Abtei lung II I
C-5636/2008/mes
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HS Simon Näscher,
A._______,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Verfügung vom 19. Juni 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5636/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 4. September 2008 die Verfügung der
Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (IVSTA), vom 19. Juni 2008 betreffend Abweisung eines
Gesuchs um Leistungen der Invalidenversicherung (IV) beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,
dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das neue, am
1. Januar 2007 in Kraft getretene Verfahrensrecht anwendbar ist (vgl.
Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG], SR 173.32),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht
(VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Ver-
fügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten
hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit aus-
zumachen ist, so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
[IVG], SR 831.20),
dass die Beschwerde form- und angesichts der Eröffnung der
angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2008 auch fristgerecht einge-
reicht worden ist,
dass auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, so dass
auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Vorinstanz am 9. März 2009 ihre Vernehmlassung vorgelegt
hat und beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der
Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 6. Februar 2009 an die
Verwaltung zurückzuweisen,
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dass der ärztliche Dienst (Dr. med. B._______) in seiner
Stellungnahme festhält, aus psychiatrischer Sicht seien weitere
Abklärungen zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit angezeigt (act. 61),
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. März 2009 dem
Antrag der Vorinstanz zustimmt und damit faktisch sein ursprüngliches
Rechtsbegehren Nr. 2 fallen lässt, mit welchem Antrag auf Aus-
richtung einer halben Invalidenrente ab dem 1. Januar 2001 gestellt
worden ist,
dass damit nach übereinstimmender Auffassung der Parteien, welcher
sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass
die angefochtene Verfügung vom 19. Juni 2008 auf einer mangelhaft
ermittelten tatbeständlichen Grundlage beruht,
dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als
Beschwerdegrund nennt,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1
VwVG) – mit der Anweisung, die erforderlichen zusätzlichen Abklä-
rungen zur Arbeitsfähigkeit durchzuführen und neu in der Sache zu
verfügen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass dem – angesichts der modifizierten Rechtsbegehren vollum-
fänglich – obsiegenden Beschwerdeführer eine von der Vorinstanz zu
entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und
2 VwVG),
dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) aufgrund der Akten
zu bestimmen ist,
dass das einer Partei zu entschädigende Anwaltshonorar sich nach
dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bestimmt, wobei ein
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anwaltlicher Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 400.- geltend gemacht
werden kann (Art. 10 VGKE),
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Akten ein Anwalts-
aufwand von knapp 9 Std. angemessen und notwendig erscheint, der
zu einem Stundenansatz von Fr. 230.- zu entschädigen ist,
dass das zu entschädigende Anwaltshonorar (einschliesslich Aus-
lagen) daher auf Fr. 2'100.- festzusetzen ist (Art. 64 VwVG in
Verbindung mit Art. 9 und Art. 10 VGKE),
dass unter diesen Umständen das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seines
Anwaltes als gegenstandslos abzuschreiben ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 19. Juni 2008 wird aufgehoben und
die Sache wird mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen, die
erforderlichen zusätzlichen Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit durch-
zuführen und neu in der Sache zu verfügen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Partei-
entschädigung in der Höhe von Fr. 2'100.- zugesprochen, die von der
Vorinstanz zu leisten ist.
5.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege unter Beiordnung eines Anwaltes wird als gegen-
standslos geworden abgeschrieben.
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6.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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