B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5619/2016
Ur t e i l vom 1 9 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber David Schneeberger.
Parteien
A._______, (Deutschland),
vertreten durch Dr. iur. Andreas Edelmann,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch;
Verfügung vom 18. Juli 2016.
C-5619/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der am (…) 1957 geborene und in Deutschland wohnhafte A._______
(fortan: Versicherter oder Beschwerdeführer) war als Grenzgänger seit
1. Februar 1999 bei der B._______ AG (fortan: Arbeitgeberin) in (…) be-
schäftigt und entrichtete Beiträge an die Schweizerische Alters- und Hin-
terlassenenversicherung AHV (act. 151 S. 2 und 15.2). Die Arbeitgeberin
kündigte mit Schreiben vom 20. März 2014 den Arbeitsvertrag mit dem Ver-
sicherten nach Ablauf der Sperrfrist – er war seit dem 14. September 2013
krankgeschrieben – auf den 30. Juni 2014 (IVSTA-act. 15.1 und 15.4).
A.b Ebenfalls auf den 30. Juni 2014 stellte die Visana Services AG (fortan:
Visana) ihre Leistungen aus der Krankentaggeldversicherung ein. Sie
stellte sich auf den Standpunkt, dass unter einer leitliniengerechten Thera-
pie ab Ende März 2014 eine 50%ige und ab Ende April 2014 eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit zu erlangen sei (Schreiben Visana vom 28. März 2014,
IVSTA-act. 10).
B.
B.a Der Versicherte hatte sich am 28. Februar 2014 bei der IV-Stelle des
Kantons C._______ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung
angemeldet. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen beschrieb er als
durch Unfall und Krankheit verursacht und gab konkret an: „durch Unfall
12.4.1979: Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Zehenverlust 3 Stück
am linken Fuss, Teilversteifung des linken Mittelfingers, Leistenbrüche
beidseitig“ und „durch Krankheit: Leistenbrüche, Depression, Rückenlei-
den, Gonarthrose re. Knie, Tinnitus“. Er datierte das Einsetzen der Depres-
sionen auf „ab ca. 2011“, der Leistenprobleme und des Rückenleidens auf
„ca. Ende 2012“ und der Gonarthrose, Schwindel und Tinnitus auf „ca. Mitte
2013“ (IVSTA-act. 4)
B.b Der Einstellungsbeschluss der Visana gründet auf einer durch sie an-
geordneten bidisziplinären Begutachtung durch das Institut D._______, Kli-
nik E._______, vom 10. März 2014 (IVSTA-act. 9.1; bestehend aus einem
orthopädischen Teilgutachten [Dr. F._______ und Prof. Dr. G._______, S.
1 ff.], einem psychiatrischen Teilgutachten [Med. pract. H._______ und
Prof. Dr. G._______, S. 17 ff.] und einer Konsensbeurteilung [durch die
Vorgenannten, S. 30 f.]), welche die IV-Stelle des Kantons C._______ bei-
zog. Ferner erhob sie Arztberichte bei den behandelnden Ärzten (Dr.
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Seite 3
I._______, Zentrum J._______, mit Beilagen, IVSTA-act. 14; Dr.
K._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, […] vom 8. Mai 2014, IVSTA-
act. 17; Dr. L._______, Facharzt HNO, […] vom 8. Mai 2014, IVSTA-act.
19; Dipl.-Psych. M._______, […], vom 20. Juni 2014, IVSTA-act. 26) sowie
einen Fragebogen für Arbeitgebende bei der Arbeitgeberin (vom 23. April
2014, mit Beilagen, IVSTA-act. 15.1).
B.c Am 23. Juli 2014 fand ein „Erstgespräch Frühintegration“ statt. Ge-
mäss dem gleichentags datierten Protokoll habe sich der Versicherte ar-
beitsunfähig erklärt und die Rentenprüfung verlangt (Protokoll: IVSTA-act.
35; Abschlussbericht: IVSTA-act. 36). Nach entsprechendem Vorbescheid
der IV-Stelle des Kantons C._______ vom 24. Juli 2017 (IVSTA-act. 37)
lehnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, fortan: Vorinstanz)
Massnahmen zur beruflichen Eingliederung mit Verfügung vom 8. Oktober
2014 vorerst ab (IVSTA-act. 46-48).
B.d Die IV-Stelle des Kantons C._______ holte einen Verlaufsbericht des
behandelnden Allgemeinmediziners ein (Dr. K._______, vom 16. August
2014, IVSTA-act. 40). Der Versicherte seinerseits reichte Unterlagen aus
einem parallel laufenden Verfahren bei der Deutschen Rentenversicherung
(N._______) ein (IVSTA-act. 50), darunter insbesondere ein Gutachten von
Dr. O._______, Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 7. August 2014
(S. 7-16) sowie Kurzberichte der Praxis P._______ vom 30. September
2014, S. 17, der Praxis Q._______, Dr. R._______ vom 22. September
2014 (S. 18 f.) und Dr. L._______, Facharzt HNO, vom 25. September
2014 (S. 20). Auch holte die IV-Stelle die aktualisierten Akten der Visana
ein (IVSTA-act. 54).
B.e Dr. S._______, Regionalärztlicher Dienst (RAD), empfahl in ihrer Be-
urteilung vom 29. Januar 2015 eine polydisziplinäre Begutachtung unter
Einbezug der Teildisziplinen der Rheumatologie, Neurologie, Oto-Rhino-
Laryngologie, Pneumologie, Angiologie und Psychiatrie (IVSTA-act. 56).
Mit der Begutachtung wurde am 15. September 2015 die T._______ GmbH
(fortan: T._______) betraut (IVSTA-act. 88), wobei anstelle der Teilbegut-
achtung in Rheumatologie eine in orthopädischer Chirurgie und Traumato-
logie des Bewegungsapparates vorgesehen war (IVSTA-act. 90). Zuvor
waren ergänzende und aktualisierte Arztberichte eingeholt respektive zu-
gestellt worden (IVSTA-act. 61, 64, 65, 67, 69 f., 72, 78, 86). Der ursprüng-
liche Fragenkatalog wurde am 21. Oktober 2015 an die Rechtsprechung
(Urteil des BGer 9C_492/2014 vom 6. Juni 2015 resp. BGE 141 V 281)
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angepasst und inzwischen gleichzeitig dem T._______ weitere eingegan-
gene medizinische Unterlagen übermittelt (IVSTA-act. 95, vgl. IVSTA-act.
93 f.); ebenso später eingegangene Unterlagen (IVSTA-act. 96 f., 99 f.).
Das Gutachten wurde mit Datum vom 9. Februar 2016 erstattet (IVSTA-
act. 101, fortan: T._______-Gutachten). Der RAD nahm am 16. Februar
2016 dazu Stellung (IVSTA-act. 102).
B.f Mit Vorbescheid vom 23. März 2016 stellte die IV-Stelle des Kantons
C._______ in Aussicht, das Leistungsbegehren (Anspruch auf eine Invali-
denrente) abzuweisen (IVSTA-act. 105).
B.g Der Versicherte erhob am 25. April 2016 Einwand gegen den Vorbe-
scheid (IVSTA-act. 108). Er berief sich namentlich auf einen Kurzbericht
des behandelnden Psychiaters Dr. U._______ vom 21. April 2016 (IVSTA-
act. 110, S. 1 f.) und ein psychiatrisches Gutachten vom 3. Juni 2015 zu-
handen der Deutschen Rentenversicherung von Dr. O._______, Ärztin für
Neurologie und Psychiatrie sowie Sozialmedizin (IVSTA-act. 110, S. 3 ff.,).
B.h Der RAD hielt in der Folge dafür, eine fachpsychiatrische gutachterli-
che Stellungnahme einzuholen (IVSTA-act. 111). Diese erfolgte durch das
T._______ am 31. Mai 2016 (IVSTA-act. 114). In seiner Stellungnahme
vom 28. Juni 2016 (IVSTA-act. 116) hielt der Versicherte am Einwand fest.
B.i Mit Verfügung vom 18. Juli 2016 wies die Vorinstanz das Leistungsbe-
gehren ab (IVSTA-act. 119).
C.
C.a Dagegen erhob der Versicherte am 14. September 2016 Beschwerde
am Bundesverwaltungsgericht und stellte folgende Anträge (BVGer-act. 1):
«1. Die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 18. Juli
2016 sei aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
3. Eventualiter: Es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.»
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Seite 5
C.b In ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2016 beantragt die Vo-
rinstanz auf Abweisung der Beschwerde schloss (BVGer-act. 6).
C.c Der Beschwerdeführer reichte keine Replik ein, woraufhin der Schrif-
tenwechsel am 13. Februar 2017 geschlossen wurde (BVGer-act. 8).
D.
Seitens der Deutschen Rentenversicherung, N._______, wurde mit Wider-
spruchsentscheid vom 26. August 2014 ein Widerspruch des Versicherten
gegen die Ablehnung von Rehabilitationsmassnahmen abgewiesen (IV-
STA-act. 42, 50). Da die Ablehnung mit der Begründung erfolgt war, die
abgelehnte Massnahme hätte keine wesentliche Verbesserung der Er-
werbsfähigkeit ergeben, wurde der Antrag gestützt auf die einschlägige
deutsche Gesetzgebung in einen Rentenantrag umgedeutet (Mitteilung
vom 27. Oktober 2014, IVSTA-act. 51). Mit Rentenbescheid vom 3. Juni
2015 wurde eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu monatlich
230.14 Euro ab dem 1. Juli 2015 (mit Nachzahlung ab dem 1. Januar 2015)
zugesprochen (IVSTA-act. 83). Dem war ein für die Dauer vom 1. April
2014 bis zum 31. Dezember 2014 befristeter Rentenbescheid – ebenfalls
wegen voller Erwerbsminderung – vorangegangen (IVSTA-act. 76).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG
(SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG
(SR 172.021), sofern eine Vorinstanz gemäss Art. 33 VGG entschieden hat
und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.
Im Streit liegt die Verfügung der IVSTA vom 18. Juli 2016; die IVSTA ist
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG
[SR 831.20]), eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde zustän-
dig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Ebenfalls keine Anwendung findet das VwVG soweit das ATSG (SR 830.1)
anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dies ist für die Invalidenversicherung
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(Art. 1a–26bis und 28–70 IVG) der Fall, soweit das IVG nicht ausdrücklich
vom ATSG abweicht (Art. 1 Abs. 1 IVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen, sein Leis-
tungsbegehren abweisenden Verfügung berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist im Sinne von
Art. 59 ATSG zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 60 i.V.m. Art. 38
Abs. 4 Bst. b ATSG und Art. 52 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG). Der
Gerichtskostenvorschuss wurde innert der angesetzten Frist geleistet
(Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis und Abs. 2 IVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Prüfung auf die
Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungs-
verfügung (hier: 18. Juli 2016) entwickelt haben (vgl. Urteil des BGer
8C_489/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 m.H. auf BGE 132 V 215
E. 3.1.1; 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die jenen Sach-
verhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer
neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.
Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und in Deutsch-
land wohnhaft. Folglich sind das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkom-
men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die Ver-
ordnungen gemäss Anhang II des FZA anwendbar. Gemäss Art. 8 Bst. a
FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbeson-
dere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu ge-
währleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt
darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende
Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen
sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung
C-5619/2016
Seite 7
des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung
(vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4 und Urteil des BVGer C-3985/2012 vom
25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach bestimmt sich der Anspruch des Be-
schwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversiche-
rung alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine In-
validenrente hat.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. auch E. 2.5
hiernach) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorge-
sehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens dreier Jahre
(Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Diese
Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein
Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Der Beschwerdeführe-
rin hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren AHV/IV-Bei-
träge geleistet (vgl. A.a. hiervor), so dass die Voraussetzung der Mindest-
beitragsdauer gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 gelten-
den Fassung erfüllt ist.
4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
4.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a),
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
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Seite 8
destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf die-
ses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG
sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mo-
naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters-
jahrs folgt, entsteht.
4.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.
Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50% entsprechen (Viertelsrenten), nur an Versicherte ausge-
richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in
der Schweiz haben; diese Bestimmung ist im Anwendungsbereich des FZA
jedoch nicht anwendbar (BGE 130 V 253 E. 2.3).
4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2).
4.5.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das
heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Berichte (vgl. dazu das Urteil des EVG
I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351
E. 3.a).
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4.5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt
über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer
9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
4.5.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be-
gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei-
nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Glei-
ches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wieder-
holt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332
S. 193 E. 2a bb; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr
besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der
Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die
erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungs-
recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein
strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee; SVR 2003 UV
Nr. 15 S. 45 E. 3.2.2, 1999 KV Nr. 22 E. 3b; AHI 2001 S. 115 E. 3b ee).
4.5.4 Versicherungsexterne Gutachten haben vollen Beweiswert, wenn sie
den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen und nicht konkrete
Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2;
135 V 465; 125 V 351 E. 3b/bb). Werden solche Expertisen demnach durch
anerkannte Spezialärzte aufgrund eingehender Beobachtungen und Un-
tersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstattet und gelangen
diese Arztpersonen bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb-
nissen, so kommt diesen Gutachten volle Beweiskraft zu, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
122 V 157 E. 1 c; 104 V 209 E. c; vgl. auch URS MÜLLER, Das Verwaltungs-
verfahren in der Invalidenversicherung, 2010, § 25, Rz. 1721).
4.5.5 Bei einem polydisziplinären Gutachten einer MEDAS-Stelle handelt
es sich um ein versicherungsexternes Gutachten (BGE 132 V 376 E. 6.2;
MÜLLER, a.a.O., 2010, § 25, Rz. 1725). Wie erwähnt haben sie dann vollen
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Beweiswert, wenn sie die allgemeinen Anforderungen erfüllen und nicht
konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen. Der Umstand ei-
ner allfälligen wirtschaftlichen Abhängigkeit von MEDAS-Ärzten lässt für
sich alleine betrachtet indessen nicht auf mangelnde Objektivität oder Vor-
eingenommenheit schliessen (BGE 132 V 376 E. 6.2 S. 381 f.; 123 V 175
E. 4b S. 179; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 69, 9C_67/2007 E. 2.4; vgl. auch Urteil
9C_304/2010 vom 12. Mai 2010 E. 2.2).
4.5.6 Auf Berichte des regionalärztlichen Dienstes (RAD) kann ebenfalls
nur abgestellt werden, sofern sie den beweisrechtlichen Anforderungen an
ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1; 125 V 351
E. 3b/ee). Allerdings sind die Berichte versicherungsinterner medizinischer
Fachpersonen praxisgemäss nur soweit zu berücksichtigen, als auch keine
geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen
(BGE 135 V 465 E. 4.7). Die Ärzte des RAD müssen über die im Einzelfall
erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil
des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Nicht zwingend er-
forderlich ist jedoch, dass die versicherte Person persönlich untersucht
wird. Das Fehlen eigener Untersuchungen vermag daher einen RAD-Be-
richt für sich alleine nicht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann,
wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung der erwerblichen Folgen ei-
nes bereits feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, folglich die
direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund
rückt (Urteile des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 2.2;
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1, je m. w. H.).
4.5.7 Bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen kann auch auf die for-
malisierte Berichterstattung durch behandelnde Ärzte sowie Spitäler abge-
stellt werden, da auch diese der freien Beweiswürdigung unterliegen. Sind
daher keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Glaubwürdig-
keit der Atteste eines Hausarztes zu erschüttern vermögen, ist es unzuläs-
sig, deren Angaben bei der Beweiswürdigung unter Hinweis auf ihre Stel-
lung und unter Berufung auf die fachliche Kompetenz der Ärzte einer Uni-
versitätsklinik ausser Acht zu lassen (unveröffentlichtes Urteil des EVG
[heute: BGer] I 498/89 vom 19. April 1990; MÜLLER, a.a.O., § 25, Rz. 1741,
1747 m. w. H.). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das
Gericht aber der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese Arzt-
personen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel-
lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125
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Seite 11
V 351 E. 3b/cc). Dies gilt nicht nur für die allgemein praktizierenden Haus-
ärzte, sondern auch für die behandelnden Spezialärzte (vgl. z.B. Urteil des
EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m. H.).
4.6 Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die
Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hypothese und liegt ande-
rerseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tat-
sache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründe-
ten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (UELI KIE-
SER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 50; THOMAS LOCHER,
Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70, Rz. 58 ff.).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass aufgrund der psychischen
und körperlichen Symptomatik von einer weit überwiegenden Arbeitsunfä-
higkeit auszugehen ist und dies zur Zusprechung einer ganzen IV-Rente
führen muss (BVGer-act. 1, S. 9). Hierzu beruft er sich insbesondere auf
die psychiatrischen Gutachten von Dr. U._______ (IVSTA-act. 86 und 96)
sowie Dr. O._______ und widerspricht damit gleichzeitig den psychiatri-
schen Befunden des T._______-Gutachtens (IVSTA-act 101; Beschwerde
S. 6). Die Vorinstanz geht zwar ebenfalls von einer depressiven Störung
aus, qualifiziert diese im Unterschied zum Beschwerdeführer jedoch als
leicht bis mittelgradig (F33.0/33.1; IVSTA-act. 119, S. 5) und sieht dies als
in Übereinstimmung mit den eingereichten medizinischen Akten, da unter-
schiedliche Intensitätszustände üblich seien (IVSTA-act. 101, S. 16).
5.1.1 Die Vorinstanz begründet den festgestellten Schweregrad damit,
dass das Antriebsdefizit pharmakologisch noch etwas verbessert und die
Verbitterungsproblematik therapeutisch bearbeitet werden könne. Zum ei-
nen sei die bisherige psychopharmakologische Medikation nicht ausrei-
chend gewesen (IVSTA-act. 50, S. 12) und zum anderen fehlt es an der
Einsicht des Beschwerdeführers in die Notwendigkeit einer psychiatrischen
Behandlung (IVSTA-act. 50, S. 14). Die Depression schränkt die Arbeitsfä-
higkeit nach Ansicht der Vorinstanz somit nicht in rentenbegründendem
Ausmass ein (IVSTA-act. 119, S. 5).
5.1.2 Diese Vorbringen werden vom Beschwerdeführer bestritten, da er die
unzureichende psychopharmakologische Medikation auf eine allergische
Reaktion zurückführt (Beilage 4 zur Beschwerde, S. 5; Beschwerde, S. 8).
C-5619/2016
Seite 12
Der behandelnde Arzt Dr. U._______ hatte infolgedessen die Medikation
angepasst und ein verträgliches Antidepressivum verschrieben (IVSTA-
act. 64, S. 1; IVSTA-act. 86, S. 2), ohne dass dies zu einer Verbesserung
geführt hätte (IVSTA-act. 96, S. 2).
5.1.3 Die mangelnde Einsicht in die Notwendigkeit einer psychiatrischen
Behandlung ist nach Ansicht des Beschwerdeführers hingegen Teil der Er-
krankung (Beschwerde, S. 7). Er bezieht sich dabei auf dasselbe Gutach-
ten von Dr. O._______ wie die Vorinstanz (IVSTA-act. 50, S. 14).
5.2 Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte depressive Störung kann
nach Ansicht der Vorinstanz zudem durch eine psychosoziale Belastung
erklärt werden (BVGer-act. 119, S. 5). Demzufolge handle es sich nicht um
eine invalidisierende Störung. Dem widerspricht der Beschwerdeführer, in-
dem er aufführt, dass es sich bei seiner depressiven Störung um eine ver-
selbständigte psychische Störung handelt (Beschwerde, S. 7), so dass sie
als invalidisierend gelten kann (Beschwerde, S. 6).
5.3 In körperlicher Hinsicht argumentiert der Beschwerdeführer, dass ihm
infolge der Operation aufgrund seiner ausgeprägten Spinalkanalstenose in
Höhe LWK 3/4 und LWK 4/5 von den operierenden Ärzten attestiert wurde,
dass er nicht mehr als drei Stunden pro Tag körperlicher Arbeit nachgehen
kann (Beilage 6 zur Beschwerde). Diese Einschränkung findet in der ab-
lehnenden Verfügung vom 18. Juli 2016 keine Erwähnung (IVSTA-act. 119,
S. 4 ff.), da das T._______-Gutachten hierzu keine Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit festhielt (IVSTA-act. 101, S. 19).
6.
Nachfolgend werden zunächst die medizinischen Akten betreffend den Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers und den daraus resultierenden
Leistungseinschränkungen zusammenfassend dargestellt.
6.1 In somatischer Hinsicht ist lediglich die Einschätzung zur Arbeitsunfä-
higkeit infolge von Rückenbeschwerden umstritten, weswegen auf die wei-
teren somatischen Beschwerden nicht weiter eingegangen werden muss,
zumal keine Hinweise für weitere massgebliche somatische Beschwerden
ersichtlich sind. Die medizinische Aktenlage präsentiert sich hierzu im We-
sentlichen wie folgt:
6.1.1 Den Akten kann entnommen werden, dass am 30. September 2014
im Rahmen eines MRT eine Spinalstenose L3/4 diagnostiziert wurde. Ge-
mäss des behandelnden Dr. R._______ resultiert aus einer medialen
C-5619/2016
Seite 13
Bandscheibenprotrusion sowie einer spondylarthrotisch bedingten Hypop-
lasie der Ligamenta flava eine höhergradige segmentale Spinalkanalste-
nose (IVSTA-act. 72, S. 4).
6.1.2 Die von Dr. R._______ vorgeschlagene mikrochirurgische Dekom-
pression fand am 17. Juni 2015 komplikationslos statt. Nach Aussagen der
behandelnden Ärzte hatte sich die Beschwerdesymptomatik postoperativ
deutlich gebessert (IVSTA-act. 94, S. 3).
6.1.3 Dr. V._______ kommt in seinem Bericht vom 1. Oktober 2015 zum
Schluss, dass sich bei L3/4 eine kleine mediale Diskusprotursion findet,
jedoch ohne Hinweis auf eine foraminale oder rezessale Nervenwurzelaf-
fektion. Seiner Ansicht nach liegt keine Beengung des Spinalkanals vor,
sondern es zeigt sich ein regulärer postoperativer Status (IVSTA-act. 93,
S. 3).
6.1.4 Das T._______-Gutachten vom 9. Februar 2016 stützt sich nament-
lich auf den medizinischen Bericht von Dr. V._______. Die Gutachter halten
hierbei fest (IVSTA-act. 101, S. 19): „Leichtgradige, breitbasige Diskuspro-
tursion LWK3/4 und LWK5/SWK1 ohne Hinweis für Neurokompression.
Regelrechte Weite des Spinalkanals. Keine relevante Veränderung an den
Fazettengelenken. Status nach Hemilaminektomie LWK 3/4 rechts.
Iliosakralgelenke regelrecht.“
Die T._______-Gutachter stellten fest, dass auf radiologischer Ebene re-
gelrechte Verhältnisse an Lendenwirbelsäule und Iliosakralgelenken beste-
hen, so dass in Anbetracht des klinisch objektiv ansonsten weitgehend
blanden Befundes auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet wer-
den kann (IVSTA-act. 101, S. 20). Aus diesem Grund wird in der Schluss-
folgerung des T._______-Gutachtens festgehalten, dass eine uneinge-
schränkte Arbeitsfähigkeit für leichte und mittelschwere Verrichtungen be-
steht (IVSTA-act. 101, S. 20).
Dennoch hält die RAD-Ärztin Dr. S._______ fest, dass sich auf der ortho-
pädischen Ebene die vom Beschwerdeführer beklagten lumbalen Be-
schwerden keinesfalls vollständig durch die klinischen und radiologischen
Befunde begründen lassen (IVSTA-act. 102, S. 3).
6.1.5 Im Nachgang zum T._______-Gutachten vom 9. Februar 2016 fand
am 1. September 2016 eine Operation betreffend die ausgeprägte Spinal-
kanalstenose in Höhe LWK3/4 und LWK4/5 statt. Dr. W._______ stellte da-
rauf am 6. September 2016 fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht
C-5619/2016
Seite 14
möglich sei, mehr als drei Stunden pro Tag körperlich belastende Arbeit zu
erledigen (Beilage 6 zur Beschwerde).
6.2 In psychiatrischer Hinsicht präsentiert sich die medizinische Aktenlage
im Wesentlichen wie folgt:
6.2.1 Vom 31. Oktober 2013 bis zum 5. Dezember 2013 war der Beschwer-
deführer in der Klinik X._______ für Psychiatrie in (…) hospitalisiert. Dort
wurden ihm eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi-
schen Faktoren sowie eine mittelgradige Episode diagnostiziert (F32.1; IV-
STA-act. 61, S. 3 und 6.). Der Beschwerdeführer wurde als arbeitsfähig
eingeschätzt, was diesen krisenhaft destabilisierte (S. 8).
6.2.2 Am 10. März 2014 wurde zuhanden der Visana Versicherungen ein
bidisziplinäres Gutachten erstellt (IVSTA-act. 9.1). Durch den Psychiater
med. pract. H._______ wurde eine partiell remittierte mittelgradige depres-
sive Episode (F32.1) diagnostiziert (S. 25). Aus psychiatrischer Sicht wurde
ihm attestiert, dass er unter einer leitliniengerechten Therapie spätestens
per Ende März 2014 eine 50%-Arbeitstätigkeit aufnehmen könnte und per
Ende April 2014 eine 100%-Arbeitstätigkeit in der bisherigen und in ande-
ren Tätigkeiten (S. 31).
6.2.3 Der Hausarzt Dr. K._______ stellte in seinem Arztbericht zuhanden
der IV-Stelle C._______ am 8. Mai 2014 folgende Diagnosen: chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F32.1), mit-
telgradige depressive Episode, Wirbelsäulensyndrom, Gonarthrose,
Schwindel, Tinnitus und chronische Schmerzen. Somit bestünde eine
100%-Arbeitsunfähigkeit seit dem 16. September 2013 in angestammten
und verwiesenen Tätigkeiten (IVSTA-act. 17, S. 3).
6.2.4 Der Bericht von Dr. M._______ (Psychologe) vom 20. Juni 2014 zu-
handen der IV-Stelle C._______ hält fest, dass der Beschwerdeführer de-
pressive Symptome vorweist sowie unter einer chronischen Schmerzstö-
rung mit somatischen und psychischen Faktoren leidet (F32.1 und F45.41).
Zur Arbeitsunfähigkeit hat er sich nicht geäussert (IVSTA-act. 26).
6.2.5 Die Deutsche Rentenversicherung N._______ erhielt zur Beurteilung
des (deutschen) Rentenanspruchs von Dr. O._______ ein Gutachten per
7. August 2014. In diesem stellt sie folgende Diagnosen: „Funktionell mit-
telgradig agitiert-depressiv-somatisierendes Syndrom im Rahmen einer
Depression mit psychosozialen Zuflüssen (F32.1 und Z73), Wirbelsäulen-
beschwerden ohne radikuläre Ausfälle, Status nach Teilamputation und
C-5619/2016
Seite 15
Versteifung linker Mittelfinger, PAVK III und Schwindel unklarer Genese.“
Sie beurteilte, dass die Arbeitsfähigkeit für jegliche berufliche Tätigkeit un-
ter drei Stunden betragen würde (IVSTA-act. 50, S. 7 ff.).
6.2.6 Im Verlaufsbericht von Dr. K._______ zuhanden der IV-Stelle
C._______ wurde am 16. August 2014 festgehalten, dass der Gesund-
heitszustand bei unveränderten Diagnosen stationär wäre (IVSTA-act. 40,
S. 1).
6.2.7 Der Psychiater Dr. Y._______ stellt im Bericht vom 8. Oktober 2014
die Diagnose einer gegenwärtig leichten Episode einer rezidivierenden de-
pressiven Störung (dies entspricht F33.0; IVSTA-act. 61, S. 2).
6.2.8 Der Psychiater Dr. U._______ stellt in seinem Bericht vom 2. März
2015 die Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode (F32.1; IVSTA-
act. 61, S. 1). Im Bericht vom 3. August 2015 erweitert er diese Diagnose
um DD Angst und Depression gemischt (F32.1 und F41.2; IVSTA-act. 86,
S. 2).
6.2.9 In einem zweiten Gutachten zugunsten der Deutschen Rentenversi-
cherung N._______ vom 3. Juni 2015 hielt Frau Dr. O._______ fest, dass
der Beschwerdeführer unter einem funktionell hochgradig depressiv-soma-
tisierendem Syndrom im Rahmen einer chronifizierten Depression leidet
(F32.2). Die bereits am 7. August 2014 festgehaltenen weiteren Beschwer-
den bleiben bestehen, wobei neu noch ein Schlafapnoe-Syndrom (G47.3)
diagnostiziert wurde. Sie verbleibt bei ihrer Einschätzung, dass die Arbeits-
fähigkeit für jegliche berufliche Tätigkeit unter drei Stunden betragen würde
(Beilage 4 zur Beschwerde, S. 5).
Im Unterschied zu ihrem ersten Gutachten beobachtete sie eine Ver-
schlechterung hinsichtlich der äusseren Erscheinung des Beschwerdefüh-
rers, jedoch punktuelle Verbesserungen im psychopathologischen Befund.
Die Ärztin kam zum Schluss, dass die komplexe schlafbezogene Störung
die Depression akzentuieren könne und es sich letztlich beim Beschwer-
deführer um einen gebrochenen Mann handle. Im Zusammenhang mit den
gescheiterten Behandlungsbemühungen diagnostizierte sie deswegen neu
sein Leiden als F32.2 (chronifizierten Depression) statt F32.1 (mittelgradig
depressiven Episode).
6.2.10 Das psychiatrische T._______-Gutachten erfolgte am 9. Februar
2016 unter Beachtung der Rechtsprechung von BGE 143 V 418 (gemäss
C-5619/2016
Seite 16
Auftrag der Vorinstanz vom 21. Oktober 2015, IVSTA-act. 95, S. 1), wo-
nach sämtliche psychischen Erkrankungen, so auch depressive Störungen
leicht- bis mittelgradiger Natur, einem strukturierten Beweisverfahren zu
unterziehen und die funktionellen Folgen sämtlicher psychischer Befunde
anhand des strukturierten Beweisverfahrens gesamthaft zu beurteilen wa-
ren.
Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung wurde eine rezidivierende
depressive Störung festgestellt, wobei es sich gegenwärtig um eine leichte
bis mittelgradige Episode handelte (F33.0/33.1). Hinsichtlich der Arbeitsfä-
higkeit wurde festgehalten, diese liege in der bisherigen Tätigkeit bei 70%,
da der Beschwerdeführer unter einem verminderten Antrieb, Schlafstörung
sowie sexuelle und allgemeine Lustlosigkeit leidet. Die angepasste Tätig-
keit in Form einer leichten und rückenschonenden Tätigkeit wäre um 20%
eingeschränkt (IVSTA-act. 101, S. 16).
6.2.11 Frau Dr. S._______ vom RAD würdigte am 18. Februar 2016 das
T._______-Gutachten und hielt in psychiatrischer Sicht fest, der Beschwer-
deführer leide unter einer leichten bis mittelschweren Symptomatik im Rah-
men der rezidivierenden depressiven Störung, welche seit September
2013 bestehe. Sie ging zudem davon aus, dass die Rückenbeschwerden
des Versicherten ein somatisierter Ausdruck der depressiven Störung
seien (IVSTA-act. 102, S. 4).
6.2.12 Im Nachgang an das T._______-Gutachten hielt Dr. U._______ am
21. April 2016 fest, dass der Beschwerdeführer unter einer mittelgradig bis
schweren depressiven Episode (F32.2) sowie DD Angst und Depression
gemischt (F41.2) leide. Dies hänge namentlich mit dem ablehnenden Be-
scheid der Vorinstanz zusammen, welche den Beschwerdeführer absolut
schockiert habe und ihn verzweifeln lasse (IVSTA-act. 110, S. 1).
Infolge der Einwände des Beschwerdeführers gegen den Vorbescheid und
im Zusammenhang mit dem neuen Bericht von Dr. U._______ sowie des
vorbestehenden Gutachtens von Dr. O._______ bat die Vorinstanz das
T._______ um eine Stellungnahme (IVSTA-act. 113, S. 1). Dieses hielt fest,
dass die von Dr. U._______ diagnostizierte Zustandsverschlechterung
nicht der psychischen Grundstörung zugerechnet werden kann, da es sich
um eine häufig zu beobachtbare Reaktion auf einen ablehnenden Ent-
scheid handelt. Desweitern sei der von Dr. U._______ festgehaltene psy-
C-5619/2016
Seite 17
chopathologische Befund mit der Grunddiagnose vereinbar, da die affek-
tive Schwingungsfähigkeit erhalten ist und keine Suizidimpulse beschrie-
ben werden (IVSTA-act. 114, S. 1).
Hinsichtlich des Gutachtens von Dr. O._______ hielt das T._______ fest,
dass in ihrem Gutachten gar keine schwerwiegenden depressiven Symp-
tome beschrieben würden, sondern eine mässiggradige Symptomatik.
Demnach bestünde eine nicht nachvollziehbare Diskrepanz zwischen den
geschilderten Befunden und dem Schweregrad der Diagnose (IVSTA-
act. 114, S.1). Auf die von Dr. O._______ diagnostizierte komplexe schlaf-
bezogene Störung, welche die Depression akzentuieren könne (Beilage 4
zur Beschwerde, S. 5), gingen die T._______-Gutachter in ihrer Stellung-
nahme nicht ein, obwohl diese der massgebende Unterschied zum 1. Gut-
achten von Dr. O._______ darstellte (IVSTA-act. 50, S. 7 ff.).
Dieses Gutachten von Dr. O._______ widerspricht jedoch den Feststellun-
gen des T._______-Gutachtens, welches aufgrund der Daten aus dem
CPAP-Gerätespeicher sowie der nächtlichen Pulsoxymetrie vom 15. De-
zember 2015 von guten Resultaten ausging (IVSTA-act. 101, S. 32). Da
die Behandlung am 23. Februar 2015 startete, ist sie zeitlich vor das zweite
Gutachten von Dr. O._______ zu setzen und als ihr bekannt vorauszuset-
zen. Die Stellungnahme der T._______-Gutachter vom 31. Mai 2016, wo-
nach lediglich von einer mittelschweren Depression auszugehen ist, ist so-
mit nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als die diagnostizierten Schlaf-
schwierigkeiten behandelbar sind und diese Behandlung vom Beschwer-
deführer selbständig reduziert wurde (IVSTA-act. 101, S. 32).
7. Basierend auf der der Vorinstanz vorliegenden Informationslage zum
Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bestand aus somatischer Sicht eine
uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für leichte und mittelschwere Verrichtun-
gen. Dies umfasste die orthopädische, angiologische (mit Hinweis auf die
Gefäss-Risikofaktoren), ORL (mit Hinweis auf eine rechts akzentuierte
Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit), pneumologischer (mit Hin-
weis auf die vom Beschwerdeführer nachgelassene CPAP-Therapie) so-
wie neurologische Sicht (IVSTA-act. 101, S. 36).
7.1 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Spinalkanalstenose in Höhe
LWK 3/4 und LWK 4/5 (Beschwerde, S. 8) war zum Zeitpunkt des Erlasses
der Verfügung „regelrecht“ (IVSTA-act. 101, S. 19). Diese medizinische
Einschätzung stand in Übereinstimmung mit den vorangehenden Berichten
zu ebendiesem Aspekt, weswegen die IVSTA von einer uneingeschränkten
C-5619/2016
Seite 18
Arbeitsfähigkeit für leichte und mittelschwere Verrichtungen auch aus or-
thopädischer Sicht ausgehen konnte.
7.2 Der vom Beschwerdeführer vorgelegte medizinische Bericht, welcher
eine Arbeitsunfähigkeit ab 3 Stunden täglich angibt, war Teil der Beschwer-
deschrift, datierte aber nachgängig zur Verfügung (Beilage 6 zur Be-
schwerde). In Ermangelung detaillierter Angaben von Dr. W._______, wel-
cher ebendiesen eine Seite umfassenden Bericht verfasste, ist es nicht
möglich, festzustellen, ob diese gesundheitliche Beeinträchtigung bereits
vorbestehend und somit Teil des der Beschwerde unterworfenen Sachver-
halts ist oder lediglich eine andere Darstellung des Gesundheitszustandes
darstellt. Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Prüfung
letztlich auf diejenigen Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der ange-
fochtenen Verwaltungsverfügung (hier: 18. Juli 2016) entwickelt haben
(vgl. Urteil des BGer 8C_489/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 m.H.
auf BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b). Alternativ
dazu könnte die Gesundheitsverschlechterung zeitlich auch erst nach der
Verfügung aufgetreten sein und insoweit für die Beurteilung der Be-
schwerde nicht massgeblich sein, aber allfällig einen Revisionsgrund dar-
stellen (siehe hierzu BVGer-Urteil C-5144/2017 vom 12. September 2018,
E. 4.3.1). Dies ist zwingend ärztlich abzuklären.
8. Aus psychiatrischer Sicht ist insbesondere strittig, welcher Grad der Ar-
beitsunfähigkeit aus der depressiven Störung resultiert.
8.1 Die Resultate der verschiedenen Berichte und Gutachten zeigen fol-
gendes Bild:
Datum Arzt/Institut Diagnose AUF
16.12.2013 Klinik X._______ F32.1 0%
10.03.2014 D._______ F32.1 50%; 0%
08.05.2014 Dr. K._______ F32.1 100%
20.06.2014 Dr. M._______ F32.1 -
07.08.2014 Dr. O._______ F32.1 65% (3 Stunden)
08.10.2014 Dr. Y._______ F33.0 -
02.03.2015 Dr. U._______ F32.1 -
03.06.2015 Dr. O._______ F32.2 65% (3 Stunden)
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03.08.2015 Dr. U._______ F32.2 -
09.02.2016 T._______-
Gutachten
F33.0/33.1 30%; 20%
18.02.2016 Dr. S._______ F33.0/33.1 30%; 20%
21.04.2016 Dr. U._______ F32.2 -
8.1.1 Das T._______-Gutachten hält mit F33.0 bzw. F33.1. fest, dass eine
rezidivierende depressive Störung vorliegt, wobei zum Untersuchungszeit-
punkt gegenwärtig eine leichte bis mittlere Episode vorlag. Dies deckt sich
grundsätzlich mit den Feststellungen der weiteren Berichte, welche auch
stets depressive Episoden diagnostizierten. Dennoch bestehen in Bezug
auf die Schwere und Ausprägung der Episoden Diskrepanzen.
8.1.2 Grundsätzlich kommt dem polydisziplinären versicherungsexternen
Gutachten der T._______ voller Beweiswert zu, ausser es sprechen kon-
krete Indizien gegen seine Zuverlässigkeit. Da lediglich Dr. Y._______ am
8. Oktober 2014 eine leichte Episode diagnostiziert hat und alle anderen
Berichte von mindestens einer mittleren Episode ausgingen, bestehen kon-
krete Zweifel an der Einschätzung des T._______-Gutachtens.
8.1.3 Das T._______-Gutachten begründet die diagnostizierte Schwere in-
direkt damit, dass das Antriebsdefizit pharmakologisch noch etwas verbes-
sert und die Verbitterungsproblematik therapeutisch bearbeitet werden
könne (so explizit widergegeben in der Verfügung der Vorinstanz; IVSTA-
act. 119, S. 5). Gleichzeitig bestehe eine hohe subjektive Krankheitsüber-
zeugung durch den Beschwerdeführer (IVSTA-act. 101, S. 13). Dies steht
jedoch unter dem Vorbehalt, dass dessen Selbstanamnese korrekt ist, was
aufgrund des negativen Medikamentennachweises von den Gutachtern
hinterfragt wird (trotz der Angabe, dass regelmässig Ibuprofen [Schmerz-
mittel] eingenommen wird, konnte dies bei der Serumspiegelmessung nicht
nachgewiesen werden; S. 36).
8.1.4 Es bleibt unklar, inwiefern beim Versicherten eine Einsicht in die Be-
handlungsnotwendigkeit fehlt. Während Frau Dr. O._______ am 7. August
2014 davon ausgeht, dass der Versicherte krankheitsbedingt die Notwen-
digkeit einer psychiatrischen Behandlung nicht sehen kann (IVSTA-act. 50,
S. 14), attestiert sie ihm am 3. Juni 2015 hierzu eine eher ablehnende Hal-
tung (Beilage 4 zur Beschwerde, S. 6). Demgegenüber geht das
C-5619/2016
Seite 20
T._______-Gutachten davon aus, dass der Beschwerdeführer mit der psy-
chiatrischen Behandlung kooperiert (IVSTA-act. 101, S. 15). Den Versi-
cherten trifft indes eine Pflicht zur Schadenminderung insbesondere im
Sinne der Wahrnehmung der obgenannten möglichen und zumutbaren
Therapieoptionen (Art. 7 Abs. 2 Bst. d IVG, vgl. auch Urteil des BGer
9C_334/2019 vom 6. September 2019, E. 5.4) unabhängig von einer allfäl-
ligen Einsichtsfähigkeit in die Behandlungsnotwendigkeit. Inwieweit eine
solche Einsichtsfähigkeit nicht besteht, ist indes im Rahmen der Indikato-
renprüfung von Relevanz und deshalb in diesem Zusammenhang zu prü-
fen (vgl. E. 9.2).
8.2 Desweitern gilt es zu klären, inwiefern die Depression als durch einen
psychosozialen Faktor bedingt zu betrachten ist und somit nicht als invali-
disierend gilt (entspricht der Ansicht der Vorinstanz; IVSTA-act. 119, S. 5),
oder aber als verselbständigte psychische Störung mit Auswirkung auf die
Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu qualifizieren ist (gemäss der Argumenta-
tion des Beschwerdeführers; Beschwerde, S. 7).
8.2.1 Die Vorinstanz macht geltend, dass gemäss T._______-Gutachten
die depressive Entwicklung auf den psychischen Zusammenbruch 2013 in-
folge einer Mobbing-Situation zurückzuführen ist, gegen welche sich der
Beschwerdeführer nicht wehren konnte (IVSTA-act. 101, S. 15). Sofern
eine psychische Störung im Wesentlichen durch psychosoziale Belastun-
gen erklärt werden kann, liegt keine Invalidität vor (BGE 127 V 294 E. 4b/c).
Genau dies macht die Vorinstanz im Rahmen ihrer abweisenden Verfü-
gung subsidiär aber geltend und verweist gleichzeitig auf die mangelnde
Resistenz in der Behandlung, wobei diese Rechtsprechung mittlerweile
überholt ist (früher namentlich: BGer-Urteil 8C_842/2013 vom 11. März
2014 E. 4.2; neu explizit: BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2, welcher den Behand-
lungserfolg bzw. –resistenz dem Komplex der Gesundheitsschädigung zu-
ordnen).
8.2.2 Dieser Einschätzung widerspricht der Beschwerdeführer, welcher
von einer verselbstständigten psychischen Störung ausgeht (Beschwerde,
S. 7). Er beruft sich dabei auf die Gutachten von Dr. U._______ und
Dr. O._______. Dr. U._______ nennt die Arbeitssituation des Beschwerde-
führers als Mitauslöser der depressiven Störung (IVSTA-act. 64, S. 2).
Dr. O._______ argumentiert ähnlich und spricht von einer Depression mit
psychosozialen Zuflüssen, wobei sie die Arbeitslosigkeit, das höhere Alter
sowie die finanziellen Probleme meint (IVSTA-act. 50, S. 12). In ihrem
C-5619/2016
Seite 21
zweiten Gutachten stellt sie zudem fest, dass sich die Störung chronifiziert
hat (Beilage 4 zur Beschwerde, S. 6).
8.2.3 Zu dieser Einschätzung kam bereits Dr. H._______ im Rahmen der
bidisziplinären Begutachtung vom 10. März 2014. Er hielt dabei fest, dass
der Konflikt am Arbeitsplatz wahrscheinlich mitauslösend war, ansonsten
das Krankheitsbild aber als selbstständiges anzusehen ist (IVSTA-act. 54,
S. 57).
8.2.4 Inwiefern die Vorinstanz bzw. die T._______-Gutachter zu einem an-
deren Schluss kamen, ist nicht nachvollziehbar und bedarf einer abschlies-
senden ärztlichen Beurteilung im Rahmen eines Ergänzungsgutachtens.
9. Die materiellen (inhaltlichen) Anforderungen an die zu erstattende ärzt-
liche Expertise ergeben sich aus dem im Einzelfall zur Diskussion stehen-
den Beweisgegenstand in Verbindung mit den darauf bezogenen Frage-
stellungen.
9.1 Erscheint dem zuständigen Justizorgan die Schlüssigkeit einer Exper-
tise in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende
Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Dafür können sich na-
mentlich eine Ergänzung des bestehenden Gutachtens oder die Anord-
nung eines neuen Gutachtens, allenfalls einer Oberexpertise anbieten.
Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise im Rahmen der Beweis-
würdigung kann Verstösse gegen das Willkürverbot oder gegen die Verfah-
rensrechte der Parteien nach sich ziehen (vgl. BGE 130 I 337 E. 5.4.2; 129
I 49 E. 4; 118 Ia 144 E. 1c).
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Beschwer-
deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten einzuholen, wenn sie einen
medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig
hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen
Punkt nicht beweiskräftig ist. Es ist dem Gericht (unter dem Aspekt der Ver-
fahrensgarantie) jedoch unbenommen, eine Sache an die IV-Stelle zurück-
zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung
von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210
E. 4.4.1.4). Letzteres ist vorliegend der Fall, geht es doch um die Ergän-
zung der gutachtlichen Ausführungen bezüglich des Schweregrades der
Depression, der Verselbständigung des Leidens, der Einsichtsfähigkeit in
die Behandlungsnotwendigkeit sowie hinsichtlich der Invaliditätskonse-
quenzen aus der Operation vom 01. September 2016.
C-5619/2016
Seite 22
9.2 Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt als nicht
abschliessend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzu-
heben und zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes und zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei ist es der Vorinstanz
überlassen, ob sie den Mangel des T._______-Gutachtens durch ein er-
gänzendes Gutachten der gleichen Gutachter beheben oder ob sie ein
neues externes Ergänzungsgutachten in Auftrag geben will. Beides hat un-
ter vollständiger Vorlage aller vom Beschwerdeführer eingereichten und al-
ler sich bei den Vorakten befindlichen, potenziell relevanten ärztlichen Un-
terlagen zu geschehen. Das Gutachten hat dabei im Speziellen festzustel-
len, ob und in welchem Schweregrad eine psychische Störung vorliegt. Der
Beizug weiterer Spezialisten wird in das pflichtgemässe Ermessen der Vo-
rinstanz bzw. der Gutachter gestellt, wobei die Modalitäten der Gutachter-
bestimmung gemäss Art. 59 Abs. 3 IVG sowie Art. 72bis Abs. 1 und 2 IVV
jedenfalls zu beachten sind (vgl. zum Ganzen BGE 139 V 349 E. 2.2). Die
Vorinstanz hat auch die erwerblichen Auswirkungen der neu festzustellen-
den Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers neu zu beurteilen.
10. Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
10.1 Dem obsiegenden und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt vertretenen Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz eine Par-
teientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.2 Der Rechtsbeistand reichte keine Kostennote ein. Der notwendige
Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig
abschätzen, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer solchen ver-
zichtet wird (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der genannten Bestim-
mungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfak-
toren (Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung von Amtes wegen auf
pauschal Fr. 2‘800.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzu-
setzen.
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung vom 18. Juli 2016 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung
im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Neuverfügung an die Vo-
rinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird ihm nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2‘800.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein David Schneeberger
C-5619/2016
Seite 24
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt,
wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes-
gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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