B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5620/2014
Ur t e i l vom 1 0 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______, SI-X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 25. August 2014.
C-5620/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am 22. März 1962 geborene A._______, slowenischer Staatsangehö-
riger (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), wohnhaft in Slo-
wenien, arbeitete zwischen 1984 und 1991 in der Schweiz und entrichtete
in dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (Akten der Vorinstanz [doc.] 12). Anschliessend
reiste er nach Slowenien aus, wo er zuletzt – bis zu seinem schweren Ver-
kehrsunfall am 25. Oktober 2010 in Y._______ (Serbien) – als Maurer ar-
beitete (doc. 15 p. 3). Nach seinem Unfall arbeitete er nicht mehr. Mit Be-
scheid vom 28. Mai 2014 sprach ihm der slowenische Versicherungsträger
eine Invalidenrente in der Höhe von 45% der Bemessungsgrundlage zu
(doc. 58 p. 1-3, Beschwerdeakten [B-act.] 17 Beilage 2).
B.
B.a Am 6. März 2013 stellte der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) einen Antrag auf
Gewährung einer Invalidenrente (doc. 9 p. 1). Der RAD-Arzt, Dr.
B._______, hielt in seinem Schlussbericht vom 22. April 2014 als einzige
invalidisierende Verletzung die totale Knieinstabilität wegen einer vollstän-
digen Ruptur der Bänder nach Knieluxation fest (doc. 40). In seiner ange-
stammten Tätigkeit sei der Versicherte definitiv vollständig arbeitsunfähig,
in einer angepassten, "streng sitzenden" Tätigkeit sei er jedoch ab dem 1.
Mai 2011 wieder zu 100% arbeitsfähig. Der Einkommensvergleich ergab
einen Invaliditätsgrad von 29% (doc. 41). Mit Vorbescheid vom 27. Mai
2014 wies die Vorinstanz den Rentenantrag ab (doc. 42/43).
B.b Nach erfolgter Einsprache vom 26. Juni 2014 und nochmaliger Stel-
lungnahme des RAD-Arztes vom 19. August 2014 bestätigte die Vorinstanz
mit der angefochtenen Verfügung vom 25. August 2014 die Abweisung des
Rentenantrags (doc. 53/54).
C.
C.a In seiner Beschwerde vom 29. September 2014 (B-act. 1) beantragte
der Beschwerdeführer sinngemäss die Gewährung einer Invalidenrente
von mindestens 50%. Eventualiter sei vom Gericht eine medizinische Be-
gutachtung durch einen Sachverständigen im Bereich Traumatologie/Or-
thopädie in Auftrag zu geben.
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Zur Begründung führte er aus, die slowenische Rentenversicherung habe
einen Invaliditätsgrad von 50% anerkannt. Ab dem 25. Oktober 2010 (Un-
falldatum) sei er arbeitsunfähig und nicht mehr berufstätig. Als Beweismittel
reichte er die medizinische Dokumentation der slowenischen Rentenversi-
cherung ein, damit diese dem Entscheid zugrunde gelegt werde. Dr
C._______ (Facharzt für Orthopädie) habe am 13. Juni 2014 bestätigt,
dass er aufgrund der Verletzungen am rechten Knie und der rechten Hand
nicht mehr erwerbsfähig sei, und habe einen Invaliditätsgrad von 70% fest-
gestellt.
C.b Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2014 forderte das Bundesver-
waltungsgericht den Beschwerdeführer auf, das Formular "Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den notwendigen Beweismit-
teln versehen einzureichen (B-act. 3).
C.c Mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2015 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver-
fügung. Als Begründung führte sie aus, dass keine Bindung der schweize-
rischen Invalidenversicherung an die Beurteilung slowenischer Versiche-
rungsträger, Krankenkassen, anderer Behörden und Ärzte bestünde. Der
Versicherte sei 6 Monate nach seinem Autounfall in einer Verweistätigkeit
wieder zu 100% arbeitsfähig gewesen und der Invaliditätsgrad betrage nur
29%. Aufgrund der schlüssigen Beweislage sei ein ergänzendes Gutach-
ten nicht notwendig (B-act. 7).
C.d Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2015 hiess das Bundesver-
waltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut (B-act.
8).
C.e Am 23. Februar 2015 traf eine Replik beim Bundesverwaltungsgericht
ein, bescheinigt von D._______ LLM, Luxemburg. Darin wurden die An-
träge auf Gewährung einer Invalidenrente bzw. Aufhebung der Verfügung
und Durchführung einer medizinischen Begutachtung bestätigt (B-act. 10).
Weiter stellte D.______ LLM sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung. Zuletzt beantragte er sinngemäss die Zustellung von Ge-
richtsakten an seine Adresse.
C.f Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2015 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen in einem kantonalen An-
waltsregister in der Schweiz eingetragenen Anwalt zu bezeichnen; im Un-
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terlassungsfall werde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab-
gewiesen. Weiter forderte es den Beschwerdeführer auf, eine Vollmacht
einzureichen, ansonsten die Zustellung von Verfügungen des Gerichts wei-
terhin direkt an den Beschwerdeführer erfolge (B-act. 11)
C.g Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer innert Frist keinen in einem
kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwalt bezeichnet hat und wies
das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab (B-act. 12).
C.h Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 verzichtete die Vorinstanz mangels
neuer Aspekte auf die Abgabe einer Duplik und verwies auf die in der Ver-
nehmlassung gestellten Anträge (B-act. 13).
C.i Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2015 sandte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Vorinstanz
vom 12. Mai 2015 zu und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 15).
D.
Auf die weiteren Unterlagen und Vorbringen der Parteien wird – soweit für
die Entscheidfindung notwendig – in den nachstehen Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
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Seite 5
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung vom 25. August 2014 berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG).
Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (60 ATSG, Art. 52 VwVG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist slowenischer Staatsangehöriger, so dass
vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR
0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinie-rung
der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Nach
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar-
beitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die inner-
halb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung Nr. 1408/71, SR
0.831.109.268.1) haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der
Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen auf-
grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die glei-
chen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Ebenso zu beachten sind vorliegend die am 1. April 2012 für die Schweiz
anwendbar gewordenen neuen EU-Verordnungen (insb. Verordnung [EG]
Nr. 883/2004 und Verordnung [EG] Nr. 987/2009).
2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendba-
ren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestim-
mungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – unter
Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effektivität
– sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen
Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der An-
spruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung
ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbe-
sondere nach dem IVG, der IVV (SR 831.201), dem ATSG sowie der ATSV
(SR 830.11).
C-5620/2014
Seite 6
Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines
Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antrag-
stellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann ver-
bindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten
Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als
übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen Slowe-
nien und der Schweiz (ebenso wie das Verhältnis zwischen den übrigen
EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist. Gemäss Art. 40 der
Verordnung Nr. 574/72 hat der Träger eines Mitgliedstaates aber bei der
Bemessung des Invaliditätsgrades die von den Trägern der anderen Staa-
ten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie Auskünfte der
Verwaltung zu berücksichtigen, soweit sie rechtsgenüglich ins Verfahren
eingebracht werden (vgl. Art. 32 VwVG). Jeder Träger behält jedoch die
Möglichkeit, die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin
seiner Wahl untersuchen zu lassen. Eine Pflicht zur Durchführung einer
solchen Untersuchung besteht allerdings nicht (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-2712/2013 vom 24. September 2015 E. 2.2).
3.
3.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeit-
punkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 25. August
2014) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE 129
V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit
vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab die-sem Zeit-
punkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata temporis;
vgl. BGE 130 V 445). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert
haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-tungsverfü-
gung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.2 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV sind bis zum
31. Dezember 2007 das IVG und das ATSG in der Fassung vom 21. März
2003, die IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision, AS 2003
3837 beziehungsweise AS 2003 3859) und ab dem 1. Januar 2008 die mit
der 5. IV-Revision in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsän-de-
rungen anwendbar (AS 2007 5129 und AS 2007 5155). Soweit ein An-
spruch auf Rente ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen ist, sind weiter die mit
dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in
Kraft getretenen Gesetzesänderungen zu beachten (IVG in der Fassung
vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. Novem-
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ber 2011 [AS 2011 5679]). Sofern sich die einschlägigen Bestimmungen
materiell nicht verändert haben, werden im Folgenden – falls nichts Ge-
genteiliges vermerkt – die Bestimmungen in der ab 1. Januar 2008 gültig
gewesenen Fassung zitiert.
4.
4.1 Anspruch auf eine Invalidenrente der IV hat, wer invalid im Sinne des
Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom
Gesetz vorgesehenen Mindestbeitragsdauer von 3 Jahren (vgl. Art. 36 Abs.
1 IVG) Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (AHV/IV) geleistet hat.
4.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krank-
heit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Be-
einträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen-
den ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga-
benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die
zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück-
sichtigt (Art. 6 ATSG).
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf ei-
ne Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga-
benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmass-nah-
men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die
zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewe-sen sind
und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8
ATSG) sind (Bst. b und c).
4.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invalidi-tätsgrad
von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier-telsrente.
Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten
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Seite 8
nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters-
jahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden jedoch
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur
an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufent-
halt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung eine
besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c).
Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer
Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditäts-
grad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie – wie der Beschwer-
deführer – in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
5.2 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh-ren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er-
forderlichen Auskünfte ein. Das Gesetz weist dem Durchführungs-organ
die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Un-tersu-
chungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung über
die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; SUSANNE LEU-
ZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverstän-digen im Sozi-
alversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-Kafka/ Rumo-Jungo
[Hrsg.], Soziale Sicherheit –Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 413 f.). Auf
dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen die-se Pflichten der zu-
ständigen IV-Stelle (Art. 54 bis 56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 Bst. c
bis g IVG).
5.3 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Ver-
waltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über-
zeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-scheinlich
zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem fest-
stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Ab-nahme weiterer
Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das
Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz
450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b).
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Diese Praxis wurde vom Bundesgericht immer wieder bestätigt (vgl. z.B.
das Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2010 vom 15. Juni 2010 E. 4.2.2).
5.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu-
stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-gemutet
werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen).
5.5 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ-
ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Ex-
perten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hinwei-
sen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten
(vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E.
1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
5.6 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung
in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf-
zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil
des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, wel-
che aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie
nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Be-
funde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung
volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit wei-
teren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind auf-
grund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vor-
behalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein
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Seite 10
praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Ur-
teil des BGer I 655/05vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber
Urteil des BGer 9C_24/2008vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
5.7 Gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste
den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des
Leistungsanspruchs zur Verfügung. Versicherungsinterne Ärzte müssen
über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikatio-
nen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die
richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der
medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwal-tung
und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen kön-nen. Ge-
stützt auf die Angaben des medizinischen Dienstes kann die IV-Stelle über
die Leistungsberechtigung befinden, wobei sie auf die Stel-lungnahmen
des medizinischen Dienstes nur abstellen kann, wenn diese den allgemei-
nen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen
(Urteil des BGer 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.3 mit Hinweis
auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge-richts [EVG, seit 1.
Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bun-desgerichts] I 694/05
vom 15. Dezember 2006 E. 2). Nimmt der medizini-sche Dienst selber
keine Untersuchung vor, hat der versicherungsinterne Arzt zunächst zu
überprüfen, ob die medizinischen Akten ein vollständi-ges Bild über Anam-
nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben re-spektive ob ein von
ihm angefordertes Gutachten den Anforderungen der Rechtsprechung ent-
spricht und die im konkreten Fall erforderlichen Un-tersuchungen vorge-
nommen und dokumentiert wurden (vgl. zu den An-forderungen an einen
Aktenbericht die Urteile des BGer 8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E.
5.2 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1).
5.8 Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner
medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, ist doch zu
betonen, dass ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zukommt
wie einem gerichtlichen oder in einem Verfahren nach Art. 44 ATSG vom
Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten (vgl. BGE 135 465
E. 4.4, unter Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a und BGE 122 V 157 E. 1c).
Zur Frage der Berichte und Gutachten versicherungsinterner Fachperso-
nen wurde der Grundsatz betont, wonach ein Anstellungsverhältnis dieser
Person zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Ob-
jektivität und Befangenheit schliessen lässt [..]. Soll allerdings ein Versiche-
rungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden,
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Seite 11
so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Beste-
hen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d sowie BGE 135 V 465 E. 4.4).
Um solche Zweifel auszuräumen, wird das Gericht vielmehr entweder ein
Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträ-
ger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.6).
6.
6.1 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss For-
mular E 205 (Versicherungsverlauf in der Schweiz) eine Gesamtversiche-
rungszeit von 69 Monaten aufweist, womit er die Mindestbeitragsdauer
nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt (doc. 12). Damit bleibt zu prüfen, ob die
Vorinstanz mit Verfügung vom 25. August 2014 den Rentenantrag des Be-
schwerdeführers zu Recht abgewiesen hat
6.2 Es befinden sich die folgenden massgeblichen medizinischen Unterla-
gen in den Akten:
– Der Entlassungsbericht des chirurgischen Dienstes des allgemeinen
Krankenhauses Y._______ (Serbien) vom 28. Oktober 2010, nach Auf-
nahme am 25. Oktober 2010 wegen Autounfalls, mit folgenden Diag-
nosen (doc. 33): Abdomen acutum traumaticum, ruptura lienis, haema-
toperitoneum (T91.5), luxatio genus I. dex. (S83) sowie ruptura LCA,
LCP et LCM genus I. dex. Folgende Eingriffe seien am 25. Oktober
2010 nach dem Unfall des Beschwerdeführers durchgeführt worden:
Lap. mediana. sup. et part. inf; splenectomia facta (Milzentfernung); ex-
ploratio cavi abdominis; drainage subphrenici sin. et cavi Douglasi. Der
Patient sei auf eigenen Wunsch vorzeitig zur Fortsetzung der Behand-
lung in Z._______ entlassen worden.
– Der Bericht der internistischen Notfall-Ambulanz des allgemeinen
Krankenhauses W._______ vom 11. November 2010 (doc. 26, 2. Seite
fehlt) hält fest, der Patient sei nach einer Milzentfernung wegen Dehis-
zenz (Aufklaffen) der Wunde und Luxation des Knies hospitalisiert und
in der internistischen Notfallambulanz wegen des Verdachts auf eine
hämatologische Erkrankung untersucht worden. Im Vergleich zu den
Befunden in der chirurgischen Abteilung sei das Hämoglobin etwas hö-
her, die Trombozyten hätten ungefähr den gleichen Wert, die Leukozy-
ten seien abgefallen, das Differentialblutbild sei normal. Der Patient sei
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Seite 12
nach Anleitung zur medikamentösen Behandlung gleichentags entlas-
sen worden.
– Dr. E._______, Facharzt für Chirurgie des allgemeinen Krankenhauses
W._______, stellte in seinem Bericht vom 25. November 2010 (doc. 25,
31) einen Zustand nach Splenektomie (Milzentfernung, Z98.8) sowie
einen Zustand nach Luxation des rechten Knies (Ruptur LCA, LCP und
LCM) fest. Das Knie sei geschwollen, erkennbar sei eine Atrophie der
Schenkelmuskulatur Er empfahl weiterhin das Tragen einer Tutor-
longuette und erachtete den Patienten unfähig zur Ausübung einer
schwierigen körperlichen Arbeit.
– Im Bericht vom 25. November 2010 hielt die chirurgische Abteilung des
allgemeinen Krankenhauses W._______, nach einem stationären Auf-
enthalt des Beschwerdeführers vom 1. bis 5. November 2010, eine In-
fektion der postoperativen Wunde nach Splenektomie (T79.8), einen
Zustand nach Splenektomie (Z98.8), einen Zustand nach Luxation des
rechten Knies (T93.3), eine Ruptur LCA, LCP und LCM des rechten
Knies (S83.5) sowie einen Status febrilis (R.50.9) fest (doc. 27, 2. Seite
fehlt).
– Dr. E._______ des allgemeinen Krankenhauses W._______ hielt in sei-
nem Bericht vom 26. Januar 2011 fest, das Knie sei geschwollen, eine
Instabilität bestehe vor allem anterolateral, erkennbar sei eine Atrophie
der Schenkelmuskulatur, die Beweglichkeit sei nicht vollständig, auf
dem Abdomen sei ein Nabelbruch unmittelbar über dem Nabel sichtbar,
der Bruch sei vorläufig klein. Er diagnostizierte u.a. einen Zustand nach
Splenektomie (Milzentfernung) und nach Luxation des rechten Knies
sowie eine Hernia umbilicalis (Nabelbruch) postoperativ (doc. 34).
– Im Bericht von Dr. F._______ (chirurgische Ambulanz des allgemeinen
Krankenhauses W._______) vom 13. Mai 2011 wurde nach einem
Treppensturz des Beschwerdeführers am 6. Mai 2011 eine distorsio
ATC rechts sowie eine distensio musculi adductore femoris links fest-
gestellt. Der Beschwerdeführer wurde gleichentags mit der Anweisung,
sich beim Hausarzt für eine schmerzlindernde Physiotherapie und zu
Übungen für die Schenkmuskulatur zu melden, entlassen (doc. 24).
– Die radiologische Untersuchung des rechten Knies durch das diagnos-
tische Radiologiezentrum Z._______ vom 21. Juni 2011 (Dr.
C-5620/2014
Seite 13
G._______) ergab einen grossen Erguss, eine suspekte Synovitis (Ent-
zündung der Gelenkkapsel), einen Zustand nach Kontusion der Patella,
eine Ruptur des medialen Meniskus, eine grössere partielle Ruptur des
medialen Kollateralligaments, eine vollständige Ruptur des mittleren
Kreuzbandes, eine suspekte Ruptur des hinteren Kreuzbandes sowie
eine partielle Ruptur des lateralen Kollateralligaments (doc. 35)
– Am 14. September 2011 diagnostizierte Dr. H._______ der internisti-
schen Notfallambulanz des allgemeinen Krankenhauses W._______
den Verdacht auf eine chronische myeloproliferative Krankheit (bösar-
tige Erkrankung der blutbildenden Organe) sowie einen Zustand nach
Splenektomie. Der Patient sei für morgen zur Operation einer postope-
rativen Umbilikalhernie bestellt. Nun werde er in die hämotologische
Ambulanz der Poliklinik des Unikrankenhauses Z._______ bestellt; die
Operation sei (inzwischen) annulliert worden (doc. 30).
– Die Abteilung für Hämatologie des klinischen Zentrums Z._______ (Dr.
I._______) stellte am 20. September 2011 eine reaktive Thrombozy-
tose nach Entfernung der Milz sowie reaktive Leukozytose fest (doc.
37). Dieselbe Abteilung hielt am 29. September 2011 fest, die Ergeb-
nisse der Untersuchungen bestätigten die Thrombozyten-Dysfunktion.
Der Patient habe sehr wahrscheinlich eine essentielle Thrombozytämie
(doc.38).
– Die hämatologische Ambulanz des Universitätsspitals Z._______ (Dr.
I._______) stellte am 1. Dezember 2011 nach erfolgten Laboruntersu-
chungen eine reaktive Leukozytose wegen des Rauchens und eine
Thrombozyten-Dysfunktion fest. Sie ordnete die Einnahme von Aspirin
an und empfahl die Einstellung des Rauchens (doc. 36).
– Am 11. Januar 2012 diagnostizierte das chirurgische Sanatorium
V._______, wo der Patient wegen einer Hernie im Bereich des Nabels
untersucht wurde, eine appendicitis acuta i.o. (Blinddarmentzündung),
hernia postoperativa ventralis (Bauchbruch postoperativ) und einen
Status post splenectomiam (Status nach Milzentfernung), und verwies
den Patienten an die Chirurgie des Krankenhauses Z._______ (doc.
29).
– Die klinische Abteilung für Abdominalchirurgie des Universitätsspitals
Z._______ (Dr. J._______) hielt am 12. Januar 2012 (doc. 28) fest,
C-5620/2014
Seite 14
dass der Patient wegen des klinischen Bildes einer akuten Apppendizi-
tis aufgenommen worden sei. Die Schmerzen seien 3 Tage vorher auf-
getaucht, zunächst im Epigastrium, dann über dem gesamten Abdo-
men. Das Labor habe erhöhte Entzündungsparameter festgestellt. Der
Patient wurde am 12. Januar 2012 nach Hause entlassen.
– Laut Bericht von Dr. E._______ vom 14. November 2012 (doc. 32)
wurde der Patient vom 9. bis 11. November 2012 zur Sanierung der
postoperativen Ventralhernie behandelt. Es erfolgte ein operatives Ein-
setzen eines Netzes (Hernioplastic). Am 14. November 2012 sei die
Entlassung auf eigenen Wunsch erfolgt.
– Das Gutachten der Invalidenkommission des slowenischen Versiche-
rungsträgers vom 13. November 2012 unter dem Vorsitz von Dr.
C._______, Facharzt für Orthopädie (doc. 23, 47). In der Anamnese
erwähnen die Ärzte, dass der Untersuchte am 25. Oktober 2010 bei
einem Verkehrsunfall verletzt worden sei. Dabei sei es zu einer Verlet-
zung des Abdomens gekommen, die Milz sei entfernt worden, es sei zu
einer komplexen Verletzung des rechten Knies mit Luxation und kom-
plexer Verletzung der Bänder gekommen, weswegen er bei Chirurgen
und Orthopäden operiert worden sei. Später habe sich nach der Ope-
ration des Abdomens ein postoperativer Bruch entwickelt. Es sei ein
operativer Eingriff wegen dieses Bruchs vorgesehen, später gegebe-
nenfalls auch eine komplexe Rekonstruktion der verletzten Bänder des
rechen Knies. Als Diagnosen werden ein Status nach komplexer Ver-
letzung der Bänder des rechten Knies (LCM, LCL, LCA, LCP, T93.5),
ein Zustand nach Splenektomie wegen Verletzung der Milz (Z98.8), so-
wie eine Thrombozyten-Dysfunktion diagnostiziert. Der Versicherte
werde ab dem 13. November 2012 wegen der Folgen der Verletzung
ausserhalb der Arbeit der zweiten Invaliditätskategorie zugeteilt, für
eine Arbeit an einem anderen Arbeitsplatz sei keine berufliche Rehabi-
litation möglich, die ihm wegen seines Alters nicht gewährleistet werde.
Er sei von Beruf Bauarbeiter / Maurer; die Belastungen an diesem Ar-
beitsplatz stünden in einem ausgeprägten Widerspruch zur starken Pa-
thologie des rechen Knies nach der Verletzung, die lange bleiben
werde. Die Operation selbst könne aber wegen der Thrombozyten-Dys-
funktion problematisch sein, ihr Ausgang sei wegen der starken Verlet-
zung der Bänder und des Alters des Versicherten fraglich. Für den Er-
halt einer Arbeit mit entsprechenden Entlastungen wäre eine berufliche
Rehabilitation erforderlich, die aber wegen seines Alters nicht zweck-
mässig sei.
C-5620/2014
Seite 15
– Der RAD-Arzt, Dr. B._______ (Allgemeinmediziner FMH), hielt am 22.
April 2014 aufgrund der medizinischen Unterlagen einen Status nach
Verkehrsunfall mit vollständiger Knieinstabilität rechts bei Status nach
Laparatomie (Öffnen der Bauchhöhle) und Splenektomie am
25.10.2010, Status nach Operation einer posttraumatischen Umbilikal-
hernie (Nabelbruch) am 9.11.2012 und eine Thrombozytose mit Throm-
bozyten-Dysfunktion fest. Die einzige Verletzung, welche als invalidi-
sierend zurückgeblieben sei, sei die totale Knieinstabilität wegen der
Ruptur aller Bänder nach Knieluxation. Eine stabilisierende Operation
könne wegen Blutungs- und Komplikationsgefahr aus hämatologischen
Gründen nicht erfolgen. In seiner angestammten Tätigkeit sei der Ver-
sicherte zu 100% arbeitsunfähig; eine angepasste, streng sitzende Tä-
tigkeit sei aber 6 Monate nach dem Unfall ab dem 1. Mai 2011 zu 100%
zumutbar. Die anderen Diagnosen (Status nach Operation einer post-
traumatischen Nabelhernie, Thrombozytose) hätten keinen Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit in einer streng sitzenden Tätigkeit (doc. 40).
– Der Bericht von Dr. C._______ vom 13. Juni 2014 (doc. 48/50) hielt
nebst einem Status nach schwerer ligamentärer Verletzung des rech-
ten Knies mit sich ergebender Instabilität, dem Status nach Splenekto-
mie und dem Status nach operativer umbikaler Hernie und gestörter
Thrombozytenfunktion einen Status nach einer Schnittverletzung des
rechten Unterarms fest, bei einem möglichen Schaden der Nerven-
struktur. Der Patient erhalte heute eine Vierpunkt-Schiene für sein rech-
tes Knie, eine Operation komme nicht in Frag. Der rechte Arm weise
eine funktionale Minderwertigkeit auf. Zu weiteren Abklärungen der
Schnittverletzung, deren Natur und des Grades der Verletzung der Ner-
venstrukturen überweise er den Patienten zu einer EMG der oberen
Extremitäten.
– Der RAD-Arzt bestätigte in seiner Stellungnahme vom 19. August 2014
(doc. 52) seine Einschätzungen vom 22. April 2014. Zum Status nach
einer Schnittverletzung hielt er fest, dass die beschriebenen Symptome
weder zu einer klaren Nervenverletzung noch zu einer strukturell tiefen
Muskelverletzung passten. Die im RAD-Bericht vom 22. April 2014 be-
schriebenen funktionellen Einschränkungen (doc. 40 S. 3) schlössen
die Verletzung am rechten Vorderarm mit ein.
7.
C-5620/2014
Seite 16
7.1 Übereinstimmend äussern sich der RAD-Arzt, Dr. B._______, und der
Gutachter des slowenischen Versicherungsträgers, Dr. C._______, Fach-
arzt für Chirurgie, zum Zustand des rechten Knies des Beschwerdeführers.
Der RAD-Arzt hält in seiner Stellungnahme vom 22. April 2014 eine totale
Knieinstabilität wegen der Ruptur aller Bänder nach Knieluxation fest (doc.
40); Dr. C._______ beschreibt in seinem Gutachten vom 13. November
2012 einen Status nach komplexen Verletzungen der Bänder des rechten
Knies (LCM, LCL, LCA, LCP, T93.5, vgl. doc. 23 p. 5, doc. 47 p. 5).
Ebenfalls übereinstimmend stellen die beiden Ärzte die erfolgte Splenekto-
mie wegen Milzruptur sowie eine Thrombozytose fest sowie die Tatsache,
dass aufgrund der Thrombozyten-Dysfunktion eine Operation des Knies
problematisch sei (doc. 23 p. 5, doc. 40. P. 1,2).
Der RAD-Arzt erwähnt zusätzlich den Status nach Operation einer post-
traumatischen Umbilikalhernie (Nabelbruch), welche am 9. November
2012, also vor dem Gutachten von Dr. C._______ erfolgte. Im Bericht von
Dr. C._______ vom 13. Juni 2014 (doc. 48, 50), welcher im Rahmen des
Einwandverfahrens eingereicht wurde, wird diese Operation des Nabel-
bruchs bestätigt.
Die übereinstimmenden medizinischen Feststellungen der beiden Ärzte zu
den Knieverletzungen, der Splenektomie, der Thrombozytose und des Na-
belbruchs werden durch umfangreiche medizinische Unterlagen gestützt
und sind ausgewiesen.
7.2
7.2.1 Zu den Auswirkungen der schweren Knieverletzung auf die Erwerbs-
fähigkeit ist seitens der Ärzte ebenfalls unbestritten, dass der Beschwerde-
führer in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter / Mauer arbeitsun-
fähig ist (doc. 23 p. 5, doc. 40 p. 1).
7.2.2 Ergänzend führt der RAD-Arzt aus, die einzige Verletzung, welche
schliesslich als invalidisierend zurückgeblieben sei, sei die totale Kniein-
stabilität wegen der Ruptur aller Bänder nach Knieluxation. Eine stabilisie-
rende Operation könne wegen Blutungs- und Komplikationsgefahr aus hä-
matologischen Gründen nicht erfolgen. In seiner angestammten Tätigkeit
sei der Versicherte zu 100% arbeitsunfähig; eine angepasste, streng sit-
zende Tätigkeit sei aber 6 Monate nach dem Unfall ab dem 1. Mai 2011 zu
100% zumutbar. Die anderen Diagnosen (Status nach Operation einer
C-5620/2014
Seite 17
posttraumatischen Nabelhernie, Thrombozytose) hätten keinen Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit in einer streng sitzenden Tätigkeit (doc. 40).
7.2.3 Dr. C._______ führt die Arbeitsunfähigkeit in seinem Gutachten vom
13. November 2012 (doc. 23) ebenfalls einzig auf die Kniebeschwerden
zurück. Der Versicherte werde ab dem 13. November 2012 wegen der Fol-
gen der Verletzung ausserhalb der Arbeit der zweiten Invaliditätskategorie
zugeteilt. Für eine Arbeit an einem anderen Arbeitsplatz sei keine berufli-
che Rehabilitation möglich, da diese wegen seines Alters nicht zweckmäs-
sig sei. Der Versicherte sei von Beruf Bauarbeiter / Maurer. Die Belastun-
gen an diesem Arbeitsplatz stünden in einem ausgeprägten Widerspruch
zur starken Pathologie des rechten Knies nach der Verletzung, die lange
bleiben werde. Die Operation selbst könne wegen der Thrombozyten-Dys-
funktion problematisch sein, ihr Ausgang sei aber wegen der starken Ver-
letzung der Bänder und des Alters des Versicherten fraglich. Für den Erhalt
einer Arbeit mit entsprechender Entlastung wäre eine berufliche Rehabili-
tation erforderlich, die aber wegen des Alters nicht zweckmässig sei.
Die Einschätzungen der Ärzte zu den Auswirkungen der Kniebeschwerden
sind nachvollziehbar, schlüssig und deshalb nicht zu beanstanden, auch
wenn die Beurteilung des Invaliditätsgrades unterschiedlich ausfällt
(Schweiz 29%, Slowenien 45% [B-act. 17 Beilage 2]). Diese unterschiedli-
che Beurteilung ist auf die unterschiedliche Gesetzgebung der beiden Län-
der und auf die bundesgerichtliche Praxis zu den noch zumutbaren Ver-
weistätigkeiten zurückzuführen. Die strengere Beurteilung durch die Vo-
rinstanz ist angesichts der Tatsache, dass vorliegend ausschliesslich
Schweizer Recht zur Anwendung gelangt (vgl. vorne E. 2.2), nicht zu be-
anstanden. Die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers sind un-
berechtigt.
Ebenso übereinstimmend stellen die Ärzte fest, dass die erfolgte Milzent-
fernung und die erfolgte Operation des Nabelbruchs sowie die bestehende
Thrombozyten-Dysfunktion keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers haben. Auch diese Schlussfolgerung ist schlüssig,
nachvollziehbar und deshalb nicht zu beanstanden.
8.
8.1 In der Einsprache und der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, der
Bericht von Dr. C._______ vom 13. Juni 2014 (doc. 50) stelle nebst der
schweren Knieverletzung zusätzlich eine Verletzung an der rechten Hand
C-5620/2014
Seite 18
fest, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke und von der Vorinstanz
nicht berücksichtigt worden sei.
8.2 Im Bericht von Dr. C._______ vom 13. Juni 2014 (doc. 50) wird zur
Armverletzung ausgeführt, im Mai vorigen Jahres habe sich der Versicherte
an der Unterarminnenseite geschnitten. Der Beschwerdeführer berichte
noch immer von einer verringerten Fingerkraft der rechten Hand und einem
veränderten Gefühlsempfinden am Unterarm und den Fingern. Er habe
eine Quernarbe an der Volarseite unterhalb des rechten Ellenbogens, eine
geschwächte Muskelkraft vor allem der Flexoren, sowie eine Hypästhesie
am Unterarm bis zu den Fingern. Bei der beschriebenen Schnittwunde sei
es wahrscheinlich neben der Muskelverletzung zu einer Beschädigung der
Nerven gekommen. Die gebliebene Störung könnte am besten durch eine
EMG-Untersuchung definiert werden; deswegen überweise er den Patien-
ten zu einem EMG der oberen Extremitäten.
8.3 Der RAD-Arzt führt dagegen in seiner ergänzenden Beurteilung vom
19. August 2014 aus, im Bericht von Dr. C._______ würde weder die Natur
dieser Verletzung noch der Hergang beschrieben; es stehe nur, dass die
Fingerkraft verringert und ein verändertes Gefühlsempfinden am Unterarm
und an den Fingern vorhanden sei; diese Beschreibungen passten aber
weder zu einer klaren Nervenverletzung noch zu einer strukturell tiefen
Muskelverletzung; eine nervenbedingte Lähmung der Fingerbeugemusku-
latur würde einer Verletzung eines Nervs viel weiter proximal erfordern; ein
vermindertes Gefühl im beschriebenen Bereich wäre höchstens durch eine
Verletzung eines oberflächigen Hautnervs erklärbar, was aber an der Funk-
tion der rechten Hand wenig ändere. Zudem schlössen die seinem Bericht
vom 22. April 2014 beschriebenen funktionellen Einschränkungen die Ver-
letzungen am rechten Vorderarm mit ein (doc. 52).
8.4 Zu den Auswirkungen der Schnittverletzung am Unterarm auf die Ar-
beitsfähigkeit des Beschwerdeführers liegen also unterschiedliche Auffas-
sungen der beiden Ärzte vor. Da die Schlussfolgerungen der Ärzte sich
widersprechen, ist die Beweiskraft der medizinischen Unterlagen hinsicht-
lich der Armverletzung zu würdigen.
8.5
C-5620/2014
Seite 19
8.5.1 Vorliegend geht aus den Akten zwar nicht zweifelsfrei hervor, ob der
Bericht von Dr. C._______ vom 13. Juni 2014 (doc. 50) als Gutachten (jähr-
liches Gutachten zuhanden des slowenischen Versicherungsträgers) oder
als Arztbericht zu werten ist. Die Tatsache, dass Dr. C._______ im vorlie-
genden Fall schon als Gutachter für den serbischen Versicherungsträger
aktiv war, sowie der Vermerk "gültig bis 14. Juni 2015" lassen indes darauf
schliessen, dass es sich um ein Gutachten zuhanden des serbischen Ver-
sicherungsträgers handelt und somit von erheblichem Beweiswert und
nicht mit Vorbehalt zu würdigen ist (vgl. vorne E. 5.6).
Das Gutachten von Dr. C._______ ist nachvollziehbar und schlüssig. Er
stellt im Wesentlichen – aufgrund einer eigenen Untersuchung – fest, dass
es bei der beschriebenen Schnittwunde wahrscheinlich neben der Muskel-
verletzung zu einer Beschädigung der Nerven gekommen sei. Zur genauen
Abklärung sei eine EMG-Untersuchung notwendig.
8.5.2 Der RAD-Arzt hat den Beschwerdeführer nicht selber untersucht.
Seine Schlussfolgerungen bezüglich der Armverletzung in seiner Stellung-
nahme vom 19. August 2014 (doc. 52) stützen sich ausschliesslich auf das
Gutachten von Dr. C._______, allerdings mit gegenteiligen Schlussfolge-
rungen. Die Ausführungen des RAD-Arztes, wonach die vom Beschwerde-
führer beschriebenen Einschränkungen weder zu einer klaren Nervenver-
letzung noch zu einer strukturell tiefen Muskelverletzung passten, sind in-
des nicht im Detail begründet. Seine ergänzende Ausführung, dass eine
nervenbedingte Lähmung der Fingerbeugemuskulatur einer Verletzung ei-
nes Nervs viel weiter proximal erfordern würde, und dass ein vermindertes
Gefühl im beschriebenen Bereich höchstens durch eine Verletzung eines
oberflächigen Hautnervs erklärbar wäre, was aber an der Funktion der
rechten Hand wenig ändere, ist ebenfalls nicht im Detail begründet. Nicht
aktenkundig ist zudem die von Dr. C._______ angeordnete EMG-Untersu-
chung des rechen Arms, die weiteren Aufschluss über die Schwere der
Schnittverletzung geben würde. Ebenfalls schwer nachvollziehbar ist zu-
dem seine Feststellung, wonach die in seinem Bericht vom 22. April 2014
(doc. 40) beschriebenen funktionellen Einschränkungen die Verletzungen
am rechten Vorderarm bereits mit eingeschlossen hätten. Denn im erwähn-
ten Bericht vom 22. April 2014 sind unter dem Titel "Funktionelle Einschrän-
kungen" zwar die Positionen "Arbeitsposition sitzend" sowie "Gehstrecke
limitiert" angekreuzt, nicht aber "Heben von Gewichten"; eine Armverlet-
zung würde das Heben von Gewichten zumindest erschweren.
C-5620/2014
Seite 20
Das Gutachten von Dr. C._______ vom 13. Juni 2014 ist deshalb insge-
samt geeignet, Zweifel an den Schlussfolgerungen des RAD-Arztes in Be-
zug auf die Auswirkungen der Armverletzung auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers zu wecken. Der RAD-Arzt hält in seiner Stellungnahme
(doc. 52) zudem selber ausdrücklich fest, dass weder der Unfallhergang
noch die Natur der Verletzung klar seien. Vorliegend soll der Versiche-
rungsfall ohne persönliche Begutachtung und ohne Einholung eines exter-
nen Gutachtens beurteilt werden, weshalb an die Beweiswürdigung
strenge Anforderungen zu stellen sind. Selbst bei leichten Zweifeln sind
weitere Abklärungen vorzunehmen oder anzuordnen (vgl. vorne E. 5.8).
8.6 Insgesamt ist vorliegend der Sachverhalt in Bezug auf die Auswirkun-
gen der Armverletzung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
nicht vollständig abgeklärt worden (vgl. vorne E. 5.2). Vor diesem Hinter-
grund und aufgrund der Aktenlage ist deshalb nicht mit dem im Sozialver-
sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich-
keit (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b) anzunehmen, dass die Armverletzung sich
nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Die Vorinstanz hat es unterlassen,
entsprechende weitere Abklärungen vorzunehmen oder zu veranlassen;
eine antizipierte Beweiswürdigung war vorliegend unzulässig (vgl. vorne E.
5.3).
9.
Die angefochten Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese, in Ergänzung der bisherigen
Feststellungen, die Auswirkungen der Armverletzung auf die Arbeitsfähig-
keit des Beschwerdeführers bei Dr. C._______ (allenfalls unter Beizug ei-
nes Neurologen) ergänzend abklären lasse und eine nachvollziehbare Be-
gründung zur Arbeitsfähigkeit und zur Resterwerbstätigkeit vornehme und
über den Rentenanspruch neu verfüge.
Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der Sache
zur weiteren Abklärung an die IVSTA entgegenstehen würden, zumal vor-
liegend eine ergänzende Begutachtung zu einer erstmals abzuklärenden
gesundheitlichen Einschränkung vorzunehmen ist (BGE 137 V 210 E.
4.4.1.4). Deshalb ist auch der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ein
gerichtliches Gutachten in Auftrag zu geben, abzuweisen.
10. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung.
C-5620/2014
Seite 21
10.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine
Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei (BGE 132 V 215 E. 6), sodass dieser keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auf-
erlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
10.2 Dem teilweise obsiegenden, jedoch anwaltlich nicht vertretenen Be-
schwerdeführer sind keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kos-
ten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art.
64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundever-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag auf Anordnung eines gerichtlichen Gutachtens wird abgewie-
sen.
2.
Die Beschwerde vom 30. September 2014 wird insoweit gutgeheissen, als
die angefochtene Verfügung vom 25. August 2014 aufgehoben wird und
die Akten an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen im
Sinne der Erwägungen 9 und anschliessendem Erlass einer neuen Verfü-
gung zurückgewiesen werden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
C-5620/2014
Seite 22
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
von Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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