Abtei lung II I
C-5650/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
S._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
T._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5650/2007
Sachverhalt:
A.
Die aus Sri Lanka stammende T._______ (geb. 1982, nachfolgend: Ge-
suchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 25. Mai 2007 bei der
Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Visum für einen dreimonati-
gen Besuchsaufenthalt bei ihrer Schwester K._______ und ihrem
Schwager S._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdefüh-
rer). Als Grund für den Besuch gab sie an, sie wolle die Kinder der
Gastgeber betreuen, da ihre Schwester ihr drittes Kind erwarte. Nach
formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung
das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
In ihrer (negativen) Stellungnahme vom 4. Juli 2007 hielt die Migrati-
onsbehörde des Kantons Graubünden gegenüber der Vorinstanz unter
anderem fest, aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass die Ge-
suchstellerin in erster Linie in der Schweiz erwartet werde, um ihrer
Schwester nach der Geburt des dritten Kindes im Haushalt und bei der
Kinderbetreuung zu helfen; hierbei handle es sich um eine (bewilli-
gungspflichtige) Erwerbstätigkeit.
C.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2007 wies die Vorinstanz das Einreisege-
such mit der Begründung ab, die Gesuchstellerin stamme aus einer
Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herr-
schenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannter-
weise nach wie vor stark anhalte. Viele ihrer Landsleute versuchten –
einmal in der Schweiz – ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtli-
cher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der
bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere
Zukunft aufzubauen. Der Gesuchstellerin oblägen im Heimatland we-
der zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch
familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine
fristgerechte Rückkehr bieten könnten.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. August 2007 beantragt der Be-
schwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Be-
gründung bringt er im Wesentlichen vor, seine Ehefrau benötige drin-
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gend Unterstützung im Haushalt sowie in der Kinderbetreuung. Zur be-
reits bestehenden psychischen und physischen Überbelastung komme
hinzu, dass ihr Sohn (geb. 2006) bereits zweimal wegen akuter Lun-
genprobleme habe hospitalisiert werden müssen. Regelmässige Nach-
kontrollen in der pädiatrischen Praxis seien daher erforderlich. Daraus
ergäben sich logistische Schwierigkeiten, weil die Ehefrau keinen
Fahrausweis besitze und es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei,
wiederholt der Arbeit fernzubleiben.
Der Eingabe waren entsprechende Arztberichte und -bestätigungen
beigelegt.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober 2007 spricht sich die Vorin-
stanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest,
in casu müsse davon ausgegangen werden, dass die Eingeladene im
Haushalt der Gastgeberfamilie arbeiten, mithin eine bewilligungspflich-
tige Erwerbstätigkeit ausüben würde. Die Erfahrungen der kantonalen
Migrationsbehörde zeigten überdies, dass Personen, welche zur Un-
terstützung von Familienangehörigen in die Schweiz eingereist seien,
oftmals Mühe bekundeten, rechtzeitig wieder auszureisen; in solchen
Fällen würden häufig Gesuche um Verlängerung des Visums einge-
reicht.
F.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 19. Oktober 2007 wurde dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb unge-
nutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewil-
ligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
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waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Die (materielle) Beurteilung erfolgt somit noch
nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des
Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die
Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA,
AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
Das Verfahren hingegen richtet sich nach dem neuen Recht (vgl.
Art. 126 Abs. 2 AuG).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist –
vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der
Bewilligungsbehörde (in casu dem BFM) in pflichtgemässer Ausübung
ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9
Abs. 1 und Art. 18 VEA, PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in:
PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD [Hrsg.],
Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht,
Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Ba-
sel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer-
und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hin-
weisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée
en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24).
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3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen er-
füllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wieder-
ausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
3.3 Die Zuständigkeit des BFM für die Visumerteilung richtet sich nach
Art. 18 VEA.
4.
4.1 Die Gesuchstellerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise
in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
4.4 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4% gewachsen. Das
Pro-Kopf-Einkommen betrug 1350 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP)
27 Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum
von über 6% erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Ent-
wicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate
von deutlich über 15% nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte.
Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7%. Die wirt-
schaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale
Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Co-
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lombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt.
Demgegenüber bleiben breite Bevölkerungsschichten vor allem im
Norden und Osten des Landes von vergleichsweise schwierigen öko-
nomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen.
Darüber hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit An-
fang 2006 wieder verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwischen
dem Militär und der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) ausge-
brochen sind. Davon besonders betroffen sind der Osten und Norden
Sri Lankas; Anschläge kommen jedoch auch in der Hauptstadt Colom-
bo vor. Zudem hat die Regierung am 3. Januar 2008 das Waffenstill-
standsabkommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 gekündigt;
seither haben die Gefechte im Norden des Landes zugenommen und
das politische Klima ist sehr gespannt (Quellen: Länder- und Reisein-
formationen auf der Webseite des Auswärtigen Amtes,
, Stand: November 2008, besucht am
28. November 2008; Reisehinweise auf der Webseite des Eidgenössi-
schen Departements für Auswärtige Angelegenheiten [EDA],
, Stand: 25. Juli 2008, besucht am 28. November
2008; vgl. auch BVGE 2008/2 E. 7.2 bis 7.5).
4.5 Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss be-
sonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch
sozial eingebundene Menschen reiferen Alters fassen oft diesen Weg
ins Auge. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder
Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswande-
rungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu ver-
hindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz – entge-
gen der ursprünglichen Absichtserklärung – dazu nutzen, ein Asylge-
such einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere
Weise zu umgehen. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich im
Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Sri Lanka im
Jahre 2007 mit 5.9% die fünftgrösste Gruppe von Asylsuchenden stell-
te. Im Vergleich zum Jahr 2006 stieg die Anzahl der Gesuche wegen
der sich verschlechternden Sicherheitslage um fast 90% (Quelle:
> aktuell > Migrationsbericht 2007 S. 20 und 61);
dieser Trend hat sich auch im laufenden Jahr fortgesetzt (vgl. BFM-
Asylstatistik 3. Quartal 2008, S. 2 f. und 7).
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5.
5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuch-
stellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine
besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen
und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtun-
gen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes
Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
5.2 Die Eingeladene ist knapp 26-jährig und unverheiratet. Über ihre
Wohn- und Verwandtschaftsverhältnisse wurde von den Beteiligten
nichts ausgeführt. Es kann demnach nicht davon ausgegangen wer-
den, im persönlichen oder familiären Umfeld der Gesuchstellerin seien
Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere
Gewähr für eine Rückkehr nach Sri Lanka bieten könnten.
Tatsache ist, dass die Gesuchstellerin im Norden Sri Lankas (Provinz
Jaffna) und somit in einem Krisengebiet lebt. Dass der Zuwanderungs-
druck aus dieser Region anhält, wird vom Beschwerdeführer nicht in
Frage gestellt. Auf der andern Seite leben die Schwester und der
Schwager in der Schweiz, was einen starken Bezug schafft und bei
der Eingeladenen den Wunsch auslösen könnte, es ihnen gleich zu
tun.
5.3 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftli-
chen Verhältnissen zu, in denen sich die Gesuchstellerin befindet. Sie
selber bezeichnete sich anlässlich der Gesucheinreichung als arbeits-
los (vgl. Ziff. 9 des persönlichen Einreisegesuches vom 25. Mai 2007).
Für die Annahme, die Eingeladene ginge in der Zwischenzeit in Sri
Lanka einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und sei nunmehr in der
Arbeitswelt integriert, ergeben sich aus den Akten jedenfalls keine An-
haltspunkte. Der Beschwerdeführer, welcher die Vermögensverhältnis-
se seiner Schwägerin weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf
Beschwerdeebene offen legte, macht denn auch nicht geltend, diese
lebe in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen, die sie verlässlich von
einer Emigration abzuhalten vermöchten.
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5.4 Der Umstand, dass die Einreise einem bestimmten Zweck, näm-
lich der Unterstützung der Mitte 2007 niedergekommenen Schwester
dienen soll, vermag im Zusammenhang mit der Risikoeinschätzung
keine besondere Gewähr zu vermitteln. Solche Umstände sind meist
nur Teil einer vielschichtigen Interessenlage. Im Übrigen hegte auch
die Schweizerische Vertretung in Colombo, welche mit den Verhältnis-
sen vor Ort am Besten vertraut ist und sich aufgrund einer persönli-
chen Begegnung ein Bild von der Gesuchstellerin machen konnte,
Zweifel an einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise und
verweigerte formlos die Einreisebewilligung.
5.5 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz zu Recht
davon ausgehen, es bestehe zu wenig Gewähr im Sinne der massgeb-
lichen Bestimmungen. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert
auch die Tatsache nichts, dass der Gastgeber die rechtzeitige Rück-
kehr seiner Schwägerin zugesichert hat (vgl. dessen Eingabe an die
Schweizerische Botschaft in Colombo vom 16. Mai 2007), denn eine
solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich
bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse
finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt,
nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl.
anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6703/2007
vom 14. Juli 2008 E. 5.4).
6.
Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die deklarierte Absicht, die
Gastgeber bei der Kinderbetreuung und im Haushalt zu unterstützen,
vom Visumszweck (der nur zu einem Besuchsaufenthalt, nicht aber zu
einer Tätigkeit berechtigt, die normalerweise auf Erwerb ausgerichtet
ist) gedeckt gewesen wäre (vgl. Art. 11 Abs. 3 VEA, Art. 6 der Verord-
nung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Auslän-
der [BVO, AS 1986 1791]; Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartements vom 22. September 1997, auszugsweise publi-
ziert in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB 63.37]); Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts C-4553/2007 vom 2. September 2008
E. 5.6, C-1001/2007 vom 7. Juli 2008 E. 6; vgl. auch Urteil des Bun-
desgerichts 2A.76/2007 vom 12. Juni 2007 E. 3).
7.
Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das
öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmun-
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gen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise
verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht.
Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festge-
stellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtge-
mäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 5. September 2007 geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- die Fremdenpolizei des Kantons Graubünden
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Brand
Versand:
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