B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5641/2013
U r t e i l v o m 1 0 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______,
vertreten durch Advokatin Monica Armesto,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 29. August 2013.
C-5641/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom
29. August 2013 (act. 1/2) den Antrag von A._______ (Versicherter) auf
eine Invalidenrente (Vorakten 4) abwies mit der Begründung, der Versi-
cherte sei aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung in der bis-
herigen Tätigkeit als Schreiner zu 100% arbeitsunfähig, in einer ange-
passten Tätigkeit hingegen zu 0% arbeitsunfähig mit einer Einkommens-
einbusse von 32%, weshalb keine Invalidität im Sinne der gesetzlichen
Bestimmungen bestehe,
dass A._______ (Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung mit Eingabe
vom 7. Oktober 2013 (Poststempel: 7. Oktober 2013) durch seine
Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang:
8. Oktober 2013) erheben liess und beantragt, 1. die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und die IVSTA (Vorinstanz) sei zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. April 2011 mindestens eine
halbe Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 50%
auszurichten, 2. eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Ab-
klärungen zurückzuweisen, 3. unter "o/e-Kostenfolge" zulasten der Vorin-
stanz (act. 1),
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, seit der rechtskräftigen
vorinstanzlichen Verfügung vom 2. September 2009, mit welcher die Leis-
tungsansprüche des Beschwerdeführers erstmals abgewiesen worden
seien, habe sich dessen Gesundheitszustand verschlechtert und die Rü-
ckenschmerzen würden trotz der im Jahre 2011 vorgenommenen Arthro-
dese weiterhin bestehen,
dass beschwerdeweise sodann gerügt wird, die Vorinstanz stütze die an-
gefochtene Verfügung in medizinischer Hinsicht einzig auf den Bericht
des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 16. Mai 2013, welcher
festhalte, das vom Beschwerdeführer geklagte lumbovertebrale Syndrom
rechtfertige keine Arbeitsunfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten,
aber eine Untersuchung des Beschwerdeführers sowie eine eingehende
Auseinandersetzung mit divergierenden Arztberichten nicht vornehme
(Vorakten 139),
dass der Beschwerdeführer das medizinische Dossier als unvollständig
erachtet, weshalb dieses an die Vorinstanz zurückzuweisen sei zwecks
Vervollständigung hinsichtlich der medizinischen Berichte über seine Be-
handlung seit dem Auftreten der gesundheitlichen Verschlechterung im
C-5641/2013
Seite 3
Januar 2011, insbesondere bezüglich des Operationsberichts und des
Austrittsberichts des Spitals Strassburg,
dass der Beschwerdeführer für den Fall, dass seitens des Gerichts keine
weiteren Abklärungen als notwendig erachtet würden, die Durchführung
einer gerichtlichen medizinischen Expertise zur Klärung der Frage der Ar-
beitsunfähigkeit beantragt,
dass laut Beschwerdeschrift sich aus dem korrekt durchgeführten Ein-
kommensvergleich aber ohnehin ein leistungsbegründender Invaliditäts-
grad von 39.5% bzw. aufgerundet 40% ergibt,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2013 (act. 6)
beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der beiliegenden Stellung-
nahme des RAD-Arztes an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2013
(act. 6/2) den Sachverhalt als umstritten bezeichnet, eine Abklärung des
Beschwerdeführers in der Schweiz befürwortet und sich für die Einholung
eines rheumatologischen und psychiatrischen Gutachtens ausspricht,
dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 14. Februar 2014
(act. 11) an den Rechtsbegehren der Beschwerde vollumfänglich festhält,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die angefochtene Verfügung vom 29. August 2013 dem Beschwer-
deführer nach eigenen Angaben am 7. September 2013 zugestellt wurde
(act. 1 S. 2), was von der Vorinstanz nicht bestritten wird,
dass die Beschwerde damit fristgemäss und im Übrigen auch formge-
recht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes
C-5641/2013
Seite 4
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass sich nach Einsicht in die Akten bzw. medizinischen Grundlagen (ins-
besondere act. 6/2, Vorakten 16, 139, 144-146, 149) weitere Abklärungen
zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie zu den entspre-
chenden Auswirkungen auf dessen Arbeitsfähigkeit aufdrängen und daher
für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind,
weshalb dem übereinstimmenden Antrag der Parteien auf Rückweisung
der Sache zur weiteren Abklärung, insbesondere zur Einholung eines
rheumatologischen und psychiatrischen Gutachtens, nicht entsprochen
werden sollte,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die Rückweisung zur weiteren Abklärung rechtsprechungsgemäss
ohne weiteres möglich ist, da relevante Fragen bisher vollständig unge-
klärt blieben (vgl. hierzu BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4),
dass demnach die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung vom 29. August 2013 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zu weiterer Abklärung des medizinischen Sachverhalts und neuem Ent-
scheid zurückzuweisen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass dem Beschwerdeführer der von ihm geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 400.- (act. 4) nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
somit zurückzuerstatten ist,
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
C-5641/2013
Seite 5
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen kann,
dass der obsiegende Beschwerdeführer demnach Anspruch auf eine Par-
teientschädigung zulasten der Vorinstanz hat,
dass keine Kostennote eingereicht wurde, weshalb die Entschädigung
aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE) und
sich nach dem notwendigen Aufwand der anwaltlichen Vertreterin des
Beschwerdeführers bestimmt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE),
dass vorliegend unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundi-
gen Aufwands eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- als angemessen
erscheint (inklusive Auslagen; Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet, vgl.
Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die
Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und
Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
29. August 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückge-
wiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun-
gen über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 1'500.- zugesprochen.
C-5641/2013
Seite 6
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Beilage: Doppel der Stellungnahme
des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2014)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: