B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5633/2011
U r t e i l v o m 1 7 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch Dr. iur. Marianne Klöti-Weber,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons B._______, Staatskanzlei,
Vorinstanz.
Gegenstand
KVG; Spitalliste des Kantons B._______ per 1. Januar 2012
(Verfügung des Regierungsrates des Kantons B._______
vom 7. September 2011).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Regierungsrat des Kantons B._______ (im Folgenden: Regie-
rungsrat oder Vorinstanz) auf Antrag des Grossen Rats mit Beschluss Nr.
(…) vom 7. September 2011 die Spitalliste ab dem 1. Januar 2012 fest-
setzte und darin einzelnen Leistungserbringern bis zum 31. Dezember
2014 befristete Leistungsaufträge erteilte,
dass der Regierungsrat die Nichterteilung von beantragten Leistungsauf-
trägen in dem als Verfügung bezeichneten Anhang vom 7. September
2011 begründete (im Folgenden: Verfügung vom 7. September 2011 oder
angefochtene Verfügung),
dass der Regierungsrat in der Verfügung vom 7. September 2011 sämtli-
che von der A._______ AG beantragten Leistungsaufträge abwies (Vorak-
ten act. 9),
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
geltend machte, da die A._______ AG aktuell über keine Leistungsaufträ-
ge verfüge und bis anhin im ambulanten bzw. teilstationären Bereich tätig
gewesen sei, könne davon ausgegangen werden, dass sie im Gegensatz
zu den Mitbewerbern nicht über die vergleichbare Erfahrung verfüge,
dass die A._______ AG (im folgenden: Beschwerdeführerin) gegen diese
Verfügung am 10. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer)
Beschwerde erheben liess (act. BVGer 1),
dass die Beschwerdeführerin unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
die Aufhebung der Verfügung vom 7. September 2011 und die Aufnahme
in die Spitalliste 2012 hinsichtlich der beantragten Leistungsaufträge be-
antragte,
dass die Beschwerdeführerin eventualiter die Rückweisung der Angele-
genheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragte,
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, die Ab-
lehnung ihres Gesuchs allein gestützt auf die fehlende vergleichbare Er-
fahrung erscheine willkürlich und verstosse gegen Bundesrecht, zumal
sie über eine Spitalbewilligung verfüge und somit sämtliche Vorausset-
zungen nach Art. 39 Abs. 1 Bst. a – c KVG erfülle,
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dass die Beschwerdeführerin ferner geltend machte, die Belegärzte und
das Pflegepersonal verfügten alle über einschlägige, qualifizierte Erfah-
rung in der spitalärztlichen Versorgung, mithin seien verschiedene Beleg-
ärzte im ehemaligen Bezirksspital C._______ als Belegärzte tätig gewe-
sen und seien auch aktuell in benachbarten Kliniken als Belegärzte tätig,
dass die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2011 die voll-
umfängliche Abweisung der Beschwerde beantragte (act. BVGer 6),
dass die Vorinstanz ergänzend geltend machte, die Erteilung einer Spi-
talbewilligung bedeute nicht automatisch die Aufnahme auf die Spitalliste,
zumal für das Angebot der Beschwerdeführerin keine Versorgungslücke
bestehe,
dass das als Fachbehörde zur Stellungnahme eingeladene Bundesamt
für Gesundheit (BAG) am 9. Februar 2012 auf Abweisung der Beschwer-
de schloss (act. BVGer 8),
dass das BAG im Wesentlichen ausführte, auch ein neues Spital könne
auf die Spitalliste aufgenommen werden, sofern die Zulassung mit den
Planungskriterien vereinbar seien und das gewählte Spital eine wirt-
schaftliche und qualitative Leistungserbringung garantiere, wobei bei letz-
terem Kriterium auch die Erfahrung ein Rolle spielen dürfte,
dass die Vorinstanz in ihren Schlussbemerkungen vom 7. März 2012 an
der Abweisung der Beschwerde festhielt (act. BVGer 10),
dass die Beschwerdeführerin in den Schlussbemerkungen vom
15. März 2012 an ihren Anträgen und der Begründung der Beschwerde
festhielt und ergänzend ausführte, sie verfüge über Leistungsaufträge mit
verschiedenen Grundversicherungen und genüge somit den Anforderun-
gen hinsichtlich Erfahrung und Qualität; zudem sei ihr effektives Leis-
tungsspektrum von der Vorinstanz überhaupt nicht erhoben worden (act.
BVGer 11),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-_______/2011 vom (…)
eine Beschwerde des Kantonsspitals D._______ gegen den Erlass der
Spitalliste des Kantons B._______ per 1. Januar 2012, bzw. gegen die im
Anhang zur Liste erlassenen Verfügung des Regierungsrats des Kantons
B._______ vom 7. September 2011 guthiess, soweit es auf die Be-
schwerde eintrat und die Sache nicht gegenstandslos geworden war,
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dass der Instruktionsrichter der Vorinstanz am 16. August 2013 ange-
sichts des Ausgangs des Verfahrens C-_______/2011 Gelegenheit bot,
die angefochtene Verfügung vom 7. September 2011 in Wiedererwägung
zu ziehen bzw. zu widerrufen (act. BVGer 13),
dass die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 27. September 2013 die
Wiedererwägung der Verfügung vom 7. September 2013 ablehnte (act.
BVGer 14),
dass die Vorinstanz im Wesentlichen geltend machte, die Beschwerde-
führerin sei nach aktuellem Stand des Verfahrens um Aufnahme auf die
Spitalliste 2015 nicht in der Lage, genügend aussagekräftige Daten für
die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit zu liefern,
dass diese Tatsache einen Wirtschaftlichkeitsvergleich unter den sich be-
werbenden Spitälern erschwere und daher darüber zu entscheiden sei,
wie eine vergleichende Wirtschaftlichkeitsprüfung in der speziellen Situa-
tion eines neuen Bewerbers um Aufnahme auf die Spitalliste vorgenom-
men werden könne (act. BVGer 14),
dass die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 15. Oktober 2013
an ihren Beschwerdeanträgen festhielt (act. BVGer 16),
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, das Er-
gebnis des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C-_______/2011 vom
(…) führe auch in vorliegendem Beschwerdeverfahren zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung,
dass die Beschwerdeführerin zudem die Behauptung der Vorinstanz, sie
sei nicht in der Lage, Kostendaten betreffend die stationäre Leistungs-
erbringung zur Verfügung zu stellen, als wahrheitswidrig bestritt,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994
über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) gegen Beschlüsse der
Kantonsregierungen nach Art. 39 KVG beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde geführt werden kann,
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dass der angefochtene Regierungsratsbeschluss vom 7. September 2011
gestützt auf Art. 39 KVG erlassen wurde und das Bundesverwaltungs-
gericht deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (vgl. auch
Art. 90a Abs. 2 KVG),
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich gemäss
Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) richtet, wobei allfällige Abweichungen des VGG und die be-
sonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG vorbehalten bleiben,
dass die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men hat und als Trägerin eines Spitals, dem aufgrund der neuen Spital-
liste die vorgenannten Leistungsaufträge nicht erteilt worden sind, durch
die angefochtene Verfügung ohne Zweifel besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der ange-
fochtenen Verfügung hat, sodass sie zur Beschwerde legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht wurde
(Art. 52 VwVG) und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, so-
dass auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gerügt
werden kann, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen),
beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG),
dass allerdings in Abweichung von Art. 49 Bst. c VwVG die Rüge der
Unangemessenheit in Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse der Kan-
tonsregierungen nach Art. 39 KVG nicht zulässig ist (Art. 53 Abs. 2 Bst. e
KVG),
dass neue Begehren unzulässig und zudem neue Tatsachen und Be-
weismittel nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der angefoch-
tene Beschluss dazu Anlass gibt (Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht nach dem Grundsatz der Rechtsan-
wendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und es die Beschwerde
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auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestä-
tigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bun-
desverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212),
dass die Kantone gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG verpflichtet sind, vor
Erlass ihrer Spitalliste und der Erteilung von Leistungsaufträgen eine Pla-
nung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung aufzustellen,
dass bei der Versorgungsplanung insbesondere diejenigen Leistungserb-
ringer zu berücksichtigen sind, welche die bundesrechtlichen Anforderun-
gen nach Art 58b Abs. 4 KVV am besten erfüllen und daher nicht allein
die Deckung einer Versorgungslücke für die Aufnahme auf die Spitalliste
massgebend ist,
dass im Rahmen dieser Versorgungsplanung insbesondere auch die
Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu ermitteln ist
(Art 58b Abs. 4 Bst. a KVV), wobei die Effizienz der Leistungserbringung,
der Nachweis der notwendigen Qualität, die Mindestfallzahlen und die
Nutzung von Synergien zu berücksichtigen sind (Art. 58b Abs. 5 KVV),
dass die Vorinstanz die Erfahrung der Beschwerdeführerin und damit
sinngemäss die Qualität deren Leistungserbringung in Frage stellt,
dass sie ihre Auffassung einzig damit begründet hat, es sei davon auszu-
gehen, ein Spital das neu auf dem stationären Bereich tätig werde, verfü-
ge nicht über die erforderliche Erfahrung,
dass einem Spital, das neu im stationären Bereich tätig wird, indessen
nicht per se die notwendige Erfahrung abgesprochen werden kann, zumal
am Spital der Beschwerdeführerin – wie dies wohl auch an Listenspitälern
im Kanton B._______ der Fall ist – offenbar Belegärzte tätig sind, die
auch an anderen Kliniken Behandlungen durchführen,
dass aus den vorinstanzlichen Akten jedoch nicht ersichtlich ist, inwiefern
der Sachverhalt hinsichtlich der Erfahrung des Fachpersonals der Be-
schwerdeführerin auf dem Gebiet des von ihr beantragten Leistungs-
spektrums abgeklärt worden wäre (vgl. Vorakten act. 1 ff.),
dass sich der Sachverhalt somit als nicht rechtsgenüglich abgeklärt er-
weist bzw. keine eigentliche Prüfung der Qualität im Sinn von Art. 58b
Abs. 5 KVV erfolgt ist (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil C-_______/2011
vom (…) sodann zum Schluss gekommen ist, dass der Kanton
B._______ im Hinblick auf den Erlass der Spitalliste 2012 und der damit
verbundenen Erteilung von Leistungsaufträgen keine den Anforderungen
des Bundesrechts entsprechende Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt
hat,
dass sich daher die Spitalliste 2012 des Kantons B._______ und die Er-
teilung von Leistungsaufträgen mangels bundesrechtskonformer Ver-
sorgungsplanung als rechtswidrig erwiesen hat, so dass die im Verfahren
C-_______/2011 angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen – zur Durchführung einer rechtskonformen Ver-
sorgungsplanung – an die (zur nä-
heren Begründung sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
_______/2011 vom (…) E. 5 ff. verwiesen),
dass die Vorinstanz auch in vorliegendem Fall ohne die Durchführung der
bundesrechtlich zwingend vorgeschriebene Wirtschaftlichkeitsprüfung
über die Vergabe der Leistungsaufträge an die Beschwerdeführerin be-
funden hat,
dass es sich beim Vorbringen der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin
habe im aktuellen Verfahren um Aufnahme auf die Spitalliste 2015 nicht
genügend Daten zur Wirtschaftlichkeitsprüfung liefern können um eine
neue Tatsache im Sinn von Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG handelt, die zudem
bestritten ist,
dass sich somit auch die vorliegend angefochtene Verfügung vom 7. Sep-
tember 2011, worin die Vorinstanz ohne die Durchführung der bundes-
rechtlich zwingend vorgeschriebene Wirtschaftlichkeitsprüfung und ohne
rechtsgenügliche Qualitätsprüfung über die Vergabe der Leistungsaufträ-
ge an die Beschwerdeführerin befunden hat, als rechtswidrig erweist,
dass Beschwerde somit in dem Sinn gutzuheissen ist, als das die ange-
fochtene Verfügung vom 7. September 2011 aufzuheben ist und die Sa-
che zur Neubeurteilung nach Durchführung einer bundesrechtskonformen
Versorgungsplanung mit genügender Wirtschaftlichkeits- und Qualitäts-
prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass es sich bei diesem Ergebnis erübrigt, auf die weiteren von der Be-
schwerdeführerin vorgebrachten Rügen einzugehen,
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dass die unterliegende Partei gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel
die Verfahrenskosten trägt, den unterliegenden Vorinstanzen allerdings
keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass der obsiegenden Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 4'000.- auf eine dem Bundesverwaltungsgericht bekannt
zu gebende Zahlstelle zurückzuerstatten ist,
dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG die Beschwerdeinstanz der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zusprechen kann (vgl.
n-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Auf-
wands eine Parteientschädigung zugunsten der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin von Fr. 5'000.- (einschliesslich Auslagenersatz und
Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint,
dass eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen
Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung die das Bundes-
verwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 53 Abs. 1
KVG getroffen hat, gemäss des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig ist, und das vorliegende Urteil somit
endgültig ist und mit Eröffnung in Rechtskraft tritt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als die angefochtene
Verfügung vom 7. September 2011 aufgehoben wird, und die Sache zur
Neubeurteilung einer bundesrechtskonformen Versorgungsplanung mit
genügender Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 4'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
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3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung zu Lasten der
Vorinstanz in der Höhe von Fr. 5'000.- (inkl. Auslagenersatz und Mehr-
wertsteuer) zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
stelle)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. Spitalliste Kt. B._______ 1. Januar 2012; Ge-
richtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Matthias Burri-Küng
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