B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5628/2017
U r t e i l v om 6 . N o vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Michela Bürki Moreni,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
Verein Geburtshaus Delphys,
vertreten durch Dr. iur. Monika Gattiker,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
handelnd durch Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zürcher Spitalliste, RRB Nr. 746 vom 23. August 2017.
C-5628/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 6. Januar 2017 informierte die Gesundheitsdirek-
tion des Kantons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) die Listenspi-
täler des Kantons Zürich über die Vorgehensweise bei den anstehenden
Aktualisierungen der Zürcher Spitallisten 2012 per 1. Januar 2018 (GD-
act. 3.1). Nach Durchführung von Hearings mit Fachexpertinnen und Fach-
experten lud sie am 10. Februar 2017 die Listenspitäler Akutsomatik, die
betroffenen Fachgesellschaften sowie die Fachexpertinnen und Fachex-
perten der Hearings sodann ein, zu den geplanten Änderungen der Leis-
tungsgruppen und Anforderungen (fachlich) Stellung zu nehmen (GD-
act. 3.2-3.8). Am 10. April 2017 gab sie die für jedes einzelne Listenspital
geplanten Aktualisierungen beziehungsweise Änderungen der Zürcher
Spitallisten 2012 sowie die Änderung der Leistungsgruppen und weiterer
Anforderungen in die Vernehmlassung (GD-act. 3.9).
A.b Am 25. und 26. Mai 2017 reichten der Verein Geburtshaus Delphys
(nachfolgend: Geburtshaus Delphys oder Beschwerdeführer) und die Ge-
burtshaus Zürcher Oberland AG eine gemeinsame Stellungnahme bei der
Gesundheitsdirektion ein (GD-act. 5.25). Sie beantragten, dass der Leis-
tungsauftrag der Geburtshäuser betreffend Betreuung im Wochenbett von
im Spital geborenen Säuglingen auf der Spitalliste klar deklariert und nicht
bloss in einer kleingedruckten Fussnote aufgeführt werde. Weiter verlang-
ten sie, dass bei den vorgesehenen Änderungen bezüglich der Patienten-
transporte die spezielle Situation der Geburtshäuser zu berücksichtigen
sei. Es sei den Geburtshäusern namentlich zu erlauben, Frauen, die sich
während der Wehen für eine Spitalgeburt entschieden und bei denen kein
medizinischer Notfall vorliege, weiterhin mit dem Taxi oder einem Fahr-
zeug, das dem Geburtshaus zur Verfügung stehe, durchzuführen.
B.
B.a Mit Beschluss (RRB) Nr. 746 vom 23. August 2017 hat der Regierungs-
rat die Zürcher Spitallisten 2012 mit Leistungsaufträgen der Spitäler und
Geburtshäuser in den Leistungsbereichen Akutsomatik, Rehabilitation und
Psychiatrie auf den 1. Januar 2018 aktualisiert, neu bezeichnet und zusam-
men mit den Anhängen «Leistungsspezifische Anforderungen» (Version
2018.1; GD-act. 1.5), «Generelle Anforderungen» (Version 2018.1; GD-act.
C-5628/2017
Seite 3
1.6) und «Weitergehende leistungsspezifische Anforderungen und Erläute-
rungen» (Version 2018.1; GD-act. 1.7) festgesetzt (Dispositiv-Ziffer I. und
IV.; GD-act. 1.1).
B.b Dem Geburtshaus Delphys wurde auf der Zürcher Spitalliste 2012
Akutsomatik (Version 2018.1; ab 1. Januar 2018) ein Leistungsauftrag für
die Leistungsgruppen GEBH (Geburtshäuser ab 37. SSW) und NEOG
(Grundversorgung Neugeborene Geburtshaus ab 37. SSW und GG
2000 g) erteilt. In der Fussnote «l» wurde festgehalten, dass der Leistungs-
auftrag die Betreuung von Mutter und Kind im Wochenbett umfasst. Die
Betreuung der Neugeborenen kann bereits ab der 35. SSW und einem
Mindestgewicht von 2000 g (unabhängig vom Geburtsgewicht) erfolgen,
wenn sie von einem Spital mit einem Leistungsauftrag NEO1 an das Ge-
burtshaus für das Wochenbett überwiesen werden.
B.c Unter dem Titel «Patiententransporte» (Ziffer 4.1 des angefochtenen
Beschlusses) stellte die Vorinstanz unter Verweis auf das Projekt «Opti-
mierung Rettungswesen im Kanton Zürich», das der Öffentlichkeit im April
2017 vorgestellt worden sei und am 1. Juli 2018 in Kraft treten solle, neue
Anforderungen an die Rettungs- und Transportdienste. Die Vorinstanz hielt
fest, dass die Spitäler bei Patiententransporten zwischen einfachen Pati-
entinnen und Patienten (Kategorie E: Transport durch Verlegungsdienste
zulässig) und komplexen Patientinnen und Patienten (Kategorie A bis D:
Transport durch Rettungsdienste) unterscheiden müssten. Die Spitäler
seien zu verpflichten, diese Unterscheidung vorzunehmen. Sie müssten
die Patiententransporte entsprechend zuordnen, bevor sie den Transport
in Auftrag geben. Dementsprechend wurde der Anhang zu den Zürcher
Spitallisten 2012 «Generelle Anforderungen» bezüglich Patiententrans-
porte (Verlegungen) per 1. Juli 2018 geändert.
C.
Gegen den RRB Nr. 746 vom 23. August 2017 erhob das Geburtshaus
Delphys, vertreten durch Rechtsanwältin Monika Gattiker, mit Eingabe vom
2. Oktober 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte
folgende Rechtsbegehren (BVGer-act. 1):
1. Es sei Ziff. I Dispositiv des Regierungsratsbeschlusses vom 23. August 2017
(RRB Nr. 746/2017) in Bezug auf das Inkrafttreten der Zürcher Spitalliste 2012
Akutsomatik (Version 2018.1; gültig ab 1. Januar 2018) inklusive ihrer Anhänge
aufzuheben.
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Seite 4
2. Es sei die Zürcher Spitalliste 2012 Akutsomatik (Version 2018.1; gültig ab 1. Ja-
nuar 2018) in Bezug auf den Leistungsauftrag NEOG bzw. die Fussnote «I» so
zu ändern, dass der Leistungsauftrag des Beschwerdeführers genauso deutlich
aus der Spitalliste ersichtlich sei wie die Leistungsaufträge der Konkurrenz.
3. Es seien dem Beschwerdeführer für die Verlegungstransporte ohne Bedarf an
medizinischer Unterstützung Transporte der Kat. F gemäss dem Projekt zur
«Optimierung des Rettungswesens im Kanton Zürich» zu gestatten.
Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Rechtsbegehren im
Wesentlichen vor, dass die Darstellung seines Leistungsauftrags auf der
Spitalliste betreffend Wochenbettbetreuung ab der 35. Schwangerschafts-
woche die bundesrechtlichen Vorgaben nicht erfülle. Namentlich werde der
Grundsatz der Wettbewerbsneutralität nach Art. 27 BV sowie das Willkür-
verbot verletzt. Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass die im Anhang
«Generelle Anforderungen» eingeführten Neuerungen betreffend Patien-
tentransporte den bundesrechtlichen Planungskriterien der Qualität und
Wirtschaftlichkeit widersprächen und willkürlich sowie unverhältnismässig
seien. Zudem liege diesbezüglich eine fehlerhafte Sachverhaltsabklärung
und eine rechtswidrige Ermessensausübung vor. Schliesslich beanstandet
der Beschwerdeführer, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
worden sei.
D.
Der mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2017 beim Beschwerdeführer
eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5‘000.– (BVGer-act. 2)
wurde am 25. Oktober 2017 geleistet (BVGer-act. 4).
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 5. Dezember 2017
die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 7).
F.
Auf entsprechende Einladung der Instruktionsrichterin vom 22. Januar
2018 (BVGer-act. 10) nahm das Bundesamt für Gesundheit (BAG) am
20. Februar 2018 als Fachbehörde Stellung. Es vertrat die Ansicht, dass
die Beschwerde abzuweisen sei (BVGer-act. 11).
G.
Der Beschwerdeführer reichte am 28. März 2018 seine Schlussbemerkun-
gen ein (BVGer-act. 15). Die Vorinstanz machte von der Gelegenheit zu
abschliessenden Bemerkungen keinen Gebrauch.
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Seite 5
H.
Mit Verfügung vom 24. April 2018 wurde der Schriftenwechsel abgeschlos-
sen (BVGer-act. 16).
I.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG (SR 832.10) grundsätzlich
nach den Vorschriften des VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige Abwei-
chungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2
KVG.
2.
Nach Art. 53 Abs. 1 KVG kann gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen
nach Art. 39 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt
werden. Der angefochtene Beschluss Nr. 746/2017 des Regierungsrats
des Kantons Zürich vom 23. August 2017 wurde gestützt auf Art. 39 KVG
erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG). Der Beschwerde-
führer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat
durch den angefochtenen Regierungsratsbeschluss besonders berührt
und hat insoweit an dessen Aufhebung beziehungsweise Abänderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde
ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzu-
treten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
3.
3.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechts-
pflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Ver-
fügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf Grund der Be-
schwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet.
Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und
Streitgegenstand identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten
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wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des
durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht
beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsver-
hältnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand
(BGE 125 V 413 E. 1b). Solche Teilaspekte hat das angerufene Gericht nur
zu überprüfen, wenn sie in einem engen Sachzusammenhang mit dem
Streitgegenstand stehen; im Übrigen gilt der Dispositionsgrundsatz (ZI-
BUNG/HOFSTETTER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
2. Aufl. 2016, N 51 zu Art. 49 VwVG).
3.2 Nach der Rechtsprechung ist die Spitalliste als Rechtsinstitut sui gene-
ris zu qualifizieren. Für die Bestimmung des Anfechtungsgegenstandes ist
wesentlich, dass die Spitalliste aus einem Bündel von Individualverfügun-
gen besteht (BVGE 2013/45 E. 1.1.1; 2012/9 E. 3.2.6). Anfechtungsgegen-
stand im vorliegenden Beschwerdeverfahren – und damit Begrenzung des
Streitgegenstands – bildet nur die Verfügung, welche das den Beschwer-
deführer betreffende Rechtsverhältnis regelt. Die nicht angefochtenen Ver-
fügungen der Spitalliste erwachsen in Rechtskraft (BVGE 2012/9 E. 3.3;
Urteil des BVGer C-4302/2011 vom 15. Juli 2015 E. 2.2.1). Soweit der Be-
schwerdeführer im Hauptantrag die Aufhebung von Ziffer I Dispositiv des
angefochtenen Beschlusses inklusive Anhänge beantragt, ist dies im
Lichte der Beschwerdebegründung nicht so zu verstehen, dass er den
vorinstanzlichen Beschluss auch bezüglich der anderen betroffenen Leis-
tungserbringer anfechten wollte.
4.
4.1 Mit Beschwerde gegen einen Spitallistenentscheid im Sinne von Art. 39
Abs. 1 KVG kann die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des
Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden. Nicht zulässig ist hingegen die Rüge der Unangemessenheit
(Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG i.V.m. Art. 49 VwVG). Bei der Spitalplanung und
beim Erlass der Spitalliste verfügt der Kanton über einen erheblichen Er-
messensspielraum (Urteil des BVGer C-401/2012 vom 28. Januar 2014
E. 3.2; C-6088/2011 vom 6. Mai 2014 E. 2.5.3.2; C-4302/2011 E. 4.1; vgl.
auch BGE 132 V 6 E. 2.4.1 mit Hinweisen).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist nach dem Grundsatz der Rechtsan-
wendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
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aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212; THOMAS HÄBERLI, in: Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N 48 zu Art. 62).
4.3 Mit Blick auf Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG, wonach echte tatsächliche No-
ven unzulässig sind, hat das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung
der Rechtmässigkeit eines Spitallistenbeschlusses in der Regel auf den bis
zum Beschlusszeitpunkt eingetretenen Sachverhalt abzustellen (zum Ver-
hältnis von Novenverbot und Untersuchungsgrundsatz vgl. BVGE 2014/3
E. 1.5.3 f.; 2014/36 E. 1.5.2). Dieser Grundsatz gilt allgemein in der Sozi-
alversicherungsrechtspflege (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 138),
nicht aber für übrige Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 117 Rz. 2.204 ff.; SEETHALER/PORT-
MANN, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016,
N 78 zu Art. 52). In Beschwerdeverfahren nach Art. 53 Abs. 1 KVG soll das
Bundesverwaltungsgericht nicht mit neuen Tatsachen oder Beweismitteln
konfrontiert werden, welche der vorinstanzlichen Beurteilung nicht zu-
grunde lagen; ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG
liegt vor, wenn erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt (vgl.
BVGE 2014/36 E. 1.5.2; Urteil des BVGer C-195/2012 vom 24. September
2012 E. 5.1.2).
5.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, sein Anspruch auf rechtli-
ches Gehör sei verletzt worden.
5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller bzw. selbständiger
Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit
des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung
des angefochtenen Entscheids führt (BGE 137 I 195 E. 2.2; 135 I 187
E. 2.2 mit Hinweisen; WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar Verwal-
tungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N 28 f. zu Art. 29). Diese Rüge ist
deshalb vorweg zu behandeln.
5.2 Nach Art. 29 BV und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf
rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklä-
rung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht
C-5628/2017
Seite 8
beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Ein-
zelnen eingreift. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt unter an-
derem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Ent-
scheidfindung berücksichtigt (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die
Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 35
VwVG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistand-
punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus-
drücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid we-
sentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein,
dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft
geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter-
ziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1; 126 I 97
E. 2b).
5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vorinstanz den ange-
fochtenen Beschluss nicht genügend begründet habe. In Ziffer 6 des an-
gefochtenen Beschlusses habe sie auf zahlreiche Stellungnahmen der
Leistungserbringer Bezug genommen und Gründe für die Ablehnung deren
Anträge genannt. Die Stellungnahme der Geburtshäuser vom 26. Mai 2017
sei aber schlicht ignoriert worden. In dieser Stellungnahme sei begründet
worden, weshalb Transporte mit einem Taxi oder einem Privatauto (Kate-
gorie F) für die Verlegungen ohne Bedarf an medizinischer Betreuung bes-
ser geeignet seien, als ein Transport mittels Krankentransportwagen (Ka-
tegorie E). Es sei auch dargelegt worden, dass Transporte der Kategorie E
sogar medizinisch kontraindiziert seien. Die Vorinstanz sei mit keinem Wort
auf diese Argumente eingegangen und habe nicht begründet, weshalb sie
für die Geburtshäuser Transporte der Kategorie F nicht zulassen wolle. Die
Vorinstanz habe die besondere Situation der Geburtshäuser ignoriert und
die gesamten Erwägungen auf die Bedürfnisse der Spitäler ausgerichtet.
Die Gehörsverletzung sei umso gravierender, als im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren grundsätzlich kein zweiter Schriftenwechsel durchge-
führt werde. Es werde dem Beschwerdeführer daher auch das Recht ge-
nommen, auf allfällige Gegenargumente der Vorinstanz zu reagieren.
5.4 Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung entgegen, dass im
Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zur Revision der Spitalliste per
2018 rund 70 Stellungnahmen mit einer sehr grossen Anzahl an Forderun-
gen eingegangen seien. Im angefochtenen Beschluss habe daher nicht auf
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Seite 9
alle Anliegen eingegangen werden können, sondern man habe sich auf die
wesentlichen Vorbringen beschränken müssen, was zulässig sei. Die For-
derung des Beschwerdeführers, die Erweiterung seines Leistungsauftrags
redaktionell anders zu behandeln, gehöre zudem nicht zu den zentralen
Anliegen im Rahmen der Spitallistenrevision.
5.5 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit
hatte, sich vor Erlass des angefochtenen Beschlusses zur Darstellung sei-
nes Leistungsauftrags auf der Spitalliste sowie zu den vorgesehen Ände-
rungen betreffend Patientinnentransporte zu äussern. Auf die dabei vorge-
brachten Einwände ist die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss, der 67
Seiten umfasst, nicht ausdrücklich eingegangen. Darin ist jedoch im vorlie-
genden Fall keine Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken, zumal
an die Begründungsdichte des vorliegenden Spitallistenentscheids, bei
dem ein breites Anhörungsverfahrens durchgeführt worden ist und laut An-
gaben der Vorinstanz rund 70 Stellungnahmen eingegangen sind, keine zu
hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. BVGE 2013/46 E. 6.2.6).
Die Vorinstanz begründet im angefochtenen Beschluss zwar nicht, wes-
halb sie die umstrittene Darstellung der Leistungsaufträge der beiden Ge-
burtshäuser gewählt hat, es ist aber nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz diese formelle Frage im Gesamtkonzept der Überarbeitung der
Spitalliste als untergeordnet betrachtet hat und darauf nicht eingegangen
ist. Im Übrigen basiert die Darstellung der Leistungsaufträge auf dem Spi-
talplanungs-Leistungsgruppen-Konzept (SPLG), welches der Kanton Zü-
rich seit 2012 verwendet und die Schweizerische Konferenz der kantona-
len Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) zur Anwendung emp-
fiehlt (Ziffer 2.3 der Empfehlungen der GDK zur Spitalplanung vom 18. Mai
2017; siehe auch Ziffer 3 der Empfehlungen der GDK zur Spitalplanung
vom 25. Mai 2018). Für die Geburtshäuser sieht dieses Konzept die beiden
Leistungsaufträge «GEBH» und «NEOH» vor. In Bezug auf die umstritte-
nen Transporte hat die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss sowie im
Anhang «Generelle Anforderungen» dargelegt, welche Änderungen im Be-
reich des Transports von Patientinnen und Patienten auf den 1. Juli 2018
eingeführt werden sollen. Es wird auch ersichtlich, dass der Grund für diese
Änderungen das Projekt «Optimierung Rettungswesen im Kanton Zürich»
ist, in dem die Anforderungen an die Rettungs- und Transportdienste auf-
gestellt worden sind. Im angefochtenen Beschluss werden in diesem Zu-
sammen zwar nur die Spitäler ausdrücklich erwähnt, aus dem Anhang
«Generelle Anforderungen» ergibt sich aber ausdrücklich, dass die Neue-
rungen betreffend die Patientinnentransporte auch die Geburtshäuser als
stationäre Einrichtungen betreffen. In Bezug auf die neuen Anforderungen
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Seite 10
betreffend Patiententransporte enthält der angefochtene Beschluss insge-
samt eine hinreichende Begründung. Auf eine Begründung, weshalb für die
Geburtshäuser keine Ausnahme bei den Patiententransporten gemacht
werden soll, durfte sie verzichten.
5.6 Zwar ist es verständlich, dass der Beschwerdeführer eine spezifische
Auseinandersetzung mit seinen Anträgen gewünscht hätte. Insgesamt war
er jedoch in der Lage, den RRB Nr. 746/2017 vom 23. August 2017 sach-
gerecht anzufechten. Mit Blick auf den Anfechtungsgegenstand, insbeson-
dere auf die Besonderheiten eines derart umfassenden Regierungsratsbe-
schlusses betreffend die Spitalliste des Kantons Zürich, und die herabge-
setzten Anforderungen an die einschlägige Begründungspflicht ist eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs daher zu verneinen. Im Übrigen ist die
Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung auf die Einwände des Be-
schwerdeführers eingegangen, wozu der Beschwerdeführer im Rahmen
der Schlussbemerkungen Stellung nehmen konnte.
6.
Für die materielle Beurteilung sind insbesondere die nachfolgend ange-
führten bundesrechtlichen Bestimmungen massgebend.
6.1 Art. 39 Abs. 1 KVG bestimmt in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 KVG,
unter welchen Voraussetzungen Spitäler zur Tätigkeit zu Lasten der obli-
gatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zugelassen werden. Dem-
nach muss ein Spital eine ausreichende ärztliche Betreuung gewährleisten
(Bst. a), über das erforderliche Fachpersonal (Bst. b) und zweckentspre-
chende medizinische Einrichtungen verfügen und eine zweckentspre-
chende pharmazeutische Versorgung gewährleisten (Bst. c). Im Weiteren
muss ein Spital für die Zulassung der von einem oder mehreren Kantonen
gemeinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversor-
gung entsprechen, wobei private Trägerschaften angemessen in die Pla-
nung einzubeziehen sind (Bst. d). Bst. e setzt schliesslich voraus, dass die
Spitäler oder die einzelnen Abteilungen in der nach Leistungsaufträgen in
Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind.
6.2 Art. 39 Abs. 1 Bst. a-c KVG regeln die Dienstleistungs- und Infrastruk-
turvoraussetzungen, welche in erster Linie durch die Behörden des Stand-
ortkantons zu prüfen sind. Bst. d statuiert eine Bedarfsdeckungs- und Ko-
ordinationsvoraussetzung und Bst. e eine Publizitäts- und Transparenzvo-
raussetzung (an welche Rechtswirkungen geknüpft werden). Die Voraus-
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Seite 11
setzungen gemäss Bst. d und e sollen eine Koordination der Leistungser-
bringer, eine optimale Ressourcennutzung und eine Eindämmung der Kos-
ten bewirken (BVGE 2010/15 E. 4.1; C-401/2012 E. 6.1; Urteil des BVGer
C-6266/2013 vom 29. September 2015 E. 3.2, je m.w.H.).
6.3 Seit dem 1. Januar 2009 sind die Kantone nach Art. 39 KVG zudem
verpflichtet, ihre Planung zu koordinieren (Abs. 2) und im Bereich der hoch-
spezialisierten Medizin gemeinsam eine gesamtschweizerische Planung
zu beschliessen (Abs. 2bis). Weiter hat der Bundesrat einheitliche Pla-
nungskriterien auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit zu er-
lassen, wobei er zuvor die Kantone, die Leistungserbringer und die Versi-
cherer anzuhören hat (Abs. 2ter). Diesem Auftrag ist der Bundesrat mit dem
Erlass der Art. 58a ff. KVV (SR 832.102; in Kraft seit 1. Januar 2009) nach-
gekommen.
6.4 Die Spitalplanung für eine bedarfsgerechte Versorgung im Sinne von
Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG umfasst die Sicherstellung der stationären Be-
handlung im Spital für Einwohnerinnen und Einwohner der Kantone, die die
Planung erstellen. Die Kantone haben ihre Planung periodisch zu überprü-
fen (Art. 58a KVV).
6.5 Gemäss Art. 58b KVV ermitteln die Kantone den Bedarf in nachvoll-
ziehbaren Schritten. Sie stützen sich namentlich auf statistisch ausgewie-
sene Daten und Vergleiche (Abs. 1). Sie ermitteln das Angebot, das in Ein-
richtungen beansprucht wird, die nicht auf der von ihnen erlassenen Liste
aufgeführt sind (Abs. 2). Sie bestimmen das Angebot, das durch die Auf-
führung von inner- und ausserkantonalen Einrichtungen auf der Spitalliste
gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG zu sichern ist, damit die Versorgung ge-
währleistet ist. Dieses Angebot entspricht dem nach Art. 58b Abs. 1 KVV
ermittelten Versorgungsbedarf abzüglich des nach Art. 58b Abs. 2 KVV er-
mittelten Angebots (Abs. 3). Bei der Beurteilung und Auswahl des auf der
Liste zu sichernden Angebotes berücksichtigen die Kantone insbesondere
die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung, den Zugang
der Patientinnen und Patienten zur Behandlung innert nützlicher Frist so-
wie die Bereitschaft und Fähigkeit der Einrichtung zur Erfüllung des Leis-
tungsauftrages (Abs. 4). Weiter werden die Kriterien festgelegt, welche bei
der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Qualität zu beachten sind, näm-
lich die Effizienz der Leistungserbringung, der Nachweis der notwendigen
Qualität und im Spitalbereich die Mindestfallzahlen und die Nutzung von
Synergien (Abs. 5).
C-5628/2017
Seite 12
6.6 Für die Versorgung der versicherten Personen in Spitälern zur Behand-
lung von akutsomatischen Krankheiten sowie in Geburtshäusern schreibt
Art. 58c Bst. a KVV eine leistungsorientierte Planung vor.
6.7 Nach Art. 58d KVV müssen die Kantone im Rahmen der Verpflichtung
zur interkantonalen Koordination der Planungen nach Art. 39 Abs. 2 KVG
insbesondere die nötigen Informationen über die Patientenströme auswer-
ten und diese mit den betroffenen Kantonen austauschen (Bst. a) und die
Planungsmassnahmen mit den davon in ihrer Versorgungssituation be-
troffenen Kantonen koordinieren (Bst. b).
6.8 Art. 58e KVV sieht vor, dass die Kantone auf ihrer Liste nach Art. 39
Abs. 1 Bst. e KVG die inner- und ausserkantonalen Einrichtungen auffüh-
ren, die notwendig sind, um das nach Art. 58b Abs. 3 KVV bestimmte An-
gebot sicherzustellen (Abs. 1). Auf den Listen wird für jedes Spital das dem
Leistungsauftrag entsprechende Leistungsspektrum aufgeführt (Abs. 2).
Die Kantone erteilen jeder Einrichtung auf ihrer Liste einen Leistungsauf-
trag nach Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG. Dieser kann insbesondere die Pflicht
zum Notfalldienst beinhalten (Abs. 3).
6.9 Gemäss Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des KVG
vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung [nachfolgend: UeB KVG])
müssen die kantonalen Spitalplanungen spätestens drei Jahre nach dem
Einführungszeitpunkt der Regelungen gemäss Abs. 1 UeB KVG (d.h. spä-
testens auf den 1. Januar 2015) den Anforderungen von Art. 39 KVG ent-
sprechen. Dabei müssen sie auf Betriebsvergleiche zu Qualität und Wirt-
schaftlichkeit abgestützt sein.
7.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz bezüglich der Darstellung der Leistungs-
aufträge des Beschwerdeführers die bundesrechtlichen Vorgaben zur Aus-
gestaltung der Spitalliste eingehalten hat.
7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sein Leistungsauftrag für
die Leistungsgruppen «GEBH» und «NEOG» die Geburten sowie die Be-
treuung der Mutter und des Neugeborenen im Wochenbett ab der
37. Schwangerschaftswoche beinhalte. Von diesen Leistungsaufträgen
gingen die Adressaten der Spitalliste aus. Versteckt und vor allem ohne
Bezug zum Leistungsauftrag «NEOG» finde sich in der kleinstgedruckten
Fussnote «l» der Hinweis auf einen weitergehenden Leistungsauftrag für
die Betreuung im Wochenbett bei Neugeborenen bereits ab der
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Seite 13
35. Schwangerschaftswoche und einem Mindestgewicht von 2000 g (un-
abhängig vom Geburtsgewicht), sofern eine Überweisung aus einem Spital
vorliege. Diese Darstellung sei verwirrend, weil die Leistungsaufträge der
Spitäler alle übersichtlich auf der Liste mit Balken dargestellt seien und sich
in den Fussnoten sonst nur Hinweise auf Kooperationen und Einschrän-
kungen fänden. So seien sich die meisten Spitalärzte, die Mütter und die
Neugeborenen für den Aufenthalt im Wochenbett dem Geburtshaus über-
weisen könnten, gar nicht bewusst, dass die Erweiterung des Leistungs-
auftrags bestehe. Diese versteckte und verwirrende Darstellung verletze
den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität, weil der Beschwerdeführer
schlechter gestellt werde als die Konkurrenz. Zudem sei die Schlechter-
stellung stossend ungerecht und daher willkürlich.
7.2 Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung zusammengefasst
entgegen, dass der Beschwerdeführer eine Formalie rüge. Die Regelungs-
struktur und der Aufbau einer Spitalliste seien sehr komplex, so dass sich
ihr Inhalt nicht auf den ersten Blick erschliesse. Die Bezeichnung der Leis-
tungsgruppe müsse sich auf eine Kürzestumschreibung der zulässigen Be-
handlungen beschränken, zu mehr reiche der knappe Platz auf der Spital-
liste nicht aus. Dass die Erweiterung des Leistungsauftrags nicht in diese
Kurzbezeichnung habe integriert werden können und dass die Fussnote
nicht beim Leistungsauftrag, sondern beim Leistungserbringer gesetzt wor-
den sei, sei nicht entscheidend. Wichtig sei vielmehr, dass die Erweiterung
des Leistungsauftrags auf der Spitalliste ersichtlich sei. Es sei auch nicht
so, dass die übrigen Fussnoten auf der Spitalliste nur Einschränkungen
von Leistungsaufträgen beinhalteten. Werde die Spitalliste im Format A3
ausgedruckt, könne die Fussnote noch gut gelesen werden. Im Übrigen
dürften die meisten Adressaten der Spitalliste ohnehin in elektronischer
Form konsultieren. Diese lasse sich auf dem Bildschirm beliebig vergrös-
sern. Zudem könne der Beschwerdeführer auf die Erweiterung in der Fuss-
note hinweisen.
7.3 Das BAG hält in seinem Fachbericht fest, dass auf der Zürcher Spital-
liste unweigerlich viele Informationen enthalten seien, so dass man sich mit
deren Struktur erst einmal vertraut machen müsse. Die tabellarische Dar-
stellung der Leistungsaufträge erfolge nach Leistungsgruppen und Leis-
tungserbringern. Diese Gliederung sei sachlich begründet und gewähr-
leiste eine Gleichbehandlung der verschiedenen Leistungserbringer. Zwar
sei die Erweiterung des Leistungsauftrags der Wochenbettbetreuung be-
reits ab der 35. Schwangerschaftswoche tatsächlich nicht auf den ersten
Blick aus der Tabelle ersichtlich. Durch die ergänzende Fussnote «l», die
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Seite 14
bei beiden Geburtshäusern angebracht sei, werde aber das gesamte Leis-
tungsspektrum des Beschwerdeführers aufgezeigt. Die bundesrechtlichen
Vorgaben zur Ausgestaltung der Spitallisten würden somit erfüllt.
7.4 Die Zulassung als Spital setzt nach Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG die Auf-
führung auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spital-
liste des Kantons voraus. Die Spitalliste hat die Aufgabe, Transparenz und
Publizität und damit Rechtssicherheit in der Frage zu schaffen, welche Ein-
richtungen zu den zugelassenen Spitälern gehören und welches deren
Leistungsaufträge sind (GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Si-
cherheit, 3. Aufl. 2016, S. 663 Rz. 831). Auf der Spitalliste ist für jedes Spi-
tal das dem Leistungsauftrag entsprechende Leistungsspektrum aufzufüh-
ren (Art. 58e Abs. 2 KVV; vgl. auch EUGSTER, a.a.O., S. 663 Rz. 832). Zur
formalen Darstellung der Spitalliste machen das KVG und die KVV keine
Vorgaben, weshalb den Kantonen hierbei ein grosser Ermessensspielraum
zusteht.
7.5 Die vom Kanton Zürich gewählte tabellarische Darstellung der Leis-
tungsaufträge der zugelassenen Leistungserbringer basiert wie bereits er-
wähnt auf dem Spitalplanungs-Leistungsgruppen-Konzept (SPLG) und ist
insgesamt sachgerecht. Der Tabelle kann entnommen werden, welche
Leistungsaufträge den insgesamt 27 Leistungserbringern zugewiesen
sind. Befristete Leistungsaufträge werden dabei mittels Verwendung ver-
schiedener Farben ersichtlich gemacht. Zudem werden in 13 Fussnoten
Spezifikationen der Leistungsaufträge aufgeführt. Aus der Zürcher Spital-
liste wird denn auch ersichtlich, welches Leistungsspektrum der an den
Beschwerdeführer erteilte Leistungsauftrag hat. Der Umstand, dass sich
die Erweiterung des Leistungsauftrags bezüglich Betreuung im Wochen-
bett aus einer Fussnote ergibt, ist weder rechtsungleich noch willkürlich,
sondern lässt sich mit Praktikabilitätsgründen erklären. So sind auch zahl-
reiche weitere Präzisierungen der Leistungsaufträge anderer Leistungser-
bringer in den Fussnoten enthalten. Von einer Schlechterstellung der Ge-
burtshäuser gegenüber den Spitäler ist daher nicht auszugehen. Insge-
samt ist es den Adressaten der Spitalliste ohne Weiteres möglich, den Leis-
tungsauftrag des Beschwerdeführers in seinem vollen Umfang zu erken-
nen, weshalb die Zürcher Spitalliste Akutsomatik die Anforderungen hin-
sichtlich Transparenz und Publizität erfüllt. Die Rüge, wonach die Darstel-
lung der Leistungsaufträge des Beschwerdeführers auf der Zürcher Spital-
liste die bundesrechtlichen Vorgaben zur Ausgestaltung der Spitalliste ver-
letzt, ist damit unbegründet. Die Frage, ob eine andere Darstellung oder
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Seite 15
Formulierung der Erweiterung des Leistungsauftrags des Beschwerdefüh-
rers zweckmässiger wäre, beschlägt die Angemessenheit des angefochte-
nen Beschlusses, welche das Bundesverwaltungsgericht nicht zu beurtei-
len hat (Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG).
8.
Weiter ist zu prüfen, ob die neuen Anforderungen betreffend Verlegungs-
transporte bundesrechtskonform sind.
8.1 Gemäss § 1 der zürcherischen Verordnung über das Rettungswesen
(RWV/ZH, LS 813.31), die auf den 1. Juli 2018 in Kraft getreten ist, werden
die Rettungseinsätze und Verlegungstransporte im Kanton Zürich nach
Massgabe des Gesundheitszustandes in die Kategorien A bis F eingeteilt.
Die Transporte der Kategorie A bis D sind von Rettungsdiensten, jene der
Kategorie E von Verlegungsdiensten vorzunehmen, wobei die Dienstleis-
tungen der Kategorien A bis E bewilligungspflichtig sind. Transporte der
Kategorie F können bewilligungsfrei mit dem Taxi oder einem Behinderten-
fahrdienst durchgeführt werden (Anhang 1 zur RWV/ZH; vgl. auch Erläute-
rungen der Gesundheitsdirektion zum Projekt «Optimierung Rettungswe-
sen im Kanton Zürich», Version 2.0, April 2017).
8.2 Die im Rahmen des angefochtenen Spitallistenbeschlusses per 1. Juli
2018 eingeführten neuen Anforderungen bezüglich Patiententransporte
sehen vor, dass für Verlegungen ab einer stationären Einrichtung (Spital,
Geburtshaus) zwischen einfachen Patientinnen und Patienten (Kategorie
E) und komplexen Patientinnen und Patienten (Kategorien A bis D) unter-
schieden werden muss. Die Verlegungen ab einer stationären Einrichtung
im Kanton Zürich sind mit zugelassenen Verlegungsdiensten (Kategorie E)
oder Rettungsdiensten (Kategorien A bis D) durchzuführen. Die Wahl der
richtigen Transportkategorie liegt in der Verantwortung des verlegenden
Spitals beziehungsweise Geburtshauses (Ziffer 12 des Anhangs zur Zür-
cher Spitalliste 2012 «Generelle Anforderungen»). Ein Transport der Kate-
gorie F ist bei Verlegungen ab einer stationären Einrichtung nicht vorgese-
hen.
8.3 Der Beschwerdeführer beantragt, es seien ihm für Verlegungstrans-
porte ohne Bedarf an medizinischer Unterstützung Transporte der Katego-
rie F gemäss dem Projekt «Optimierung Rettungswesen im Kanton Zürich»
zu gestatten. Die Verpflichtung, alle Verlegungen werdender Mütter aus
dem Geburtshaus in ein Spital einem Transport der Kategorien A bis E zu-
zuordnen, führe dazu, dass die bisher mit dem Taxi beziehungsweise dem
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Privatauto der Hebamme durchgeführten Verlegungen (Kategorie F) neu
als Transporte der Kategorie E im Krankentransportauto durchgeführt wer-
den müssten. Diese Neuerungen widersprächen den bundesrechtlichen
Planungskriterien der Wirtschaftlichkeit und Qualität. Zudem seien sie will-
kürlich und unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer macht geltend,
dass bei einem grossen Teil der Verlegungen aus dem Geburtshaus die
werdende Mutter überhaupt keine medizinische Unterstützung benötige.
Ein liegender Transport der Kategorie E sei nicht notwendig und sogar me-
dizinisch kontraindiziert. Die liegende Verlegung finde in der Rückenlage
statt, was die schlechteste Position für das Gebären eines Kindes sei und
Komplikationen hervorrufen könne. Eine Verlegung mit dem Krankentrans-
portauto koste zudem rund Fr. 800.–, während die Kosten der Verlegung
mit dem Taxi oder dem Privatauto nur ein Bruchteil davon betragen würden.
Im Jahr 2016 sei es beim Beschwerdeführer zu 57 Verlegungen ins Spital
gekommen. 52 dieser Verlegungen hätten Frauen unter der Geburt ohne
Bedarf an medizinischer Unterstützung betroffen, die mit dem Taxi oder ei-
nem Privatauto durchgeführt worden seien. Der Hauptgrund für diese Ver-
legungen sei jeweils ein Geburtsstillstand oder eine Schmerzintoleranz ge-
wesen. Die Vorinstanz habe übersehen, dass es bei Geburtshäusern auch
Verlegungen ohne Bedarf an medizinischer Unterstützung gebe, weshalb
sie den Sachverhalt fehlerhaft abgeklärt habe. Die Gebärenden würden
heute auf dem Verlegungstransport mit dem Taxi oder dem Privatauto von
der Hebamme begleitet. Diese könne den konkreten Fall viel besser beur-
teilen und sei in der Geburtshilfe viel besser ausgebildet als eine Trans-
portsanitäterin beziehungsweise ein Transportsanitäter.
8.4 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, dass die Hauptgründe
für die Verlegung einer Gebärenden gemäss dem Beschwerdeführer – ne-
ben dem medizinischen Notfall (Kategorie D) – ein Geburtsstillstand oder
eine Schmerzintoleranz unter den Wehen sei. Bei beiden Fällen sei die
Geburt in Gang, und es sei jederzeit mit Wehen zu rechnen. Auch wenn
die Gebärenden dabei in der Regel während der Verlegung nicht medika-
mentös behandelt werden müssten, benötigten sie doch eine professio-
nelle Betreuung. Bei einer Verschlechterung der medizinischen Lage wäh-
rend der Verlegung könne die mitfahrende Transportsanitäterin bezie-
hungsweise der mitfahrende Transportsanitäter in Absprache mit der Ein-
satzleitzentrale umgehend die richtigen Schritte in die Wege leiten. Setzten
während des Transports Wehen ein oder verschlechtere sich der Zustand
der Gebärenden, sei die Sicherheit im Taxi oder im Privatauto nicht ge-
währleistet. Verlegungen der Kategorie E erforderten entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers nicht, dass die Gebärenden liegend transportiert
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Seite 17
werden müssten. Es könnten Krankentransportwagen des Typs A2 einge-
setzt werden, die über mindestens eine Sitzgelegenheit für Patientinnen
und Patienten verfügten. Dem Beschwerdeführer stehe es frei, für Verle-
gungen einen Krankentransport zu beauftragen, der über ein Fahrzeug die-
ses Typs verfüge. Es bestehe also keine Verpflichtung zum Liegendtrans-
port. Eine Verlegung in sitzender Position sei zulässig. Es sei unbestritten,
dass Transporte im Taxi oder Privatauto kostengünstiger seien, die Verle-
gung im Krankentransportwagen sei aber aus Gründen der Patientensi-
cherheit gerechtfertigt. Es sei davon auszugehen, dass die Verlegungen
mit einem Krankentransportwagen kostengünstiger seien als solche mit
dem Rettungswagen. Da es sich um eine neue Kategorie handle, müssten
die Tarife zuerst ausgehandelt werden.
8.5 Das BAG hält in seinem Fachbericht fest, dass sich der Kanton grund-
sätzlich an die Planungskriterien zu halten habe, sofern er im Rahmen sei-
ner Spitalplanung die Verlegungstransporte normiere. Die vorgenommene
Änderung werde mit der Patientensicherheit begründet. Diese werde höher
gewichtet als rein wirtschaftliche Überlegungen, was aus Sicht des BAG
nicht zu beanstanden sei.
8.6 Die medizinisch notwendigen Transporte von einem Spital in ein ande-
res (Verlegungstransporte) sind Teil der stationären Behandlung (Art. 33
Bst. g KVV; BGE 135 V 443 E. 1.2). Es ist daher zulässig, dass die
Vorinstanz im Rahmen ihrer Spitalplanung Vorgaben zu den Patienten-
transporten bei Verlegungen macht, was vom Beschwerdeführer auch
nicht bestritten wird.
8.7 Dem KVG und der KVV sind keine konkreten Vorgaben hinsichtlich der
Anforderungen an die Patiententransporte zu entnehmen, weshalb den
Kantonen hierbei ein grosser Ermessensspielraum zusteht. Die Handha-
bung dieses Ermessens ist eine Frage der Angemessenheit, die vom Bun-
desverwaltungsgericht nach Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG im Bereich von Spi-
tallistenbeschlüssen nicht zu überprüfen ist. Angemessenheit ist die den
Umständen angepasste Lösung im rechtlich nicht normierten Handlungs-
spielraum. Hält sich die Behörde an den Ermessensspielraum und übt ihr
Ermessen unzweckmässig aus, handelt sie unangemessen, aber nicht
rechtswidrig. Übt sie dagegen ihr Ermessen in einer Weise aus, dass die
getroffene Anordnung dem Zweck der gesetzlichen Ordnung widerspricht,
liegt Ermessensmissbrauch vor (vgl. BGE 142 II E. 4.2.3), was eine Bun-
derechtsverletzung darstellt. Von Missbrauch des Ermessens wird gespro-
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Seite 18
chen, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr vom Gesetz eingeräum-
ten Ermessens handelt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der mas-
sgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt und insbeson-
dere allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot der Willkür oder von
rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den
Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt. Eine Bundesrechtsverletzung
liegt ebenfalls bei Ermessensüberschreitung (beziehungsweise Ermes-
sensunterschreitung) vor (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 109
Rz. 2.184 ff.). Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt
sich somit vorliegend auf die Prüfung, ob die Vorinstanz mit den angefoch-
tenen Anordnungen betreffend Verlegungstransporten ihr Ermessen miss-
braucht oder überschritten hat (Art. 49 Bst. a VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2
Bst. e KVG).
8.8 Der angefochtene Beschluss schreibt den Spitälern und Geburtshäu-
sern als stationäre Leistungserbringer vor, dass sie bei Verlegungstrans-
porten von einer stationären Einrichtung in eine andere eine Unterschei-
dung zwischen einfachen Patientinnen und Patienten sowie komplexen
Patientinnen und Patienten vornehmen und folglich entweder einen Trans-
port der Kategorie E oder einen Transport der Kategorien A bis D organi-
sieren müssen. Im angefochtenen Beschluss werden einfache Patientin-
nen und Patienten definiert als Personen mit Bedarf an einfacher medizini-
scher Unterstützung und/oder mit medizinisch indiziertem Bedarf zum Lie-
gendtransport (vgl. auch Anhang 1 zur RWV/ZH). Bei einfachen Patientin-
nen und Patienten der Kategorie E ist davon auszugehen, dass es während
einer Verlegung ab einer stationären Einrichtung zu keinen Komplikationen
kommen wird (Ziffer 12 Anhang «Generelle Anforderungen»; vgl. Ziffer 6.1
Erläuterungen der Gesundheitsdirektion zum Projekt «Optimierung Ret-
tungswesen im Kanton Zürich»). Unbestritten ist, dass bei einem medizini-
schen Notfall die Verlegung vom Geburtshaus ins Spital von einem Ret-
tungsdienst gemäss der Kategorie D durchzuführen ist. Strittig und zu prü-
fen ist, ob es gegen Bundesrecht verstösst, dass die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer verpflichtet, die übrigen Verlegungen vom Geburtshaus ins
Spital mittels Transport der Kategorie E durch einen Verlegungsdienst vor-
zunehmen, und sie keine Verlegungstransporte mit dem Taxi oder dem Pri-
vatauto (Kategorie F) mehr erlaubt.
8.9 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der bundesrechtlichen Pla-
nungskriterien der Qualität und Wirtschaftlichkeit sowie eine fehlerhafte
Sachverhaltsermittlung.
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Seite 19
8.9.1 In Bezug auf die Qualität ist darauf hinzuweisen, dass Verlegungs-
dienste im Kanton Zürich unter ärztlicher Leitung stehen (§ 32 VRW/ZH),
die für die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften verantwort-
lich ist und dafür sorgt, dass die verlegungsdienstliche Tätigkeit lege artis
erbracht wird (§ 33 Abs. 1 VRW/ZH). Das eingesetzte Verlegungsteam
muss mindestens zwei Leute umfassen. Eine dieser Personen muss einen
eidgenössischen oder einen eidgenössisch anerkannten Fachausweis als
Transportsanitäterin oder Transportsanitäter verfügen (§ 36 Abs. 1 und 2
VRW/ZH). Damit erscheint die Qualität der Verlegungstransporte vom Ge-
burtshaus ins Spital genügend sichergestellt zu sein. Die Frage, ob eine
Hebamme oder eine Transportsanitäterin beziehungsweise ein Transport-
sanitäter besser geeignet ist, einen Verlegungstransport einer Gebärenden
zu begleiten, ist keine Frage der Verletzung von Bundesrecht, sondern der
Angemessenheit, welche der Überprüfung durch das Bundesverwaltungs-
gericht wie erwähnt entzogen ist. Diesbezüglich erübrigen sich daher wei-
tergehende Abklärungen des Sachverhalts. Im Gegensatz zur Kategorie E
gibt es im Übrigen bei Transporten der Kategorie F gar keine gesundheits-
polizeilichen Vorgaben, welche beispielweise sicherstellen würden, dass
eine Hebamme die Verlegung begleitet.
8.9.2 Eine Verlegung nach den Anforderungen der Kategorie E ist bei ei-
nem Bedarf an einfacher medizinischer Unterstützung und/oder bei medi-
zinisch indiziertem Bedarf zum Liegendtransport durchzuführen (Anhang 1
zur RWV/ZH). Soweit ein Bedarf an einfacher medizinischer Unterstützung
vorliegt, ist ein Transport der Kategorie E durchzuführen, auch wenn kein
Bedarf zum Liegendtransport besteht. Für den Verlegungstransportdienst
sind Krankentransportwagen vom Typ A1 oder A2 einzusetzen, die der Eu-
ropäischen Norm CEN 1789:2007+A2 entsprechen (§ 38 Abs. 1 RWV/ZH).
Krankentransportwagen vom Typ A2 verfügen über mindestens zwei Sitze
für Patientinnen und Patienten sowie Betreuerinnen und Betreuer (S. 23
der Europäischen Norm EN 1789:2007+A2; Beilage D zu BVGer-act. 7).
Wenn die Vorinstanz angesichts dieser gesetzlichen Regelung davon aus-
geht, dass in der Kategorie E die Gebärenden auch sitzend transportiert
werden können, ist das nicht zu beanstanden. Die Pflicht, einen Transport
der Kategorie E durchzuführen, heisst damit nicht, dass zwingend ein Lie-
gendtransport durchgeführt werden muss. Zur Vermeidung eines Liegend-
transports muss folglich nicht zwingend ein Transport der Kategorie F mit
dem Taxi oder einem Privatauto durchgeführt werden. Der Einwand des
Beschwerdeführers, wonach der Transport der Kategorie E medizinisch
kontraindiziert sei, weil dieser nur liegend durchgeführt werde könne, ist
daher unbegründet. Im Übrigen verfügen Krankentransportwagen des
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Typs A2 zusätzlich zum Fahrersitz im Fahrer- und Krankenraum über min-
destens vier Sitze und/oder Krankentragen (S. 14 der Europäischen Norm
EN 1789:2007+A2; Beilage D zu BVGer-act. 7), weshalb auch die Beglei-
tung des Transports durch die betreuende Hebamme nicht ausgeschlos-
sen erscheint. Es liegt in der Verantwortung des Beschwerdeführers, einen
entsprechenden Krankentransportwagen aufzubieten. Der Einwand des
Beschwerdeführers, Transportmittel der Kategorie E seien nicht ausgerüs-
tet, um die Herztöne des Kindes abzuhören überzeugt nicht, ist dies doch
im Taxi oder einem Privatauto noch weniger der Fall. Die Rüge der rechts-
fehlerhaften Sachverhaltsabklärung ist daher unbegründet.
8.9.3 Was die Wirtschaftlichkeit anbelangt, so ist es offenkundig, dass bei
einem Verlegungstransport mit einem Krankentransportwagen der Katego-
rie E höhere Kosten als bei einem Transport mit dem Taxi oder einem Pri-
vatfahrzeug anfallen, was auch von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt
wird. Dies allein vermag jedoch keine Verletzung der bundesrechtlichen
Vorschriften zur Wirtschaftlichkeit der Leistungen (Art. 56 Abs. 1 KVG) zu
begründen, liegt doch der Verlegungstransport gemäss der Kategorie E im
Interesse der Patientensicherheit. Zudem sind die Leistungen der Katego-
rie E mit jenen der Kategorie F nicht vergleichbar. Wie oben dargelegt
wurde, kann ein Verlegungstransport der Kategorie E nicht als unnötig be-
zeichnet werden, und es liegt keine Verletzung des Planungskriteriums der
Qualität vor. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass die höheren Kos-
ten eines Verlegungstransports unnötig und daher unwirtschaftlich seien,
kann somit nicht gefolgt werden.
8.10 Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz ihr Ermessen
rechtswidrig ausgeübt habe, weil die umstrittene Anordnung das Willkür-
verbot und das Gebot der Verhältnismässigkeit verletze.
8.10.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass bei werdenden Müttern, bei
denen die Geburt bereits im Gang ist, ein Bedarf an einfacher medizini-
scher Unterstützung während des Transports besteht, auch wenn bislang
keine Komplikationen aufgetreten sind. Das ist nachvollziehbar. Wird eine
Verlegung einer werdenden Mutter unter der Geburt vom Geburtshaus ins
Spital nötig, muss davon ausgegangen werden, dass diese einer medizini-
schen Behandlung bedarf, die im Geburtshaus nicht durchgeführt werden
kann. Die Annahme der Vorinstanz, dass die werdende Mutter in einer sol-
chen Situation während des Verlegungstransports einer einfachen medizi-
nischen Unterstützung bedarf, erscheint daher weder offensichtlich unhalt-
bar noch steht sie mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch.
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Es liegt damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Willkür
vor, wenn die Vorinstanz die umstrittene Massnahme mit der Patientensi-
cherheit begründet. Die Verpflichtung gilt im Übrigen für sämtliche zugelas-
senen stationären Leistungserbringer im Kanton Zürich.
8.10.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes der
Verhältnismässigkeit geltend macht, ist zu beachten, dass der Vorinstanz
bei der Auslegung des Begriffs der «Qualität» im Bereich der Spitalplanung
ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht. Die ausserhalb der Kognition des
Bundesverwaltungsgerichts liegende Angemessenheitsprüfung bei Spital-
listenbeschlüssen (Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG) und die Prüfung der Verhält-
nismässigkeit stehen zudem in einem sehr nahen Verhältnis zueinander.
Daher übt hier das Bundesverwaltungsgericht bei der Verhältnismässig-
keitsprüfung Zurückhaltung (Urteil des BVGer C-5603/2017 vom 14. Sep-
tember 2018 E. 7.6.6.1 und 12.1.4 mit Hinweisen, zur Publikation vorgese-
hen). Vor diesem Hintergrund ist die umstrittene Anordnung nicht als un-
verhältnismässig zu qualifizieren. Die Anforderungen an die Verlegungen
erscheinen geeignet und erforderlich, die Sicherheit der Gebärenden wäh-
rend der Verlegung vom Geburtshaus ins Spital zu gewährleisten. Die
Massnahme wahrt zudem ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem ange-
strebten Ziel der Patientensicherheit und dem Eingriff, den sie für das be-
troffene Geburtshaus bewirkt. Ob ein Transport der Kategorie E zweckmäs-
siger ist als ein Transport mit einem Taxi beziehungsweise Privatfahrzeug
betrifft die Angemessenheit des angefochtenen Beschlusses, wozu sich
das Bundesverwaltungsgericht nicht zu äussern hat (Art. 53 Abs. 2 Bst. e
KVG).
8.11 Aus dem Dargelegten folgt, dass die neuen Anforderungen bezüglich
der Verlegungstransporte vom Geburtshaus ins Spital nicht gegen Bundes-
recht verstossen.
9.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
daher abzuweisen.
10.
10.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die
Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen wer-
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Seite 22
den (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Als unterliegende Partei wird der Beschwerde-
führer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Spruchgebühr richtet
sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessfüh-
rung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG). Für
das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 5'000.– fest-
zusetzen. Dieser Betrag ist dem in diesem Betrag geleisteten Kostenvor-
schuss zu entnehmen.
10.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten. Der obsiegenden Vorinstanz ist jedoch keine
Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwer-
deführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
11.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die
das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbin-
dung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r BGG
unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig (vgl. auch BGE 141
V 361).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB 746/2017; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
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