B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5613/2016
Ur t e i l vom 1 9 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______, (Deutschland),
vertreten durch Dr. Markus Züst, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung vom 12. Juli 2016.
C-5613/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1973 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder
Beschwerdeführer) ist gelernter Maurer, wohnt in (…) (DE), arbeitete im
Juli und August 2007 sowie – mit Unterbrüchen – von Juni 2009 bis Mai
2011 in der Schweiz und entrichtete dabei Beiträge an die Alters-, Invali-
den- und Hinterlassenenversicherung. Wegen der Folgen eines am 19. Ap-
ril 2011 erlittenen Arbeitsunfalls mit Verletzungen am rechten Unterarm und
am linken Knie meldete er sich nach durchgeführter Früherfassung mit Ein-
gabe vom 4. August 2012 (Posteingang: 5. September 2012) bei der IV-
Stelle des Kantons B._______ (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbe-
zug an (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland gemäss Aktenver-
zeichnis und -nummerierung vom 27.10.2016 [act.] 12 [IK-Auszug]; act. 8
- 11; act. 14, S. 38 - 54).
B.
B.a Die IV-Stelle führte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärun-
gen durch und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsan-
stalt (SUVA) bei (act. 13, S. 1 - 7; act. 14, S. 1 - 241; act. 37, S. 1 - 436).
B.b Mit Verfügung vom 16. Januar 2013 lehnte die IV-Stelle den Anspruch
auf berufliche Massnahmen ab mit der Begründung, der Versicherte werde
durch die Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung hinsichtlich be-
ruflicher Massnahmen unterstützt, weshalb der Anspruch bei der IV-Stelle
erlösche (act. 25).
B.c Mit Bericht vom 23. Januar 2013 hielt Dr. med. C._______, Facharzt
für Neurologie und Psychiatrie beim medizinischen Dienst der D._______
GmbH, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Pfäh-
lungsverletzung im Bereich des rechten Unterarmes, neuropathische
Schmerzen im Bereich des rechten Unterarms im Versorgungsgebiet des
Nervus ulnaris, bestehend seit 19. April 2011, ein reaktiv depressives Syn-
drom (Dysthymia; ICD-10 F 34.1) sowie den Verdacht auf eine organische
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 07.0) fest; die ebenfalls unfallbedingte
Kniedistorsion (links) stufte er demgegenüber als Diagnose ohne Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit ein (act. 26, S. 7 - 11).
B.d Gestützt auf ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten der Dres.
med. E._______, Fachärztin für Neurologie, und F._______, Neurologe
und Psychiater (berufsgenossenschaftliche Unfallklinik G._______/DE),
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vom 30. April 2014 (act. 37, S. 58 - 92) sowie ein handchirurgisches Gut-
achten von Prof. Dr. med. H._______, Dr. med. I._______ und Dr. med.
J._______ vom 31. Juli 2014 (act. 37, S. 35 - 48) kam die SUVA-Kreisärz-
tin, Dr. med. K._______, nach persönlicher Untersuchung des Versicherten
am 29. Oktober 2014 zum Schluss, dass dem Versicherten aufgrund der
vorliegenden Akten und der kreisärztlichen Untersuchung eine mittel-
schwere Tätigkeit ganztags zumutbar sei; nicht zumutbar seien allerdings
repetitive manuelle Tätigkeiten mit der rechten Hand sowie Tätigkeiten,
welche zu starken Vibrationen oder Schlägen auf die rechte Hand bezie-
hungsweise den Unterarm führen würden (act. 37, S. 11 - 18).
B.e Mit Verfügung vom 20. April 2015 sprach die SUVA dem Versicherten
gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 18 % ab 1. März 2015 eine monatli-
che Invalidenrente von Fr. 593.30 zu (act. 40). Die vom Versicherten dage-
gen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom
17. Juni 2015 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, gestützt auf das
Ergebnis der kreisärztlichen Untersuchung vom 29. Oktober 2014 sei ihm
eine mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar; nicht zumutbar seien le-
diglich repetitive manuelle Tätigkeiten mit der rechten Hand sowie Tätig-
keiten, welche zu starken Vibrationen, Schlägen auf die rechte Hand res-
pektive den rechten Unterarm führen würden. Auf das beweiskräftige Er-
gebnis dieser kreisärztlichen Beurteilung könne abgestellt werden (act. 42,
S. 1 - 12). Der Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechts-
kraft.
B.f Im Anschluss an eine medizinische Beurteilung ihres Regionalen Ärzt-
lichen Dienstes (RAD) vom 3. Dezember 2014 (act. 44, S. 9) stellte die IV-
Stelle mit Vorbescheid vom 14. Oktober 2015 die Abweisung des Leis-
tungsbegehrens in Aussicht mit der Begründung, gemäss ihrer medizini-
schen Beurteilung resultierten beim Versicherten weiterhin ausschliesslich
gesundheitliche Beeinträchtigungen als Folge des Unfalls vom 19. April
2011. Daher müsse sich die Invalidenversicherung mit der Unfallversiche-
rung koordinieren. Der von der SUVA mit Einspracheentscheid vom
17. Juni 2015 errechnete Invaliditätsgrad werde aufgrund der Koordination
mit der Unfallversicherung von der Invalidenversicherung übernommen.
Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch
(act. 45).
B.g Mit Eingabe vom 11. November 2015 erhob der Versicherte, nunmehr
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M. Züst, gegen diesen Vorbescheid Ein-
wand mit den Anträgen, es sei der Entscheid betreffend Ausrichtung einer
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Invalidenrente bis zur Abklärung der medizinischen Seite aufzuschieben
und es sei ihm ein IV-Taggeld auszurichten. Zur Begründung führte er aus,
sein Gesundheitszustand habe sich im Jahre 2015 erheblich verschlech-
tert. Einerseits hätten sich die Schmerzen chronifiziert; es liege ein Chro-
nifizierungsgrad III nach Gebershagen vor. Anderseits wirke sich die Un-
möglichkeit, durchschlafen zu können, negativ auf die Psyche aus (act. 49,
S. 1 - 5).
B.h Gestützt auf eine von der SUVA veranlasste Aktenbeurteilung kam Dr.
med. L._______, Versicherungsmedizinerin und Fachärztin für Neurologie
FMH, mit Stellungnahme vom 6. Juni 2016 zum Schluss, dass die erfolgten
neurologischen und elektrophysiologischen Untersuchungen keinen objek-
tiven auffälligen Befund erbracht hätten, welcher unfallbedingte Beschwer-
den über das zum Zeitpunkt der handchirurgischen und neurologisch-psy-
chiatrischen Begutachtung im April 2014 festgestellte Ausmass erklären
könnte. Der unfallbedingte Gesundheitszustand habe sich nicht nachweis-
lich verschlechtert. Ohne persönliche Untersuchung sei keine verlässliche
Aussage zum Befund machbar. Unabhängig von diesem Aspekt stünde ein
allfälliges Complex Regional Pain Syndrom (CRPS), welches vier Jahre
nach dem Unfallereignis eingetreten sei, auch nicht mehr überwiegend
wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem Unfall vom 19. April 2011
(act. 60, S. 37 - 48).
B.i Mit Verfügung vom 7. Juni 2016 teilte die SUVA dem Versicherten mit,
dass laut der neurologischen Beurteilung vom 6. Juni 2016 keine Ver-
schlimmerung der Unfallfolgen eingetreten und eine Wiederaufnahme der
ärztlichen Behandlung deshalb nicht angezeigt sei. Sie könne deshalb über
die bestehende Rente hinaus keine weiteren Versicherungsleistungen er-
bringen. Im Rahmen der Heilkosten nach Abschluss würden lediglich noch
die Schmerzmedikamente und 1 - 2 Physiotherapieserien zulasten der
SUVA gehen (act. 60, S. 50 f.).
B.j Gegen diese Verfügung der SUVA erhob der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 29. Juni 2016 (Postaufgabe) Einsprache mit dem sinngemässen
Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der ausge-
wiesenen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes angemessen
Rechnung zu tragen (Akten im SUVA-Verfahren [SUVA-act.] 316, S. 1 - 3).
B.k Mit Urteil vom 24. Juni 2016 wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons B._______ eine gegen die Vorgehensweise der SUVA gerichtete
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Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers ab, soweit es
darauf eintrat (SUVA-act. 323).
B.l Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 bestätigte die IV-Stelle für Versicherte
im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) den Vorbescheid. Zur
Begründung führte sie ergänzend aus, der unfallbedingte Gesundheitszu-
stand habe sich nachweislich nicht verschlechtert, und weitere Erkrankun-
gen seien nicht ausgewiesen. Nachdem bei ihm keine beruflichen Mass-
nahmen durchgeführt würden, bestehe auch kein Anspruch auf ein IV-Tag-
geld (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1, Beilage).
C.
C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertre-
ten durch Rechtsanwalt Dr. M. Züst, mit Eingabe vom 14. September 2016
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, es sei die
Verfügung der Vorinstanz vom 12. Juli 2016 aufzuheben und die Streitsa-
che sei bis zur rechtskräftigen Erledigung der Einsprache des Beschwer-
deführers gegen die Verfügung der SUVA vom 7. Juni 2016 aufzuschieben,
unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begrün-
dung bringt er insbesondere vor, er habe gegen den Entscheid der SUVA
vom 7. Juni 2016 frist- und formgerecht Einsprache erhoben. Wie er bereits
im SUVA-Verfahren vorgebracht habe, sei ab Anfang 2015 eine wesentli-
che Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten. In einem
(noch ausstehenden) Bericht von Dr. med. M._______ werde noch detail-
liert zu den Annahmen der Kreisärztin Stellung bezogen. Gegebenenfalls
müsse der SUVA-Entscheid vom 17. Juni 2015 revidiert werden. Die Streit-
sache sei daher bis zur rechtskräftigen Erledigung der Einsprache zu sis-
tieren. Abschliessend teilte er dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er
noch ein Gesuch unentgeltliche Rechtspflege stellen werde (BVGer act. 1).
C.b Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2016 ersuchte der Instruk-
tionsrichter die Vorinstanz, bis zum 15. November 2016 eine Vernehmlas-
sung unter Beilage der gesamten Akten einzureichen sowie innert gleicher
Frist zum Sistierungsgesuch Stellung zu nehmen (Ziffer 2 und 4); ferner
forderte er den Beschwerdeführer auf, den in Aussicht gestellten Bericht
von Dr. med. M._______ auf den nächstmöglichen Zeitpunkt hin dem Bun-
desverwaltungsgericht einzureichen (BVGer act. 2).
C.c Mit Vernehmlassung vom 1. November 2016 stellt die Vorinstanz unter
Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 26. Oktober 2016 den
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Antrag, das Beschwerdeverfahren sei bis zur rechtskräftigen Erledigung
der Einsprache gegen die Verfügung vom 7. Juni 2016 zu sistieren. Zwar
habe die dem Entscheid der SUVA zugrunde liegende Invaliditätsbemes-
sung für die Invalidenversicherung keine Bindungswirkung. Vorliegend sei
aber davon auszugehen, dass es sich bei den Gesundheitsbeeinträchti-
gungen des Beschwerdeführers um rein unfallbedingte Folgen handle,
weshalb sich eine Sistierung des IV-Verfahrens bis zur rechtskräftigen Er-
ledigung des SUVA-Verfahrens als sinnvoll erweise (BVGer. act 4).
C.d Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2016 wies der Instruktions-
richter den Sistierungsantrag ab und ersuchte den Beschwerdeführer,
seine Beschwerde bis zum 12. Dezember 2016 zu ergänzen und dem Bun-
desverwaltungsgericht innert gleicher Frist den Bericht von Dr. med.
M._______ einzureichen (BVGer act. 5).
C.e Mit Eingabe vom 14. November 2016 liess der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht den in Aussicht gestellten Bericht von Dr. med.
M._______ samt weiteren medizinischen Akten zukommen (BVGer act. 7
samt Beilagen). Zur Begründung macht er überdies geltend, dass die Ver-
mutung, seine starken Schmerzen seien nur vorgetäuscht, durch den nach-
gereichten Bericht klar wiederlegt werde (BVGer act. 7 samt Beilagen).
C.f Mit ergänzender Vernehmlassung vom 12. Dezember 2016 beantragt
die Vorinstanz unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom
7. Dezember 2016 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der
angefochtenen Verfügung (BVGer act. 10 samt Beilage).
C.g Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2017 hiess der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gut
und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. M. Züst als amtlich
bestellten Anwalt bei (BVGer act. 12).
C.h Nachdem der Beschwerdeführer auf eine Replik verzichtet hatte, ori-
entierte der Instruktionsrichter die Parteien darüber, dass der Schriftwech-
sel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen – am 20. Februar
2017 abgeschlossen werde (Verfügung vom 10. Februar 2017; BVGer
act. 13).
C.i Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 ersuchte das Bundesverwaltungs-
gericht die SUVA, ihm die vollständigen Akten zur Verfügung zu stellen
(BVGer act. 14). Mit Schreiben vom 19. Januar 2018 stellte die SUVA dem
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Bundesverwaltungsgericht die Akten zu (BVGer act. 15 samt SUVA-act. 1
- 340).
C.j Unter Hinweis auf entsprechende ärztliche Berichte und Gutachten so-
wie die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit
psychischen Erkrankungen (8C_841/2016 und 8C_130/2017 vom 30. No-
vember 2017; nunmehr publiziert in BGE 143 V 409 und 143 V 418) gab
der Instruktionsrichter der Vorinstanz Gelegenheit, bis zum 9. März 2018
in Zusammenarbeit mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine Stel-
lungnahme abzugeben (Zwischenverfügung vom 7. Februar 2018; BVGer
act. 16).
C.k Unter Verweis auf den mit Schreiben der IV-Stelle vom 3. April 2018
mitgeteilten Verzicht auf weitere Ausführungen hielt die Vorinstanz mit Stel-
lungnahme vom 9. April 2018 an ihrem bisherigen Antrag fest (BVGer
act. 20 samt Beilage).
C.l Von der ihm eingeräumten Gelegenheit, sich zur Stellungnahme der
Vorinstanz und zum Schreiben der IV-Stelle vernehmen zu lassen (Zwi-
schenverfügung vom 11. April 2018; BVGer act. 21), machte der Beschwer-
deführer innert der ihm angesetzten Frist keinen Gebrauch.
C.m Mit Verfügung vom 25. Mai 2018 schloss das Bundesverwaltungsge-
richt den Schriftenwechsel, vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnah-
men, mit der Feststellung ab, dass der Beschwerdeführer ohne Mitteilung
auf eine Stellungnahme zum indikatorenorientierten Abklärungsverfahren
verzichtet habe (BVGer act. 22).
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis-
mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefoch-
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tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhe-
bung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; vgl. auch
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die unent-
geltliche Rechtspflege und Verbeiständung bewilligt hat (vgl. Sachverhalt,
Bst. C.g hievor), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
vom 14. September 2016 und die Ergänzung vom 14. November 2016 ein-
zutreten (Art. 60 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl.
BENJAMIN SCHINDLER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 49 N. 1 ff.).
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Be-
urteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Er-
lasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 242 E. 2.1). Demnach ist vorliegend grund-
sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung
(hier: 12. Juli 2016) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (vgl. zur Be-
rücksichtigung von unechten und echten Noven (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 117 Rz. 2.204; BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 121
V 362 E. 1b mit Hinweisen).
3.
3.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren
Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entge-
gennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehe-
malige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen
Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesund-
heitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die
Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
3.2 Der Beschwerdeführer war zuletzt als Grenzgänger im Kanton
B._______ erwerbstätig und lebte im Zeitpunkt der Anmeldung in (…) (DE),
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wo er heute noch lebt (act. 8, S. 1 - 4). Er macht einen Gesundheitsscha-
den geltend, der auf die Zeit seiner Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht
und zu deren Abbruch geführt haben soll. Unter diesen Umständen waren
die IV-Stelle zur Entgegennahme und Prüfung der IV-Anmeldung und die
IVSTA für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig.
4. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
4.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt
heute in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom
21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemein-
schaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss An-
hang II des FZA zur Anwendung. Der Anspruch auf Leistungen der schwei-
zerischen Invalidenversicherung richtet sich auch nach dem Inkrafttreten
des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
4.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG (in
der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129). Diese Bedin-
gungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine Voraussetzung, so ent-
steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Falls die Min-
destbeitragsdauer mit schweizerischen Versicherungszeiten nicht erfüllt
ist, müssen bei Schweizern und Angehörigen von EU/EFTA-Staaten Bei-
tragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat zurück-
gelegt worden sind. Beträgt allerdings die Beitragszeit in der Schweiz we-
niger als ein Jahr, so besteht kein Anspruch auf eine ordentliche Invaliden-
rente (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesge-
richts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 36 N. 4; Art. 6 VO 883/04; vgl. auch
Rz. 3001.3 des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestset-
zung in der AHV/IV; KSBIL, gültig ab 1. Juni 2002, Stand: 1. Januar 2015).
Der Beschwerdeführer hat laut IK-Auszug während 18 Monaten Beiträge
an die schweizerische AHV/IV geleistet (act. 12); darüber hinaus hat er in
den Jahren 1990 bis April 2011 – von wenigen Unterbrüchen abgesehen –
durchwegs Beiträge bei der Deutschen Rentenversicherung und der Ös-
terreichischen Pensionsversicherungsanstalt entrichtet (act. 7, S. 5 - 8). Er
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Seite 10
erfüllt mithin ohne Weiteres die Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf
eine ordentliche Invalidenrente.
4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat
den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215
E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.4 Das Bundesgericht hat in BGE 143 V 409 seine bisherige Rechtspre-
chung zur Frage der invalidisierenden Wirkung von depressiven Störungen
leicht- bis mittelgradiger Natur geändert. Danach könne die Frage, ob bei
Erkrankungen aus dem depressiven Formenkreis eine invalidenversiche-
rungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere,
ebenso wenig wie bei somatoformen Störungen, allein mit Bezug auf das
Kriterium der Behandelbarkeit beantwortet werden. Ob eine Therapie
durchgeführt werde, gelte zwar auch im Rahmen der medizinischen Begut-
achtung als Indiz für den Leidensdruck der versicherten Person und damit
für den Schweregrad der Störung. Mit dem Hinweis auf eine "regelmässig
gute Therapierbarkeit" bei leichten bis mittelschweren Störungen direkt auf
eine fehlende invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit zu schliessen, greife aber zu kurz und blende wesent-
liche medizinische Aspekte dieses Krankheitsgeschehens in sachlich un-
begründeter Weise aus (E. 4.4). Gestützt auf eine erneute vertiefte Prüfung
der Sach- und Rechtslage kam das Bundesgericht zum Schluss, dass an
der bisherigen Rechtsprechung zu den leichten und mittelschweren De-
pressionen nicht mehr festgehalten werden könne. Denn die Feststellung,
dass leichte bis mittelgradige depressive Störungen rezidivierender oder
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Seite 11
episodischer Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht
fallen könnten, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind, erweise
sich in dieser absoluten Form als unzutreffend und stehe einer objektiven,
allseitigen Abklärung und Beurteilung der funktionellen Einschränkungen
der Krankheit im Einzelfall entgegen (E. 4.5.1).
4.5 In der Folge hielt das Bundesgericht mit Verweis auf den (gleichentags
gefällten) BGE 143 V 416 fest, dass Depressionen von neu anhand des
Indikatorenkatalogs gemäss BGE 141 V 281 abzuklären seien (E. 4.5.2).
Ferner führte das höchstinstanzliche Gericht aus, psychische Leiden seien
– wie die somatoformen/funktionellen Störungen – wegen ihres Mangels
an objektivierbarem Substrat dem direkten Beweis einer anspruchsbegrün-
denden Arbeitsunfähigkeit nicht zugänglich. Deshalb sei auch bei diesen
Leiden der Beweis indirekt, behelfsweise, mittels Indikatoren, zu führen.
Da bei sämtlichen psychischen Störungen trotz variierender Prägnanz der
erhebbaren Befunde im Wesentlichen vergleichbare Beweisprobleme be-
stünden, sei das indikatorengeleitete Beweisverfahren grundsätzlich auf
sie alle anzuwenden. Aufgrund dieser Erkenntnis lasse sich eine Beschrän-
kung des Vorgehens nach BGE 141 V 281 auf die anhaltende somatoforme
Schmerzstörung und vergleichbare Leiden nicht mehr länger rechtfertigen.
4.6 Demnach sind nach dieser neuesten bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung grundsätzlich sämtliche psychischen Krankheiten einem strukturier-
ten Beweisverfahren zu unterziehen (BGE 143 V 416 E. 7.1; vgl. dazu auch
THOMAS GÄCHTER/MICHAEL E. MEIER, Praxisänderung zu Depressionen
und anderen psychischen Leiden, in: Jusletter 15. Januar 2018).
Davon kann nach der dargelegten jüngsten Rechtsprechung – aus Grün-
den der Verhältnismässigkeit – dort abgesehen werden, wo es nicht nötig
oder auch gar nicht geeignet ist. Die Frage der Notwendigkeit in diesem
Sinne beurteilt sich nach dem konkreten Beweisbedarf. Die Notwendigkeit
fehlt ganz allgemein in Fällen, die sich durch die Erhebung prägnanter Be-
funde und übereinstimmende fachärztliche Einschätzungen hinsichtlich Di-
agnose und funktioneller Auswirkungen im Rahmen beweiswertiger Arzt-
berichte und Gutachten auszeichnen. Was die Befunde angeht, ist etwa an
Störungsbilder wie Schizophrenie, Zwangs-, Ess- und Panikstörungen zu
denken, die sich aufgrund klinischer psychiatrischer Untersuchung bezüg-
lich ihrer Überprüf- und Objektivierbarkeit mit somatischen Erkrankungen
vergleichen lassen. In diesen Fällen zeigt sich die Beweisproblematik,
wenn überhaupt, vor allem bezüglich der funktionellen Auswirkungen. Da-
her hat auch bei jenen Störungen eine vertiefende Prüfung hinsichtlich des
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Seite 12
funktionellen Schweregrades und insbesondere der Konsistenz zu erfol-
gen, wenn Hinweise auf Inkonsistenzen, auf Aggravation oder Simulation
bestehen. Überdies kann von einem strukturierten Beweisverfahren dort
abgesehen werden, wo im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte
eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird
und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qua-
lifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden
kann. Die Frage der Notwendigkeit des strukturierten Beweisverfahrens ist
dabei stets einer einzelfallweisen Beurteilung aufgrund der konkreten Fall-
umstände und der jeweiligen Beweisproblematik zu unterziehen (BGE 143
V 416 E. 7.1).
4.7 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbs-
fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeits-
unfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres
zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
4.8
4.8.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt-
liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4; 115 V 133 E. 2).
4.8.2 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper-
ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
C-5613/2016
Seite 13
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352 E. 3a).
4.8.3 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh-
ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt
die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchfüh-
rungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem
Untersuchungsgrundsatz abzuklären, sodass gestützt darauf die Verfü-
gung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG;
SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverstän-
digen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-
Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit,
Bern 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen
diese Pflichten der (zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 - 56
in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c - g IVG).
4.8.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur
Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs
zur Verfügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversi-
cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit
der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im
Aufgabenbereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1
IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Gut-
achten im Sinn von Art. 44 ATSG nicht erfasst werden, weshalb die in die-
ser Norm enthaltenen Verfahrensregeln bei der Einholung von RAD-berich-
ten keine Wirkung entfalten (BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258 ff.; Urteil des
BGer 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert
von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist nach der Rechtsprechung
mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleich-
bar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gut-
achten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson
über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210
E. 1.2.1 S. 219 f.). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Ab-
klärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann bereits bei Vorlie-
gen geringer Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit nicht abge-
stellt werden (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.;
Urteil 8C_385/2014 E. 4.2.2).
4.9 Nach Art. 46 Abs. 3 VO Nr. 883/2004 ist die vom Träger eines Staates
getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den
Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die
C-5613/2016
Seite 14
in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerk-
male der Invalidität in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend
anerkannt sind. Eine solche anerkannte Übereinstimmung besteht für das
Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz (ebenso wie für das Ver-
hältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht.
Der Invaliditätsgrad bestimmt sich daher auch unter dem Geltungsbereich
des FZA nach schweizerischem Recht (vgl. hierzu auch BGE 130 V 253
E. 2.4; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2).
Die Feststellungen der aus dem Ausland stammenden Beweismittel, wie
insbesondere auch ärztliche Berichte und Gutachten, unterliegen der freien
Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts [EVG, ab 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des
Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981 i.S. D; EVG vom 11. Dezember
1981 i.S. D; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351
E. 3a).
5.
5.1 Nachfolgend ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz ihrer Abklärungs-
pflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG rechtsgenüglich nachgekommen
ist.
Hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Leistungs-
fähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen Verfü-
gung liegen insbesondere die folgenden Gutachten und Arztberichte vor:
- Im Anschluss an einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers
in der Rehaklinik N._______ vom 16. November 2011 bis 16. Dezem-
ber 2011 diagnostizierten Dr. med. O._______ und Dr. med. P._______,
Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, mit Austritts-
bericht vom 19. Dezember 2011 eine Pfählungsverletzung am rechten
Unterarm sowie eine Kniedistorsion links bei Vorschaden (zufolge ei-
nes Unfallereignisses vom 14. Oktober 2004). Mit Blick auf die Leis-
tungsfähigkeit hielten sie fest, dass die bisherige berufliche Tätigkeit
als Kranführer und Bauarbeiter nicht mehr zumutbar sei; zumutbar sei
demgegenüber eine leichte bis mittelschwere Arbeit, welche keinen
häufigen wiederholten Krafteinsatz des rechten Armes respektive der
rechten Hand beinhalten würde (act. 14, S. 38 - 46).
- Dr. med. C._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie beim me-
dizinischen Dienst der D._______ GmbH (DE), hielt mit Bericht vom
C-5613/2016
Seite 15
23. Januar 2013 als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
eine Pfählungsverletzung sowie neuropathische Schmerzen im Be-
reich des rechten Unterarmes (bestehend seit 19. April 2011), ein reak-
tiv depressives Syndrom (Dysthymia; ICD-10 F 34.1) sowie den Ver-
dacht auf eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 07.0) fest;
der ebenfalls diagnostizierten Kniedistorsion links mass er – unter Hin-
weis auf eine mittlerweile eingetretene deutliche Besserung – keinen
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei. Ferner führte er aus, es habe sich
ein chronisches regionales Schmerzsyndrom im Bereich des rechten
Unterarmes entwickelt, welches medikamentös sehr schwer zu beein-
flussen sei. Mit einer wesentlichen Besserung der Schmerzen sei mit
Blick auf den bisherigen Verlauf nicht zu rechnen (act. 26, S. 6 - 11).
- Gestützt auf eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers
hielt die SUVA-Kreisärztin, Dr. med. K._______, Fachärztin für Chirur-
gie FMH, mit Bericht vom 29. Oktober 2014 insbesondere fest, es seien
anhaltende neuropathische Schmerzen ohne relevante motorische o-
der sensible Defizite bei Status nach Durchspiessungsverletzung am
rechten Unterarm zu diagnostizieren. Vergleiche man die erhobenen
objektiven Befunde mit jenen des Austrittsberichts der Rehaklinik
N._______, so habe sich im Verlauf keine gravierende Veränderung
der objektiven Befunde ergeben. Gestützt auf die vorliegenden Akten
und die persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers sei eine mit-
telschwere Tätigkeit ganztags zumutbar. Nicht zumutbar seien repeti-
tive manuelle Tätigkeiten mit der rechten Hand sowie solche, welche
zu starken Vibrationen, Schlägen auf die rechte Hand/Unterarm führ-
ten. Den Integritätsschaden bewerte sie mit 4.5 %. Zur Kausalität führte
sie aus, ein Teil des beklagten neuropathischen Schmerzes, bei Status
nach Pfählungsverletzung des rechten Unterarmes, Verdacht auf Irrita-
tion des Nervus ulnaris sei nachvollziehbar und unfallkausal (act. 37,
S. 11 - 18).
- Mit neurologisch-psychiatrischem Gutachten vom 30. April 2014 kamen
Dr. med. E._______, Fachärztin für Neurologie, und Dr. med.
F._______, Neurologe und Psychiater (von der Berufsgenossenschaft-
lichen Unfallklinik G._______) zum Schluss, dass als Folge des Unfalls
vom 19. April 2011 auf nervenärztlichem Fachgebiet eine Irritation des
Nervus ulnaris am körperfernen rechten Unterarm mit neuropathischen
Schmerzen, ohne relevante motorische oder sensible Defizite, sowie
eine sehr leichte Aufmerksamkeitsstörung infolge der Einnahme ner-
venmembranstabilisierender Medikamente (Pregabalin) festzuhalten
C-5613/2016
Seite 16
seien. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund dieser Unfallfol-
gen sei aus neurologisch-psychiatrischer Sicht mit 10 % zu bewerten.
Eine (konsensuale) Gesamtbeurteilung der Erwerbsfähigkeit sei vom
chirurgischen Hauptgutachter vorzunehmen (act. 37, S. 58 - 92).
- In einem fachärztlich-handchirurgischen Gutachten vom 31. Juli 2014
kamen Prof. Dr. med. H._______, Dr. med. I._______ und Dr. med.
J._______ (von der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik
G._______) zum Schluss, dass eine Durchspiessungsverletzung am
körperfernen rechten Unterarm, mit anhaltenden neuropathischen
Schmerzen und ohne relevante motorische und sensible Defizite, zu
diagnostizieren sei. Diese führe zu geringen Einschränkungen der
Drehbeweglichkeit der rechten Hand sowie der Handgelenkbeweglich-
keit rechts, am ehesten aufgrund posttraumatischer Vernarbungen im
tendomuskulären Übergangsbereich. Seit dem Unfallereignis vom 19.
April 2011 bestehe eine andauernde ununterbrochene Arbeitsunfähig-
keit. Aus handchirurgischer Sicht habe ab dem Unfall höchstens für die
Dauer eines halben Jahres eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit be-
standen. Die andauernde Arbeitsunfähigkeit müsse im neurologisch-
psychiatrischen Fachgebiet begründet sein (act. 37, S. 35 - 49).
- Mit Stellungnahme vom 2. Dezember 2014 hielt med. pract.
Q._______, Facharzt für Arbeitsmedizin beim RAD der IV-Stelle, na-
mentlich fest, dass das Anforderungsprofil in der bisherigen Tätigkeit
als Schaler/Bauarbeiter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die
funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers übersteige.
Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer al-
lerdings ganztags zumutbar. Ausgeschlossen seien lediglich repetitive
manuelle Tätigkeiten mit der rechten Hand sowie Tätigkeiten, welche
zu starken Vibrationen oder Schlägen auf die rechte Hand respektive
den rechten Unterarm führten (act. 44, S. 9).
- Mit Bericht vom 28. Juli 2015 diagnostizierten Dres. med. M._______
und R._______, Klinik für Anästhesiologie an der Universität
S._______, ein CRPS Typ II der oberen Extremitäten rechts (ICD-10 M
89.0) sowie einen ausgeprägten Chronifizierungsgrad (III nach Ge-
bershagen). Ferner führten sie aus, der Beschwerdeführer habe sich
am 6. Juli 2015 mit stark brennenden, einschliessenden Schmerzen
und einer erheblichen Bewegungseinschränkung des rechten Unter-
arms und der Hand vorgestellt. Es hätten Kribbelparästhesien am dis-
talen rechten Unterarm bis zur Hohlhand ziehend bestanden. Überdies
C-5613/2016
Seite 17
sei der Beschwerdeführer mit einem Tremor der gesamten rechten
oberen Extremität bei minimaler Belastung aufgefallen. In therapeuti-
scher Hinsicht sei eine Evaluation einer multimodalen Schmerztherapie
im Rahmen eines interdisziplinären algesiologischen Assessments not-
wendig (act. 47, S. 1 - 5).
- Dres. med. E._______ und F._______ (von der Berufsgenossenschaft-
lichen Unfallklinik G._______) führten im Rahmen ihrer Stellungnahme
vom 18. Februar 2016 aus, dass die gleichentags durchgeführte klini-
sche Untersuchung aufgrund einer verbalen Ausfälligkeit des Be-
schwerdeführers mit bedrohlichem Unterton habe abgebrochen wer-
den müssen, da auch eine tätliche Aggression nicht mehr habe ausge-
schlossen werden können. Aufgrund des aggressiven Verhaltens des
Beschwerdeführers sei für weitere neurologisch-psychiatrische Unter-
suchungen im Hause keine Vertragsgrundlage mehr gegeben (act. 60,
S. 5 - 9).
- Mit Bericht vom 23. Februar 2016 hielten die Handchirurgen Prof. Dr.
med. H._______, Dr. med. I._______ und Dr. med. J._______, Berufs-
genossenschaftliche Unfallklinik G._______, insbesondere fest, im
Vergleich zur Voruntersuchung im Rahmen der Begutachtung vom
5. Juni 2014 falle der Beschwerdeführer durch eine deutliche äussere
Veränderung auf. Damals sei der Beschwerdeführer sehr gepflegt und
von der Stimmungslage her eher ausgeglichen bis heiter gewesen. Der
Beschwerdeführer trage eine sehr stramm wirkende Handge-
lenkorthese, welche deutliche Verschleisserscheinungen aufweise.
Das Ausziehen der Orthese sei mit massiven, schreienden Schmerz-
äusserungen und grobschlägigem Tremor der rechten Hand verbunden
gewesen. Es habe sich eine diffuse Artrophie der Unterarmmuskulatur
gezeigt, die Haut sei massiv zu üppig, was auf ein dauerndes Tragen
der Orthesen schliessen lasse. Eine Behandlung des Beschwerdefüh-
rers erscheine dringend erforderlich, und die Behandlungsmassnah-
men hätten insbesondere auf schmerztherapeutischen Fachgebiet,
aber auch auf psychologisch-psychiatrischem Fachgebiet zu erfolgen
(act. 57, S. 2 - 5).
- Gestützt auf eine Aktenbeurteilung kam die SUVA-Versicherungsmedi-
zinerin, Dr. med. L._______, Fachärztin für Neurologie FMH, mit Stel-
lungnahme vom 6. Juni 2016 zum Schluss, dass die neurologischen
und elektrophysiologischen Untersuchungen keinen objektiven auffälli-
gen Befund erbracht hätten, welcher unfallbedingte Beschwerden über
C-5613/2016
Seite 18
das zum Zeitpunkt der handchirurgischen und neurologisch-psychiatri-
schen Begutachtung im April 2014 festgestellte Ausmass hinaus erklä-
ren könnten. Ohne persönliche Untersuchung sei keine verlässliche
Aussage zum Befund betreffend CRPS möglich. Unabhängig von die-
sem Aspekt stünde ein allfälliges CRPS, welches vier Jahre nach dem
Unfallereignis eingetreten sei, auch nicht mehr überwiegend wahr-
scheinlich im Zusammenhang mit dem Unfall vom 19. April 2011
(act. 60, S. 37 - 48).
- Mit Stellungnahme vom 27. Juni 2016 führte RAD-Arzt pract. med.
Q._______ aus, der unfallbedingte Gesundheitszustand habe sich seit
der letzten Beurteilung vom Dezember 2014 nicht verschlechtert; aus
versicherungsmedizinischer Sicht lägen keinen neuen medizinischen
Fakten vor (act. 76, S. 4).
5.2 Die Vorinstanz stützte ihre Beurteilung in der angefochtenen Verfügung
ausschliesslich auf die Beurteilung und Rentenbemessung der SUVA, wel-
che mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2015 einen Invaliditätsgrad von
18 % ermittelt hat. Eine eigenständige Prüfung und Rentenbemessung ist
offensichtlich nicht erfolgt.
5.2.1 Nach der geltenden Rechtsprechung (BGE 133 V 549) besteht für die
Invalidenversicherung keine Bindungswirkung an die Invaliditätsschätzung
der Unfallversicherung, weshalb die IV-Stellen auch nicht zur Einsprache
gegen die Verfügung und zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
des Unfallversicherers über den Rentenanspruch als solchen oder den In-
validitätsgrad berechtigt sind. Allerdings schliesst das Bundesgericht in
BGE 133 V 549 E. 6.4 S. 555 f. nicht aus, dass die IV-Stellen oder im Be-
schwerdefall die kantonalen Gerichte die Unfallversicherungsakten beizie-
hen und gestützt darauf den Invaliditätsgrad für den Bereich der Invaliden-
versicherung bestimmen können.
Mit Blick auf die fehlende Bindungswirkung haben die IV-Stellen und die
Unfallversicherer die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selb-
ständig vorzunehmen. Sie dürfen sich somit nicht ohne weitere eigene Prü-
fung mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades der jeweils ande-
ren Stelle begnügen (vgl. BGE 133 V 549 E. 6.1 S. 553 m. H., bestätigt mit
Urteil des BGer 8C_549/2016 vom 19. Januar 2017 E. 5.1).
5.2.2 Vorliegend hat die IV-Stelle den von der SUVA mit 18 % festgesetzten
IV-Grad ohne selbständige Prüfung pauschal übernommen (act. 45, S. 2;
C-5613/2016
Seite 19
act. 74, S. 2 und act 76, S. 5). Diese Vorgehensweise steht im Widerspruch
zur rechtsprechungsgemäss geltenden Pflicht zur Durchführung einer ei-
genständigen Prüfung und Rentenbemessung. Hinzu kommt, dass sich die
Vorinstanz vorliegend auch nicht auf eine rechtskräftige Invaliditätsbemes-
sung der SUVA berufen kann, da der Beschwerdeführer die (im Anschluss
an die Rückfallmeldung vom 9. Juli 2015) ergangene Verfügung vom
7. Juni 2016 mit Einsprache vom 29. Juni 2016 angefochten hat (vgl.
SUVA-act. 312 und 316) und das Einspracheverfahren nach wie vor bei der
SUVA pendent ist (vgl. SUVA-act. 316 - 338).
Eine pauschale Übernahme der durch die SUVA vorgenommenen Renten-
bemessung verbietet sich mithin umso mehr, als diese im Zeitpunkt des
Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 12. Juli 2016 (und auch wei-
terhin) nicht in Rechtskraft erwachsen war.
5.2.3 Aus medizinischer Sicht geht aus den vorinstanzlichen Akten hervor,
dass die IVSTA – abgesehen von den (kurzen) Aktenbeurteilungen ihres
RAD (act. 44, S. 9; act. 76, S. 4) – keine eigenen medizinischen Abklärun-
gen veranlasst hat.
Das Abstellen auf die Abklärungen und Akten des Unfallversicherers ist
zwar für sich allein nicht zu beanstanden. Allerdings findet die Annahme
der Vorinstanz, es seien vorliegend ausschliesslich unfallkausale Gesund-
heitsbeeinträchtigungen zu beurteilen, in den Akten keine Stütze. Vielmehr
hat insbesondere auch die SUVA-Versicherungsmedizinerin Dr. med.
L._______ am 6. Juni 2016 explizit festgehalten, dass ohne persönliche
Untersuchung des Beschwerdeführers eine verlässliche Aussage zum Be-
fund betreffend CRPS – dessen Unfallkausalität sie mit Blick auf die erst
vier Jahre nach dem Unfallereignis gestellte Diagnose ausgeschlossen hat
– nicht möglich sei (act. 60, S. 37 - 48).
5.2.4 Hinzu kommt, dass sich in den Akten mehrere klare Hinweise auf eine
Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes finden. So hielt
Dr. med. C._______ bereits mit Bericht vom 23. Januar 2013 unter ande-
rem ein reaktiv depressives Syndrom (ICD-10 F34.1) sowie den Verdacht
auf eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.0) fest (act. 26,
S. 6 f.). Ferner kamen Prof. Dr. med. H._______, Dr. med. I._______ und
Dr. med. J._______ in ihrem handchirurgischen Gutachten vom 31. Juli
2014 zum Schluss, dass die Arbeitsunfähigkeit auf neurologisch-psychiat-
rischem Fachgebiet begründet sei (act. 37, S. 47). Diese Schlussfolgerung
bestätigten die Ärzte überdies in ihrem Bericht vom 23. Februar 2016
C-5613/2016
Seite 20
(act. 57, S. 2 f.). Schliesslich wurde beim Beschwerdeführer auch ein chro-
nifiziertes Schmerzsyndrom (Chronifizierungsgrad III nach Gebershagen;
act. 47, S. 1; act. 57, S. 2) diagnostiziert. Dementsprechend bedarf es einer
spezialärztlichen Begutachtung durch einen Neurologen und Psychiater.
5.2.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass sich der gesundheitliche Zu-
stand und insbesondere dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leis-
tungsfähigkeit unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz der ange-
fochtenen Verfügung zugrunde gelegten Akten nicht schlüssig beurteilen
lassen.
6.
Vorliegend stehen eine chronische Schmerzstörung und psychiatrische Di-
agnosen (Dysthymie nach ICD-10 F. 34.1 bzw. Depression sowie eine or-
ganische Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F07.0) zur Diskussion.
6.1 Nach der neuesten Rechtsprechung bedarf es in diesem Zusammen-
hang einer Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Be-
züge der Schmerzstörung zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen
Störungen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Diesen Anforderungen werden die
bisher vorliegenden medizinischen Berichte nicht gerecht.
6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz einerseits zu
Unrecht von einer selbständigen Rentenbemessung abgesehen hat. An-
derseits hat sie auch den relevanten medizinischen Sachverhalt nicht all-
seitig und zudem auch nicht vollständig abgeklärt, zumal mit dem diagnos-
tizierten CRPS und der psychiatrischen Gesundheitsbeeinträchtigung auch
Gesundheitsbeeinträchtigungen zur Diskussion stehen, deren natürliche
und adäquate Kausalität lediglich für den Unfallversicherer von Relevanz
ist. Unabhängig davon, ob es sich um Erkrankungen oder Unfallfolgen han-
delt, wird die Invalidenversicherung die Gesundheitsbeeinträchtigungen in
jedem Fall zu berücksichtigen haben. Vorliegend sind Expertisen in den
Fachbereichen Psychiatrie, Neurologie und Handchirurgie geboten. Ob ne-
ben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beige-
zogen werden, ist dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter zu über-
lassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Frage-
stellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu Ur-
teil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E.6.3.1). Mit der inter-
disziplinären Begutachtung kann auch sichergestellt werden, dass alle re-
levanten Gesundheitsschädigungen erfasst und die daraus jeweils abge-
C-5613/2016
Seite 21
leiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamter-
gebnis ausgedrückt werden (vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1).
Darüber hinaus erfordert die bundesgerichtliche Praxisänderung im Be-
reich der psychischen und psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281;
143 V 418 E. 7.1) im vorliegenden Fall auch die Anwendung des strukturier-
ten Beweisverfahrens.
Überdies wird die Vorinstanz auch die im Beschwerdeverfahren einge-
reichten Arztberichte und Befundaufnahmen (BVGer act. 7, Beilagen 1 - 5)
zu würdigen sowie im Hinblick auf eine umfassende Prüfung der gesamten
Aktenlage auch die vollständigen SUVA-Akten beizuziehen haben.
6.3 Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu er-
folgen, zumal die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizeri-
schen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer
9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteil des BVGer C-
4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3). Der dem Gutachtensauftrag
beizulegende Fragenkatalog hat sämtliche Standardindikatoren der neuen
Rechtsprechung (BGE 141 V 281 E. 4.1.3) zu berücksichtigen. Dem Be-
schwerdeführer ist das rechtliche Gehör zu gewähren und es ist ihm Gele-
genheit zu geben, Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9
S. 258 ff.).
Es sind zudem keine Gründe ersichtlich, welche eine Begutachtung in der
Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen. Des Weiteren erfolgt
die Gutachterauswahl bei polydisziplinären Begutachtungen in der
Schweiz nach dem Zufallsprinzip (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1
S. 354), was im Interesse der Verfahrensbeteiligten liegt.
6.4 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung
des Sachverhaltes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist unter diesen Umständen mög-
lich, da sie in der notwendigen Beantwortung der bisher ungeklärten Fra-
gen nach den Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die Arbeits-
respektive Leistungsfähigkeit begründet liegt (vgl. BGE 137 V 210
E. 4.4.1.4). Eine reine Aktenbeurteilung war vorliegend unzulässig, was
zwangsläufig zur Einholung eines Administrativgutachtens hätte führen
müssen. Würde eine derart mangelhafte Sachverhaltsabklärung durch Ein-
holung eines Gerichtsgutachtens im Beschwerdeverfahren korrigiert, be-
stünde die konkrete Gefahr der unerwünschten Verlagerung der den
Durchführungsorganen vom Gesetz übertragenen Pflicht zur Abklärung
C-5613/2016
Seite 22
des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts auf das Gericht mit ent-
sprechender zeitlicher und personeller Inanspruchnahme der Ressourcen.
In Fällen mit Auslandsbezug ist die Gefahr der Verlagerung der Experten-
tätigkeit von der administrativen auf die gerichtliche Ebene umso grösser,
als Aktenbeurteilungen durch den RAD (oder den medizinischen Dienst der
Vorinstanz) gestützt auf ausländische Arztberichte, die nicht selten (so
auch hier) weder eine erforderliche interdisziplinäre Gesamtbeurteilung
enthalten noch in Kenntnis sämtlicher Vorakten und der spezifischen ver-
sicherungsmedizinischen Anforderungen der Invalidenversicherung ver-
fasst werden, häufig vorkommen. Daher und aufgrund dessen, dass auf-
grund der Aktenlage nur eine sehr rudimentäre Beurteilung des Gesund-
heitszustands und der funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerde-
führers erfolgen konnte, ist die Angelegenheit zur Vornahme einer polydis-
ziplinären Begutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.5 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die angefoch-
tene Verfügung vom 12. Juli 2016 aufzuheben ist und die Akten im Sinne
der Erwägungen zur Durchführung weiterer Abklärungen und anschlies-
sendem Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen
sind.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine
Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par-
tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerde-
führer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Vorinstanz werden eben-
falls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die
von der Vorinstanz zu leisten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine
Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten
festzusetzen (14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebo-
tenen und aktenkundigen Aufwandes wird die Parteientschädigung (inkl.
Auslagenersatz, exkl. MWSt) auf Fr. 2'800.- festgelegt (Art. 10 VGKE).
C-5613/2016
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Verfü-
gung vom 12. Juli 2016 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen
und Beurteilungen im Sinne von Ziff. 6.1 bis 6.4 der Erwägungen vornehme
und anschliessend neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zu-
gesprochen, die nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils von
der Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-5613/2016
Seite 24
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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