B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5616/2011
U r t e i l v o m 2 0 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch Advokat Alain Joset,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der 1988 in Nigeria geborene A._______ im Juni 2009 in die
Schweiz einreiste und ein Asylgesuch stellte, auf welches das BFM mit
Entscheid vom 4. August 2009 nicht eintrat,
dass A._______ der Aufforderung, die Schweiz zu verlassen, nicht nach-
kam und in der Folge, kurz vor der Ausstellung eines Laisser-passer, un-
tertauchte,
dass er sich am 8. Juni 2011 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel meldete und erneut ein Asylgesuch stellte,
dass er am darauffolgenden Tage in Vorbereitungshaft und – nachdem
das BFM am 20. Juli 2011 auch auf sein zweites Asylgesuch nicht einge-
treten war – am 25. Juli 2011 in Ausschaffungshaft genommen wurde,
dass ihm im Ausschaffungsgefängnis Bässlergut am 19. August 2011 ein
Formular – bezeichnet mit Rechtliches Gehör zu einer allfälligen Einrei-
sesperre – ausgehändigt wurde, welches er weder ausgefüllt noch unter-
zeichnet hat,
dass das BFM gegen ihn mit Verfügung vom 8. September 2011 ein zwei-
jähriges Einreiseverbot verhängte und gleichzeitig seine Ausschreibung
im Schengener Informationssystem (SIS) veranlasste,
dass das BFM zur Begründung der Fernhaltemassnahme anführte, der
Vollzug der Wegweisung von A._______ habe durch Anordnung der Vor-
bereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft sichergestellt wer-
den müssen,
dass A._______ gegen diese Verfügung am 10. Oktober 2011 Beschwer-
de ans Bundesverwaltungsgericht erhob und die Aufhebung des Einrei-
severbots sowie die Wiederherstellung der von der Vorinstanz entzoge-
nen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragte,
dass er seine Beschwerde insbesondere mit einer Verletzung des rechtli-
chen Gehörs begründet, dies, weil ihm, der Analphabet sei, zwar ein ent-
sprechendes Formblatt vorgelegt worden sei, hieraus jedoch nicht er-
sichtlich sei, ob ihm ein Übersetzer die rechtlichen Auswirkungen des Ein-
reiseverbots und die ihm hierzu eingeräumte Möglichkeit der Stellung-
nahme habe deutlich machen können,
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dass der Beschwerdeführer weiterhin behauptet, die Vorinstanz habe ihr
Ermessen nicht ausgeübt bzw. nicht berücksichtigt, dass er eine in Basel
lebende Partnerin habe, welche er – sobald diese von ihrem Ehemann
geschieden sei – heiraten wolle,
dass der Beschwerdeführer aus diesem, seiner Meinung nach von der
Vorinstanz unberücksichtigten Umstand eine Verletzung seines Rechts
auf Achtung des Privat- und Familienlebens ableitet,
dass sich der Beschwerdeführer ausserdem darauf beruft, nicht in seinem
nigerianischen Dorf leben zu können, weshalb er in die Schweiz geflüch-
tet sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 18. Ok-
tober 2011 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung abgewiesen hat,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2011 die
Abweisung der Beschwerde beantragt hat,
dass sie hinsichtlich des Vorwurfs der Gehörsverletzung darlegt, das
rechtliche Gehör zur Anordnung des Einreiseverbots sei dem Beschwer-
deführer vom zuständigen Gefangenenbetreuer gewährt worden, wobei
die Verständigung ohne Schwierigkeiten in englischer Sprache erfolgt sei,
dass sie hierzu weiterhin ausführt, Bestätigungen der kantonalen Behör-
den zufolge würden Ausschaffungshäftlinge sehr wohl über den Sachver-
halt und die Konsequenzen eines Einreiseverbots in Kenntnis gesetzt,
dass der Beschwerdeführer hierzu mit Replik vom 3. Januar 2012 erwi-
dert, die Vorinstanz habe mit der Bezugnahme auf den gewöhnlichen Ver-
lauf in solchen Fällen nicht substantiiert darlegen können, dass ihm die
Bedeutung des ausgehändigten Formulars rechtsgenüglich deutlich ge-
macht worden sei,
und zieht in Erwägung,
dass Verfügungen des BFM, die ein Einreiseverbot beinhalten, der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31, 32 und
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33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat legitimiert ist (Art. 48
Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutre-
ten ist (vgl. Art. 50 und 52 VwVG),
dass Einreiseverbote erlassen werden können gegen Ausländer, die in
Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen wor-
den sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c des Ausländergesetzes vom 16. Dezember
2005 [AuG, SR 142.20]),
dass das Einreiseverbot keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten
darstellt, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Stö-
rung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl
2002 3813),
dass die Verhängung eines Einreiseverbots in der Regel zur Folge hat,
dass die betroffene Person im SIS ausgeschrieben wird, sofern sie nicht
einem durch die Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden Staat an-
gehört (Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni
1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittwei-
sen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen [Schengener
Durchführungsübereinkommen, SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September
2000, S. 19 - 62 und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom
13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes
[BPI, SR 361]),
dass die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben und vor Erlass
einer Verfügung anzuhören sind (Art. 29 und 30 VwVG),
dass im vorliegenden Verfahren nicht von einer Verletzung des rechtli-
chen Gehörs auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, es sei nicht nachgewiesen,
dass anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs ein Übersetzer
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anwesend war, der ihm die Bedeutung einer Stellungnahme erklärt hätte
(Beschwerdeeingabe S. 4), bzw. dass er aufgrund seiner rudimentären
Englischkenntnisse die Tragweite der von ihm verlangten Stellungnahme
nicht erfasst habe (Replik S. 1),
dass der Beschwerdeführer damit einräumt, Erläuterungen in englischer
Sprache erhalten zu haben, dass er sich allerdings nicht zum Verlauf der
Anhörung äussert und auch nicht behauptet, die rechtlichen Auswirkun-
gen des Einreiseverbots nicht verstanden zu haben,
dass daher der Erklärung der Vorinstanz, ihm sei das rechtliche Gehör
durch Beizug eines englisch sprechenden Gefangenenbetreuers in
rechtsgenügender Weise gewährt worden, geglaubt werden kann,
dass der Hinweis der Vorinstanz auf die ihr bestätigte gesetzeskonforme
Praxis der kantonalen Behörden diese Erklärung nur unterstreicht,
dass der Beschwerdeführer nach der Ablehnung seines ersten Asylge-
suchs die Aufforderung zum Verlassen der Schweiz ignorierte und unter-
tauchte, was darauf schliessen lässt, er könnte auch in Zukunft die Auf-
enthaltsbestimmungen der Schweiz missachten,
dass damit eine von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ord-
nung anzunehmen ist,
dass die von der Vorinstanz angeordnete Fernhaltemassnahme somit
dem Grunde nach nicht zu beanstanden ist,
dass in diesem Rahmen die Behauptung des Beschwerdeführers, er ha-
be aus seinem Heimatland in die Schweiz flüchten müssen, nicht zu prü-
fen war,
dass der Beschwerdeführer keine privaten Interessen darlegt, welche die
Verhältnismässigkeit und Angemessenheit des Einreiseverbots in Frage
stellen könnten,
dass der von ihm diesbezüglich geltend gemachte Aspekt der Garantie
von Privat- und Familienleben (Art. 8 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) nicht zum Tra-
gen kommt, solange seine angebliche Verlobte noch mit einem anderen
Mann verheiratet ist,
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dass das verhängte Einreiseverbot somit vom Grundsatz als auch von
der Dauer her eine verhältnismässige und angemessene Massnahme
zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt,
dass die angefochtene Verfügung somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht
zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reg-
lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,SR 173.320.2]),
dass das Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.- werden dem Beschwerdefüh-
rer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz
– das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
Versand: