Abtei lung II I
C-5645/2010/mes
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli.
B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV, Einspracheentscheid vom 15. Juli 2010.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5645/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch:
Vorinstanz) mit Verfügung vom 26. November 2009 die Beiträge der
Beschwerdeführerin an die (freiwillige) Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung für das Jahr 2008 festgesetzt hat,
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Schreiben
vom 5. Mai 2010 bei der Vorinstanz Einsprache erhoben hat,
dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 15. Juli 2010 auf die Ein-
sprache infolge Fristversäumnis nicht eingetreten ist,
dass die Beschwerdeführerin diesen Einspracheentscheid mit Be-
schwerde vom 3. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ange-
fochten hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht einen doppelten Schriftenwechsel
durchführte,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesge-
setzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG,
SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von
Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die SAK als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat
und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen
ist (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR
831.10]), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig ist,
dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind, so
dass auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die formelle
Frage ist, ob die Vorinstanz zur Recht auf die Einsprache vom 5. Mai
2010 nicht eingetreten ist – nicht dagegen die inhaltliche, materielle
Frage, ob die Beitragsverfügung vom 26. November 2009 rechtmässig
war,
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dass gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR
830.1) Einsprachen innert 30 Tagen einzureichen sind,
dass diese Frist am Tag nach der Eröffnung, also dem Erhalt der
anzufechtenden Verfügung zu laufen beginnt und dann eingehalten ist,
wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist eingereicht wird (vgl.
Art. 39 ATSG),
dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit E-Mail vom 4. Februar
2010 mitgeteilt hat, sie habe die Beitragsverfügung für das Jahr 2008
"in Zwischenzeit" erhalten (Beilage E [5] zur Replik vom 15. Oktober
2010),
dass damit feststeht, dass die Einsprachefrist spätestens am 5. Feb-
ruar 2010 zu laufen begann und am 8. März 2010 (Montag nach
ordentlichem Fristende) ablief,
dass damit die Einsprache vom 5. Mai 2010 offensichtlich und ohne
Zweifel verspätet eingereicht worden ist,
dass die Beschwerdeführerin allerdings geltend macht, die Verfügung
vom 26. November 2009 habe keine Rechtsmittelbelehrung enthalten,
dass sich diese Rüge als reine Schutzbehauptung erweist, ist doch die
der Beschwerdeführerin zugestellte, im Original edierte Verfügung vom
26. November 2009 durchaus mit einer Rechtsmittelbelehrung ver-
sehen (vgl. Rückseite der Verfügung; Beilage C [1] zur Eingabe vom
25. November 2010),
dass Gründe für eine Wiederherstellung der Frist weder geltend ge-
macht werden noch aus den Akten ersichtlich sind (vgl. Art. 24 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
dass damit feststeht, dass die Vorinstanz zu Recht wegen Frist -
versäumnisses nicht auf die Einsprache vom 5. Mai 2010 eingetreten
ist und sich die Beschwerde vom 3. August 2010 als offensichtlich
unbegründet erweist,
dass die Beschwerde daher im einzelrichterlichen Verfahren abzu-
weisen ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG),
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dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG)
und keine Parteientschädigung zu sprechen ist (Art. 7 Abs. 3 des Reg-
lementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Ein Doppel der Duplik der Vorinstanz vom 22. November 2010 geht zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin.
4.
Ein Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. November
2010 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Doppel der Duplik)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Beilage: Doppel der Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 25. November 2010)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Ingrid Künzli
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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