B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5644/2010
U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
Parteien
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alexander R. Lecki,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Beitragsüberweisung.
C-5644/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren
am (…) 1945, schweizerisch-türkischer Doppelbürger, arbeitete in den
Jahren 1978 bis Mai 2007, zuletzt als selbständigerwerbender Zahnarzt
bei der Zahnärztepraxis H._______ GmbH, T._______, in der Schweiz
und entrichtete Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (act. 46-49). Am 23. Mai 2007 meldete sich der
Versicherte bei der Gemeinde G._______ zwecks Wohnsitznahme in der
Türkei ab, seiner ursprünglichen Heimat (act. 32). Per Valutadatum
25. Juni 2007 löste der Versicherte seine 3. Säule bzw. seine Vorsorge-
konti bei der Bank Coop und Credit Suisse auf (act. 16, 18, 19). Mit Ge-
such vom 4. Juli 2008 stellte der Versicherte über den türkischen Sozial-
versicherungsträger bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK einen
Antrag auf Überweisung von AHV-Beiträgen an den türkischen Sozialver-
sicherer (act. 5-7). Mit Urteil vom 18. Juli 2008 wurde die Ehe des Versi-
cherten mit seiner Ehegattin Y._______ in der Türkei geschieden (vgl. act.
21-24). Am 14. April 2009 löste der Versicherte sein Freizügigkeitskonto
bei der UBS auf (act. 16, 17), und per 30. April 2009 kündigte der Versi-
cherte seine Krankenversicherung bei der Intras, Agentur S._______ (act.
20). Am 20. Mai 2009 reichte der Versicherte die Anmeldung für die
Durchführung der Einkommensteilung im Scheidungsfall bei der SAK ein
(eingegangen am 8. Juni 2009, act. 34).
Die SAK teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 20. August 2009 mit,
dass sein Gesuch um Überweisung der AHV-Beiträge abgewiesen wer-
den müsste (act. 57, 58). Mit Schreiben vom 10. September 2009 erklärte
der Versicherte, er sei mit der Abweisung des Gesuches nicht einverstan-
den (act. 65). Mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 reichte der Versicher-
te eine Bescheinigung ein, wonach er seit dem 13. August 2008 in der
Türkei steuerpflichtig sei (act. 74-77).
B.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2010 wies die SAK das Gesuch um Über-
weisung der AHV-Beiträge mit der Begründung ab, Art. 10a des Abkom-
mens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Si-
cherheit vom 1. Mai 1969 (SR 0.831.109.763.1; nachfolgend: Abkommen)
sei nur auf türkische, nicht aber auf schweizerische Staatsangehörige
anwendbar. Der Versicherte als schweizerisch-türkischer Doppelbürger
habe sich zwar ordnungsgemäss bei der Einwohnerkontrolle in
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O._______ (recte: G._______) abgemeldet, es sei jedoch davon auszu-
gehen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Versicherten nicht aus-
schliesslich in der Türkei befinde. Zum Beispiel sei er zusammen mit sei-
ner Ehefrau immer noch im Telefonverzeichnis aufgeführt (act. 165), und
gemäss seinen telefonischen Auskünften helfe er seinem Sohn nach wie
vor in der Zahnarztpraxis aus. Wenn eine Person mehrere Staatsangehö-
rigkeiten besitze, komme grundsätzlich das nach der überwiegenden
Staatsangehörigkeit geltende Recht zur Anwendung (vgl. Art. 23 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale
Privatrecht [IPRG, SR 291]). Dieser Grundsatz gelte auf jeden Fall immer
dann, wenn es sich um zwei Vertragsstaaten handle. Von diesem Grund-
satz sei das Bundesgericht in den Fällen abgewichen, in denen die Per-
son neben der schweizerischen bzw. Staatsangehörigkeit eines Vertrags-
staates noch diejenige eines Nichtvertragsstaates habe. In diesen Fällen
sei immer die schweizerische bzw. die Staatsangehörigkeit des Vertrags-
staates massgebend. In Berücksichtigung dieser Rechtsprechung sei da-
von auszugehen, dass einem schweizerisch-türkischen Doppelbürger die
sozialversicherungsrechtlichen Vorteile (z.B. Wiedereinreise, Hilflosen-
entschädigung, Ergänzungsleistungen, Hilfsmittel, Eingliederungsmass-
nahmen), die sich für ihn bei Anwendung der schweizerischen Bestim-
mungen ergeben würden, nicht vorenthalten werden dürften. Aus den ge-
nannten Gründen sei das Gesuch um Beitragsüberweisung abzuweisen
(act. 166, 167).
C.
Gegen diese Verfügung liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsan-
walt R. Lecki, mit Eingabe vom 2. Februar 2010 Einsprache bei der SAK
einreichen. Er beantragte, die Verfügung vom 4. Januar 2010 sei aufzu-
heben und dem Gesuch um Überweisung der Beiträge sei stattzugeben.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, aufgrund der mass-
geblichen Aktenlage befinde sich sein Lebensmittelpunkt seit der Ausrei-
se aus der Schweiz feststellbar in der Türkei. Der Umstand, dass er seine
Kinder in der Schweiz besuche und bei dieser Gelegenheit ab und zu
auch in der Zahnarztpraxis aushelfe, vermöchten noch keinen Wohnsitz
zu begründen. Ebenso würden die Tatsachen, dass er die Scheidungs-
klage in der Türkei eingereicht habe und in M._______ ein Haus besitze,
das er auch bewohne, dafür sprechen, dass die türkische Staatsangehö-
rigkeit überwiegend sei (act. 175-184).
D.
Mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2010 wies die SAK die Einsprache
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des Versicherten ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das
Abkommen sehe vor, dass türkische Staatsangehörige auf Gesuch hin
die an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung einbe-
zahlten Beiträge an die türkische Sozialversicherung überweisen lassen
könnten, dies unter der Voraussetzung, dass sie die Schweiz definitiv ver-
lassen würden. Nach erfolgter Überweisung könnten türkische Staatsan-
gehörige sowie deren Hinterlassene gegenüber der Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung keine Ansprüche mehr geltend machen.
Die sozialversicherungsrechtliche Situation des Versicherten würde sich
danach so präsentieren, als ob er nie AHV-Beiträge geleistet hätte. Hypo-
thetisch könnte er dann von der schweizerischen Sozialversicherung kei-
nerlei Rechte mehr ableiten. Aufgrund der schweizerischen Staatsange-
hörigkeit könnte er jedoch bei Wiedereinreise in die Schweiz bei Bedarf
trotz Beitragsüberweisung in den Genuss von sozialversicherungsrechtli-
chen Vorteilen, wie Eingliederungsmassnahmen oder Ergänzungsleistun-
gen, kommen. Türkische Staatsangehörige könnten hingegen nach er-
folgter Beitragsüberweisung nicht mehr in den Genuss dieser Leistungen
kommen. Dies würde einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbe-
handlung gleichkommen, da alle versicherten Person innerhalb einer
Gruppe gleich behandelt werden müssten. Zudem sei zu bemerken, dass
der Versicherte seine Krankenkasse erst nach dem Schreiben der SAK
vom 17. März 2009 auf Ende April 2009 gekündigt und die Statuten sei-
ner damaligen Zahnarztpraxis ebenfalls erst nach dem erwähnten
Schreiben geändert habe. Zudem habe er sich auch die Freizügigkeits-
leistungen erst im April 2009 ausbezahlen lassen. Es bestehe der Ver-
dacht, dass all diese Massnahmen nur deshalb veranlasst worden seien,
um eine Beitragsüberweisung zu erwirken. Dies komme einem Rechts-
missbrauch gleich (act. 191-193).
E.
Mit Eingabe vom 9. August 2010 (gleichentags der Post übergeben)
reichte der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt R.
Lecki, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein mit dem Antrag,
die Verfügung vom 6. Juli 2010 sei aufzuheben und dem Gesuch um
Überweisung der Beiträge sei stattzugeben. Zur Begründung führte er im
Wesentlichen aus, er habe sich bereits am 23. Mai 2007 bei der Einwoh-
nerkontrolle in der Schweiz abgemeldet, um in die Türkei zu gehen. Dort
habe er sich eine Immobilie gekauft, die er auch selber bewohne, und
auch Steuern vor Ort entrichte. Vorliegend fände sich kein einziger objek-
tiver Anhaltspunkt, dass sich der Beschwerdeführer noch regelmässig in
der Schweiz aufhalte oder über ein Netzwerk von sozialen Kontakten ver-
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füge; einzig seine erwachsenen Kinder lebten noch in der Schweiz. Auf-
grund der Aktenlage sei erstellt, dass sich sein Lebensmittelpunkt in der
Türkei befinde. Gestützt auf die überwiegende Staatsangehörigkeit habe
er gemäss Art. 10a Abs. 1 des Abkommens Anspruch auf Überweisung
seiner AHV-Beiträge an die türkische Sozialversicherung. Der Vorwurf,
sein Verhalten sei rechtsmissbräuchlich, weise er entschieden zurück.
Zudem habe es die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Feststellung
der überwiegenden Staatsangehörigkeit versäumt, sämtliche relevanten
Tatsachen zu prüfen. Diesbezüglich habe sie Art. 49 Bst. b des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
verletzt (BVGer act. 1).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2010 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Ein-
spracheverfügung vom 6. Juli 2010 sowie der Verfügung vom 4. Januar
2010. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die bereits mit
der Einspracheverfügung gemachten Ausführungen und wies wiederholt
darauf hin, dass das Abkommen nicht für schweizerisch-türkische Dop-
pelbürger anwendbar sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer mit
Jahrgang 1945 ab dem 1. August 2010 gestützt auf Art. 21 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung (AHVG, SR 831.10) Anspruch auf eine ordentliche Al-
tersrente (BVGer act. 5).
G.
Der Beschwerdeführer liess in seiner Replik vom 24. November 2010 an
seinen mit der Beschwerde gemachten Anträgen und Ausführungen fest-
halten. Zudem monierte er, die generelle Nichtanwendung des Art. 10a
des Abkommens auf schweizerisch-türkische Doppelbürger stelle eine
Diskriminierung dar (BVGer act. 7).
H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Duplik vom 12. Januar 2011 weiterhin
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Einspracheverfügung. Der Beschwerdeführer besitze nach wie vor Immo-
bilien in der Schweiz; die eine habe er gemäss seinen eigenen Aussagen
vermietet, die andere bewohne seine Tochter. Des Weiteren habe der Be-
schwerdeführer die Zahnarztpraxis erst im Laufe des Verfahrens seinem
Sohn überschrieben. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer bei der SAK
angefragt, ob er die Liegenschaft in der Schweiz verkaufen müsse, falls
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er die Schweiz definitiv verlasse. Unter diesen Umständen sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer immer noch Bindungen in die
Schweiz unterhalte, weshalb nicht von einer überwiegenden türkischen
Staatsangehörigkeit ausgegangen werden könne. Ausserdem wies die
Vorinstanz darauf hin, dass die Überweisung der AHV-Beiträge eines tür-
kisch-schweizerischen Doppelbürgers sehr wohl eine Ungleichbehand-
lung gegenüber anderen Doppelbürgern darstellen würde, da beispiels-
weise für einen australisch-schweizerischen Doppelbürger auf jeden Fall
die schweizerische Staatsangehörigkeit vorrangig wäre (BVGer act. 9).
I.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2011 stellte die Instruktionsrichterin dem
Beschwerdeführer die Duplik zur Kenntnisnahme zu und schloss gleich-
zeitig den Schriftenwechsel (BVGer act. 10).
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten
wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 6. Juli
2010, mit welcher die Vorinstanz das Gesuch um Überweisung der
schweizerischen AHV-Beiträge an die türkische Sozialversicherung ab-
gewiesen hat.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG der Schweizerischen
Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung oder Änderung, so dass er im Sinn von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist.
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1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb
auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 22a Abs. 1
VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 Abs. 1 ATSG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE
2009/65 E. 2.1).
3.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E.
3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvor-
schriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E.
2.3).
3.1 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im
ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar,
soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht.
4.
Vorliegend streitig und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht das
Gesuch um Überweisung der AHV-Beiträge an die türkische Sozialversi-
cherung abgewiesen hat.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Schweiz definitiv
verlassen und lebe seit dem Jahr 2007 in der Türkei. Es gebe keinerlei
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objektiven Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, dass er beab-
sichtige, wieder in die Schweiz zurück zu kehren. Es sei erstellt, dass bei
ihm die türkische Staatsangehörigkeit überwiegend sei.
4.2 Nach Art. 2 Abs. 1 des Abkommens sind die Staatsangehörigen der
einen Partei sowie deren Angehörige und Hinterlassenen, soweit diese ih-
re Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rech-
ten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den
Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleichgestellt, soweit dieses Ab-
kommen und sein Schlussprotokoll nichts anderes bestimmen.
In Abweichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäss Art. 1 Abs. 1
des Abkommens besagt Art. 10a Abs. 1 des Abkommens, dass türkische
Staatsangehörige verlangen können, dass die zu ihren Gunsten an die
schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichten Beiträ-
ge an die türkische Sozialversicherung überwiesen werden, sofern ihnen
noch keine Leistungen aus der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung gewährt worden sind und vorausgesetzt, dass
sie die Schweiz verlassen haben, um sich in der Türkei oder in einem
Drittstaat definitiv niederzulassen.
4.3 Vorliegend ist der Beschwerdeführer schweizerischer und türkischer
Staatsangehöriger. Vorab ist zu prüfen, ob das Abkommen auf den Be-
schwerdeführer als Doppelbürger in casu Anwendung findet und die Bei-
tragsüberweisung grundsätzlich möglich ist.
4.4 Das Bundesgericht hat sich in Bezug auf Leistungsansprüche gegen-
über der Alters- und Hinterlassenenversicherung von Personen mit meh-
reren Staatsangehörigkeiten mehrfach geäussert (vgl. zum Ganzen BGE
120 V 421 E. 2b mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
9C_723/2010 vom 2. Juli 2012 E. 5.2). In BGE 112 V 89 hat das Bundes-
gericht in einer Leistungsstreitigkeit festgehalten, dass bei einer Doppel-
bürgerin, die neben dem ausländischen auch das Schweizer Bürgerrecht
besitzt, zur Bestimmung des massgebenden Rechts das Prinzip der
überwiegenden oder effektiven Staatsangehörigkeit Anwendung finde.
Demnach sei in jedem Fall die Intensität aller wesentlichen Beziehungen
mit dem einen oder anderen Staat zu berücksichtigen (BGE 112 V 89 E.
2b). Sofern mindestens bezüglich eines Staates eine Vereinbarung mit
der Schweiz besteht, ist bei Doppelbürgern mit nichtschweizerischen
Bürgerrechten analog zu Art. 23 Abs. 2 IPRG die Angehörigkeit zu jenem
Staat entscheidend, mit welchem die Person am engsten verbunden ist.
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Anders verhält es sich allerdings, wenn die versicherte Person mehrere
Staatsangehörigkeiten, darunter die schweizerische oder diejenige eines
Vertragsstaates, besitzt. In einem solchen Fall ist das Bundesgericht vom
Grundsatz der überwiegenden Staatsangehörigkeit abgewichen und hat
alternativ entweder die Staatsangehörigkeit während des Zeitraums der
Entrichtung von Beiträgen an die schweizerische Sozialversicherung oder
bei der Entstehung des Leistungsanspruchs als ausschlaggebend be-
trachtet (BGE 119 V 1 E. 2c).
4.4.1 Nachfolgend ist somit zu prüfen, welche Staatsangehörigkeit beim
schweizerisch-türkischen Beschwerdeführer überwiegt.
4.4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zusätzlich
zu der türkischen seit Januar 1995 auch die schweizerische Staatsange-
hörigkeit besitzt (vgl. Verfügung vom 4. Januar 2010, act. 167). Der Be-
schwerdeführer hat von 1978 bis Mai 2007 in der Schweiz gelebt und zu-
letzt als selbständiger Zahnarzt in der Zahnärztepraxis H._______ GmbH
in T._______ gearbeitet.
4.4.3 Vorab sind die Gründe aufzuführen, die eher dafür sprechen, dass
beim Beschwerdeführer die türkische Staatsangehörigkeit überwiegt:
Der Beschwerdeführer hat sich am 23. Mai 2007 bei der Gemeinde
G._______ zwecks Wohnsitznahme in seiner ursprünglichen Heimat der
Türkei abgemeldet (act. 32). Des Weiteren ist den Akten zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer per 30. April 2009 die Krankenkasse bei der
Intras gekündigt (act. 20) und per Valutadatum 25. Juni 2007 seine 3.
Säule bzw. seine Vorsorgekonti bei der Bank Coop und Credit Suisse
aufgelöst hat (act. 16, 18, 19). Zudem reichte der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 30. Oktober 2009 eine Bescheinigung ein, wonach er in
der Türkei ab 13. August 2008 steuerpflichtig ist (act. 74-77). Ferner
macht der Beschwerdeführer geltend, er besitze eine Immobilie in
M._______, Türkei.
4.5 Nachfolgend sind die Gründe aufzuführen, die gegen eine Annahme
der überwiegenden türkischen Staatsangehörigkeit sprechen.
Wie den Akten zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer zwei in der
Schweiz wohnhafte erwachsene Kinder. Er besitzt in der Schweiz zwei
Immobilien, wobei eine von seiner Tochter bewohnt wird und die andere
vermietet ist. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer zusammen mit sei-
ner Ehefrau bzw. Ex-Frau laut Handelsregisterauszug, Stand 15. August
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2012, als Gesellschafter in der Kollektivgesellschaft "Y._______ und
X._______" eingetragen mit dem Zweck "Führen einer Zahnarztpraxis,
Zahnbehandlung". Bei seinen Aufenthalten in der Schweiz hilft er gemäss
unbestritten gebliebenen Aussagen seinem Sohn in der Zahnarztpraxis.
Letztlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf
Überweisung seiner AHV-Beiträge an die türkische Sozialversicherung
nicht hinreichend begründet hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_723/2011 vom 2. Juli 2012, wonach der Beschwerdeführer seine
Gründe hinreichend dargelegt hat).
4.6 Aufgrund des Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass der
Beschwerdeführer nach wie vor starke Bindungen zur Schweiz hat. Im
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2010 ist nicht mit dem
im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegen-
den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass beim Beschwerdeführer die
türkische Staatsangehörigkeit tatsächlich überwiegt, weshalb die Voraus-
setzungen für eine Beitragsüberweisung gemäss Art. 10a Abs. 1 des Ab-
kommens nicht erfüllt sind.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, und die angefochtene Einspra-
cheverfügung vom 6. Juli 2010 ist zu bestätigen.
5.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
5.2 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch
auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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