B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-561/2011
U r t e i l v o m 1 2 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Italien),
vertreten durch lic. iur. Stefan Galligani, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Revision); Verfügung der IVSTA vom
7. Dezember 2010.
C-561/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren
1970 in der Schweiz, italienische Staatsangehörige, verheiratet, Mutter
dreier Kinder, arbeitete seit 1987 bei der schweizerischen Post, von 1990
bis 1996 als Postcheckassistentin im Checkamt Y._______, und leistete
während dieser Zeit Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 5. November 1996 wurde
der Versicherten wegen massiven Übergewichts operativ ein distaler Ma-
genbypass angelegt. In der Folge litt sie an Übelkeit, Dauererbrechen und
chronischem Durchfall (Diarrhoe) und musste im November 1997, im Juni
1998 und im Februar 1999 (zuletzt wegen akuter Bronchitis) stationär
hospitalisiert werden. Am 26. November 1997 meldete sich die Versicher-
te bei der IV-Stelle des Kantons Z._______ (nachfolgend IV-Z._______)
zum Bezug einer Invalidenrente an. Die IV-Z._______ sprach der Versi-
cherten am 7. Juli 1999 – bei einem Invaliditätsgrad von 100% und unter
Berücksichtigung einer Erwerbstätigkeit zu 100% als Postcheckassisten-
tin – eine ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 1997, eine Zusatzrente für
den Ehegatten sowie drei Kinderrenten zu (Akten der IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland [IVSTA]/ 1, 5, 9, 12, 14, 21, 27).
B.
Am 26. Januar 2000 leitete die IV-Z._______ ein erstes Revisionsverfah-
ren ein und teilte der Versicherten am 10. März 2000 mit, es bestehe wei-
terhin ein Anspruch auf die bisherige Rente (IVSTA/24 f.). Am 31. März
2000 teilte die Schweizerische Post der Versicherten ihre vorzeitige Pen-
sionierung aus medizinischen Gründen per 1. Juni 2000 mit (IVSTA/27).
C.
Bereits am 27. Dezember 2000 leitete die IV-Z._______ ein zweites Revi-
sionsverfahren ein und ersuchte den behandelnden Arzt der Klinik
B._______, Dr. C._______, Innere Medizin, um einen Verlaufsbericht. Am
30. Januar 2001, bevor das Revisionsverfahren abgeschlossen werden
konnte, verliess die Versicherte die Schweiz und zog nach Italien, wes-
halb die IV-Z._______ gleichentags die Akten an die IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) überwies.
D.
Die IVSTA leitete am 26. April 2002 ein drittes Revisionsverfahren ein.
Nach Vornahme von Abklärungen beim italienischen Versicherungsträger
D._______ in X._______ unterbreitete sie die eingereichten italienischen
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Seite 3
Arztberichte ihrem medizinischen Dienst, Dr. E._______, der darauf hin-
wies, dass die Versicherte inzwischen von initial 156 kg auf 90 kg abge-
magert habe, im November 2000 eine Narbenhernie habe operiert wer-
den müssen, im Januar 2001 neu ein Guillain-Barré-Syndrom
[Polyneuritis der spinalen Nervenwurzeln und peripheren Nerven] diag-
nostiziert worden sei und aufgrund der neurologischen Situation, die sich
jedoch verbessern dürfte, der Invaliditätsgrad nochmals während zwei
Jahren zu belassen sei. Dieser Würdigung folgend bestätigte die IVSTA,
nach Neuberechnung der Invalidität entsprechend der gemischten Me-
thode, mit Mitteilung vom 15. Juli 2003 die Weiterausrichtung der bisheri-
gen ganzen Rente (IVSTA/36, 53-56).
E.
E.a Am 6. Dezember 2004 leitete die IVSTA ein viertes Revisionsverfah-
ren ein und ersuchte die D._______ X._______ um eine aktuelle medizi-
nische Beurteilung (Bericht E 213 und neurologische Begutachtung). Die
zugestellten Berichtete unterbreitete sie Dr. F._______ ihres medizini-
schen Dienstes, welcher mit Stellungnahme vom 28. Juni 2005 eine poly-
disziplinäre Begutachtung als notwendig erachtete. Am 1. und 2. Novem-
ber 2005 erfolgte die Begutachtung in somatischer, neurologischer und
psychiatrischer Hinsicht im G.______ (Med.-G._______) in W._______.
Die Experten erstatteten ihren Bericht am 26. Januar 2006 und erachte-
ten darin die Versicherte – insbesondere infolge Nichtbestätigung des
Guillain-Barré-Syndroms und einer nicht invaliditätsrelevanten somato-
formen Schmerzstörung – in ihrer bisherigen Bürotätigkeit seit 2001/2002
als zu 100% arbeitsfähig. Dr. F._______ des medizinischen Dienstes der
IVSTA bestätigte mit Stellungnahme vom 28. Februar 2006 die Ergebnis-
se des Gutachtens und bezeichnete die Versicherte mit weiterer Stel-
lungnahme vom 9. Mai 2006 als voll arbeitsfähig im Haushalt. Mit Ein-
wand vom 27. Juni 2006 reichte die Versicherte weitere Arztberichte ein,
welche von Dr. F._______ mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2006 als
die bisherige Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht ändernd gewürdigt wurden.
Mit Revisionsentscheid vom 18. Oktober 2006 hob die IVSTA die bisher
gewährte Rente per 1. Dezember 2006 auf und entzog einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung (IVSTA/57, 67, 72, 75, 77, 81-93,
95).
E.b Gegen diesen Entscheid erhob A._______ am 29. November 2006
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen des Schriften-
wechsels bezog Dr. F._______ des medizinischen Dienstes der IVSTA am
13. Februar und am 9. Oktober 2007 dahingehend Stellung, dass das
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Übergewicht deutlich habe reduziert werden können, die mitrale Insuffi-
zienz und die Gonarthrose nur leicht wiegten, der Uterusprolaps (Gebär-
mutterausstülpung) nicht invalidisiere, die Harninkontinenz und die venö-
se Insuffizienz an den Beinen von den Experten berücksichtigt worden
sei, betreffend Wirbelsäule keine radikulären Ausstrahlungen attestiert
würden, die Beweglichkeit von Schenkel, Knien und Knöchel normal und
die Situation bei Knie sowie Gewicht stabil sei. Es gebe keine Hinweise
auf invalidisierende Einschränkungen (IVSTA/98, 100). Die IVSTA schloss
sich dieser Beurteilung an. Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Urteil
vom 17. Juni 2008 demgegenüber fest, dass die medizinische Beurtei-
lung zwar kohärent und von einer Änderung des Gesundheitszustandes
auszugehen sei, jedoch liessen die sich hinsichtlich der Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit widersprechenden ärztlichen Berichte keine ab-
schliessende Würdigung zu, weshalb die Sache diesbezüglich zu weite-
ren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (IVSTA/101).
E.c Die IVSTA beauftragte daraufhin den H._______ (Med.-H._______) in
V._______ mit einer polydisziplinären Begutachtung (IVSTA/107). Das
Gutachten des Med.-H._______ vom 2. Juni 2009 stützt sich ab auf eine
Elektroneurografie (4. Februar 2009), ein neurologisches Teilgutachten
(5. Februar 2009), ein rheumatologisches Teilgutachten (9. Februar
2009), ein psychiatrisches Teilgutachten (10. Februar 2009), ein gastroen-
terologisches Teilgutachten (20. April 2009) und eine Befunderhebung im
Med.-H._______ am 2. bis 4. Februar 2009. Die Experten erachteten die
Versicherte in der bisherigen Tätigkeit als Postcheckassistentin als zu
70% in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und in einer angepassten Ver-
weistätigkeit sowie im Haushalt als je zu 30% eingeschränkt (IVSTA/123-
128). Mit Schlussbericht vom 7. Juli 2009 schloss Dr. F._______ vom Re-
gionalen Ärztlichen Dienst (RAD) U._______ auf eine Arbeitsfähigkeit von
70% in allen Tätigkeiten und verwies in psychiatrischer Hinsicht auf die
Notwendigkeit einer RAD-Stellungnahme eines Psychiaters. Dr.
I._______ nahm am selben Tag Stellung zum psychiatrischen Gutachten
(IVSTA/132 f.). Auf Einwand der Versicherten hin korrigierten die Dres.
J._______ und F._______ vom RAD U._______ ihre vorausgehende Ar-
beitsfähigkeitsschätzung und schlossen sich mit Bericht vom 19. Novem-
ber 2009 den Aussagen im Gutachten Med.-H._______ an (IVSTA/141,
143).
E.d Nach Vornahme eines neuen Einkommensvergleichs nach der ge-
mischten Methode und internen Abklärungen zur Frage, ob die bisherige
Tätigkeit als Postcheckassistentin eine angepasste Tätigkeit im Sinne der
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Seite 5
gutachterlichen Würdigung (insbesondere des Gastroenterologen) sei, er-
liess die IVSTA am 28. Juni 2010 einen zweiten Vorbescheid und stellte
der Versicherten die Einstellung der Rente per 1. Januar 2007 in Aussicht
(IVSTA/152-159).
E.e Unter Berücksichtigung eines weiteren Einwandes der Versicherten
vom 6. September 2010 bestätigte die IVSTA mit Entscheid vom 7. De-
zember 2010 die rückwirkende Rentenaufhebung per 1. Januar 2007
(IVSTA/165, 168). In der Begründung wies sie daraufhin, dass mit der
deutlichen Gewichtsabnahme und der Nichtbestätigung des Guillain-
Barré-Syndroms eine veränderte Situation vorliege. Unter Berücksichti-
gung der im Med.-H._______ zusätzlich erfolgten gastroenterologischen
Begutachtung sei (seit November 2005, Datum der Med.-G._______-
Begutachtung) in allen Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähig-
keit von 30% gegeben, in psychiatrischer Hinsicht liege eine solche von
20% vor, die jedoch mit den genannten 30% bereits berücksichtigt werde.
Da die ursprüngliche Verfügung der IVSTA am 3. November 2009 eröffnet
worden sei, erfolge die Rentenaufhebung gestützt auf Art. 88bis Abs. 2
Bst. a IVV per 1. Januar 2007.
F.
F.a Gegen diesen Entscheid erhob A._______ am 13. Januar 2011 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte ihre (weitere)
Berentung, eventualiter sei ein neues unabhängiges Gutachten einzuho-
len. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie für das Beschwerde-
verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
beiständung durch den die Beschwerde unterzeichnenden Rechtsanwalt.
Als Beweismittel reichte sie ein (bisher nicht aktenkundiges) Gutachten
der K._______ Klinik T._______, Dres. L._______ und C._______, vom
21. August 2007 zu den Akten. Den weiteren Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren vor der IVSTA ent-
schied das Bundesverwaltungsgericht am 9. Mai 2011 im Verfahren C-
51/2010 (Beschwerdeakten [B-act.] 1).
F.b Mit Eingabe vom 14. April 2011 reichte die Beschwerdeführerin einen
kurzen Bericht der K._______ Klinik T._______, Dres. M._______ und
C._______, vom 8. April 2011 zu den Akten (B-act. 2).
F.c In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2011 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver-
fügung (B-act. 4).
C-561/2011
Seite 6
F.d Am 3. Oktober 2011 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein
und erneuerte ihre mit Beschwerde gestellten Anträge (B-act. 8).
F.e Mit Verfügung vom 5. Oktober 2011 wurde das Gesuch um unentgelt-
liche Prozessführung sowie die Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters vollumfänglich gutgeheissen (B-act. 9).
F.f Mit Duplik vom 7. Oktober 2011 hielt die Vorinstanz fest, aus der Rep-
lik ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, welche Anlass zu einer ge-
änderten Betrachtungsweise geben würden, und bestätigte ihre bisheri-
gen Feststellungen und Anträge (B-act. 10).
F.g Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2011 schloss der Instrukti-
onsrichter den Schriftenwechsel.
F.h Am 7. März 2013 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert zwei
ärztliche Berichte des Kantonsspitals Y._______ vom 16. und 20. Februar
2013 zu den Akten (B-act. 14).
F.i Mit Stellungnahme vom 18. März 2013 wies die Vorinstanz darauf hin,
dass die nachgereichten Arztberichte eine im Februar 2013 aufgetretene
Akuterkrankung attestierten. Betreffend den Sachverhalt bis 7. Dezember
2010 ergäben sich keine neuen Aspekte, weshalb auf die bisherigen
Feststellungen und Anträge verwiesen werde (B-act. 16).
G.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen nä-
her eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs.
1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi-
cherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Aus-
land gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor.
C-561/2011
Seite 7
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Sie ist
daher zur Beschwerde legitimiert. Da die Beschwerde im Übrigen frist-
und formgerecht eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten
(60 ATSG und Art. 52 VwVG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist italienische Staatsangehörige mit Wohn-
sitz in Italien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten
ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbei-
teten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs
II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Ver-
bindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien un-
tereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige,
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1;
nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72
oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch
die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnun-
gen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).
Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft ge-
tretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so-
zialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
C-561/2011
Seite 8
2.2 Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger ei-
nes Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstel-
lers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbind-
lich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tat-
bestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als
übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche anerkannte Übereinstim-
mung besteht für das Verhältnis zwischen einzelnen EU-Mitgliedstaaten
und der Schweiz nicht. Der Invaliditätsgrad bestimmt sich daher auch im
Geltungsbereich des FZA nach schweizerischen Rechtsvorschriften resp.
des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar
1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. Sep-
tember 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSV, SR 830.11; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im
Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 7.
Dezember 2010) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V
329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch
ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab
diesem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro ra-
ta temporis; vgl. BGE 130 V 445). Daher sind hier die ab 1. Januar 2003
geltenden Bestimmungen des ATSG anwendbar. Bei den materiellen Be-
stimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung
vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist daher auf die Fassung ge-
mäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-
Revision; AS 2003 3837) abzustellen. Soweit ein Rentenanspruch ab
dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind weiter die mit der 5. IV-Revision zu
diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsände-
rungen zu beachten (AS 2007 5129 und AS 2007 5155).
2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Inva-
liditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Hieran
hat die 5. IV-Revision nichts geändert (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab
dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der
von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4
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Seite 9
IVG (in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung) werden jedoch
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur
an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Auf-
enthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung
eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264
E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für
Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem
Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie – wie der
Beschwerdeführer – in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.
2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent-
sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Ein Revisionsgrund ergibt sich aus jeder wesentlichen Änderung der tat-
sächlichen Verhältnisse, die geeignet sind, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5, m.w.H.,
SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2).
Zeitlicher Ausgangspunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Än-
derung bildet die letzte der versicherten Person eröffnete rechtskräftige
Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs
mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten einer
Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes)
beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
Wird die Rente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision,
bei der keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festge-
stellt wurde, weiter ausgerichtet, ist jedoch die entsprechende Mitteilung
in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer Verfügung gleichzustellen
(Art. 74ter lit. f IVV; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2012 E. 2.1).
Diesem Ausgangszeitpunkt ist als aktuellem Referenzzeitpunkt gemäss
sozialversicherungsrechtlichem Grundsatz der Sachverhalt im Zeitpunkt
des Erlasses der angefochtenen Verfügung gegenüberzustellen (vgl.
BGE 131 V 242 E. 2.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän-
dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs-
verfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b mit Hinweis).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
C-561/2011
Seite 10
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Ver-
waltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an
diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Ab-
nahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung;
UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich
1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d, 122 II 464 E. 4a,
120 Ib 224 E. 2b). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht immer wieder
bestätigt (vgl. z.B. das Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2010 vom 15.
Juni 2010 E. 4.2.2).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu-
stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für
die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die ar-
beitsmedizinische Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich
dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen
oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vorder-
grund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der
Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der
versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder ste-
hend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob
sie Lasten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten berufli-
chen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Be-
rücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage
kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern
von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Ur-
teil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober
2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E.
2b). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
C-561/2011
Seite 11
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und
Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit
Hinweisen).
4.
4.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsge-
richt zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht die bisherige ganze Invalidenrente
der Beschwerdeführerin revisionsweise per 1. Januar 2007 aufgehoben
hat.
Als zeitlicher Ausgangspunkt der Prüfung (vgl. E. 2.6) wäre vorliegend auf
die rentenbestätigende Verfügung vom 15. Juli 2003 abzustellen, die auf
medizinischen Erhebungen in Italien, einer Würdigung durch den medizi-
nischen Dienst der IV-Stelle und der Vornahme eines neuen Einkom-
mensvergleichs beruhen (zumal der Einkommensvergleich erstmals zu-
treffend nach der gemischten Methode erfolgte, IVSTA/56). Da jedoch im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2008 eine Prüfung
von Arztberichten vorgenommen wurde, die der ursprünglichen rentenzu-
sprechenden Verfügung vom 7. Juli 1999 zugrunde lagen, ist dieser Zeit-
punkt auch hier zu übernehmen. Zu prüfen ist demzufolge, ob zwischen
dem 7. Juli 1999 und dem 7. Dezember 2010 (Datum der angefochtenen
Verfügung) eine rentenrelevante Änderung eingetreten ist.
4.2 Einleitend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht be-
reits mit rechtskräftigem Urteil vom 17. Juni 2008 im Verfahren C-
3111/2006 (IVSTA/101) festgehalten hatte, dass sich der Gesundheitszu-
stand der Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen 1996 und 18. Okto-
ber 2006 (Datum der im Verfahren C-3111/2006 angefochtenen Verfü-
gung) verändert habe (E. 9). Soweit die Beschwerdeführerin im vorlie-
genden Verfahren wiederum bestreitet, dass eine revisionsweise relevan-
te Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, ist auf dieses
Vorbringen nicht weiter einzugehen und auf die entsprechenden Ausfüh-
rungen im genannten Urteil zu verweisen.
C-561/2011
Seite 12
4.3
4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Urteil vom 17. Juni 2008
weiter festgehalten, dass die Würdigung der noch bestehenden Arbeits-
fähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen vermöge; die Er-
gebnisse der Begutachtung im Med.-G._______ stünden mit der Beurtei-
lung der behandelnden Dres. L._______ und C._______ in ihren Berich-
ten vom 20. Dezember 2006 und 21. August 2007 im Widerspruch. Die
IVSTA veranlasste daraufhin im Med.-H._______ eine weitere Begutach-
tung.
4.3.2 Das Gutachten vom 2. Juni 2009 (IVSTA/123-128), das sich wie in
Bst. E.c. erwähnt, auf eine Elektroneurografie, ein neurologisches Teilgut-
achten, ein rheumatologisches Teilgutachten, ein psychiatrisches Teilgut-
achten, ein gastroenterologisches Teilgutachten sowie eine persönliche
Befunderhebung im Med.-H._______ stützt, hielt folgende Diagnosen mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest: 1) morbide Adipositas mit Sta-
tus nach Magenbypass im 1996, Body Mass Index (BMI) aktuell bei 39
kg/m2, 2) Status nach Verdacht auf Blutung im Dünndarm, nach Gastro-
skopie und Koloskopie am 16. Dezember 2008 ohne Blutungsquelle, 3)
sekundärer Hyperparathyreoidismus [exzessive Sekretion eines Schild-
drüsenhormons mit verschiedenen Erkrankungsbildern], 4) Colitis ulcero-
sa idiopatica [chronisch entzündliche Darmerkrankung ohne bekannte
Ursache] seit Januar 2009, 5) chronisches somatoformes Schmerzsyn-
drom, 6) persistierende ängstliche Depression. Ohne Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter folgende Diagnosen: 1) Fibro-
myalgie, 2) Osteopenie [Minderung der Knochendichte, Vorstufe zur Os-
teoporose], 3) zervikale / thorakale Lumbalgie im Zusammenhang mit
Fibromyalgie, statischen Veränderungen der Wirbelsäule und inizialen
degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule auf der Höhe L4/L5
und L5/S1 mit minimalen Chondrosen [Knorpelabnützungen], 4) begin-
nende Gonarthrose [Kniegelenksarthrose] und Femoropatellararthrosen
[Arthrosen des Kniescheibengelenks] mit möglicher Innenmeniskusläsion
am linken Knie, 5) Schwierigkeiten beim Gehen und nicht wiederherstell-
bare Sensibilitätsstörungen an den Beinen bei spezifischer neurologisch-
organischer Pathologie, wahrscheinlich funktionalen Ursprungs, 6) anam-
nestisch leichte Mitralinsuffizienz [Insuffizienz der Herzklappe], 7) anam-
nestisch leichte Veneninsuffizienz an den Beinen, 8) anamnestisch Uri-
ninkontinenz bei Gebärmutterhernie [Gebärmutterausstülpung] III. Grades
und bei Zystozele [Ausstülpung der Harnblase] I. Grades.
C-561/2011
Seite 13
4.3.3 In rheumatologischer Hinsicht liege eine Fibromyalgie vor, alle Ten-
derpoints seien druckschmerzhaft. Klinisch und radiologisch lägen eine
zervikale und thorakale Lumbalgie, verbunden mit degenerativen Verän-
derungen der Wirbelsäule und beginnenden Chondrosen vor. Beginnende
degenerative Veränderungen seien auch an beiden Knien feststellbar.
Möglicherweise bestehe eine Verletzung des Innenminiskus am Knie
links. Eine systemische Erkrankung des muskulo-skelettalen Apparates
oder eine Entzündungskrankheit der Gelenke könne jedoch ausgeschlos-
sen werden. Es lägen keine funktionellen Einschränkungen vor, weder für
die bisherige, noch angepasste Tätigkeiten; dies gelte auch für die Arbeit
im Haushalt.
4.3.4 In neurologischer Hinsicht bestünden an den Armen keine Ein-
schränkungen: Es bestehe kein Defizit der Kranialnerven, auch nicht der
Muskelkraft an den Armen. Bei den Beinen bestehe eine Diskrepanz zwi-
schen den Feststellungen im Liegen, Sitzen und beim Gehen. Eine be-
deutende Schwäche der Muskeln Quadrizeps [Oberschenkelmuskel] und
Iliopsas [innerer Hüftmuskel] sei daher wenig wahrscheinlich. Auch die
Muskel-Sehnen-Reflexe an den Beinen seien intakt. Auch das eigens er-
stellte Elektroneurogramm zeige einen intakten Peronaeusnerv [Nerv
vom Wadenbeinköpfchen herum an der Außenseite des Unterschenkels
bis zum Fußrücken]. Eine Schädigung des zentralen oder peripheren
Nervensystems liege daher nicht vor. Frühere Berichte hätten neurogene
oder muskuläre Schäden nicht bestätigen können. Auch eine schwere
Muskelschädigung (Myasthenie) könne vorliegend aufgrund einer Anti-
körperbestimmung ausgeschlossen werden. Das diagnostizierte Guillain-
Barré-Syndrom könne aufgrund der Untersuchungsergebnisse (normale
Lumbalpunktion, intakte Muskel-Sehnen-Reflexe) nicht bestätigt werden.
Der zuständige Gutachter, Dr. N._______, Neurologie, tendiere auf eine
psychogene Ursache der genannten neurologischen Defizite an den Bei-
nen.
4.3.5 In gastroenterologischer Hinsicht wurde auf die obenstehenden Di-
agnosen verwiesen. Im Vordergrund stehe die eingeschränkte Mobilität
wegen osteoartikulärer Schmerzen (infolge Übergewichts und Hyperpa-
rathireoidismus) und häufigem Durchfall (infolge Colitis ulcerosa). Vor al-
lem letztere Diagnose schränke die Arbeitsfähigkeit ein. Der Magenby-
pass habe nicht den gewünschten Erfolg beim Übergewicht bewirkt. Es
bleibe eine Malabsorption [krankhafte verminderte Aufnahme vorverdau-
ter Nahrungsteile durch die Darmwand in die Lymph- oder Blutbahn] und
vermutetes Dumping [Sturzentleerung des Mageninhalts in den Dünn-
C-561/2011
Seite 14
darm]. Die chronische Darmentzündung (Colitis ulcerosa) erschwere das
Leiden zusätzlich. Aufgrund dessen sei von einer Arbeitsfähigkeit von
30% auszugehen.
4.3.6 In psychiatrischer Hinsicht bestehe klinisch eine leichte Einschrän-
kung der Stimmungslage, eine Zunahme der Angst und eine Tendenz zur
Klage betreffend die Physis. Diagnostiziert werde ein chronisches soma-
toformes Schmerzsyndrom und eine persistierende ängstliche Depressi-
on. Die Arbeitsfähigkeit sei zu 20% eingeschränkt infolge erhöhten Pau-
senbedarfs.
4.3.7 In der Gesamtwürdigung schlossen die Gutachter auf eine Arbeits-
unfähigkeit von 30% in der bisherigen Tätigkeit als Postangestellte am
Schalter. Die Einschränkungen ergäben sich aus der gastroenterologi-
schen und psychiatrischen Erkrankung. In gastroenterologischer Hinsicht
seien nach 1996 verschiedene Komplikationen aufgetreten (unter ande-
rem Riss Magenband und Ersatz desselben im März 2000, Malabsorpti-
on, vermutetes Dumping). Im Vordergrund stünden heute osteoartikuläre
Schmerzen, ein sekundärer Hyperparathireoidismus [Fehlregulierung des
Nebenschilddrüsenhormons, welches den Calcium-Spiegel im Blut regu-
liert], chronischer Durchfall (aktuell 10-15 Stuhlgänge pro Tag), häufiger
Schwindel und hin und wieder Erbrechen. Der Verlauf der Arbeitsunfähig-
keit sei schwierig zu bestimmen. Es sei aufgrund der vorliegenden Akten
davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit 2001/2002 stabilisiert
habe. Die Differenz zum Gutachten des Med.-G._______ komme daher,
dass damals kein gastroenterologisches Teilgutachten erstellt worden sei.
4.4 In seinem Schlussbericht vom 7. Juli 2009 schloss sich Dr. F._______
des RAD U._______ der medizinischen Beurteilung der Med.-H._______-
Gutachter an und hielt zur Arbeitsfähigkeit – in Abweichung zum Gutach-
ten – fest, es bestehe sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer
angepassten Verweistätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 30%. Die Beur-
teilung des psychiatrischen Teilgutachtens durch einen RAD-internen
Psychiater bleibe jedoch vorbehalten (IVSTA/132). Gleichentags nahm
der RAD-interne Psychiater/Psychotherapeut, Dr. I._______, auf seinem
Fachgebiet Stellung zum Gutachten (IVSTA/133). Auf Einwand der Be-
schwerdeführerin hin (IVSTA/141) korrigierten die Dres. F._______ und
J._______ mit Stellungnahme vom 19. November 2009 die früheren Aus-
sagen zur Arbeitsfähigkeit und hielten – unter Hinweis auf die späte Klä-
rung im Med.-H._______-Gutachten – fest, es bestehe eine 70% Arbeits-
unfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Postangestellte, eine solche von
C-561/2011
Seite 15
30% in einer angepassten Verweistätigkeit und eine Arbeitsunfähigkeit
von 30% im Haushalt (IVSTA/143). Nach Rückfrage seitens der IV-Stelle
bestätigte Dr. F._______ am 18. Februar 2010, dass die Arbeitsunfähig-
keit auch in der bisherigen Tätigkeit 30% betrage, da es sich nicht um ei-
ne Tätigkeit am Postschalter, sondern in einem Büro gehandelt habe
(IVSTA/154). Gestützt auf diese Beurteilung erliess die Vorinstanz am 7.
Dezember 2010 die angefochtene Verfügung (IVSTA/168).
4.5
In ihrer Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin nicht die Diagno-
sestellung an sich bestritten, sondern (erneut) deren Würdigung mit Blick
auf die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, weshalb nachfolgend auf
die einzelnen Beschwerdebilder und deren mögliche Konsequenzen für
die Arbeitsfähigkeit einzugehen ist.
4.5.1 Beizupflichten ist den Gutachtern, dass in kardiologischer Sicht aus
der diagnostizierten Mitralinsuffizienz keine Einschränkungen der Arbeits-
fähigkeit resultieren. Diagnostisch wird eine leichte Insuffizienz festgehal-
ten, die bei einer Bürotätigkeit keine Einschränkungen erkennen lässt
(IVSTA/128 S. 13); solches ist denn auch den ärztlichen Beurteilungen
nicht zu entnehmen.
4.5.2 In neurologischer Hinsicht hat der Med.-H._______-Gutachter, Dr.
N._______, eingehend, gestützt auf eigene Befunderhebungen und eine
Elektroneurografie, unter Berücksichtigung der Vorakten und unter einge-
hender Diskussion der verschiedenen Beurteilungselemente geschlos-
sen, dass keine neurogenen oder muskulären Defizite vorlägen. Zudem
wies er auf gewisse Inkonsistenzen in den geschilderten und beobachte-
ten Bewegungseinschränkungen hin. Bezüglich des 2001 verdachtsweise
diagnostizierten Guillain-Barré-Syndroms hielt er einleuchtend und unter
Bezugnahme auf entscheidende Diagnoseelemente fest, dass eine sol-
che nicht bestätigt werden könne (vgl. E. 4.3.4). Zum selben Ergebnis
kam notabene bereits der Gutachter im Med.-G._______, Dr. O._______
(IVSTA/72, S. 20-24, 33). Im Ergebnis könne aus neurologischer Sicht
keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Erkrankung attestiert werden;
hypothetisch sei auf eine psychogene Ursache der geltend gemachten
Defizite zu schliessen (IVSTA/123 f., 128 S. 11, 14-18). Auf diese Beurtei-
lung ist vorliegend abzustellen.
4.5.3 In rheumatologischer Hinsicht hielt Dr. P._______ in seinem Teilgut-
achten vom 9. Februar 2009 fest, eine systemische Erkrankung des
C-561/2011
Seite 16
muskulo-skelettalen Apparates oder eine Entzündungskrankheit der Ge-
lenke könne er ausschliessen. Die Gelenke sowohl der Arme als auch der
Beine seien frei beweglich. Es bestehe eine Zerviko-Thorakolumbalgie.
Die am 2. Februar 2009 im Spital Q._______ von V._______ erstellte Ra-
diografie zeige eine Skoliose der Lendenwirbelsäule und initiale
Chondrosen im Lumbalbereich, im Übrigen jedoch normale Befunde.
Hingegen seien alle Tenderpoints druckschmerzhaft, weshalb auf eine
Fibromyalgie zu schliessen sei. Klinisch seien auch degenerative Verän-
derungen der Knie (beginnende Gonarthrose) und eine Innenmeniskuslä-
sion links festzustellen (IVSTA/125). Aus rheumatologischer Sicht ergä-
ben sich damit keine funktionalen Einschränkungen, weshalb die Be-
schwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als auch in einer Verweistä-
tigkeit als vollumfänglich arbeitsfähig zu erachten sei; dies gelte auch für
Tätigkeiten im Haushalt (IVSTA/128 S. 14). Auch diese Beurteilung ist mit
Blick auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin im back office
nicht zu beanstanden und vorliegend zu bestätigen (betreffend Fibromy-
algie s. aber E. 4.5.4).
4.5.4 In psychiatrischer Hinsicht schloss Dr. R._______, Psychiatrie und
Psychotherapie, in seinem Teilgutachten vom 10. Februar 2009 auf das
Vorliegen eines chronischen somatoformen Schmerzsyndroms (ICD-10:
F45.4) und eine persistierende ängstliche Depression (ICD-10: F34.1).
Aus psychiatrischer Sicht liege eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
von 20% vor; diese sei darin begründet, dass die Beschwerdeführerin
nicht mehr fähig sei, eine kontinuierliche Arbeit ohne (erhöhten) Pausen-
bedarf auszuüben. Als Hausfrau sei die Beschwerdeführerin jedoch zu
100% arbeitsfähig (IVSTA/126, 128 S. 16).
Wie das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, begründet die Diag-
nose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung als solche noch
keine Invalidität. Vielmehr besteht die Vermutung, dass die somatoforme
Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstren-
gung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewäl-
tigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in
den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person als-
dann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen
Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet
sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (sog. Foerster-
Kriterien). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die
entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise -
die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu vernei-
C-561/2011
Seite 17
nen und auf eine Arbeitsunfähigkeit zu schliessen. Diese im Bereich der
somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden
rechtsprechungsgemäss auch bei der Würdigung des invalidisierenden
Charakters von Fibromyalgien, dissoziativen Sensibilitäts- und Empfin-
dungsstörungen, Chronic Fatigue Syndrome und Neurasthenie sowie bei
dissoziativen Bewegungsstörungen analog angewendet (vgl. dazu BGE
137 V 64 E. 4). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Beur-
teilung der invalidisierenden Wirkung von Schmerzstörungen eine ge-
samthafte Prüfung der Sachlage nach den in BGE 130 V 352 formulierten
Kriterien voraus (Urteil des Bundesgerichts 8C_420/2011 vom 26. Sep-
tember 2011 E. 2.4.2).
Vorliegend sind weder dem Teilgutachten noch dem Gesamtgutachten
des Med.-H._______ entsprechende Ausführungen zur Überwindbarkeit
der diagnostizierten Schmerzstörung zu entnehmen, weshalb die attes-
tierte Arbeitsunfähigkeit von 20% in psychiatrischer Hinsicht nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben scheint. Notabene wies be-
reits der konsultierte RAD-interne Psychiater/Psychotherapeut, Dr.
I._______ in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2009 (vgl. Bst. E.c und E.
4.4) auf diesen Mangel hin. Ergänzend hielt er dazu fest, dass der Rheu-
matologe eine Fibromyalgie (rheumatologische Störung; ICD-10: M79.0)
diagnostiziere, dieser aber – vorbehältlich der Ergebnisse des psychiatri-
schen Gutachtens – keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit beimes-
se; der Psychiater hingegen diagnostiziere eine somatoforme Schmerz-
störung (ICD-10: F45.4) und liste diese unter den Diagnosen mit Auswir-
kungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die ängstlich depressive Störung werde
als zu 20% die Arbeitsfähigkeit einschränkend beurteilt, stütze sich jedoch
auf die persönlichen Angaben der Beschwerdeführerin ab und prüfe nicht
deren Auswirkungen auf das Alltagsleben. Er könne deshalb (auch) die
Arbeitsfähigkeitseinschränkung von 20% aus psychiatrischen Gründen
nicht bestätigen (IVSTA/133). Obwohl Dr. F._______ des RAD U._______
in seinem Bericht vom 7. Juli 2009 festhielt, aufgrund der im Gutachten
erwähnten psychiatrischen Erkrankung sei eine Beurteilung eines Psy-
chiaters des RAD U._______ einzuholen, hat er seinen Bericht vom 7.
Juli 2009 als Schlussbericht bezeichnet und ist kein die interne psychiat-
rische Stellungnahme berücksichtigender (ergänzender) Schlussbericht
verfasst worden. Die IVSTA hat sich in der Folge dem Schlussbericht vom
7. Juli 2009 angeschlossen, ohne die Stellungnahme von Dr. I._______
zu berücksichtigen.
C-561/2011
Seite 18
Damit erweist sich, dass das psychiatrische Teilgutachten und das Ge-
samtgutachten des Med.-H._______ (in psychiatrischer Hinsicht) Mängel
aufweist und nicht auf die darin enthaltene Arbeitsfähigkeitsschätzung
abgestellt werden kann.
4.5.5 Im gastroenterologischen Teilgutachten vom 20. April 2009 hielt Dr.
S._______ die Diagnosen morbide Adipositas, Status nach Verdacht auf
Blutung im Dünndarm, sekundärer Hyperparathyreoidismus und Colitis
ulcerosa idiopatica fest (vgl. auch E. 4.3.5) und führte hinsichtlich der Ar-
beitsfähigkeit aus, die Beschwerdeführerin könne – wegen ihrer einge-
schränkten Mobilität insbesondere aufgrund osteoartikulärer Schmerzen
und häufigem Durchfall – einer Tätigkeit am Postschalter nur zu 30%
nachgehen, in einer adaptierten Bürotätigkeit und im Haushalt sei sie je-
doch zu 70% arbeitsfähig (IVSTA/127, 128 S. 15-18).
Den Vorakten ist zu entnehmen, dass die IVSTA aufgrund der (bezüglich
Arbeitsunfähigkeit) ursprünglich fehlerhaften Stellungnahme des RAD
(vgl. IV/132, 143, 154) und des Einkommens-/Prozentvergleichs vom
15. Januar 2010, dem keine eigenständige Beurteilung der Arbeitsfähig-
keit im Haushalt zugrunde lag (IVSTA/152, B-act. 4) in der Folge prüfte,
ob es sich bei der letzten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Post-
checkassistentin auf dem Postcheckamt in Y._______ um eine bereits an
ihre Leiden angepasste Tätigkeit handle (vgl. IVSTA-Rapport vom 12. Mai
2010 [IVSTA/158]). Dies wurde mit der angefochtenen Verfügung bestä-
tigt und in der Replik letztlich denn (auch) nicht mehr bestritten (B-act. 8
S. 4). Jedoch rügte die Beschwerdeführerin, dass angesichts der Schwe-
re der Erkrankung (Inkontinenz, chronischer Durchfall, aufwändiges Hy-
gieneproblem) auch eine Backoffice-Tätigkeit nicht zu 70% möglich sei.
Diesbezüglich verwies die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren auf die
Ergebnisse des Gutachtens im Med.-H._______.
Hierzu ist vorweg festzuhalten, dass das gastroenterologische Teilgutach-
ten im Med.-H._______ sehr kurz ausgefallen ist (zwei Seiten), trotz per-
sönlicher Visite keine eigenständige Befunderhebung enthält, einzig die
Diagnosen auflistet und direkt Schlüsse betreffend die zumutbare Arbeits-
fähigkeit zieht. Hinzu kommt, dass der Gutachter zum damaligen Zeit-
punkt seine Aussagen noch auf die (unzutreffende) Annahme abstützte,
die Beschwerdeführerin arbeite an einem Postschalter („impiegato allo
sportello presso un ufficio postale“). Unbestritten ist, dass die Beschwer-
deführerin spätestens seit 1997/1998 an einer schweren Form von Di-
arrhoe leidet, in Kombination mit weiteren Komplikationen (chronische
C-561/2011
Seite 19
Darmentzündung unklarer Ätiologie, ständige Blutungen, schwerer Eisen-
und Vitaminmangel, vermutetes Dumping, Schwindel nach dem Essen,
zeitweises Erbrechen, sekundärer Hyperparathireoidismus). Genaue An-
gaben zum Inhalt der letzten ausgeübten Tätigkeit im Postcheckamt in
Y._______ enthalten die Vorakten nicht; der Vernehmlassung ist zu ent-
nehmen, dass es sich um eine „Bürotätigkeit“ handle (B-act. 4 S. 1). Dem
IVSTA-Rapport vom 12. Mai 2010 ist zusätzlich zu entnehmen, dass die
Tätigkeit keinen Kundenkontakt beinhaltet habe und vorwiegend sitzend
erfolgt sei (IVSTA/158), was von der Beschwerdeführerin wie gesagt nicht
bestritten ist. Wie es sich mit den von ihr replikweise eingebrachten Sit-
zungen, Besprechungen, längeren Telefonaten und der Einhaltung von
Terminen verhält, ist nicht aktenkundig und wurde von der Vorinstanz –
soweit aktenkundig – nicht geprüft.
Die Deutsche Rentenversicherung hat zur Beurteilung der Leistungsfä-
higkeit von Patienten mit chronisch entzündlicher Darmkrankheit Leitlinien
für die sozialmedizinische Begutachtung herausgegeben (abrufbar unter:
208296/publicationFile/21237/leitlinie_leistungsfaehigkeit_darm_pdf.pdf>;
letztmals besucht am 15. Juli 2013). Diese Leitlinien sind selbstredend für
das schweizerische Invalidenversicherungsverfahren nicht verbindlich. Es
handelt sich jedoch um Richtlinien, die den aktuellen Stand der medizini-
schen Wissenschaft widerspiegeln, die die Deutsche Rentenversicherung
in Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten aus Fachgesellschaf-
ten, Rehabilitationseinrichtungen und Verwaltungen der Deutschen Ren-
tenversicherung erstellt hat und die auf 56 Seiten eingehende Ausführun-
gen zu Krankheitsbildern, zur medizinischen Sachverhaltsabklärung und
zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit sowie verschiedene Anhänge als
Beurteilungshilfen enthält. Unbestritten ist vorliegend auch, dass die Be-
schwerdeführerin zum prüfrelevanten Zeitpunkt täglich 10-15 Stuhlgänge
zählte, was einer schweren Form der Colitis ulcerosa (Stuhlgänge > 10)
entspricht (vgl. Leitlinien S. 34). Die Leitlinie nennt als abzuklärende Krite-
rien für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bspw. eingeschränkter Akti-
onsradius (Arbeitsweg), Erreichbarkeit einer Toilette, Distanz zur Toilette,
Regelmässigkeit der Arbeitszeit, gleichbleibender Arbeitsrhythmus, Mög-
lichkeit der Arbeitsunterbrechung, Berücksichtigung der Schwere der kli-
nischen Symptomatik, Stuhldrang, Frequenz und Intensität der Durchfäl-
le, Veränderungen des Allgemein- und Ernährungszustandes. Solcherlei
Abklärungen sind weder den Vorakten der IVSTA noch dem gastroentero-
logischen Teilgutachten zu entnehmen. Weiter weist die Beschwerdefüh-
rerin daraufhin, dass aufgrund der auch nächtlichen wiederholten Stuhl-
C-561/2011
Seite 20
gänge, die ein Durchschlafen verhinderten, eine Tagesmüdigkeit bestehe,
die sich ebenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Wie es sich damit
verhält, wurde von der Vorinstanz bzw. den Gutachtern nicht geprüft. Un-
klar bleibt auch, ob mit der zusätzlich diagnostizierten Nebenschilddrü-
senerkrankung, dem vermuteten Dumping (das Schweissausbrüche,
Blässe, Übelkeit, Blutzucker-Schwankungen, Müdigkeit und Abgeschla-
genheit und in schweren Fällen gar eine Kollapsneigung nach dem Essen
auslösen kann [vgl. bspw.:
Dumpingsyndrom>, zuletzt besucht am 15. Juli 2013]) und der geltend
gemachten Urininkontinenz, die gemäss Beschwerde mit der Diarrhoe
zusammen ein Durchschlafen verunmögliche, weitere Einschränkungen
in der Arbeitsfähigkeit einhergehen.
Aus Sicht des Gerichts weist damit (auch) die medizinische und arbeits-
medizinische Würdigung der gastroenterologischen Einschränkungen er-
hebliche Mängel auf und lässt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
den Schluss zu, die Beschwerdeführerin sei sowohl in ihrer bisherigen
Tätigkeit als auch in einer angepassten Verweistätigkeit zu 70% arbeits-
fähig.
4.6 Festzustellen ist damit, dass die vorinstanzliche Würdigung auch
nach zweiter Begutachtung in psychiatrisch-/rheumatologischer und
gastroenterologischer Hinsicht Mängel aufweist, sodass eine abschlies-
sende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin insbeson-
dere in ihrer letzten Tätigkeit als Postcheckassistentin und in einer ange-
passten Verweistätigkeit nicht möglich ist und nicht mit dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine Arbeitsfähigkeit von 70%
geschlossen werden kann. Die Beschwerde vom 13. Januar 2011 ist da-
her insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 7. De-
zember 2010 aufzuheben und an die Vorinstanz zur Vornahme ergän-
zender Abklärungen in psychiatrischer und gastroenterologischer Hinsicht
sowie zur genaueren Prüfung des Tätigkeitsfeldes als Postcheckassisten-
tin (vgl. E. 4.5.5) zurückzuweisen ist; der Rückweisung steht die Recht-
sprechung des Bundesgerichts nicht entgegen, zumal vorliegend ergän-
zende Abklärungen zu tätigen sind (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Im Übri-
gen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.7 Bei dieser Sachlage ist auf die weiteren beschwerdeweise erhobenen
Rügen (Status in der bisherigen Tätigkeit, vollständige Arbeitsunfähigkeit
auch im Haushalt, Nichtberücksichtigung eines Leidensabzugs) nicht wei-
ter einzugehen. Nicht zu berücksichtigen sind vorliegend auch die nach-
C-561/2011
Seite 21
gereichten Arztberichte vom 16. und 20. Februar 2013, zumal sie – wie
die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 18. März 2013 (B-act. 16) zutref-
fend darauf hinweist – eine wegen akuten viralen Infekts (Grippe) erfolgte
Notfallbehandlung im Februar 2013 betreffen und damit ausserhalb des
im vorliegenden Verfahren zu prüfenden Zeitraums liegen (vgl. E. 2.6).
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine
Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei (BGE 132 V 215 E. 6), sodass – ungeachtet der Gutheissung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – vorliegend
kein Kostenvorschuss zu erheben ist. Der Vorinstanz werden keine Ver-
fahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2 Die vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten
der Verwaltung. Der Rechtsvertreter hat vorliegend keine Kostennote ein-
gereicht, weshalb das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten
festsetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Diese wird unter Berücksichtigung des
gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 3‘200.- (Mehrwertsteuer
ist nicht geschuldet, vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2.
September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m.
Art. 8 Abs. 1 MWSTG; Art. 9 Abs. 1 Bst. c, Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art.
14 Abs. 2 VGKE) festgesetzt.
C-561/2011
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 13. Januar 2011 wird insofern gutgeheissen, als die
angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2010 aufgehoben und zur
Vornahme ergänzender Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Weiteren wird die Beschwerde ab-
gewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 3‘200.-
zulasten der Vorinstanz zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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