Abtei lung II I
C-5652/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
Y._______,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Willi Egloff,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
X._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5652/2007
Sachverhalt:
A.
Der 1988 geborene X._______ ist der aus einer ersten Ehe mit einer
Mazedonierin stammende Sohn von Y._______. Letzterer arbeitete von
1991 bis 1996 als Saisonnier in der Schweiz. Nach der Scheidung
seiner ersten Ehe im Dezember 1996 reiste er im Januar 1997 in die
Schweiz ein, um sich mit einer hier niedergelassenen italienischen
Staatsangehörigen zu verheiraten. Seine drei damals minderjährigen
Kinder, für die ihm das Sorgerecht übertragen war, liess er bei seiner
Mutter in Mazedonien zurück.
Nachdem ein von Y._______ im Juli 2001 beantragter Familiennachzug
für seine drei Kinder bewilligt worden war, verblieben diese dennoch
bei ihrer Grossmutter in Mazedonien. Im April 2005 reichte Y._______
ein neues Gesuch um Nachzug seines Sohnes X._______ ein. Die
nach Abweisung dieses Gesuchs eingereichten Rechtsmittel blieben
ohne Erfolg.
B.
Am 31. Juli 2006 stellte X._______ bei der Schweizerischen Vertretung
in Skopje zwecks Besuchs beim Vater einen ersten Visumsantrag,
welchen das BFM am 11. Oktober 2006 ablehnte. Ein zweites – jetzt
aktuelles – Gesuch um Bewilligung der Einreise reichte er am 18. Juni
2007 ein. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Vertretung
auch dieses Gesuch zum Entscheid an die Vorinstanz.
C.
Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern beim Gastgeber Ab-
klärungen zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen hatte,
wies die Vorinstanz das Einreisegesuch von X._______ mit Verfügung
vom 14. August 2007 ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass
die Erteilung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu verwei-
gern sei, wenn die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der
gesuchstellenden Person nicht als gesichert betrachtet werden könne,
sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen
oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer
persönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte
Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa
immer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hier
niederlassen möchten, missbraucht. Der Gesuchsteller stamme aus
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einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark
anhalte. Es lägen auch keine Gründe vor, welche eine Einreise
zwingend notwendig erscheinen liessen.
D.
Gegen diese Verfügung erhob Y._______ am 19. August 2007
Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren um Erteilung der bean-
tragten Einreisebewilligung. Er macht geltend, er habe seinen Sohn
seit Weihnachten nicht mehr gesehen. Der beabsichtigte Besuch wür-
de ihnen ermöglichen, miteinander mehr Zeit zu verbringen. Zudem
wolle X._______ seine im Juli 2007 geborene Halbschwester
begrüssen. In seiner Heimat lebe X._______hezmi mit seiner älteren
Schwester und seiner Grossmutter zusammen. In seiner Freizeit
arbeite er in einem Billardzentrum. Sein Besuchsaufenthalt in der
Schweiz werde nur von kurzer Dauer sein, da er nach seiner Rückkehr
nach Mazedonien die Universität besuchen wolle.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2007 spricht sich die Vor-
instanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Ab-
weisung der Beschwerde aus. Im Übrigen betont sie, dass die frist-
gerechte Wiederausreise auch im Hinblick auf den abgelehnten Fami-
liennachzug in Frage gestellt werden müsse, zumal die schweizerische
Vertretung in Skopje diese negative Einschätzung teile.
F.
In seiner darauffolgenden Stellungnahme vom 6. November 2007
macht der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Fürsprecher
Willi Egloff, geltend, die angefochtene Verfügung greife ohne rechtliche
bzw. gesetzliche Grundlage in sein Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens ein und beschränke auch die übrigen betroffenen Fa-
milienmitglieder in der Ausgestaltung dieses Rechts. Eine solche Ein-
schränkung sei angesichts der alltäglichen Touristenströme unverhält-
nismässig und in keiner Weise notwendig. Die angefochtene Verfügung
sei abgesehen davon auch unangemessen, da weder er selbst noch
sein Sohn sich je etwas hätten zuschulden kommen lassen. Sie sei
darüberhinaus diskriminierend und willkürlich, weil sie die Einreise von
Gesuchstellern aus Mazedonien offensichtlich prinzipiell ausschliesse
bzw. nur unter sehr eingeschränkten Kriterien zulasse. Im Übrigen
verfüge sein Sohn sehr wohl über berufliche Verpflichtungen, da er an
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der heimatlichen Universität für ein mehrjähriges Studium einge-
schrieben sei.
G.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 – 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
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– unter Vorbehalt der hieran anschliessenden Erwägungen – grund-
sätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2
des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom
28. März 2003).
3.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Massgebend sind daher das Bundesgesetz vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1
121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum
AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und
Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
4.
Ausländerinnen und Ausländer sind zur Anwesenheit in der Schweiz
berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Gewisse Grup-
pen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl.
Art. 3 ff. VEA).
4.1 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18
VEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Ver-
träge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und
Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 VEA). Das schweizerische Recht räumt
somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Vi-
sums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit in: Peter
Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Aus-
länderrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht,
Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/
München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im
Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum
offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Ver-
trauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt na-
mentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische bzw.
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besuchsweise Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungs-
frei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG
i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen).
4.2 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufge-
führten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA).
Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in
die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wie-
der ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Es dürfen auch keine
begründeten Zweifel am geltend gemachten Aufenthaltszweck be-
stehen (Art. 14 Abs. 2 Bst. c VEA).
5.
Die Vorinstanz verweigerte dem Gesuchsteller, der aufgrund seiner
Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum
benötigt, die Visumserteilung mit der Begründung, seine fristgerechte
Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
5.1 In diesem Zusammenhang wirft der Beschwerdeführer der Vor-
instanz vor, sich nicht hinreichend mit der speziellen Situation des Ge-
suchstellers auseinandergesetzt, sondern auf die allgemeine Situation
im Heimatland abgestellt zu haben. Insofern sei die angefochtene Ver-
fügung diskriminierend und willkürlich.
5.2 Geht es um die Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wie-
derausreise, so können bezüglich eines solchen künftigen Verhaltens
keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen getrof-
fen werden. In diesem Rahmen ist Einreisegesuchen von Personen
aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von vornherein mit Zu-
rückhaltung zu begegnen, da deren persönliche Interessenlage in sol-
chen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befri-
steten Einreisebewilligung in Einklang steht. Wenn bei der Gesuchs-
prüfung die Staatsangehörigkeit von Gesuchstellern und deren sozi-
ale, familiäre und berufliche Situation in den Vordergrund gerückt wird,
kann darin nicht Willkür oder Diskriminierung erblickt werden. Vielmehr
ergeben sich die vorzunehmenden Wertungen aus den einschlägigen
Gesetzesbestimmungen selbst (vgl. Art. 16 Abs. 1 ANAG). Die Tat-
sache schliesslich, dass Angehörige gewisser Staaten – im Rahmen
der generellen Visumspflicht gemäss Art. 3 VEA – grundsätzlich einer
Einreisebewilligung bedürfen und andere gestützt auf Art. 4 VEA da-
von befreit sind, widerspiegelt die vom Gesetzgeber selbst vorge-
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nommene unterschiedliche Beurteilung der Angehörigen der verschie-
denen Herkunftsländer.
5.3 Aus dem Gesagten folgt, dass es unter Umständen im öffentlichen
Interesse liegen kann, wenn die Bewilligung der Einreise – je nach
Herkunftsland und sozialem Umfeld der betreffenden Person – von
mehr oder weniger strengen Anforderungen abhängig gemacht wird.
Dem Beschwerdeführer ist nicht zuzustimmen, wenn er annimmt, der
soziale, familiäre und berufliche Hintergrund seines Sohnes dürfe für
die Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise keine Rolle spielen.
Aufgrund des grossen Ermessens, das der entscheidenden Behörde
zukommt, kann jeder gegen das öffentliche Interesse an einer Einreise
sprechende Umstand den Ausschlag geben, ein Gesuch abzulehnen.
Auf den vom Beschwerdeführer erhoben Vorwurf, die angefochtene
Verfügung greife in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familien-
lebens ein, wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
6.
Im Folgenden ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichti-
gung der Verhältnisse im Herkunftsland des Gesuchstellers und seiner
persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien Entscheid
getroffen hat.
6.1 Die wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Mazedo-
nien gestalten sich für breite Bevölkerungsschichten nach wie vor
schwierig. Obschon das Wirtschaftswachstum seit dem Krisenjahr
2001 kontinuierlich gesteigert werden konnte, lag die offizielle Arbeits-
losenquote mit 34.8 % im Jahre 2007 im europäischen Vergleich wei-
terhin überdurchschnittlich hoch (Quelle: U.S. Departement of State,
, Countries > Background Notes > Macedonia,
Stand: April 2008). Trotz grösserer Arbeitsmarktdynamik reichen die
geschaffenen Arbeitsstellen nicht, um eine merkliche Reduktion der
Arbeitslosenquote herbeizuführen, welche eine der höchsten sowohl in
Osteuropa als auch in der Balkanregion darstellt und zur Folge hat,
dass ein Viertel der mazedonischen Bevölkerung in Armut lebt (Quel-
len: Weltbank, , Countries > FYR of Mace-
donia > Country Brief, Stand: April 2008, sowie Wiener Institut für
Internationale Wirtschaftsvergleiche, , Country
expertise). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach
Westeuropa – und unter anderem auch in die Schweiz – zu gelangen,
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um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz
aufzubauen. Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungs-
gemäss besonders stark bei jüngeren Personen und wird vor allem
dann noch begünstigt, wenn bereits Verwandte oder Bekannte im Aus-
land leben und dementsprechend wenigstens ein minimales Bezie-
hungsnetz besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der re-
striktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur
Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
6.2 Die geschilderten Umstände im Heimatland des Gesuchstellers
deuten zwar auf das latente Risiko einer nicht fristgerechten Wieder-
ausreise hin; sie entbinden die Vorinstanz aber nicht von einer einzel-
fallbezogenen Beurteilung. Namentlich können gesellschaftliche, be-
rufliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstands-
losen Wiederausreise begünstigen.
7.
Der Gesuchsteller ist 19 Jahre alt und ledig. Offensichtlich lebt er mit
seiner Grossmutter und einer Schwester zusammen. In seinem Vi-
sumsgesuch vom 18. Juni 2007 hat er sich selbst als arbeitslos be-
zeichnet; den Angaben des Beschwerdeführers zufolge hat er nach
Beendigung seiner Schulzeit ein Studium an der Universität auf-
genommen, wobei diesbezüglich keinerlei Beweise geliefert werden.
7.1 Gesamthaft betrachtet lassen diese Umstände nicht darauf
schliessen, dass dem Gesuchsteller in seiner Heimat besondere be-
rufliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen, die ihn zu einer Rück-
kehr veranlassen könnten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh-
rers kann insbesondere auch sein angeblich mittlerweile aufgenom-
menes Studium nicht mit beruflichen Verpflichtungen – welche immer-
hin eine wirtschaftliche Existenzgrundlage bieten würden – gleich-
gesetzt werden. Das Emigrationsrisiko des Gesuchstellers ist vor allem
auch deshalb als hoch einzuschätzen, weil er sich noch relativ kurz vor
Einreichen seines Visumsantrags um den Familiennachzug in die
Schweiz bemüht hat: Dieses Verfahren wurde erst am 19. Januar 2007
mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern abgeschlossen.
Es ist daher nicht abwegig anzunehmen, dass X._______ weiterhin
den Wunsch hegt, seinen Lebensmittelpunkt in die Schweiz zu ver-
legen.
8.
An der dargelegten Risikoeinschätzung vermögen die gegenteiligen
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Zusicherungen des Beschwerdeführers, der sein eigenes Interesse an
einem dauerhaften Aufenthalt seines Sohnes zuvor (über zwei Rechts-
mittelinstanzen hinweg) überaus deutlich gemacht hat, nichts zu än-
dern. Im Übrigen wären bei der Abwägung des Risikos einer nicht
fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Absichten des Gast-
gebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes
selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend
Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu
bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Ga-
rantie leisten, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit
nicht aber für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-3243/2007 vom 10. Juni 2008 E. 5.5).
9.
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers als nicht gewähr-
leistet erachtete (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. c aVEA) und
– auch wenn sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Fest-
stellung verdichten lässt – sich gegen die Erteilung einer Einreise-
bewilligung aussprach. Dem hält der Beschwerdeführer schliesslich
entgegen, dass die ablehnende Verfügung in unzulässiger Weise in
sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreife und
darüberhinaus auch die anderen betroffenen Familienmitglieder in der
Ausgestaltung dieses Rechts beschränke.
9.1 Das Privat- und Familienleben wird in allgemeiner Weise von
Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 8 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. Novem-
ber 1950 (EMRK, SR 0.101) geschützt. Daraus ergibt sich indessen
kein Recht auf Einreise oder auf ein Familienleben an einem bestimm-
ten Ort (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 mit Hinweisen; vgl. ferner
STEPHAN BREITENMOSER, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/
Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundes-
verfassung, Zürich/Basel/Genf 2002, Kommentar zu Art. 13 BV, N. 25;
ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische Menschenrechts-
konvention und die Schweiz, Die Bedeutung der Konvention für die
schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 261).
9.2 Ein Eingriff in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens
liegt daher grundsätzlich erst vor, wenn sich die Betroffenen überhaupt
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nirgends treffen könnten und der persönliche Kontakt deshalb nur in
der Schweiz möglich wäre. Die Visumsverweigerung würde folglich
erst dann zu einem Eingriff führen, wenn dem Beschwerdeführer Rei-
sen ins Ausland generell oder zumindest während längerer Zeit ver-
wehrt wären. Vorliegend ist dies unbestrittenermassen nicht der Fall.
Auch die Kontaktmöglichkeit des Gesuchstellers zur beim Vater leben-
den Halbschwester wird nicht angetastet, da diese gemeinsam mit
dem Vater nach Mazedonien reisen und ihren Halbbruder dort be-
suchen kann.
10.
Die Einreiseverweigerung stellt daher im vorliegenden Fall keinen Ein-
griff in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens dar. Sie ist
angesichts der bisherigen Erwägungen auch nicht als unverhältnis-
mässig zu betrachten. Ebensowenig ist sie – wovon der Parteivertreter
auszugehen scheint – mit einer Einreisesperre bzw. einem Einreise-
verbot (vgl. Art. 13 Abs. 1 ANAG bzw. Art. 67 Abs. 1 AuG) gleich-
zusetzen.
11.
Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vor-
instanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden
Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchsteller die
Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher das
Bundesrecht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und
vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende
Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1
und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2 246 302)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern (ZAR ID 6780468)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand:
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