B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5634/2013, C-5635/2013, C-5636/2013,
C-5637/2013, C-5639/2013
U r t e i l v o m 9 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
Kanton Glarus,
handelnd durch den Regierungsrat des Kantons Glarus,
dieser handelnd durch das Departement Finanzen und
Gesundheit,
Beschwerdeführer,
gegen
Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über
die hochspezialisierte Medizin (HSM-Beschlussorgan),
vertreten durch lic. iur. Andrea Gysin, Advokatin,
Vorinstanz.
Gegenstand
Planung der hochspezialisierten Medizin (HSM) im Bereich
der grossen seltenen viszeralchirurgischen Eingriffe:
Pankreasresektion, Leberresektion, komplexe bariatrische
Chirurgie, tiefe Rektumresektion, Oesophagusresektion;
Entscheide des HSM-Beschlussorgans
vom 10. September 2013.
C-5634/2013, C-5635/2013, C-5636/2013,C-5637/2013, C-5639/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a An seiner Sitzung vom 4. Juli 2013 nahm das Beschlussorgan der In-
terkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (nachfol-
gend: HSM-Beschlussorgan bzw. Vorinstanz) Einsicht in den Antrag sei-
nes Fachorgans, medizinische Eingriffe im Bereich der grossen seltenen
Viszeralchirurgie (Oesophagusresektion, Leberresektion, Pankreasresek-
tion, tiefe Rektumresektion und komplexe bariatrische Chirurgie)
schweizweit auf einzelne Leistungserbringer zu konzentrieren (vgl.
Schlussbericht des HSM-Fachorgans „Grosse seltene viszeralchirurgi-
sche Eingriffe“ vom 19. Juli 2013 [Vorakte 4.04]).
A.b Mit Beschlüssen vom 4. Juli 2013 (nachfolgend: [angefochtene] Be-
schlüsse, Entscheide), am 10. September 2013 publiziert im Schweizeri-
schen Bundesblatt, fällte das HSM-Beschlussorgan fünf Entscheide
betreffend die Oesophagusresektion (BBl 2013 6792), die Leberresektion
(BBl 2013 6801), die Pankreasresektion (BBl 2013 6809), die tiefe Rek-
tumresektion (BBl 2013 6817) und die komplexe bariatrische Chirurgie
(BBl 2013 6826) und erteilte den berücksichtigten Spitälern und Kliniken
definitive (Leistungsauftrag über vier Jahre) oder provisorische Leis-
tungsaufträge (Leistungsauftrag über zwei Jahre).
In den Rechtsmittelbelehrungen der fünf Beschlüsse wies das HSM-
Beschlussorgan darauf hin, dass gegen diese Beschlüsse innerhalb von
30 Tagen ab Datum der Publikation im Bundesblatt beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhoben werden könne (Ziff. 6 der Beschlüsse).
B.
B.a Am 2. Oktober 2013 (Datum Postaufgabe: 4. Oktober 2013) erhob
der Kanton Glarus (nachfolgend: Kanton bzw. Beschwerdeführer), han-
delnd durch den Regierungsrat des Kantons Glarus (nachfolgend: Regie-
rungsrat), dieser vertreten durch das Departement Finanzen und Ge-
sundheit, separat Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen
den Beschluss betreffend die Pankreasresektion (Beschwerdeverfahren
C-5634/2013), den Beschluss betreffend die Leberresektion (Beschwer-
deverfahren C-5635/2013), den Beschluss betreffend die komplexe bari-
atrische Chirurgie (C-5636/2013), den Beschluss betreffend die tiefe Rek-
tumresektion (C-5637/2013) und den Beschluss betreffend die Oesopha-
gusresektion (Beschwerdeverfahren C-5639/2013) und beantragte je-
weils, der entsprechende Entscheid des HSM-Beschlussorgans vom 10.
September 2013 sei aufzuheben, das Beschlussorgan sei anzuweisen,
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den betroffenen Eingriff nicht dem Bereich der hochspezialisierten Medi-
zin zuzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz
(je Beschwerdeakten [B-act.] 1). Er begründete diese Anträge im Resultat
damit, dass der Regierungsrat aufgrund der angefochtenen Beschlüsse
im betroffenen Bereich keine Spitalleistungsaufträge (mehr) erteilen kön-
ne, dass die angefochtenen Beschlüsse verbindliche Zusagen missachte-
ten, welche Grundlage für die Beitrittserklärungen der Kantone gewesen
seien, was einen Verstoss gegen das Willkürverbot, ein Verhalten gegen
Treu und Glauben und einen Ermessensmissbrauch bzw. eine Ermes-
sensüberschreitung darstelle.
B.b Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2013 im Verfahren
C-5634/2013 lud das Bundesverwaltungsgericht das HSM-
Beschlussorgan ein, eine Vernehmlassung ausschliesslich zur Frage der
Zulässigkeit der Beschwerdeführung durch den Regierungsrat einzurei-
chen (B-act. 3).
B.c Mit Stellungnahme vom 13. November 2013 verzichtete das HSM-
Beschlussorgan, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Michael Bührer
(St. Gallen), explizit auf eine Stellungnahme und regte an, die fünf Be-
schwerdeverfahren, in welchen der Regierungsrat des Kantons Glarus
Beschwerde erhoben habe, zu vereinigen (je B-act. 4). Ausserdem wies
es darauf hin, dass das Kantonsspital Glarus als Aktiengesellschaft eine
juristische Person des Privatrechts sei, deren Verwaltungsrat nicht mit
dem Regierungsrat identisch sei.
B.d Mit Telefax vom 18. November 2013 und Vollmacht vom 15. Novem-
ber 2013 zeigte Advokatin lic.iur. Andrea Gysin (Basel) dem Bundesver-
waltungsgericht ihre Mandatierung durch die Vorinstanz an (C-5634/2013
B-act. 5).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Da in den fünf Beschwerdeverfahren C-5634/2013, C-5635/2013,
C-5636/2013, C-5637/2013 und C-5639/2013 fünf parallele Beschlüsse
der Vorinstanz im Bereich der grossen seltenen viszeralchirurgischen
Eingriffe durch den Beschwerdeführer angefochten werden und sich im
wesentlichen die gleichen Rechtsfragen stellen, rechtfertigt es sich, die
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fünf Beschwerdeverfahren, wie von der Vorinstanz beantragt, zu vereini-
gen und darüber in einem gemeinsamen Urteil zu befinden.
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine
Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021];
vgl. dazu auch BVGE 2007/6 E. 1, m.w.H.).
2.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des
HSM-Beschlussorgans zur Planung und Zuteilung der hochspezialisierten
Medizin.
2.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genann-
ten Behörden, wobei insbesondere Instanzen des Bundes aufgeführt
werden. Verfügungen kantonaler Instanzen sind gemäss Art. 33 Bst. i
VGG nur dann beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar, wenn dies in
einem Bundesgesetz vorgesehen ist.
2.2. Art. 90a Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) sieht vor, dass das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierun-
gen nach Art. 53 KVG beurteilt. Zu den gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG an-
fechtbaren Beschlüssen der Kantonsregierungen gehören namentlich die
Spital- oder Pflegeheimlisten im Sinne von Art. 39 KVG (vgl. in BVGE
2009/45 [C-5733/2007] sowie BVGE 2010/15 [C-6062/2007] nicht veröf-
fentlichte E. 1.1).
2.2.1. Spitalplanung ist Aufgabe der Kantone (vgl. Art. 39 Abs. 1 Bst. e
KVG, BVGE 2009/48 E. 12.1). Gemäss Art. 39 Abs. 2 KVG (in der seit
1. Januar 2009 gültigen Fassung) koordinieren die Kantone ihre Planung.
Nach Art. 39 Abs. 2bis KVG (in Kraft seit 1. Januar 2009) beschliessen die
Kantone im Bereich der hochspezialisierten Medizin gemeinsam eine ge-
samtschweizerische Planung. Kommen sie dieser Aufgabe nicht zeitge-
recht nach (vgl. auch Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
21. Dezember 2007 [Spitalfinanzierung] Abs. 3), so legt der Bundesrat
fest, welche Spitäler für welche Leistungen auf den kantonalen Spitallis-
ten aufzuführen sind.
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2.2.2. Um die gesamtschweizerische Planung zu gewährleisten, verab-
schiedete die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdi-
rektorinnen und -direktoren (GDK) am 14. März 2008 die Interkantonale
Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM), die – nach-
dem alle Kantone beigetreten sind – am 1. Januar 2009 in Kraft getreten
ist (vgl. > Themen > Hochspezialisierte Medizin
[besucht am 15. November 2013]; für den Kanton Glarus siehe Publikati-
on der IVHSM im Amtsblatt des Kantons Glarus vom 12. Februar 2009
[vgl. > Amtsblatt], je B-act. 1 Beilage 2). Art. 3
IVHSM regelt die Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-
Beschlussorgans. Das Beschlussorgan bestimmt gemäss Art. 3 Abs. 3
IVHSM die Bereiche der hochspezialisierten Medizin, die einer schweiz-
weiten Konzentration bedürfen, und trifft die Planungs- und Zuteilungs-
entscheide. Hierzu erstellt es eine Liste der Bereiche der hochspeziali-
sierten Medizin und der mit der Erbringung der definierten Leistungen be-
auftragten Zentren. Die Liste wird periodisch überprüft. Sie gilt als ge-
meinsame Spitalliste der Vereinbarungskantone gemäss Art. 39 KVG. Die
Zuteilungsentscheide werden befristet (Art. 3 Abs. 4 IVHSM). Art. 9 Abs. 1
IVHSM hält zudem fest, dass die Vereinbarungskantone ihre Zuständig-
keit gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG zum Erlass der Spitalliste für den
Bereich der hochspezialisierten Medizin an das HSM-Beschlussorgan
übertragen. Ab dem Zeitpunkt der gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 erfolgten
Bestimmung eines Bereichs der hochspezialisierten Medizin und seiner
Zuteilung durch das HSM-Beschlussorgan an mit der Erbringung der
betreffenden Leistung beauftragte Zentren gelten abweichende Spitallis-
tenzulassung der Kantone im entsprechenden Umfang als aufgehoben
(Art. 9 Abs. 2 IVHSM).
2.2.3. In BVGE 2012/9 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass
Beschlüsse im Sinne von Art. 39 Abs. 2bis KVG des HSM-
Beschlussorgans gestützt auf Art. 53 Abs. 1 KVG beim Bundesverwal-
tungsgericht angefochten werden können (BVGE 2012/9 E. 1). Gemäss
Art. 12 Abs. 1 IVHSM kann gegen Beschlüsse betreffend die Festsetzung
der gemeinsamen Spitalliste nach Art. 3 Abs. 3 und 4 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde nach Art. 53 KVG geführt werden. Sowohl
Abs. 3 als auch Abs. 4 von Art. 3 IVHSM haben jeweils Zuordnung und
Zuteilung zum Gegenstand (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-6539/2011 vom 26. November 2013). Ob die Vertragspartner der
IVHSM die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht einzig gegen Zu-
teilungsentscheide zulassen wollten, kann vorliegend offen bleiben, da in
casu die HSM-Spitalliste angefochten ist, wofür die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts zweifellos gegeben ist.
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2.3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich ge-
mäss Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem
VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG und die
besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG. In Beschwerdever-
fahren gegen Spitallistenbeschlüsse ist insbesondere Art. 53 Abs. 2 Bst. e
KVG zu beachten, wonach – in Abweichung von Art. 49 VwVG – die Rüge
der Unangemessenheit unzulässig ist.
3.
3.1. Anfechtungsgegenstand der von einem Leistungserbringer erhobe-
nen Beschwerde kann nicht die Spitalliste als solche sein. In BVGE
2012/9 hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass die Spitalliste im
Sinne von Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG als Rechtsinstitut sui generis zu qua-
lifizieren ist und – was für die Bestimmung des Anfechtungs- und Streit-
gegenstandes entscheidend ist – aus einem Bündel von Einzelverfügun-
gen besteht (BVGE 2012/9 E. 3.2.6). Ein Leistungserbringer kann grund-
sätzlich nur die an ihn gerichtete Verfügung anfechten, d.h. diejenige Ver-
fügung, welche das ihn betreffende Rechtsverhältnis regelt (BVGE 2012/9
E. 3.3). Den Fall, dass ein Regierungsrat die Beschlüsse des HSM-
Beschlussorgans, an welches er seine Zuständigkeit gemäss Art. 39
Abs. 1 Bst. e KVG zum Erlass der Spitalliste für den Bereich der hoch-
spezialisierten Medizin übertragen hat (Art. 9 Abs. 1 IVHSM), anficht, hat-
te das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht zu prüfen, weshalb sich
nachfolgend die Frage nach seiner Beschwerdelegitimation im Rahmen
der Spitalplanung im Bereich der hochspezialisierten Medizin stellt.
3.2. Zur Beschwerde berechtigt ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG, wer (kumu-
lativ) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Mög-
lichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt ist (Bst. b), und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
3.2.1. Beschwerdeführer ist vorliegend der Kanton Glarus, der – vertreten
durch das Departement Finanzen und Gesundheit, das mit Beschluss des
Regierungsrates vom 1. Oktober 2013 rechtsgültig zur Beschwerdefüh-
rung i.S. Zuteilungsentscheide vom 10. September 2013 des HSM-
Beschlussorgans im Bereich der grossen seltenen viszeralchirurgischen
Eingriffe ermächtigt worden ist (B-act. 1 Beilage 1) – Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht erhoben hat.
3.2.2. Zur Prüfung, ob der Beschwerdeführer nach Art. 48 Abs. 1 VwVG
beschwerdelegitimiert ist, erweist es sich als notwendig, die bisherige
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Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Beschwerdelegitimation im
Bereich der Spitalplanung in Erinnerung zu rufen:
3.2.2.1. Im ordentlichen Spitallistenverfahren nach Art. 39 KVG erlassen
ein oder mehrere Kantone ihre Spitallisten. Die Versicherer sind nicht be-
fugt, diese Beschlüsse anzufechten (BVGE 2010/51), ebenso wenig die
Versicherten (BVGE 2010/51 E. 6.6.3). Ein Leistungserbringer kann
grundsätzlich nur die an ihn gerichtete Verfügung anfechten, d.h. diejeni-
ge Verfügung, welche das ihn betreffende Rechtsverhältnis regelt (keine
Möglichkeit der Konkurrentenbeschwerde; BVGE 2012/9 E. 3.3). Für die-
se Beschwerdelegitimierten eröffnet nach bisheriger Praxis Art. 53 Abs. 1
KVG im umschriebenen Umfang den Rechtsmittelweg an das Bundes-
verwaltungsgericht. Selbstredend ist der Regierungsrat mangels Rechts-
schutzinteresses nicht legitimiert, gegen seine eigenen Entscheide Be-
schwerde zu führen.
3.2.2.2. Art. 39 Abs. 2bis KVG hält fest, dass die Kantone eine gesamt-
schweizerische Planung beschliessen. Konkretisiert haben die Kantone
diese Zusammenarbeit in der IVHSM. Bei der IVHSM handelt es sich um
eine interkantonale Vereinbarung, gestützt auf Art. 48 der Bundesverfas-
sung (BV, SR 101; vgl. THIERRY TANQUEREL, Manuel de droit administratif,
Genf/Zürich/Basel 2011 Rz. 346 ff.; SIMON STEINLIN: Allgemeinverbind-
licherklärung von Konkordaten – Beurteilung der Kritik an diesem Instru-
ment, in: LeGes 2011/1 S. 38), die aufgrund ihrer direkt anwendbaren
Normen unmittelbar rechtsetzenden Charakter aufweist (vgl. zur Typisie-
rung der Vereinbarungen ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER:
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012
[nachfolgend: HÄFELIN/HALLER/KELLER: Bundesstaatsrecht] Rz. 1283 ff.;
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010 Rz. 177 ff.; FELIX UHL-
MANN/VITAL ZEHNDER: Rechtsetzung durch Konkordate, in LeGes 2011/1
S. 12 f.; URSULA ABDERHALDEN, Möglichkeiten und Grenzen der interkan-
tonalen Zusammenarbeit, Dissertation, Freiburg 1999, S. 65 f.; LAURENCE
BOEGLI, Les concordats intercantonaux: Quels enjeux pour la démocratie,
IDHEAP 12/1999 S. 15).
3.2.2.3. In der IVHSM wird festgehalten, dass ein Beschlussorgan ge-
wählt wird, dem der Vollzug der Vereinbarung obliegt (Art. 2 IVHSM). Das
Beschlussorgan bestimmt die Bereiche der hochspezialisierten Medizin,
die einer schweizweiten Konzentration bedürfen, und trifft die Planungs-
und Zuteilungsentscheide (Art. 3 Abs. 3 IVHSM).
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Mit der Errichtung dieses interkantonalen Organs (vgl. dazu HÄFE-
LIN/HALLER/KELLER: Bundesstaatsrecht Rz. 1293 ff.; ANDREAS AU-
ER/GIORGIO MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse,
Band I: L’Etat, Bern 2013 Rz. 573; URSULA ABDERHALDEN, a.a.O. S. 67,
120 ff.) geht eine Übertragung kantonaler Kompetenzen einher (HANNAH
KAUZ, Multi-Level-Government Schweiz, Aspekte der Zusammenarbeit im
Bundesstaat, in: Bernhard Waldmann/Peter Hänni/Eva Maria Belser
[Hrsg.], Föderalismus 2.0 - Denkanstösse und Ausblicke, Bern 2011
S. 39). Im Bereich der hochspezialisierten Medizin haben die Kantone
damit ihre ursprüngliche Kompetenz zum Erlass der Spitalliste für die als
hochspezialisierte Medizin definierten Bereiche an das interkantonale Or-
gan delegiert (Art. 9 Abs. 1 und 2 IVHSM i.V.m. Art. 39 Abs. 2bis KVG). Ein
Vereinbarungskanton hat daher die Beschlüsse des interkantonalen Or-
gans (vorliegend: des HSM-Beschlussorgans) gegen sich halten zu las-
sen (Art. 48 Abs. 5 BV; vgl. LAURENCE BOEGLI, a.a.O. S. 60 f.; BGE 81 I
351 E. 5a f.; vgl. auch den erläuternden Bericht der GDK-
Plenarversammlung vom 14. März 2008 zur IVHSM [im Folgenden:
IVHSM-Bericht], abrufbar auf der Internetseite der Zentralschweizer Re-
gierungskonferenz: > Aktuelles > 03.02.2009 Interkan-
tonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin [IVHSM] in Kraft
> Bericht zur IVHSM [besucht am 22. November 2013]; B-act. 1 Beilage 3
S. 6, 7).
3.2.2.4. Ist ein Vereinbarungskanton mit einem Planungsbeschluss (des
HSM-Beschlussorgans) nicht einverstanden, hat er seine Einwände auf
dem in der Vereinbarung festgelegten Weg der Streitbeilegung einzubrin-
gen. Darin eingeschlossen sind nicht nur Streitigkeiten um die Auslegung
einzelner Bestimmungen, sondern auch Rügen gegen konkrete Anwen-
dungsentscheide (vgl. BGE 81 I 351 a.a.O.). Konkret verpflichten sich die
Vereinbarungskantone, Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten
nach Möglichkeit gütlich zu regeln (Art. 11 Abs. 1 IVHSM). Ergänzend
verweist die IVHSM in Art. 11 Abs. 2 auf die Interkantonale Rahmenver-
einbarung über die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
vom 24. Juni 2005 (Interkantonale Rahmenvereinbarung [IRV]; für den
Kanton Glarus in Kraft seit dem 11. Mai 2007 [vgl. Gesetzessammlung
des Kantons Glarus, abrufbar unter > Gesetzes-
sammlung > II B/1/2, besucht am 22. November 2013]), die ein eigentli-
ches Streitbeilegungsverfahren definiert (vgl. UHLMANN/ZEHNDER: Recht-
setzung durch Kantone, a.a.O., Ziff. 4.2.7). Die IRV regelt in ihrem Artikel
31, dass sich die Kantone und interkantonalen Organe bemühen, Strei-
tigkeiten aus bestehenden oder beabsichtigten interkantonalen Verträgen
durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen (Abs. 1). Sie verpflichten
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sich zudem, bei allen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der interkan-
tonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich, vor Erhebung einer Klage
gemäss Art. 120 Abs. 1 Bst. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110), am in den Art. 32-34 IRV beschriebenen Streit-
beilegungsverfahren teilzunehmen (Art. 31 Abs. 2 IRV). Das Streitbeile-
gungsverfahren kann auch von Nichtvereinbarungskantonen sowie von
interkantonalen Organen, die nicht auf der IRV basieren, angerufen wer-
den (Abs. 3).
3.2.2.5. Damit ergibt sich aus dem für den Beschwerdeführer verbindli-
chen Konkordatsrecht, dass in einem ersten Schritt eine gütliche Rege-
lung anzustreben ist (Art. 11 Abs. 1 IVHSM). Gelingt dies nicht, ist in ei-
nem zweiten Schritt das Streitbeilegungsverfahren nach Art. 32 ff. IRV
i.V.m. Art. Art. 11 Abs. 2 IVHSM zu beschreiten. Schliesslich steht in ei-
nem dritten Schritt, gestützt auf Art. 120 Abs. 1 Bst. b BGG, die Klage an
das Bundesgericht offen (s. unten). Im IVHSM-Bericht (S. 14) wird zu
Art. 11 IVHSM denn auch explizit ausgeführt, dass die von den Kantonen
(freiwillig) übernommene Verpflichtung zur Teilnahme an diesem zweistu-
figen Streitbeilegungsverfahren die Vermeidung einer Klage gemäss
Art. 120 Abs. 1 Bst. b BGG bezwecke.
3.2.2.6. Als ultima ratio steht dem an der Vereinbarung beteiligten Kanton
die staatsrechtliche Klage gegen das interkantonale Organ an das Bun-
desgericht offen, zumal es sich, ergreift ein Konkordatskanton ein
Rechtsmittel gegen Entscheide des interkantonalen Organs, um eine
„Streitigkeit staatsrechtlicher Natur zwischen Kantonen“ handelt (so noch
in: ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,
3. Auflage 1993, Rz. 519; vgl. auch HÄFELIN/HALLER/KELLER: Bundes-
staatsrecht Rz. 1301; REGULA KIENER, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten, in: Pierre Tschannen [Hrsg.], Neue Bundes-
rechtspflege, Bern 2007, S. 275; URSULA ABDERHALDEN, a.a.O. S. 108;
PHILIPP GELZER in: Thomas Geiser/Peter Münch/Felix Uhlmann/Philipp
Gelzer [Hrsg.]: Prozessieren vor Bundesgericht, 3. Aufl., Basel 2011, § 7:
Klage Rz. 7.8, 7.16), wovon auch die GDK-Plenarversammlung bei der
Verabschiedung des IVHSM-Berichts ausgegangen ist (s. E. 3.2.2.5).
Nicht zulässig ist jedoch die Beschwerdeerhebung nach Art. 53 Abs. 1
KVG i.V.m. Art. 33 Bst. i VGG ans Bundesverwaltungsgericht, zumal sich
der Vereinbarungskanton die Entscheide des Beschlussorgans als eigene
Verwaltungsakte anzurechnen lassen hat, die Entscheide dem Vereinba-
rungskanton auch keine direkten (klagbaren) Rechte und Pflichten ein-
räumen bzw. auferlegen (REGULA KIENER a.a.O.; vgl. auch URSULA AB-
DERHALDEN a.a.O. S. 106) und auch nicht die Klage ans Bundesverwal-
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tungsgericht nach Art. 35 VGG offen steht. Dies ergibt sich ohne Weiteres
auch daraus, dass im ordentlichen Spitallistenverfahren eine Beschwer-
deerhebung des Kantons gegen seine eigenen Beschlüsse undenkbar
wäre.
3.2.2.7. Nicht gefolgt werden kann im Übrigen der Meinung der Vorin-
stanz in einem weiteren Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht betref-
fend die Planung der hochspezialisierten Medizin im Bereich der grossen
seltenen viszeralchirurgischen Eingriffe (C_______), wonach Art. 11
IVHSM auf die Beschwerde eines Mitgliedskantons nicht anwendbar sei,
da das Verfahren, das letztinstanzlich ans Bundesgericht führe, nicht zu
einem Entscheid in der Sache führe. Einerseits erklärt das Beschlussor-
gan Art. 11 IVHSM und in Verbindung dazu die Art. 31 ff. IRV für die Bei-
legung von Differenzen aus der Vereinbarung ohne Weiteres für anwend-
bar und sind diese Bestimmungen für eine Streitschlichtung (Art. 11 Abs.
1 IVHSM) und eine Streitbeilegung (Art. 11 Abs. 2 IVHSM) nach dem in
der IRV vorgesehenen Verfahren geeignet. Anderseits ist weder dem
Wortlaut von Art. 11 IVHSM noch dem IVHSM-Bericht zur genannten Be-
stimmung eine solche Einschränkung zu entnehmen. Die Vorinstanz führt
selber aus, es handle sich in der IVHSM um einen „allgemeinen Streitbei-
legungsmechanismus“. Soweit es zum Streit zwischen einem Mitglieds-
kanton und dem interkantonalen Organ kommt, handelt es sich zudem
ohne Weiteres um eine Differenz der Vereinbarungskantone in der An-
wendung der Vereinbarung, zumal sich die übrigen Vereinbarungskanto-
ne mit der Kompetenzdelegation mit den Handlungen des Beschlussor-
gans einverstanden erklären und damit – entgegen der Ansicht der Vorin-
stanz – eine Differenz zwischen Kantonen in der Anwendung der Verein-
barung vorliegt. Inwiefern durch das Bundesgericht auf Klage hin kein
Entscheid in der Sache herbeigeführt werden kann, wird von der Vorin-
stanz nicht dargetan. Nichts anderes lässt sich zudem aus der bisherigen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und BVGE 2012/9 ent-
nehmen, zumal diese für die Frage der Beschwerdelegitimation eines
Kantons (vertreten durch den Regierungsrat) nicht einschlägig sind.
Ebenso wenig ist der von der Vorinstanz zitierten Praxis des Bundesrates
mangels vergleichbarer Sachlage hierzu eine Antwort zu entnehmen.
3.2.2.8. Dem (freiwillig) der Vereinbarung beigetretenen Kanton bliebe im
Falle abweichender Meinung über die Auslegung und Anwendung des
Konkordats, das dem Beschlussorgan Vollzugskompetenzen einräumt
(vgl. Art. 3 Abs. 3 und 4 IVHSM) schliesslich die Möglichkeit, von der in-
terkantonalen Vereinbarung zurückzutreten (Art. 13 Abs. 2 f. IVHSM; HÄ-
FELIN/HALLER/KELLER, a.a.O. Rz. 1300). Ausserdem nehmen die Verein-
C-5634/2013, C-5635/2013, C-5636/2013,C-5637/2013, C-5639/2013
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barungskantone, sollten sie feststellen, dass eine Anpassung der Verein-
barung erforderlich ist, entsprechende Verhandlungen auf. Auf Antrag von
drei Vereinbarungskantonen leitet die GDK die Anpassung der Vereinba-
rung ein (Art. 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IVHSM).
3.2.2.9. Vorliegend ist festzustellen, dass der Regierungsrat des Kantons
Glarus auf Erlass der fünf Beschlüsse vom 10. September 2013 im Be-
reich der grossen seltenen viszeralchirurgischen Eingriffe direkt mit Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde vom 2. Oktober 2013 an das Bundesverwal-
tungsgericht gelangt ist und in seiner Beschwerde um Aufhebung des an-
gefochtenen Entscheides ersucht. Eine Streitschlichtung im Rahmen der
IVHSM und/oder der IRV hat nicht stattgefunden, solches wurde auch
nicht geltend gemacht.
3.3. In der Beschwerde finden sich keinerlei Hinweise dafür, dass (auch)
im Namen und/oder im Interesse des Kantonsspital Glarus Beschwerde
geführt wird. Ob und inwiefern auf eine solche Beschwerde einzutreten
wäre, ist daher nicht zu prüfen.
3.4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Kanton weder
gestützt auf Bundesrecht noch auf Konkordatsrecht dazu legitimiert ist,
gegen den angefochtenen Beschluss Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht zu erheben. Dieses tritt deshalb, wegen funktioneller Unzu-
ständigkeit, auf die Beschwerde vom 2. Oktober 2013 nicht ein.
3.5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf in der Beschwerde ge-
stellten Anträge und erhobenen Rügen des Beschwerdeführers nicht nä-
her einzugehen.
4.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
4.1. Anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterlie-
gen, werden Verfahrenskosten (nur) auferlegt, soweit sich der Streit um
vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen An-
stalten dreht (Art. 63 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwVG). Da der unterliegen-
de Beschwerdeführer zur rechtlichen Durchsetzung der korrekten Auftei-
lung und Erfüllung von Staatsaufgaben durch den Kanton und das HSM-
Beschlussorgan Beschwerde geführt hat und nicht (direkt) Vermögensin-
teressen des Kantons betroffen sind, sind dem unterliegenden Beschwer-
deführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. ANDRÉ MO-
C-5634/2013, C-5635/2013, C-5636/2013,C-5637/2013, C-5639/2013
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SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 209, Rz. 4.49 m.w.H.).
4.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Keinen Anspruch auf Par-
teientschädigung haben jedoch Bundesbehörden und, in der Regel, an-
dere Behörden, die – wie vorliegend die Vorinstanz – als Parteien auftre-
ten (Art. 7 Abs. 3 VGKE), weshalb der obsiegenden Vorinstanz keine Par-
teientschädigung zuzusprechen ist (vgl. BVGE 2012/9, nicht publizierte
E. 5.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5305/2010 vom 16. Mai
2013 E. 8.2).
5.
Das vorliegende Urteil ist endgültig.
C-5634/2013, C-5635/2013, C-5636/2013,C-5637/2013, C-5639/2013
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren C-5634/2013, C-5635/2013, C-5636/2013, C-5637/2013
und C-5639/2013 werden vereinigt.
2.
Auf die fünf Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen im Doppel:
Stellungnahme der Vorinstanz vom 13. November 2013 im Verfahren
C-5634/2013; Stellungnahme der Vorinstanz vom 7. November 2013
im Verfahren C_______)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. BBl 2013 6792/6801/6809/6817/6826;
Gerichtsurkunde)
– das BAG (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
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