B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5632/2015
Ur t e i l vom 7 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Jürg Gasche Bühler, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Unentgeltliche Rechtsverbeiständung
im Verwaltungsverfahren, Verfügung vom 2. September
2015.
C-5632/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1958 geborenen, türkischen Staatsangehörigen A._______ (nachfol-
gend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) wurde von der IV-Stelle des
Kantons B._______ (nachfolgend: kantonale IV-Stelle) mit Wirkung ab
1. August 1998 wegen der Folgen einer Gehirnblutung eine ganze Invali-
denrente samt Zusatzrenten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zuge-
sprochen (act. 28). Der Anspruch auf eine ganze Rente wurde in der Folge
mehrmals bestätigt (act. 33, 43 und 52).
B.
B.a Mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 forderte die kantonale IV-Stelle
den von der Versicherten geschiedenen Ehemann zur Rückerstattung von
Rentenleistungen im Betrag von Fr. 32'376.– auf. Dabei handelte es sich
um Invaliden- und Kinderrenten, die in der Zeit vom 1. September 2010 bis
30. September 2011 bzw. 30. November 2011 an die Versicherte ausge-
richtet wurden. Zur Begründung hielt die kantonale IV-Stelle fest, dass sich
die Versicherte per 11. August 2010 bei der Einwohnerkontrolle nach «Un-
bekannt» abgemeldet habe. Diese Nachricht habe die kantonale IV-Stelle
erst im September 2011 erreicht, weshalb die IV-Rente vorübergehend ein-
gestellt worden sei. Leider habe sich die Versicherte nicht gemeldet. Von
Gesetzes wegen seien die IV-Leistungen rückwirkend per 31. August 2010
(Abmeldedatum) einzustellen und die zu Unrecht bezahlten Leistungen zu-
rückzufordern (act. 63).
B.b Eine gegen diese Verfügung vom geschiedenen Ehemann der Versi-
cherten erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons B._______ mit Urteil vom 29. Mai 2012 wegen schwerwiegender
Verletzung des rechtlichen Gehörs insofern gut, als es die angefochtene
Verfügung aufhob und die Sache an die kantonale IV-Stelle zurückwies.
Das Gericht hielt in den Erwägungen unter anderem fest, dass nicht er-
sichtlich sei, aus welchen Gründen die Versicherte als Staatsangehörige
der Türkei, mit welcher die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen ab-
geschlossen habe, keinen Anspruch mehr auf IV-Renten haben könnte und
weshalb für sie – oder sogar für ihren geschiedenen Ehemann – eine Rück-
erstattungspflicht der sie betreffenden IV-Renten bestehen könnte
(act. 71).
B.c Am 17. Januar 2012 und am 5. November 2012 teilte das Generalkon-
sulat der Republik Türkei in Zürich der kantonalen IV-Stelle mit, dass die in
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D._______ wohnhafte Versicherte ihre Invalidenrente nicht mehr erhalte.
Die Versicherte bitte um Weiterauszahlung und wolle wissen, was sie ma-
chen solle, um die Rente weiter beziehen zu können (act. 65 und 72 S. 6).
B.d Mit Schreiben vom 4. März 2013 ersuchte Rechtsanwalt Jürg Gasche
Bühler, welcher der IV-Stelle des Kantons B._______ bereits eine Voll-
macht der Versicherten eingereicht und die Herausgabe der Akten verlangt
hatte, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Ver-
waltungsverfahren (act. 72).
B.e Am 8. April 2013 überwies die IV-Stelle des Kantons B._______ das
Rentendossier der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-
STA oder Vorinstanz), weil die Versicherte neu in der Türkei wohnhaft sei
(act. 73).
C.
C.a Am 24. April 2013 reichte der Rechtsvertreter der Versicherten bei der
Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) eine Vollmacht ein und bat um
Mitteilung, wer für die Bearbeitung des Dossiers zuständig sei (act. 75).
C.b Die Versicherte ersuchte mit Schreiben vom 1. Mai 2013 bei der Eid-
genössischen Ausgleichskasse (EAK) um Auszahlung der Invalidenrente
in die Türkei. Dieses Schreiben wurde am 14. Mai 2013 an die SAK weiter-
geleitet (act. 78).
C.c Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 teilte die IVSTA dem Rechtsvertreter
der Versicherten mit, dass sich aus dem Urteil des Sozialversicherungsge-
richts des Kantons B._______ vom 29. Mai 2012 ergebe, dass die Versi-
cherte in C._______ inhaftiert gewesen sei. Sie bat um Mitteilung der ge-
nauen Haftzeiten und den Ort der Inhaftierung sowie um Zustellung offizi-
eller Dokumente. Das Gesuch um eine unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung werde gesondert behandelt. Diesbezüglich werde er zeitnah kontak-
tiert (act. 81).
C.d Am 28. Juni 2013 leitete die IVSTA ein amtliches Revisionsverfahren
ein (act. 82).
C.e Mit Schreiben vom 4. Juli 2013 reichte der Rechtsvertreter der Versi-
cherten der IVSTA Unterlagen aus dem Strafverfahren gegen die Versi-
cherte ein. Er machte geltend, dass die Invalidenrente, deren Ausrichtung
offenbar nach der Ausreise der Versicherten aus der Schweiz zu Unrecht
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eingestellt worden sei, wieder ungeschmälert auszurichten sei (act. 85).
Aus den Ausführungen des Rechtsvertreters und den Strafakten ergibt sich
im Wesentlichen, dass die Versicherte am 9. November 2011 in C._______
verhaftet und zunächst in Untersuchungshaft und später in Sicherheitshaft
genommen wurde (act. 86 S. 1). Infolge fehlender Hafterstehungsfähigkeit
wurde sie in der Psychiatrischen Klinik C._______ untergebracht, wo sie
am 4. Juli 2012 entwichen und in die Türkei ausgereist ist (act. 86 S. 2 und
4). Mit Urteil vom 21. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons B._______
wurde festgestellt, dass die Versicherte die angeklagten Tatbestände in ei-
nem Zustand völliger, nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit began-
gen hat. Es wurde eine stationäre Massnahme im Sinn von Art. 59 Abs. 1
StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet (act. 86 S. 6
ff.).
C.f Mit Verfügung vom 7. August 2013 hiess die IVSTA das Gesuch vom
4. März 2013 um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren
gut (act. 92).
C.g Gestützt auf den Schlussbericht des RAD Rhone vom 19. Dezember
2013 (act. 108), in dem als Diagnose eine paranoide organische Psychose
bei Status nach Hirnblutung (F22.0) aufgeführt wurde, teilte die IVSTA der
Versicherten am 21. Februar 2014 mit, dass im Revisionsverfahren keine
Veränderungen in medizinischer und wirtschaftlicher Sicht festgestellt wor-
den seien. Der Rentenanspruch bestehe daher unverändert. Die Renten-
zahlung sei aber ab dem Zeitpunkt der Untersuchungshaft zu sistieren ge-
wesen. Die Sistierung sei auch nach der Flucht aus dem Strafvollzug ge-
rechtfertigt. Die Rentenzahlung bleibe damit weiterhin eingestellt. Sobald
die offizielle Bestätigung der Aufhebung der Massnahme vorliege, werde
die Wiederaufnahme der Zahlung von Amtes wegen geprüft (act. 118).
C.h Mit Schreiben vom 29. April 2014 ersuchte die IVSTA den Rechtsver-
treter der Versicherten um Einreichung seiner Honorarnote, da das Revisi-
onsverfahren mit Mitteilung vom 21. Februar 2014 abgeschlossen worden
sei (act. 119). Am 13. Mai 2014 wurde der Auftrag für die Auszahlung einer
Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'971.– an den Rechtsvertreter erteilt
(act. 120).
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D.
D.a Nachdem die Versicherte im Frühjahr 2015 wieder in die Schweiz ein-
gereist war, wurde sie am 19. April 2015 in E._______ von der Polizei ver-
haftet (Beilage 3 zu BVGer-act. 1).
D.b Mit Schreiben vom 21. Juli 2015 teilte der Rechtsvertreter der Versi-
cherten der Zentralen Ausgleichskasse in Genf mit, dass sich seine Klientin
wieder in der Schweiz befinde, und sie im Bezirksgefängnis C._______ un-
tergebracht sei. Es stellten sich Fragen in Bezug auf die Finanzierung der
Prämien für die Krankenversicherung durch die Invalidenversicherung.
Diese Angelegenheit sei zu komplex für seine Klientin. Er stellte den Antrag
auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwal-
tungsverfahren und beantragte zudem, dass die Invalidenrente wieder aus-
zuzahlen sei (act. 127).
D.c Mit Verfügung vom 2. September 2015 wies die IVSTA das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsver-
fahren mangels Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ab (act. 131).
E.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter
mit Eingabe vom 11. September 2015 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwal-
tungsverfahren. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren
(BVGer-act. 1).
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2015
die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 3).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2015 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren gut-
geheissen und Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler als unentgeltlicher
Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ernannt (BVGer-act. 6).
H.
Die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz hielten mit Replik vom 19. Ja-
nuar 2016 beziehungsweise Duplik vom 24. Februar 2016 an den bereits
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gestellten Anträgen fest (BVGer-act. 8 und 10), worauf der Schriftenwech-
sel mit Instruktionsverfügung vom 1. März 2016 abgeschlossen wurde
(BVGer-act. 11).
I.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zu-
ständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR
831.20]). Die Beschwerde gegen die selbständig eröffnete Zwischenverfü-
gung vom 2. September 2015 (vgl. BGE 131 V 153 E. 1) ist zulässig, weil
die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG
bewirken kann (vgl. MARTIN KAYSER: in Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 46 Rz. 12). Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abände-
rung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48
Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG [SR 830.1]; vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommen-
tar, 3. Aufl. 2015, Art. 59 Rz. 17). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG;
Art. 60 ATSG).
2.
Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige. Es ist davon aus-
zugehen, dass sie dort seit ihrer Ausreise aus der Schweiz im Juni 2011
ihren Wohnsitz hat (vgl. auch das Schreiben des Generalkonsulats der Re-
publik Türkei vom 17. Januar 2012; act. 65 S. 2). Die Inhaftierung in der
Schweiz am 19. April 2015 hat hier keinen neuen Wohnsitz begründet (vgl.
KIESER, a.a.O., Art. 13 Rz. 16). Daher findet das Abkommen vom 1. Mai
1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicher-
heit (SR 0.831.109.763.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen)
Anwendung. Nach Art. 2 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen sind die
Staatsangehörigen der einen Vertragspartei in ihren Rechten und Pflichten
aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei – wozu auch die
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schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung ge-
hört (vgl. Art. 1 Bst. B Abs. 1 Bst. b Sozialversicherungsabkommen) – ei-
nander gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Mangels einer
Regelung im Sozialversicherungsabkommen und in der dazugehörigen
Verwaltungsvereinbarung vom 14. Januar 1970 (SR 0.831.109.763.11) be-
stimmt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung der un-
entgeltlichen Verbeiständung im Verfahren vor der Vorinstanz nach dem
schweizerischen Recht.
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerde-
führerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren
zu Recht abgewiesen hat.
3.1 Die Vorinstanz verneinte den Anspruch auf unentgeltliche Verbeistän-
dung mit der Begründung, dass die erforderliche Notwendigkeit einer an-
waltlichen Vertretung nicht gegeben sei. Das durchgeführte Revisionsver-
fahren habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf
eine ganze Invalidenrente habe. Eine Herabsetzung oder Aufhebung der
Rente sei zu keinem Zeitpunkt in Aussicht gestellt worden. Gemäss bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung sei es zulässig, während eines gerichtlich
angeordneten Massnahmenvollzugs die IV-Rente zu sistieren. Diese Ver-
fahrenskonstellation stelle keine heiklen Rechts- und Abklärungsfragen,
weshalb sich die Verbeiständung in der konkreten Situation nicht als not-
wendig oder zumindest geboten erweise. Auch drohe der Beschwerdefüh-
rerin kein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung, da es sich nur
um einen zeitlichen Aufschub der Rente handle.
3.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin ihre
Interessen in den vorliegend komplexen Zusammenhängen nicht selber
wahrnehmen könne, weshalb ein rechtlicher Beistand nötig sei. Sie habe
sich seit dem Sommer 2012 um die Wiederaufnahme ihrer Invalidenrente
bemüht, die nach Ausreise aus der Schweiz im Jahr 2011 eingestellt wor-
den sei. Die Auszahlung der Rente sei ihr mit der Begründung verweigert
worden, dass dies für Personen im Massnahmenvollzug ausgeschlossen
sei. Nach ihrer Einreise in die Schweiz habe sie sich erneut um die Aus-
zahlung der Rente bemüht. Eine erneute anwaltliche Intervention sei nicht
aussichtslos, da sich inzwischen herausgestellt habe, dass die Beschwer-
deführerin den Massnahmenvollzug noch gar nicht angetreten habe, wes-
halb die Rente zu Unrecht nicht ausbezahlt worden sei. Das Vorgehen der
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Vorinstanz widerspreche zudem der internen Weisung des Kreisschrei-
bens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung betref-
fend die Auslegung von Art. 21 Abs. 5 ATSG.
3.3 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist als Grundrecht in
Art. 29 Abs. 3 BV verankert. In Bezug auf das Sozialversicherungsverfah-
ren, welches kostenlos ist, wurde diese Garantie in Art. 37 Abs. 4 ATSG
umgesetzt. Nach dieser Bestimmung wird der gesuchstellenden Person
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren bewilligt, wo
die Verhältnisse es erfordern (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 37 Rz. 32 f.). Als
Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gelten die finan-
zielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit sowie die Notwendig-
keit der Vertretung (KIESER, a.a.O., Art. 37 Rz. 36 f.).
3.4 Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung als Voraussetzung
des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im sozialversiche-
rungsrechtlichen Verwaltungsverfahren (BGE 132 V 200 E. 4.1; SVR 2009
IV Nr. 3 S. 4, I 415/06 E. 4.2) ist namentlich mit Blick darauf, dass der Un-
tersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsor-
gane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen
Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen
Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE
136 V 376) zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG), nur in Ausnahmefällen zu
bejahen. Es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen
stellen, und eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Für-
sorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen)
muss ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1). Zu berücksichtigen
sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Ver-
fahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens.
Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersicht-
lichkeit des Sachverhalts auch in der betreffenden Person liegende Gründe
in Betracht, wie etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl.
Urteil des BGer 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit Hinwei-
sen).
3.5 Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung wurde von der
Vorinstanz im Rahmen des ersten Gesuchs der Beschwerdeführerin um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsver-
fahren vom 4. März 2013 mit Verfügung vom 7. August 2013 noch bejaht
(act. 92). Zur Begründung wurde dabei festgehalten, dass angesichts der
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persönlichen Situation der Beschwerdeführerin, insbesondere ihres Ge-
sundheitszustandes und des Umstandes, dass die Rentenleistungen unter
Verletzung des Gehörsanspruchs und der Begründungspflicht eingestellt
worden seien sowie der Rentenanspruch neu überprüft werden müsse,
eine anwaltliche Vertretung geboten sei. Nach Abschluss des Revisions-
verfahrens (Mitteilung vom 21. Februar 2014) wurde dem Rechtsvertreter
im Mai 2014 die Entschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Verbei-
ständung ausgerichtet (act. 120).
3.6 Im Zeitpunkt des zweiten, hier umstrittenen Gesuchs um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung war der Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Offen ist aber
noch die Frage der Auszahlung der seit dem 30. September 2011 sistierten
Rente. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die Rentensistierung ge-
genüber der Beschwerdeführerin zwar mit der Mitteilung vom 21. Februar
2014 bestätigt wurde (act. 118), die Vorakten aber keine Verfügung betref-
fend die Renteneinstellung enthalten. Ob eine solche erlassen und in
Rechtskraft erwachsen ist, muss daher an dieser Stelle offengelassen wer-
den (vgl. Art. 49 Abs. 1 ATSG; Urteil des BGer 9C_20/2008 vom 21. August
2008 E. 2). Zudem ergibt sich aus den Ausführungen in der Beschwerde,
dass im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Massnahme Rechtsmit-
telverfahren laufen, die Auswirkungen auf den Anspruch auf Auszahlung
der Rente haben könnten. Insgesamt handelt es sich in Bezug auf die
Frage der Rechtmässigkeit der Sistierung der Rente und der Wiederauf-
nahme der Auszahlung nicht um ein einfaches Verfahren, wie auch der
Umstand zeigt, dass die Vorinstanz im Januar 2014 das Recht der Be-
schwerdeführerin auf Weiterzahlung der ganzen Rente ab 1. Oktober 2011
noch anerkennen wollte (Beschluss betreffend Invalidität vom 7. Januar
2014; act. 109), nach internen Abklärungen die Rentenzahlungen dann
aber doch nicht wieder aufgenommen hat (act. 110). Das Zurechtfinden im
vorliegenden Verwaltungsverfahren setzt eine fachliche Kompetenz vo-
raus, welche die Versicherte selbst nicht aufweist. Da es hier um die Aus-
richtung einer ganzen Invalidenrente seit Oktober 2011 geht, ist auch eine
erhebliche Tragweite der Sache zu bejahen.
3.7 Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung
fällt hier insbesondere ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin ange-
sichts der seit 1999 bestehenden schwerwiegenden schizophrenen-psy-
chotischen Erkrankung (act. 94 S. 31 ff.) nicht in der Lage wäre, ihre Inte-
ressen genügend wahrzunehmen. Wie dem Urteil des Obergerichts des
Kantons B._______ vom 21. Juni 2012 zudem zu entnehmen ist, wurden
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Seite 10
gegenüber der Beschwerdeführerin vormundschaftliche Massnahmen an-
geordnet, als sie noch Wohnsitz in der Schweiz hatte (act. 86 S. 20 f.).
Nachdem auch bereits die Vorinstanz im Rahmen des ersten Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung die Notwendigkeit
einer anwaltlichen Verbeiständung unter anderem aufgrund der persönli-
chen Situation der Beschwerdeführerin bejaht hatte, ist davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situa-
tion in ihrer Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, stark einge-
schränkt ist (vgl. Urteil des BGer 9C_898/2014 vom 20. November 2015 E.
4.4). Bei der Komplexität des vorliegenden Falles und der psychischen Er-
krankung der Beschwerdeführerin erscheint die Beratung durch einen So-
zialdienst einer Haftanstalt nicht ausreichend. Hinzu kommt, dass die Be-
schwerdeführerin bereits im amtlichen Revisionsverfahren durch Rechts-
anwalt Jürg Gasche Bühler im Rahmen einer unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung vertreten war. Dieser kennt somit die Vorgeschichte und die
Verfahrensakten.
3.8 Nach dem Gesagten sind somit die besonderen Voraussetzungen für
die ausnahmsweise Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im
Verwaltungsverfahren im vorliegenden Fall erfüllt. Angesichts der noch zu
klärenden rechtlichen Fragen ist zudem nicht von vorneherein von einer
Aussichtslosigkeit auszugehen. Die prozessuale Bedürftigkeit kann auf-
grund der Akten und des Umstands, dass diese bereits mit Verfügung der
Vorinstanz vom 7. August 2013 sowie mit Zwischenverfügung des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2015 angenommen wurde, ohne
Weiteres bejaht werden. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung demnach zu Unrecht abgewiesen, weshalb die vorlie-
gende Beschwerde gutzuheissen ist.
4.
4.1 Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege
unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht, weshalb für das vorlie-
gende Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben sind (BGE 132 V 200
nicht publizierte E. 6; SVR 2002 ALV Nr. 3 E. 5).
4.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat bei diesem Verfah-
rensausgang gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf
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eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz, womit die mit Zwi-
schenverfügung vom 4. Dezember 2015 gewährte unentgeltliche Rechts-
verbeiständung gegenstandslos wird. Der Rechtsvertreter hat eine Kosten-
note eingereicht und macht für die Vertretung im Beschwerdeverfahren ein
Honorar von Fr. 1'253.90 (5.4 Stunden à Fr. 213.33.– zuzüglich Auslagen
und Mehrwertsteuer) geltend, was unter Berücksichtigung des gebotenen
und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens angemessen er-
scheint. Da bei der Beschwerdeführerin von einem Wohnsitz im Ausland
auszugehen ist (siehe E. 2), ist kein Mehrwertsteuerzuschlag vorzuneh-
men (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-6983/2009 vom 12. April 2010
E. 3.2). Daher ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'161.– (inklusive Ausla-
gen, ohne Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) fest-
zusetzen und der Vorinstanz aufzuerlegen.
(Urteilsdispositiv auf der nächsten Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
2. September 2015 wird aufgehoben.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 21. Juli 2015 um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren durch
Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren zu Lasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'161.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
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Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: