Abtei lung II I
C-5612/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
T._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Ammann,
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5612/2008
Sachverhalt:
A.
Der aus Sri Lanka stammende Beschwerdeführer (geb. 1967) reiste im
November 1990 in die Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl.
Während des hängigen Asylverfahrens heiratete er am 26. Juli 1999
im Kanton Zürich die Schweizer Staatsangehörige M._______ (geb.
1952). In der Folge erhielt er vom Wohnkanton eine Aufenthalts-
bewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Das Asylverfahren wurde am
22. Oktober 1999 infolge Rückzugs des Asylgesuches als gegen-
standslos geworden abgeschrieben.
B.
Gestützt auf seine Ehe stellte der Beschwerdeführer am 12. August
2002 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des
Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehe-
leute am 15. Juli 2003 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in ei -
ner tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an
derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch
Scheidungsabsichten bestünden. Die Ehegatten nahmen ferner unter-
schriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht mög-
lich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der
Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tat-
sächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Ver-
heimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung
nach Art. 41 BüG führen kann.
Am 5. August 2003 wurde der Beschwerdeführer erleichtert ein-
gebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er das kantonale
Bürgerrecht von Appenzell A.Rh. sowie das Gemeindebürgerrecht von
X._______/AR.
C.
Am 7. November 2006 gelangte der Zivilstands- und Bürgerrechts-
dienst Appenzell Ausserrhoden an die Vorinstanz und orientierte
darüber, dass der Beschwerdeführer seit dem 18. Mai 2005 rechts-
kräftig von seiner schweizerischen Ehefrau geschieden sei. Das
Scheidungsverfahren hätten die Parteien bereits knapp eineinhalb
Jahre nach der erleichterten Einbürgerung eingeleitet.
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C-5612/2008
D.
Aufgrund dieser Umstände eröffnete das BFM am 16. Januar 2007 ein
Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss
Art. 41 BüG. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nahm die Vor-
instanz mit Einverständnis des Beschwerdeführers Einsicht in die
Akten des Scheidungsverfahrens. Vom Äusserungsrecht machte der
inzwischen von ihm mandatierte Parteivertreter mit Eingaben vom
6. Februar 2007, 30. Juli 2007 und 8. Juli 2008 Gebrauch.
Der früheren Ehegattin ihrerseits wurden am 23. Mai 2008 schriftlich
zu beantwortende Fragen zur ehelichen Gemeinschaft und zu den
Scheidungsgründen unterbreitet. Am 29. Mai 2008 und 6. Juni 2008
gab sie hierzu kurze Stellungnahmen ab.
E.
Auf Ersuchen des BFM erteilte der Kanton Appenzell Ausserrhoden
am 10. Juli 2008 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der er-
leichterten Einbürgerung.
F.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2008 erklärte die Vorinstanz die erleichterte
Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Gleichzeitig ordnete
sie an, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke,
deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung
beruhe.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. September 2008 stellt der Rechtsver-
treter beim Bundesverwaltungsgericht die Begehren, die vorinstanz-
liche Verfügung sei aufzuheben und seinem Mandanten sei das
Schweizer Bürgerrecht zu belassen.
H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober
2008 auf Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2009 gab das Bundesver-
waltungsgericht dem Antrag auf Einvernahme von M._______ (ge-
schiedene Ehefrau), B._______ (Mutter der geschiedenen Ehefrau)
und C._______ (Freundin der geschiedenen Ehefrau) als Zeuginnen
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nicht statt, gewährte dem Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit,
schriftliche Stellungnahmen der betreffenden Personen nachzureichen.
J.
Replikweise hält der Parteivertreter am 4. Juni 2009 an den gestellten
Anträgen fest. Die Replik war mit schriftlichen Äusserungen der in der
Beschwerdeschrift als Zeuginnen aufgerufenen Personen ergänzt.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Da-
runter fallen Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der er-
leichterten Einbürgerung (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 und Art. 51 Abs.
1 BüG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung
des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
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schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die während des Rechtsmittel-
verfahrens gestellten Beweisanträge (Einvernahme der schweizeri-
schen Ex-Ehefrau, ihrer Mutter sowie einer langjährigen Freundin als
Zeuginnen) mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2009 abgewiesen. Der
Beschwerdeführer erhielt aber Gelegenheit, schriftliche Äusserungen
dieser Personen zu den aufgeworfenen Fragen nachzureichen, was
geschah (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG,
BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 f. mit Hinweisen oder Urteil des Bundes-
gerichts 1C_460/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.1; zur Subsidiarität
der Zeugeneinvernahme: Urteil des Bundesgerichts 1C_427/2008 vom
2. Februar 2009 E. 2.2). Der entscheidswesentliche Sachverhalt ergibt
sich denn, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, in genügender Wei-
se aus den Akten.
3.2 In formeller Hinsicht rügt der Rechtsvertreter sodann eine zu
wenig beförderliche Behandlung des Nichtigkeitsverfahrens durch die
Vorinstanz. Nach der zweiten Stellungnahme des Beschwerdeführers
vom 30. Juli 2007 habe das BFM rund zehn Monate lang keine
konkreten Verfahrensschritte mehr unternommen. Sein Mandant habe
deshalb darauf vertrauen dürfen, das diesbezügliche Verfahren sei
eingestellt worden. Nur schon aus diesem Grunde müsse die an-
gefochtene Verfügung aufgehoben werden.
3.2.1 Nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat jede Person in
Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert an-
gemessener Frist. Welche Frist als angemessen gilt, lässt sich sich
nicht in allgemeiner Weise beantworten. Es kommt entscheidend auf
die Art des Verfahrens, die Bedeutung der Angelegenheit, das Ver-
halten der Verfahrensbeteiligten und der zur Beurteilung zuständigen
Behörde sowie auf sonstige Umstände des Einzelfalles an (vgl. BGE
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130 I 312 E. 5.1 und 5.2 S. 331 f.; ferner JÖRG PAUL MÜLLER / MARKUS
SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008, S. 840 ff.).
3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das vorinstanz-
liche Verfahren vom Zeitpunkt seiner Eröffnung (16. Januar 2007) bis
zu dessen Abschluss (31. Juli 2008) rund eineinhalb Jahre dauerte.
Während dieser Zeit wurde dem Beschwerdeführer dreimal Gelegen-
heit zur Stellungnahme eingeräumt, der geschiedenen Ehefrau schrift -
liche Fragen zur ehelichen Gemeinschaft unterbreitet, Einsicht in die
Scheidungsakten genommen und die Zustimmung des Heimatkantons
eingeholt. Auch wenn zwischen der zweiten Stellungnahme des
Parteivertreters vom 30. Juli 2007 und der Kontaktierung der
schweizerischen Ex-Gattin am 23. Mai 2008 knapp zehn Monate ver-
gingen, in denen die Angelegenheit nicht erkennbar vorangetrieben
wurde, kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Ver-
fahrensdauer keineswegs als übermässig betrachtet werden. Davon
abgesehen hat der Parteivertreter die Verfahrensdauer im Sommer
2007 mit einem Fristerstreckungsgesuch mitbeeinflusst. In Anbetracht
der Verwirkungsfrist von fünf Jahren, der faktischen Komplexität der
Nichtigkeitsverfahren und der Begrenztheit der zur Verfügung
stehenden Ressourcen ist die Verfahrensführung durch die Vorinstanz
nicht zu beanstanden (vgl. hierzu beispielsweise die Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C 1802/2006 vom 5. August 2009 E. 3.2
und C-5424/2008 vom 13. November 2009). Ebenso wenig ist ein Ver-
trauenstatbestand oder eine Beeinträchtigung sonstiger Verfahrens-
rechte des Beschwerdeführers ersichtlich.
3.2.3 Losgelöst von den vorstehenden Erwägungen weist das Bundes-
verwaltungsgericht darauf hin, dass Art. 41 Abs. 1 BüG der Nichtig-
erklärung durch das Bundesamt wie eben angetönt einen zeitlichen
Rahmen von fünf Jahren setzt. Weitere im Zeitablauf gründende Be-
schränkungen sind nicht vorgesehen. Ein Verzicht auf die Nichtig-
erklärung als Folge der behaupteten Verletzung des Be-
schleunigungsgebots liesse sich deshalb mit der gesetzlichen
Ordnung so oder so nicht vereinbaren (Urteil des Bundesgerichts
5A.8/2005 vom 15. September 2005 E. 3).
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach
der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der
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Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und
seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger
lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem
voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhält-
nisse eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung be-
achtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz
nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen
müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anläss-
lich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des
Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die er-
leichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161
E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).
4.2 Der Begriff der 'ehelichen Gemeinschaft' im Sinne des Bürger-
rechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer
Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, ge-
tragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135
II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen.). Mit Art. 27 BüG wollte der Ge-
setzgeber ausländischen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die er-
leichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts
der Ehegatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern
(vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechts-
gesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Willen
der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind
beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Ein-
bürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird
(BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).
4.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundes-
amt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jah-
ren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Ver-
heimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem un-
lauteren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im
Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es
genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die
Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf
auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erheb-
liche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit
Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die
erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen
müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträg-
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liche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder
wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegegensteht. Die
Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und
aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1
Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass
die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuch-
stellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113
E. 3.2 S. 115 f.).
5.
5.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gelten der Untersuchungs-
grundsatz (Art. 12 VwVG) und der Grundsatz der freien Beweis-
würdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei
ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Be-
weisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie
ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die
einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweis-
würdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279;
zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid
– wie im vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffenen in seine
Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.
5.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich
gelebt wurde (BGE 135 ll 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). Hierbei
geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft
nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen
Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungs-
basis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tat-
sächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechts-
anwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es
handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der
Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im
öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982,
S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter
besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitver-
fahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und GYGI, a.a.O.,
S. 282 ff; zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kommentar, N. 362 f.).
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5.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Ver-
mutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren be-
herrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die
Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung er-
schütternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang
mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der
Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht
bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen
können. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu
nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet
ist, sondern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Ver-
mutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen,
indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend
(nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige
Monate zuvor bestandene, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der
Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur
Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).
6.
Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert
der gesetzlichen Frist von fünf Jahren mit Zustimmung des Heimat-
kantons Appenzell Ausserrhoden für nichtig erklärt. Die formellen
Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung
sind somit erfüllt.
7.
7.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Ehe
zwischen dem Beschwerdeführer und der schweizerischen Gattin
habe von der Heirat bis zur erleichterten Einbürgerung während rund
vier Jahren bestanden. Danach seien bis zur Aufhebung der ehelichen
Gemeinschaft gerade mal fünfzehn Monaten vergangen. Innerhalb
weiterer drei Monate hätten die Parteien beim zuständigen Zivilgericht
ein gemeinsames Scheidungsbegehren anhängig gemacht und
nochmals vier Monate später sei die Ehe rechtskräftig geschieden
gewesen. Dieser zeitliche Ereignisablauf begründe eine tatsächliche
Vermutung dafür, dass im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung
keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestanden haben könne.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringe, nämlich Meinungs-
verschiedenheiten der Eheleute im Umgang mit dem vorehelichen
Sohn der Ehefrau, vermöge das Bundesamt nicht zu überzeugen. Es
sei vielmehr anzunehmen, dass besagte Differenzen die Ehe bereits
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C-5612/2008
einige Zeit vor der erleichterten Einbürgerung bzw. von Anbeginn weg
belastet hätten. Der Beschwerdeführer habe es diesbezüglich an Ver-
ständnis und Rücksichtnahme mangeln lassen und die Scheidung mit
seiner Haltung geradezu provoziert oder zumindest bewusst in Kauf
genommen. Aus den äusserst knapp ausgefallenen Stellungnahmen
der früheren schweizerischen Ehefrau, welche sich nicht detailliert
zum Konflikt zwischen Ex-Ehemann und Sohn geäussert habe und
den Ausführungen des Parteivertreters gehe hervor, dass die Ehe-
scheidung der Endpunkt eines längeren Entwicklungsprozesses ge-
wesen sei. Ausserdem hätten die Ehegatten nichts zur Rettung ihrer
Ehe unternommen und das Scheidungsverfahren innert kürzester Zeit
durchlaufen. Für eine Nichtigerklärung spricht in den Augen des BFM
ferner, dass der Beschwerdeführer im Nichtigkeitsverfahren nicht mit-
teilte, inzwischen eine Frau aus seinem Herkunftsland geheiratet zu
haben und Vater geworden zu sein.
7.2 Der Rechtsvertreter hält in der Rechtsmitteleingabe vom
3. September 2008 dagegen, die angefochtene Verfügung basiere auf
Mutmassungen bzw. Annahmen, die einer näheren Überprüfung nicht
standhielten. Der Beschwerdeführer sei bereits vor der Ehe mit
M._______ im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung gewesen. Damit
sei er für den Verbleib in der Schweiz weder auf das Eingehen einer
Ehe noch auf den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts angewiesen
gewesen. Aus den Akten des Einbürgerungsverfahrens ergebe sich
sodann, dass er in der Schweiz in einem Masse integriert sei, dass er
grundsätzlich auch die Voraussetzungen einer ordentlichen Ein-
bürgerung erfüllt hätte. Er habe demnach keine Veranlassung gehabt,
seine erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben zu er-
schleichen. Das Zusammenleben der Ehegatten nach der erleichterten
Einbürgerung habe fünfzehn Monate gedauert und somit bedeutend
länger als in den Fällen, in denen das Bundesgericht eine Nichtig-
erklärung bestätigt habe. Stehe der Wille der Parteien zur Scheidung
einmal fest, so hange die Dauer des Scheidungsverfahrens des
Weiteren nicht vom Willen der scheidungswilligen Ehegatten sondern
ausschliesslich vom zuständigen Zivilgericht ab. Mit Blick auf die zeit-
liche Abfolge der Vorkommnisse habe es die Vorinstanz im Übrigen zu
Unrecht unterlassen, die im Einbürgerungsverfahren eingereichten
schriftlichen Bestätigungen von Personen aus dem Umfeld des Paares
mitzuwürdigen. Vielen Leuten falle es schwer, sich eingehend und
detailliert über das Scheitern einer Ehe zu äussern. Das Aussagever-
halten von M._______ dürfe dem Beschwerdeführer deshalb nicht
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angelastet werden. Letzterer habe Verständnis dafür gehabt, dass der
Sohn der geschiedenen Ehefrau nach Beendigung der obligatorischen
Schulzeit keine Arbeit bzw. keine Lehrstelle gefunden habe. In der
Folge habe jener jedoch weiterhin keine Anstalten getroffen, eine
Lehre anzutreten oder eine Arbeit zu suchen. Vielmehr habe er mit
dem Konsum von Drogen begonnen und im Jahre 2007 (recte: 2004)
ein siebzehnjähriges Mädchen geschwängert. Trotz allem habe die
frühere Gattin keine Konsequenzen daraus gezogen und ihren Sohn
weder aus dem Haus gewiesen noch die finanzielle Unterstützung
eingestellt. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit gewesen, dieses
andauernde Verhalten länger zu tolerieren. Es sei zu Spannungen ge-
kommen, die Ende 2004 unüberwindlich geworden seien. Die Vor-
instanz sehe unverständlicherweise nicht ein, dass eine solche Ent-
wicklung eine vierjährige, zufriedenstellend verlaufene Ehe zerrütten
könne. Ihre Annahmen hierzu erwiesen sich als weltfremd. Ebenso
wenig könne davon die Rede sein, dass die eheliche Beziehung
wegen Meinungsverschiedenheiten im Umgang mit diesem Sohn von
Anfang an belastet gewesen sei. Schliesslich habe der Be-
schwerdeführer seine heutige Frau weder im Zeitpunkt der er-
leichterten Einbürgerung noch demjenigen der Trennung gekannt. Die
Wiederverheiratung habe mit dem vorliegenden Verfahren somit nichts
zu tun. Er habe die erleichterte Einbürgerung folglich nicht erschlichen.
Mit der Replik vom 4. Juni 2009 reichte der Parteivertreter eine vom
22. Mai 2009 datierende Stellungnahme von M._______ nach. Darin
machte sie erstmals eingehendere Ausführungen zur Ehe mit dem
Beschwerdeführer.
8.
8.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im
November 1990 in die Schweiz gelangt war und um Asyl ersucht hatte.
Während des Asylverfahrens heiratete er am 26. Juli 1999 eine
Schweizerin. Am 12. August 2002 stellte er ein Gesuch um Erteilung
der erleichterten Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am 15. Juli
2003 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemein-
schaft abgegeben hatten, wurde er am 5. August 2003 erleichtert ein -
gebürgert. Auf den 1. November 2004 haben die Eheleute ihren ge-
meinsamen Haushalt aufgehoben und am 24. Januar 2005 daraufhin
einen gemeinsamen Scheidungsantrag eingereicht. Mit Urteil vom
19. April 2005 wurde die Ehe geschieden (in Rechtskraft seit 18. Mai
2005).
Seite 11
C-5612/2008
8.2 Aufgrund der dargestellten zeitlichen Abfolge ging die Vorinstanz
wie angetönt von der tatsächlichen Vermutung aus, dass die eheliche
Gemeinschaft, als der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert
wurde, nicht mehr intakt und auf eine gemeinsame Zukunft aus-
gerichtet war. Ausserdem nahm sie an, die Ehe sei durch den Konflikt
wegen des vorehelichen Sohnes der schweizerischen Gattin schon vor
besagtem Zeitpunkt erheblich belastet und das Scheitern der Be-
ziehung daher absehbar gewesen.
