensio arterialis oscillatoria;
Hyperlipdemia;
Spondylartrhosis columnae vertebralis cervicalis et lumbalis;
Hernia disci iv C5/C6, C6/C7, L4/L5 und L5/S1 ;
C-5609/2016
Seite 27
Syringomyelia cervicalis -C7 (16x2 mm);
Sy cervicobrachiale bilat. chr. und
Lumboishialgia bilateralis praecipuae lateri sinistri chronica.
Wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2018
zu Recht vermerkt, stellte Dr. med. L._______ damit unter anderem die
Diagnose einer Syringomyelie. Diese Diagnose hat er indessen im erwähn-
ten Bericht nicht begründet.
6.2.7 Infolge der Nachinstruktion des Bundesverwaltungsgerichts hat die
SMAB bei der Gutachtensergänzung vom 12. Oktober 2017 die MRI-Bilder
des Jahres 2016 gewürdigt, welche erst nach der Begutachtung des Jah-
res 2015 erstellt worden sind. Der Beschwerdeführer hat damit keinen
Nachteil erlitten aus dem Umstand, dass die SMAB keine eigenen MRI-
Bilder anfertigt hat. Indem das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der
Rüge des Beschwerdeführers ergänzende Abklärungen eingeholt hat, ist
diese Rüge damit nachträglich gegenstandslos geworden.
6.2.8 Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachtensergän-
zung vom 12. Oktober 2017 klärt hinreichend die Frage des Vorliegens ei-
ner Syringomyelie beim Beschwerdeführer. Es sind vorliegend keine zwin-
genden Gründe ersichtlich, um von dieser gerichtlich eingeholten Ergän-
zung des im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachtens
abzuweichen (vgl. Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf be-
stimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten, vorne E. 4.6). Es
ist der Gutachtensergänzung auch nicht zu entnehmen, dass die Neurolo-
gin Dr. med. N._______ lediglich ihre Position gemäss SMAB-Gutachten
verteidigt hätte, wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom
2. Februar 2018 kritisiert. Vielmehr hat sie sich fundiert mit den neuen Un-
terlagen auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen hinreichend be-
gründet. Die MRI-Bilder hat sie überdies Prof. Dr. med. I._______, einem
– von der SMAB unabhängigen – Neuroradiologen und Neurologen unter-
breitet. Dieser Bericht wurde in der ergänzenden Stellungnahme der SMAB
mitberücksichtigt. Damit ist dem Anliegen des Beschwerdeführers, den
Auftrag für eine Gutachtensergänzung an eine unabhängige Instanz wie
ein Kantons- oder Universitätsspital zu vergeben (vgl. Sachverhalt Bst. L),
zumindest ansatzweise bereits durch das Vorgehen der SMAB Rechnung
getragen. Ferner ändert der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht
nichts an der Schlüssigkeit der Gutachtensergänzung vom 12. Oktober
2017. In diesem Zusammenhang ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu
C-5609/2016
Seite 28
tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrecht-
liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin-
nen und Patienten aussagen (E. 4.6). Insgesamt ist für das Bundesverwal-
tungsgericht hinreichend nachgewiesen, dass beim Beschwerdeführer
keine Syringomyelie vorliegt. Damit ist für die vom Beschwerdeführer be-
klagten (somatischen) Beschwerden keine organische Ursache ersichtlich.
Auf die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 2. Februar
2018 beantragte Expertise bei einem Kantons- oder Universitätsspital ist in
antizipierender Beweiswürdigung zu verzichten.
6.2.9 Soweit der Beschwerdeführer weitergehende Divergenzen zwischen
dem Gutachten der SMAB vom 17. August 2015 und den kroatischen Be-
fundberichten in orthopädischer Hinsicht (namentlich hinsichtlich der in den
kroatischen Berichten mehrfach erwähnten Diskushernien) rügt, ist darauf
hinzuweisen, dass Dr. med. M._______ im orthopädischen Fachgutachten
festgestellt hat, dass beim Beschwerdeführer lebensaltersadäquate dege-
nerative zervikale und lumbale Aufbrauchbefunde vorliegen (E. 5.1). RAD-
Arzt Dr. med. B._______ hat diesbezüglich ausgeführt, dass degenerative
Abnutzungen des Rückens bei Personen von über 50 Jahren normal seien.
Degenerative Erkrankungen ohne Druck auf das Rückenmark oder eine
Nervenwurzel hätten grundsätzlich keine Auswirkung auf die Arbeitsfähig-
keit (E. 6.3.2). Damit war es vorliegend für die SMAB-Gutachter nicht un-
abdingbar, sich mit jeder einzelnen Diskushernie, welche Eingang in die
kroatischen Befundberichte fand, detailliert auseinanderzusetzen. Viel-
mehr ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass die von ihnen
festgestellten lebensalterssoziierten degenerativen Aufbrauchbefunde (so-
wie damit unter anderem die vom Beschwerdeführer hervorgehobenen
Diskushernien) hinreichend in ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einge-
flossen sind.
6.3 Der Beschwerdeführer kritisiert sodann in seiner Beschwerdeschrift
vom 13. September 2016, den Gutachtern der SMAB hätten nicht alle Be-
richte aus Kroatien vorgelegen. In seiner Replik vom 28. November 2016
ergänzte der Beschwerdeführer, die behandelnden Ärzte hätten ihm – an-
ders als die Gutachter in der Schweiz – eine volle Arbeitsunfähigkeit attes-
tiert. Diese divergierenden Auffassungen belegten, dass weder die Arztbe-
richte aus Kroatien noch die Begutachtung in der Schweiz hinreichend be-
weiskräftig seien.
6.3.1 Im ersten Teil der interdisziplinären Begutachtung vom 17. August
2015 („C. Vorgeschichte gemäss Aktenlage“) werden sämtliche bis anhin
C-5609/2016
Seite 29
vorliegenden medizinischen Unterlagen, unter anderem auch die vom Be-
schwerdeführer erwähnten Arztberichte aus Kroatien, zusammenfassend
wiedergegeben (vgl. hierzu E. 5.1). Insbesondere die in der vorliegend re-
levanten Zeitspanne ab dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
C-552/2013 vom 5. September 2014 bei der Vorinstanz neu eingegange-
nen Befundberichte (IV-act. 103-110, 120, 124-132; Übersetzungen in
IV-act. 124-132) werden im Gutachten in den Ziffern 71-72, 78-79, 80, 82-
84 und 86 aufgeführt. Diese neueren Befundberichte äussern sich, entge-
gen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht zur Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers. Die Auflistung im Gutachten enthält jeweils eine kurze
Wiedergabe des Inhalts der einzelnen Arztberichte, wobei die Diagnosen
teilweise auch lediglich gekürzt oder unter einem anderen medizinischen
Begriff zusammengefasst wiedergegeben wurden. Damit ist davon auszu-
gehen, dass die Gutachter der SMAB sämtliche bis zum Begutachtungs-
zeitpunkt vorliegenden Berichte in ihrer Beurteilung berücksichtigt haben.
Insgesamt liegen daher keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gutachter
nicht sämtliche vorliegenden medizinischen Berichte berücksichtigt hätten,
wie dies der Beschwerdeführer rügt.
6.3.2 Nach der interdisziplinären Begutachtung vom 17. August 2015 gin-
gen bei der Vorinstanz am 4. Dezember 2015 ausserdem die nachfolgen-
den Arztberichte ein:
- Befundbericht von Dr. med. H._______, Radiologe, vom 6. November 2015
betreffend native MSCF-Querschnitte des Gehirns (IV-act. 186);
- Befundbericht von Dr. med. H._______ vom 6. November 2015 betreffend
MRT-Untersuchung der Halswirbelsäule (IV-act. 185);
- Befundbericht von Dr. med. H._______ vom 6. November 2015 betreffend
FN-Aufnahme der Halswirbelsäule (IV-act. 184);
- Befundbericht von Dr. med. H._______ vom 6. November 2015 betreffend
MRT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (IV-act. 183);
- Befundbericht von Dr. med. H._______ vom 6. November 2015 betreffend
MRT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (IV-act. 182);
- Arztbericht von Dr. med. L._______, Psychiaterin, vom 7. Juli 2015
(IV-act. 181);
- Befundbericht von Dr. med. P._______, Facharzt für Neurologie, vom
29. Juni 2015 (IV-act. 180) sowie
C-5609/2016
Seite 30
- bereits in Erwägung 6.2.2 aufgeführte Befundberichte von Dr. med.
H._______ vom 8. Mai 2016 (IV-act. 210).
Die erwähnten Befundberichte geben im Wesentlichen die bereits bekann-
ten sowie im Gutachten der SMAB diskutierten Gesundheitseinschränkun-
gen des Beschwerdeführers wieder. Indessen enthält keiner dieser Arztbe-
richte eine klinische Würdigung und eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.
In Bezug auf die neu eingegangenen Unterlagen hielt RAD-Arzt Dr. med.
B._______ in seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2015 fest, der Be-
fundbericht von Dr. med. P._______ enthalte keine neuen Elemente. Die
Psychiaterin Dr. med. L._______ gebe die im Gutachten festgestellte Di-
agnose „Päusbonog“ (ICD-10 F45.0) wieder. Sie nenne ausserdem eine
Anpassungsschwierigkeit, welche indessen im psychiatrischen Gutachten
nicht bestätigt worden sei sowie im Allgemeinen keine anhaltende Arbeits-
unfähigkeit begründe. Der Arztbericht von Dr. med. L._______ enthalte da-
her ebenfalls keine neuen Elemente (IV-act. 189). Zwar äusserte sich RAD-
Arzt Dr. med. B._______ in seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2015
nicht zu den Befundberichten von Dr. med. H._______ vom 6. November
2015. Indessen entsprechen die erwähnten Befundberichte im Wesentli-
chen den neueren Befundberichten von Dr. med. H._______ vom 8. Mai
2016, welche das Bundesverwaltungsgericht bereits im Wesentlichen in
der Erwägung 6.2.2 dargestellt hat. Diese Befundberichte wurden den Gut-
achtern der SMAB nachträglich unterbreitet und von diesen einlässlich ge-
würdigt. Insgesamt bleibt daher festzustellen, dass auch die nach der in-
terdisziplinären Begutachtung vom 17. August 2015 vom Beschwerdefüh-
rer eingereichte Berichte nichts an der Schlüssigkeit des Gutachtens der
SMAB ändern.
6.4 Zusammenfassend steht für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund
des Gutachtens der SMAB vom 17. August 2015 fest, dass der Beschwer-
deführer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen (seit jeher) noch
in der Lage ist, in einer angepassten beruflichen Tätigkeit vollzeitig zu ar-
beiten, unter Berücksichtigung der nachfolgenden funktionellen Einschrän-
kungen: leichte, rückenadaptierte, wechselbelastende Tätigkeit ohne
Zwangshaltungen für den Rücken und die Halswirbelsäule (wie vornüber
geneigt Stehen, Knien, Hocken, Kauern), ohne repetitive Bewegungsan-
forderungen an die Halswirbelsäule und an den Rumpf, ohne längeres Ste-
hen auf harten Untergründen, bei Hebe- und Tragelimite von 10 Kilogramm
sowie Gehstrecken von maximal 2 Kilometern. Unter Berücksichtigung die-
ses Belastungsprofils ist dem Beschwerdeführer unter anderem auch die
C-5609/2016
Seite 31
bisherige berufliche Tätigkeit als Kellner in der Form von leichten, rücken-
adaptierten Kellnerarbeiten oder Arbeiten am Buffet zumutbar. Diesbezüg-
lich ist er gemäss den Gutachtern der SMAB zu 100 % arbeitsfähig (vgl.
vorangehend E. 5.1 in fine).
7.
Nach dem Gesagten ist seit der IV-Anmeldung vom 25. Mai 2011 keine
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von durchschnittlich mindes-
tens 50 % während eines Jahres nachgewiesen. Selbst die Berücksichti-
gung der von den SMAB-Gutachtern bescheinigten, leicht eingeschränkten
Möglichkeit des Beschwerdeführers, die bisherige berufliche Tätigkeit als
Kellner auszuüben (gemäss Gutachten nur noch leichte, rückenadaptierte
Kellnerarbeiten oder Arbeiten am Buffet), kann nicht zur Annahme einer
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % in der bisherigen berufliche Tätig-
keit führen, zumal die Gutachter den Beschwerdeführer explizit als zu
100 % arbeitsfähig, unter anderem in der bisherigen beruflichen Tätigkeit,
eingestuft haben. Das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, wel-
ches eine Voraussetzung für den Bezug einer schweizerischen Invaliden-
rente darstellt, ist damit vorliegend weder eröffnet worden noch abgelau-
fen. Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch
auf eine schweizerische Invalidenrente. Die Beschwerde ist daher abzu-
weisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen.
8.
8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweige-
rung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig.
Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei, das
heisst vorliegend dem Beschwerdeführer, auferlegt. Mit Zwischenverfü-
gung vom 27. Oktober 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht indessen
das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gut-
geheissen (Sachverhalt Bst. G), weshalb auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten ist.
8.2 Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2016 hat das Bundesverwal-
tungsgericht ausserdem Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas als unentgelt-
lichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers für das vorliegende Be-
schwerdeverfahren ernannt (Sachverhalt Bst. G). Dr. iur. Kreso Glavas
hatte dem Bundesverwaltungsgericht bereits mit seiner Replik vom 28. No-
vember 2016 eine Kostennote über den Betrag von Fr. 1‘944.80 eingereicht
(Sachverhalt Bst. H). Am 21. Februar 2018 hat er nach diesbezüglicher
C-5609/2016
Seite 32
telefonischer Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts seine aktuali-
sierte Kostennote über den Betrag von Fr. 3‘076.30 (Honorar Fr. 2‘958, 4 %
Barauslagen Fr. 118.–) nachgereicht (Sachverhalt Bst. N). Nach Abschluss
des Schriftenwechsels vom 4. Januar 2017 (Sachverhalt Bst. J; BVGer-act.
12) hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Verfü-
gung vom 26. Oktober 2017 eingeladen, zu der vom Bundesverwaltungs-
gericht eingeholten Gutachtensergänzung Stellung zu nehmen (BVGer-
act. 17). Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer, nach zweimal ge-
währter Fristerstreckung, mit Eingabe vom 2. Februar 2018 nachgekom-
men (Sachverhalt Bst. M; BVGer-act. 23). Mit Blick auf diesen nachträgli-
chen anwaltschaftlichen Aufwand (eine Seite Text) erstaunt die Erhöhung
der ursprünglichen Kostennote vom 28. November 2016 um mehr als
Fr. 1‘000.–. In seiner detaillierten Kostennote hat Rechtsanwalt Dr. iur.
Kreso Glavas bezüglich seiner anwaltlichen Bemühungen nach Abschluss
des Schriftenwechsels vom 4. Januar 2017 unter anderem seine Frister-
streckungsgesuche ans Bundesverwaltungsgericht sowie den Empfang
der vom Bundesverwaltungsgericht gewährten Fristerstreckungen, meh-
rere versuchte Kontaktaufnahmen mit seinem Klienten sowie auch seine
Anpassung der Kostennote verrechnet. Diese von Rechtsanwalt Dr. iur.
Kreso Glavas aufgeführten Positionen gehen nicht zu Lasten der Gerichts-
kasse. Das Honorar eines unentgeltlichen Rechtsvertreters umfasst nur
den notwendigen Aufwand (Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Fristerstreckungen zu Guns-
ten des Beschwerdeführers können nicht dem Gericht in Rechnung gestellt
werden. Dasselbe gilt für den mehrfachen erfolglosen E-Mail-Verkehr mit
dem Beschwerdeführer. Im Einzelnen können die Leistungen vom 27. No-
vember 2017, vom 30. November 2017 (zwei Positionen), vom 28. Dezem-
ber 2017, vom 29. Dezember 2017, vom 5. Januar 2018 und vom 21. Feb-
ruar 2018, im Gesamtbetrag von Fr. 334.–, nicht berücksichtigt werden.
Das Honorar von Dr. iur. Kreso Glavas ist deshalb auf Fr. 2‘624.– zu kür-
zen. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 11 VGKE lediglich
die tatsächlichen Kosten als Spesen ausbezahlt werden können. Das
VGKE sieht namentlich keine Berechnung der Barauslagen in Prozent des
Honorars vor. Mangels anderer Angaben sind die Barauslagen von Dr. iur.
Kreso Glavas auf Fr. 100.– zu festzusetzen. Das Honorar von Dr. iur. Kreso
Glavas zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung des Beschwerdefüh-
rers im vorliegenden Beschwerdeverfahren beläuft sich damit insgesamt
auf Fr. 2‘724.–. Dieses amtliche Honorar erscheint dem vorliegend gebo-
tenen und aktenkundigen Aufwand, der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des zu beurteilenden Verfahrens angemessen.
C-5609/2016
Seite 33
8.3 Es wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer der Gerichts-
kasse Ersatz zu leisten hat, wenn er zu hinreichenden Mitteln gelangt (Art.
65 Abs. 4 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas wird ein amtliches Honorar von
Fr. 2‘724.– zu Lasten der Gerichtskasse zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Marion Sutter
C-5609/2016
Seite 34
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: