B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5642/2010
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______ (ehemals B._______ [Spital]),
Beschwerdeführerin,
gegen
1. (ehemals: KPT Krankenkasse AG, vgl. C-8909/2010),
2. (ehemals: CONCORDIA Schweizerische Kranken- und
Unfallversicherung AG, vgl. C-8909/2010),
3. ASSURA Kranken- und Unfallversicherung,
4. (ehemals: Association Groupe Mutuel, vgl. C-8909/2010),
5. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG,
6. Kolping Krankenkasse AG,
7. SUPRA Caisse-maladie,
8. (ehemals: Atupri Krankenkasse, vgl. C-8909/2010),
9. SanaTop Versicherungen AG in Liquidation,
alle vertreten durch Dr. Andreas Jost, Rechtsanwalt,
Beschwerdegegnerinnen,
Regierungsrat des Kantons Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Tariffestsetzung für die stationäre Behandlung zu Lasten der
OKP ab 2005; Regierungsratsbeschluss Nr. […] vom
30. Juni 2010 betreffend das ehemalige B._______ [Spital].
C-5642/2010
Seite 3
Sachverhalt:
A.
Am 2. März 2009 eröffnete die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des
Kantons Bern (im Folgenden: GEF) ein Verfahren zur Festsetzung des
Tarifs für die stationäre Behandlung zu Lasten der obligatorischen Kran-
kenpflegeversicherung (im Folgenden: OKP) im B._______ [Spital] der
D._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ab 1. Januar 2005 im
Verhältnis zu 9 Krankenversicherern. Am 14. April 2009 stellte die Be-
schwerdeführerin verschiedene Anträge, machte Ausführungen in der Sa-
che und reichte für die Jahre 2004 und 2007 diverse Daten ein. Mit Ein-
gabe vom 17. August 2009 reichte die Beschwerdeführerin Unterlagen
betreffend das Jahr 2003 ein und machte weitere Ausführungen (im vor-
instanzlichen Ordner "Tarifverhandlungen & Festsetzung nach Bundes-
ratsentscheid vom 30.1.2008 RRB 1032-1041 vom 30.6.2010 Teil 3 [im
Folgenden: RR7] L4). Mit E-Mail vom 10. November 2009 machte die Be-
schwerdeführerin gegenüber der GEF Angaben betreffend die Anzahl tat-
sächlich betriebener Betten (vgl. RR7 L2). Am 8. März 2010 nahm die
Beschwerdeführerin zu der von der Vorinstanz eingeholten Empfehlung
der Eidgenössischen Preisüberwachung (PUE) vom 15. Januar 2010
Stellung und reichte weitere Unterlagen betreffend das Jahr 2003 zu den
Akten. Mit Beschluss Nr. [...] vom 30. Juni 2010 (act. 1.2 der Beschwer-
deakten, im Folgenden: angefochtener Regierungsratsbeschluss bzw.
RRB) setzte der Regierungsrat den Tarif für die stationäre Behandlung zu
Lasten der OKP im B._______ [Spital] im Verhältnis zu den nachfolgend
aufgezählten Krankenversicherern für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31.
Dezember 2009 in Form zweier Tagespauschalen fest:
Akutsomatik: Fr. 1'134.- pro Tag (inkl. Arztleistungen)
Abteilung für psychosomatische und psychotherapeutische Medizin
(PSOMA): Fr. 558.- pro Tag (inkl. Arztleistungen)
Als Krankenversicherer betroffen waren neben den rubrizierten Be-
schwerdegegnerinnen 1-4 und 6-8 die Caisse Maladie Hotela (im Folgen-
den: Hotela; zu Beginn Beschwerdegegnerin 5) und die SanaTop Versi-
cherungen AG (im Folgenden: SanaTop bzw. Beschwerdegegnerin 9; zu-
sammen im Folgenden: Krankenversicherer bzw. Beschwerdegegnerin-
nen).
C-5642/2010
Seite 4
B.
B.a Gegen den Regierungsratsbeschluss Nr. [...] erhob die Beschwerde-
führerin am 6. August 2010 Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt und stellte sinngemäss folgenden Anträge:
1. Die Verfügung vom 30. Juni 2010 des Regierungsrates des Kantons Bern sei
aufzuheben, da auf Grund der nachstehenden Grafik klar dargelegt werden
könne, mit welchen fundamentalen Auswirkungen das Spital zu rechnen hätte
und dass aus dem Beschwerdeverfahren grosse Vorteile für die Beschwerde-
gegnerinnen erwachsen würden, so dass die Aufhebung der Verfügung ge-
rechtfertigt sei […].
2. Als Basistarif für das Jahr 2005 für die Beschwerdegegner 1-8 sei der Betrag
von Fr. 11'661 pro stationären Fall gemäss Tariffestsetzungsgesuch vom
14. April 2009 des B._______ [Spital] an die GEF, Kapitel IV Seite 42, bzw.
gemäss dem BFP-Modell […] festzusetzen. Für den Beschwerdegegner 9
(SanaTop) sei für das Jahr 2005 kein Tarif festzusetzen.
3. Eventualiter zu Ziffer 2 seien für das Jahr 2005 für die akutmedizinischen Be-
handlungen ohne Psychiatrie und Psychosomatik folgende Fachgebietspau-
schalen festzusetzen.
Durchschnittliche Kosten pro Fall im Jahr 2004 = Basispreis gemäss Spital-
taxmodell 2004 aufgrund der Kostenträgerrechnung des B._______ [Spital]
[…] Fr. 9'571.- mit folgenden Gewichtungsfaktoren:
Fachgebiet Kostengewichtungsfaktor
Allg. Chirurgie inkl. Gastroenterologie 1.0194
Gynäkologie/Geburtshilfe, Neonatologie 0.8867
Herzchirurgie 4.0770
HNO 0.5615
Innere Medizin inkl. Subdisziplinen 1.1382
Kardiologie 0.9753
Kieferchirurgie 1.7102
Neurochirurgie 1.2967
Onkologie 0.6084
Ophthalmologie 0.5910
Orthopädie 1.0247
Plastische Chirurgie 0.7273
C-5642/2010
Seite 5
Thorax und Gefässe 1.0503
Urologie 0.8979
Für die psychiatrischen/psychosomatischen Behandlungen sei eine Tages-
pauschale gemäss Spitaltaxmodell 2004 aufgrund Kostenträgerrechnung des
B._______ [Spital] in der Höhe von Fr. 619.- festzusetzen
4. Subeventualiter: Die Verfügung vom 30. Juni 2010 sei aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz zurück zu weisen zur Festsetzung eines sachge-
rechten Tarifs 2005, der die nachgewiesenen Kosten gemäss STM santésuis-
se des B._______ [Spital] vollständig deckt.
5. Subsubeventualiter: Die Verfügung vom 30. Juni 2010 sei aufzuheben und es
seien je für die Jahre 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009 folgende Basispreise
für das Fachgebietspauschalenmodell festzusetzen:
Bemessungsjahr 2004 2005 2006 2007 2008
Anwendungsjahr 2005 2006 2007 2008 2009
Basiswert = durch-
schnittliche gemäss
STM pro Fall im Be-
messungsjahr ohne
PSOMA
9'571 9'842 9'642 9'783 10'677
Basiswert = durch-
schnittliche gemäss
STM pro Fall im Be-
messungsjahr ohne
PSOMA
619 681 709 657 732
Jeweils mit den unter Ziffer 3 genannten Kostengewichtungsfaktoren für die
akutmedizinische Behandlung ohne Psychosomatik (PSOMA).
6. Subsubsubeventualiter: Die Verfügung vom 30. Juni 2010 sei aufzuheben und
die Sache an die Vorinstanz zurück zu weisen zur Festsetzung eines sachge-
rechten Tarifs je für die Jahre 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009, der die
nachgewiesenen Kosten vollständig deckt.
7. Subsubsubsubeventualiter: Die Verfügung vom 30. Juni 2010 sei aufzuheben
und es sei gemäss BE Ziff. 3 je eine fachgebietsbezogene Fallpauschale ana-
log des Entschädigungsmodells der öffentlichen Spitäler des Kantons Bern für
die Jahre 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009 einzeln oder auf der Basis des
mittleren Jahres 2007 für alle Jahre festzusetzen, die die nachgewiesenen
Kosten des B._______ [Spital] vollständig deckt. Basis bildet der vom Regie-
rungsrat beschlossene und von santésuisse anerkannte, bezahlte und auch
C-5642/2010
Seite 6
publizierte Tarif für Kantonseinwohner und Ausserkantonale nach KVG Art. 41
Abs. 2+3.
Be-
messungs-
jahr
2004 2005 2006 2007 2008 für die
Jahre
2005-09
Vergleichswert
öff. Spitäler
gem. Anhang 1
Anwendungs-
jahr
2005 2006 2007 2008 2009 Mittelwert
der Jahre
2004-2008
2007
Basiswert für
unser Spital
nach STM für
die Fachge-
bietspau-
schalen
analog den
öffentlichen
Spitälern mit
untenstehen-
dem Gewich-
tungsfaktor
9'571 9'842 9'642 9'783 10'677 9'903 10'983
Fachgebiet
Berechneter Gewich-
tungsfaktor
Medizin 1.0054
Chirurgie 1.0608
Gyn./Geburtshilfe, Neonatologie 0.9173
Ophthalmologie 0.6640
ORL 0.5311
Pädiatrie 0.7919
IPS 0.8815
8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz und
der Beschwerdegegner.
B.b Am 3. September 2010 leistete die Beschwerdeführerin den ihr vom
Bundesverwaltungsgericht auferlegten Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 3'000.-.
C-5642/2010
Seite 7
B.c Mit Vernehmlassung vom 20. September 2010 beantragte der Regie-
rungsrat die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
B.d Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2010 beantragten die
Beschwerdegegnerinnen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
eingetreten werden könne – unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
B.e Am 22. Oktober 2010 nahm die PUE Stellung und stützte den vom
Regierungsrat festgesetzten Tarif.
B.f Am 20. Dezember 2010 nahm das Bundesamt für Gesundheit (BAG)
Stellung und erklärte, dass die Beschwerde im Sinne seiner Ausführun-
gen abzuweisen sei.
B.g Mit Schreiben vom 20. Mai 2011 beantragte der Regierungsrat die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
B.h In ihren Schlussbemerkungen vom 23. Mai 2011 hielten die Be-
schwerdeführerin und die Beschwerdegegnerinnen je an ihren Anträgen
fest.
B.i Am 20. Juni 2011 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schrif-
tenwechsel ab.
B.j Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin nahm der Ver-
treter der Beschwerdegegnerinnen mit Eingaben vom 10., 19., 20. und
24. April 2012 zur Frage der vom umstrittenen Tarif konkret betroffenen
Krankenversicherer Stellung und reichte mehrere Dokumente und zwei
Vollmachten zu den Akten (vgl. act. 19-20).
B.k Mit Schreiben vom 21. Februar 2013 informierte die A._______ das
Bundesverwaltungsgericht dahingehend, dass die C._______ und das
B.________ zur A._______ fusioniert seien und die Beschwerde betref-
fend die Krankenkasse KPT (bislang: Beschwerdegegnerin 1, im Folgen-
den: KPT), die CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversi-
cherung AG (bislang: Beschwerdegegnerin 2, im Folgenden: CONCOR-
DIA), die Association Groupe Mutuel (bislang: Beschwerdegegnerin 4, im
Folgenden: Groupe Mutuel) und die Atupri Krankenkasse (bislang: Be-
schwerdegegnerin 8, im Folgenden: Atupri) mit diesem Schreiben zu-
rückgezogen werde.
C-5642/2010
Seite 8
B.l Soweit die Beschwerde das Verhältnis zwischen der Beschwerdefüh-
rerin einerseits und der KPT, der CONCORDIA, der Groupe Mutuel und
der Atupri (bislang: Beschwerdegegnerinnen 1, 2, 4 und 8 im vorliegen-
den Verfahren) andererseits betrifft, hat das Bundesverwaltungsgericht
dafür ein separates Beschwerdedossier C-8909/2010 angelegt.
C.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Vorweg ist auf Folgendes hinzuweisen: Mit Wirkung gegenüber densel-
ben Krankenversicherern ist insgesamt für 9 Privatspitäler gegen die re-
gierungsrätliche Festsetzung des OKP-Tarifs für die stationäre Behand-
lung für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009 Beschwerde
vor Bundesverwaltungsgericht geführt worden. Dieses hat am 6. Juli 2012
im Verfahren C-5550/2010 das inzwischen als BVGE 2012/2018 publi-
zierte Urteil gefällt, auf dessen Erwägungen im Folgenden mehrfach ver-
wiesen wird.
Die ÖKK ist für das vorliegende Verfahren an die Stelle der ursprünglich
als Beschwerdegegnerin 5 geführten Hotela getreten und wird durch das
vorliegende Urteil entsprechend berechtigt und verpflichtet und anstelle
der Hotela im Rubrum geführt. Die SUPRA, die am Beschwerdeverfahren
bereits für sich selbst als Beschwerdegegnerin 7 beteiligt war und ist, tritt
für das vorliegende Verfahren in Bezug auf das OKP-Geschäft der Sana-
Top an deren Stelle als Beschwerdegegnerin getreten, wobei zur grösse-
ren Übersichtlichkeit die SanaTop im Rahmen dieses Urteils (weiterhin)
separat als Beschwerdegegnerin 9 behandelt und im Rubrum geführt
wird, was nichts daran ändert, dass das vorliegende Urteil in Bezug auf
das OKP-Geschäft der SanaTop an deren Stelle die SUPRA berechtigt
und verpflichtet.
Aus dem Schreiben der A._______ vom 21. Februar 2013 und dem Han-
delsregister des Kantons Bern (vgl. Handelsregisterauszüge vom
22. Februar 2013 [act. 24 f.]) geht hervor, dass das B._______ [Spital]
nicht mehr von der E._______ (bis zum 30. Juni 2011: D._______) be-
C-5642/2010
Seite 9
trieben wird, sondern von der A._______ (bis 18. Dezember 2012:
C._______). Diese ist somit an die Stelle der ursprünglich als Beschwer-
deführerin geführten D._______ getreten und wird durch das vorliegende
Urteil (betreffend das B._______ [Spital]) berechtigt und verpflichtet.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (vgl. Art. 47 Abs. 1, 53 Abs. 1 und Art. 90a des Bun-
desgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG,
SR 832.10]). Dabei richtet sich das Beschwerdeverfahren grundsätzlich
nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) und nach Art. 53 KVG in der seit dem
1. Januar 2009 geltenden Fassung (vgl. BVGE 2012/18 nicht publizierte
E. 2).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Tariffestsetzungsver-
fahren teilgenommen, ist als primäre Adressatin durch den angefochte-
nen Regierungsratsbeschluss besonders berührt, hat insoweit an dessen
Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, und ist daher
zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formge-
recht erhobene Beschwerde ist, nachdem auch der Kostenvorschuss
rechtzeitig geleistet wurde, grundsätzlich einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1,
Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
3.2
3.2.1 Die Krankenversicherer machen geltend, dass die Beschwerdefüh-
rerin im Beschwerdeverfahren entgegen Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG in un-
zulässiger Weise neue Begehren stelle bzw. sich auf neue Beweismittel
und Tatsachen berufe und im entsprechenden Umfang auf die Beschwer-
de daher nicht einzutreten sei.
3.2.2 Die Neuheit eines Begehrens im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Bst. a
KVG bestimmt sich analog der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 99 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nach
dem Streitgegenstand, welcher vor Bundesverwaltungsgericht nur noch
eingeschränkt, aber nicht ausgeweitet oder geändert werden kann. Wur-
de die vor Bundesverwaltungsgericht behauptete Tatsache nicht schon
der Vorinstanz vorgetragen oder fand sie nicht auf anderem Weg in pro-
zessual zulässiger Weise Eingang in das Dossier, ist sie neu, andernfalls
nicht (vgl. BVGE 2012/18 E. 3.2.2). Allerdings kann nicht Kongruenz der
C-5642/2010
Seite 10
Sachdarstellungen verlangt werden. vielmehr ist es mit dem Novenverbot
vereinbar, wenn die Partei im vorinstanzlichen Verfahren schon einen be-
stimmten Standpunkt vertreten hat und dazu im Beschwerdeverfahren le-
diglich sachbezogene Präzisierungen vornimmt (vgl. MEYER/DORMANN,
Art. 99, in Bundesgerichtsgesetz [Basler Kommentar], Marcel Alexander
Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], 2. A., Basel 2011,
N 20).
3.3 Die Krankenversicherer legen nicht dar, welche unzulässigen Be-
weismittel oder Tatsachen die Beschwerdeführerin neu in das Beschwer-
deverfahren eingebracht haben soll. Ob die von der Beschwerdeführerin
im Rahmen der Beschwerde gemachten Angaben betreffend die Anzahl
tatsächlich betriebener stationärer OKP-Betten, die Anzahl Austritte stati-
onärer OKP-Patientinnen und -Patienten bzw. die Anzahl der auf diese
Personen entfallenen Pflegetage für solche Personen, soweit sie von ge-
genüber der Vorinstanz gemachten Ausführungen abweichen, im Blick-
winkel von Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG unzulässige neue Tatsachenbehaup-
tungen darstellen, kann offen bleiben, da dies keine Auswirkungen auf
den Verfahrensausgang hat (vgl. unten E. 4.5.3). Die Einwände der Kran-
kenversicherer stossen im Übrigen ins Leere.
3.4 Zu den einzelnen Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin ist Fol-
gendes auszuführen: Die Beschwerdeführerin kann ohne Weiteres die
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Rückweisung zu
neuem Entscheid sowie grundsätzlich die Verwendung eines anderen als
des hoheitlich festgesetzten Tarifsystems beantragen oder erstmals An-
träge im Rahmen des letzteren stellen sowie Anträge betreffend Kosten-
und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens stellen (vgl. BVGE
2012/18 nicht publizierte E. 3.4.2 und [publizierte] E. 3.4.3). Bereits in ih-
ren Eingaben vom 14. April 2009 und 17. August 2009 verlangte die Be-
schwerdeführerin von der Vorinstanz, dass lediglich für das Jahr 2005
bzw. die Jahre 2005 bis 2007, evtl. auch für die Jahre 2008 bis 2009 ein
eigener Tarif festzusetzen sei. Ausserdem führte sie aus, dass für die Sa-
naTop eine rückwirkende Tariffestsetzung nicht in Frage komme. Somit
sind die entsprechenden Beschwerdeanträge bereits in vorinstanzlichen
Anträgen der Beschwerdeführerin enthalten, sind daher nicht neu und
verstossen nicht gegen Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG (vgl. BVGE 2012/18
E. 3.5).
C-5642/2010
Seite 11
4.
4.1 Der vorliegende Entscheid ist in materiellrechtlicher Hinsicht im Lichte
des Art. 49 KVG, in der Fassung vom 18. März 1994 (AS 1995 1328), zu
beurteilen – und zwar auch für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. De-
zember 2009 – und es ist auf die VKL in der vom 1. Januar 2005 bis Ende
Dezember 2008 gültigen Fassung abzustellen (vgl. BVGE 2012/18 nicht
publizierte E. 5.6 m.w.H.).
4.2 Die hoheitliche Festsetzung stationärer Spitaltarife zu Lasten der OKP
hat gestützt auf das Spitaltaxmodell der Preisüberwachung zu erfolgen
(nachfolgend: PUE-Modell), wobei als Basis für die Festlegung eines
OKP-Tarifs des Jahres X grundsätzlich die ausgewiesenen Kosten des
Jahres X-2 gelten, sodass vorliegend mangels besonderer Umstände, die
ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen würden, auf die Kosten
bzw. Daten aus dem Jahr 2003 abzustützen ist (vgl. BVGE 2012/18 E. 6,
8 ff.).
4.3 Mit Hilfe des PUE-Modells werden die für die Bemessung des OKP-
Tarifs anrechenbaren Betriebskosten bestimmt. Dieses Modell geht von
den tatsächlich für die Leistungserbringung aufgebrachten, transparent
ausgewiesenen (und belegten) Betriebskosten des stationären Spitalteils
angefallenen Kosten aus und bestimmt den Anteil dieser Kosten, der
KVG-konform der OKP belastet werden kann. Dabei werden die anre-
chenbaren Kosten für die meisten Positionen unter Berücksichtigung
normativer Zu- und Abschläge ermittelt (vgl. BVGE 2012/18 E. 8.1 ff.). Als
Betriebskosten des stationären Spitalteils gelten die Kosten, die für die
stationäre Behandlung einschliesslich Aufenthalt in einem Spital in der
allgemeinen Abteilung zu Lasten der OKP anfallen (im Folgenden: OKP-
Inputkosten; vgl. Art. 49 Abs. 1 KVG; BVGE 2010/62 E. 4.12, 4.12.1;
BVGE 2012/18 E. 8.3). Dabei ist der Begriff der allgemeinen Abteilung
funktional auszulegen und es sind für die Festsetzung der Tarife betref-
fend die stationäre Behandlung im Spital neben denjenigen Leistungen
und Kosten, die sich auf (lediglich) grundversicherte Patientinnen und Pa-
tientinnen beziehen, auch diejenigen massgeblich, die sich auf zugleich
grund- und zusatzversicherte Patientinnen und Patienten beziehen, die
ebenfalls zu den OKP-Versicherten zu zählen sind (vgl. BVGE 2010/62
E. 4.12.2, RKUV 2004 S. 37). Darüber hinausgehende, zugunsten der
Zusatzversicherten erbrachte Leistungen und deren Mehrkosten sind hin-
gegen für die Bestimmung der anrechenbaren Kosten auszuscheiden
(vgl. BVGE 2010/62 E. 4.12.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_383/2009
vom 9. März 2010 E. 2.2). Weiter sind die nicht stationären Leistungen,
C-5642/2010
Seite 12
die zu Lasten der OKP erbracht werden, und deren Kosten (ambulante
und teilstationäre Leistungen) auszuscheiden. Auch jene stationär durch-
geführten Behandlungen und Massnahmen, die ausserhalb des Anwen-
dungsbereichs des KVG erbracht werden (im Folgenden: Nicht-OKP-
Leistungen; vgl. Art. 1a KVG i.V.m. Art. 24 und Art. 25-31 KVG; RKUV
1997 S. 347), fallen ausser Betracht (vgl. Art. 49 Abs. 1 KVG und RKUV
2004 S. 37, je e contrario). Dies betrifft insbesondere unfallbezogene
Leistungen, für welche die Unfallversicherung (UV) aufkommt, und Leis-
tungen für Personen, die der Versicherungspflicht nach KVG nicht unter-
stellt sind (z.B. ausländische Touristen) und daher selbst für die entspre-
chenden Kosten aufkommen müssen (sogenannte Selbstzahler [SZ]; vgl.
Entscheid des Bundesrats vom 20. Dezember 2000 betreffend die Spital-
liste des Kantons G._______ E. II.5.2.5.1; RKUV 2004 S. 37). Somit
müssen zur Ermittlung der massgeblichen OKP-Inputkosten vorab die
aufgeführten übrigen Leistungen und Kosten, insbesondere betreffend
Nicht-OKP-Patientinnen und -Patienten ausgeschieden werden. Auch er-
laubt es erst eine entsprechende Ausscheidung, die Anzahl der tatsäch-
lich betriebenen stationären OKP-Betten einerseits und die zu Lasten der
stationären OKP-Patientinnen und -patienten erbrachten Pflegetage bzw.
die Anzahl der Austritte stationärer OKP-Patientinnen und -Patienten an-
dererseits zu bestimmen (vgl. BVGE 2012/18 E. 12). Sollte eine vollstän-
dige Ausscheidung der Nicht-OKP-Patienten nicht transparent möglich
sein, ist in einem zweiten, späteren Schritt der verbleibenden Unschärfe
bei der Beurteilung der Datentransparenz und bei der Festsetzung des
Kostendeckungsgrades Rechnung zu tragen.
4.4 Die Beschwerdeführerin hat zu diesen Daten gegenüber der Vorin-
stanz und im Beschwerdeverfahren zu den für die Tarifbemessung aus-
zugehenden Ausgangskosten bzw. den OKP-Inputkosten, zur Anzahl tat-
sächlich betriebener stationärer Betten, zu den stationären Austritten und
zu den stationären Pflegetagen unterschiedliche Angaben gemacht bzw.
solche Angaben enthaltende Dokumente eingereicht (vgl. nachfolgend
E. 4.4.1 ff.).
4.4.1 Eine Übersicht der von der Beschwerdeführerin angeführten Aus-
gangskosten (in Fr., inkl. Arzthonorare) für den gesamten stationären Be-
reich, für UV-Fälle (wobei die Beschwerdeführerin teilweise auch Fälle
der Militärversicherung und der Invalidenversicherung einschliesst; im
Folgenden wird vereinfachend von UV-Fällen, SZ-Fällen und OKP-Fällen
gesprochen, ergibt folgendes Bild:
C-5642/2010
Seite 13
Die angeführten Dokumente werden am Ende der Tabelle genauer bezeichnet.
1
Gesamtübersicht August 2009: "Gesamtübersicht sowie Berichtigung / Abgrenzung von
Finanzbuchhaltung und Betriebsbuchhaltung 2003" (Beilage zur Eingabe vom 17. August
2009
1
Gesamtübersicht März 2010: Beilage zur Eingabe vom 8. März 2010 analog zur Ge-
samtübersicht August 2009
2
Verdichtung März 2010: "Verdichtung Kosten / Erträge KTR (1.1.2003 - 31.12.2003)"
(Beilage zur Eingabe vom 8. März 2010)
3
Tarifkalkulation März 2010: "Festsetzung der stationären Tarife zulasten der OKP ab
dem Jahr 2005" (Beilage zur Eingabe vom 8. März 2010)
Der Regierungsrat ging im angefochtenen Beschluss von
(OKP-)Inputkosten (inkl. Arzthonorare) in der Höhe von Fr. 88'528'869.-
aus. Dies entspricht den in den Gesamtübersichten August 2009 und
März 2010 ausgewiesenen Gesamtkosten HKST stationär in der Höhe
von Fr. 93'490'363 (vor Ausscheidung von UV- und SZ-Kosten) minus die
darin enthaltenen Arzthonorare in der Höhe von Fr. 19'074'610.- plus die
vom Regierungsrat kalkulierten Arzthonorare (Fr. 14'113'116.-). Nicht be-
rücksichtigt hat er die in den Gesamtübersichten angezeigte Ausschei-
dung von Nicht-OKP-Kosten.
Dokument gesamter
stationärer
Bereich
UV-Fälle
SZ-Fälle OKP-Fälle
(PSOMA + Akut-
somatik)
Gesamtübersichten
August 2009 und
März 2010
1
93'490'363
(gerundet)
3'102'325
(gerundet)
477'958
(gerundet)
89'910'080
(gerundet)
Verdichtung
März 2010
2
88'957'602 2'390'707 1'701'844 84'865'051
Tarifkalkulation März
2010 i.V.m. Eingabe
vom 8. März 2010
(S. 14)
3
88'957'602 2'429'525 1'729'477 84'798'600 (nicht
ausgewiesene
Differenz nach
Abzug der
UVG-/SZ-Fälle)
Beschwerde (S. 43)
i.V.m. Verdichtung
Beschwerde (S. 3)
87'871'653 2'390'707 1'701'844 83'779'102
C-5642/2010
Seite 14
4.4.2 Eine Übersicht über die von der Beschwerdeführerin angeführten
tatsächlich betriebenen Betten für den gesamten stationären Bereich, für
UV-Fälle, SZ-Fälle und OKP-Fälle ergibt folgendes Bild:
Dokument
gesamter
stationärer Be-
reich
UV-Fälle
SZ-Fälle OKP-Fälle
(PSOMA +
Akutsomatik)
Erhebungsformular
August 2009
1
232
(von 250 OKP-
Betten gemäss
Spitalliste)
E-Mail der Be-
schwerdeführerin
vom 10. November
2009
219
(nach Ausschluss
der teilstationä-
ren Betten)
Tarifkalkulation März
2010
226
(falls nicht alle
OKP-Betten ge-
meint sind)
226
(falls nicht alle
stationären Bet-
ten gemeint sind)
Verdichtung März
2010
211 10 2 199
Eingabe vom 8.
März 2010 (S. 12)
226
(davon 28 Psycho-
somatik-,Tages-,
Selbstzahler- und
UVG-Betten)
Beschwerde (S. 45) 219
(davon 35 Psy-
chosomatik-, Ta-
ges-, Selbstzahler
und UVG-, Säug-
lingsbetten)
Verdichtung Be-
schwerde
2
226 11 2 213
1
Erhebungsformular August 2009: Erhebungsformular KTR 2003" (Beilage zur Eingabe
vom August 2009)
C-5642/2010
Seite 15
2
Verdichtung Beschwerde: analog zur Verdichtung März 2010 (Beschwerdebeilage)
Der Regierungsrat ging im angefochtenen Beschluss von 219 tatsächlich
betriebenen OKP-Betten aus.
4.4.3 Eine Übersicht über die von der Beschwerdeführerin angeführten
Austritte für den gesamten stationären Bereich, für UV-Fälle, SZ-Fälle
und OKP-Fälle ergibt folgendes Bild:
Dokument gesamter
stationärer Be-
reich
UV-Fälle
SZ-Fälle OKP-Fälle
(PSOMA +
Akutsomatik)
Erhebungsformular
August 2009
9'117
plus 705 gesunde
Neugeborene
(falls nicht nur
OKP-Fälle gemeint
sind)
9'117
plus 705 gesun-
de Neugebore-
ne (falls nicht
gesamter stati-
onärer Bereich
gemeint ist)
Verdichtung März
2010 (inkl. gesunde
Neugeborene)
9'823 726 58 9'039
Tarifkalkulation März
2010
9'823
("exkl. ges. Neu-
geborene" / "inklu-
sive Säuglinge")
8'937
Eingabe März 2010 8'937
(ohne PSOMA,
inkl. Säuglinge)
Statistikdaten
(Beschwerdebeilage)
9'117
(nicht ausgewie-
sene Summe von
UVG, Akutsomatik,
PSOMA stationär)
plus 705 Säuglin-
ge
477 8'640
(nicht ausge-
wiesene Sum-
me von PSOMA
stationär und
Akutsomatik)
plus 705 Säug-
linge
C-5642/2010
Seite 16
Der Regierungsrat ging im angefochtenen Beschluss von 9'117 Austritten
(ohne gesunde Neugeborene) aus.
4.4.4 Eine Übersicht über die von der Beschwerdeführerin angeführten
stationären Pflegetage für den gesamten stationären Bereich, für UV-
Fälle, SZ-Fälle und OKP-Fälle ergibt folgendes Bild:
Verdichtung Be-
schwerde
9'117
inkl. gesunde
Neugeborene
724 56 8'337
Beschwerde (S. 46) 780
Dokument gesamter
stationärer Bereich
UV-Fälle
SZ-Fälle OKP-Fälle
(PSOMA +
Akutsomatik)
Erhebungsformular
2003
65'830
ohne gesunde Neu-
geborene
(falls nicht OKP-
Fälle gemeint sind)
65'830 ohne
gesunde Neu-
geborene
(falls nicht OKP-
Fälle gemeint
sind)
Tarifkalkulation März
2010
(inkl. gesunde Neu-
geborene)
70'542 3'128 389 67'025
Statistikdaten Be-
schwerde
65'830
(nicht ausgewiesene
Summe von Akut-
somatik + PSOMA +
UVG)
plus 4'667 Säuglinge
2'034 63'796
(nicht ausgewie-
sene Summe
von Akutsomatik
+ PSOMA)
plus 4'667 Säug-
linge
Verdichtung Be-
schwerde
65'830 3'111 381 62'338
C-5642/2010
Seite 17
Der Regierungsrat ging im angefochtenen Beschluss von 65'830
Pflegetagen (ohne gesunde Neugeborene aus).
4.5
4.5.1 Sowohl in ihrer Eingabe vom 8. März 2010 als auch in ihrer Be-
schwerde hat die Beschwerdeführerin nachdrücklich und zu Recht die
Ausscheidung der UV/IV/MV-Patienten und der Selbstzahler beantragt,
was eine Auseinandersetzung mit den von ihr deklarierten (unterschiedli-
chen) Daten voraussetzt.
4.5.2 Die Beschwerdegegnerinnen, die PUE und das BAG haben zur be-
antragten Ausscheidung von Nicht-OKP-Fällen nicht Stellung genommen.
4.5.3 Im angefochtenen Beschluss ging der Regierungsrat von
(OKP-)Inputkosten in der Höhe von Fr. 88'528'869.- (inkl. kalkulatorische
Arzthonorare), von 219 tatsächlich betriebenen stationären (OKP-)Betten,
von 65'830 stationären (OKP-)Pflegetagen und von 9'117
(OKP-)Austritten (exkl. gesunde Neugeborene) aus. Dies begründete er
damit, dass seine Berechnung (neben den dokumentierten Überlegungen
der PUE) auf den Angaben der Klinik beruhe, die erklärt habe, dass die
Hauptkostenstelle "stationär" die Kosten aller stationären Patientinnen
und Patienten (KVG, Zusatzversicherte, UV/IV/MV sowie Selbstzahler)
ohne die Kosten aus den Nebenbetrieben umfasse (vgl. RRB S. 3, 8). Die
vom KVG vorgeschriebene Ausscheidung zur Ermittlung der OKP-
Inputkosten hat der Regierungsrat nicht vorgenommen. Er hat auch nicht
begründet, nach welchen Kriterien er die Auswahl unter den unterschied-
lichen von der Klinik vorgebrachten Zahlen getroffen und weshalb er sich
auf Werte abgestützt hat, von welchen die Beschwerdeführerin stellen-
weise ausgeführt hat, dass sie sich auch auf Personen bezögen, die nicht
zu den stationären OKP-Patientinnen und -Patienten zu zählen seien. Ei-
ne entsprechende Begründung hat der Regierungsrat auch in seiner Ver-
nehmlassung nicht nachgereicht. Vielmehr hat er darin einerseits erklärt,
seine Berechnung basiere auf den Angaben der Beschwerdeführerin, und
andererseits auf seine Ausführungen im angefochtenen RRB zur Daten-
transparenz und zum Kostendeckungsgrad verwiesen (E. 2.5.4 des
RRB). Diese äussern sich aber nicht zur Ausscheidung von Nicht-OKP-
(inkl. gesunde Neu-
geborene)
C-5642/2010
Seite 18
Fällen und können erst in Bezug auf eine nach der Ausscheidung allen-
falls verbleibende Unschärfe zum Zug kommen (vgl. oben E. 4.3). Da der
Regierungsrat seinen Verzicht auf die von der Beschwerdeführerin bean-
tragte Ausscheidung der Nicht-OKP-Fälle nicht zu rechtfertigen vermag
und aus den Akten keine rechtfertigenden Umstände hervorgehen, kann
sein Vorgehen nicht geschützt werden. Die von der Beschwerdeführerin
angegebenen (unterschiedlichen) Zahlen bedürfen weiterer Abklärungen.
Angesichts der bereits in den Eingaben zuhanden der Vorinstanz enthal-
tenen widersprüchlichen Angaben kann offen bleiben, inwiefern es sich
bei den im Beschwerdeverfahren gemachten Angaben um unzulässige
neue Tatsachenbehauptungen im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG
handelt. Da schon in Bezug auf die Abgrenzung der gesamten stationä-
ren OKP-Leistungen gegenüber Nicht-OKP-Leistungen Abklärungen not-
wendig sind, braucht nicht geprüft zu werden, ob die OKP-Leistungen und
deren Kosten transparent und korrekt dem akutsomatischen Bereich und
der PSOMA zugerechnet wurden und ob die separaten Tarife rechtskon-
form hergeleitet und festgesetzt wurden (vgl. auch unten E. 6).
Die Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen, als der angefochtene
Regierungsratsbeschluss Nr. [...] vom 30. Juni 2010 in Bezug auf die Be-
schwerdegegnerinnen 3 und 5-7 aufzuheben und die Sache zur Vornah-
me der notwendigen Abklärungen und zum neuen Entscheid über den ab
1. Januar 2005 für die stationäre Behandlung in der Klinik der Beschwer-
deführerin zu Lasten der OKP geltenden Tarif an die Vorinstanz zurück-
zuweisen ist.
5.
Zu welchem Zeitpunkt der SanaTop die Bewilligung zur Durchführung der
sozialen Krankenversicherung erteilt wurde, ist aus den Akten nicht er-
sichtlich. Da sie am 21. Juni 2006 im Handelsregister eingetragen wurde,
verfügte sie davor jedenfalls nicht über eine entsprechende Bewilligung.
Da letztere Voraussetzung ist, damit gegenüber einem Krankenversiche-
rer überhaupt ein hoheitlicher OKP-Tarif festgesetzt werden kann, hat der
Regierungsrat zu Unrecht für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zu
dem Zeitpunkt, ab welchem der SanaTop die Bewilligung zur Durchfüh-
rung der sozialen Krankenversicherung erteilt wurde, einen OKP-Tarif
zwischen der Beschwerdeführerin und der SanaTop festgesetzt (zum
Ganzen vgl. BVGE 2012/18 E. 22).
Die Beschwerde ist daher auch insofern gutzuheissen, als der angefoch-
tene Regierungsratsratsbeschluss Nr. [...] vom 30. Juni 2010 in Bezug auf
C-5642/2010
Seite 19
die SanaTop (Beschwerdeführerin 9) aufzuheben und die Sache zur Ab-
klärung, ab welchem Zeitpunkt der SanaTop die erwähnte Bewilligung er-
teilt wurde, und zum neuen Entscheid über den ab diesem Zeitpunkt für
die stationäre Behandlung in der Klinik der Beschwerdeführerin zu Lasten
der OKP geltenden Tarif an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
6.
Für die übrigen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen
(massgebliche Nettobetriebskosten, vom PUE-Modell vorgesehene nor-
mative Zu- und Abschläge, Benchmarking, Auswirkungen einer De-
ckungslücke betreffend die OKP-Leistungskosten, Kostendeckungsgrad,
Tarifdauer und Tarifsystem sowie Treu und Glauben), welche die Vorin-
stanz zu prüfen haben wird, ist auf die Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts zu verweisen (vgl. namentlich BVGE 2012/18). Ergän-
zend ist darauf hinzuweisen, dass Patientenpauschalen neben Versicher-
tenpauschalen zur Anwendung kommen können und das Gesetz nur für
letztere eine prospektive Tariffestsetzung vorsieht (vgl. Art. 43 Abs. 3
KVG), dass dementsprechend Leistungserbringer, die – wie vorliegend
die Beschwerdeführerin – mit einem Teil der Krankenversicherer die An-
wendung eines bestimmten Tarifsystems vereinbart haben, keinen An-
spruch darauf haben, dass die Anwendung dieses Tarifsystems mittels
hoheitlichem Beschluss im Verhältnis zu den übrigen Krankenversiche-
rern, mit welchen eine entsprechende (oder abweichende) Vereinbarung
nicht getroffen wurde, vorgeschrieben wird (vgl. Art. 47 Abs. 1 i.V.m.
Art. 46 Abs. 1 und 2 KVG), sodass die Beschwerdeführerin vorliegend un-
ter Berufung auf eine spezielle Zusammensetzung des Versichertenguts
der Beschwerdegegnerinnen keinen Anspruch auf Anwendung des BFP-
Modells ableiten kann (vgl. auch BVGE 2012/18 nicht publizierte E. 19.2).
Die Vorinstanz wird auch zu prüfen haben, ob nach den ergänzenden Ab-
klärungen ein separater Tarif je für den akutsomatischen Bereich und die
PSOMA festzusetzen ist, was das BAG und die PUE bei der aktuellen Ak-
tenlage verneinen. Auch diesbezüglich wird sich die Vorinstanz an der
geltenden Rechtsprechung orientieren müssen, wonach die separaten Ta-
rife insbesondere die unterschiedlichen Kostenstrukturen auch tatsächlich
abbilden müssen. Es ist von Tarifen abzusehen, die diese Unterschiede
einebnen und den Vorteil der separaten Tarifierung wieder ganz oder teil-
weise zunichtemachen (vgl. Entscheid des Bundesrats vom 30. Juni 2004
[Kanton F._______; Nr. […] E.II.8.2.9). Bei unklarer bzw. ungenügender
Kostenausscheidung sind Tarife zu vermeiden, die das Risiko in sich tra-
gen, die Datentransparenz zusätzlich zu beeinträchtigen (vgl. RKUV 1997
S. 390).
C-5642/2010
Seite 20
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und
Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Par-
tei, wobei eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwer-
deführenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6) und Vorinstanzen keine
Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Unter Berück-
sichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache, Art der
Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis
VwVG) wären die Verfahrenskosten auf Fr. 3'000.- festzusetzen.
Der Schriftenwechsel wurde am 20. Juni 2011 geschlossen. Da mehr als
eineinhalb Jahre später der Beschwerderückzug betreffend 4 der 9 ur-
sprünglich betroffenen Beschwerdegegnerinnen erklärt und deswegen
das separate Beschwerdedossier C-8909/2010 angelegt wurde (vgl. oben
Bst. B.k f.), sind diese Gesamtverfahrenskosten von insgesamt Fr. 3'000.-
auf beide Verfahren zu verteilen. Die Verfahrenskosten sind für das vor-
liegende Verfahren auf Fr. 2'000.- festzusetzen, während für das Verfah-
ren C-8909/2010 Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- zu erhe-
ben sind. Die vorliegend auf Fr. 2'000.- festgesetzten Verfahrenskosten
sind den unterliegenden Beschwerdegegnerinnen unter solidarischer Haf-
tung aufzuerlegen.
Die im Verfahren C-8909/2010 auf Fr. 1'000.- festgesetzten und der Be-
schwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten sind in diesem Umfang
mit dem im vorliegenden Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3'000.- zu verrechnen. Im darüber hinausgehenden Betrag von
Fr. 2'000.- ist der Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin im vorliegen-
den Verfahren zurückzuerstatten.
7.2 Vor Bundesverwaltungsgericht obsiegende Parteien haben grundsätz-
lich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen
notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Von einer Par-
teientschädigung kann abgesehen werden, wenn die Kosten verhältnis-
mässig gering sind. Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertre-
ter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. Da die
Beschwerdeführerin keine erheblichen notwendigen Kosten geltend
macht und nicht ersichtlich ist, dass solche in Bezug auf das Beschwer-
deverfahren, jedenfalls soweit sie über die Arbeit von Angestellten der
C-5642/2010
Seite 21
Beschwerdeführerin hinausgehen, angefallen sind, ist ihr trotz ihres Ob-
siegens keine Parteientschädigung zuzusprechen.
8.
Der vorliegende Entscheid bringt eine Änderung des angefochtenen Be-
schlusses mit sich, weshalb sich eine Veröffentlichung im offiziellen Publi-
kationsorgan aufdrängt.
9.
Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden und tritt
mit Eröffnung in Rechtskraft (vgl. BVGE 2009/23 E. 8).
C-5642/2010
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der angefochtene Regie-
rungsratsbeschluss Nr. [...] vom 30. Juni 2010 betreffend das ehemalige
B._______ [Spital] aufgehoben wird. In Bezug auf den zwischen der AS-
SURA Kranken- und Unfallversicherung, der ÖKK Kranken- und Unfall-
versicherungen AG, der Kolping Krankenkasse AG und der SUPRA Cais-
se-maladie einerseits und der A._______ bzw. der ehemaligen
D._______ andererseits festgesetzten Tarif wird die Sache zur weiteren
Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Tarifentscheid mit
Wirkung ab 1. Januar 2005 an die Vorinstanz zurückgewiesen. In Bezug
auf den zwischen der SanaTop Versicherungen AG in Liquidation einer-
seits und der A._______ bzw. der ehemaligen D._______ andererseits
festgesetzten Tarif wird die Sache zur weiteren Abklärung und zum neuen
Tarifentscheid mit Wirkung ab dem im Sinne der Erwägungen zu ermit-
telnden Zeitpunkt an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Den Beschwerdegegnerinnen werden unter solidarischer Haftung Verfah-
renskosten von Fr. 2'000.- auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach
Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
Der im vorliegenden Verfahren geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-
wird mit den der Beschwerdeführerin im Verfahren C-8909/2010 auferleg-
ten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- verrechnet. Im verblei-
benden Betrag von Fr. 2'000.- wird der geleistete Kostenvorschuss der
Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zurück erstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Der Regierungsrat des Kantons Bern wird angewiesen, die Ziffer 1 des
Dispositivs im offiziellen Publikationsorgan zu veröffentlichen.
C-5642/2010
Seite 23
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Rückerstattungs-
formular, Doppel der Eingaben der Beschwerdegegnerinnen vom 10.,
19., 20. und 24. April 2012 [je inkl. Beilagen], Kopien des Telefax der
Vorinstanz vom 7. September 2012)
– die Beschwerdegegnerinnen (Gerichtsurkunde; Beilagen: Ein-
zahlungsschein, Kopien des Telefax der Vorinstanz vom 7. September
2012 und des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 21. Februar
2013)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilagen: Doppel der
Eingaben der Beschwerdegegnerinnen vom 10., 19., 20. und 24. April
2012 [je inkl. Beilagen] und Kopie des Schreibens der Beschwerde-
führerin vom 21. Februar 2013)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
– die Eidgenössische Preisüberwachung (A-Post)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Versand: