Abtei lung II I
C-5633/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
1. A._______,
2. B._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Erleichterte Einbürgerung; Rechtsverzögerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5633/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die aus der Republik Togo stammende Beschwerdeführerin 1 ge-
stützt auf ihre Ehe mit dem Beschwerdeführer 2, einem Schweizer
Bürger, am 8. April 2005 um erleichterte Einbürgerung ersuchte,
dass die Vorinstanz wegen getrennter Wohnorte der Ehegatten und
der Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 in einer "bar à champagne"
Zweifel am Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen hegte,
dass die Vorinstanz in den Folgejahren verschiedene Anläufe unter-
nahm, die offenen Fragen zu klären, ohne dass es ihr jedoch gelungen
wäre, die Spruchreife in der Einbürgerungssache herbeizuführen,
dass die Beschwerdeführenden am 15. April 2010 an die Vorinstanz
gelangten und sich in Anbetracht der bisherigen Dauer des Verfahrens
nach dem Stand der Dinge erkundigten,
dass die Vorinstanz auf diese Eingabe nicht reagierte, worauf die Be-
schwerdeführenden mit Eingabe vom 30. Juli 2010 Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde erhoben,
dass die vom Bundesverwaltungsgericht zur Stellungnahme eingela-
dene Vorinstanz in einer Vernehmlassung vom 17. September 2010
auf Gegenstandslosigkeit der Beschwerde schliesst und deren Ab-
schreibung beantragt, da sie das Verfahren nunmehr zügig vorantrei-
ben werde,
dass sie namentlich darauf hinweist, sie habe der Beschwerdeführe-
rin 1 am 17. September 2010 schriftlich einen Fragenkatalog unterbrei-
tet, der eine Klärung der offenen Fragen herbeiführen solle,
dass die Beschwerdeführenden innert der ihnen gesetzten Frist keine
Replik eingereicht haben,
dass Verfügungen des BFM betr. erleichterte Einbürgerung mit Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden
können (Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]),
dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb auch berufen ist, über
Beschwerden gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern
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solcher Verfügungen zu befinden (vgl. Art. 46a des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]; ferner BVGE 2008/15 E. 3.1.1),
dass den Beschwerdeführenden ein aktuelles Rechtsschutzinteresse
solange nicht abgesprochen werden kann, als das erstinstanzliche
Verfahren auf erleichterte Einbürgerung nicht verfügungsweise abge-
schlossen wird,
dass es daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht angeht,
die Beschwerde allein deshalb als erledigt von der Geschäftskontrolle
zu streichen, weil die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung eine nun-
mehr zügige Behandlung des Einbürgerungsgesuchs zusagt,
dass die Beschwerdeführenden auch die sonstigen Voraussetzungen
der Beschwerdelegitimation erfüllen, weshalb auf ihr im Übrigen form-
gerecht eingereichtes Rechtsmittel einzutreten ist (Art. 48 ff. VwVG),
dass gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) jede Per-
son in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen einen An-
spruch auf Beurteilung ihres Anliegens innert angemessener Frist hat
(Verbot der Rechtsverzögerung),
dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nicht in allgemeiner
Weise bestimmt werden kann, sondern nach den gesamten Umstän-
den des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist,
dass es in diesem Zusammenhang insbesondere auf den Umfang und
die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Privaten und
der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen und die für die Sache
spezifischen Entscheidungsabläufe ankommt (vgl. zum Ganzen ANDRÉ
MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 5.26 und 5.28 mit Hinweisen),
dass im vorliegenden Fall seit der Einreichung des Gesuchs um er-
leichterte Einbürgerung fünfeinhalb Jahre vergangen sind, ohne dass
es der Vorinstanz gelungen wäre, die Spruchreife der Sache herbeizu-
führen,
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dass in den konkreten Umständen der Einbürgerungssache nichts er-
sichtlich ist, was die bisherige, ausgesprochen lange Verfahrensdauer
objektiv rechtfertigen würde,
dass die Verfahrensdauer vielmehr auf die Art und Weise zurückge-
führt werden muss, wie die Vorinstanz das Verfahren bisher instruierte,
dass die Vorinstanz es namentlich versäumte, die ihr zur Verfügung
stehenden Möglichkeiten der Beweiserhebung gegenüber den betroffe-
nen Kantonen und den Beschwerdeführern auszuschöpfen,
dass unter diesen Umständen von einer übermässig langen Verfah-
rensdauer ausgegangen werden muss, die den Anforderungen von
Art. 29 Abs. 1 BV nicht genügt,
dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde deshalb gutzuheissen und
die Vorinstanz anzuweisen ist, das Verfahren beförderlich abzuschlies-
sen und zügig einen Entscheid zu fällen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass den Beschwerdeführenden durch die Ergreifung eines Rechts-
mittels offenkundig keine oder nur geringfügige Kosten erwachsen
sind, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art.
64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, das Verfahren beförderlich abzu-
schliessen und zügig einen Entscheid zu fällen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (...)
- die Vorinstanz (...)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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