B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5619/2014
Ur t e i l vom 2 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Jenny de
Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______,
zurzeit unbekannten Aufenthaltes,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-5619/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
(geb. 1992), reiste am 27. März 2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle
in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Mit Verfügung
vom 14. März 2014 lehnte die Vorinstanz dieses ab, verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf die dagegen erho-
bene Beschwerde vom 10. April 2014 trat das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil D-1935/2014 vom 12. Mai 2014 wegen verspäteter Leistung des
Kostenvorschusses nicht ein, womit der Asyl- und Wegweisungsentscheid
vom 14. März 2014 rechtskräftig geworden ist.
B.
In der Folge setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2014
eine (neue) Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 27. Mai 2014 an. Der
diesbezüglichen Vorladung der kantonalen Migrationsbehörde betreffend
Ausreise aus der Schweiz vom 20. Mai 2014 leistete der Beschwerdeführer
keine Folge und tauchte unter. Gemäss Vollzugs- und Erledigungsbericht
des Migrationsamtes des Kantons Aargau vom 26. Juni 2014 galt er seit
28. Mai 2014 als "verschwunden".
C.
Am 11. September 2014 meldete sich der Beschwerdeführer bei der kan-
tonalen Migrationsbehörde und gab an, ein zweites Asylgesuch einreichen
zu wollen. In diesem Zusammenhang machte er geltend, am 28. Mai 2014
versteckt in einem Lastwagen in Richtung Türkei ausgereist und am 10.
September 2014 von der Türkei herkommend wiederum im Lastwagen in
die Schweiz eingereist zu sein. Entsprechende Belege könne er jedoch
nicht vorweisen.
Im Rahmen dieser Vorsprache wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich
eines allfälligen Einreiseverbots das rechtliche Gehör gewährt, auf welches
er indessen verzichtete.
D.
Mit Verfügung vom 11. September 2014 verhängte das Bundesamt für Mig-
ration (BFM; neu: SEM) über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für
die Dauer von drei Jahren und entzog einer allfälligen Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Be-
schwerdeführer sei von der zuständigen Behörde gemäss Art. 64d AuG
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(SR 142.20) weggewiesen worden, sodass die Wegweisung sofort zu voll-
strecken sei. Damit habe der Beschwerdeführer einen Fernhaltegrund ge-
setzt (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG).
E.
Mit schriftlicher Eingabe vom 16. September 2014 deponierte der Be-
schwerdeführer beim BFM ein zweites Asylgesuch, welches die Vor-in-
stanz mit Verfügung vom 25. September 2014 – eröffnet am 2. Oktober
2014 – wiederum ablehnte, den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg-
wies und den Vollzug der Wegweisung anordnete. Dabei hielt das BFM
unter anderem fest, es erscheine wenig glaubhaft, dass der Beschwerde-
führer in der Zwischenzeit tatsächlich in die Türkei zurückgekehrt sei, wes-
halb dessen Vorbringen nicht asylrelevant seien.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer in der Folge Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht (vgl. Rechtsmitteleingabe vom
30. Oktober 2014 sowie Verfahren D-6340/2014).
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Oktober 2014 an das Bundesverwaltungs-
gericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einreisever-
bots. Er habe der Vorladung der kantonalen Migrationsbehörde betreffend
seine Rückkehr bzw. Ausweisung keine Folge geleistet, um einer Aus-
schaffung in sein Heimatland mit vorheriger Inhaftierung zu entgehen. Hät-
ten die türkischen Behörden von seiner Ausweisung erfahren, wäre er bei
der Wiedereinreise in die Türkei nochmals verhaftet worden.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2014 gab das Bundesverwal-
tungsgericht dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 17. November
2014 um unentgeltliche Rechtspflege nicht statt mit der Begründung, die
vorliegende Beschwerde müsse als zum Vornherein aussichtslos betrach-
tet werden.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2014 spricht sich die Vor-in-
stanz für die Abweisung der Beschwerde aus. Gleichzeitig erklärte sie sich
bereit, die Fernhaltemassnahme aufzuheben, sollten die gesetzlichen Vo-
raussetzungen eines rechtmässigen oder ordentlichen Aufenthaltes ge-
stützt auf die Asyl- bzw. Ausländergesetzgebung nach rechtskräftig abge-
schlossenem zweiten Asylverfahren erfüllt sein.
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Seite 4
I.
Mit Replik vom 26. Januar 2015 hält der Beschwerdeführer an seinem An-
trag und dessen Begründung vollumfänglich fest, wobei er bedauert, keine
Möglichkeit zu haben, seine Rückreise ins Heimatland vor der Einreichung
seines zweiten Asylgesuches belegen zu können. Als eine von der Polizei
gesuchte Person sei es nicht möglich, sich in seinem Heimatland unbelas-
tet zu bewegen. Der einzige Grund für sein Untertauchen nach der Vorla-
dung durch das kantonale Migrationsamt sei seine grosse Angst vor den
türkischen Behörden gewesen, sei er doch wegen der politischen Vergan-
genheit seines Vaters "immer mit Tortur- und Gefängnisgeschichten aufge-
wachsen".
J.
Mit Urteil D-6340/2014 vom 23. April 2015 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die gegen den (zweiten) Asylentscheid des BFM gerichtete Be-
schwerde vom 30. Oktober 2014 ab, da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen sei, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer nach Abschluss
des ersten Asylverfahrens tatsächlich in die Türkei zurückgekehrt ist, liess
das Gericht – mangels Asylrelevanz – offen.
K.
Am 29. April 2015 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine (wei-
tere) Frist bis zum 22. Mai 2015 zum Verlassen der Schweiz an. Der Auf-
forderung, sich zwecks Ausreise aus der Schweiz unverzüglich bei der kan-
tonalen Migrationsbehörde in Aarau zu melden, kam der Beschwerdeführer
erneut nicht nach (vgl. Vorladung vom 30. April 2015). Ebenso wenig leis-
tete er der Einladung zu einem Beratungsgespräch bei der zuständigen
Rückkehrberatungsstelle Folge. Gemäss Vollzugs- und Erledigungsbericht
des Migrationsamtes des Kantons Aargau vom 25. Juni 2015 hält sich der
Beschwerdeführer seit 13. Mai 2015 nicht mehr in der Kantonalen Unter-
kunft AS in X._______ auf und gilt seither offiziell als "verschwunden".
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
C-5619/2014
Seite 5
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit-
sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
punkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Auslän-
derinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst.
a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die be-
troffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen
ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AuG
Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öf-
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fentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstos-
sen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfe-
kosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-
, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67
Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer
von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer ver-
fügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG).
Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen
wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen o-
der ein Einreiseverbot vollständig oder vor-übergehend aufheben (Art. 67
Abs. 5 AuG).
3.2 Das Einreiseverbot ist eine Massnahme zur Abwendung einer künfti-
gen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002
[nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und
Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für
die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unver-
letzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner
(vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Die Verhängung eines Einreiseverbots
knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Ge-
stützt auf die Umstände des Einzelfalls ist jeweils eine Prognose zu stellen.
Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der be-
troffenen Person zu berücksichtigen, zumal ein vergangenes deliktisches
Verhalten geeignet ist, einen Hinweis auf eine allfällige Gefährdung zu lie-
fern. Aus diesem Grund verknüpft Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG die Verhängung
einer Fernhaltemassnahme unter anderem mit einem (bereits erfolgten)
Verstoss gegen die fraglichen Polizeigüter. Art. 80 Abs. 1 der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201) konkretisiert, wie der Begriff des "Verstosses" nach
Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zu verstehen ist; so hält er fest, dass u.a. eine
Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen dazu
zählt (vgl. Urteil des BVGer C–4489/2013 vom 23. Januar 2014 E. 5.2 mit
Hinweisen).
3.3 Einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne
von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG begeht u.a. auch, wer Normen des Auslän-
derrechts zuwiderhandelt. Dabei genügt es, wenn der ausländischen Per-
son eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis
oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen
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normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer
Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt
es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit aus-
länderrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Un-
klarheiten bei der zuständigen Stelle zu informieren (vgl. C–4489/2013
E. 6.1 mit Hinweis).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, dass der Beschwerde-
führer durch die zuständige Behörde aus der Schweiz weggewiesen wer-
den musste und er der ihm angesetzten Ausreisefrist nicht nachgekommen
ist. Sie beruft sich dabei auf den Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. b
AuG.
4.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer
rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen wurde, ist doch der vor-in-
stanzliche Asyl- und Wegweisungsentscheid mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-1935/2014 vom 12. Mai 2014 in Rechtskraft erwachsen.
Bezüglich der ihm angesetzten Ausreisefrist machte er jedoch bereits an-
lässlich seiner Vorsprache bei der kantonalen Migrationsbehörde vom 11.
September 2014 geltend, am 28. Mai 2014 versteckt in einem Lastwagen
in Richtung Türkei ausgereist und am 10. September 2014 von der Türkei
herkommend wiederum im Lastwagen in die Schweiz eingereist zu sein.
Anlässlich der erneuten Ablehnung des Asylgesuchs erachtete das BFM
dieses Vorbringen als wenig glaubhaft. Zum einen würden bereits die übli-
chen Schleppergebühren für zwei Reisen innerhalb weniger Monate
(Rückreise in die Türkei und Wiederausreise in Richtung Schweiz) als (zu)
hoch erscheinen; zum anderen habe der Beschwerdeführer keinerlei Be-
lege für eine tatsächliche Rückreise in die Türkei beibringen können. In
casu kann sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Auffassung vorbe-
haltlos anschliessen, womit der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz
aufgeführten Fernhaltegrund gesetzt hat. Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass dasselbe Gericht im Asylverfahren die Frage, ob der Be-
schwerdeführer nach Abschluss des ersten Asylverfahrens tatsächlich in
die Türkei zurückgekehrt ist, mangels Asylrelevanz offen gelassen hat (vgl.
Urteil des BVGer D-6340/2014).
4.3 Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten auch
gegen behördliche Anordnungen verstossen hat, gibt er doch selber zu,
der Vorladung der kantonalen Migrationsbehörde betreffend seine Rück-
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kehr bzw. Ausweisung keine Folge geleistet zu haben, um einer Ausschaf-
fung in sein Heimatland mit vorheriger Inhaftierung zu entgehen. Durch
sein Untertauchen hat er sich bewusst der Ausreisekontrolle durch die zu-
ständigen Behörden entzogen und damit fraglos gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung in der Schweiz im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG verstossen (vgl. E. 3.3 hievor). Obwohl sich die Vorinstanz in der Be-
gründung der angefochtenen Entscheidung nicht auf diese Bestimmung
gestützt hat, ist dieser Fernhaltegrund bei der Beurteilung der Rechtmäs-
sigkeit der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Rechtsanwendung
von Amtes wegen dennoch zu beachten. Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
kann das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde auch aus anderen
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (zur Zuläs-
sigkeit der Motivsubstitution vgl. KÖLZ ET AL, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1136 oder Urteil
des BVGer C-2348/2012 vom 28. August 2013 E. 4.5.4 m.H.).
Dass der Beschwerdeführer weiterhin nicht gewillt ist, die schweizerische
Rechtsordnung zu beachten, zeigt sich daran, dass er – nach rechtskräfti-
ger Abweisung seines zweiten Asylgesuches – erneut untergetaucht ist
und seit dem 13. Mai 2015 als "verschwunden" gilt.
4.4 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer klarerweise hinreichen-
den Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots gegeben.
5.
5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl.
statt vieler HÄFELIN ET AL., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010,
Rz. 613 ff.).
5.2 Das Verhalten des Beschwerdeführers ist zweifelsohne geeignet, die
fremdenpolizeiliche Ordnung ernsthaft zu beeinträchtigen. Wie aus den Ak-
ten hervorgeht, traf er trotz rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuchen kei-
nerlei Anstalten, die Schweiz aus freien Stücken zu verlassen und brachte
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mit seinem Untertauchen wiederholt zum Ausdruck, im Asylverfahren ge-
fällte negative Entscheide nicht zu akzeptieren. Er hat sich diesbezüglich
bewusst über die Rechtsordnung hinweggesetzt. Aus seinem manifestier-
ten Verhalten wird auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung geschlossen. Das Einreiseverbot hat in erster Linie präventiven
Charakter, um einem weiteren illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers
entgegenzuwirken. Die Vorinstanz war demnach berechtigt, zur Abwen-
dung künftiger Störungen ein Einreiseverbot zu verhängen. Im Zusammen-
hang mit der Einhaltung der ausländerrechtlichen Ordnung kommt den Vor-
schriften über Einreise und Aufenthalt zentrale Bedeutung zu. Es gilt si-
cherzustellen, dass sich ausschliesslich Personen in der Schweiz aufhal-
ten, die dazu auch befugt sind, und durchzusetzen, dass andere, welche
die Voraussetzungen nicht erfüllen, gar nicht erst einreisen bzw. das Land
auf behördliche Anordnung hin auch tatsächlich verlassen. Namentlich das
generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung
durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig
zu betrachten (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver
Aspekte in Konstellationen, in denen wie hier kein sogenannter Vertrags-
ausländer betroffen ist, vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli
2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Überdies liegt eine spezialpräventive Zielset-
zung der Massnahme darin, dass sie den Betroffenen ermahnt, bei einer
allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer
des Einreiseverbots die für ihn geltenden Regeln einzuhalten (vgl. hierzu
Urteil des BVGer C-3348/2012 vom 20. März 2014 E. 5.2 m.H.). Es besteht
somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Be-
schwerdeführers.
5.3 Spezifische persönliche Interessen daran, auch in naher Zukunft ohne
besondere (über die Visumspflicht) hinausgehende Restriktionen in die
Schweiz einreisen zu können, macht der Beschwerdeführer keine geltend.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass das
gegen den Beschwerdeführer verhängte und auf drei Jahre befristete Ein-
reiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum
Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
6.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ferner die Ausschrei-
bung des Einreiseverbots im SIS II angeordnet. Der Beschwerdeführer ist
nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Aufgrund der
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Seite 10
Ausschreibung im SIS ist es ihm untersagt, den Schengen-Raum zu betre-
ten. Der darin liegende Eingriff wird durch die Bedeutung des Falles ge-
rechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO). Zum einen ist auf-
grund des Verhaltens des Betroffenen – wie oben ausgeführt – von einer
nicht unbeachtlichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
auszugehen, zum andern hat die Schweiz die Interessen der Gesamtheit
aller Schengen-Staaten zu wahren (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Es bleibt
den Schengen-Staaten dabei unbenommen, der ausgeschriebenen Per-
son bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsge-
biet zu gestatten (vgl. auch Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Voraussetzungen für
die Ausschreibung im SIS sind demnach erfüllt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so-
mit abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.
Infolge des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers ist der vor-
liegende Entscheid durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen (vgl.
Art. 36 Bst. a VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
C-5619/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den am 27. November 2014 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] und N […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Aargau
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand: