Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-5619/2010
Urteil vom 28. März 2011
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien X._______, Österreich,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Krapf,
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand IV (Rente).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) mit
Verfügung vom 25. Juni 2010 X._______ eine Viertelsrente der
schweizerischen Invalidenversicherung und Kinderrenten für seine drei
Kinder zugesprochen hat;
dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Krapf, gegen die Verfügung vom 25. Juni
2010 am 9. August 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die
Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Juli 2009, eventualiter die
Rückweisung an die IVSTA zur weiteren medizinischen Abklärung,
beantragt hat;
dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Kinderrenten deren
ungekürzte Ausrichtung beantragt hat;
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33
VGG zuständig ist;
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und
vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt;
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist;
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) wurde und somit
auf die Beschwerde einzutreten ist;
dass die IVSTA mit Duplik vom 8. März 2011 unter Hinweis auf die
erneute medizinische Stellungnahme von Dr. med. A._______, Arzt des
Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone und Arzt für
Allgemeinmedizin, vom 3. März 2011 beantragt hat, die Beschwerde sei
dahingehend gutzuheissen, dass die Verfügung aufzuheben und die
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Angelegenheit zur weiteren psychiatrischen Abklärung an die IVSTA
zurückzuweisen sei;
dass die IVSTA betreffend der Kinderrenten ausgeführt hat, die Kürzung
sei zu Recht erfolgt, weshalb diesbezüglich die Abweisung der
Beschwerde beantragt werde;
dass Dr. med. A._______ in seiner Stellungnahme ausführte, gestützt auf
die vorhandenen medizinischen Unterlagen bestünden zwar Hinweise auf
das Vorliegen einer psychischen Erkrankung, aber die Unterlagen seien
nicht geeignet, die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers aus
psychiatrischer Sicht umfassend zu beurteilen;
dass sich auch aus den Akten ergibt, dass der Sachverhalt durch die
IVSTA – in Übereinstimmung mit den Feststellungen von
Dr. med. A._______ – nur ungenügend abgeklärt worden ist und
insbesondere nicht beurteilt werden kann, inwiefern der
Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht
eingeschränkt ist;
dass Art. 49 lit. b VwVG die unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund
nennt;
dass die Beschwerde daher in dem Sinn gutzuheissen ist, dass die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 61
Abs. 1 VwVG zur Neubeurteilung an die IVSTA zurückzuweisen ist,
verbunden mit der Anweisung, den Sachverhalt mittels Durchführung von
psychiatrischen Abklärungen zu ergänzen und anschliessend in der
Sache neu zu verfügen;
dass ferner – entgegen des diesbezüglichen Antrages der IVSTA – über
den Anspruch auf die Kinderrenten und deren eventuelle Kürzung
vorliegend nicht zu entscheiden ist, da die Kinderrenten gemäss Art. 35
IVG akzessorische Leistungen zur Hauptrente sind (vgl. BGE 131 V 233
E. 4.2.2 und Urteil des Bundesgerichts 5P.346/2006 vom 12. Oktober
2006 E. 3.3);
dass somit die IVSTA mit dem Erlass einer neuen Verfügung auch über
die Kinderrenten und deren allfällige Kürzung zu entscheiden haben wird;
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und somit dem Beschwerdeführer der
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von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihm
bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten ist;
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher anwaltlich vertreten
war, zu Lasten der IVSTA eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 2'500.-- zuzusprechen ist (Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung vom 25. Juni 2010 aufgehoben und die Sache zur
ergänzenden psychiatrischen Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse und Duplik der IVSTA vom 8. März 2011 inkl. Beilagen)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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