Abtei lung II I
C-5639/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
S._______,
vertreten durch Daniel Tschopp, Advokat,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
R._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5639/2007
Sachverhalt:
A.
Der aus der Dominikanischen Republik stammende R._______ (gebo-
ren 1976, nachfolgend Gesuchsteller bzw. Eingeladener) beantragte
am 5. Juni 2007 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Santo
Domingo die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von drei
Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise geht aus einem
entsprechenden Einladungsschreiben hervor, er wolle seine in Basel
wohnhafte Freundin, die Schweizerbürgerin S._______ (nachfolgend:
Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin), besuchen. Nach formloser
Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch
zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt bei der
Gastgeberin ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weiter-
geleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung
vom 26. Juli 2007 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der
Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwande-
rungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und so-
ziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte.
Viele seiner Landsleute versuchten – einmal in der Schweiz – ihren
Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlän-
gern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungs-
massnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Dem Ge-
suchsteller oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche oder
gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten,
die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten
könnten.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. August 2007 beantragt die Beschwer-
deführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Er-
teilung des gewünschten Besuchervisums; eventualiter sei die Verfü-
gung des BFM aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzu-
weisen, aufgrund der vollständigen Aktenlage neu zu entscheiden. Im
Wesentlichen lässt sie zur Begründung vorbringen, die Vorinstanz
gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise des Gesuchstellers
nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert. Zum jetzigen
Zeitpunkt sei ihr Freund in einem Hotel in Punta Cana/Dominikanische
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Republik angestellt. Da er bisher zumeist als professioneller Tänzer
gearbeitet habe, handle es sich bei der derzeit ausgeübten Tätigkeit
um eine Übergangslösung. Voraussichtlich ab 2008 könne der Ge-
suchsteller, der noch verheiratet sei, jedoch getrennt von seiner fran-
zösischen Ehefrau lebe, mit einem Engagement als Tänzer in Jamaika
rechnen. Nicht zum Nachteil gereichen dürfe ihm dabei die Tatsache,
dass er nicht in einem langjährigen Arbeitsverhältnis stehe; als Tänzer/
Choreograph sei man berufsbedingt nicht während Jahren beim sel-
ben Arbeitgeber angestellt, sondern hätte immer wieder verschiedene
Engagements inne. Im Weitern lebe die gesamte Familie ihres Freun-
des in der Dominikanischen Republik, wogegen absolut kein Bezug
zur Schweiz bestehe. Auch gegenüber seiner seit 2005 wieder in
Frankreich lebenden Ehefrau habe er familiäre Verpflichtungen. In for-
meller Hinsicht wird vorgebracht, es sei davon auszugehen, dass die
Verfügung der Vorinstanz auf einer unvollständigen Aktenlage basiere,
das BFM seinen Entscheid somit auf eine unzureichende Beurtei-
lungsgrundlage gestützt habe.
Der Eingabe beigelegt waren zahlreiche Aktenkopien, die das Ge-
suchsverfahren betreffen (E-Mail-Verkehr zwischen Gastgeberin und
Schweizervertretung, Einladungsschreiben, Einreisegesuch, ausgefüll-
ter Fragebogen der kantonalen Migrationsbehörde, Garantieerklärung,
Arbeitsbestätigung des Gesuchstellers, usw.).
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2007 spricht sich die Vorin-
stanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest,
die berufliche Situation des Gesuchstellers in seinem Heimatland sei
alles andere als gesichert, sei doch auch in der Rechtsmitteleingabe
bloss von einer Übergangslösung die Rede. Zudem werde auf zukünfti-
ge Projekte verwiesen, die bezeichnenderweise nicht im Heimatland
des Gesuchstellers realisiert würden. Auch die Ausführungen zum fa-
miliären Umfeld liessen keine besonderen Verpflichtungen erkennen.
Insbesondere sei nicht ersichtlich, inwiefern die französische Ehefrau
des Eingeladenen, welche in Frankreich lebe, eine Garantie für eine
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise aus der Schweiz bzw.
für die Rückkehr in die Dominikanische Republik darstellen solle. Ent-
gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin seien in der Verfügung
sowohl die allgemeinen Bedingungen des Herkunftslandes als auch
die persönlichen Umstände des Gesuchstellers in angemessener Wei-
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se berücksichtigt worden, wobei dem BFM sämtliche entscheidsrele-
vanten Unterlagen vorgelegen hätten.
E.
In ihrer Replik vom 28. November 2007 hält die Beschwerdeführerin an
ihren Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und weist
unter Vorlage eines entsprechenden Arbeitsvertrages darauf hin, dass
ihr Freund in der Zwischenzeit für mindestens ein Jahr ein neues En-
gagement als Cabaret-Tänzer im X._______, einem Erstklasshotel an
der Nordküste Jamaikas, erhalten habe, womit er sehr wohl in
gesicherten beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen stehe.
F.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2008 reicht die Beschwerdeführerin den
vollständigen Arbeitsvertrag des Gesuchstellers vom 23. Oktober 2007
zu den Akten und betont erneut, dass dieser als berufsmässiger Tän-
zer branchenbedingt dazu gezwungen sei, immer wieder kurzfristige
Arbeitsverträge abzuschliessen.
G.
Mit Schreiben vom 8. August 2008 schliesslich weist die Beschwerde-
führerin darauf hin, dass sie den Gesuchsteller in der Zwischenzeit
zwei weitere Male habe besuchen können; sie würde sich freuen, ihm
auch einmal ihre Heimat zeigen zu dürfen.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
I.
Am 18. September 2008 zog das Bundesverwaltungsgericht die kanto-
nalen Akten bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewil-
ligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
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1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 ff. VwVG).
1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit ge-
rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
– unter Vorbehalt von Ziff. 2 nachstehend – grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215
teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Die (materielle) Beurteilung erfolgt somit noch
nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des
Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die
Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA,
AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
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Das Verfahren hingegen richtet sich nach dem neuen Recht (vgl.
Art. 126 Abs. 2 AuG).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist –
vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der
Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 VEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen er-
füllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wieder-
ausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
4.
4.1 Der Gesuchsteller bedarf aufgrund seiner Nationalität zur Einreise
in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besu-
cherin oder des Besuchers ergeben.
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Nach mehr als zehn Jahren starken Wachstums und grosser Stabilität
geriet die Dominikanische Republik im Jahre 2003 in eine schwere
Wirtschaftskrise. Zu dieser Krise trug unter anderem die Insolvenz ei-
ner der grössten Geschäftsbanken bei. Die Inflationsrate betrug allein
in jenem Jahr 42,7%. Die Wirtschaftskrise traf die Bevölkerung emp-
findlich; der Anteil der unter der Armutsgrenze lebenden domini-
kanischen Bevölkerung stieg um 582'278 auf 5,71 Mio. Personen, bei
einer Gesamtbevölkerung von ca. 9 Mio. Personen (Quelle:
, Stand März 2006). Die Krise konnte zwar
inzwischen überwunden werden; die Dominikanische Republik erreicht
seit 2005 wiederum hohe Wachstumsraten wie in den 90er Jahren und
die Arbeitslosenquote sank seit 2005 und betrug im Jahre 2006 noch
knapp 16,2%. Diese erfreuliche Entwicklung vermag aber nicht darü-
ber hinweg zu täuschen, dass sich die wirtschaftliche Situation der be-
dürftigen Schichten noch nicht spürbar verbessert hat. Deshalb wächst
auch die Kritik der Bevölkerung, da das hohe Wachstum bisher nicht
ausgereicht hat, um genügend neue Arbeitsplätze zu schaffen (Quelle:
, Stand Februar 2008, besucht am 22. Okto-
ber 2008). Aufgrund der nach wie vor ungünstigen Lebensbedingun-
gen ist denn auch ein starker Migrationsdruck feststellbar. Dabei gilt
auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfähigen
Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine (neue)
Existenz aufbauen möchten. Diese Tendenz zur Auswanderung wird
erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Bezie-
hungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht.
Nicht wesentlich anders stellt sich die Situation in Jamaika dar, wo
sich der Gesuchsteller seit rund einem Jahr aus beruflichen Gründen
befindet. Zwar wuchs die Wirtschaft in Jamaika im ersten Halbjahr
2007 um 2%. Die erheblichen Schäden durch Hurrikan "Dean" im Au-
gust 2007 werden jedoch für einen deutlichen Rückgang sorgen. Im
April 2008 betrug die offizielle Arbeitslosenziffer 11,9%, allerdings mit
einer weit höheren Zahl bei jungen Leuten. Sozial abfedernd wirken
die Überweisungen der Auslandsjamaikaner (vor allem aus den USA,
Grossbritannien und Kanada), wobei die wirtschaftliche Stagnation der
vergangenen Jahrzehnte die Auswanderung vieler gut ausgebildeter
Jamaikaner, die dem Land nunmehr fehlen, beschleunigt hat. Grösstes
Problem der Regierung ist die Sanierung des Haushalts. Mit einer
Haushaltsverschuldung von geschätzten 135% des Bruttosozialpro-
dukts im Jahre 2006 steht Jamaika an fünfter Stelle in der Welt (Quel-
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le: , Stand Oktober 2008, besucht am
22. Oktober 2008).
4.4 Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, die
Berufung auf die Zuwanderung aus der Herkunftsregion des Gesuch-
stellers sowie der Hinweis auf die in zahlreichen Fällen gemachten Er-
fahrungen sei zu pauschalisiert; eine derart negative Darstellung der
allgemeinen Verhältnisse in der Dominikanischen Republik führe fak-
tisch zu einem Einwanderungsstopp. Dazu ist klarzustellen, dass es in
der Tat zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spe-
zifische Anhaltspunkte, ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage
im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise
zu schliessen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung können jedoch aus
der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der Zuwanderungssitua-
tion Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
gewonnen werden. Die Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich
somit implizit aus Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA. So können insbesondere
Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regi-
onen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Ver-
hältnissen darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in
solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten
Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.5 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch, wie erwähnt, sämtliche Ge-
sichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt ei-
nem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat bei-
spielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine
anstandslose Wiederausreise begünstigen. So besteht denn auch für
Staatsangehörige aus der Dominikanischen Republik durchaus die
Möglichkeit, eine Einreisebewilligung zu erhalten, sofern die persönli-
chen Verhältnisse auf eine fristgerechte Rückkehr ins Heimatland
schliessen lassen. Andererseits muss bei Gesuchstellern, die in der
Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer
möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Er-
fahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsge-
mässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufent-
halt) hoch eingeschätzt werden.
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4.6 Für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gilt im
Verwaltungsverfahren zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime.
Diese wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien
(vgl. Art. 13 VwVG), welche namentlich insoweit greift, als eine Partei
das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eige-
ne Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für
solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden
und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit ver-
nünftigem Aufwand erheben können. Im vorliegenden Zusammenhang
trifft das insbesondere auf die von der Beschwerdeführerin angerufe-
nen Umstände – namentlich persönlicher Art – in der Heimat des Ge-
suchstellers zu; solche Tatsachen lassen sich erfahrungsgemäss von
den schweizerischen Behörden, wenn überhaupt, nur mit erhöhtem
Aufwand abklären (BGE 124 II 361 E. 2b S. 365, vgl. auch BGE 128 II
139 E. 2b S. 142 f.).
Vorliegend wurde das erstinstanzliche Verfahren auf Antrag des Ge-
suchstellers eingeleitet. Dass der Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise grosse Bedeutung zukommt, liegt bei einem Einreisevisum
zu Besuchszwecken in der Natur der Sache und muss nicht speziell
hervorgehoben werden. Der Eingeladene hatte allen Anlass, seine Ver-
hältnisse möglichst vollständig offenzulegen und nach Möglichkeit aus-
zuweisen. Die Vorinstanz stützte ihren anschliessenden negativen Ent-
scheid denn auch auf die vom Gesuchsteller und dessen Gastgeberin
eingereichten Unterlagen und Auskünfte ab, wobei jener – entgegen
der Vermutung der Beschwerdeführerin – alle entscheidsrelevanten
Unterlagen vorlagen (vgl. Vernehmlassung vom 29. Oktober 2007).
5.
5.1 Beim aus Santo Domingo stammenden Eingeladenen handelt es
sich um einen 32-jährigen Mann, welcher – als professioneller Tänzer
und Choreograph – berufsbedingt in der Regel nicht in einem langjäh-
rigen Arbeitsverhältnis steht, sondern meist befristete Arbeitsverträge
über eine oder mehrere Saisons abschliesst. Seit Ende Oktober 2007
ist der Gesuchsteller als Cabaret-Tänzer im erwähnten Erstklass-Hotel
an der Nordküste Jamaikas angestellt (vgl. Bst. E des Sachverhalts),
wobei es sich dabei laut Angaben der Beschwerdeführerin um ein min-
destens einjähriges Engagement (mit Verlängerungsmöglichkeit) han-
deln soll. Dass der Eingeladene sich mit seiner Erwerbstätigkeit be-
reits eine gefestigte Existenz hat aufbauen können, wird auf Be-
schwerdeebene zwar behauptet, jedoch in keiner Weise belegt, und
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erscheint angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse in der Dominika-
nischen Republik respektive in Jamaika als wenig wahrscheinlich. Viel-
mehr lässt schon der Umstand, dass der Gesuchsteller ungeachtet der
behaupteten beruflichen Verpflichtungen die maximal zulässige Auf-
enthaltsdauer von drei Monaten voll ausschöpfen möchte (obwohl ihm
gemäss Arbeitsvertrag lediglich ein zweiwöchiger Urlaub zustünde),
kaum auf eine starke Verwurzelung im Berufsleben schliessen, die ihn
verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchte.
5.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die gesamte Familie ih-
res Freundes lebe in der Dominikanischen Republik, wo auch dessen
gesamte gesellschaftliche Beziehungen verankert seien, gilt es festzu-
halten, dass der Gesuchsteller seit rund einem Jahr nicht mehr in sei-
nem Heimatland, sondern – berufsbedingt – auf Jamaika lebt, womit
die Beziehungen zum Heimatland zumindest gelockert sein dürften.
Ebenfalls nicht ersichtlich ist, wodurch die seit Jahren wieder in Frank-
reich lebende Ehefrau den Eingeladenen zur Rückkehr in die Domini-
kanische Republik zu motivieren vermöchte. Die Beschwerdeführerin
behauptet zwar in diesem Zusammenhang, die Rückkehr ihres Freun-
des in sein Heimatland sei schon deshalb gewährleistet, weil eine
Ehescheidung nach dominikanischem Recht auch in der Dominikani-
schen Republik erfolgten müsse (vgl. Replik vom 28. November 2007).
Dieses Argument erweist sich indessen als wenig überzeugend, soll
doch die vom Gesuchsteller getrennt lebende Ehefrau laut den Aus-
führungen der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe gar kein
Interesse an einer Ehescheidung zeigen. Es kann demnach nicht da-
von ausgegangen werden, dass im persönlichen oder familiären Um-
feld des Eingeladenen Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vor-
handen sind, die besondere Gewähr für eine Rückkehr in die Domini-
kanische Republik geben könnten. Demgegenüber verfügt der Ge-
suchsteller mit der Beschwerdeführerin, seiner Freundin, bereits über
eine wichtige Bezugsperson in der Schweiz.
5.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz –
ohne gegen das Gleichbehandlungsgebot bzw. das Willkürverbot zu
verstossen – zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise des Ein-
geladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesi-
chert. Die Rüge der Beschwerdeführerin, eine solche Befürchtung be-
ruhe auf einer unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhalts, ist nicht gerechtfertigt (vgl. Ziff. 4.6 hievor). An der Richtigkeit
der Einschätzung des BFM ändert auch die Tatsache nichts, dass die
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Beschwerdeführerin die rechtzeitige Rückkehr des eingeladenen
Freundes zusichert, wobei es an dieser Stelle zu betonen gilt, dass die
Integrität der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Gastgeberin
in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen wird. Indessen sind bei der
Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht
so sehr die Einstellung oder Absichten eines Gastgebers oder einer
Gastgeberin, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gas-
tes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend
Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu
bieten. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zu-
sammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber – mangels recht-
licher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten
ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-6493/2007 vom 9. Juni 2008 E. 5.3). Insofern erübrigt
es sich, Auskünfte bezüglich der Glaubwürdigkeit der Beschwerdefüh-
rerin bei deren Arbeitgeberin, einer Schweizer Grossbank, einzuholen.
Der (durchaus verständliche) Wunsch der Beschwerdeführerin, sich
bei ihrem Freund für die ihr während ihres Ferienaufenthaltes in der
Dominikanischen Republik erwiesene Gastfreundschaft zu revanchie-
ren und ihm ihr Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat
demnach in den Hintergrund zu treten. Als Schweizerbürgerin steht ihr
weiterhin die Möglichkeit offen, den Gesuchsteller in dessen Heimat-
land oder in Jamaika zu besuchen.
5.4 Der Vollständigkeit halber bleibt schliesslich festzustellen, dass
sich sowohl die Auslandvertretung als auch das Bundesamt für Migra-
tion bei der Entgegennahme und Behandlung des vorliegenden Einrei-
segesuches im Rahmen der geltenden Zuständigkeitsvorschriften und
Weisungen bewegt haben. Inwiefern die Beteiligten durch allfällige
Auskünfte oder Empfehlungen der Schweizervertretung in ihren Rech-
ten verletzt sein sollten, ist nicht ersichtlich. Auch die weiteren Vorbrin-
gen und Rügen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, zu einer
von der Vorinstanz abweichenden, rechtlichen Würdigung zu gelangen.
6.
Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorin-
stanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be-
stimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchsteller die Ein-
reise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundes-
recht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde – entgegen der Ansicht
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der Beschwerdeführerin – richtig und vollständig festgestellt, weshalb
kein Anlass besteht, die Sache im Sinne des Eventualantrags zur Neu-
beurteilung an das BFM zurückzuweisen. Im Weitern hat die Vorin-
stanz das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ge-
handhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem am 1. Oktober 2007 geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Brand
Versand:
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