B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5631/2017
Absch r e i bung sen t s c he i d
vom 2 0 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
Geburtshaus Zürcher Oberland AG,
vertreten durch Dr. iur. Monika Gattiker, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
handelnd durch Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zürcher Spitalliste, RRB Nr. 746 vom 23. August 2017.
C-5631/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Beschluss (RRB) Nr. 746 vom 23. August 2017 hat der Regierungsrat
des Kantons Zürich (nachfolgend: Regierungsrat oder Vorinstanz) die Zür-
cher Spitallisten 2012 mit Leistungsaufträgen der Spitäler und Geburtshäu-
ser in den Leistungsbereichen Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie
auf den 1. Januar 2018 aktualisiert, neu bezeichnet und zusammen mit den
Anhängen «Leistungsspezifische Anforderungen» (Version 2018.1; GD-
act. 1.5), «Generelle Anforderungen» (Version 2018.1; GD-act. 1.6) und
«Weitergehende leistungsspezifische Anforderungen und Erläuterungen»
(Version 2018.1; GD-act. 1.7) festgesetzt (Dispositiv-Ziffer I. und IV.; GD-
act. 1.1).
A.a Dem Geburtshaus Zürcher Oberland AG (nachfolgend: Geburtshaus
Zürcher Oberland oder Beschwerdeführerin) wurde auf der Zürcher Spital-
liste 2012 Akutsomatik (Version 2018.1; ab 1. Januar 2018) ein Leistungs-
auftrag für die Leistungsgruppen GEBH (Geburtshäuser ab 37. SSW) und
NEOG (Grundversorgung Neugeborene Geburtshaus ab 37. SSW und
GG 2000 g) erteilt. In der Fussnote «l» wurde festgehalten, dass der Leis-
tungsauftrag die Betreuung von Mutter und Kind im Wochenbett umfasst.
Die Betreuung der Neugeborenen kann bereits ab der 35. SSW und einem
Mindestgewicht von 2000 g (unabhängig vom Geburtsgewicht) erfolgen,
wenn sie von einem Spital mit einem Leistungsauftrag NEO1 an das Ge-
burtshaus für das Wochenbett überwiesen werden.
A.b Unter dem Titel «Patiententransporte» (Ziffer 4.1 des angefochtenen
Beschlusses) legte der Regierungsrat unter Verweis auf das Projekt «Op-
timierung Rettungswesen im Kanton Zürich», das der Öffentlichkeit im April
2017 vorgestellt worden sei und am 1. Juli 2018 in Kraft treten solle, neue
Anforderungen an die Rettungs- und Transportdienste fest. Der Regie-
rungsrat hielt fest, dass die Spitäler bei Patiententransporten zwischen ein-
fachen Patientinnen und Patienten (Kategorie E: Transport durch Verle-
gungsdienste zulässig) und komplexen Patientinnen und Patienten (Kate-
gorie A bis D: Transport durch Rettungsdienste) unterscheiden müssten.
Die Spitäler seien zu verpflichten, diese Unterscheidung vorzunehmen. Sie
müssten die Patiententransporte entsprechend zuordnen, bevor sie den
Transport in Auftrag geben. Dementsprechend wurde der Anhang zu den
Zürcher Spitallisten 2012 «Generelle Anforderungen» bezüglich Patienten-
transporte (Verlegungen) per 1. Juli 2018 geändert.
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B.
Gegen den RRB Nr. 746 vom 23. August 2017 erhob das Geburtshaus
Zürcher Oberland, vertreten durch Rechtsanwältin Monika Gattiker, mit
Eingabe vom 2. Oktober 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt und stellt folgende Rechtsbegehren (BVGer-act. 1):
1. Es sei Ziff. I Dispositiv des Regierungsratsbeschlusses vom 23. August 2017
(RRB Nr. 746/2017) in Bezug auf das Inkrafttreten der Zürcher Spitalliste 2012
Akutsomatik (Version 2018.1; gültig ab 1. Januar 2018) inklusive ihrer Anhänge
aufzuheben.
2. Es sei die Zürcher Spitalliste 2012 Akutsomatik (Version 2018.1; gültig ab
1. Januar 2018) in Bezug auf den Leistungsauftrag NEOG bzw. die Fussnote
«I» so zu ändern, dass der Leistungsauftrag der Beschwerdeführerin genauso
deutlich aus der Spitalliste ersichtlich sei wie die Leistungsaufträge der Konkur-
renz.
3. Es seien der Beschwerdeführerin für die Verlegungstransporte ohne Bedarf
an medizinischer Unterstützung Transporte der Kat. F gemäss dem Projekt zur
«Optimierung des Rettungswesens im Kanton Zürich» zu gestatten.
Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihrer Rechtsbegehren im
Wesentlichen vor, dass die Darstellung ihres Leistungsauftrags auf der Spi-
talliste betreffend Wochenbettbetreuung ab der 35. Schwangerschaftswo-
che die bundesrechtlichen Vorgaben nicht erfülle. Weiter rügt die Be-
schwerdeführerin, dass die im Anhang «Generelle Anforderungen» einge-
führten Neuerungen betreffend Patiententransporte den bundesrechtlichen
Planungskriterien der Qualität und Wirtschaftlichkeit widersprächen und
willkürlich sowie unverhältnismässig seien. Zudem lägen diesbezüglich
eine fehlerhafte Sachverhaltsabklärung und eine rechtswidrige Ermes-
sensausübung vor. Es sei ihr zu erlauben, die Verlegungen von werdenden
Müttern, die keine medizinische Unterstützung benötigten, wie bis anhin
mit einem Taxi bzw. einem Personenwagen durchzuführen. Schliesslich
beanstandet die Beschwerdeführerin, dass ihr Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt worden sei.
C.
Der mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2017 bei der Beschwerdefüh-
rerin eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5‘000.– (BVGer-
act. 2) wurde am 24. Oktober 2017 geleistet (BVGer-act. 5).
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Seite 4
D.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 5. Dezember 2017
die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 7).
E.
Auf entsprechende Einladung vom 22. Januar 2018 (BVGer-act. 10) nahm
das Bundesamt für Gesundheit (BAG) am 20. Februar 2018 als Fachbe-
hörde Stellung. Es vertrat die Ansicht, dass die Beschwerde abzuweisen
sei (BVGer-act. 11).
F.
Die Beschwerdeführerin reichte am 28. März 2018 ihre Schlussbemerkun-
gen ein (BVGer-act. 15). Die Vorinstanz machte von der Gelegenheit zu
abschliessenden Bemerkungen keinen Gebrauch.
G.
Mit Verfügung vom 24. April 2018 wurde der Schriftenwechsel abgeschlos-
sen (BVGer-act. 16).
H.
Mit Urteil C-5628/2017 vom 6. November 2018 (Versand: 7. November
2018) wies das Bundesverwaltungsgericht eine inhaltlich identische Be-
schwerde des Vereins Geburtshaus Delphys ab. Es erwog im Wesentli-
chen, dass bei Erlass des angefochtenen RRB Nr. 746/2017 das rechtliche
Gehör nicht verletzt wurde. Es kam zudem zum Schluss, dass die Rüge,
wonach die Darstellung der Leistungsaufträge der Geburtshäuser auf der
Zürcher Spitalliste die bundesrechtlichen Vorgaben zur Ausgestaltung der
Spitalliste verletzt, unbegründet ist und die neuen Anforderungen bezüglich
der Verlegungstransporte vom Geburtshaus ins Spital nicht gegen Bundes-
recht verstossen.
I.
Mit Eingabe vom 7. November 2018 (Eingang: 8. November 2018) teilte
die Beschwerdeführerin mit, es habe sich mittlerweile ergeben, dass Trans-
porte der Kategorie E für Geburtshäuser gar nicht zur Verfügung stünden.
Die Auflage, bei bestimmten Verlegungen Transporte der Kategorie E
durchzuführen, habe daher einen objektiv unmöglichen Inhalt (BVGer-
act. 17). Die Vorinstanz beantragte daraufhin am 21. November 2018 die
Sistierung des Beschwerdeverfahrens für vier Monate zur Vornahme wei-
terer Abklärungen (BVGer-act. 19), womit sich die Beschwerdeführerin am
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4. Dezember 2018 einverstanden erklärte (BVGer-act. 21). Mit Zwischen-
verfügung vom 7. Dezember 2018 wurde das Beschwerdeverfahren an-
tragsgemäss bis zum 21. März 2019 sistiert, damit die Vorinstanz weitere
Abklärungen hinsichtlich der Durchführbarkeit von Verlegungstransporten
der Kategorie E vom Geburtshaus ins Spital vornehmen kann (BVGer-
act. 22). Auf Antrag der Vorinstanz (BVGer-act. 24) und mit Einverständnis
der Beschwerdeführerin (BVGer-act. 26) wurde die Sistierung mit Verfü-
gung vom 8. April 2019 bis zum 1. Juli 2019 verlängert (BVGer-act. 27).
J.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2019 teilte die Vorinstanz mit, dass sie mit RRB
Nr. 617 vom 26. Juni 2019 den Anhang «Generelle Anforderungen» zu den
Zürcher Spitallisten 2012 inzwischen angepasst habe. Mit der neuen Ziffer
14 des Anhangs sei den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwän-
den und Begehren der Beschwerdeführerin entsprochen worden, so dass
die Beschwerde ihres Erachtens nun ohne Nachteile für die Beschwerde-
führerin zurückgezogen werden könne (BVGer-act. 29).
K.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 wurde die Sistierung des Beschwerdever-
fahrens aufgehoben und die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme ein-
geladen. Es wurde darauf hingewiesen, dass ohne Eingang einer Stellung-
nahme innert der angesetzten Frist, davon ausgegangen werde, dass an
der Beschwerde festgehalten werde (BVGer-act. 30).
L.
Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 16. Juli 2019 Stellung
(BVGer-act. 31). Da sich diese Eingabe mit der Verfügung vom 16. Juli
2019 gekreuzt hat, teilte die Beschwerdeführerin am 17. Juli 2019 mit, dass
sie aufgrund der Verfügung nochmals eine Stellungnahme einreichen
werde (BVGer-act. 32). Mit Eingabe vom 2. August 2019 erhob sie sodann
gegen den RRB Nr. 617 vom 26. Juni 2019 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht und beantragt im Wesentlichen die Änderung der neuen,
ab 1. August 2019 geltenden Anordnungen bezüglich der Verlegungen ab
einem Geburtshaus (Beschwerdeverfahren C-3925/2019). Die Stellung-
nahme der Beschwerdeführerin vom 16. Juli 2019 wurde der Vorinstanz
am 13. August 2019 zur Kenntnis gebracht (BVGer-act. 34).
M.
Mit Eingabe vom 15. August 2019 zog die Beschwerdeführer die Be-
schwerde in Bezug auf Ziffer 2 des Rechtsbegehrens zurück. Betreffend
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Seite 6
Ziffer 3 ihres Rechtsbegehrens hielt die Beschwerdeführerin fest, dass eine
Anerkennung durch die Vorinstanz erfolgt sei, zumal diese eingeräumt
habe, dass die Auflage, wonach die nicht besonders dringlichen Transporte
als sog. Transporte der Kategorie E durchzuführen seien, objektiv unmög-
lich sei. Diese Teilanerkennung sei im Rahmen der Kosten- und Entschä-
digungsfolgen zu berücksichtigen (BVGer-act. 35).
N.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG (SR 832.10) grundsätzlich
nach den Vorschriften des VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige Abwei-
chungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2
KVG.
2.
Nach Art. 53 Abs. 1 KVG kann gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen
nach Art. 39 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt
werden. Der angefochtene Beschluss Nr. 746/2017 des Regierungsrats
des Kantons Zürich vom 23. August 2017 wurde gestützt auf Art. 39 KVG
erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG). Die Beschwerde-
führerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressa-
tin durch den angefochtenen Regierungsratsbeschluss besonders berührt
und hat insoweit an dessen Aufhebung beziehungsweise Abänderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde
ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzu-
treten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
3.
3.1 Nach der Rechtsprechung ist die Spitalliste als Rechtsinstitut sui gene-
ris zu qualifizieren. Für die Bestimmung des Anfechtungsgegenstandes ist
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wesentlich, dass die Spitalliste aus einem Bündel von Individualverfügun-
gen besteht (BVGE 2013/45 E. 1.1.1; 2012/9 E. 3.2.6). Anfechtungsgegen-
stand im vorliegenden Beschwerdeverfahren – und damit Begrenzung des
Streitgegenstands – bildet nur die Verfügung, welche das die Beschwerde-
führerin betreffende Rechtsverhältnis regelt. Die nicht angefochtenen Ver-
fügungen der Spitalliste erwachsen in Rechtskraft (BVGE 2012/9 E. 3.3;
Urteil des BVGer C-4302/2011 vom 15. Juli 2015 E. 2.2.1). Soweit die Be-
schwerdeführerin in Ziffer 1 ihres Rechtsbegehrens die Aufhebung von Zif-
fer I des Dispositivs des angefochtenen Beschlusses inklusive Anhänge
beantragt, ist dies im Lichte der Beschwerdebegründung nicht so zu ver-
stehen, dass sie den vorinstanzlichen Beschluss auch bezüglich der ande-
ren betroffenen Leistungserbringer anfechten wollte.
3.2 Aufgrund des vorbehaltlosen (Teil-)Rückzugs der Beschwerde mittels
schriftlicher Erklärung vom 19. August 2019 ist das Beschwerdeverfahren
in Bezug auf Ziffer 2 des Rechtsbegehrens (Darstellung des Leistungsauf-
trags der Geburtshäuser auf der Zürcher Spitalliste) inklusive der in diesem
Zusammenhang gerügten Gehörsverletzung gegenstandslos geworden.
3.3 In Bezug auf die umstrittene Frage hinsichtlich der Verlegungstrans-
porte vom Geburtshaus in ein Spital (vgl. Ziffer 3 des Rechtsbegehrens der
Beschwerdeführerin) hat die Vorinstanz während der Rechtshängigkeit des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens am 26. Juli 2019 einen neuen Be-
schluss erlassen (RRB Nr. 617/2019), mit dem sie die Verlegungstrans-
porte vom Geburtshaus in ein Spital ab 1. August 2019 neu geregelt hat.
Im Rahmen dieses Beschlusses hat die Vorinstanz zwar anerkannt, dass
die Verpflichtung, sämtliche Verlegungen ab einem Geburtshaus ohne Be-
darf nach einer medizinischen Unterstützung in einem Krankentransport-
wagen der Kategorie E durchzuführen, praktisch nicht durchführbar bzw.
nicht sinnvoll ist, da es keinen Krankentransportdienst gebe, der seine
Dienste rund um die Uhr und unter Wahrung kurzer Ausrückungszeiten an-
biete. Die Vorinstanz hat aber dem Begehren der Beschwerdeführerin nicht
vollumfänglich entsprochen. Diese hat denn auch den RRB Nr. 617/2019
mittels Beschwerde vom 2. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht
gesondert angefochten (C-3925/2019). Die Bundesrechtskonformität der
ab 1. August 2019 geltenden Vorgaben hinsichtlich der Verlegungstrans-
porte ab einem Geburtshaus sind daher nicht in diesem Beschwerdever-
fahren, sondern im Beschwerdeverfahren C-3925/2019 zu beurteilen. Der
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich somit nur
noch auf die Anordnungen betreffend die Verlegungstransporte, wie sie
vom 1. Juli 2018 bis 31. Juli 2019 gegolten haben. Diese sind gegenüber
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der Beschwerdeführerin jedoch aufgrund der aufschiebenden Wirkung ih-
rer Beschwerde (C-5631/2017) nie in Kraft getreten und können aufgrund
der Natur der umstrittenen Frage auch rückwirkend keine Wirkung mehr
entfalten. Daher ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin in
Bezug auf die gerichtliche Beurteilung der Regelungen betreffend Verle-
gungstransporte vom 1. Juli 2018 bis 31. Juli 2019 nachträglich weggefal-
len, weshalb die Streitsache diesbezüglich inklusive der in diesem Zusam-
menhang gerügten Gehörsverletzung gegenstandslos geworden ist (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 230 Rz. 3.207; MARANTELLI/HUBER, in: Praxiskom-
mentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N 15 zu Art. 48 mit
Hinweis [FN 90]) und somit vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht materiell zu beurteilen ist.
3.4 Insgesamt ist Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Ver-
fahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 23 Abs. 1 Bst. a
VGG).
4.
4.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die
Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wird ein Verfahren ge-
genstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei
auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Keine Verfah-
renskosten werden Vorinstanzen oder unterliegenden Bundesbehörden
auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Vorinstanz hat aufgrund der erhobe-
nen Einwände der Beschwerdeführerin die umstrittene Frage der Verle-
gungstransporte in einem neuen Beschluss vom 26. Juni 2019 neu gere-
gelt. Dabei hat sie eingeräumt, dass ihre Vorgaben im angefochtenen Be-
schluss für die Geburtshäuser praktisch nicht durchführbar bzw. nicht sinn-
voll sind. Es ist daher davon auszugehen, dass die teilweise Gegenstands-
losigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Vorinstanz zu vertre-
ten hat. In Bezug auf die angefochtene Regelung der Verlegungstransporte
ist die Beschwerdeführerin daher als obsiegend zu betrachten (vgl. Urteil
des BVGer C-490/2016 vom 10. Mai 2017 E. 8.2). Im Übrigen gilt die Be-
schwerdeführerin als unterliegend, nachdem sie die Beschwerde hinsicht-
lich der Darstellung ihres Leistungsauftrags vor dem Hintergrund des be-
reits im Verfahren C-5628/2017 ergangenen Urteils zurückgezogen hat.
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Unter diesen Umständen sind die Verfahrenskosten, die unter Berücksich-
tigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Pro-
zessführung und der finanziellen Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis
VwVG) auf Fr. 3‘000.– festzusetzen sind, im Umfang von Fr. 750.– der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem geleisteten Kosten-
vorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 4’250.– ist der Beschwer-
deführerin zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
4.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. VGKE). Obsiegt die Partei
nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen
(Art. 7 Abs. 2 VGKE). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Ge-
richt, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung
der Parteientschädigung gilt Art. 5 VGKE sinngemäss (Art. 15 VGKE).
Folglich hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin bei diesem Ver-
fahrensausgang Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Las-
ten der Vorinstanz. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht,
weshalb die Parteientschädigungen aufgrund der Akten zu bestimmen ist
(Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und
aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwie-
rigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist der Beschwerdefüh-
rerin eine nach Massgabe des Obsiegens gekürzte Parteientschädigung
von pauschal Fr. 4’500.– zuzusprechen.
5.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die
das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbin-
dung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r BGG
unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig (vgl. auch BGE 141
V 361).
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben.
2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 750.– auferlegt.
Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der
Restbetrag von Fr. 4'250.– wird zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine pauschale Par-
teientschädigung von Fr. 4'500.– zugesprochen.
4.
Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde, Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB 746/2017; Gerichtsurkunde; Beilage: Dop-
pel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. August 2019)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Michael Rutz
Versand: