B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5647/2011
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Marisa Graf.
Parteien
Kantonsspital Baden AG,
Im Ergel 1, 5404 Baden,
vertreten durch lic. iur. Alexander Rey, Rechtsanwalt,
und durch Prof. Dr. Andreas Binder, Rechtsanwalt, beide
Binder Rechtsanwälte, Langhaus am Bahnhof 3,
5401 Baden,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Aargau,
Staatskanzlei, 5001 Aarau,
handelnd durch Departement Gesundheit und Soziales,
Generalsekretariat / Rechtsdienst, Bachstrasse 15,
5001 Aarau,
Vorinstanz.
Gegenstand
KVG; Spitalliste des Kantons Aargau per 1. Januar 2012
(Verfügung des Regierungsrates des Kantons Aargau
vom 7. September 2011).
C-5647/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Auf Antrag des Grossen Rats setzte der Regierungsrat des Kantons
Aargau (im Folgenden: Regierungsrat oder Vorinstanz) mit Beschluss
Nr. 2011-001349 vom 7. September 2011 die Spitalliste ab dem 1. Januar
2012 fest (RRB Nr. 2011-001349, im Folgenden: RRB vom 7. September
2011; vgl. Akten der Beschwerdeführerin [im Folgenden: BF-act.] 3). Den
einzelnen Leistungserbringern wurden darin Leistungsaufträge erteilt.
Diese sind bis zum 31. Dezember 2014 befristet. Die Begründung für die
Nichterteilung von beantragten Leistungsaufträgen ergibt sich im Ein-
zelnen je Spital aus dem dem Beschluss beigelegten, als Verfügung be-
zeichneten Anhang vom 7. September 2011 (im Folgenden: Verfügung
vom 7. September 2011).
A.a Die Vorinstanz gab an, bei der Vergabe der Leistungsaufträge die ge-
setzlichen Kriterien gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über
die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10), der Verordnung vom 27. Ju-
ni 1995 über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102), dem Spitalge-
setz vom 25. Februar 2003 (SpiG, SAR 331.200) und der Verordnung
über die Spitalliste vom 9. März 2011 (SpiliV, SAR 331.213) berücksichtigt
zu haben. Weiter hielt sie fest, dass für die Aufnahme in die Spitalliste
und die Erteilung von Leistungsaufträgen im Hinblick auf die in der Stra-
tegie 6 der Gesundheitspolitischen Gesamtplanung (GGpl) verankerte
Angebotskonzentration insbesondere die Erfahrung des Spitals bezie-
hungsweise der Fachpersonen sowie die Höhe der Fallzahlen in der ent-
sprechenden Leistungsgruppe massgebend waren (Ziff. 4 der Verfügung
vom 7. September 2011).
A.b Die Vorinstanz hat einen Teil der von der Kantonsspital Baden AG (im
Folgenden: Beschwerdeführerin) beantragten Leistungsaufträge mit der
Begründung der angestrebten Angebotskonzentration, weitere aufgrund
nicht erfüllter Infrastruktur-Anforderungen abgewiesen (Ziff. 4 der Verfü-
gung vom 7. September 2011).
B.
B.a Am 10. Oktober 2011 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen, Ziffer 3 der Verfügung vom 7. September 2011 sei so
zu ändern beziehungsweise zu ergänzen, dass ihr für die Dauer vom
1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 auch Leistungsaufträge für die
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folgenden Leistungsgruppen zu erteilen seien (im Folgenden: Leistungs-
gruppen Bst. a – i):
a) NEU3.1 Zerebrovaskuläre Störungen
b) AUG1.7 Katarakt
c) HAE1 Aggressive Lymphome und akute Leukämie
d) HAE4 Myelodysplastische Syndrome
e) PNE1.1 Pneumologie mit spez. Intervention
f) THO1 Thoraxchirurgie
g) BEW8 Wirbelsäulenchirurgie
h) GEB1.1.1 Spezialisierte Geburtshilfe (provisorisch)
i) NEO1.1.1 Spezialisierte Neonatologie (provisorisch evtl. aufgeteilt)
Die Beschwerdeführerin beantragte weiter, Ziff. 4 der Verfügung vom
7. September 2011 sei folglich so zu ändern, dass die Leistungsgruppen
Bst. a – h gemäss dem vorangehenden Antrag in der Auflistung über die
nicht erteilten Leistungsaufträge nicht mehr aufgeführt seien.
Im Sinne eines Eventualantrags beantragte die Beschwerdeführerin zu-
dem, die Verfügung vom 7. September 2011 sei aufzuheben und die Sa-
che sei zur Durchführung eines transparenten und gesetzeskonformen
Bewerbungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
B.b Die Beschwerdeführerin stellte darüber hinaus drei verfahrensleiten-
de Anträge. Sie beantragte zum einen, der Vorinstanz sei zu untersagen,
während der Dauer des vorliegenden Verfahrens mit anderen Leistungs-
erbringern definitive Leistungsvereinbarungen in den Leistungsgruppen
Bst. a – i abzuschliessen. Weiter verlangte sie, es seien ihr ab dem 1. Ja-
nuar 2012 während der Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
Leistungsaufträge in den Leistungsgruppen Bst. a – i zu erteilen.
Schliesslich beantragte sie eine Verfahrenssistierung im Zusammenhang
mit den Leistungsaufträgen betreffend die Leistungsgruppen Bst. a – f, bis
die Leistungen der entsprechenden Leistungsgruppen definiert seien.
Der Instruktionsrichter hat die ersten beiden verfahrensleitenden Anträge
der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 28. November 2011
und den dritten mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 abgewiesen.
B.c Zur Begründung ihrer materiellen Anträge führte die Beschwerdefüh-
rerin zum einen an, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt.
Ein Beschluss über die Aufnahme in eine Spitalliste sei ein komplexer
Entscheid, welcher bei einer Ablehnung eine eingehende Begründung
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verlange. Die Begründung für die Nichterteilung der einzelnen Leistungs-
aufträge sei vorliegend äusserst knapp ausgefallen. Es sei nicht ersicht-
lich, weshalb sie die bundesrechtlichen Vorgaben nach Art. 58b Abs. 4
KVV angeblich nicht erfülle bzw. weshalb andere Leistungsanbieter vor-
gezogen worden seien.
