B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5641/2010
U r t e i l v o m 1 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. KPT Krankenkasse AG,
2. CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfall-
versicherung AG,
3. ASSURA Kranken- und Unfallversicherung,
4. Association Groupe Mutuel,
5. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG,
6. Kolping Krankenkasse AG,
7. SUPRA Caisse-maladie,
8. Atupri Krankenkasse,
9. SanaTop Versicherungen AG in Liquidation,
alle vertreten durch Dr. Andreas Jost, Rechtsanwalt,
Beschwerdegegnerinnen,
Regierungsrat des Kantons Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Tariffestsetzung für die stationäre Behandlung zu Lasten der
OKP ab 2005; Regierungsratsbeschluss Nr. [...] vom 30. Juni
2010.
C-5641/2010
Seite 3
Sachverhalt:
A.
Am 2. März 2009 eröffnete die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des
Kantons Bern (im Folgenden: GEF) ein Verfahren zur Festsetzung des
Tarifs für die stationäre Behandlung zu Lasten der obligatorischen Kran-
kenpflegeversicherung (im Folgenden: OKP) in der A._______ (im Fol-
genden: Beschwerdeführerin) ab 1. Januar 2005 im Verhältnis zu 9 Kran-
kenversicherern. Mit Eingabe vom 14. April 2009 stellte die Beschwerde-
führerin verschiedene Anträge, machte Ausführungen in der Sache und
reichte für die Jahre 2004 und 2007 diverse Daten ein, auf welche sie
sich bezog. Mit Schreiben vom 14. August 2009 reichte die Beschwerde-
führerin Unterlagen betreffend das Kalenderjahr 2003 ein und hielt an den
in ihrem Schreiben vom 14. April 2009 gestellten Begehren fest (im vor-
instanzlichen Ordner "Tarifverhandlungen & Festsetzung nach Bundes-
ratsentscheid vom 30.1.2008 RRB 1032-1041 vom 30.6.2010 Teil 3 [im
Folgenden: RR7] L4). Am 11. November 2009 machte die Beschwerde-
führerin gegenüber der GEF Angaben betreffend die Anzahl tatsächlich
betriebener Betten und der Belegung dieser Betten (vgl. act. 22). Am 8.
März 2010 nahm die Beschwerdeführerin zu der von der Vorinstanz ein-
geholten Empfehlung der Eidgenössischen Preisüberwachung (PUE)
vom 15. Januar 2010 Stellung und reichte weitere Unterlagen betreffend
das Jahr 2003 zu den Akten. Mit Beschluss Nr. [...] vom 30. Juni 2010
(act. 1.1 der Beschwerdeakten, im Folgenden: angefochtener Regie-
rungsratsbeschluss bzw. RRB) setzte der Regierungsrat den Tarif für die
stationäre Behandlung zu Lasten der OKP in der Klinik der Beschwerde-
führerin im Verhältnis zu den nachfolgend aufgezählten Krankenversiche-
rern für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009 in Form einer
Tagespauschale auf Fr. 1'021.- pro Tag (inkl. Arztleistungen) fest. Als
Krankenversicherer betroffen waren neben den rubrizierten Beschwerde-
gegnerinnen 1-4 und 6-8 die Caisse Maladie Hotela (im Folgenden: Hote-
la; zu Beginn Beschwerdegegnerin 5) und die SanaTop Versicherungen
AG (im Folgenden: SanaTop bzw. Beschwerdegegnerin 9; zusammen im
Folgenden: Krankenversicherer bzw. Beschwerdegegnerinnen).
B.
B.a Gegen den Regierungsratsbeschluss Nr. [...] erhob die Beschwerde-
führerin am 6. August 2010 Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt und stellte die folgenden Anträge:
C-5641/2010
Seite 4
1. Die Verfügung vom 30. Juni 2010 des Regierungsrates des Kantons Bern sei
aufzuheben.
2. Als Basistarif für das Jahr 2005 für die Beschwerdegegner 1-8 sei der Betrag
von Fr. 8'539.- gemäss Tariffestsetzungsgesuch vom 14. April 2009 pro Fall
gemäss BFP-Modell festzusetzen. Für den Beschwerdegegner 9 (SanaTop)
sei für das Jahr 2005 kein Tarif festzusetzen.
3. Eventualiter zu Ziffer 2 seien für das Jahr 2005 folgende Fachgebietspau-
schalen festzusetzen.
Durchschnittliche Kosten pro Fall im Jahr 2004 = Basispreis pro Austritt
(Säuglinge inkl.) mit folgenden Gewichtungsfaktoren: Fr. 9'771.-
Fachgebiet
Kosten–
gewichtungs-
faktor
Allg. Chirurgie inkl. Gastroenterologie 1.0194
Gynäkologie + Geburtshilfe (inkl. Säuglinge) 0.8867
Herzchirurgie 4.0770
HNO 0.5615
Kardiologie 0.9753
Kieferchirurgie 1.7102
Medizin 1.1382
Neurochirurgie 1.2967
ONKO 0.6084
Ophthalmologie 0.5910
Orthopädie 1.0247
Plastische Chirurgie 0.7273
Thorax und Gefässe 1.0503
Urologie 0.8979
4. Subeventualiter: Die Verfügung vom 30. Juni 2010 sei aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz zurück zu weisen zur Festsetzung eines sachge-
rechten Tarifs 2005, der die nachgewiesenen Kosten vollständig deckt.
5. Subsubeventualiter: Die Verfügung vom 30. Juni 2010 sei aufzuheben und es
seien je für die Jahre 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009 folgende Fachge-
bietspauschalen festzusetzen:
C-5641/2010
Seite 5
Bemessungsjahr 2004 2005 2006 2007 2008
Anwendungsjahr 2005 2006 2007 2008 2009
nachgewiesene Kosten
gemäss STM
25'201'215 31'120'606 29'646'681 29'473'492 29'325'249
Arzthonorare 7'718'273 6'449'212 6'781'485 7'256'963 7'686'326
Total Kosten 32'919'488 37'569'818 36'428'166 36'730'455 37'011'575
Austritte ohne UVG, SZ
und Säuglinge
3'369 3'562 3'614 3'967 4'296
Basiswert
= durchschnittliche
Kosten pro Fall im Be-
messungsjahr
9'771 10'547 10'080 9'259 8'615
Jeweils mit den unter Ziffer 3 genannten Kostengewichtungsfaktoren.
6. Subsubsubeventualiter: Die Verfügung vom 30. Juni 2010 sei aufzu-
heben und die Sache an die Vorinstanz zurück zu weisen zur Fest-
setzung eines sachgerechten Tarifs je für die Jahre 2005, 2006,
2007, 2008 und 2009, der die nachgewiesenen Kosten vollständig
deckt.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorin-
stanz und der Beschwerdegegner.
B.b Am 17. September 2010 leistete die Beschwerdeführerin den ihr vom
Bundesverwaltungsgericht auferlegten Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 3'000.-.
B.c Mit Vernehmlassung vom 20. September 2010 beantragte der Regie-
rungsrat die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
B.d Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2010 beantragten die
Beschwerdegegnerinnen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
eingetreten werden könne – unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
B.e Am 22. Oktober 2010 nahm die PUE Stellung und stützte den vom
Regierungsrat festgesetzten Tarif.
B.f Am 20. Dezember 2010 nahm das Bundesamt für Gesundheit (BAG)
Stellung und erklärte, dass die Beschwerde im Sinne seiner Ausführun-
gen abzuweisen sei.
C-5641/2010
Seite 6
B.g Mit Schreiben vom 20. Mai 2011 beantragte der Regierungsrat die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
B.h In ihren Schlussbemerkungen vom 20. Mai 2011 hielten die Be-
schwerdeführerin und in ihren Schlussbemerkungen vom 23. Mai 2011
auch die Beschwerdegegnerinnen je an ihren Anträgen fest.
B.i Am 20. Juni 2011 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schrif-
tenwechsel ab.
B.j Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin nahm der Ver-
treter der Beschwerdegegnerinnen mit Eingaben vom 10., 19., 20. und
24. April 2012 zur Frage der vom umstrittenen Tarif konkret betroffenen
Krankenversicherer Stellung und reichte mehrere Dokumente und zwei
Vollmachten zu den Akten (vgl. act. 17-20).
B.k Vom Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert reichte die Vorin-
stanz am 7. September 2012 eine Kopie der E-Mail der Beschwerdefüh-
rerin vom 11. November 2009 ein (vgl. oben A.).
B.l Mit Schreiben vom 13. Februar 2012 informierte die B._______ das
Bundesverwaltungsgericht dahingehend, dass im Jahr 2012 die
C._______ gegründet und die A._______ in B._______ unbenannt wor-
den sei.
C.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
C-5641/2010
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Vorweg ist auf Folgendes hinzuweisen: Mit Wirkung gegenüber densel-
ben Krankenversicherern ist insgesamt für 9 Privatspitäler gegen die re-
gierungsrätliche Festsetzung des OKP-Tarifs für die stationäre Behand-
lung für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009 Beschwerde
vor Bundesverwaltungsgericht geführt worden. Am 6. Juli 2012 fällte die-
ses im Verfahren C-5550/2010 das inzwischen als BVGE 2012/18 publi-
zierte Urteil, auf dessen Erwägungen im Folgenden mehrfach verwiesen
wird.
Die ÖKK ist für das vorliegende Verfahren an die Stelle der ursprünglich
als Beschwerdegegnerin 5 geführten Hotela getreten und wird durch das
vorliegende Urteil entsprechend berechtigt und verpflichtet und anstelle
der Hotela im Rubrum geführt. Die SUPRA, die am Beschwerdeverfahren
bereits für sich selbst als Beschwerdegegnerin 7 beteiligt war und ist, tritt
für das vorliegende Verfahren in Bezug auf das OKP-Geschäft der Sana-
Top an deren Stelle als Beschwerdegegnerin, wobei zur grösseren Über-
sichtlichkeit die SanaTop im Rahmen dieses Urteils (weiterhin) separat
als Beschwerdegegnerin 9 behandelt und im Rubrum geführt wird, was
nichts daran ändert, dass das vorliegende Urteil in Bezug auf das OKP-
Geschäft der SanaTop an deren Stelle die SUPRA berechtigt und ver-
pflichtet.
Gemäss dem Handelsregister des Kantons Bern (vgl. die Handelsregis-
terauszüge vom 14. Februar 2012 [act. 25 f.]) wurde die ursprünglich Be-
schwerde führende A._______ (Firmennummer […]) am 27. Juni 2012 in
C._______ umbenannt. Zugleich wurde ihr bisheriger Zweck "Betrieb von
Kliniken nach dem Belegarzt-System" geändert und lautet neu: "Die Ge-
sellschaft bezweckt den Betrieb einer Holding-Gesellschaft durch direkte
und indirekte Beteiligung an Kapitalgesellschaften, namentlich durch das
Halten und Verwalten von Aktien und anderen Beteiligungen an Kliniken
und anderen Institutionen des Gesundheitswesens sowie damit zusam-
menhängende Koordinations-, Finanzierungs- und Managementaufga-
ben.". Ebenfalls am 27. Juni 2012 wurde die B._______ (Firmennummer
[…]) mittels Sacheinlage gegründet: Die A._______ (nun: C._______)
übertrug Aktiven von Fr. […] und Passiven (Fremdkapital) von Fr. […] auf
die B._______. Als Gegenleistung wurden 2'000 voll liberierte Namenak-
tien zu nom. je Fr. 1'000.00 ausgegeben. Die B._______ bezweckt den
Betrieb von Kliniken, namentlich der Klinik D._______ in E._______. In
C-5641/2010
Seite 8
Bezug auf das vorliegende Verfahren ist somit die B._______, welche das
Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13. Februar 2013 auf die
Mutation hingewiesen hat, an die Stelle der ursprünglich als Beschwerde-
führerin geführten A._______ getreten und wird durch das vorliegende
Urteil berechtigt und verpflichtet.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (vgl. Art. 47 Abs. 1, 53 Abs. 1 und Art. 90a des Bun-
desgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG, SR
832.10]). Dabei richtet sich das Beschwerdeverfahren grundsätzlich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) und nach Art. 53 KVG in der seit dem
1. Januar 2009 geltenden Fassung (vgl. BVGE 2012/18 nicht publizierte
E. 2).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Tariffestsetzungsver-
fahren teilgenommen, ist als primäre Adressatin durch den angefochte-
nen Regierungsratsbeschluss besonders berührt, hat insoweit an dessen
Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, und ist daher
zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formge-
recht erhobene Beschwerde ist, nachdem auch der Kostenvorschuss
rechtzeitig geleistet wurde, grundsätzlich einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1,
Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
3.2
3.2.1 Die Krankenversicherer machen geltend, dass die Beschwerdefüh-
rerin im Beschwerdeverfahren entgegen Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG in un-
zulässiger Weise neue Begehren stelle bzw. sich auf neue Beweismittel
und Tatsachen berufe und im entsprechenden Umfang auf die Beschwer-
de daher nicht einzutreten sei.
3.2.2 Die Neuheit eines Begehrens im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Bst. a
KVG bestimmt sich analog der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 99 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nach
dem Streitgegenstand, welcher vor Bundesverwaltungsgericht nur noch
eingeschränkt, aber nicht ausgeweitet oder geändert werden kann. Wur-
de die vor Bundesverwaltungsgericht behauptete Tatsache nicht schon
der Vorinstanz vorgetragen oder fand sie nicht auf anderem Weg in pro-
zessual zulässiger Weise Eingang in das Dossier, ist sie neu, andernfalls
C-5641/2010
Seite 9
nicht (vgl. BVGE 2012/18 E. 3.2.2). Allerdings kann nicht Kongruenz der
Sachdarstellungen verlangt werden; vielmehr ist es mit dem Novenverbot
vereinbar, wenn die Partei im vorinstanzlichen Verfahren schon einen be-
stimmten Standpunkt vertreten hat und dazu im Beschwerdeverfahren le-
diglich sachbezogene Präzisierungen vornimmt (vgl. MEYER/DORMANN,
Art. 99, in Bundesgerichtsgesetz [Basler Kommentar], Marcel Alexander
Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], 2. A., Basel 2011,
N 20).
3.3 Die Krankenversicherer legen nicht dar, welche unzulässigen Be-
weismittel oder Tatsachen die Beschwerdeführerin neu in das Beschwer-
deverfahren eingebracht haben soll. Ob zwei von der Beschwerdeführerin
im Rahmen der Beschwerde vorgebrachte Tatsachenbehauptungen im
Lichte von Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG unzulässig sind, ist später zu prüfen
(vgl. unten E. 4.6, 4.7.2). Die Einwände der Krankenversicherer stossen
im Übrigen ins Leere.
3.4 Zu den einzelnen Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin ist Fol-
gendes auszuführen: Die Beschwerdeführerin kann ohne Weiteres die
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Rückweisung zu
neuem Entscheid sowie Anträge betreffend Kosten- und Entschädigungs-
folgen des Beschwerdeverfahrens stellen (vgl. BVGE 2012/18 nicht publi-
zierte E. 3.4.2 sowie [publizierte]E. 3.4.3). Bereits in ihrem Schreiben vom
14. April 2009 verlangte die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz, dass
lediglich für das Jahr 2005 ein Tarif bzw. für die einzelnen Jahre ab 2005
je ein separater Tarif festzusetzen sei und führte aus, dass für die Sana-
Top eine rückwirkende Tariffestsetzung nicht in Frage komme. Somit sind
die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht neu und verstossen nicht
gegen Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG (vgl. BVGE 2012/18 E. 3.5). Die Be-
schwerdeführerin kann auch die Verwendung eines anderen als des ho-
heitlich festgesetzten Tarifsystems beantragen. Die Krankenversicherer
machen geltend, die Beschwerdeführerin verlange mit ihrer Beschwerde
im Rahmen des Berner Fallpreispauschalensystems (BFP) eine höhere
Baserate als in ihrer letzten Eingabe gegenüber der Vorinstanz. Ob im
gerügten Mehrumfang auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, kann of-
fen bleiben, zumal der angefochtene Beschluss (bereits) ausgehend von
den gegenüber der Vorinstanz zuletzt beantragten Tarifbasisbeträgen
aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. unten E. 4.8).
C-5641/2010
Seite 10
4.
4.1 Der vorliegende Entscheid ist in materiellrechtlicher Hinsicht im Lichte
des Art. 49 KVG, in der Fassung vom 18. März 1994 (AS 1995 1328), zu
beurteilen – und zwar auch für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. De-
zember 2009 – und es ist auf die VKL in der vom 1. Januar 2005 bis Ende
Dezember 2008 gültigen Fassung abzustellen (vgl. BVGE 2012/18 nicht
publizierte E. 5.6 m.w.H.).
4.2 Die hoheitliche Festsetzung stationärer Spitaltarife zu Lasten der OKP
hat gestützt auf das Spitaltaxmodell der Preisüberwachung zu erfolgen
(nachfolgend: PUE-Modell), wobei als Basis für die Festlegung eines
OKP-Tarifs des Jahres X grundsätzlich die ausgewiesenen Kosten des
Jahres X-2 gelten, sodass vorliegend mangels besonderer Umstände, die
ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen würden, auf die Kosten
bzw. Daten aus dem Jahr 2003 abzustützen ist (vgl. BVGE 2012/18
E. 6, 8 ff.).
4.3 Mit Hilfe des PUE-Modells werden die für die Bemessung des OKP-
Tarifs anrechenbaren Betriebskosten bestimmt. Dieses Modell geht von
den tatsächlich für die Leistungserbringung aufgebrachten, transparent
ausgewiesenen (und belegten) Betriebskosten des stationären Spitalteils
angefallenen Kosten aus und bestimmt den Anteil dieser Kosten, der
KVG-konform der OKP belastet werden kann. Dabei werden die anre-
chenbaren Kosten für die meisten Positionen unter Berücksichtigung
normativer Zu- und Abschläge ermittelt (vgl. BVGE 2012/18 E. 8.1 ff.). Als
Betriebskosten des stationären Spitalteils gelten die Kosten, die für die
stationäre Behandlung einschliesslich Aufenthalt in einem Spital in der
allgemeinen Abteilung zu Lasten der OKP anfallen (im Folgenden: OKP-
Inputkosten; vgl. Art. 49 Abs. 1 KVG; BVGE 2010/62 E. 4.12, 4.12.1;
BVGE 2012/18 E. 8.3). Dabei ist der Begriff der allgemeinen Abteilung
funktional auszulegen und es sind für die Festsetzung der Tarife betref-
fend die stationäre Behandlung im Spital neben denjenigen Leistungen
und Kosten, die sich auf (lediglich) grundversicherte Patientinnen und Pa-
tientinnen beziehen, auch diejenigen massgeblich, die sich auf zugleich
grund- und zusatzversicherten Patientinnen und Patienten beziehen, die
ebenfalls zu den OKP-Versicherten zu zählen sind (vgl. BVGE 2010/62
E. 4.12.2, RKUV 2004 S. 37). Darüber hinausgehende, zugunsten der
Zusatzversicherten erbrachte Leistungen und deren Mehrkosten sind hin-
gegen für die Bestimmung der anrechenbaren Kosten auszuscheiden
(vgl. BVGE 2010/62 E. 4.12.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_383/2009
vom 9. März 2010 E. 2.2). Weiter sind die nicht stationären Leistungen,
C-5641/2010
Seite 11
die zu Lasten der OKP erbracht werden, und deren Kosten (ambulante
und teilstationäre Leistungen) auszuscheiden. Auch jene stationär durch-
geführten Behandlungen und Massnahmen, die ausserhalb des Anwen-
dungsbereichs des KVG erbracht werden (im Folgenden: Nicht-OKP-
Leistungen; vgl. Art. 1a KVG i.V.m. Art. 24 und Art. 25-31 KVG; RKUV
1997 S. 347), fallen ausser Betracht (vgl. Art. 49 Abs. 1 KVG und RKUV
2004 S. 37, je e contrario). Dies betrifft insbesondere unfallbezogene
Leistungen, für welche die Unfallversicherung (UV) aufkommt, und Leis-
tungen für Personen, die der Versicherungspflicht nach KVG nicht unter-
stellt sind (z.B. ausländische Touristen) und daher selbst für die entspre-
chenden Kosten aufkommen müssen (sogenannte Selbstzahler [SZ]; vgl.
Entscheid des Bundesrats vom 20. Dezember 2000 betreffend die Spital-
liste des Kantons Luzern] E. II.5.2.5.1; RKUV 2004 S. 37). Somit müssen
zur Ermittlung der massgeblichen OKP-Inputkosten vorab die aufgeführ-
ten übrigen Leistungen und Kosten, insbesondere betreffend Nicht-OKP-
Patientinnen und -Patienten ausgeschieden werden. Auch erlaubt es erst
eine entsprechende Ausscheidung, die Anzahl der tatsächlich betriebe-
nen stationären OKP-Betten einerseits und die zu Lasten der stationären
OKP-Patientinnen und -patienten erbrachten Pflegetage bzw. die Anzahl
der Austritte stationärer OKP-Patientinnen und -Patienten zu bestimmen
(vgl. BVGE 2012/18 E. 12). Sollte eine vollständige Ausscheidung der
Nicht-OKP-Patienten nicht transparent möglich sein, ist im Rahmen des
PUE-Modells in einem zweiten, späteren Schritt der verbleibenden Un-
schärfe bei der Beurteilung der Datentransparenz und bei der Festset-
zung des Kostendeckungsgrades Rechnung zu tragen.
4.4
4.4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass für die Berechnung
des Tarifs für stationäre Leistungen zu Lasten der OKP von den tatsächli-
chen für die entsprechende Leistungserbringung angefallenen Kosten
auszugehen ist. Sie macht aber geltend, dass der Regierungsrat zu Un-
recht davon abgesehen habe, die Nicht-OKP-Leistungen und deren Kos-
ten auszuscheiden.
4.4.2 Mit ihren Eingaben vom 14. August 2009 und 8. März 2010 und den
zugleich eingereichten Unterlagen machte die Beschwerdeführerin für
das Jahr 2003 für den Betrieb des gesamten stationären Spitalteils Kos-
ten von insgesamt Fr. 24'790'501.- (ohne Arzthonorare) geltend, wovon
Fr. 850'000.- für die Erbringung von stationären Leistungen zu Lasten der
Unfallversicherung/Invalidenversicherung/Militärversicherung (UV/IV/MV;
im Folgenden vereinfachend: UV) und Fr. 195'000.- zu Lasten von
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Seite 12
Selbstzahlern bzw. "Ausländern" (im Folgenden vereinfachend: SZ) auf-
gebracht worden seien. Diese Kosten in der Höhe von insgesamt
Fr. 1'045'000.- seien auszuscheiden. Zu Lasten der OKP seien für das
Erbringen stationärer Leistungen somit lediglich die verbleibenden
Fr. 23'745'501.-, welche zusammen mit den Arzthonoraren die massgeb-
lichen OKP-Inputkosten bildeten, ausschlaggebend. In den beiden Einga-
ben führte die Beschwerdeführerin weiter aus, dass von den 3'538 aus-
gewiesenen stationären Austritten nur 3'260 auf OKP-Patientinnen und -
Patienten entfielen, während 255 Austritte UV-Fälle und 23 Austritte SZ-
Fälle beträfen. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie für die Aus-
scheidung der Nicht-OKP-Fälle eine Schätzung habe vornehmen müs-
sen, da die entsprechenden Daten infolge eines Systemwechsels nicht
mehr zur Verfügung ständen. Für die Schätzung stellte sie auf den
Durchschnitt der Anzahl von UV- und SZ-Fällen in den Jahren 2004, 2006
und 2007 und der damit generierten Einkünfte ab. Der Vollständigkeit
halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der zwei-
ten Eingabe keine zusätzliche Anrechnung von Debitorenverlusten in der
Höhe von Fr. 82'211.- mehr verlangt hat, weshalb darauf vorliegend nicht
weiter einzugehen ist.
4.4.3 Im angefochtenen Beschluss ging der Regierungsrat (abzüglich der
kalkulatorischen Arzthonorare von Fr. 5'476'824) von (OKP-)Inputkosten
in der Höhe von Fr. 24'790'501.-, von 3'538 Austritten und von 22'364
Pflegetagen aus. Dies entspricht den Angaben, wie sie die Beschwerde-
führerin in Bezug auf den gesamten stationären Spitalteil deklariert hatte,
umfasst also auch Leistungen und Kosten, die gemäss Angaben der Be-
schwerdeführerin für Nicht-OKP-Patientinnen und -Patienten erbracht
worden waren. Der Regierungsrat war sich bewusst, dass die von ihm
eingesetzten (OKP-)Inputkosten gemäss Angaben der Beschwerdeführe-
rin auch Nicht-OKP-Fälle betrafen und dass die Beschwerdeführerin de-
ren Ausscheidung verlangt hatte. Warum er dennoch auf diese Zahlen
abstützte und keine Ausscheidung vornahm, begründete er hingegen
nicht, sondern führte lediglich pauschal aus, dass er sich für die Tarifbe-
rechnung (neben den dokumentierten Überlegungen der Preisüberwa-
chung) auf die Angaben der Klinik abstütze (vgl. Ziffern 1.4.4, 1.7.1, 2.5.2
des angefochtenen Beschlusses).
4.4.4 In ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin (erneut) gel-
tend, dass für Nicht-OKP-Fälle Fr. 1'045'000.- von den stationären Be-
triebskosten abzuziehen seien und (neben den Arzthonoraren) somit von
massgeblichen OKP-Inputkosten in der Höhe von Fr. 23'745'502.- auszu-
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Seite 13
gehen sei (vgl. insbesondere S. 39 f. der Beschwerde). Nach Abzug von
278 Nicht-OKP-Fällen sei ausserdem von lediglich 3'260 stationären
OKP-Austritten auszugehen. Von den deklarierten 22'364 stationären
Pflegetagen entfielen geschätzte 1'607 auf UV-Fälle und 145 auf SZ-
Fälle, die alle auszuscheiden seien (vgl. insbesondere Beschwerdebeila-
ge 16).
4.4.5 Die Beschwerdegegnerinnen, die PUE und das BAG haben zur be-
antragten Ausscheidung von Nicht-OKP-Fällen nicht Stellung genommen.
4.5 In seiner Vernehmlassung erklärte der Regierungsrat erneut, dass er
sich für die Tarifberechnung auf die Angaben der Beschwerdeführerin ab-
gestützt habe. Wieso er auf sich auf die Zahlen der Beschwerdeführerin
abgestützt hat, die auch Nicht-OKP-Fälle umfassten und nicht auf die
Zahlen, die nach entsprechender Ausscheidung lediglich OKP-Fälle be-
trafen, begründete er hingegen nicht. Er verwies diesbezüglich lediglich
auf seine in Ziffer 2.5.4 des angefochtenen Beschlusses enthaltenen Aus-
führungen. Diese äussern sich aber nicht zur Ausscheidung von Nicht-
OKP-Fällen, sondern nur zur Datentransparenz und zum Kostende-
ckungsgrad und können erst in Bezug auf eine nach der Ausscheidung al-
lenfalls verbleibende Unschärfe zum Zug kommen (vgl. oben E. 4.3). Da
der Regierungsrat seinen Verzicht auf die von der Beschwerdeführerin
beantragte Ausscheidung der Nicht-OKP-Fälle nicht zu rechtfertigen ver-
mag und aus den Akten keine rechtfertigenden Umstände hervorgehen,
kann sein Vorgehen nicht geschützt werden.
4.6 Da die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend die Anzahl der
Nicht-OKP-Fälle nicht substantiiert bestritten wurden, sind die entspre-
chenden Fälle auszuscheiden und für die Tarifbemessung auf die lediglich
die OKP-Fälle betreffenden Daten abzustützen. Demnach ist (neben den
Arzthonoraren) von OKP-Inputkosten in der Höhe von Fr. 23'745'501.-
und von 3'260 stationären OKP-Austritten auszugehen.
Die Beschwerdeführerin führte erstmals in der Beschwerde an, wie viele
der deklarierten 22'634 stationären Pflegetage auf Nicht-OKP-Fälle entfie-
len bzw. dass nach Ausscheidung der Nicht-OKP-Fälle noch 20'612 bzw.
20'613 OKP-Pflegetage verbleiben (vgl. diesbezüglich die mathematisch
nicht kongruente Aufteilung der Pflegetage in OKP-, UVG- und SZ-Fälle
der Kostenträgerrechnung 2003 [Beschwerdebeilage 16]). Dabei handelt
es sich um eine neue Tatsachenbehauptung, welche die Beschwerdefüh-
rerin vor der Vorinstanz hätte vorbringen können, aber nicht vorgebracht
C-5641/2010
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hat. Allerdings hat sie im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach geltend
gemacht, dass 278 Austritte Nicht-OKP-Fällen zuzurechnen und entspre-
chende Kosten in der Höhe von Fr. 1'045'000.- auszuscheiden seien,
womit auch eine entsprechende Reduktion der stationären Pflegetage
einhergehen musste. Soweit die Beschwerdeführerin die Anzahl der be-
troffenen Pflegetage in der Beschwerde erstmals spezifiziert, handelt es
sich dabei um eine zulässige sachbezogene Präzisierung zu einem be-
reits im vorinstanzlichen Verfahren vertretenen Standpunkt (vgl. oben
E. 3.4).
4.7
4.7.1 Im Rahmen der Anwendung des PUE-Modells wirkt sich die Aus-
scheidung von Nicht-OKP-Fällen nicht nur auf die OKP-Inputkosten aus
(und auf den darin jeweils enthalten Anteil von Personal- und Sachkosten
zueinander), sondern auch auf alle der davon abhängigen normativen Zu-
und Abschläge. Auch allfällige kalkulatorische Arzthonorare sind lediglich
auf der Basis der OKP-Fälle zu berechnen und anzurechnen.
4.7.2 Die Ausscheidung der Nicht-OKP-Fälle hat allerdings auch Einfluss
– im Rahmen des PUE-Modells – auf die Prüfung einer allfälligen Über-
kapazität und der Berechnung des entsprechenden Abzugs. Zum einen
stehen Betten, die von Nicht-OKP-Patienten in Anspruch genommen
werden, nicht zugleich für eine Belegung durch OKP-Patientinnen und -
Patienten zur Verfügung. Sie sind daher bei der Ermittlung der tatsächlich
betriebenen stationären OKP-Betten auszuscheiden. Im Gegenzug sind
für die Bettenbelegung lediglich die von stationären OKP-Patientinnen
und -Patienten belegten Betten zu berücksichtigen. Ausserdem kann die
Ausscheidung von Nicht-OKP-Fällen zu einer Verschiebung des auf
(Grund- und) Zusatzversicherte entfallenden Anteils an den insgesamt
erbrachten stationären OKP-Leistungen führen.
4.7.3 Vorliegend ist nicht ersichtlich und abzuklären, inwiefern die Be-
schwerdeführerin in ihren Dokumenten bei der Anzahl der tatsächlich be-
triebenen Betten die Betten ausgeschieden hat, die wegen ihrer Beset-
zung durch Nicht-OKP-Patientinnen und -Patienten für OKP-Fälle nicht
zur Verfügung standen (vgl. insbesondere Beilage zur Eingabe vom
14. August 2009, Anhang 2 zur Eingabe vom 8. März 2010 und E-Mail
vom 11. November 2009). Ebenfalls unklar und abzuklären ist, wie hoch
der Anteil der Zusatzversicherten an den nach der Ausscheidung verblei-
benden OKP-Fällen ist. Angesichts dieses Abklärungsbedarfs betreffend
die tatsächlich betriebenen OKP-Betten kann offen bleiben, ob die mit der
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Seite 15
Beschwerde (S. 39 f.) neu vorgebrachte Behauptung, dass an den Wo-
chenenden jeweils 30 Betten gesperrt gewesen bzw. nicht als OKP-
Betten betrieben worden seien, im Lichte von Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG
als unzulässig zu taxieren ist.
4.8 Die Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen, als der angefochte-
ne Regierungsratsbeschluss Nr. [...] vom 30. Juni 2010 in Bezug auf die
Beschwerdegegnerinnen 1-8 aufzuheben und die Sache zur Vornahme
der notwendigen Abklärungen und zum neuen Entscheid über den ab
1. Januar 2005 für die stationäre Behandlung in der Klinik der Beschwer-
deführerin zu Lasten der OKP geltenden Tarif an die Vorinstanz zurück-
zuweisen ist.
5.
Zu welchem Zeitpunkt der SanaTop die Bewilligung zur Durchführung der
sozialen Krankenversicherung erteilt wurde, ist aus den Akten nicht er-
sichtlich. Da sie am 21. Juni 2006 im Handelsregister eingetragen wurde,
verfügte sie davor jedenfalls nicht um eine entsprechende Bewilligung.
Letztere Voraussetzung ist Bedingung dafür, dass gegenüber einem
Krankenversicherer überhaupt ein hoheitlicher OKP-Tarif festgesetzt wer-
den kann. Also hat der Regierungsrat zu Unrecht für den Zeitraum vom
1. Januar 2005 bis zu dem Zeitpunkt, ab welchem der SanaTop die Bewil-
ligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung erteilt wurde,
einen OKP-Tarif zwischen der Beschwerdeführerin und der SanaTop fest-
gesetzt (zum Ganzen vgl. BVGE 2012/18 E. 22).
Die Beschwerde ist daher auch insofern gutzuheissen, als der angefoch-
tene Regierungsratsratsbeschluss Nr. [...] vom 30. Juni 2010 in Bezug auf
die SanaTop (Beschwerdeführerin 9) aufzuheben und die Sache zur Ab-
klärung, ab welchem Zeitpunkt der SanaTop die erwähnte Bewilligung er-
teilt wurde, und zum neuen Entscheid über den ab diesem Zeitpunkt für
die stationäre Behandlung in der Klinik der Beschwerdeführerin zu Lasten
der OKP geltenden Tarif an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
6.
Für die übrigen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen
(massgebliche Nettobetriebskosten, vom PUE-Modell vorgesehene nor-
mative Zu- und Abschläge, Benchmarking, Auswirkungen einer De-
ckungslücke betreffend die OKP-Leistungskosten, Kostendeckungsgrad,
Tarifdauer und Tarifsystem sowie Treu und Glauben), welche die Vorin-
stanz zu prüfen haben wird, ist auf die Rechtsprechung des Bundesver-
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Seite 16
waltungsgerichts zu verweisen (vgl. namentlich BVGE 2012/18). Ergän-
zend ist darauf hinzuweisen, dass Patientenpauschalen neben Versicher-
tenpauschalen zur Anwendung kommen können und das Gesetz nur für
letztere eine prospektive Tariffestsetzung vorsieht (vgl. Art. 43 Abs. 3
KVG), dass dementsprechend Leistungserbringer, die – wie vorliegend
die Beschwerdeführerin – mit einem Teil der Krankenversicherer die An-
wendung eines bestimmten Tarifsystems vereinbart haben, keinen An-
spruch darauf haben, dass die Anwendung dieses Tarifsystems mittels
hoheitlichem Beschluss im Verhältnis zu den übrigen Krankenversiche-
rern, mit welchen eine entsprechende (oder abweichende) Vereinbarung
nicht getroffen wurde, vorgeschrieben wird (vgl. Art. 47 Abs. 1 i.V.m.
Art. 46 Abs. 1 und 2 KVG), sodass die Beschwerdeführerin vorliegend un-
ter Berufung auf eine spezielle Zusammensetzung des Versichertenguts
der Beschwerdegegnerinnen keinen Anspruch auf Anwendung des BFP-
Modells ableiten kann (vgl. auch BVGE 2012/18 nicht publizierte E. 19.2).
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und
Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Par-
tei, wobei eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwer-
deführenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6) und Vorinstanzen keine
Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Unter Berück-
sichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache, Art der
Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis
VwVG) sind die Verfahrenskosten vorliegend auf Fr. 3'000.- festzusetzen
und den unterliegenden Beschwerdegegnerinnen aufzuerlegen. Der von
der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 3'000.- ist dieser zurück zu erstatten.
7.2 Vor Bundesverwaltungsgericht obsiegende Parteien haben grundsätz-
lich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen
notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Von einer Par-
teientschädigung kann abgesehen werden, wenn die Kosten verhältnis-
mässig gering sind. Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertre-
ter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. Da die
Beschwerdeführerin keine erheblichen notwendigen Kosten geltend
macht und nicht ersichtlich ist, dass solche in Bezug auf das Beschwer-
deverfahren, jedenfalls soweit sie über die Arbeit von Angestellten der
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Beschwerdeführerin hinausgehen, angefallen sind, ist ihr trotz ihres Ob-
siegens keine Parteientschädigung zuzusprechen.
8.
Der vorliegende Entscheid bringt eine Änderung des angefochtenen Be-
schlusses mit sich, weshalb sich eine Veröffentlichung im offiziellen Publi-
kationsorgan aufdrängt.
9.
Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden und tritt
mit Eröffnung in Rechtskraft (vgl. BVGE 2009/23 E. 8).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der angefochtene Regie-
rungsratsbeschluss Nr. [...] vom 30. Juni 2010 aufgehoben wird. In Bezug
auf den zwischen der KPT Krankenkasse AG, der CONCORDIA Schwei-
zerische Kranken- und Unfallversicherung AG, der ASSURA Kranken-
und Unfallversicherung, der Association Groupe Mutuel, der ÖKK Kran-
ken- und Unfallversicherungen AG, der Kolping Krankenkasse AG, der
SUPRA Caisse-maladie, und der Atupri Krankenkasse einerseits und der
B._______ andererseits wird die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne
der Erwägungen und zum neuen Tarifentscheid mit Wirkung ab 1. Januar
2005 an die Vorinstanz zurückgewiesen. In Bezug auf den zwischen der
SanaTop Versicherungen AG in Liquidation einerseits und der B._______
andererseits festgesetzten Tarif wird die Sache zur weiteren Abklärung
und zum neuen Tarifentscheid mit Wirkung ab dem im Sinne der Erwä-
gungen zu ermittelnden Zeitpunkt an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Den Beschwerdegegnerinnen werden Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- wird der Beschwerdefüh-
rerin zurück erstattet.
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3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Der Regierungsrat des Kantons Bern wird angewiesen, die Ziffer 1 des
Dispositivs im offiziellen Publikationsorgan zu veröffentlichen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Rückerstattungs-
formular, Doppel der Eingaben der Beschwerdegegnerinnen vom 10.,
19., 20. und 24. April 2012 [je inkl. Beilagen], Kopien des Telefax der
Vorinstanz vom 7. September 2012 und der E-Mail vom 11. November
2009 inkl. Anhang [act. 22])
– die Beschwerdegegnerinnen (Gerichtsurkunde; Beilagen: Ein-
zahlungsschein, Kopien des Telefax der Vorinstanz vom 7. September
2012, der E-Mail vom 11. November 2009 inkl. Anhang [act. 22] und
des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 13. Februar 2013)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde; Beilagen: Doppel der
Eingaben der Beschwerdegegnerinnen vom 10., 19., 20. und 24. April
2012 [je inkl. Beilagen] und des Schreibens der Beschwerdeführerin
vom 13. Februar 2013)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
– die Eidgenössische Preisüberwachung (A-Post)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Versand: