Abtei lung II I
C-5656/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Jürg Tiefenthal.
A.________,
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Claudio Chiandusso,
Marktgasse 18, 3600 Thun,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5656/2009
Sachverhalt:
A.
Am 16. April bzw. 1. Mai 2009 beantragte der am 2. Februar 1968 ge-
borene ghanaische Staatsangehörige O.______ (nachfolgend: Ge-
suchsteller) bei der schweizerischen Botschaft in Accra ein Visum für
einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (Schweizer
Staatsangehörige; nachfolgend: Beschwerdeführerin bzw. Gastgebe-
rin) in G._______. Die Schweizerische Vertretung verweigerte die Er-
teilung eines Visums in eigener Kompetenz und übermittelte das Ge-
such zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Amt für Migration des Kantons Bern bei der Gastgeberin
weitere Abklärungen veranlasst und an die Vorinstanz weitergeleitet
hatte, wies diese das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfü-
gung vom 8. Juli 2009 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung,
es bestünde nicht genügend Gewähr für eine fristgerechte Wiederaus-
reise nach einem Besuchsaufenthalt. Der Gesuchsteller stamme aus
einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort
herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse be-
kanntermassen nach wie vor stark anhalte. Erfahrungsgemäss ver-
suchten viele dortige Personen, sich insbesondere auch im westlichen
Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Bestehe dort
zudem bereits ein gewisses Beziehungsnetz, müsse das Risiko einer
nicht anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft wer-
den. Nachweise, dass dem Gesuchsteller besondere, über das übliche
Mass hinausgehende Verpflichtungen oblägen, welche trotz der allge-
meinen Verhältnisse Gewähr für eine Wiederausreise bieten würden,
ergäben sich keine. Beim Gesuchsteller handle es sich um eine ledige,
kinderlose Person, die – wenn der Gesuchsteller in seinem Antrag
auch angebe, "Assistant" zu sein – gemäss vorinstanzlicher Einschät-
zung über keine zwingenden, verbindlichen beruflichen Verpflichtun-
gen verfüge. Träfe dies allenfalls zu, so wäre ein dreimonatiger Aus-
landaufenthalt nicht mit solchen zwingenden beruflichen Verpflichtun-
gen vereinbar. Des Weiteren lägen auch keine besonderen, z.B.
humanitären Gründe vor, welche eine Einreise in die Schweiz trotzdem
als zwingend notwendig erscheinen liessen. Es bleibe der Gastgeberin
unbenommen, ihren Gast auch im Ausland zu treffen.
Seite 2
C-5656/2009
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. September 2009 erhob die anwaltlich
vertretene Gastgeberin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Erteilung des gewünschten Besuchervisums an den Gesuchsteller. Sie
rügt die vorinstanzliche Einschätzung, welche sich lediglich auf eine
allgemeine Erfahrung stütze und sich über die von ihr geltend gemach-
ten Besuchsgründe (v.a. zwecks Weiterbildung) hinwegsetze, womit
die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig ermittelt habe. Die Beschwer-
deführerin macht eine Ermessensüberschreitung der Vorinstanz gel-
tend; diese habe sich über die erfüllten Einreisevoraussetzungen des
Gesuchstellers hinweggesetzt und somit den Sachverhalt unvollstän-
dig ermittelt. Im Weiteren habe das Kriterium der "nicht gesicherten
Wiederausreise" keine genügende rechtliche Grundlage. Schliesslich
sollten Aufenthalte im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten
gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. f und g des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) – wie vorliegend zutreffend – nicht unter die Zulassungsbe-
schränkungen fallen.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober
2009 auf Abweisung der Beschwerde. Die Verfügung sei nach umfas-
sender Prüfung des Einreisebegehrens und der diesbezüglichen Ein-
schätzung der Schweizer Auslandvertretung in Accra ergangen, wel-
che mit den Verhältnissen vor Ort bestens vertraut sei. Entgegen den
Ausführungen in der Beschwerdeschrift habe das Erfordernis der gesi-
cherten Wiederausreise sehr wohl auch nach neuem Schengenrecht
eine rechtliche Grundlage und stelle schliesslich ein zentrales Kriteri-
um für die Erteilung eines Visums dar. So müssten nämlich sowohl
Aufenthaltszweck als auch die Umstände des vorübergehenden Auf-
enthalts genügend belegt werden. Im Weiteren liege es auch am Ge-
suchsteller, die Auslandvertretung davon zu überzeugen, dass seine
Rückkehr ins Herkunftsland gewährleistet sei. Trotz der Zusicherung
der Gastgeberin sei das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausrei-
se des Gesuchstellers als beträchtlich zu bezeichnen, und zwar nicht
einzig wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse im Ursprungsland und
dem Zuwanderungsdruck, der aus dieser Region offenkundig stark an-
halte. Aufgrund gemachter Erfahrungen in ähnlich gelagerten Fällen
sehe man sich gezwungen, eine restriktive Visumpraxis anzuwenden.
Der Gesuchsteller sei ledig und habe in Ghana weder familiäre noch
Seite 3
C-5656/2009
berufliche Verpflichtungen, die von ihm zwingend wahrgenommen wer-
den müssten. Er habe gegenüber der schweizerischen Vertretung in
Accra keinen überzeugenden Eindruck hinterlassen und verfüge nur
über ein sehr bescheidenes Einkommen im Wohnsitzland. Zwar beste-
he keinerlei Anlass, an der Integrität und Seriosität der Gastgeberin
und der von ihr geleiteten Organisation (L._______) zu zweifeln,
indessen könnten Gründe, die allein auf deren Person abstützten, für
sich allein betrachtet, keinerlei Gewähr für eine fristgerechte Wieder-
ausreise des Gastes bieten.
E.
Mit Replik vom 27. November 2009 stellt die Beschwerdeführerin ins-
besondere in Frage, inwiefern der Gesuchsteller bei der schweizeri-
schen Vertretung einen schlechten Eindruck hinterlassen haben solle.
Es liege möglicherweise eine Verwechslung oder falsche Einschätzung
vor, weshalb sie beantrage, die Schweizer Botschaft in Accra/Ghana
richterlich anzuweisen, ihre Stellungnahme vom 6. Mai 2009 näher zu
erläutern. Die allgemeine Situation in Ghana betreffend macht die Be-
schwerdeführerin den "Safe-Country-Status" geltend und bestreitet be-
zugnehmend auf den Wirtschaftsbericht 2007/2008 der Schweizer Bot-
schaft die Behauptung, es bestehe von Ghana aus ein Zuwanderungs-
druck in die Schweiz.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wur-
den. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweige-
rung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht
endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Seite 4
C-5656/2009
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens
drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berech-
tigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1
AuG), Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschafts-
Seite 5
C-5656/2009
kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfol-
gend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006,
S. 1-32]).
4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beab-
sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanziel-
le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG);
sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich
müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorge-
sehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie
C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der
in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthalts-
zwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3
SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das
Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
5.
Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt der Ge-
suchsteller der Visumpflicht.
6.
6.1 Vorliegend ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichti-
gung der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebens-
umstände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. Dabei
rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit
politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche In-
teressenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck ei-
ner zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
6.2 Seitdem die ghanaische Regierung Anfang der 1990er Jahre ei-
nen tiefgreifenden wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Reformpro-
zess eingeleitet hat, hat sich in diesem Land eine belastbare und sta-
bile Demokratie entwickelt. Die Wirtschaft Ghanas hat sich zunehmend
erholt und wächst seit 2003 kontinuierlich. Das Wirtschaftswachstum
Seite 6
C-5656/2009
betrug im Jahre 2008 7,3 %, ist jedoch im ersten Halbjahr 2009 unter
5 % gefallen. Trotz dieser mehrheitlich positiven wirtschaftlichen Ent-
wicklung der letzten Jahre leben mehr als 40 % der Bevölkerung Gha-
nas nach wie vor in grosser Armut; das Pro-Kopf-Bruttoinlandprodukt
betrug denn auch im Jahr 2008 lediglich 690 US-Dollar (vgl. Länderin-
formationen auf der Website des deutschen Bundesministeriums für
wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit [BMZ]
(, Länder und Regionen > Partnerländer > Gha-
na, besucht im Januar 2010) bzw. wirtschaftliche Indizes auf der Web-
site des Auswärtigen Amtes (, Län-
der- und Reiseinformationen > Ghana > Wirtschaft, Stand Oktober
2009, besucht im Januar 2010). Gemäss dem vom Entwicklungspro-
gramm der Vereinten Nationen (United Nations Development Program-
me, UNDP) berechneten "Human Poverty Index" rangiert Ghana auf
einer Liste von 135 Ländern denn auch lediglich auf dem 89. Rang
(vgl. Human Development Report 2009 auf der Website des UNDP,
, Publications > Human Development Reports >
Reports > Country Factsheets > Ghana (Human poverty: focusing on
the most deprived in multiple dimensions of poverty: Table 2), besucht
im Januar 2010). Eine Folge dieser Situation ist eine anhaltend hohe
Emigration ghanaischer Staatsangehöriger, nicht zuletzt nach Nord-
amerika und Europa.
6.3 In Anbetracht der vorerwähnten Verhältnisse in Ghana und unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass die Bereitschaft zur Emigration
erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder
Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das
Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch ein-
schätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und
nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte aus-
schliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf
eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die
vorerwähnten Verhältnisse entbinden die Vorinstanz nicht von einer
einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer an-
standslosen Wiederausreise begünstigen.
7.
7.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 42-jährigen, ledigen
Mann, der zurzeit in Teshie-Nungua (Ghana) in einer Mietwohnung
lebt. Gemäss Akten obliegen ihm keine familiären Verpflichtungen (wie
Seite 7
C-5656/2009
insbesondere gegenüber eigenen Kindern); über seine allenfalls
bestehenden familiären bzw. verwandtschaftlichen Verhältnisse im
Herkunftsland ist nichts bekannt. Der Gesuchsteller war noch nie in
der Schweiz und erhielt bisher auch noch nie ein Schengen-Visum
ausgestellt. Er hat jedoch bereits zum dritten Mal (seit 1. Juni 2007) ei-
nen Visumsantrag um Bewilligung der Einreise bei der Schweizeri-
schen Botschaft in Accra gestellt, der zum wiederholten Mal abgelehnt
worden ist. Aus diesen Umständen sowie der Beurteilung der Aus-
landvertretung kann jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden, für
den Gesuchsteller beständen in seinem Heimatland besondere Verant-
wortlichkeiten, die besondere Gewähr für eine Rückkehr bieten wür-
den. Im Übrigen hat der Gesuchsteller bei der Schweizerischen Vertre-
tung keinen überzeugenden Eindruck hinterlassen; seine angegebe-
nen Gründe für den Besuch in der Schweiz erschienen als wenig
glaubhaft. Dem in diesem Zusammenhang gestellten Antrag der Be-
schwerdeführerin auf richterliche Anweisung der Schweizer Botschaft,
ihre Stellungnahme vom 6. Mai 2009 näher zu erläutern, ist in antizi-
pierter Beweiswürdigung (BGE 131 I 153 E. 3) nicht stattzugeben.
Zum einen ist eine Verwechslung auszuschliessen; zum anderen ist
die fragliche Stellungnahme für den Verfahrensausgang nicht von aus-
schlaggebender Bedeutung.
7.2 Der Gesuchsteller gibt in seinem Visumantrag an, "Assistant" zu
sein. Aus den weiteren Akten ergibt sich, dass er von der L._______-
Unternehmung als Projektleiter in seinem Heimatland angestellt ist
und von einem sehr bescheidenen Einkommen lebt. Auf jeden Fall
liegen keinerlei Fakten vor, die einen Rückschluss erlaubten, der
Gesuchsteller befinde sich in vorteilhaften und stabilen wirtschaftli-
chen Verhältnissen, die ihn nachhaltig davon abzuhalten vermöchten,
eine Emigration in die Schweiz in Erwägung zu ziehen.
7.3 An dieser Risikoeinschätzung vermögen weder die diversen von
der Beschwerdeführerin eingereichten Belege betreffend ihre persönli-
che finanzielle Situation bzw. den L._______ noch ihr Verpflich-
tungsschreiben vom 5. Juni 2009 und ihre Garantieerklärung vom
8. Juni 2009 etwas zu ändern. Die Integrität der Beschwerdeführerin in
ihrer Eigenschaft als Gastgeberin wird nicht in Zweifel gezogen. Indes-
sen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wie-
derausreise nicht so sehr die Einstellung und Absichten der Gastge-
ber, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst
von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für
Seite 8
C-5656/2009
eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der
Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten,
nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für
ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-6950/2007 vom 7. November 2008 E. 8).
8.
Im Übrigen sei erwähnt, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits
einmal über einen abgewiesenen Visumantrag des Gesuchstellers
letztinstanzlich entschieden hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richt C-6229/2007 vom 31. Januar 2008). Am damals beurteilten Sach-
verhalt hat sich seither nichts Wesentliches geändert (zumal sich das
Projekt noch immer in der Planungsphase befindet). Schliesslich steht
auch der Hinweis des Parteivertreters auf Art. 30 Abs. 1 Bst. f und g
AuG (vgl. Ziff. 9 in der Beschwerdeschrift) in keinem Zusammenhang
mit dem vorliegenden Fall und ist somit ohne Belang.
9.
Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche
Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entspre-
chend gewichtete und dem Gesuchsteller die Einreise verweigerte. Da
es keinen Anspruch auf die Erteilung eines Visums gibt (vgl. vorne
Ziff. 3), liegt auch kein Verstoss gegen irgendwelche Grundrechte des
Gesuchstellers vor. Die angefochtene Verfügung verletzt daher das
Bundesrecht nicht. Soweit für das vorliegende Urteil massgebend,
wurde der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festge-
stellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtge-
mäss ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzu-
weisen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
C-5656/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ZEMIS [...], Akten retour)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern in Kopie
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Jürg Tiefenthal
Versand:
Seite 10