Die Beschwerdeführerin machte zum andern geltend, das Bewerbungs-
verfahren sei in rechtswidriger Art und Weise durchgeführt worden. So
habe die Vorinstanz den Sachverhalt unzutreffend und unvollständig fest-
gestellt, indem sie bei der Zuteilung der Leistungsaufträge von unzutref-
fenden Fallzahlen ausgegangen sei – insbesondere in den Leistungs-
gruppen Bst. b und c ("AUG1.7 Katarakt" und "HAE1 Aggressive
Lymphome und akute Leukämie") –, was von der Vorinstanz nicht bestrit-
ten werde (vgl. BF-act. 5 und 6; vgl. auch Akten der Vorinstanz [im Fol-
genden: VI-act.] 13 und 15). Die Beschwerdeführerin machte darüber
hinaus geltend, der Ablauf des Bewerbungsverfahrens sei als rechtswid-
rig zu qualifizieren. Gestützt auf Art. 58b Abs. 4 KVV müssten die Kanto-
ne insbesondere die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbrin-
ger berücksichtigen. Die Wirtschaftlichkeit der Beschwerdeführerin sei
ausgewiesen. In den Jahren 2005-2009 sei sie dreimal der günstigste
und zweimal der zweitgünstigste Leistungsanbieter gewesen. Zum Be-
weis legte die Beschwerdeführerin eine einseitige Aufstellung mit dem Ti-
tel "Normierte Kosten pro Fall 2005-2009" ins Recht (vgl. BF-act. 16). Zu-
dem habe die Vorinstanz in den Bewerbungsunterlagen entgegen § 4
Abs. 2 Bst. d SpiliV lediglich die Eignungs-, nicht hingegen die massgeb-
lichen Zuschlagskriterien bekannt gegeben. Schliesslich habe die Vorin-
stanz nicht offen gelegt, wie sie die Fallzahlen ermittelt habe. Das Bewer-
bungsverfahren sei damit intransparent. Aufgrund der fehlenden Transpa-
renz werde wirksamer Wettbewerb verhindert, der dazu führen würde,
dass der wirtschaftlich und qualitativ beste Leistungsanbieter in die Spital-
liste aufgenommen würde. Letztendlich sei somit auch das Gebot der
Wirtschaftlichkeit verletzt. Dieses Vorgehen der Vorinstanz verstosse ge-
gen die bundesrechtlichen Vorgaben von Art. 58b Abs. 4 KVV.
Weiter führte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Anträge aus,
die einzelnen Leistungsaufträge seien ihr in rechtswidriger Art und Weise
nicht erteilt worden. Im Zusammenhang mit dieser Rüge ging sie konkret
auf die Leistungsgruppen Bst. a – i ein. Sie rügte dabei mehrfach das ih-
rer Ansicht nach zu Unrecht erfolgte Heranziehen der Angebotskonzent-
ration zur Begründung der Nichterteilung von Leistungsaufträgen, das
Fehlen der Bekanntgabe der massgebenden Zuschlagskriterien sowie
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den Umstand, dass der Umfang einiger Leistungsgruppen noch nicht ge-
nau definiert sei. Im Zusammenhang mit der letztgenannten Rüge wies
die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der angefochtene Beschluss auf
der Spitalplanungs-Leistungsgruppen (SPLG) Version 1.0 beruhe, das
Departement Gesundheit und Soziales mittlerweile jedoch bereits mit der
SPLG Version 2.0 arbeite und dass die SPLG Version 2.0 gegenüber der
Version 1.0 massgebliche und vorliegend ausschlaggebende Bereinigun-
gen enthalte.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2011 wurde die Beschwerde-
führerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.– aufge-
fordert (act. 2). Der Kostenvorschuss ging am 17. Oktober 2011 bei der
Gerichtskasse ein (act. 4).
D.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 21. Dezember
2011, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 10). Zur Begründung führte
sie einleitend aus, der Beschwerdeführerin in den Leistungsgruppen
Bst. b und c ("AUG1.7 Katarakt" und "HAE1 Aggressive Lymphome und
akute Leukämie") nachträglich einen Leistungsauftrag erteilt zu haben.
Weiter machte sie geltend, in den Leistungsgruppen Bst. d und e ("HAE4
Myelodysplastische Syndrome" und "PNE1.1 Pneumologie mit spez. In-
tervention") werde sich der Leistungsauftrag an die Beschwerdeführerin
aufgrund der Weiterentwicklung der SPLG Version von alleine ergeben.
Die Vorinstanz argumentierte weiter, sich beim Erlass der Spitalliste auf
die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen und somit unter anderem auf
die Art. 58a ff. KVV abgestützt zu haben. Die Prüfung der Wirtschaftlich-
keit habe dabei aber nicht massgeblich sein können. Zum einen hätten
die Spitäler im Kanton Aargau keine einheitliche Rechnungslegung, wel-
che eine Gleichbehandlung der Leistungserbringer in Bezug auf die Prü-
fung der Wirtschaftlichkeit gewährleisten könnte. Zum andern lägen die
angekündigten Vorgaben des Bundes bisher noch nicht vor. Sie habe
deshalb vor allem die qualitativen Aspekte berücksichtigt.
Zur Rüge, die Begründungspflicht verletzt zu haben, führte die Vorinstanz
alsdann aus, die umstrittenen Leistungsaufträge wegen der angestrebten
Angebotskonzentration oder der Nichterfüllung verlangter Infrastruktur-
Anforderungen abgelehnt zu haben. Das Kriterium der Angebotskonzent-
ration bedeute, dass vor allem nicht häufige Eingriffe und Behandlungen
– wenn sinnvoll und möglich – in einem Spital oder in wenigen Spitälern
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zentralisiert würden. Fehlende Erfüllung der Infrastruktur-Anforderungen
könnten im baulichen und/oder medizinaltechnischen Bereich liegen, aber
auch darin, dass ein Spital eine aus medizinischer Sicht eng verbundene
Leistung am gleichen Standort nicht anbiete. Qualität, aber auch Wirt-
schaftlichkeit sprächen dafür, Eingriffe möglichst zu konzentrieren. Die
Koordination der Leistungserbringer und der optimale Ressourceneinsatz
seien anerkanntermassen Ziele einer bedarfsorientierten Spitalplanung.
Da sich diese Anforderungen bereits aus den Bewerbungsunterlagen er-
gäben, sei die Ablehnung der einzelnen Leistungsaufträge genügend be-
gründet worden.
E.
Das als Fachbehörde zur Stellungnahme eingeladene Bundesamt für
Gesundheit (BAG) reichte am 9. Februar 2012 seinen Bericht zur ange-
fochtenen Verfügung vom 7. September 2011 ein (act. 15). Zunächst leg-
te es differenziert die Ziele der Gesetzesrevision dar und machte grund-
sätzliche Ausführungen dazu, welche Voraussetzungen ein Spital erfüllen
müsse, um auf der Spitalliste mit einem Leistungsauftrag aufgeführt zu
werden. Es habe nichts dagegen einzuwenden, dass auf der Spitalliste
gewissen Spitälern nur beschränkte Leistungsbereiche erteilt würden, so-
fern dabei die Kriterien nach Art. 58b Abs. 4 und 5 KVV berücksichtigt
worden seien. Aus diesen Erwägungen zog das BAG den Schluss, die
Beschwerde sei abzuweisen (vgl. act. 15).
F.
Die Parteien erhielten Gelegenheit, bis am 19. März 2012 ihre Schluss-
bemerkungen einzureichen (vgl. act. 16).
F.a Die Vorinstanz teilte mit Eingabe vom 7. März 2012 mit, auf eine wei-
tere Stellungnahme zu verzichten und hielt am Antrag auf Abweisung der
Beschwerde fest (act. 17).
F.b Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Schreiben vom 16. März 2012,
beim Bundesverwaltungsgericht am 19. März 2012 eingegangen, um
Fristerstreckung für die Einreichung der Schlussbemerkungen bis 9. April
2012 (act. 18). Der Instruktionsrichter wies am 20. März 2012 das Frist-
erstreckungsgesuch ab und hielt fest, dass der Schriftenwechsel abge-
schlossen sei (act. 19).
F.c Mit Eingabe vom 23. März 2012 reichte die Beschwerdeführerin ihre
Schlussbemerkungen nach. Sie machte geltend, die Auslegung von
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Art. 53 Abs. 2 Bst. c KVG durch das Bundesverwaltungsgericht verstosse
gegen Art. 26 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), wonach nur Behör-
den Vernehmlassungen erstatten und die Rechtsschriften der Parteien als
Eingaben bezeichnet würden. Im Zusammenhang mit der Wirtschaftlich-
keitsprüfung wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass § 7 Abs. 2
Bst. c SpiliV die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung ohne jede Ein-
schränkung als wesentliches Kriterium für die Vergabe von Leistungsauf-
trägen vorsehe. Im Übrigen sei die Prüfung der Wirtschaftlichkeit gestützt
auf Art. 58b Abs. 4 und 5 KVV auch bundesrechtlich zwingend vorge-
schrieben. Indem die Vorinstanz offen darlege, das Kriterium der Wirt-
schaftlichkeit nicht angewendet zu haben, verhalte sie sich rechtswidrig.
Die Vorinstanz erhebe zwar die Angebotskonzentration zum alles ent-
scheidenden Kriterium, weil dieses sowohl die Wirtschaftlichkeit als auch
die Qualität der Leistungserbringung garantiere. Unter den zwingend
massgebenden Kriterien gemäss § 7 Abs. 3 SpiliV sei die Angebots-
konzentration jedoch nicht aufgeführt. Zudem dürften gemäss § 7 Abs. 3
SpiliV die Fallzahlen bloss im Rahmen der Beurteilung der Qualität sowie
der Fähigkeit und Bereitschaft des Spitals zur Erfüllung des Leistungsauf-
trags und somit nicht im Rahmen der Prüfung der Wirtschaftlichkeit be-
rücksichtigt werden (act. 22 bzw. 23).
G.
Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht die Einhaltung kantona-
len Rechts (inkl. des kantonalen Verfahrensrechts) nicht überprüfen sollte
– wovon die Beschwerdeführerin selber ausgeht –, hat Letztere vorsorg-
lich am 10. Oktober 2011 auch Beschwerde beim Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau erhoben und diesem sämtliche Anträge zur Beurteilung
unterbreitet, die sie auch im vorliegenden Verfahren gestellt hat (BF-act.
2). Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ist mangels Zuständig-
keit nicht auf die Beschwerde eingetreten (act. 20). Gegen den Entscheid
des kantonalen Gerichts vom 29. Februar 2012 hat die Beschwerdefüh-
rerin am 3. Mai 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten beim Bundesgericht erhoben (act. 25). Das Bundesgericht fällte
seinen Entscheid am 8. Juni 2012 (act. 27) und hielt fest, dass einzige
Rechtsmittelinstanz im Zusammenhang mit Spitallistenentscheiden das
Bundesverwaltungsgericht sei, welches die Anwendung kantonalen
Rechts bloss daraufhin zu überprüfen habe, ob dadurch Bundesrecht ver-
letzt worden sei, wozu auch die willkürliche Anwendung kantonalen
Rechts gehöre. Eine freie Überprüfung kantonalen Rechts durch ein Ge-
richt finde insoweit nicht statt. Dabei handle es sich um eine bundesge-
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setzliche Ausnahme von der Rechtsweggarantie nach Art. 29a der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG kann gegen Beschlüsse der Kantons-
regierungen nach Art. 39 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde geführt werden. Der angefochtene Regierungsratsbeschluss
vom 7. September 2011 wurde gestützt auf Art. 39 KVG erlassen. Das
Bundesverwaltungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich ge-
mäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem
VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG und die
besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde beantragt, es seien
ihr in den Leistungsgruppen Bst. a – i Leistungsaufträge zu erteilen. Ge-
stützt auf ein Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin hat ihr
die Vorinstanz in Abänderung der angefochtenen Verfügung mit Be-
schluss vom 16. November 2011 in den Leistungsgruppen "AUG1.7 Kata-
rakt" und "HAE1 Aggressive Lymphome und akute Leukämie" (Leistungs-
gruppen Bst. b und c) je einen Leistungsauftrag erteilt. In diesen beiden
Punkten ist die Beschwerde vollumfänglich gegenstandslos geworden
und der Streitgegenstand schmälert sich entsprechend (Art. 58 Abs. 3
VwVG). Konkret sind im vorliegenden Verfahren somit noch die Leis-
tungsaufträge in den Leistungsgruppen Bst. a und d – i umstritten.
1.4 Zur Beschwerde berechtigt ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (Bst. a); durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist (Bst. b); und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin hat am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Spital, dem aufgrund der
neuen Spitalliste gewisse Leistungsaufträge nicht erteilt worden sind,
durch die angefochtene Verfügung ohne Zweifel besonders berührt und
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hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung.
Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.5 Da die Beschwerdeführerin für die Leistungsgruppe Bst. i ("NEO1.1.1
Spezialisierte Neonatologie [provisorisch evtl. aufgeteilt]") im vorinstanzli-
chen Verfahren keinen Leistungsauftrag beantragt hatte, wurde über die-
sen in der Verfügung vom 7. September 2011 auch nicht entschieden.
Der Beschwerdeantrag, es sei der Beschwerdeführerin für diese Gruppe
ein Leistungsauftrag zu erteilen, liegt damit ausserhalb des Anfechtungs-
und Streitgegenstands. Da im Beschwerdeverfahren zudem keine neuen
Anträge gestellt werden dürfen (Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG), kann auf die
Beschwerde in dieser Hinsicht nicht eingetreten werden.
1.6 Gemäss glaubwürdiger und unbestrittener Angabe der Beschwerde-
führerin wurde ihr der Regierungsratsbeschluss bzw. die Verfügung vom
7. September 2011 am 12. September 2011 zugestellt. Demnach ist die
30-tägige Beschwerdefrist am 12. Oktober 2011 abgelaufen (Art. 50 i.V.m.
Art. 20 VwVG). Die Beschwerde erfolgte somit fristgerecht. Da die Be-
schwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 VwVG) eingereicht und der
Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist darauf einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt wer-
den, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf ei-
ner unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.1 In Abweichung von Art. 49 Bst. c VwVG ist allerdings die Rüge der
Unangemessenheit in Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse der Kan-
tonsregierungen nach Art. 39 KVG nicht zulässig (Art. 53 Abs. 2 Bst. e
KVG). Zudem dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vor-
gebracht werden, als erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt.
Neue Begehren sind unzulässig (Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG).
2.2 Art. 53 Abs. 2 Bst. c KVG schreibt im Weiteren vor, dass zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Frist von höchstens 30 Tagen zu setzen ist, die
nicht erstreckt werden kann. Der Begriff der Vernehmlassung in dieser
Bestimmung ist nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
untechnisch zu verstehen und umfasst sämtliche fristabhängigen Einga-
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ben der Parteien und Fachstellen – und nicht nur die Vernehmlassung der
Vorinstanz im Sinne von Art. 57 Abs. 1 VwVG. Diese Auslegung ergibt
sich in erster Linie daraus, dass nach dem Willen des Gesetzgebers
Art. 53 Abs. 2 KVG der Verfahrensstraffung dient und Verzögerungen ver-
meiden soll, indem die Verfahrensfristen maximal reduziert wurden (vgl.
Votum SR Brunner, AB 2006 S 63 f.). Darüber hinaus gebietet auch der
Grundsatz der Gleichbehandlung im Verfahren, nicht nur Eingaben der
Vorinstanz, sondern aller Beteiligten unter das Verbot der Frister-
streckung zu stellen. Der Instruktionsrichter hat daher ein Gesuch der
Beschwerdeführerin um Erstreckung der bis zum 19. März 2012 laufen-
den Frist zur Einreichung von Schlussbemerkungen am 20. März 2012
abgewiesen.
Die nachträglich, am 23. März 2013 eingereichten Schlussbemerkungen
der Beschwerdeführerin erweisen sich daher als verspätet und können
vorliegend in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 VwVG nur insoweit gehört
werden, als sie wesentliche neue Argumente enthalten, so dass sie als
für den Entscheid des Gerichts ausschlaggebend erscheinen.
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist nach dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den
angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen,
die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwal-
tungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3.
Der vorinstanzliche Spitallistenbeschluss und die angefochtene Verfü-
gung datieren vom 7. September 2011, weshalb grundsätzlich die am
1. Januar 2009 in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsänderun-
gen des Krankenversicherungsrechts (KVG-Revision zur Spitalfinanzie-
rung) anwendbar sind, soweit die Übergangsbestimmungen nichts Ab-
weichendes vorsehen.
3.1 Art. 39 Abs. 1 KVG bestimmt in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 KVG,
unter welchen Voraussetzungen Spitäler zur Tätigkeit zu Lasten der obli-
gatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zugelassen werden.
Demnach muss ein Spital eine ausreichende ärztliche Betreuung gewähr-
leisten, über das erforderliche Fachpersonal und zweckentsprechende
medizinische Einrichtungen verfügen und eine zweckentsprechende
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pharmazeutische Versorgung gewährleisten (Bst. a - c). Im Weiteren
muss ein Spital für die Zulassung der von einem oder mehreren Kanto-
nen gemeinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spital-
versorgung entsprechen, wobei private Trägerschaften angemessen in
die Planung einzubeziehen sind (Bst. d). Zudem müssen die Spitäler,
wenn sie alle diese Voraussetzungen erfüllen, in der nach Leistungsauf-
trägen in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sein
(Bst. e).
Art. 39 Abs. 1 Bst. a - c KVG regeln die Dienstleistungs- und Infrastruktur-
voraussetzungen, welche in erster Linie durch die Behörden des Stand-
ortkantons zu prüfen sind. Bst. d statuiert eine Bedarfsdeckungs- und Ko-
ordinationsvoraussetzung und Bst. e eine Publizitäts- und Transparenz-
voraussetzung (an welche Rechtswirkungen geknüpft werden). Die Vor-
aussetzungen gemäss Bst. d und e sollen eine Koordination der Leis-
tungserbringer, eine optimale Ressourcennutzung und eine Eindämmung
der Kosten bewirken (BVGE 2010/15 E. 4.1 mit Hinweis auf die Botschaft
des Bundesrates über die Revision der Krankenversicherung vom
6. November 1991 [BBl 1992 I 166 f.]).
3.2 Seit dem 1. Januar 2009 sind die Kantone nach Art. 39 KVG zudem
(ausdrücklich) verpflichtet, ihre Planung zu koordinieren (Abs. 2) und im
Bereich der hochspezialisierten Medizin gemeinsam eine gesamt-
schweizerische Planung zu beschliessen (Abs. 2bis). Der Bundesrat hat
einheitliche Planungskriterien auf der Grundlage von Qualität und Wirt-
schaftlichkeit zu erlassen, wobei er zuvor die Kantone, die Leistungs-
erbringer und die Versicherer anzuhören hat (Abs. 2ter). Diesem Auftrag
ist der Bundesrat mit dem Erlass der Art. 58a ff. KVV (in Kraft seit
1. Januar 2009) nachgekommen.
3.3 Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des KVG
vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung [im Folgenden: UeB KVG])
müssen die Einführung der leistungsbezogenen Pauschalen nach Art. 49
Abs. 1 KVG sowie die Anwendung der Finanzierungsregelung nach
Art. 49a KVG spätestens am 31. Dezember 2011 abgeschlossen sein.
Die kantonalen Spitalplanungen haben gemäss Abs. 3 der UeB KVG spä-
testens drei Jahre nach dem Einführungszeitpunkt der Regelungen ge-
mäss Abs. 1 UeB KVG und somit spätestens am 1. Januar 2015 den An-
forderungen von Art. 39 KVG zu entsprechen. Dabei müssen sie auf Be-
triebsvergleiche zu Qualität und Wirtschaftlichkeit abgestützt sein.
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4.
Vorab stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz beim Erlass der Spitalliste
2012 die Kriterien von Art. 39 Abs. 1 KVG und Art. 58a ff. KVV bereits be-
rücksichtigen musste.
4.1 Art. 39 Abs. 1 KVG hat mit der Revision zur Spitalfinanzierung keine
Änderungen erfahren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [im Fol-
genden auch: BVGer] C-325/2010 vom 7. Juni 2012 E. 3.1). Die Kriterien
gemäss Art. 39 Abs. 1 KVG sind vorliegend somit ohne Weiteres zu be-
rücksichtigen.
4.2 Die Schlussbestimmungen zur KVV-Änderung vom 22. Oktober 2008
sehen keine Anpassungsfristen in Bezug auf die Anwendung von
Art. 58a ff. KVV vor, weshalb vom Grundsatz auszugehen ist, dass das
neue Recht sofort ab seinem Inkrafttreten anwendbar ist. Die in Art. 58b
Abs. 1 bis 3 KVV verankerten Grundsätze zur Ermittlung des Angebots,
das auf der Spitalliste zu sichern ist, entsprechen der bisherigen Recht-
sprechung. Auch die in Art. 58b Abs. 4 und 5 KVV aufgeführten Kriterien
zur Beurteilung und Auswahl der Spitäler bzw. zur Prüfung der Wirtschaft-
lichkeit und Qualität stimmen mit der bisherigen Rechtsprechung überein.
Eine nach dem 1. Januar 2009 erlassene Spitalliste muss den damals in
Kraft getretenen Art. 58a ff. KVV somit vollumfänglich entsprechen (vgl.
Urteil des BVGer C-325/2010 vom 7. Juni 2012 E. 4.4.4 und 4.6).
Die Vorinstanz hatte beim Erlass der Spitalliste 2012 bzw. der angefoch-
tenen Verfügung vom 7. September 2011 die in den Art. 58a ff. KVV ent-
haltenen Planungskriterien somit bereits vollumfänglich zu berücksich-
tigen. Zu Recht hat sie dies im vorliegenden Verfahren auch nicht bestrit-
ten.
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz beim Erlass des Regierungs-
ratsbeschlusses bzw. der angefochtenen Verfügung vom 7. September
2011 den bundesrechtlichen Planungskriterien im erforderlichen Umfang
Rechnung getragen hat.
5.1 Nach Art. 58b Abs. 1-3 KVV ermitteln die Kantone den Bedarf nach
stationärer Behandlung im Spital (oder in einem Geburtshaus sowie der
Behandlung in einem Pflegeheim) in nachvollziehbaren Schritten, wobei
sie sich namentlich auf statistisch ausgewiesene Daten und Vergleiche
stützen (Abs. 1). Sie ermitteln das Angebot, das in Einrichtungen bean-
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sprucht wird, die nicht auf der von ihnen erlassenen Liste aufgeführt sind
(Abs. 2). Sie bestimmen das Angebot, das durch die Aufführung von in-
ner- und ausserkantonalen Einrichtungen auf der Spitalliste gemäss
Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG zu sichern ist, damit die Versorgung gewähr-
leistet ist. Dieses Angebot entspricht dem nach Art. 58b Abs. 1 KVV fest-
gestellten Versorgungsbedarf abzüglich des nach Art. 58b Abs. 2 KVV
ermittelten Angebots (Abs. 3). Bei der Beurteilung und Auswahl des auf
der Liste zu sichernden Angebotes berücksichtigen die Kantone insbe-
sondere die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung, den
Zugang der Patientinnen und Patienten zur Behandlung innert nützlicher
Frist sowie die Bereitschaft und Fähigkeit der Einrichtung zur Erfüllung
des Leistungsauftrages (Abs. 4). Weiter werden die Kriterien festgelegt,
welche bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Qualität zu beachten
sind, nämlich die Effizienz der Leistungserbringung, der Nachweis der
notwendigen Qualität und im Spitalbereich die Mindestfallzahlen und die
Nutzung von Synergien (Abs. 5).
5.2 Die nachstehenden Ausführungen befassen sich mit der Wirtschaft-
lichkeitsprüfung. Wie sogleich zu zeigen ist, sind die Kantone im Rahmen
des Erlasses der Spitalliste verpflichtet, eine solche durchzuführen (vgl.
E. 5.3.1 hiernach). Anschliessend wird erläutert, wie die Wirtschaftlich-
keitsprüfung konkret durchzuführen ist (vgl. E. 5.3.2 bis 5.3.4 hiernach).
5.3 Die Kantone mussten im Rahmen der Erteilung von Leistungsaufträ-
gen bereits unter altem Recht eine Wirtschaftlichkeitsprüfung vornehmen
(vgl. E. 4.2 hiervor). Die unter altem Recht ergangene Rechtsprechung im
Zusammenhang mit der Wirtschaftlichkeitsprüfung kann deshalb grund-
sätzlich herangezogen werden.
Zu beachten ist allerdings, dass auch im Rahmen der Spitalfinanzierung
(Festlegung der Spitaltarife) das Kriterium der Wirtschaftlichkeit der Leis-
tungserbringung zu beachten ist. Mit der KVG-Revision zur Spitalfinanzie-
rung wurde ein Systemwechsel von der objektbezogenen zur leistungs-
bezogenen Finanzierung vorgenommen, womit insbesondere der Wett-
bewerbsgedanke gestärkt werden sollte (Botschaft betreffend die Ände-
rung des KVG [Spitalfinanzierung] vom 15. September 2004 [BBl 2004
5551], im Folgenden: Botschaft Spitalfinanzierung, S. 5569). Neu einge-
führt wurden namentlich leistungsbezogene (Fall-)Pauschalen (vorerst im
Bereich der Akutsomatik), welche auf gesamtschweizerisch einheitlichen
Strukturen beruhen müssen (Art. 49 Abs. 1 KVG).
C-5647/2011
Seite 14
Insbesondere – aber nicht nur – die mit dem Systemwechsel bei der
Finanzierung einhergehende Einführung von leistungsbezogenen Pau-
schalen wirkt sich auch auf die Spitalplanung der Kantone aus (vgl. Bot-
schaft Spitalfinanzierung, S. 5568; Kommentar des BAG, KVV Änderun-
gen per 1. Januar 2009, Änderungen und Kommentar im Wortlaut,
abrufbar unter: >Themen>Krankenversicherung>
Revisionen>abgeschlosseneRevisionen>Spitalfinanzierung [zuletzt be-
sucht am 26. Juni 2013], Ziff. II.2). Wie die Finanzierung soll auch die
Spitalplanung im Bereich Akutsomatik leistungsbezogen (Botschaft Spital-
finanzierung, S. 5574), mithin auf einer vergleichenden Überprüfung der
Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung erfolgen. Die im Zusammen-
hang mit der Spitalfinanzierung entwickelten bzw. zu entwickelnden
Grundsätze der Wirtschaftlichkeitsprüfung sind daher (mutatis mutandis)
auch im Rahmen der Erstellung von Spitallisten zu berücksichtigen.
5.3.1 Art. 58b Abs. 4 Bst. a KVV schreibt den Kantonen ausdrücklich vor,
bei der Beurteilung und Auswahl des auf der Liste zu sichernden Ange-
botes die Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen. Abs. 3 UeB KVG sieht
ebenso ausdrücklich vor, dass die kantonalen Spitalplanungen auf Be-
triebsvergleiche zu Qualität und Wirtschaftlichkeit abgestützt sein müs-
sen. Eine Wirtschaftlichkeitsprüfung muss somit zwingend durch Be-
triebsvergleiche vorgenommen werden. Dies bestätigt auch die Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts. So hob das Bundesverwaltungsgericht
etwa die angefochtene Verfügung im Zusammenhang mit einer Spitalliste
auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, weil
die durchgeführte Prüfung der Wirtschaftlichkeit den bundesrechtlichen
Anforderungen nicht genügte. Zum gleichen Ergebnis muss man umso
mehr gelangen, wenn eine Wirtschaftlichkeitsprüfung gänzlich unterbleibt
(vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer C-325/2010 vom 7. Juni 2012
E. 5.2.3, 5.3 und 5.4).
5.3.2 Im Rahmen der Prüfung der Wirtschaftlichkeit müssen gestützt auf
die erhobenen finanziellen Daten die leistungsbezogenen Kostenunter-
schiede der verschiedenen Spitäler untersucht werden. Die Wirtschaft-
lichkeitsprüfung kann mit einem Benchmarking vorgenommen werden.
Tarifvergleiche zwischen Spitälern sind dabei zulässig, wenn bestimmte
Anforderungen erfüllt sind. So muss eine taugliche Vergleichsbasis be-
stehen, was nur dann der Fall ist, wenn Kosten einander gegenüberge-
stellt werden, die auf vergleichbare Leistungen entfallen. In diesem Sinne
sind zunächst die Leistungen eines Spitals sowie die darauf entfallenden
Kosten zu bestimmen und diese sodann den Leistungen und Kosten ei-
C-5647/2011
Seite 15
nes oder mehrerer anderer Spitäler (Referenzspitäler) gegenüberzustel-
len. Der an Hand der Zahlen der Referenzspitäler ermittelte Wert wird als
Benchmark (oder als Referenz- oder Vergleichswert) bezeichnet. Das zu
beurteilende Spital und die Referenzspitäler müssen über dieselben rech-
nerischen Grundlagen in Form von Kostenrechnungen verfügen. Zudem
müssen die Leistungen und Kosten des zu beurteilenden Spitals und der
Referenzspitäler an Hand der wesentlichen Kriterien fassbar und ver-
gleichbar sein (je nach Art des Kostenvergleichs beispielsweise hinsicht-
lich Versorgungsstufe, Leistungsangebot in Diagnostik und Therapie, Zahl
und Art sowie Schweregrad der Fälle oder hinsichtlich Leistungen in Ho-
tellerie/Service und Pflege). Wenn die Leistungen vergleichbar sind, so ist
zu vermuten, dass auch deren Kosten gleich hoch liegen werden. Falls
dies im Einzelfall nicht zutrifft und das zu beurteilende Spital für bestimm-
te Leistungen höhere Kosten aufweist als die Referenzspitäler, kann das
Spital diese Vermutung umstossen, indem es die höheren Kosten stich-
haltig begründet. Wenn dies nicht gelingt, ist anzunehmen, dass die hö-
heren Kosten mindestens teilweise auf einer unwirtschaftlichen Leis-
tungserbringung beruhen (vgl. Urteil des BVGer C-2907/2008 vom
26. Mai 2011 E. 8.4.6.2; BVGE 2010/25 E. 7.1; RKUV 3/2005 159 ff. E.
11.1).
5.3.3 Verschiedene Spitäler im Kanton Aargau rechneten bereits vor der
Einführung der leistungsbezogenen Pauschalen nach Art. 49 Abs. 1 KVG
mittels Fallpauschalen ab. Mit dem Patientenklassifikationssystem "All
Patient Diagnosis Related Groups" (APDRG-System) ist es grundsätzlich
möglich, die Spitäler inner- und ausserkantonal direkt zu vergleichen, un-
abhängig vom Tätigkeitsbereich und der Krankenhaustypologie (vgl. Urteil
des BVGer C-2907/2008 vom 26. Mai 2011 E. 8.4.6.2; BVGE 2010/62
E. 6.11).
5.3.4 Liegen einheitliche Patientenklassifikationssysteme im Sinne von
"Diagnosis Related Groups" (DRG-Systeme) vor, werden im Rahmen von
Wirtschaftlichkeitsvergleichen diese zur Leistungsermittlung herangezo-
gen. Ansonsten können die medizinische Statistik des Bundesamts für
Statistik (BFS) oder allenfalls kantonale Leistungsstatistiken bei inner-
kantonalen Vergleichen als einheitliche Grundlagen herangezogen wer-
den. Die anrechenbaren Kosten werden aufgrund von Kostenrechnungen
ermittelt, welche insbesondere die Elemente Kostenarten, Kostenstellen,
Kostenträger und die Leistungserfassung umfassen müssen (vgl. Art. 49
KVG in Verbindung mit Art. 9 der Verordnung über die Kostenermittlung
C-5647/2011
Seite 16
und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflege-
heime in der Krankenversicherung vom 3. Juli 2002 [VKL, SR 832.104]).
5.4 Es steht somit fest, dass die Kantonsregierungen beim Erlass der Spi-
talliste und damit bei der Erteilung von Leistungsaufträgen zwingend eine
Wirtschaftlichkeitsprüfung vornehmen müssen. Weiter steht fest, dass sie
im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung die Angebote der verschiede-
nen Leistungsanbieter miteinander vergleichen müssen. Diesem Erfor-
dernis kommen die Kantonsregierungen nach, indem sie die Leistungen
und Kosten des zu beurteilenden Spitals den Leistungen und Kosten an-
derer Spitäler (Referenzspitäler) gegenüberstellen.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Zuweisung und
Sicherung der Kapazitäten in der Spitalliste die Angebote der Leistungs-
erbringer tatsächlich evaluiert und in diesem Zusammenhang unter ande-
rem eine rechtsgenügliche Wirtschaftlichkeitsprüfung vorgenommen hat
(E. 5.4.1 – 5.4.3 hiernach).
5.4.1 In der Gesundheitspolitischen Gesamtplanung (GGpl) 2010 des
Kantons Aargau wird die Wirtschaftlichkeit als Pflichtkriterium bezeichnet
(vgl. BF-act. 7, S. 72 f.). In der Entgegennahme der Motion der FDP-,
CVP-BDP-, SVP- und GLP-Fraktionen vom 19. Januar 2010 betonte der
Regierungsrat, besonderen Wert auf die Wirtschaftlichkeit der Leistungen
zu legen und diese im Rahmen der Erstellung der Spitalliste beziehungs-
weise der Erteilung von Leistungsaufträgen zu beurteilen und zu kontrol-
lieren (vgl. BF-act. 9, S. 2). Trotz dieser Ausgangslage hat die Vorinstanz
beim Erlass der Spitalliste 2012 keine Wirtschaftlichkeitsprüfung im Sinne
der vorstehenden Erwägungen vorgenommen. Es findet sich in den Akten
kein Hinweis auf die Durchführung eines Kosten-/Leistungsvergleichs.
Die Vorinstanz macht auch gar nicht geltend, einen solchen durchgeführt
zu haben. Im Gegenteil räumte sie in ihrer Stellungnahme vom 21. De-
zember 2012 ausdrücklich ein, die Prüfung der Wirtschaftlichkeit habe
beim Erlass der Spitalliste nicht massgeblich sein können.
5.4.2 Die Vorinstanz begründete die Unterlassung der Wirtschaftlichkeits-
prüfung mit dem Fehlen einer einheitlichen Rechnungslegung der Spitäler
im Kanton Aargau sowie dem Umstand, dass der Bund die angekündig-
ten Vorgaben nicht erlassen habe. Die Vorinstanz macht mit andern Wor-
ten geltend, es sei ihr gar nicht möglich gewesen, einen Kostenvergleich
vorzunehmen.
C-5647/2011
Seite 17
In der Tat bestand im Zeitpunkt des Erlasses der Spitalliste 2012 bzw. der
angefochtenen Verfügung bis zum Vorliegen der Grundlagen im Hinblick
auf die Einführung von SwissDRG per 1. Januar 2012 keine einheitliche
innerkantonale Rechnungsstruktur der Spitäler im Kanton Aargau. Wäh-
rend die Beschwerdeführerin Fachbereichspauschalen als Grundlage der
Vergütung verwendete, wurde im Kantonsspital Aarau anhand von MIPP-
Pauschalen und in den andern öffentlichen und öffentlich subventionier-
ten Spitälern nach APDRG abgerechnet. Vor diesem Hintergrund ist zu
prüfen, ob die Vorinstanz überhaupt einen Kostenvergleich und damit
letztendlich eine Wirtschaftlichkeitsprüfung anstellen konnte.
Spitäler, die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung be-
reits das Patientenklassifikationssystem APDRG eingeführt hatten, hätte
die Vorinstanz ohne Weiteres mit ausserkantonalen Spitälern, die eben-
falls nach APDRG abrechneten, vergleichen können (vgl. E. 5.3.3 hier-
vor). Bei Spitälern wie der Beschwerdeführerin, welche das APDRG-
System nicht kannten, hätte die Vorinstanz im Rahmen des Kostenver-
gleichs stattdessen beispielsweise die medizinische Statistik des BFS
oder allenfalls kantonale Leistungsstatistiken als einheitliche Grundlagen
heranziehen können (vgl. E. 5.3.4 hiervor). Der Vorinstanz wäre es somit
durchaus möglich gewesen, eine Wirtschaftlichkeitsprüfung vorzuneh-
men.
Selbst wenn keine tauglichen Grundlagen für die Durchführung eines
Kosten-/Leistungsvergleichs vorgelegen hätten, hätte die Vorinstanz nicht
einfach gänzlich auf die Wirtschaftlichkeitsprüfung verzichten dürfen, ist
diese doch bundesrechtlich zwingend vorgeschrieben (vgl. E. 5.3.1 hier-
vor). Wenn die Vorinstanz im Übrigen der Ansicht ist, eine Wirtschaftlich-
keitsprüfung erst nach Vorliegen der – aus damaliger Sicht erst noch zu
schaffenden – Grundlagen für SwissDRG durchführen zu können, dann
hat sie die Spitalliste verfrüht erlassen. Art. 58a Abs. 2 KVV schreibt den
Kantonen zwar eine periodische Überprüfung der Planung vor, gemäss
Abs. 3 der UeB KVG sind die Kantone jedoch nicht verpflichtet, sondern
lediglich berechtigt, ihre Spitalplanungen vor dem 31. Dezember 2014
den neuen gesetzlichen Anforderungen anzupassen (vgl. Urteil des
BVGer C-325/2010 vom 7. Juni 2012 E. 4.5.1). Die Vorinstanz hätte somit
durchaus in einem ersten Schritt die nötigen Grundlagen im Hinblick auf
die Einführung der leistungsbezogenen Pauschalen nach Art. 49 Abs. 1
KVG (SwissDRG) schaffen und erst in einem zweiten Schritt gestützt dar-
auf einen Wirtschaftlichkeitsvergleich durchführen und die Spitalliste er-
lassen können. Bei den Grundlagen im Hinblick auf die Schaffung der
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Seite 18
Fallpauschalen handelt es sich um eine einheitliche Rechnungslegung,
die es den Kantonen im Zusammenhang mit dem Erlass der Spitalliste
und der Erteilung von Leistungsaufträgen eben gerade ermöglicht, einen
Kostenvergleich durchzuführen.
5.4.3 Die Vorinstanz machte allerdings geltend, es sei ihr Ziel, Eingriffe
und Behandlungen im Interesse von Wirtschaftlichkeit und Qualität in ei-
nem Spital oder in wenigen Spitälern zu zentralisieren. Damit vertritt sie
implizit die Ansicht, durch die Berücksichtigung von Fallzahlen bei Erlass
der Spitalliste 2012 dem Ziel einer Angebotskonzentration und damit dem
Kriterium der Wirtschaftlichkeit ausreichend Rechnung getragen zu ha-
ben.
Fallzahlen sind in erster Linie ein Kriterium für die Beurteilung der Qualität
einer Leistung (vgl. Urteil des BVGer C-2907/2008 E. 8.4.6.4 und
E. 9.4.2; BERNHARD RÜTSCHE, Rechtsgutachten zuhanden des Kantons
Bern: Steuerung der Leistungsmenge im Spitalbereich vom 20. Juni 2011,
S. 53; GDK-Leitfaden, S. 35, 47 und 49). Davon geht auch die Vorinstanz
aus. In ihren Stellungnahmen verknüpfte sie die Angebotskonzentration in
erster Linie mit der Qualität der Leistungserbringung. So führte sie im Zu-
sammenhang mit den Leistungsgruppen HAE 4, PNE 1.1 und BEW 8
aus, die Behandlungen müssten unter dem Gesichtspunkt der Erfahrung
des Behandlungsteams und dabei wiederum unter dem Gesichtspunkt
der Qualität künftig zentralisiert angeboten werden (vgl. act. 10, S. 4 un-
ten). Weiter machte sie geltend, der Regierungsrat habe ein spezielles
Augenmerk den qualitativen Aspekten gewidmet und dabei auf die Erfah-
rung des Spitals beziehungsweise der Fachpersonen sowie die Höhe der
Fallzahlen im betroffenen Leistungsbereich abgestellt (vgl. act. 10, S. 2
unten). Im bereinigten Bericht zur Verabschiedung und Inkraftsetzung der
Spitalliste vom 31. August 2011, welcher dem Regierungsratsbeschluss
vom 7. September 2011 bzw. der angefochtenen Verfügung zugrunde lag,
hat das Departement Gesundheit und Soziales die Höhe der Fallzahlen
ebenfalls mit der Qualität der Leitungserbringung in Verbindung gebracht.
Es führte darin aus, unter dem Titel der Qualität der Leistungserbringung
seien die Erfahrung des Spitals bzw. der Fachpersonen sowie die Höhe
der Fallzahlen in der entsprechenden Leistungsgruppe zentrale Punkte
für den Erlass der Spitalliste (vgl. VI-act. 9, S. 16).
Selbst wenn die Fallzahlen nicht nur ein Indiz für die Qualität, sondern
zudem auch für die Wirtschaftlichkeit einer Leistungserbringung sein soll-
ten, vermag deren Berücksichtigung nicht eine bundesrechtskonforme
C-5647/2011
Seite 19
Wirtschaftlichkeitsprüfung als solche zu ersetzen. Die Vermutung, dass
ein Spital bei höheren Fallzahlen in einer Leistungsgruppe wirtschaftlicher
arbeitet als bei niedrigeren Zahlen, wurde vorliegend nicht in concreto
überprüft und kann daher nicht als fallbezogene, vergleichende Wirt-
schaftlichkeitsprüfung gelten, wie sie das Bundesrecht vorschreibt.
6.
6.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die bundesrecht-
lich zwingend vorgeschriebene Wirtschaftlichkeitsprüfung unterlassen hat
bzw. dass diese – sofern die Berücksichtigung von Fallzahlen der Wirt-
schaftlichkeit der Leistungserbringung Rechnung tragen sollte – den bun-
desrechtlichen Anforderungen nicht entspricht. Damit ist die gesamte
Versorgungsplanung der Vorinstanz, welche Grundlage für die Spitalliste
bildet, bundesrechtswidrig erfolgt, sodass die angefochtene Verfügung
ihrerseits rechtswidrig ist.
Die angefochtene Verfügung ist damit aufzuheben und die Sache ist zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Rahmen der Neu-
beurteilung wird die Vorinstanz eine bundesrechtskonforme Planung und
dabei insbesondere eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchführen müssen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einge-
treten werden kann und die angefochtene Verfügung nicht gegenstands-
los geworden ist.
6.2 Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren von der Be-
schwerdeführerin vorgebrachten Rügen einzugehen. Ebenso wenig
braucht geprüft zu werden, ob in der angefochtenen Verfügung zu Recht
Qualitätsmängel in einzelnen Leistungsgruppen aufgeführt wurden, ist
diese doch allein schon aufgrund der fehlenden bzw. ungenügenden
Wirtschaftlichkeitsprüfung aufzuheben.
7.
7.1 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Der
unterliegenden Vorinstanz können allerdings keine Verfahrenskosten auf-
erlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
C-5647/2011
Seite 20
Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss
von Fr. 4'000.- zurückzuerstatten. Diese ist aufzufordern, dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Zahlstelle bekannt zu geben.
7.3 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zusprechen.
Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädi-
gung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen. Mangels Kostennote ist die
Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Be-
rücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes erscheint
eine Entschädigung von Fr. 5'000.– (einschliesslich Auslagenersatz und
Mehrwertsteuer) als angemessen.
8.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bun-
desgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung,
die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Ver-
bindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzu-
lässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig und tritt mit Eröffnung in
Rechtskraft.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann und sie
nicht gegenstandslos geworden ist, in dem Sinne gutgeheissen, als die
angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwä-
gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 4'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
C-5647/2011
Seite 21
3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung zu Lasten der
Vorinstanz in der Höhe von Fr. 5'000.– (inkl. Auslagenersatz und Mehr-
wertsteuer) zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
stelle)
– die Vorinstanz (Ref.: Spitalliste 1. Januar 2012; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Marisa Graf
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