Abtei lung II I
C-5658/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
X._______, Thailand,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Bruno Häfliger,
Schwanenplatz 7, 6000 Luzern 5,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV (Rente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5658/2009
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1968 geborene, verheiratete, Schweizerbürger X._______
lebt seit 2004 in Thailand (act. 199 und 205). Er hat in den Jahren
1986 bis 1994 (mit Unterbrüchen) in der Schweiz als Chauffeur,
Maschinenführer und zuletzt als Hilfsarbeiter auf dem Bau gearbeitet
und dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinter lassenen- und
Invalidenversicherung entrichtet (act. 2).
B.
Mit Verfügungen vom 14., 15. und 18. März 2002 (act. 169, 170 und
173) hat die IV-Stelle Luzern (nachfolgend: IV-Stelle LU) X._______ für
die Zeit vom 1. November 1995 bis 31. August 1996 und vom 1. März
1997 bis 30. November 1997 je eine halbe Rente (IV-Grad 63%) sowie
mit Wirkung ab 1. August 2001 eine ganze Rente (IV-Grad 75%)
zugesprochen. Diese Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft
erwachsen.
Die IV-Stelle LU stützte sich dabei im Wesentlichen auf ein poly-
disziplinäres MEDAS-Gutachten vom 29. Oktober 2001 (act. 160).
C.
Am 16. Juni 2004 hat die IV-Stelle LU die Akten an die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) überwiesen, da
X._______ ins Ausland gezogen sei.
D.
D.a Im Dezember 2007 (vgl. act. 212) hat die IVSTA eine Renten-
revision eingeleitet und in diesem Rahmen eine pluridisziplinäre Ab-
klärung in der Schweiz, bestehend aus Untersuchungen von
Dr. med. A._______, Arzt für Gastroenterologie und Innere Medizin,
und Dr. med. B._______, Spezialarzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, veranlasst.
Die Gutachter attestierten X._______ im Wesentlichen psychische
Einschränkungen, weshalb die Arbeitsfähigkeit zu 50% eingeschränkt
sei.
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D.b Ferner hat die IVSTA Stellungnahmen des regionalen ärztlichen
Dienstes Rhone (RAD) von Dr. med. C._______, Arzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, und von Dr. med. D._______, Arzt für Allgemein-
medizin, eingeholt.
Die Ärzte des RAD attestierten X._______ eine volle Arbeitsfähigkeit,
da keine relevante Einschränkung bestehe.
D.c Mit Verfügung vom 12. August 2009 (act. 266) hat die IVSTA die
Rente von X._______ mit Wirkung ab 1. Oktober 2009 aufgehoben.
E.
Gegen die Verfügung vom 12. August 2009 hat X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. iur. Bruno Häfliger, am 7. September 2009 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht erhoben. Er beantragte in der Hauptsache die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer
ganzen IV-Rente. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Durchführung
einer öffentlichen Verhandlung.
F.
Mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2009 beantragte die IVSTA die Ab-
weisung des Gesuchs zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wir -
kung.
G.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2009 wies der Instruktionsrichter das
Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.
H.
Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2010 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Replik vom 24. Februar 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen
bisherigen Anträgen fest.
J.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2010 hat der Instruktionsrichter das
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Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung gutgeheissen.
K.
Mit Duplik vom 3. März 2010 hielt auch die IVSTA an ihrem bisherigen
Begehren fest.
L.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2010 hat der Instruktionsrichter den Be-
schwerdeführer aufgefordert mitzuteilen, ob er an seinem Antrag auf
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung festhalte.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2010 erklärte der Beschwerdeführer den
Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie auf die eingereichten
Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver-
fügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes
bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in so-
zialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Ge-
mäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die
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bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn
und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher
Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grund-
sätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der
Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Da die Rentenrevision im Jahr 2007 eingeleitet wurde, sind im vor-
liegenden Fall bis zum 31. Dezember 2007 das IVG und das ATSG in
der Fassung vom 21. März 2003 und die IVV in der Fassung vom
21. Mai 2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3837 beziehungsweise
AS 2003 3859, in Kraft vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007)
anwendbar. Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des IVG und des
ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV vom 28. September 2007
(5. IV-Revision, AS 2007 5129 beziehungsweise AS 2007 5155) in
Kraft getreten. Soweit sich der Rentenanspruch auf die Zeit nach dem
1. Januar 2008 bezieht, sind die Bestimmungen der erwähnten Erlasse
in der seit diesem Datum geltenden Fassung anwendbar.
Sofern sich die einschlägigen Bestimmungen materiell nicht verändert
haben, werden im Folgenden – falls nichts Gegenteiliges vermerkt –
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die Bestimmungen lediglich in der ab 1. Januar 2008 gültig gewesenen
Fassung zitiert.
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessen-
heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabge-
setzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbe-
zügers erheblich verändert hat.
3.1.1 Zu einer Änderung des Invaliditätsgrades Anlass geben kann
einerseits eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des
Gesundheitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Er-
werbsfähigkeit und anderseits eine erhebliche Veränderung der er-
werblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesund-
heitsschadens (BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a, 107 V 221 E. 2
mit Hinweisen; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Ist die Invalidität nach
der Einkommensvergleichsmethode gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu
bemessen, so kann jede Änderung eines der beiden Vergleichsein-
kommen zu einer für den Anspruch erheblichen Erhöhung oder Ver-
ringerung des Invaliditätsgrades führen.
3.1.2 Ob eine rentenrelevante Änderung eingetreten ist, beurteilt sich
(unter Vorbehalt früher durchgeführter Revisionen) durch Vergleich des
Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenver-
fügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revi-
sionsverfügung (BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a). Eine in der
Zwischenzeit ergangene Revisionsverfügung gilt dann als Vergleichs-
basis, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt,
sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten IV-Gra-
des geändert hat (BGE 109 V 262 E. 4a mit Hinweisen; ZAK 1987
S. 37 E. 1a). Der Revisionsverfügung kommt im Weiteren – auch wenn
der bisherige IV-Grad bestätigt wird und die Höhe der Rente unverän-
dert bleibt – dann als Vergleichsbasis Bedeutung zu, wenn sie in Form
einer in Rechtskraft getretenen Verfügung ergangen ist und eine mate-
rielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden
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hat. Diese im Bereich der Neuanmeldung geänderte Praxis des
Bundesgerichts gilt neu auch im Bereich von Rentenrevisionen (vgl.
BGE 133 V 108 E. 5.4). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung
eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein
Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich
nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tat-
sächlichen Verhältnisse sind (siehe nur BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit
Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
Vorliegend ist somit der Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenverfügung
vom 18. März 2002 mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Revisions-
verfügung vom 12. August 2009 zu vergleichen.
3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsge-
brechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7
ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge-
sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie-
derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög-
lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel-
len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenver-
sicherungsverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls be-
züglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die
ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten kon-
kret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134
E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
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3.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismit-
tel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerde-
verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha-
ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise
frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei-
lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge-
rungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be-
weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil
des Bundesgerichts [BGer] I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit
Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi -
gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-
achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001
S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So
ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat -
ten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Experti-
se sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Be-
richte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auf-
tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu
würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti-
zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil
des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber
Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
3.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein-
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kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli -
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Va-
lideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der
Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom-
men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber
gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi -
tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkom-
mensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen)
Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Inva-
lideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli -
ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berück-
sichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
3.5.1 Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte
ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend,
was er im fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozialversicherungsrecht
allgemein gültigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) als
Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zu-
letzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens-
entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Er-
fahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheits-
schaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz
müssen ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen
sein, damit sie berücksichtigt werden können. Zusatzeinkommen wie
zum Beispiel Überstundenentschädigungen können berücksichtigt
werden, wenn es sich um Entgelt mit Lohncharakter und nicht um Spe-
senentschädigungen handelt. Da aber die Invaliditätsschätzung der
dauernd oder für längere Zeit bestehenden Erwerbsunfähigkeit ent-
sprechen muss, bildet Voraussetzung für die Berücksichtigung eines
derartigen Zusatzeinkommens, dass der Versicherte aller Voraussicht
nach damit hätte rechnen können (vgl. Urteil des BGer U 178/03 vom
18. März 2004 E. 2.2 mit Hinweisen).
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Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B.
geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde
Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Sai-
sonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist die-
sem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rech-
nung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie
sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau
begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf
invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen
entweder überhaupt nicht oder aber die beiden Vergleichseinkommen
gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Ein-
kommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkom-
mens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten
Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch
eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen
(vgl. BGE 135 V 58 E. 3.1 sowie BGE 135 V 297 E. 5.1, je mit Hinweis
auf BGE 134 V 322 E. 4.1 mit wiederum weiteren Hinweisen). Die
Grundüberlegung dieser Rechtsprechung ist die folgende: Wenn eine
versicherte Person in derjenigen Tätigkeit, die sie als Gesunde ausge-
führt hat, einen deutlich unterdurchschnittlichen Lohn erzielt, weil ihre
persönlichen Eigenschaften (namentlich fehlende Ausbildung oder
Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher Status) die Erzielung eines
Durchschnittslohnes verunmöglichen, dann ist nicht anzunehmen,
dass sie mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung behaftet einen
(anteilsmässig) durchschnittlichen Lohn erzielen könnte (vgl.
BGE 135 V 297 E. 5.1 und BGE 135 V 58 E. 3.4.3). Ein Abweichen
vom Regelfall, wonach das Valideneinkommen grundsätzlich anhand
des zuletzt verdienten Lohnes zu bestimmen ist, kommt erst dann in
Frage, wenn – unter anderem – der tatsächlich erzielte Verdienst deut-
lich unter dem branchenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt (vgl.
BGE 135 V 297 E. 6.1.1). Der Erheblichkeitsgrenzwert dieser Ab-
weichung, ab welchem sich eine Parallelisierung der Vergleichsein-
kommen (im Sinne von BGE 134 V 322 a.a.O.) rechtfertigen kann,
wurde vom Bundesgericht auf 5% festgesetzt. Dabei ist nur in dem
Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung
diesen Erheblichkeitsgrenzwert übersteigt (vgl. BGE 135 V 297
E. 6.1.2 und 6.1.3).
3.5.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von
der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver-
sicherte Person konkret steht. Ist – wie hier – kein tatsächlich erzieltes
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Erwerbseinkommen nach Eintritt der Invalidität mehr gegeben, na-
mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits-
schadens keine oder zumindest keine zumutbare Erwerbstätigkeit auf-
genommen hat, so sind nach der Rechtsprechung die gesamt-
schweizerischen Tabellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl.
BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Massgebend sind dabei die monatlichen
Bruttolöhne (Zentralwerte) im jeweiligen Wirtschaftssektor.
3.6 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von
70% ein Anspruch auf eine ganze Rente, auf eine Dreiviertelsrente bei
einem Grad der Invalidität von 60%, auf eine halbe Rente bei einem
solchen von 50% und auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad
von 40%.
Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausge-
richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen
eine abweichende Regelung vorsehen, was für Thailand nicht der Fall
ist.
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht das Vorliegen eines
Revisionsgrundes beim Beschwerdeführer bejaht und gestützt darauf
seine Rente aufgehoben hat.
4.1 Im Rahmen der ursprünglichen Rentenverfügung vom 18. März
2002 lag der IV-Stelle LU ein MEDAS-Gutachten vom 29. Oktober
2001 bestehend aus zwei Teilgutachten von Dr. med. E._______, Spe-
zialarzt für Psychiatrie, vom 13. August 2001 sowie von
Dr. med. F._______, Spezialarzt für Innere Medizin und
Gastroenterologie, vom 22. August 2001 vor. Gemäss MEDAS-
Gutachten wurden beim Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende
Befunde erhoben: leichte bis höchstens mittelgradige depressive
Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01 und F32.11),
methadon- und heroinbedingtes Abhängigkeitssyndrom (ICD-10
F11.22 und F11.24), chronifizierte Anpassungsstörung mit gemischter
Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10 F42.25),
Polytoxikomanie, Status nach zweimaligem stumpfem Bauchtrauma,
chronische C-Virushepatitis, Status nach akuter A-Virushepatitis,
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chronische depressive Verstimmung (narzisstische Persönlichkeit,
Verdacht auf somatoformes autonomes Konversionssyndrom, Status
nach appellativem Suizidversuch im Rahmen eines Paarkonfliktes,
neuropsychologisch kein Hinweis auf Hirnfunktionsstörung) und
aetiologisch unklare Dermatosen.
Die Arbeitsfähigkeit bezifferten die Ärzte auf 30% für leichte bis mittel -
schwere Tätigkeiten, ohne Heben von schweren Lasten. Für schwere
Arbeiten sei der Beschwerdeführer aufgrund der Narben am Unter-
bauch nicht mehr geeignet. Ansonsten sei die Einschränkung der Ar -
beitsfähigkeit auf die psychischen Beeinträchtigungen zurückzuführen.
4.2 Anlässlich des Rentenrevisionsverfahrens holte die IVSTA neue
Berichte ein, deren Inhalt nachfolgend zusammenzufassen ist.
4.2.1 Dr. med. A._______, Arzt für Innere Medizin und Gastro-
enterologie, stellte in seinem Gutachten vom 19. Januar 2009 fest, der
Beschwerdeführer leide im Wesentlichen an einer chronischen Hepati-
tis C, Polytoxikomanie, Abdominalnarben (bei stumpfen Bauchtrauma-
ta, zentrale Leberruptur und schockierendem retroperitonealem Häma-
tom), chronischer depressiver Verstimmung und an chronischen rezidi-
vierenden Dermatiden ungeklärter Genese.
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt der beurteilende Arzt fest, der
Beschwerdeführer sei aufgrund der Hepatitis C in Berufen, in welchen
eine langdauernde Konzentration erforderlich sei, eingeschränkt. An-
sonsten seien ihm grundsätzlich alle Arbeiten zumutbar, sofern er
keine schweren Lasten über 10 bis 15 kg heben müsse, denn diesfalls
bestehe das Risiko von Hernien. Die Arbeitsfähigkeit liesse sich gene-
rell noch verbessern, wenn der Beschwerdeführer zur Behandlung der
Hepatitis C eine antivirale Therapie durchführen würde.
4.2.2 Dem Gutachten von Dr. med. B._______, Spezialarzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Februar 2009 ist zu entneh-
men, dass Hinweise für das Bestehen einer kombinierten Persönlich-
keitsstörung mit abhängigen und narzisstischen Zügen (ICD-10 F61.0)
vorhanden seien. Die Persönlichkeitsveränderung, welche Dr. med.
E._______ im Jahr 2001 festgestellt habe, sei auf den Drogenkonsum
zurückzuführen gewesen und daher zu relativieren. Die damals dia-
gnostizierte Depression habe sich durch die Abstinenz von harten Dro-
gen seit dem Jahr 2002 zurückgebildet. Ferner wies der untersuchen-
Seite 12
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de Arzt darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer geäusserte Mü-
digkeit anlässlich der Abklärung kaum festzustellen sei und – im Ge-
gensatz zu früher – daher nicht eine Arbeitsunfähigkeit von über 70%
rechtfertige. Heute sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50% auszugehen.
4.2.3 Dr. med. C._______, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom RAD hat in seiner medizinischen Stellungnahme vom 25. März
2009 festgehalten, es sei nicht nachvollziehbar, wie Dr. med.
B._______ die Diagnose "kombinierte Persönlichkeitsstörung" stellen
könne, da er nicht schildere, welche Beobachtungen ihn zu dieser
Annahme führten. Zudem relativiere er seine Diagnose selbst, indem
er festhalte, es seien "Hinweise für das Bestehen einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung" vorhanden. Daher sei es wohl zutreffender,
von akzentuierten Persönlichkeitszügen, als von einer krankhaften
Persönlichkeitsstörung im eigentlichen Sinn mit einer entsprechenden
Verminderung der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit zu
sprechen. Zudem habe sich die Depression aufgrund der Abstinenz
von harten Drogen zurückgebildet. Insgesamt sei aufgrund der von
Dr. med. B._______ gemachten Feststellungen nicht davon aus-
zugehen, dass aus psychiatrischer Sicht noch eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit bestehe, zumal keine Anzeichen für eine entspre-
chende Schwere einer Erkrankung – wie beispielsweise sozialer Rück-
zug, fehlender Behandlungserfolg oder ein "état crystalisé" – vorlägen.
4.2.4 Dr. med. D._______, Arzt für Allgemeinmedizin, vom RAD hielt
in seiner Stellungnahme vom 3. April 2009 fest, dass sich die psy-
chischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers seit dem Jahr
2001 wesentlich verbessert hätten und in psychiatrischer Hinsicht ak-
tuell kein Zustand mit Krankheitswert mehr festzustellen sei. Aufgrund
der übrigen Beschwerden sei die Arbeitsfähigkeit auf angepasste Tä-
tigkeiten beschränkt. Da rückwirkend nicht klar eruiert werden könne,
wann die Verbesserung stattgefunden habe, sei spätestens ab dem
Zeitpunkt der Begutachtungen am 20./21. November 2008 von einer
Verbesserung auszugehen.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus den im Revi-
sionsverfahren eingeholten medizinischen Berichte aus internistischer
Sicht keine grosse Veränderung abzeichnet. Es werden im Wesent-
lichen immer noch die Diagnosen chronische Hepatitis C, Status nach
zweimaligem stumpfem Bauchtrauma und Polytoxikomanie gestellt,
wobei in Bezug auf Letztere festzuhalten ist, dass der Beschwerde-
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führer – gemäss Angaben in den aktuellen Berichten – seit 2002 absti-
nent von harten Drogen lebt. In psychischer Hinsicht wurden – Dank
der Drogenabstinenz – erhebliche Verbesserungen festgestellt; sowohl
die Depression als auch die Persönlichkeitsveränderung haben sich
zurückgebildet. Der Psychiater Dr. med. B._______ stellte im
Gutachten vom 2. Februar 2009 fest, es bestünden lediglich noch Hin-
weise für das Bestehen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung.
Weitere Diagnosen nannte er nicht. In Übereinstimmung mit den Aus-
führungen von Dr. med. C._______ ist jedoch nicht davon auszu-
gehen, dass beim Beschwerdeführer tatsächlich eine psychische Ein-
schränkung besteht, da das Gutachten des Psychiaters keine kon-
kreten psychiatrischen Befunde, sondern lediglich Anzeichen einer
Störung, enthält. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer erwähnt,
er sei schon seit mehreren Jahren nicht mehr ärztlich behandelt wor-
den, was ebenfalls ein Indiz für das Fehlen einer entsprechenden
Schwere einer allfälligen Krankheit darstellt. Erwähnt werden von
Dr. med. B._______ zudem ein etwas verschrobener Realitätsbezug
und Ausblendung von Pflichten bei kaum vorhandener Leistungsbereit-
schaft, ein etwas reduziertes Selbstwertgefühl, eine überhöhte Re-
gressionsbereitschaft sowie ein reduzierter Antrieb, was sich unter an-
derem darin äussert, dass der Beschwerdeführer aussagt, er arbeite
nichts, da schliesslich niemand etwas tue, was nicht Spass mache.
Insgesamt ist der Einschätzung des RAD zuzustimmen, dass diesen
Feststellungen keine Diagnosen mit einem Krankheitswert zu entneh-
men sind und es dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht
ohne Weiteres zumutbar ist zu 100% einer Arbeit nachzugehen. Aus
internistischer Sicht besteht gemäss dem Gutachten von Dr. med.
A._______ insofern noch eine Einschränkung, als dass dem Be-
schwerdeführer aufgrund der erlittenen Bauchtraumata kein Heben
von Lasten von über 10 bis 15 kg zugemutet werden kann. Die abwei-
chende Beurteilung des RAD wird nicht begründet und ist nicht nach-
vollziehbar, weshalb nicht darauf abzustellen, sondern der Ein-
schätzung von Dr. med. A._______ zu folgen ist.
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers (spätestens) seit November 2008 (Zeitpunkt der
Begutachtungen) aus psychiatrischer Sicht wesentlich verbessert hat.
5.
Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer trotz der Verbesserung
des Gesundheitszustands weiterhin Anspruch auf eine Rente hat.
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5.1 Als Valideneinkommen ist der Lohn des Beschwerdeführers im
Jahr 1995 von Fr. 37'700.-- heranzuziehen, wobei zu beachten ist,
dass 13 Monatslöhne ausbezahlt worden sind und im Vergleich zum
Tabellenlohn eine Abweichung von -22% besteht (act. 119). Es ergibt
sich somit ein monatliches Einkommen von Fr. 2'900.--, das auf das
Jahr 2009 zu indexieren ist. Der derart korrigierte monatliche Lohn be-
trägt Fr. 3'425.50 (vgl. Bundesamt für Statistik, Statistik der Lohn-
entwicklung, Schweizerischer Lohnindex, Nominallöhne Männer
[T1.1.93_I, Baugewerbe, Index im Jahr 1995: 103,2, Index im Jahr
2009: 121,9]).
5.2 Die Berechnung des Invalideneinkommens hat sich auf den Durch-
schnitt der Löhne gemäss der LSE 2008, T1, Männer, Anforderungs-
niveau 4, für alle Tätigkeiten (Fr. 4'935.--) zu stützen. Hochgerechnet
auf die branchenübliche Arbeitswoche von 41,7 Stunden ergibt sich
ein monatliches Einkommen von Fr. 5'144.70. Unter Berücksichtigung
des vom Beschwerdeführer erzielten, um 22% vom Durchschnitt ab-
weichenden Valideneinkommens, ist hingegen – nach Durchführung
der entsprechenden Parallelisierung (vgl. E. 3.5.1 hiervor) – lediglich
von einem Invalideneinkommen von Fr. 4'270.10 (= Fr. 5'144.70 -
[22%-5%]) auszugehen.
5.3 Der Vergleich der massgebenden Einkommen ergibt bei einem Va-
lideneinkommen von Fr. 3'425.50 und einem Invalideneinkommen von
Fr. 4'270.10 keine Erwerbseinbusse und somit einen Invaliditätsgrad
von 0%. Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch mehr auf
eine Invalidenrente.
6.
6.1 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Än-
derung vom Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen
werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist
in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Un-
terbruch drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin an-
dauern wird (Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV). Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a
IVV erfolgt die Herabsetzung einer Rente in jedem Fall frühestens vom
ersten Tag des zweiten Monats an, welcher der Zustellung der Herab-
setzungsverfügung folgt.
6.2 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass sich der Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers (spätestens) im November
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2008 verbessert hat. Die anspruchsbeeinflussenden Änderung dauerte
im Zeitpunkt der Verfügung (12. August 2009) bereits seit mehr als
acht Monaten. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer noch im
August 2009 zugestellt (vgl. act. 267). Die Rente ist in Anwendung von
Art. 88bis Abs. 2 IVV vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der
Verfügung folgenden Monats an, in casu somit per 1. Oktober 2009
aufzuheben.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die IVSTA zur Recht von
einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Be-
schwerdeführers ausgegangen ist und infolge dessen die Rente des
Beschwerdeführers per 1. Oktober 2009 augehoben hat. Die Be-
schwerde ist somit abzuweisen.
7.
Zu befinden bleibt nocht über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer grundsätzlich
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge Be-
willigung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom
26. Februar 2010 sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be-
gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver-
hältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
VwVG). Als Bundesbehörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dem Vertreter des Beschwerdeführers ist zufolge Bewilligung der un-
entgeltlichen Verbeiständung unter Berücksichtigung des normaler-
weise in ähnlich gelagerten Fällen gebotenen und aktenkundigen An-
waltsaufwands eine Entschädigung von pauschal Fr. 2'000.-- (inkl.
Auslagen) zuzusprechen (Art. 65 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit
Art. 14 Abs. 2 VGKE). Diese Entschädigung ist aus der Gerichtskasse
zu leisten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Gerichts-
kasse eine Entschädigung von pauschal Fr. 2'000.-- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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