9.
9.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage
ist, die eben beschriebene Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er
nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer
Bürgerin zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsäch-
liche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt,
wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zur dar-
gestellten Vermutungsfolge zu präsentieren vermag. Er kann den
Gegenbeweis erbringen, indem er glaubhaft den Eintritt eines ausser-
ordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den nachträglichen
Zerfall der ehelichen Bande zu erklären, oder indem er glaubhaft dar-
legt, dass er die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und
zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen
Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu
erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. und BGE 130 II 482 E. 3.2
S. 485 f.).
9.2 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung einleitend
auf den Status des Beschwerdeführers als ehemaliger Asylsuchender
hin. Dies trifft wohl zu, allerdings dauerte das Asylverfahren, als er im
Sommer 1999 eine Schweizer Staatsangehörige ehelichte, schon
beinahe neun Jahre, ohne dass je ein erstinstanzlicher Entscheid er-
gangen wäre. Der Betroffene befand sich mithin nicht in einer Lage, in
welcher ihm ohne Heirat kurz- oder mittelfristig ausländerrechtliche
Massnahmen des Gastlandes gedroht hätten (zur Bedeutung des
Arguments der Heirat zwecks Erlangung eines Anwesenheitsrechts
siehe z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2339/2009 vom
17. November 2009 E. 6.2.3 oder Urteile des Bundesgerichts
5A.11/2006 vom 27. Juni 2006 E. 3.1 und 5A.13/2005 vom
6. September 2005 E. 3.2). Kommt hinzu, dass die Parteien sich
bereits eineinhalb Jahre zuvor kennengelernt haben (gemäss einer
vom 6. Juni 2008 datierenden Stellungnahme von M._______ war dies
Seite 12
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1997/1998 im Bahnhofrestaurant in Y.______), der Anstoss zur Heirat
von beiden ausgegangen und allein aus gegenseitiger Zuneigung
erfolgt sein soll (vgl. Erläuterungen von M._______ vom 22. Mai 2009).
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerde-
führer habe von vornherein keine auf eine gemeinsame Zukunft aus-
gerichtete Ehe bezweckt.
9.3 Auch der retrospektiven Interpretation des zeitlichen Ablaufes, wie
sie die Vorinstanz vorgenommen hat, vermag sich das Bundesver-
waltungsgericht nicht ohne weiteres anzuschliessen. Zwischen der er-
leichterten Einbürgerung (5. August 2003) und der Trennung der Ehe-
gatten (1. November 2004, vgl. Vereinbarung über die Scheidungs-
folgen vom 21. Januar 2005) verstrichen immerhin fünfzehn Monate.
Diese Zeitspanne präsentiert sich um einiges länger als in denjenigen
Fällen, in welchen die Rechtsprechung die Anwendbarkeit der tat -
sächlichen Vermutung in der Regel bejaht. Sie reichte jedenfalls aus,
um eine für den weiteren Bestand der Ehe negative Entwicklung ent-
stehen zu lassen. Auch der Umstand, dass das eigentliche
Scheidungsverfahren danach relativ wenig Zeit in Anspruch nahm und
in der fraglichen Phase keine konkreten Schritte zur Rettung der Ehe
mehr unternommen wurden, darf – im dargelegten Kontext – nicht
überbewertet werden (vgl. hierzu Urteile des Bundesverwaltungs-
gericht C-4460/2009 vom 16. April 2010 E. 6.1 und C-2339/2009 vom
17. November 2009 E. 6.2.2). Haben die Parteien den Scheidungsent-
schluss einmal gefasst, hängt die Dauer des Scheidungsverfahrens
nämlich ebenfalls vom zuständigen Zivilgericht ab. Überdies ging die
Initiative zur Scheidung den Angaben der Beteiligten zufolge von der
Ehefrau aus. Vor diesem Hintergrund kann schliesslich auch dem
Altersunterschied von fünfzehn Jahren kein entscheidendes Gewicht
beigemessen werden. Die erwähnten Bedenken des BFM allein
reichen folglich nicht aus, um das Bestehen einer tatsächlichen
Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und
der erleichterten Einbürgerung ernsthaft in Frage zu stellen.
9.4 Gleiches gilt mit Blick auf die inzwischen erfolgte Wiederver-
heiratung des Beschwerdeführers mit einer Landsfrau, zumal er ver-
sichert, diese weder im Einbürgerungszeitpunkt noch demjenigen der
Auflösung des ehelichen Haushaltes gekannt zu haben. Gegenteiliges
geht aus den Akten nicht hervor. Von daher erscheint zweifelhaft, ob
die beschriebene chronologische Abfolge der Vorkommnisse über-
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haupt die tatsächliche Vermutung zu begründen vermag, die er-
leichterte Einbürgerung sei erschlichen worden (siehe E. 5.2 hiervor).
10.
10.1 Selbst wenn die Zeitspanne zwischen der erleichterten Ein-
bürgerung einerseits und der Trennung bzw. Einleitung einer
Scheidung andererseits die tatsächliche Vermutung begründete, es
habe schon bei der Einbürgerung keine stabile eheliche Gemeinschaft
mehr bestanden, änderte sich unter den konkreten Begebenheiten
nichts, sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente bzw.
Gründe, wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, doch geeignet, die
vorgenannte tatsächliche Vermutung umzustossen (vgl. E. 9.1 vor-
stehend).
10.2 Ausschlaggebend für die hier zu beurteilende Frage sind die
Gründe, warum die Ehe fünfzehn Monate nach der erleichterten Ein-
bürgerung in die Brüche ging. Nach übereinstimmenden Aussagen der
Ehegatten waren es Spannungen wegen des vorehelichen Sohnes der
schweizerischen Ex-Gattin, die sich in ihren Augen nach erfolgter
Einbürgerung in unvorhersehbarer Weise verschärft haben. Hinweise
für die diesbezüglichen Schwierigkeiten liefern vor allem die jeweiligen
Äusserungen der Betroffenen im Verfahren vor dem BFM sowie im
Rechtsmittelverfahren.
10.2.1 Der Beschwerdeführer führte gegenüber der Vorinstanz in
seiner ersten Stellungnahme vom 6. Februar 2007 aus, bei der Unter-
zeichnung der gemeinsamen Erklärung hätten weder Trennungs- noch
Scheidungsabsichten bestanden. Probleme seien erst im Verlaufe des
Jahres 2004 eingetreten. Sie hätten im Zusammenhang mit
A._______, dem im selben Haushalt lebenden vorehelichen Sohn der
Ehefrau, gestanden. In der zweiten Stellungnahme vom 30. Juli 2007
wurde hierzu präzisiert, je älter der 1985 geborene Jugendliche ge-
worden sei, umso mehr Schwierigkeiten habe es zwischen Stiefvater
und Stiefsohn gegeben. A._______ sei weder einer Erwerbstätigkeit
nachgegangen noch habe er eine Lehre absolvieren wollen. Vielmehr
habe er sich von den Eheleuten aushalten lassen. Der Beschwerde-
führer sei nicht mehr bereit gewesen, einen solchen Zustand zu
tolerieren. Die Spannungen hätten sich erhöht, als der Stiefsohn im
Jahre 2004 ein damals nicht einmal siebzehnjähriges Mädchen ge-
schwängert habe. Trotzdem habe die Ehefrau ihren Sohn weiterhin
unterstützt. Der Beschwerdeführer sei damit überhaupt nicht einver-
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standen gewesen. Die daraus resultierenden Meinungsverschieden-
heiten und Streitigkeiten hätten dann anfangs 2005 in ein
Scheidungsverfahren gemündet. In einer dritten Stellungnahme vom
8. Juli 2008 erläuterte der Parteivertreter die Haltung seines
Mandanten dahingehend, dass im Sommer 2003 noch relativ wenig
Zeit seit der Schulentlassung von A._______ verflossen sei. Auf Seiten
der Eheleute habe daher die Hoffnung bestanden, der voreheliche
Sohn werde sich doch noch entschliessen, eine Lehre anzutreten oder
zumindest eine Arbeit aufzunehmen. Auch im Jahre 2004 habe er
jedoch keine entsprechenden Anstalten getroffen. Im Gegenteil habe
A._______ in jenem Jahr nicht nur ein Mädchen geschwängert
sondern auch angefangen, Drogen zu konsumieren. Auf Beschwerde-
ebene wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen diese Vor-
bringen und belegte sie mit drei Beweismitteln (Beilagen 1 – 3 zur
Replik).
10.2.2 Die schweizerische Ex-Ehefrau ihrerseits sträubte sich unter
Hinweis auf ihre Privatsphäre anfänglich, detailliertere Auskünfte zum
Verlauf der Ehe zu erteilen. So findet sich in einem Schreiben vom
12. November 2006 zu Handen des kantonalen Zivilstands- und
Bürgerrechtsdienstes Appenzell Ausserrhoden lediglich die Be-
merkung, das Ganze sei ein Entwicklungsprozess gewesen und die
Initiative zur Scheidung sei von ihr ausgegangen. Auch dem Ersuchen
des Bundesamtes vom 23. Mai 2008 auf Beantwortung von zwölf
Fragen zur Ehe mit dem Beschwerdeführer kam sie vorerst nicht in
sachdienlicher Weise nach, nimmt ihre diesbezüglich Eingabe vom
29. Mai 2008 darauf doch keinerlei Bezug. Um falschen Schluss-
folgerungen vorzubeugen, beantwortete M._______ die gestellten
Fragen am 6. Juni 2008 in der Folge, in knapper Form, dann doch
noch. Als einzigen Grund für die Scheidung nannte sie hierbei die
Spannungen zwischen dem Beschwerdeführer und ihrem Sohn. Auch
aus ihrer Sicht war die eheliche Gemeinschaft im Zeitpunkt der er-
leichterten Einbürgerung aber stabil. In einer Bestätigung vom 22. Mai
2009, welche der Parteivertreter der Replik beilegte, unterstrich sie,
die Probleme mit dem vorehelichen Sohn hätten sich im Sommer 2003
nicht in einer Weise präsentiert, dass die Eheleute an Trennung oder
Scheidung gedacht hätten. Erst danach habe der Beschwerdeführer
das Verhalten von A._______ (fortwährende Weigerung des Antretens
einer Lehrstelle nach Erreichen der Volljährigkeit) nicht mehr tolerieren
wollen. Er habe nicht verstehen können, dass sie ihren Sohn in dieser
Situation weiterhin unterstützt habe. Ebenso wenig habe er begriffen,
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dass sie diesen nach der Schwängerung eines damals noch nicht
siebzehnjährigen Mädchens im Jahre 2004 nicht im Stiche gelassen
habe. Probleme seien ebenfalls entstanden, weil der Sohn Drogen
genommen habe. All dies habe im Jahre 2004 zu Spannungen und auf
den 1. November 2004 hin zur Trennung der Parteien geführt.
10.2.3 Die Aussagen beider Ehegatten zur Situation im Zeitpunkt der
erleichterten Einbürgerung und zu den Gründen, die später zur Auf-
lösung der ehelichen Gemeinschaft und schliesslich zur Scheidung
geführt haben, stimmen in ihrem Grundgehalt überein. Sie werden
durch die Erläuterungen der Mutter von M._______, wonach sich in
dieser Ehe ab Sommer 2004 Spannungen wegen ihres Enkels
A._______ bemerkbar gemacht hätten, bestätigt (vgl. Beilage 2 der
Replik). Die Vorinstanz hält aufgrund der Angaben der
schweizerischen Ex-Ehefrau vom 12. November 2006 und der Eingabe
des Rechtsvertreters vom 30. Juli 2007 dagegen, derartige, die Ehe
destabilisierende Meinungsverschiedenheiten müssten praktisch von
Anbeginn weg bestanden haben. Das Schreiben vom 12. November
2006 ist in der vorliegenden Form (die Fragestellung ist nicht akten-
kundig; es wird nicht klar, wie genau es zu diesen Äusserungen kam)
allerdings kaum verwertbar. Auch der obgenannten Stellungnahme
vom 30. Juli 2007 kann mitnichten entnommen werden, dass die Ehe
schon im Einbürgerungszeitpunkt zerrüttet war. Für solche Schluss-
folgerungen lässt die Beweislage keinen Raum. Beide Ehegatten er-
klärten in der Folge vielmehr wiederholt und übereinstimmend, dass
die schwerwiegenden Probleme in der ehelichen Beziehung erst nach
der erleichterten Einbürgerung eingetreten seien. Anhaltspunkte dafür,
an der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen zu zweifeln,
bestehen keine.
10.2.4 Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Zu-
sammenleben in Familienkonstellationen wie der hier zu Grunde
liegenden Schwierigkeiten mit sich bringen kann. Daraus lässt sich
keineswegs schliessen, das Verhältnis zwischen den Ehegatten sei
nicht intakt gewesen. Das gleiche gilt, wenn ein Stiefkind sich nicht
nach den Vorstellungen eines Eltern- bzw. Stiefelternteils entwickelt.
Ursache für die Verschlechterung der ehelichen Beziehung bildeten
hier – wie mehrfach erwähnt – die sich zuspitzenden Probleme mit
dem vorehelichen Sohn der geschiedenen Ehefrau des Beschwerde-
führers. Es handelt sich mithin um einen Grund, der durchaus geeignet
erscheint, eine Ehe zu zerrütten. Die Vorinstanz betrachtet die frag-
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lichen Auseinandersetzungen als Endpunkt einer längeren, abseh-
baren Entwicklung. Dem kann mit Blick auf die Situation des Be-
schwerdeführers nicht beigepflichtet werden. Als entscheidend erweist
sich in diesem Zusammenhang, dass die Problematik mit dem Stief-
sohn kaum mehr auf einen normalen (spät-)pubertären Ablösungs-
prozess zurückgeführt werden kann, mit welchem die Beteiligten
rechnen mussten. Das Gebaren von A._______ sprengt vielmehr den
Rahmen dessen, was Erziehungsberechtigte im Rahmen der Ent-
wicklung bzw. der Selbstfindung eines Jugendlichen üblicherweise zu
gewärtigen haben; sein Verhalten war in dem Sinne nicht vorausseh-
bar. Dass solche Auswüchse – konkret genannt werden die anhaltend
schlechte Arbeitsmoral des Stiefsohnes, das Schwängern einer noch
nicht siebzehnjährigen Jugendlichen und der Konsum von Drogen –
eine Beziehung im Lauf der Zeit in eine Krise zu stürzen vermögen,
erscheint unter den dargelegten Begebenheiten nachvollziehbar und
verständlich.
10.2.5 Die sonstigen Einwände des BFM führen zu keinem anderen
Ergebnis. Dass der Stiefsohn 2003 (dem Jahr der erleichterten Ein-
bürgerung) volljährig wurde und sich schon damals Fragen zu dessen
Ausbildung stellten, trifft zwar zu. Wann er die obligatorische Schulzeit
beendet hat, ist freilich nicht bekannt (aufgrund seines Jahrganges
wohl 2001 oder 2002). Auf Beschwerdeebene wird aber plausibel
dargelegt, warum die Eheleute eine Zeitlang die Hoffnung hegten,
A._______ werde auf den Pfad der Tugend zurückfinden. Ebenfalls zu
kurz greift der Einwand des fehlenden Verständnisses. Obschon es
nichts Aussergewöhnliches bedeutet, wenn Eltern ihre Kinder bis zum
Abschluss der Erstausbildung unterstützen, gilt es zu verdeutlichen,
dass sich die vorliegende Situation anders präsentiert, zumal sich der
Stiefsohn bislang geweigert haben soll, überhaupt eine Lehrstelle an-
zutreten oder ins Erwerbsleben einzusteigen. Dass die Eheleute unter
dem Güterstand der Gütertrennung lebten, tut nichts zur Sache, geht
es doch primär darum, ob die fraglichen Differenzen hinsichtlich der
Erziehung sowie der Umstand, dass dem Beschwerdeführer der be-
schriebene Lebensstil des Stiefsohnes nach einer längeren Phase des
Tolerierens zu viel wurde, Aspekte darstellen, welche das Aus-
einanderbrechen der Ehe im Jahre 2004 erklären können, was nach
dem bisher Gesagten zu bejahen ist. Der Beschwerdeführer führt mit
anderen Worten Sachumstände an, die es als wahrscheinlich er-
scheinen lassen, dass er bei der Erklärung, wonach er mit seiner
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Schweizer Ehepartnerin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft
lebte, nicht gelogen bzw. nichts verheimlicht hat.
10.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es dem Be-
schwerdeführer gelungen ist, eine ausserordentliche, nach der er-
leichterten Einbürgerung eingetretene Entwicklung anzuführen,
welches die Ehe zum Scheitern brachte. Dadurch hat er die von der
Vorinstanz aufgrund der zeitlichen Verhältnisse der Ereignisabläufe
aufgestellte tatsächliche Vermutung, wonach die Ehe zum Zeitpunkt
der Erklärung bezüglich der ehelichen Gemeinschaft und der er-
leichterten Einbürgerung nicht intakt und stabil gewesen ist, um-
gestossen. Die angefochtene Verfügung verletzt somit Bundesrecht
(Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und es ist ihm gestützt auf
Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine an-
gemessene Parteientschädigung auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 29. September
2008 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'600.- (inkl. MWST) zu ent-
schädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten Ref-Nr. [...] [inkl.
Akten des Bezirksgerichts Uster] retour)
- das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand Appenzell Ausserrhoden,
Obstmarkt 1, 9102 Herisau
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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