B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5630/2017
Ur t e i l vom 1 6 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Michela Bürki Moreni,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
Dr. med. A._______,
vertreten durch Prof. Dr. iur. Urs Saxer, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
handelnd durch Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zürcher Spitalliste, RRB Nr. 746 vom 23. August 2017.
C-5630/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich (nachfolgend: Regierungsrat
oder Vorinstanz) erliess mit Beschluss (RRB) Nr. 1134/2011 vom 21. Sep-
tember 2011 eine neue Spitalliste im Bereich Akutsomatik und Rehabilita-
tion mit Anhängen und setzte sie auf den 1. Januar 2012 in Kraft (GD-
act. 2.1). Auf den gleichen Zeitpunkt wurde auch die mit RRB
Nr. 1533/2011 vom 13. Dezember 2011 festgesetzte neue Spitalliste Psy-
chiatrie einschliesslich deren Anhänge in Kraft gesetzt (GD-act. 2.2).
B.
B.a Mit RRB Nr. 799/2016 vom 24. August 2016 nahm der Regierungsrat
verschiedene Anpassungen und Änderungen der Zürcher Spitallisten 2012
Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie per 1. Januar 2017 vor. Zudem
ermächtigte er die Gesundheitsdirektion im Hinblick auf die kommende Ak-
tualisierung der Spitallisten unter anderem zur Einführung von Mindestfall-
zahlen pro Operateurin oder Operateur in einzelnen Leistungsgruppen im
Verlauf des Jahres 2017 ein Vernehmlassungsverfahren bei den Leis-
tungserbringern, Berufsverbänden und weiteren Interessierten durchzu-
führen (GD-act. 2.6).
B.b Mit Schreiben vom 6. Januar 2017 informierte die Gesundheitsdirek-
tion die Listenspitäler des Kantons Zürichs über die Vorgehensweise bei
den anstehenden Aktualisierungen der Spitallisten per 2018. Sie wies da-
rauf hin, dass dabei keine umfassende neue Spitalplanung mit sämtlichen
Planungsschritten durchgeführt werde (GD-act. 3.1). In der Folge führte sie
insbesondere bei den Leistungserbringern und betroffenen Fachgesell-
schaften zu den vorgesehenen Änderungen, insbesondere zur Einführung
von Mindestfallzahlen pro Operateurin oder Operateur für einzelne Leis-
tungsgruppen, sowie zu den für jedes einzelne Listenspital geplanten Ak-
tualisierungen beziehungsweise Änderungen, ein Vernehmlassungsver-
fahren durch (GD-act. 3.2-3.9; GD-act. 5).
B.c Mit RRB Nr. 746 vom 23. August 2017 beschloss der Regierungsrat
sodann diverse Änderungen der Zürcher Spitallisten 2012 Akutsomatik,
Rehabilitation und Psychiatrie per 1. Januar 2018. Dabei führte er wie an-
gekündigt für sechs Leistungsgruppen Mindestfallzahlen pro Operateurin
oder Operateur ein, die auf den 1. Januar 2019 zur Anwendung kommen
sollen (GD-act. 1.1). Die Mindestwerte wurden im Anhang zur Zürcher Spi-
talliste 2012 «Leistungsspezifische Anforderungen» (Version 2018.1; gültig
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ab 1. Januar 2018) festgesetzt (GD-act. 1.5). Weitere Regelungen zu den
Mindestfallzahlen wurden im Anhang «Generelle Anforderungen» (Version
2018.1; gültig ab 1. Januar 2018) festgehalten (GD-act. 1.6).
B.d Dem Spital B._______ wurden mit dem RRB Nr. 746 vom 23. August
2017 im Bereich «Bewegungsapparat chirurgisch» unbefristete Leistungs-
aufträge für die Leistungsgruppen BEW1, BEW2, BEW3, BEW4, BEW5,
BEW6, BEW7, BEW8 und BEW8.1 sowie bis 31. Dezember 2018 befristete
Leistungsaufträge für die Leistungsgruppen BEW7.1 (Erstprothese Hüfte),
BEW7.2 (Erstprothese Knie) und BEW7.3 (Wechseloperation Hüft- und
Knieprothesen) erteilt. Laut Ziffer 5.2.8 des angefochtenen Beschlusses
sowie den Anhängen «Generelle Anforderungen» (Bst. F.b) und «Leis-
tungsspezifische Anforderungen» wurde für die Leistungsgruppe BEW7.1
und BEW7.2 zusätzlich zu den Mindestfallzahlen pro Spital eine Mindest-
fallzahl pro Operateurin oder Operateur von 15 und für die Leistungsgruppe
BEW7.3 eine solche von 50 (in BEW7.1 oder BEW7.2) festgesetzt.
C.
Gegen diesen Beschluss erhob Dr. med. A._______, (…) am Spital
B._______, durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 2. Oktober
2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte folgende
Rechtsbegehren:
1. Der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich Nr. 746 vom 23. Au-
gust 2017 betreffend die Änderung der Zürcher Spitalliste 2012 Akutsomatik,
Rehabilitation und Psychiatrie ab 1. Januar 2018 sei insoweit aufzuheben, als
damit Mindestfallzahlen pro Operateur bzw. Operateurin in den Leistungs-
gruppen BEW7.1, BEW7.2 und BEW7.3 gemäss «Anhang zur Zürcher Spi-
talliste 2012 Akutsomatik: Leistungsspezifische Anforderungen (Version
2018.1; gültig ab 1. Januar 2018)» (vgl. Dispositiv-Ziffer I. und IV.) festgesetzt
werden.
2. Eventualiter sei im Fall des Beschwerdeführers von Mindestfallzahlen pro
Operateur bzw. Operateurin in den Leistungsgruppen BEW7.1, BEW7.2 und
BEW7.3 gemäss «Anhang zur Zürcher Spitalliste 2012 Akutsomatik: Leis-
tungsspezifische Anforderungen (Version 2018.1; gültig ab 1. Januar 2018)»
(vgl. Dispositiv-Ziffer I. und IV.) abzusehen.
3. Subeventualtier zu Ziff. 1 hiervor seien die im genannten Beschluss festge-
setzten Mindestfallzahlen pro Operateur bzw. Operateurin gemäss «Anhang
zur Zürcher Spitalliste 2012 Akutsomatik: Leistungsspezifischen Anforderun-
gen (Version 2018.1; gültig ab 1. Januar 2018)» (vgl. Dispositiv-Ziffer I. und
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IV.) in der Leistungsgruppe BEW7.3 für die Leistungsgruppen BEW7.1 sowie
BEW7.2 von 50 auf 20 Eingriffe zu reduzieren.
4. Subsubeventualiter zu Ziff. 1 und 2 hiervor seien die im genannten Beschluss
festgesetzten Mindestfallzahlen pro Operateur bzw. Operateurin gemäss
«Anhang zur Zürcher Spitalliste 2012 Akutsomatik: Leistungsspezifischen An-
forderungen (Version 2018.1; gültig ab 1. Januar 2018)» (vgl. Dispositiv-Ziffer
I. und IV.) in den Leistungsgruppen BEW7.1, BEW7.2 und BEW7.3 erst per
1. Januar 2020 einzuführen und sei als Referenzgrösse zur Feststellung des
Erreichens der Mindestfallzahlen pro Operateur bzw. Operateurin der Durch-
schnittswert der Jahre 2017 und 2018 heranzuziehen.
5. Subsubsubeventualiter sei im Fall des Beschwerdeführers auf die Fallzahlen
2018 abzustellen.
6. Eventualiter zu Ziff. 1-5 hiervor sei der Beschluss des Regierungsrats des
Kantons Zürich Nr. 746 vom 23. August 2017 betreffend die Änderung der
Zürcher Spitalliste 2012 Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie ab 1. Ja-
nuar 2018 insoweit aufzuheben, als damit Mindestfallzahlen pro Operateur
bzw. Operateurin in den Leistungsgruppen BEW7.1, BEW7.2 und BEW7.3
gemäss «Anhang zur Zürcher Spitalliste 2012 Akutsomatik: Leistungsspezifi-
sche Anforderungen (Version 2018.1; gültig ab 1. Januar 2018)» (vgl. Dispo-
sitiv-Ziffer I. und IV.) festgesetzt werden und sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu
Lasten des Beschwerdegegners.
D.
Der mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2017 beim Beschwerdeführer
eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5‘000.– (BVGer-act. 2)
wurde am 20. Oktober 2017 geleistet (BVGer-act. 4).
C-5630/2017
Seite 5
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember
2017, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, weil dem Beschwer-
deführer die Beschwerdelegitimation fehle. Eventualiter sei die Be-
schwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (BVGer-act. 6).
F.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 wurde die Vernehmlassung der
Vorinstanz vom 4. Dezember 2017 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis-
nahme zugestellt (BVGer-act. 7). Daraufhin liess dieser mit Eingabe vom
12. Dezember 2017 mitteilen, dass die neuen Behauptungen der
Vorinstanz in der Vernehmlassung eine weitere Stellungnahme zur Wah-
rung des rechtlichen Gehörs erfordere. Er gehe davon aus, dass das Bun-
desverwaltungsgericht dem Bundesamt für Gesundheit Gelegenheit zur
Stellungnahme einräume und danach im Rahmen der Schlussbemerkun-
gen sowohl die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Ausführungen in der
Vernehmlassung als auch in der Stellungnahme der Fachbehörde beste-
hen werde. Sollte dies nicht der Fall sein, ersuche er um Fristansetzung
zur Stellungnahme betreffend die Vernehmlassung der Vorinstanz (BVGer-
act. 9).
G.
Mit Verfügung vom 22. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt,
dass das Gericht beabsichtige, vorerst über seine Beschwerdelegitimation
zu befinden. Ihm wurde Gelegenheit eingeräumt, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen, soweit sich diese zur Beschwerdelegitima-
tion geäussert hat (BVGer-act. 10). Daraufhin nahm der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 10. April 2018 zu seiner Beschwerdelegitimation Stellung
(BVGer-act. 12).
H.
Mit Verfügung vom 12. April 2018 wurde der Schriftenwechsel abgeschlos-
sen (BVGer-act. 13).
I.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-5630/2017
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 53 Abs. 1 KVG (SR 832.10) kann gegen Beschlüsse der Kan-
tonsregierungen nach Art. 39 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde geführt werden. Der angefochtene Beschluss Nr. 746/2017 des
Regierungsrats des Kantons Zürich vom 23. August 2017 wurde gestützt
auf Art. 39 KVG erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach den Vor-
schriften des VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG
und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG.
2.
2.1 Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 44 VwVG
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Beschlüsse nach Art. 39 KVG
sind kraft Art. 53 Abs. 1 KVG jedoch unabhängig davon, ob sie als Verfü-
gung im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren sind, beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechtbar. Dem Anfechtungsobjekt kommt erhebliche Be-
deutung zu, weil es den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BVGE
2012/9 E. 3).
2.2 Die Spitalliste im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG ist als Rechtsin-
stitut sui generis zu qualifizieren und besteht ‒ was für die Bestimmung des
Anfechtungs- und Streitgegenstandes entscheidend ist ‒ aus einem Bün-
del von Einzelverfügungen (BVGE 2012/9 E. 3.2.6). Anfechtungsgegen-
stand im Beschwerdeverfahren betreffend Spitallisten (oder anderen Listen
im Sinne von Art. 39 KVG) ist demnach grundsätzlich nur die Verfügung,
welche das ein beschwerdeführendes Spital betreffende Rechtsverhältnis
regelt. Die nicht angefochtenen Verfügungen einer Spitalliste erwachsen in
Rechtskraft (BVGE 2012/9 E. 3.3).
3.
Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer als angestellter Arzt des auf der
Zürcher Spitalliste aufgeführten Spitals B._______ zur Erhebung der Be-
schwerde legitimiert ist. Die Legitimation im Beschwerdeverfahren ist Teil
C-5630/2017
Seite 7
der Eintretensvoraussetzungen, deren Vorliegen von der Rechtsmittelbe-
hörde von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinwei-
sen).
3.1 Zur Beschwerde berechtigt ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c). Die Regelung von Art. 48 Abs. 1 VwVG ent-
spricht Art. 89 Abs. 1 BGG und ist in Anlehnung an diese auszulegen (BGE
139 II 275 E. 2.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 52 Rz. 2.60).
3.2 Im Rahmen eines Spitallistenbeschlusses sind die Spitäler – und nur
diese – primäre (oder materielle) Verfügungsadressaten, soweit ihnen ein
Leistungsauftrag erteilt oder verweigert wird (BVGE 2012/9 E. 3.2.5 mit
Hinweisen). Als Adressaten des angefochtenen Beschlusses sind somit in
erster Linie die Spitäler, darunter das Spital B._______, beschwerdelegiti-
miert (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 58 f. Rz. 2.74 und 2.76;
MARANTELLI/HUBER, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 24 zu
Art. 48). Die Trägerschaft des Spitals B._______ hat den strittigen Be-
schluss ebenfalls angefochten (Beschwerdeverfahren
C-[…]/2017). Der Beschwerdeführer ist als angestellter Arzt des Spitals
B._______ nicht Adressat des angefochtenen Spitallistenbeschlusses,
was auch in Randziffer 16 der Beschwerde ausdrücklich festgehalten wird.
Damit entfällt die formelle Beschwer. Zu prüfen bleibt das Vorliegen einer
materiellen Beschwer des Beschwerdeführers (vgl. HÄNER, in: Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 6 ff.
zu Art. 48) und insbesondere seine Beschwerdelegitimation als Drittperson
(vgl. BGE 130 V 560 E. 3.4). Im vorliegenden Fall verfolgen die Be-
schwerde des Spitals B._______ und jene des Beschwerdeführers gleich-
geartete Interessen, weshalb hier von einer Drittbeschwerde pro Adressat
auszugehen ist.
