Abtei lung II I
C-5641/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
A._______, Mexico, Zustelladresse: B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV (freiwillige Versicherung).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5641/2008
Sachverhalt:
A.
A.a
Die am (...) 1964 geborene, ledige Schweizerbürgerin A._______ lebt
seit dem 1. Juni 2005 in Mexiko. Sie hat von 1982 bis zum 31. Mai
2005 in der Schweiz gearbeitet und dabei Beiträge an die obli-
gatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrich-
tet (act. 1). Mit Gesuch vom 24. Februar 2006 hat sie sich bei der
schweizerischen Botschaft in Mexiko City zum Beitritt zur freiwilligen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: frei-
willige Versicherung) angemeldet (act. 1).
A.b Mit Schreiben vom 28. Juni 2006 (act. 4) hat der AHV/IV-Dienst
der SAK in Rio de Janeiro (nachfolgend: AHV/IV-Dienst) A._______
die Aufnahme in die freiwillige Versicherung per 1. Juni 2005 bestätigt
und sie aufgefordert, innert 30 Tagen das beigelegte Formular
auszufüllen und mit den entsprechenden Belegen zu retournieren.
A.c Mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 (act. 6) hat der AHV/IV-
Dienst A._______ gemahnt, die mit Schreiben vom 28. Juni 2006
einverlangten Unterlagen innert 30 Tagen einzureichen.
A.d Mit E-Mail vom 10. November 2006 (act. 7) hat sich A._______ an
den AHV/IV-Dienst gewandt und diesem mitgeteilt, sie sei über die
Mahnung sehr erstaunt, habe sie doch bis jetzt weder eine Aufnahme-
bestätigung noch die im Schreiben vom 16. Oktober 2006 erwähnten
Formulare erhalten.
Am 22. November 2006 sandte der AHV/IV-Dienst A._______ die
entsprechenden Formulare per E-Mail zu und forderte sie auf, diese
möglichst rasch auszufüllen und zurückzuschicken (act. 9).
A.e Mit Einschreiben vom 23. Januar 2007 (act. 10) mahnte der
AHV/IV-Dienst A._______ ein zweites Mal, die Unterlagen einzu-
reichen.
B.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2008 (act. 11) hat die Schweizerische
Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) A._______ aus der freiwilligen
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Versicherung ausgeschlossen, da sie die Unterlagen nicht fristgerecht
eingereicht respektive die Beiträge nicht bezahlt habe.
C.
Mit Fax-Eingabe vom 20./21. Februar 2008 (act. 13) erhob A._______
gegen die Verfügung vom 17. Januar 2008 Einsprache bei der SAK.
Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und führte zur Begründung aus, sie habe die per E-Mail er-
haltenen Formulare ausgefüllt und zurückgeschickt. Sie sei jedoch bis
heute, trotz unzähliger Bemühungen ihrerseits, nie darüber informiert
worden, welchen Beitrag sie zu entrichten habe.
D.
Mit E-Mail vom 21. Februar 2008 (act. 13) teilte die SAK A._______
mit, sie müsse die Einsprache innert 30 Tagen zusätzlich in Briefform
und mit einer Unterschrift versehen einreichen, ansonsten auf die
Einsprache nicht eingetreten werden könne.
Diese E-Mail-Nachricht beantwortete A._______ am 25. Februar 2008
ebenfalls per E-Mail. Darin kündigte sie an, sie werde das verlangte
Original in den nächsten Tagen nachreichen. Mit Schreiben vom
17. April 2008 teilte A._______ der SAK mit, sie sei aufgrund einer im
Februar plötzlich aufgetretenen Erkrankung und des damit ver-
bundenen schlechten Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewe-
sen, die erforderlichen Dokumente zusammenzustellen und einzurei-
chen. Zudem reichte sie ein ärztliches Zeugnis vom 10. April 2008
sowie einige medizinische Akten ein.
Mit E-Mail vom 25. April 2008 (act. 14) erkundigte sich die SAK bei
A._______, ob sie die Nachricht vom 21. Februar 2008 erhalten habe,
da die Einsprache in Briefform noch nicht eingetroffen sei.
E.
Mit Einspracheentscheid vom 28. April 2008 (act. 16) ist die SAK auf
die Einsprache nicht eingetreten, da das per E-Mail vom 21. Februar
2008 und vom 25. April 2008 verlangte unterzeichnete Original nicht
eingetroffen sei.
F.
F.a Am 5. Mai 2008 antwortete A._______ auf die E-Mail-Nachricht
der SAK vom 25. April 2008 und führte aus, aufgrund einer im Februar
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beginnenden Erkrankung sei sie nicht in der Lage gewesen, die
notwendigen Unterlagen zusammenzutragen und zu verschicken. Sie
habe die Unterlagen erst am 30. April 2008 per DHL-Kurier abge-
schickt; darin befinde sich unter anderem auch ein Arztzeugnis, wel-
ches bestätige, dass sie längere Zeit krank gewesen sei.
F.b Am 5. Mai 2008 ist die Einsprache vom 20. Februar 2008 im Origi-
nal, unterzeichnet und unter Beilage der Belege betreffend Einkom-
men und Vermögen bei der SAK eingetroffen (Zustellnachweis DHL
[Beschwerdebeilage, ausgedruckt am 23. Juni 2008]; vgl. auch act. 15
[mit Eingangsvermerk vom 6. Mai 2008]).
F.c Mit E-Mail vom 20. Juni 2008 teilte die SAK A._______ mit, nach
Erlass des Einspracheentscheides sei es nicht mehr möglich, auf
Eingaben einzutreten. Sie könne gegen den Entscheid, welchen sie im
Anhang erhalte, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhe-
ben.
F.d Mit schriftlicher Eingabe vom 23. Juni 2008 antwortete A._______
auf die E-Mail-Nachricht vom 20. Juni 2008 und teilte der SAK mit, sie
habe am 30. April 2008 das komplette Dossier inklusive Origi-
nalunterschrift per DHL-Kurier verschickt und sie habe eine Bestäti-
gung, dass diese Korrespondenz entgegengenommen worden sei.
F.e Mit Schreiben vom 31. Juli 2008 (act. 17) hat die SAK A._______
darüber informiert, dass der Nichteintretensentscheid am 28. April
2008 versandt worden sei, das unterzeichnete Original der Einsprache
hingegen erst am 6. Mai 2008 eingetroffen sei.
G.
Gegen den Einspracheentscheid vom 28. April 2008 hat A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 30. August 2008
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie beantragte
die Aufhebung des Einspracheentscheides und sinngemäss die
Wiederaufnahme in die freiwillige Versicherung. Zur Begründung führte
sie aus, sie habe sich sehr bemüht, alles korrekt zu machen, sei je-
doch beim Kontakt mit dem AHV/IV-Dienst immer wieder auf Schwie-
rigkeiten gestossen. Sie sei sich keiner Nachlässigkeit bewusst und
könne daher den Ausschluss nicht akzeptieren.
H.
Mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2008 beantragte die SAK, auf
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die Beschwerde nicht einzutreten, da die rechtskonforme Einsprache
erst nach Ablauf der gesetzten Frist erfolgt sei und sich somit der
Nichteintretensentscheid der SAK rechtens sei.
I.
Die SAK äusserte sich mit Eingabe vom 7. Dezember 2009 auf Auffor-
derung des Instruktionsrichters zum Zustellzeitpunkt der angefochte-
nen Verfügung und teilte mit, dass deren Zustellung mangels Rück-
schein nicht nachgewiesen werden könne.
J.
Die Beschwerdeführerin liess sich mit Fax-Eingabe vom 14. Januar
2010 aufforderungsgemäss zu ihrer Krankheit im Frühjahr 2008 ver-
nehmen.
K.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2010 hielt die Vorinstanz an ihren bishe-
rigen Ausführungen fest.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Ak-
ten wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es
liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
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weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen (Nichteintre-
tens-)Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an des-
sen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG
beschwerdelegitimiert ist.
1.4
1.4.1 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Ta-
gen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Vorliegend datiert der
angefochtene Einspracheentscheid vom 28. April 2008 und die Be-
schwerde vom 30. August 2008 wurde am 2. September 2008 beim
FedEx-Kurierdienst in Mexiko aufgegeben. Gemäss Stellungnahme der
SAK vom 7. Dezember 2009 konnte das Zustellungsdatum des ange-
fochtenen Entscheids, welcher zwar mit eingeschriebener Post, aber
nicht mit Rückschein versandt wurde, nicht eruiert werden. Die
Mitteilung des Inhalts des per E-Mail am 20. Juni 2008 verschickten
Einspracheentscheids gilt nicht als rechtsgenügliche Eröffnung, sofern
– wie hier – keine Vereinbarung über die Zustellung auf elektroni-
schem Weg vorliegt (vgl. Art. 34 Abs. 1 und 1bis VwVG), weshalb nicht
darauf abzustellen ist. Die Beweislast für den Beginn der Frist liegt bei
der eröffnenden Behörde (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006,
Rz. 1651). Aus diesen Gründen ist zu Gunsten der Beschwerdeführe-
rin davon auszugehen, dass die vorliegende Beschwerde fristgerecht
erhoben wurde.
1.4.2 Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 Abs. 1
VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin den Nichteintretensentscheid
der SAK angefochten. Es ist nachfolgend – entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin – keine materielle Prüfung vorzunehmen, sondern
lediglich zu prüfen, ob die SAK zu Recht nicht auf die Einsprache der
Beschwerdeführerin eingetreten ist.
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2.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann innerhalb von 30 Tagen bei der
verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen
sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Einsprachen müs-
sen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10
Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Die schriftlich
erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden
Person oder ihres Rechtsvertreters oder ihres Rechtsbeistandes ent-
halten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderun-
gen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versi-
cherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und ver-
bindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht ein-
getreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Rechtsprechungsgemäss erfüllt
ein per Fax eingereichtes Rechtsmittel die Anforderungen, welche an
die Schriftlichkeit gestellt werden, nicht, da die Unterschrift diesfalls
nicht im Original vorliegt (vgl. FRANK SEETHALER/FABIA BOCHSLER, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009,
Art. 52 N 17 ff.).
2.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ihre Einsprache vom
20. Februar 2008 am 21. Februar 2009 per Fax übermittelt. Die SAK
hat der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 21. Februar 2008 mitge-
teilt, sie müsse die Einsprache noch im Original nachreichen, damit
auf die Einsprache eingetreten werden könne. Sie setzte ihr zur Ver-
besserung der Einsprache gemäss Art. 10 Abs. 5 ATSV eine Frist von
30 Tagen.
Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leis-
tungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit
denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfü-
gungen zu erlassen. Die Ansetzung einer Nachfrist verbunden mit der
Androhung, bei ungenutztem Fristablauf werde auf ein Rechtsmittel
nicht eingetreten, stellt zweifellos eine erhebliche Anordnung im Sinn
von Art. 49 Abs. 1 ATSG dar. Die Vorinstanz hätte daher die Aufforde-
rung vom 21. Februar 2008 in Schriftform erlassen und der Beschwer-
deführerin auf dem Postweg eröffnen müssen (zur Unzulässigkeit der
Eröffnung per E-Mail, wenn das Gesetz die Schriftform vorsieht, vgl.
auch LORENZ KNEUBÜHLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin
Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG], Zürich/ St. Gallen 2008, Art. 34 Rz. 4 und Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Januar 2010 [C-
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7078/2007] E. 5.2). Daraus ergibt sich die Feststellung, dass die
Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Nachfrist zur Behebung des
Formmangels und die damit verbundene Androhung des Nichteintre-
tens bei ungenutztem Ablauf der Frist nicht in der gesetzlich vorge-
schriebenen Form eröffnet hat, weshalb jene keine Rechtswirkung ent-
falten konnte und die SAK demzufolge auf die am 30. April 2008 ver-
besserte Einsprache hätte eintreten müssen.
2.3 Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und der angefochte-
ne Nichteintretensentscheid der SAK ist aufzuheben. Die Akten gehen
an die SAK zurück, damit diese über die Einsprache der Beschwerde-
führerin materiell entscheide.
3.
3.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
3.2 Da der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht vertreten
war, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und die
zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die unterliegende SAK hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Akten gehen an die SAK zu-
rück, damit diese über die Einsprache der Beschwerdeführerin mate-
riell entscheidet.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Stellungnahme
der SAK vom 21. Januar 2010)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit-
tel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(vgl. Art. 42 BGG).
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