Abtei lung II I
C-5618/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . M ä r z 2 0 1 0
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
handelnd durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Hilflosenentschädigung
(Verfügung vom 2. Juli 2007).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5618/2007
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (...) 1991, ist schweizerische und israelische
Staatsangehörige mit Wohnsitz in Israel. Ihre Eltern sind ebenfalls
schweizerische und israelische Doppelbürger. Der Vater, B._______,
zahlte seit dem Jahr 1972 und die Mutter, C._______, seit dem Jahr
1997 Beiträge in die schweizerische Freiwillige Versicherung AHV/IV
(act. 107). A._______ leidet wegen Sauerstoffmangels während der
Geburt an einer cerebralen Bewegungsstörung (Cerebralparese). Bei
der Schweizerischen Botschaft in Israel ging am 17. November 1993
die Anmeldung von A._______, vertreten durch ihren Vater B._______,
zum Bezug von IV-Leistungen für Minderjährige ein. Sie beantragte
Beiträge an die Sonderschulung (act. 1).
B.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) sprach, nach Abklä-
rung der medizinischen Situation, mit Verfügung vom 8. März 1995 die
notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 IVG) zur Behand-
lung des Geburtsgebrechens Nr. 390 von A._______ inkl.
Physiotherapie nach ärztlicher Verordnung für die Zeit von 17. August
1993 bis 31. Dezember 1998 zu (act. 11). Mit Verfügung vom 9. März
1995 sprach die IVSTA A._______ zudem die Abgeltung für die Son-
derschulung (Art. 19 IVG) für die Dauer vom 15. August 1993 bis Ende
Schuljahr 1995/96 (act. 12) zu. Im Laufe der Jahre wurden auch weite-
re Eingliederungsmassnahmen wie Sprachtherapie, Logopädie, Ergo-
therapie etc. von der IVSTA zugesprochen.
C.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 1996 beantragte der Vater von
A._______ sinngemäss einen Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige,
da die Eltern ständig auf Hilfspersonal zur Erledigung der täglichen
Beschäftigungen ihrer Tochter angewiesen seien (act. 17). Die IVSTA
sprach A._______ mit Verfügung vom 27. August 1997 Pflegebeiträge
für hilflose Minderjährige gemäss Art. 20 IVG für eine Hilflosigkeit mitt-
leren Grades, d.h. CHF 17 pro Tag bei Hauspflege, für die Zeit vom
1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 zu (act. 26). Die Pflegebeiträge
wurden in der Folge mit Verfügung vom 25. Juni 2001 (act. 65) vom
1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2003, und mit Verfügung vom
12. Mai 2004 (act. 102) vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2005
verlängert.
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D.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2006 kündigte die IVSTA eine weitere Revi-
sion betreffend den Anspruch auf Pflegebeiträge für hilflose Minderjäh-
rige an und holte die notwendigen Formulare ein (act. 124). Der IV-
Stellenarzt der IVSTA, Dr. D._______, beurteilte daraufhin die einge-
reichten Arztberichte und den ausgefüllten Fragebogen. Er kam zum
Schluss, dass die Bedingungen für eine mittelschwere Hilflosigkeit
nicht mehr gegeben seien, sondern nur noch diejenigen für eine Hilflo-
sigkeit leichten Grades (act. 140).
Aus diesem Grund kündete die IVSTA mit Vorbescheid vom 7. Februar
2007 (act. 143) an, dass ab 17. Juli 2006 nur noch ein Anspruch auf
einen Pflegebeitrag für eine Hilflosigkeit leichten Grades bestehe.
Dagegen erhob der Vater von A._______ mit Schreiben vom 3. März
2007 (act. 148) Einwand und brachte vor, seine Angaben im Fragebo-
gen seien offensichtlich nicht klar verstanden worden, weshalb er zu
den einzelnen Punkten weitergehende Ausführungen machte. Seine
Tochter brauche indirekt Hilfe von Drittpersonen beim An- und Ausklei-
den. Dies bedeute, dass sie sich teilweise allein an- und auskleiden
könne aber bspw. Hilfe bei den Ärmeln, beim Reissverschluss, bei
sämtlicher Unterwäsche, bei Socken und Strumpfhosen sowie beim
Schnüren der Schuhe benötige. Im Weiteren könne seine Tochter le-
diglich vom Stuhl oder Bett alleine aufstehen, liege sie am Boden (was
wegen Umfallens öfters geschehe) brauche sie Hilfe. Beim Essen kön-
ne sie unmöglich gleichzeitig mit beiden Händen essen, so dass sie
öfters Hilfe beim Zerkleinern der Nahrung beanspruche. Ebenfalls
ständige Hilfe benötige sie bei der Hygiene der Regel, welche sie jede
2. Woche erhalte und einige Tage andaure.
Dr. D._______, IV-Stellenarzt, nahm in der Folge mit medizinischem
Bericht vom 19. Juni 2007 (act. 150) zum Einwand Stellung und bestä-
tigte seine Einschätzung vom 22. November 2006.
E.
Die IVSTA verfügte gestützt auf den Bericht von Dr. D._______ am
2. Juli 2007 die Herabsetzung auf einen Pflegebeitrag für eine Hilflo-
sigkeit leichten Grades, CHF 7 pro Tag, per 1. September 2007
(act. 152).
F.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), gesetzlich vertreten
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durch ihren Vater, erhob am 20. August 2007 (eingegangen am 23. Au-
gust 2007) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die
Verfügung der IVSTA vom 2. Juli 2007 und beantragte sinngemäss die
Aufhebung der Verfügung und weiterhin die Ausrichtung des Pflegebei-
trages für mittelschwere Hilflosigkeit. Der Vater führte aus, dass die
Einschätzung einer leichten Hilflosigkeit bei seiner Tochter nicht den
Tatsachen entspreche. Zur Klarstellung habe er in seinem Einwand di-
verse zusätzliche Angaben und Erläuterungen zum ausgefüllten Fra-
gebogen abgegeben und diese würden eine mittelschwere Hilflosigkeit
beweisen. Dies werde zudem auch vom behandelnden Arzt bestätigt.
Die problematischen Lebensverrichtungen seien: Ankleiden, Waschen
und Körperpflege, Notdurft, Hygiene (Regel), Fortbewegung und Kon-
taktaufnahme, Essen teilweise. Zudem sei es unverständlich, wieso
die IVSTA zu seinen Erläuterungen nicht Stellung genommen habe
und der ganze Brief nur eine Kopie des ersten Beschlusses sei, mit
der Zugabe, dass der „Rekurs“ nicht angenommen werde. Weiter führ-
te der Vater aus, er sei bereit, seine Tochter von einem von der IVSTA
bestimmten Arzt untersuchen zu lassen, um den Grad der Hilflosigkeit
zu bestimmen.
G.
Die IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) reichte am 23. Oktober 2007 ihre
Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin verweise zur Begründung ihrer Beschwerde
auf ihre Stellungnahme vom 3. März 2007 zum Vorbescheid. Da sich
aus der Beschwerde somit keine neuen Aspekte ergeben würden, kön-
ne „vollinhaltlich“ auf die zwei Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes
der IVSTA vom 22. November 2006 und vom 19. Juni 2007 verwiesen
werden. Im Rahmen der zweiten Stellungnahme habe sich der Arzt
insbesondere zu den im Anhörungsverfahren vorgebrachten Einwän-
den geäussert. Es sei den Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes
nichts weiteres mehr beizufügen.
H.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 forderte die Instruktionsrichterin
die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von
CHF 400 auf. Die Bezahlung des Kostenvorschusses ging am 6. De-
zember 2007 ein.
I.
Die Beschwerdeführerin wiederholte in ihrer Replik vom 26. November
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2007 ihre Ausführungen in der Beschwerde und der Stellungnahme
aufgrund des Vorbescheides. Es sei aufgezeigt worden, dass sie in al-
len Lebensverrichtungen auf Hilfe und auch öfters auf persönliche
Überwachung angewiesen sei.
J.
Die Vorinstanz reichte am 14. Februar 2008 ihre Duplik ein und bean-
tragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Aus der Replik wür-
den sich keine neue Aspekte ergeben. Sie verweise daher nochmals
auf die Stellungnahmen des IV-Stellenarztes vom 22. November 2006
und 19. Juni 2007.
K.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2008 schloss die Instruktionsrichterin
den Schriftenwechsel.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwal-
tungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahme-
tatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bun-
desverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen
von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-
rung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]).
Die angefochtene Verfügung ist als Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG
zu qualifizieren, und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig.
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1.2 Die im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung unmündige Beschwer-
deführerin, gesetzlich vertreten durch ihren Vater, ist durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung
oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG;
vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Sie
ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG).
Die Verfügung vom 30. Oktober 2007 betreffend den einverlangten
Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG) wurde der Beschwerdeführe-
rin am 5. November 2007 zugestellt, weshalb der 5. Dezember 2007
der letzte Tag der Zahlungsfrist war. Die Beschwerdeführerin hat den
Kostenvorschuss am 6. Dezember 2007 und damit nach Ablauf der
Zahlungsfrist einbezahlt. Damit wäre auf die Beschwerde grundsätz-
lich nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführerin wurde die Vernehmlassung der Vorinstanz
aufgrund eines Versehens des Gerichts nicht als Beilage zur Verfü-
gung vom 30. Oktober 2007 mitgeschickt, weshalb mittels Mitteilung
vom 15. November 2007 eine neue Frist von 30 Tagen angesetzt wur-
de. Mit Verfügung vom 3. Januar 2008 räumte die Instruktionsrichterin
der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, die rechtzeitige Zahlung des
Kostenvorschusses nachzuweisen bzw. zum vorgesehenen Nichtein-
tretensbeschluss Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin machte
mit undatierter Eingabe, der Post übergeben am 28. Januar 2008, gel-
tend, sie sei der Auffassung gewesen, die gewährte Fristerstreckung
habe sich sowohl auf die Einreichung der Replik wie auch auf die Be-
zahlung des Kostenvorschusses bezogen. Davon hätte sie unter ande-
rem auch deshalb ausgehen dürfen, weil sie von der Vernehmlassung
noch keine Kenntnis habe nehmen können. Im Übrigen sei es ihr un-
verständlich, weshalb die Post elf Tage benötigt habe, um die Überwei-
sung zu tätigen.
Aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles kann der
Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, dass sie die Mitteilung
vom 15. November 2007 als Fristerstreckung für die Einreichung der
Replik und die Bezahlung des Kostenvorschusses verstanden hat. Die
Frist gilt daher als gewahrt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten
ist.
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1.4 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG an-
wendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG
anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bun-
des dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70 IVG) an-
wendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.5 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
1.6 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.
Der Beschwerdeführerin ist von der Vorinstanz bis zum 31. August
2007 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ausgerichtet wor-
den. Mit Verfügung vom 2. Juli 2007 wurde diese auf eine Entschädi-
gung für eine Hilflosigkeit leichten Grades ab 1. September 2007 redu-
ziert.
Streitig und zu prüfen ist nachfolgend, ob diese Reduktion zu Recht er-
folgt ist.
2.1
Vorab ist zu prüfen, welche materiellen Rechtsnormen im vorliegenden
Verfahren anwendbar sind.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche
im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
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E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmun-
gen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger
Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund
des bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach der neuen Norm zu prü-
fen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Schweiz und von
Israel, weshalb vorliegend Schweizer Recht anwendbar ist.
Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Abkommens vom 23. März 1984 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Israel über
Soziale Sicherheit, in Kraft getreten am 1. Oktober 1985
(SR 0.831.109.449.1), sind die Staatsangehörigen des einen Vertrags-
staates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene, soweit
diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in
ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung des anderen Ver-
tragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates bezie-
hungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichge-
stellt. Die Beschwerdeführerin könnte daher aus diesem Abkommen
bei dessen Anwendbarkeit keinen weitergehenden Rechtsanspruch
ableiten.
3.
3.1 Nach der ständigen Rechtsprechung des Schweizerischen Bun-
desgerichts sind für die richterliche Beurteilung grundsätzlich die tat-
sächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Ver-
fügung massgebend (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch
THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage,
Bern 2003, S. 489 Rz. 20).
3.2 Im Revisionsverfahren ist nach der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung als zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer an-
spruchserheblichen Änderung des Hilflosigkeitsgrades die letzte
rechtskräftige Verfügung massgeblich, welche auf einer materiellen
Prüfung des Anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung
und Beweiswürdigung beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Im vorliegenden
Revisionsverfahren wird somit der rechtserhebliche Sachverhalt durch
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die Verfügung vom 12. Mai 2004 (act. 102) einerseits und die Verfü-
gung vom 2. Juli 2007 (act. 152) andererseits bestimmt.
Es ist daher zu prüfen, ob zwischen dem 12. Mai 2004 und dem 2. Juli
2007 eine anspruchsbeeinflussende Änderung des Gesundheitszu-
stands eingetreten ist.
3.3 Am 1. Januar 2003 sind die Bestimmungen des ATSG sowie die
zugehörige Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in Kraft ge-
treten. Nicht anwendbar sind hingegen die Änderungen des ATSG vom
6. Oktober 2006 und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IVG-Revi-
sion, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008),
da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden
Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, Art. 82 Rz. 5).
3.4 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen u.a. zur
Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) hat
das Schweizerische Bundesgericht (vormals: Eidgenössisches Versi-
cherungsgericht) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG ent-
haltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche
Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechen-
den Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich
damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Recht-
sprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130
V 343 E. 3).
3.5 Im vorliegenden Verfahren finden jene Vorschriften Anwendung,
die bei Erlass der Verfügung vom 2. Juli 2007 in Kraft gestanden sind.
Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des IVG vom 21. März 2003
und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003
(IVV; SR 831.201; 4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859) in
Kraft getreten. Somit sind vorliegend für die Prüfung des geltend ge-
machten Anspruchs diese Fassungen des IVG und der IVV anwendbar.
Für die Zeit vor Inkrafttreten der genannten Erlasse richtet sich ein all-
fälliger Anspruch nach altem Recht. Die Änderungen des IVG vom
6. Oktober 2006 und der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision,
AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind
hingegen nicht anwendbar, da der angefochtene Entscheid vor Inkraft-
treten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist.
Seite 9
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4.
4.1 Nach Art. 42 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fas-
sung (4. IV-Revision) besitzen hilflose Versicherte, welche Wohnsitz
und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, Anspruch auf
Hilflosenentschädigung. Minderjährige Schweizer Bürgerinnen und
Bürger ohne Wohnsitz in der Schweiz (Art. 13 Abs. 1 ATSG) sind hin-
sichtlich der Hilflosenentschädigung den Versicherten gleichgestellt,
sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) in der
Schweiz haben (Art. 42bis Abs. 1 IVG).
Die Beschwerdeführerin als minderjährige Schweizer Bürgerin mit
Wohnsitz und Aufenthalt im Ausland hat demnach keinen Anspruch auf
Hilflosenentschädigung.
4.2 Gemäss Art. 20 IVG in der bis am 31. Dezember 2003 gültig ge-
wesenen Fassung wird hilflosen Minderjährigen, die das zweite Alters-
jahr zurückgelegt haben und sich nicht zur Durchführung von Mass-
nahmen in einer Anstalt aufhalten, ein Pflegebeitrag gewährt. Der Bei-
trag fällt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente oder eine
Hilflosenentschädigung dahin (Abs. 1). Der Bundesrat legt die Höhe
des Beitrags fest (Abs. 2).
Nach Art. 13 IVV in der bis am 31. Dezember 2003 gültig gewesenen
Fassung beläuft sich der Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige bei
Hilflosigkeit schweren Grades auf CHF 27, bei Hilflosigkeit mittleren
Grades auf CHF 17 und bei Hilflosigkeit leichten Grades auf CHF 7 im
Tag.
Diese Bestimmungen wurden mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar
2004 ersatzlos aufgehoben.
4.3 Nach den Schlussbestimmungen zur 4. V-Revision werden
laufende Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige sowie Beiträge an
die Kosten für die Hauspflege im Ausland auch nach Inkrafttreten der
4. IV-Revision im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange die An-
spruchsvoraussetzungen dafür erfüllt sind (Schlussbestimmungen der
Änderung vom 21. März 2003, Bst. a Abs. 3 und 6, [4. IV-Revision,
AS 2003 3837 Ziff. II; BBl 2001 3205]).
Fallen bei einer Revision eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzun-
gen dahin, so sind die laufenden Leistungen nach den Grundsätzen
für die Herabsetzung bzw. Aufhebung der Renten anzupassen (Kreis-
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schreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung
[KSIH] des Bundesamtes für Sozialversicherungen, in der vom 1. Ja-
nuar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung, Rz.
10.005 KSIH).
Da die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 1997 Pflegebeiträge
nach Art. 20 IVG in der bis am 31. Dezember 2003 gültig gewesenen
Fassung erhalten hat (act. 1, 17, 26), hat sie bei weiterhin gegebenen
Anspruchsvoraussetzungen auch nach dem 1. Januar 2004 Anspruch
auf den bisherigen Pflegebeitrag.
4.4 Die am 25. Mai 1991 geborene Beschwerdeführerin war im vorlie-
gend zu überprüfenden Zeitraum (bis zum Zeitpunkt der angefochte-
nen Verfügung vom 2. Juli 2007) minderjährig (vgl. Art. 14 des Schwei-
zerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210])
und erfüllt somit die einschlägige Anspruchsvoraussetzung nach
Art. 20 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung.
5.
5.1 Eine formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von
Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgeho-
ben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich
erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Ändert sich der Grad
der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden Art. 86-88bis IVV bzw.
Art. 87-88bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 3 Satz 1 IVV in der bis
31. Dezember 2003 bzw. Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV in der seit dem
1. Januar 2004 gültigen Fassung).
5.2 Demnach wird eine Revision von Amtes wegen u.a. durchgeführt,
wenn sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Inva-
liditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Be-
treuungsaufwandes bei der Festsetzung der Rente oder Hilflosigkeits-
entschädigung auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen
worden ist oder wenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeord-
net werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität,
der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes
als möglich erscheinen lassen (Art. 87 Abs. 2 IVV). Bei einer Vermin-
derung der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsauf-
wandes ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabset-
zung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berück-
sichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich
längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen,
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nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedau-
ert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1
IVV).
6.
6.1 Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der
Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Drit-
ter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Der Ge-
setzgeber hat mit Art. 9 ATSG die bisherige Definition der Hilflosigkeit
nach Art. 42 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewese-
nen Fassung übernommen, weshalb die hierzu ergangene Rechtspre-
chung weiterhin anwendbar ist.
6.2 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person voll-
ständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le-
bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Drit-
ter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der per-
sönlichen Überwachung bedarf (Art. 36 Abs. 1 IVV in der bis 31. De-
zember 2003 bzw. Art. 37 Abs. 1 IVV in der ab 1. Januar 2004 gültigen
Fassung).
Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz
der Abgabe von Hilfsmitteln (a.) in den meisten alltäglichen Lebensver-
richtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange-
wiesen ist; (b.) in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen
regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist
und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
(c.) in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig
in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf le-
benspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist
(Art. 36 Abs. 2 IVV in der bis 31. Dezember 2003 bzw. Art. 37 Abs. 2
IVV in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung).
Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der
Abgabe von Hilfsmitteln: (a.) in mindestens zwei alltäglichen Lebens-
verrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter an-
gewiesen ist; (b.) einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
(c.) einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders
aufwendigen Pflege bedarf; (d.) wegen einer schweren Sinnesschädi-
gung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regel-
mässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche
Kontakte pflegen kann; oder (e.) dauernd auf lebenspraktische Beglei-
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tung im Sinne von Artikel 38 IVV angewiesen ist (Art. 36 Abs. 3 IVV in
der bis 31. Dezember 2003 bzw. Art. 37 Abs. 3 IVV in der ab 1. Januar
2004 gültigen Fassung).
6.3 Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistungen und
persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minder-
jährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV in der
ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung).
Die Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei
Minderjährigen (Anhang III KSIH, gültig vom 1. Januar 2004 bis
31. Dezember 2007) nennen das durchschnittliche Alter für die Be-
rücksichtigung des invaliditätsbedingten erheblichen Mehraufwands in
den folgenden Lebensverrichtungen: 1.) An- und Auskleiden 2.) Auf-
stehen, Absitzen, Abliegen 3.) Essen 4.) Waschen, Kämmen, Baden,
Duschen 5.) Verrichtung der Notdurft sowie 6.) Fortbewegung im oder
ausser Haus, Pflege gesellschaftlicher Kontakte.
6.4 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflo-
sigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt
und Verwaltung erforderlich. Ersterer hat anzugeben, inwiefern die ver-
sicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch
das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort
und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über
physische oder psychische Störungen oder deren Auswirkungen auf
alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen
Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die
Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei di-
vergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind
(Urteil des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2005 I 466/05 E. 2.2.4).
Laut Rz. 10.004-10-006 KSIH (in der Fassung vom 1. Januar 2004)
werden bei hilflosen Minderjährigen mit einem Anspruch auf Pflegebei-
träge nach Inkrafttreten der 4. IV-Revision keine Abklärungen vor Ort
durchgeführt, wenn die anspruchsberechtigte Person im Ausland
wohnt.
7.
7.1 Im Rahmen der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 15. Mai
2004 wurde der Beschwerdeführerin eine mittelschwere Hilflosigkeit
attestiert. Die Beurteilung stützte sich auf nachfolgende Unterlagen.
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7.1.1 Im Fragebogen für Pflegebeiträge an Minderjährige machte der
Vater der Beschwerdeführerin mit Datum vom 10. März 2004 geltend:
Die Beschwerdeführerin wohne bei ihren Eltern; sie benötige keine Hil-
fe beim Anziehen oder Ablegen von Hilfsmitteln, beim Aufstehen, Ab-
sitzen, Abliegen, Essen (Nahrung ans Bett bringen oder zum Munde
führen) und sich Waschen. Regelmässige Hilfe benötige sie hingegen
beim Ankleiden, Auskleiden, Baden/Duschen, Reinigung nach Verrich-
ten der Notdurft, Fortbewegung im Freien und bei der Pflege gesell-
schaftlicher Kontakte. Direkte regelmässige Hilfe benötige sie beim
Zerkleinern von Nahrung (bspw. harte Esswaren wie Fleisch und
Früchte) und indirekte regelmässige Hilfe beim Bereitlegen der Kleider
und sich Kämmen. Zeitweise tagsüber und nachts sei sie inkontinent.
Zudem bedürfe sie der persönlichen Überwachung beim Fortbewegen
zur Vermeidung von Unfällen. Der Vater gab weiter an, dass die Erzie-
hung insbesondere einen Mehraufwand gegenüber einem nichtbehin-
derten Kind gleichen Alters erfordere, indem die Beschwerdeführerin
ständig zur Schule hin und zurück begleitet werden müsse und Hilfe
bei den Schulaufgaben benötige. Einen besonderen Zeitaufwand wür-
den die Physiotherapie, Turnübungen, Musikstunden und Beschäfti-
gungstherapie erfordern. Die Mehrkosten beliefen sich für den Trans-
port auf ca. CHF 3'000 pro Jahr und für Wäsche- und Kleiderver-
schleiss auf ca. CHF 1'000 pro Jahr (act. 98).
7.1.2 Der behandelnde Arzt Dr. E._______, Facharzt für Familienme-
dizin, diagnostizierte in seinem Untersuchungsbericht vom 17. März
2004 die bekannten Geburtsfehler postnatale Asphyxie,
Cerebralparese, Quadriplegie (links mehr als rechts), Sprachstörungen
(so dass sie kaum zu verstehen sei), Dysgraphie (Schreibstörung),
„Rec. Falling“, Urininkontinenz, psychomotorische Störungen (insbe-
sondere betreffend feinmotorische Bewegungen), sie hinke und sei un-
geschickt (clumsiness). Der Gesundheitszustand sei statisch; er beein-
flusse den Schulbesuch. Die Patientin benötige keine Hilfsmittel und
sei nicht hilflos (act. 99).
7.1.3 Dr. med. F._______, Facharzt für Innere Medizin, medizinischer
Dienst der IV-Stelle, fasste den Gesundheitszustand mit Bericht vom
27. April 2004 zu Handen der IV-Stelle wie folgt zusammen: Bei der
12-jährigen Versicherten liege eine Cerebralparese im Sinne einer
spastischen Diplegie kombiniert mit einem leichten psychomotorischen
Entwicklungsrückstand vor; die Versicherte könne aber die Volksschule
besuchen. Gemäss den Angaben des betreuenden Vaters und des
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Arztes bestehe bei Falltendenz infolge der Lähmung und Urininkonti-
nenz weiterhin eine Hilflosigkeit mittleren Grades. Er beantragte daher
die Verlängerung der Verfügung für Pflegebeiträge wegen Hilflosigkeit
mittleren Grades vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2005. Auf die-
sen Zeitpunkt sei wiederum ein Bericht der Betreuungsperson samt
Bestätigung des Arztes einzuholen (act. 100-101).
7.2 Im Rahmen der im Jahr 2006 eingeleiteten und mit Verfügung vom
2. Juli 2007 abgeschlossenen Überprüfung des Anspruchs auf Pflege-
beiträge durch die Vorinstanz kam diese zum Schluss, die Hilflosigkeit
der Beschwerdeführerin habe sich zu einer solchen leichten Grades
vermindert. Sie stützte sich dabei auf folgende Unterlagen:
7.2.1 Der behandelnde Arzt Dr. E._______ hielt in seinem Bericht vom
17. Juli 2006 die bekannten Diagnosen analog dem Jahr 2004 fest. Er
präzisierte, die motorischen Retardationen seien bei den Beinen aus-
geprägter als bei den Armen. Die Beschwerdeführerin hinke mit dem
linken Bein, falle aber weniger um; sie habe eine Sprachstörung, eine
undeutliche Sprache und könne die richtigen Wörter oder Sätze nicht
finden. Sie leide an einer Schreibstörung (Dysgraphie) und sei unge-
schickt (clumsiness). Der Gesundheitszustand sei statisch, eine Ver-
besserung sei jedoch möglich mit Physio- und Sprachtherapie. Die Ge-
sundheitseinschränkungen schränkten den Schulbesuch ein. Ausser
Einlagen benötige die Beschwerdeführerin keine Hilfsmittel. Sie sei
teilweise hilflos. Die Beschwerdeführerin sei in allen Funktionen behin-
dert, inklusive Schreiben, Anziehen, Gehen, Waschen und Sprechen.
Sie brauche weiterhin Physio-, Ergo- und Sprachtherapie act. 127).
7.2.2 Der Fragebogen für Pflegebeiträge an Minderjährige ist vom Va-
ter der Beschwerdeführerin ausgefüllt (vgl. Einwand vom 2. März
2007, act. 148) sowie von Dr. E._______ bestätigt, unterzeichnet und
am 17. Juli 2006 datiert worden (act. 126). Mit Einwand vom 2. März
2007 hat der Vater der Beschwerdeführerin Präzisierungen, Ergänzun-
gen und Korrekturen angebracht (act. 148). Demnach benötigt die Be-
schwerdeführerin keine regelmässige Hilfe beim Anziehen oder Able-
gen von Hilfsmitteln, beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, beim Essen
(Nahrung ans Bett bringen, zerkleinern oder zum Munde führen) und
bei der Fortbewegung in der Wohnung. Hingegen brauche sie regel-
mässige Hilfe für die Fortbewegung im Freien (beim Überqueren einer
Verkehrsstrasse) und für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Direk-
te regelmässige Hilfe sei nötig beim sich Waschen, Baden/Duschen,
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Ankleiden/Auskleiden (Ärmel, sämtliche Unterwäsche, Socken,
Strumpfhosen, Zubinden der Schuhe, Reissverschluss etc.; vgl. Kor-
rekturen in act. 148). Indirekter regelmässiger Hilfe bedürfe sie beim
sich Kämmen, beim Aufstehen vom Boden (nach Umfallen), beim Be-
reitlegen der Kleider und beim Zerkleinern der Nahrung. Hilfe benötige
sie manchmal bei der Reinigung nach Verrichten der Notdurft und re-
gelmässig bei der Hygiene der Regel, welche sie alle zwei Wochen er-
halte. Die Beschwerdeführerin sei zeitweise tagsüber sowie nachts in-
kontinent. Tagsüber bedürfe sie zudem teilweise der persönlichen
Überwachung beim Verrichten von Arbeiten mit Unfallgefahr. Die Erzie-
hung erfordere einen Mehraufwand gegenüber einem nichtbehinderten
Kind gleichen Alters in Form der Begleitung zur Schule und zurück und
der Hilfe bei den Schulaufgaben. Besonderen Zeitaufwand würden die
Physiotherapie, das Turnen, die Schwimmkurse, die Musiktherapie, die
Logopädie und die Ergotherapie in Anspruch nehmen. Mehrkosten
würden durch Transportkosten von CHF 3'000 und Wäsche- und Klei-
derverschleiss von CHF 1'000 entstehen (act. 126, 148).
7.2.3 Der IV-Stellenarzt Dr. D._______ kam in seiner Beurteilung vom
22. November 2006 zum Schluss, dass die Bedingungen für eine mit-
telschwere Hilflosigkeit nicht mehr gegeben seien, sondern nur noch
diejenigen für eine Hilflosigkeit leichten Grades. Aus dem Fragebogen
gehe hervor, dass Punkt 4.1.2 (Aufstehen, Absitzen, Abliegen), 4.1.3
(Essen) und 4.1.7 (Pflege gesellschaftlicher Kontakte) weggefallen sei-
en. Bei den übrigen Punkten scheine die Hilfe nur noch indirekt und
punktuell beansprucht zu werden. Die Notwendigkeit einer dauernden
persönlichen Überwachung bestehe nicht. Die angegebene Inkontin-
enz stelle keinen Sonderfall dar (act. 140).
In einer erneuten medizinischen Stellungnahme vom 19. Juni 2007 be-
rücksichtigte Dr. D._______ die vorgebrachten Einwände vom 3. März
2007 des Vaters der Beschwerdeführerin und hielt fest, dass dauernde
persönliche Überwachung nach wie vor nicht geltend gemacht werde.
Eine schwere Hilflosigkeit liege klar nicht vor. Laut KSIH Rz. 8006 ge-
be es insgesamt sechs Bereiche alltäglicher Lebensverrichtungen. Als
„die meisten“ sei eher zu interpretieren als „fast alle“ und nicht wie im
Alltag üblich als „mehr als die Hälfte“. Punkt 4.1.1 (Ankleiden, Ausklei-
den, Hilfsmittel, Kleider Bereitlegen) habe er bereits angerechnet. In
Punkt 4.1.2 (Aufstehen, Absitzen, Abliegen) bestehe keine, in Punkt
4.1.3 (Essen), 4.1.5 (Reinigung nach Verrichten der Notdurft) und
4.1.6 (Fortbewegung) bestehe lediglich fallweise und nicht regelmäs-
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sig in erheblicher Weise eine Hilfsbedürftigkeit. Er halte nach wie vor
eine mittelschwere Hilflosigkeit für nicht ausgewiesen (act. 150).
7.3 Der Vergleich der Unterlagen, die zur Anerkennung einer mittel-
schweren Hilflosigkeit mit Verfügung vom 12. Mai 2004 geführt haben,
mit denjenigen im vorliegenden Revisionsverfahren ergibt, dass sich
der Grad der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin nicht erheblich ver-
ändert hat.
Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen,
wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht verlangt,
dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen
fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer
dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder
indirekte Dritthilfe angewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts vom
13. Dezember 2005 I 466/05 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Unter Berück-
sichtigung dieser Rechtsprechung war die Beschwerdeführerin im Zeit-
punkt der angefochtenen Verfügung weiterhin in den Lebensverrichtun-
gen Ankleiden/Auskleiden, Essen, Körperpflege und Fortbewegung
auf regelmässige Hilfe ihrer Eltern oder Dritter angewiesen. Aufgrund
der Angaben des Vaters und des behandelnden Arztes Dr. E._______
betreffend die verschiedenen Lebensverrichtungen sind in den Ver-
gleichsjahren zwar einige Verbesserungen auszumachen, die aller-
dings insgesamt nicht in anspruchsrelevantem Ausmass erheblich er-
scheinen. Die einzige teilweise erhebliche Verbesserung ist im Bereich
„Verrichtung der Notdurft“ auszumachen. Im Jahr 2004 hat der IV-Stel-
lenarzt Dr. F._______ aufgrund der Falltendenz infolge Lähmung und
der Urininkontinenz weiterhin das Vorliegen einer Hilflosigkeit mittleren
Grades anerkannt (act. 101). Im Jahr 2006 besteht gemäss den Akten
weiterhin eine Urininkontinenz und eine Falltendenz, wenn auch letzte-
re etwas weniger stark.
Entgegen der Beurteilung durch Dr. D._______ bestand gemäss den
kongruenten Angaben des behandelnden Arztes und der Angehörigen
bei der Beschwerdeführerin regelmässige und nicht nur fallweise di-
rekte oder indirekte Hilfsbedürftigkeit; die Beschwerdeführerin war im
Jahr 2006 in vier von sechs Lebensverrichtungen auf regelmässige
Hilfe angewiesen, wobei in einer Lebensverrichtung etwas weniger in-
tensiv als im Jahr 2004. Es ist somit nicht mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Grad der Hilf-
losigkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (2. Juli 2007)
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gegenüber demjenigen der Verfügung vom 12. Mai 2004 in erheblicher
Weise vermindert hat, weshalb die Voraussetzungen für eine Revision
nicht gegeben sind (Art. 87, 88a IVV).
7.4 Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung
vom 2. Juli 2007 aufzuheben. Der Beschwerdeführerin ist auch nach
dem 1. Januar 2006 und bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfü-
gung (welche den Endpunkt der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis
darstellt) eine Hilflosenentschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit
zuzusprechen.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in
der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfah-
ren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-
Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die
Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei aufer-
legt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der obsiegenden Beschwerdeführerin wie
auch der Vorinstanz sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin geleis-
tete Kostenvorschuss von CHF 400 ist ihr aus der Gerichtskasse zu-
rückzuerstatten.
8.2 Die Beschwerdeführerin liess sich nicht anwaltlich vertreten und
es sind ihr auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten erwachsen, weshalb ihr für das Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht keine Parteientschädigung zuzusprechen
ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 2. Juli
2007 aufgehoben.
2.
Der Beschwerdeführerin wird im Sinn der Erwägungen eine Hilflosen-
entschädigung für eine mittelschwere Hilflosigkeit vom 1. Januar 2006
und bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zugesprochen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der Kostenvorschuss von CHF 400 aus der Gerichtskasse zu-
rückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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