3.3 Die Beschwerde einer Drittperson, die nicht Adressatin der Verfügung
ist, kommt nach der Rechtsprechung nur in engen Grenzen in Frage (Urteil
des BGer 2C_1158/2012 vom 27. August 2013 E. 2.3.2; Urteil des BVGer
C-8614/2010 vom 27. März 2012 E. 1.2.3 je mit Hinweis auf BGE 130 V
560 E. 3.5). Dritte können zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sie ein
eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der
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Seite 8
Verfügung haben und in einer besonderen, beachtenswerten nahen Bezie-
hung zur Streitsache stehen (vgl. BGE 139 II 279 E. 2.2; 130 V 560 E. 3.4;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 60 Rz. 2.78). Die notwendige Be-
ziehungsnähe liegt nur dann vor, wenn der Drittperson durch die streitige
Verfügung ein unmittelbarer Nachteil entsteht (vgl. BGE 130 V 560 E. 3.5).
Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss der Be-
schwerdeführer einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, d.h. seine Situation
muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst
werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen
materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene
Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliess-
lich allgemeines öffentliches Interesse begründet – ohne die erforderliche
Beziehungsnähe zur Streitsache selber – keine Parteistellung (BGE 139 II
279 E. 2.2). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist jeweils in Bezug
auf die konkrete Einzelfallkonstellation zu prüfen (BGE 130 V 560 E. 3.4).
Rechtsprechung und Doktrin haben für Drittbeschwerden je nach Sachbe-
reich beziehungsweise Personenkreis unterschiedliche Anforderungen an
die materielle Beschwer herausgearbeitet (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., S. 60 f. Rz. 2.78a).
3.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Be-
schwerdelegitimation von Dritten im Bereich Spitallisten nach einem stren-
gen Massstab zu beurteilen (vgl. BVGE 2012/9 E. 4.3.2; 2012/30 E. 4.4;
Zwischenverfügung des BVGer C-6266/2013 vom 23. Juli 2014 E. 4.2). So
hat ein Spital kein schutzwürdiges Interesse daran, dass ein anderes Spital
von der Spitalliste im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG gestrichen oder
dessen Leistungsauftrag reduziert wird (BVGE 2012/9 E. 4.3.2). Nicht zur
Beschwerde legitimiert ist auch ein Vertragsspital im Sinne von Art. 49a
Abs. 4 KVG, welches mit seiner Beschwerde eine mengenmässige Be-
grenzung der Leistungsaufträge an die Listenspitäler (im Zusatzversiche-
rungsbereich) erwirken will (BVGE 2012/30). Gemäss der Rechtsprechung
nicht zur Beschwerde legitimiert sind sodann ein Verband der Krankenver-
sicherer (BVGE 2010/51; vgl. auch Urteil des BVGer C-7165/2010 vom
24. Februar 2011 E. 3), ein Verband von Privatspitälern (Urteil des BVGer
C-325/2010 vom 7. Juni 2012 E. 2.2.3), die vom Spital angestellten Ärztin-
nen und Ärzte, die den ihren Arbeitgeber betreffenden Spitallistenentscheid
anfechten wollen (Urteil des BVGer C-426/2012, C-452/2012 vom 5. Juli
2013 E. 1.4.3 ff.; C-1570/2016 vom 31. März 2016), eine als Verein orga-
nisierte ärztliche Fachgesellschaft (Urteil des BVGer C-2095/2015 vom
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27. Juli 2015) sowie die Versicherten (BVGE 2010/51 E. 6.6.3; 2014/4
E. 3.2.2.1).
3.5 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer als angestellter Arzt eines
von der umstrittenen Anordnung betroffenen Leistungserbringers stärker
als die Allgemeinheit betroffen ist, vermag seine Beschwerdelegitimation
noch nicht zu begründen (vgl. BVGE 2012/9 E. 4.1.2; Urteil des BGer
2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4.3.2). Zu prüfen ist, ob er von der
angefochtenen Verfügung im Sinn von Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG
besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung
oder Änderung der Verfügung hat. Erforderlich sind dabei eine besondere
beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache und ein eigenes, unmit-
telbares, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Spitallistenbeschlusses.
3.5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er als Operateur in den
Leistungsgruppen BEW7.1, BEW7.2 und BEW7.3 nur noch operieren
könne, wenn er persönlich die im angefochtenen Beschluss vorgesehenen
Mindestfallzahlen erreiche. Demzufolge stehe er in einer besonderen, sehr
nahen Beziehung zur Einführung der Mindestfallzahlen pro Operateur in
den Leistungsgruppen BEW7.1, BEW7.2 und BEW7.3. Er habe damit ein
unmittelbares, eigenes und selbständiges Rechtsschutzinteresse an der
Aufhebung dieser Mindestfallzahlen, da sein berufliches Fortkommen
durch diese direkt tangiert werde. Der Beschwerdeführer wies weiter da-
rauf hin, dass die Ausgangslage bei der Einführung von Mindestfallzahlen
pro Operateurin oder Operateur nicht mit der Konstellation in jenen Fällen
vergleichbar sei, in welcher gemäss ständiger Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts die Beschwerdelegitimation der Ärzte verneint
werde. So sei Gegenstand des Verfahrens C-426/2012 und C-452/2012
die Frage gewesen, in welchem Umfang dem Leistungserbringer Leis-
tungsaufträge erteilt würden. Auch im Entscheid C-1570/2016 sei es nicht
um Auflagen gegangen, welche die Ärzte der Leistungserbringer unmittel-
bar betroffen hätten, sondern um die Frage der Zuordnung der Pan-
kreasentfernung zur hochspezialisierten Medizin. Vorliegend sei dagegen
nicht die Erteilung beziehungsweise Nichterteilung eines Leistungsauftrags
an den Arbeitgeber des Beschwerdeführers streitgegenständlich, sondern
Auflagen, welche für bestehende Leistungsaufträge neu eingeführt wür-
den. Diese Auflagen begründeten unmittelbar Pflichten des einzelnen Ope-
rateurs und träfen ihn daher direkt. Dem Beschwerdeführer werde vorge-
schrieben, welche Anzahl von Operationen er ausführen müsse, damit er
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Seite 10
weiterhin in den Leistungsgruppen BEW7.1, BEW7.2 und BEW7.3 operie-
ren dürfe. Der einzelne Operateur werde von der eigenverantwortlichen
Operationstätigkeit ausgeschlossen, wenn er die Mindestfallzahlen nicht
erziele. Im vorliegenden Fall sei es daher nicht die Stellung des Operateurs
in einem Angestellten- oder Auftragsverhältnis zu dem mit der angefochte-
nen Verfügung direkt adressierten Spital, welche die materielle Beschwer
begründe, sondern die Anknüpfung der Auflagen der Mindestfallzahlen
beim Operateur. Der Beschwerdeführer werde damit unmittelbar in seinen
eigenen Interessen betroffen. Diese Betroffenheit stehe in keinem direkten
Zusammenhang mit der Abrechnung der Leistungen gegenüber der Kran-
kenversicherung und dem Kanton. Aus diesen Gründen sei er durch den
angefochtenen Beschluss besonders berührt und habe ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er sei somit zur Be-
schwerde legitimiert.
Der Beschwerdeführer wies zudem darauf hin, dass der Kanton auch bei
der Spitalplanung an die Grundrechte gebunden sei und jegliche Ein-
schränkung der Grundrechte nur unter der Voraussetzung von Art. 36 BV
zulässig sei. Da die Operateure durch die Mindestfallzahlen pro Operateur
in ihrer Wirtschaftsfreiheit tangiert würden, gehe es nicht an, dass die Vo-
rinstanz geltend mache, es sei nicht Sache des Kantons, die Zulassung
der Operateure zu gewährleisten. Weiter machte der Beschwerdeführer
geltend, dass es nicht massgebend sei, ob er die Mindestfallzahlen in den
Leistungsgruppen BEW7.1, BEW7.2 und BEW7.3 im Jahr 2017 erreicht
habe. Die Fallzahlen 2017 seien einzig für die Zulassung im Jahr 2019 so-
wie im Jahr 2020 relevant. Es könne ohne Weiteres sein, dass er die Fall-
zahlen ab 2018 nicht mehr erreiche, was für seine künftige Zulassung mas-
sgebend sei. Es müsse ihm möglich sein, die Einführung des Instruments
der Mindestfallzahlen pro Operateur als solches unabhängig von seinen
Fallzahlen 2017 anzufechten, habe doch die Auflage auf seine gesamte
künftige Tätigkeit als Operateur einen massgeblichen Einfluss.
3.5.2 Die Vorinstanz macht zur Begründung der fehlenden Beschwerdele-
gitimation geltend, dass die Stellung eines Operateurs in einem Angestell-
ten- oder Auftragsverhältnis nicht ausreiche, um ein unmittelbares, eigenes
und selbständiges Rechtsschutzinteresse zu begründen. Zwar seien Ent-
scheide, welche das Spital als Arbeit- beziehungsweise Auftraggeber be-
träfen in der Regel geeignet, Auswirkungen auf die Ärzte als Arbeit- bezie-
hungsweise Auftragnehmer zu zeitigen. Dieser Umstand genüge nach der
Rechtsprechung jedoch nicht, um eine Beschwerdelegitimation der be-
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troffenen Ärzte zu begründen. Im Spitalbereich seien es die Spitäler, wel-
che berechtigt seien, ihre Leistungen gegenüber der Krankenversicherung
und dem Kanton abzurechnen, nicht jedoch die bei den Spitälern tätigen
Ärzte. Leistungsaufträge würden durch den Kanton an die Spitäler erteilt.
Die dort tätigen Ärzte seien durch entsprechende Entscheide des Kantons
beziehungsweise die Leistungsaufträge und deren Ausgestaltung nur indi-
rekt betroffen. Massnahmen im Bereich der Sozialversicherungen seien im
Übrigen weitestgehend der Wirtschaftsfreiheit entzogen. Ärzte hätten kei-
nen Anspruch darauf, zulasten der Krankenversicherung Leistungen zu er-
bringen oder an einem Spital tätig zu sein, welches seine Leistungen zu-
lasten der Krankenversicherung und dem Kanton abrechne. Es sei nicht
Sache des Kantons, dafür zu sorgen, dass Operateure tatsächlich zur Ope-
rationstätigkeit in bestimmten Spitälern zugelassen seien. Vielmehr sei es
Aufgabe des fraglichen Spitals als Arbeit- beziehungsweise Auftraggeber,
die konkret anfallenden Operationen so auf seine Operateure zu verteilen,
dass diese die Mindestfallzahlen erreichten. Insofern könne es keine Rolle
spielen, ob die Nichterteilung eines Leistungsauftrags an sich oder bloss
die Ausgestaltung eines bereits bestehenden Leistungsauftrags durch ei-
nen Arzt im Angestellten- oder Auftragsverhältnis bemängelt beziehungs-
weise angefochten werde. Ein an einem Listenspital tätiger Arzt habe folg-
lich kein schutzwürdiges Interesse daran, dass mit dem Leistungsauftrag
an das Spital zusammenhängende Qualitätsanforderungen aufgehoben
oder abgeändert würden. Es fehle mithin die materielle Beschwer im Sinne
von Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG.
Die Vorinstanz wies weiter darauf hin, dass der Beschwerdeführer bis zur
Einreichung der Beschwerde Anfang Oktober 2017 in der Leistungsgruppe
BEW7.2 bereits 62 Operationen durchgeführt und damit die Mindestfall-
zahlen für die Zulassung im Jahr 2019 für die Leistungsgruppe BEW7.3
erreicht habe. In BEW 7.1 habe er offenbar bis Ende September 2017 be-
reits 34 Operationen durchgeführt, obwohl er erst Mitte Juni 2017 mit dem
Operieren habe beginnen können. Es sei zwar unklar, ob er diese 34 Ope-
rationen innerhalb von drei Monaten durchgeführt habe, dennoch sei es
wahrscheinlich, dass er auch in BEW7.1 die Mindestfallzahl von 50 für die
Zulassung im Jahr 2019 für die Leistungsgruppe BEW 7.3 erreiche. Selbst
wenn man davon auszugehe, dass die an einem Listenspital tätigen Ärzte
ein schutzwürdiges Interesse hätten, dass mit dem Leistungsauftrag an
das Spital zusammenhängende Qualitätsanforderungen aufgehoben oder
abgeändert würden, fehle es im konkreten Fall an einem unmittelbaren,
eigenem und selbständigen Interesse (aktuellen) Rechtsschutzinteresse
des Beschwerdeführers und damit an der materiellen Beschwer. Auf die
C-5630/2017
Seite 12
Beschwerde sei demnach nicht einzutreten. Für den Fall, dass der Be-
schwerdeführer im Jahr 2017 in BEW7.1 die Mindestfallzahl von 50 für die
Zulassung im Jahr 2019 zu BEW7.3 wider Erwarten nicht erreichen und
deshalb bei der Gesundheitsdirektion um eine Ausnahmebewilligung ersu-
chen werde, sei eine Sistierung des Verfahrens in Betracht zu ziehen.
3.5.3 Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen einen Spitallistenbe-
schluss. Ein solcher entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkungen gegen-
über einzelnen (Spital-)Ärztinnen und Ärzten, sondern nur gegenüber den
Spitälern, die auf der Liste aufgeführt sind oder welchen die Aufnahme auf
die Liste verweigert wird (BVGE 2012/9 E. 3.2.5 mit Hinweisen). Art. 39
Abs. 1 Bst. e KVG macht die Zulassung eines Spitals zur Tätigkeit zu Las-
ten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) davon abhän-
gig, dass es auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten
kantonalen Spitalliste aufgeführt ist. Die vom betreffenden Spital angestell-
ten Ärztinnen und Ärzte sind nicht unmittelbar durch einen Spitallistenbe-
schluss bezüglich ihres Arbeitgebers betroffen. Zwar sind Anordnungen ge-
genüber den Spitälern geeignet, Wirkungen gegenüber den angestellten
Ärztinnen und Ärzten zu entfalten. Dies genügt aber nach der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts, welches diesbezüglich die Recht-
sprechung des Bundesrates (vgl. BRE vom 23. Juni 1999 betreffend Ge-
meinsame Spitalliste der Kantone Basel Stadt und Basel-Landschaft) wei-
tergeführt hat, nicht, um eine Beschwerdelegitimation von angestellten Ärz-
tinnen und Ärzten, die den ihren Arbeitgeber betreffenden Spitallistenent-
scheid anfechten wollen, zu begründen (Urteil des BVGer C-426/2012, C-
452/2012 vom 5. Juli 2013 E. 1.4.3; vgl. auch Urteile des BVGer C-
5804/2013 vom 20. Februar 2014 und C-1570/2016 vom 31. März 2016).
3.5.4 Nicht anders verhält es sich, wenn nicht die Erteilung beziehungs-
weise die Verweigerung eines Leistungsauftrags im Streit liegt, sondern
wenn wie hier mit erteilten Leistungsaufträgen verbundene Nebenbestim-
mungen umstritten sind (Urteil des BVGer C-5627/2017 vom 9. Mai 2018
E. 3.5.4). Die vorinstanzliche Anordnung, dass Eingriffe in den Leistungs-
gruppen BEW7.1, BEW7.2 und BEW7.3 nur noch von Operateurinnen oder
Operateuren durchgeführt werden dürfen, die in der Vergangenheit eine
gewisse Anzahl solcher Eingriffe durchgeführt haben, konkretisieren die
mit dem Beschluss festgelegten Rechte und Pflichten bzw. die Modalitäten
der an die Spitäler erteilten Leistungsaufträge für die Leistungsgruppen
BEW7.1, BEW7.2 und BEW7.3 (vgl. dazu Zwischenverfügung des BVGer
C-4231/2017 vom 28. November 2017 E. 1.4 mit Hinweisen auf TSCHAN-
NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 28
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Rz. 90; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl. 2016, Rz. 906 ff. mit Hinweisen). Wie der Beschwerdeführer vor-
bringt, knüpfen diese Nebenbestimmungen zwar an seiner Tätigkeit an, sie
richten sich aber an die Leistungserbringer, das heisst an die Spitäler, de-
nen der Kanton einen Leistungsauftrag im Rahmen der OKP erteilt hat.
Diese sind laut Ziffer 19 des Anhangs «Generelle Anforderungen» dazu
verpflichtet, die Verfügbarkeit von Operateurinnen und Operateuren mit
entsprechender Zulassung, das heisst solche, welche die Anforderungen
an die Mindestfallzahlen erfüllen, sicherzustellen. So sind auch die Spitäler
dafür verantwortlich, der Gesundheitsdirektion zu melden, welche Opera-
teurinnen und Operateure welche Behandlungen in den Leistungsgruppen
mit Mindestfallzahlen durchgeführt haben (Ziffer 30 des Anhangs «Gene-
relle Anforderungen»; Urteil des BVGer C-5627/2017 vom 9. Mai 2018 E.
3.5.4).
3.5.5 Zwar kann sich die Nichterteilung eines Leistungsauftrags an ein Spi-
tal oder, wie hier, die Verbindung eines Leistungsauftrags mit Nebenbe-
stimmungen auf die Berufsausübung der angestellten Ärztinnen und Ärzte
auswirken. Dies ist jedoch im Sinne der bisherigen Rechtsprechung, die
wie erwähnt einen strengen Massstab ansetzt, lediglich als mittelbare Aus-
wirkung eines Spitallistenbeschlusses zu betrachten. Denn der angefoch-
tene Spitallistenbeschluss hat weder die Zulassung eines einzelnen Spital-
arztes zur Berufsausübung noch die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der
Grundversicherung nach KVG zum Gegenstand (Urteil des BVGer C-
5627/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3.5.5). Bei der Durchführung der sozialen
Krankenversicherung gemäss Art. 35 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. h i.V.m. Art. 39
Abs. 1 KVG tritt nur das Spital – und nicht die dort praktizierenden, ange-
stellten Ärztinnen und Ärzte beziehungsweise die Belegärztinnen und Be-
legärzte – als Leistungserbringer auf und ist zulasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung tätig (vgl. Urteil des BVGer C-426/2012, C-
452/2012 vom 5. Juli 2013 E. 1.4.3; Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts K 3/05 vom 24. Oktober 2005 E. 5). Die Vorinstanz weist in
ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass im Spitalbereich die Lis-
tenspitäler berechtigt sind, ihre Leistungen gegenüber den Krankenversi-
cherern und den Kantonen abzurechnen, und nicht der einzelne vom Spital
angestellte Arzt. Soweit die Gesundheitsdirektion in dem Sinn verstanden
werden könnte, dass sie Zulassungen an einzelne Ärztinnen und Ärzte für
die operative Tätigkeit in den Leistungsgruppen mit Mindestfallzahlen er-
teile (Ziffern 20 und 32 des Anhangs «Generelle Anforderungen»), ist klar-
zustellen, dass dies im Rahmen eines Spitallistenbeschlusses nur als Kon-
trollinstrument betreffend den dem Listenspital erteilten Leistungsauftrag
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erfolgen kann (Urteil des BVGer C-5627/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3.5.5).
Aus diesem Grund kann es für die Frage nach der Beschwerdelegitimation
auch keine Rolle spielen, ob das Listenspital den Beschwerdeführer auch
bei Nichterreichen der Mindestfallzahl im Jahr 2017 in der betroffenen Leis-
tungsgruppe im Rahmen der OKP ausnahmsweise als Operateur einset-
zen dürfte (vgl. Ziffer 22 des Anhangs «Generelle Anforderungen»). Da
dem Beschwerdeführer damit durch den angefochtenen Beschluss kein
unmittelbarer Nachteil entsteht, genügen die von ihm vorgebrachten wirt-
schaftlichen Interessen (berufliches Fortkommen) als mittelbarer Nachteil
alleine nicht, um die für eine Drittbeschwerde notwendige Beziehungsnähe
zu begründen. Überdies kann sich der Beschwerdeführer in seiner Eigen-
schaft als vom Spital angestellter Arzt auch nicht auf einen Anspruch beru-
fen, zulasten der OKP tätig zu sein (vgl. Urteil des BVGer C-426/2012, C-
452/2012 vom 5. Juli 2013 E. 1.4.3; BGE 138 II 398 E. 3.9.2; 132 V 6
E. 2.5.2). Weiter vermag der Beschwerdeführer seine Beschwerdelegiti-
mation auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 EMRK abzuleiten, fallen doch Spitallis-
tenbeschlüsse nicht in dessen Anwendungsbereich (BGE 132 V 6 E. 2.5
und 2.6; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 218 Rz. 218).
3.5.6 Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus der geltend ge-
machten Grundrechtsbindung des Kantons nichts zu seinen Gunsten ab-
leiten. Er legt denn auch nicht weiter dar, inwiefern er seine Beschwerde-
legitimation auf die angerufene Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV abstüt-
zen könnte. Weitere Erwägungen dazu erübrigen sich daher.
3.6 Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass ein Leistungsauftrag – inklu-
sive Nebenbestimmungen – zur Tätigkeit zulasten der OKP ein Rechtsver-
hältnis zwischen Kanton und dem Spital als Leistungserbringer begründet,
nicht aber zwischen Kanton und Spitalärztinnen und Spitalärzten, was na-
mentlich auch für die umstrittenen Mindestfallzahlen pro Operateurin und
Operateur gilt. Es fehlt damit sowohl an der Voraussetzung der formellen
als auch der materiellen Beschwer im Sinn von Art. 48 Abs. 1 VwVG, wes-
halb der Beschwerdeführer nicht zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Es
muss daher nicht geprüft werden, ob darüber hinaus das Rechtsschutzin-
teresse des Beschwerdeführers auch zu verneinen wäre, weil er die Min-
destfallzahlen im Jahr 2017 allenfalls erreicht hat. Auf das Rechtsmittel ist
deshalb nicht einzutreten.
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4.
4.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdefüh-
rer gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind
vorliegend auf CHF 3‘000.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem Kosten-
vorschuss von Fr. 5'000.– zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.–
ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Keinen Anspruch auf Par-
teientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Be-
hörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der obsiegenden
Vorinstanz ist demzufolge keine Parteientschädigung zuzusprechen.
5.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die
das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbin-
dung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzuläs-
sig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– entnommen.
Der Restbetrag von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstat-
tet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB 746/2017; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
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