B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5636/2011
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
Hirslanden Klinik Aarau AG, Schänisweg, 5001 Aarau,
vertreten durch Prof. Dr. iur. Urs Saxer, Rechtsanwalt,
und durch lic. iur. Thomas Rieser, Rechtsanwalt, beide
Steinbrüchel Hüssy Rechtsanwälte, Grossmünsterplatz 8,
8001 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Aargau, Staatskanzlei,
5001 Aarau,
Vorinstanz.
Gegenstand
KVG; Spitalliste des Kantons Aargau per 1. Januar 2012
(Verfügung des Regierungsrates des Kantons Aargau
vom 7. September 2011).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Regierungsrat des Kantons Aargau (im Folgenden: Regierungs-
rat oder Vorinstanz) auf Antrag des Grossen Rats mit Beschluss Nr. 2011-
001349 vom 7. September 2011 die Spitalliste ab dem 1. Januar 2012
festsetzte und darin einzelnen Leistungserbringern bis zum 31. Dezember
2014 befristete Leistungsaufträge erteilte,
dass der Regierungsrat die Nichterteilung von beantragten Leistungsauf-
trägen in dem als Verfügung bezeichneten Anhang vom 7. September
2011 begründete (im Folgenden: Verfügung vom 7. September 2011),
dass der Regierungsrat in der Verfügung vom 7. September 2011 mehre-
re von der Hirslanden Klinik Aarau AG (im Folgenden auch: Beschwerde-
führerin) beantragte Leistungsaufträge mit der Begründung der Ange-
botskonzentration bzw. der fehlenden Infrastruktur-Anforderungen abwies
(act. BVGer 1, Beilage 2),
dass die Hirslanden Klinik Aarau AG gegen diese Verfügung am 10. Ok-
tober 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) erhe-
ben liess (act. BVGer 1),
dass die Beschwerdeführerin unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
die Aufhebung der Verfügung vom 7. September 2011 und die Aufnahme
auf die Spitalliste 2012 hinsichtlich der Leistungsaufträge für die Leis-
tungsgruppen AUG 1.2 (Orbitaprobleme), GAE 1.1 (Spezialisierte Gastro-
enterologie), NEP 1 (Nephrologie), VIS 1.1 (Grosse Pankreaseingriffe),
VIS 1.2 (Grosse Lebereingriffe), VIS 1.3 (Oesophaguschirurgie), VIS 1.5
(Tiefe Rektumeingriffe) beantragte,
dass die Beschwerdeführerin eventualiter beantragte, die Verfügung vom
7. September 2011 sei in vorgenanntem Umfang aufzuheben und zur er-
gänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, die Vorin-
stanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, das rechtliche Gehör verletzt
und den Sachverhalt betreffend die Fallzahlen falsch und nicht nachvoll-
ziehbar berechnet,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2011 aus-
führte (act. BVGer 6), sie habe die angefochtene Verfügung betreffend die
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Leistungsgruppen GAE 1.1 (Spezialisierte Gastroenterologie) und NEP 1
(Nephrologie) in Wiedererwägung gezogen und diese Leistungsgruppen
der Spitalliste 2012 hinzugefügt,
dass die Vorinstanz im Übrigen die vollumfängliche Abweisung der Be-
schwerde beantragte (act. BVGer 6),
dass das als Fachbehörde zur Stellungnahme eingeladene Bundesamt
für Gesundheit (BAG) am 9. Februar 2012 auf Abweisung der Beschwer-
de schloss (act. BVGer 8),
dass die Vorinstanz anlässlich ihrer Schlussbemerkungen vom 7. März
2012 an ihrem Antrag auf der Abweisung der Beschwerde festhielt (act.
BVGer 10),
dass im Rahmen ihrer Eingabe vom 30. März 2012 auch die Beschwer-
deführerin an ihren Anträgen festhielt (act. BVGer 13),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-5647/2011 vom 16. Juli
2013 eine Beschwerde des Kantonsspitals Baden gegen den Erlass der
Spitalliste des Kantons Aargau per 1. Januar 2012 bzw. gegen die im An-
hang zur Liste erlassenen Verfügung des Regierungsrats des Kantons
Aargau vom 7. September 2011 guthiess, soweit es auf die Beschwerde
eintrat und die Sache nicht gegenstandslos geworden war,
dass der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel in der Folge wieder er-
öffnete und der Vorinstanz Gelegenheit bot, die angefochtene Verfügung
vom 7. September 2011 zu widerrufen bzw. in Wiedererwägung zu ziehen
(act. BVGer 17),
dass die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 27. September 2013 die
Sistierung des Verfahrens bis zum 31. Dezember 2014 beantragte (act.
BVGer 18),
dass sie ihren Sistierungsantrag im Wesentlichen damit begründete, die
vorliegend umstrittenen Leistungsaufträge seien wiederum Gegenstand
der Bewerbung für die Spitalliste 2015 und es bestehe die realistische
Möglichkeit, die Differenzen aus der Spitalliste 2012 im Rahmen des Be-
werbungsverfahrens für die Spitalliste 2015 aufzugreifen und unter Be-
rücksichtigung der aktuellen Situation sowie der Wirtschaftlichkeitsprü-
fung neu zu beurteilen,
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dass sie ferner ausführte, ein rückwirkender Beschluss erscheine aus
sachlichen Gründen und unter Berücksichtigung einer möglichst effizien-
ten Nutzung der Ressourcen beim Kanton und den Spitälern unter diesen
Umständen wenig zielführend, zumal die Spitäler in der Regel vom
Grundsatz der aufschiebenden Wirkung profitierten und die umstrittenen
Leistungen weiterhin hätten anbieten können,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober
2013 festhielt, sie könne der Sistierung des Verfahrens nicht zustimmen
(act. BVGer 20),
dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Sistierung des
Verfahrens diente nicht der Vereinfachung des Verfahrens, zumal der Er-
lass der Spitalliste 2015 das vorliegende Verfahren nicht per se obsolet
mache und das Bundesverwaltungsgericht auch nach Inkrafttreten der
Spitalliste 2015 über die Gültigkeit der Spitalliste 2012 zu befinden hätte,
dass unabhängig davon, ob das Verfahren sistiert oder der Entscheid der
Vorinstanz aufgehoben werde, hinsichtlich der angefochtenen Leistungs-
aufträge die vor 2012 geltende Spitalliste bis zum Erlass einer neuen Spi-
talliste zur Anwendung gelange,
dass es zudem fraglich sei, ob eine Sistierung über die Dauer von einein-
viertel Jahren mit Blick auf Art. 53 Abs. 2 Bst. c und d des Bundesgeset-
zes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG, SR 832.10)
zulässig sei,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994
über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) gegen Beschlüsse der
Kantonsregierungen nach Art. 39 KVG beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde geführt werden kann,
dass der angefochtene Regierungsratsbeschluss vom 7. September 2011
gestützt auf Art. 39 KVG erlassen wurde und das Bundesverwaltungsge-
richt deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (vgl. auch
Art. 90a Abs. 2 KVG),
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich gemäss
Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
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173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) richtet, wobei allfällige Abweichungen des VGG und die be-
sonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG vorbehalten bleiben,
dass die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men hat und als Trägerin eines Spitals, dem aufgrund der neuen Spital-
liste die vorgenannten Leistungsaufträge nicht erteilt worden sind, durch
die angefochtene Verfügung ohne Zweifel besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der ange-
fochtenen Verfügung hat, sodass sie zur Beschwerde legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht wurde
(Art. 52 VwVG) und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, so-
dass auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 23. November 2011 in
Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung in den Leistungsgruppen
GAE 1.1 (Spezialisierte Gastroenterologie) und NEP 1 (Nephrologie) je
einen Leistungsauftrag erteilt hat (vgl. act. BVGer 6),
dass die Beschwerde in diesen beiden Punkten gegenstandslos gewor-
den ist, der Streitgegenstand sich entsprechend schmälert (Art. 58 Abs. 3
VwVG) und vorliegend nur noch über die verweigerten Leistungsaufträge
für die Leistungsgruppen AUG 1.2 (Orbitaprobleme), VIS 1.1 (Grosse
Pankreaseingriffe), VIS 1.2 (Grosse Lebereingriffe), VIS 1.3 (Oeso-
phaguschirurgie) und VIS 1.5 (Tiefe Rektumeingriffe) zu befinden ist,
dass die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 27. September 2013 die Sis-
tierung des Verfahrens bis zum 31. Dezember 2014 beantragt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag hin oder von Amtes
wegen ein Beschwerdeverfahren bei Vorliegen besonderer Gründe sistie-
ren kann (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 113
Rz. 3.14),
dass die Sistierung des Verfahrens durch zureichende Gründe gerecht-
fertigt sein muss, andernfalls läge eine mit dem Beschleunigungsgebot
gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
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genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nicht zu vereinbarenden
Rechtsverzögerung vor (vgl. BGE 134 IV 45 E. 3.2),
dass insbesondere Zweckmässigkeitsüberlegungen und prozessökono-
mische Gründe, wie etwa die Hängigkeit eines anderen Verfahrens,
dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, ausnahmsweise eine
Sistierung rechtfertigen können (vgl. BGE 130 V E. 90, 122 II 211 E. 3e),
dass die Sistierung dagegen ausgeschlossen ist, wenn überwiegende öf-
fentliche oder private Interessen entgegenstehen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 113 f. Rz. 3.15),
dass beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, der
Verwaltungsjustizbehörde ein erheblicher Ermessenspielraum zukommt
(ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 114 Rz.
3.16),
dass die bedarfsgerechte Spitalversorgung nach Art. 39 Abs. 1 Bst. d
KVG i.V.m. Art. 58a und Art. 58b der Verordnung über die Krankenversi-
cherung vom 27. Juni 1995 (KVV, 832.102) sowohl hinsichtlich des Ver-
sorgungsbedarfs als auch der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung
einem stetigen Wandel unterliegt,
dass die Ergebnisse der sich im Gang befindenden Versorgungsplanung
für die Spitalliste 2015 (insbesondere auch die damit verbundene Wirt-
schaftlichkeitsprüfung) daher nicht ohne Weiteres auf die Spitalliste 2012
übertragen werden können,
dass der Erlass der Spitalliste 2015 hinsichtlich der im Rahmen der Spi-
talliste 2012 umstrittenen Erteilung von Leistungsaufträgen nicht von prä-
judizieller Bedeutung ist,
dass daher sowohl über die Spitalliste 2012 als auch die Spitalliste 2015
in einem eigenständigen, grundsätzlich voneinander unabhängigen Ver-
fahren zu befinden ist,
dass eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens zudem dem verfas-
sungsmässigen Beschleunigungsgebot und der mit Art. 53 Abs. 2 KVG
beabsichtigten Verfahrensbeschleunigung widersprechen würde,
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dass keine sonstigen Gründe für eine Sistierung des Verfahrens spre-
chen, die Streitsache spruchreif ist und ein sofortiger Entscheid sowohl im
privaten als auch im öffentlichen Interesse liegt,
dass daher der Sistierungsantrag der Vorinstanz abzuweisen und in der
Sache zu entscheiden ist,
dass mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gerügt wer-
den kann, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf
einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG),
dass allerdings in Abweichung von Art. 49 Bst. c VwVG die Rüge der Un-
angemessenheit in Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse der Kan-
tonsregierungen nach Art. 39 KVG nicht zulässig ist (Art. 53 Abs. 2 Bst. e
KVG),
dass neue Begehren unzulässig und zudem neue Tatsachen und Be-
weismittel nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der angefoch-
tene Beschluss dazu Anlass gibt (Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht nach dem Grundsatz der Rechtsan-
wendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und es die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestä-
tigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bun-
desverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212),
dass die Kantone gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG verpflichtet sind, vor
Erlass ihrer Spitalliste und der Erteilung von Leistungsaufträgen eine Pla-
nung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung aufzustellen,
dass im Rahmen dieser Versorgungsplanung insbesondere auch die
Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu ermitteln ist
(Art 58b Abs. 4 Bst. a KVV), wobei die Effizienz der Leistungserbringung,
der Nachweis der notwendigen Qualität, die Mindestfallzahlen und die
Nutzung von Synergien zu berücksichtigen sind (Art. 58b Abs. 5 KVV),
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil C-5647/2011 vom
16. Juli 2013 zum Schluss gekommen ist, dass der Kanton Aargau im
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Hinblick auf den Erlass der Spitalliste 2012 und der damit verbundenen
Erteilung von Leistungsaufträgen keine den Anforderungen des Bundes-
rechts entsprechende Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt hat,
dass sich daher die Spitalliste 2012 des Kantons Aargau und die Er-
teilung von Leistungsaufträgen mangels bundesrechtskonformer Ver-
sorgungsplanung als rechtswidrig erwiesen hat, so dass die im Verfahren
C-5647/2011 angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen – zur Durchführung einer rechtskonformen Ver-
sorgungsplanung – an die ,
dass sich somit auch die vorliegend angefochtene Verfügung vom 7. Sep-
tember 2011, worin die Vorinstanz ohne die Durchführung der bundes-
rechtlich zwingend vorgeschriebene Wirtschaftlichkeitsprüfung über die
Vergabe der Leistungsaufträge an die Beschwerdeführerin befunden hat,
als rechtswidrig erweist (zur näheren Begründung sei auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-5647/2011 vom 16. Juli 2013 E. 5 ff. ver-
wiesen),
dass die angefochtene Verfügung vom 7. September 2011 somit in Gut-
heissung der Beschwerde – soweit sie nicht gegenstandslos geworden
ist – teilweise aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung nach Durch-
führung einer bundesrechtskonformen Versorgungsplanung mit genü-
gender Wirtschaftlichkeitsprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass es sich bei diesem Ergebnis erübrigt, auf die weiteren von der Be-
schwerdeführerin vorgebrachten Rügen einzugehen,
dass die unterliegende Partei gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel
die Verfahrenskosten trägt, den unterliegenden Vorinstanzen allerdings
keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass der obsiegenden Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 4'000.- auf eine dem Bundesverwaltungsgericht bekannt
zu gebende Zahlstelle zurückzuerstatten ist,
dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG die Beschwerdeinstanz der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin ei-
ne Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zusprechen kann, die vorliegend mangels Kostennote auf-
grund der Akten festzusetzen ist (vgl.
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n-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Auf-
wands eine Parteientschädigung zugunsten der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin von Fr. 5'000.- (einschliesslich Auslagenersatz und
Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint,
dass eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen
Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung die das Bundes-
verwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 53 Abs. 1
KVG getroffen hat, gemäss des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig ist, und das vorliegende Urteil somit
endgültig ist und mit Eröffnung in Rechtskraft tritt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch der Vorinstanz um Sistierung des vorliegenden Beschwer-
deverfahrens bis zum 31. Dezember 2014 wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, in
dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben
wird, soweit sie die Verweigerung der Leistungsaufträge für die Leis-
tungsgruppen AUG 1.2 (Orbitaprobleme), VIS 1.1 (Grosse Pankreasein-
griffe), VIS 1.2 (Grosse Lebereingriffe), VIS 1.3 (Oesophaguschirurgie)
und VIS 1.5 (Tiefe Rektumeingriffe) betrifft.
Die Sache wird in diesem Umfang zur Neubeurteilung nach Durchführung
einer bundesrechtskonformen Versorgungsplanung mit genügender Wirt-
schaftlichkeitsprüfung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 4'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
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4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung zu Lasten der
Vorinstanz in der Höhe von Fr. 5'000.- (inkl. Auslagenersatz und Mehr-
wertsteuer) zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
stelle)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. Spitalliste Kt. AG 1. Januar 2012; Gerichts-
urkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng
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