Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C5660/2009
U r t e i l v om 2 1 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
Parteien X._______,
vertreten durch Dominique Chopard, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand Verfügung vom 7. Juli 2009 betreffend Rentenrevision.
C5660/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die (…) 1965 geborene Beschwerdeführerin portugiesischer
Nationalität verfügte seit dem 31. August 1991 über eine
Jahresaufenthaltsbewilligung für die Schweiz (vgl. Bestätigung der
freiburgischen Justiz, Polizei und Militärdirektion, Abteilung für
Fremdenpolizei und Schweizerpässe, vom 5. Februar 1998 [act. 45]).
Zuletzt arbeitete sie seit dem 6. Juni 1994 als Betriebsangestellte bei der
Z._______ S. A. In dieser Zeit war sie mehrmals zu 100 % krank
geschrieben, bis sie am 26. September 1995 die Arbeit definitiv
niederlegte und auf unbestimmte Zeit zu 100 % arbeitsunfähig erklärt
wurde (vgl. Fragebogen für den Arbeitgeber vom 8. August 1996,
unterzeichnet am 21. August 1996 [act. 5]).
A.b Mit Gesuch vom 17. Juli 1996, eingegangen bei der IVStelle
Fribourg am 19. Juli 1996 (act. 2), beantragte die Beschwerdeführerin die
Zusprechung einer Invalidenrente. Als Gesundheitsschaden gab sie
"Atteinte psychique (dépression)" an.
A.c Zur Abklärung des Gesundheitszustands zog die IVStelle Fribourg
zunächst folgende medizinische Unterlagen zu den Akten:
– Bericht von Dr. R._______, Spezialarzt Neurologie, vom 18. Mai
1995 (act. 33);
– Bericht von Dr. T._______, Kantonsspital Fribourg, vom 10.
Oktober 1995 (act. 34);
– Bericht der Dres. J._______ und B._______, Kantonales
Psychiatrisches Spital Freiburg, vom 27. Februar 1996 (act. 35);
– Bericht von Dr. E._______, Facharzt Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 4. September 1996 (act. 36);
– Bericht von Dr. C._______ vom 10. September 1996 (act. 37).
A.d Die IVStelle Fribourg ordnete mit Schreiben vom 6. November 1996
(act. 19) die Durchführung einer medizinischen Begutachtung an. Dr.
M._______, Facharzt Psychiatrie, erstattete das Gutachten vom 23.
Dezember 1996 (act. 38). Darin diagnostizierte er eine rezidivierende
depressive Störung mit multipler Somatisierung
(Spannungskopfschmerzen, lumbale Rückenschmerzen,
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Verdauungsbeschwerden). Der Gutachter merkte an, die
Beschwerdeführerin sei eine abhängige, kindliche und unreife
Persönlichkeit. Nach dem Tod ihres Vaters habe sie eine krankhafte
Trauer durchgemacht, welche sie noch nicht überwunden habe. Zudem
sei sie von beschränkter Intelligenz und habe kaum Möglichkeiten der
geistigen Verarbeitung. Daher komme die Stärke der Somatisierungen,
welche ihre existentiellen innerpsychischen Schwierigkeiten in ihren
Körper überführen würden. Die Beschwerdeführerin sei in
ausserhäuslicher Hinsicht vollkommen arbeitsunfähig seit dem 17. August
1995. Die Prognose sei jedoch nicht ungünstig. Nach der Überwindung
der Trauer und im Nachgang einer guten psychotherapeutischen
Behandlung sollte sich der Gesundheitszustand verbessern, und in naher
Zukunft (nach etwa 6 Monaten) könne eine Arbeitstätigkeit im Umfang
von 50 % in Aussicht genommen werden.
A.e Mit Schreiben vom 15. Januar 1997 (act. 24) teilte die IVStelle
Fribourg der Beschwerdeführerin mit, der Invaliditätsgrad betrage 100 %
ab dem 1. August 1996.
A.f Mit Verfügung vom 25. April 1997 (act. 29) sprach die IVStelle
Fribourg der Beschwerdeführerin eine ausserordentliche ganze
Invalidenrente mit Wirkung ab 1. August 1996 zu.
B.
B.a Mit der Zustellung des Fragebogens für die Rentenrevision vom
27. August 1997, unterzeichnet am 1. September 1997 (act. 31), leitete
die IVStelle Fribourg eine Revision der Rente ein. Die
Beschwerdeführerin gab darin an, seit dem 25. September 1995 bis auf
Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig zu sein.
B.b Die behandelnden Ärzte Dr. E._______, Facharzt Psychiatrie und
Psychotherapie, und Dr. C._______ bestätigten in ihren Berichten vom
5. September 1997 (act. 39, 38.1) bzw. vom 29. September 1997 (act.
40) die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 100 %.
B.c
Am 31. März 1998 kehrte die Beschwerdeführerin nach Portugal zurück
(vgl. Bestätigung der freiburgischen Justiz, Polizei und Militärdirektion,
Abteilung für Fremdenpolizei und Schweizerpässe, vom 5. Februar 1998
[act. 45]). Die nunmehr zuständige IVStelle für Versicherte im Ausland
(nachfolgend: Vorinstanz) sprach ihr mit Verfügung vom 1. April 1998
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Seite 4
(act. 48) weiterhin eine ausserordentliche ganze Rente zu. Diese
Verfügung wurde ersetzt durch die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Juli
1998 (act. 55), mit welcher der Beschwerdeführerin eine ordentliche
ganze Rente zugesprochen wurde.
C.
Der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente wurde mit Mitteilungen vom
24. März 1999 (act. 62), vom 8. August 2000 (act. 75) und vom
21. Januar 2004 (act. 91) bestätigt.
D.
Mit Schreiben an den spanischen Versicherungsträger vom 4. März 2008
(act. 92) leitete die Vorinstanz eine weitere Rentenrevision ein, worauf
dieser den detaillierten medizinischen Bericht (Formular E 213, datiert am
11. September 2008 [act. 115]) sowie diverse Arztberichte (act. 104114)
einreichte.
Dr. V._______ vom medizinischen Dienst der Vorinstanz empfahl in ihrer
Stellungnahme vom 24. Oktober 2008 (act. 117) die Einholung eines
psychiatrisch/rheumatologischen Gutachtens in der Schweiz.
E.
Die Vorinstanz ordnete mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 (act. 121)
die Begutachtung in der medizinischen Begutachtungsstelle Centre
d'Expertise Médicale (CEMed) in Y._______ an.
Die Dres. L._______, Facharzt Psychiatrie/Psychotherapie, S._______,
Facharzt Rheumatologie, und H._______, Facharzt Neurologie
erstatteten aufgrund der Untersuchung vom 21. Januar 2009 das
Gutachten vom 17. März 2009 (act. 129). Sie nannten folgende
Diagnosen:
– Céphalées tensionnelles dans le cadre de plaintes somatoformes
douloureuses multiples (anamnestique);
– Gastrite chronique (anamnestique);
– Bronchite (anamnestique);
– Trouble mixte de la personnalité (F61.0) depuis l'adolescence;
– Trouble dépressif récurrent, épisode actuel léger sans syndrome
somatique (F33.0) depuis 1993;
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– Trouble panique (F41.0) de début indéterminé;
– Anxiété généralisée (F41.1);
– Somatisation (F45.0).
Die Gutachter kamen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in
somatischer Hinsicht zu 100 % arbeitsfähig, wobei sie dies schon immer
gewesen sei. In psychischer Hinsicht betrage die Arbeitsfähigkeit als
Hausangestellte 50 % und als Hausfrau 80 % (vgl. act. 129 S. 1819).
F.
Dr. V._______ würdigte das Gutachten in ihrer Stellungnahme vom
26. März 2009 (act. 131) dahingehend, es sei eine Verbesserung des
Gesundheitszustands eingetreten im Vergleich zur Rentenzusprache und
die Arbeitsunfähigkeit betrage wegen der verbliebenen psychischen
Einschränkung sowohl in der bisherigen als auch in einer
Verweisungstätigkeit 50 % seit dem 21. Januar 2009.
Mit Notiz vom 4. Mai 2009 (act. 134) teilte die Vorinstanz Dr. V._______
mit, die Beschwerdeführerin habe vor dem Eintritt des
Gesundheitsschadens nicht als Hausangestellte, sondern als
Betriebsangestellte in der Produktion gearbeitet, und ersuchte um
Mitteilung, falls sich daraus eine geänderte Beurteilung ergebe.
In ihrer Antwort vom 12. Mai 2009 (act. 136) hielt Dr. V._______ fest, die
Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 26. März 2009 (act. 131)
gelte auch für die Tätigkeit als Betriebsangestellte und werde daher nicht
geändert.
G.
Mit Vorbescheid vom 14. Mai 2009 (act. 137) teilte die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin ihre Absicht mit, die bisher ausbezahlte ganze Rente
auf eine halbe Rente herabzusetzen.
H.
Gegen diesen Vorbescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe
vom 9. Juni 2009 (act. 141) Einwand. Sie reichte einen Laborbericht vom
4. Juni 2009 (act. 139) und ein Attest von Dr. O._______ vom 4. Juni
2009 (act. 140) ein.
I.
Dr. V._______ vom medizinischen Dienst der Vorinstanz würdigte die
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Seite 6
eingereichten Unterlagen in ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2009 (act.
143) dahingehend, diese enthielten keine neuen medizinischen
Elemente, welche nicht schon im polydisziplinären Gutachten vom 17.
März 2009 berücksichtigt worden seien. Die Stellungnahme des
medizinischen Dienstes vom 26. März 2009 werde daher bestätigt.
J.
Die Vorinstanz setzte mit Beschluss vom 25. Juni 2009 (act. 144) den
Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin auf 50 % fest.
K.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2009 (act. 145) setzte die Vorinstanz die
bisherige ganze Rente mit Wirkung ab 1. September 2009 auf eine halbe
Rente herab.
L.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dominique Chopard, am 8. September 2009 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügung vom
7. Juli 2009 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2009 weiterhin eine ganze
Rente auszurichten.
M.
Die von der Vorinstanz erneut beigezogene Dr. V._______ (vgl. Anfrage
vom 16. Juli 2010 [act. 149]) hielt mit Stellungnahme vom 23. August
2010 (act. 150) an ihrer Einschätzung fest, wonach die Arbeitsunfähigkeit
neu 50 % betrage.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 9. März 2010 die
Abweisung der Beschwerde.
N.
Der mit Zwischenverfügung vom 17. März 2010 einverlangte
Kostenvorschuss von Fr. 400. wurde am 15. April 2010 bezahlt.
O.
Mit Replik vom 7. Juli 2010 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Anträgen fest. Sie reichte je einen Bericht von Dr. med. A._______,
Psychiater, vom 15. April 2010 und von Dr. O._______ vom 19. April
2010 ein.
C5660/2009
Seite 7
P.
Mit Duplik vom 27. August 2010 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf
Abweisung der Beschwerde fest.
Q.
Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 2. September 2010
geschlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die
Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten
ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1. Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung der Vorinstanz vom
7. Juli 2009 (act. 145). Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG
genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen
gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden.
1.2. Der angefochtene Entscheid ist als Verfügung im Sinn von Art. 5
Abs. 1 Bst. a VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die IVStelle für Versicherte im Ausland ist
eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Verfügungen der IV
Stelle für Versicherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht
anfechtbar. Dieses ist somit für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.3. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen. Sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges
Interesse im Sinn von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR
830.1). Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
C5660/2009
Seite 8
1.4. Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30
Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die angefochtene
Verfügung trägt das Datum vom 7. Juli 2009. Die Frist zur Einreichung
der Beschwerde hat somit frühestens am 9. Juli 2009 zu laufen begonnen
(vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG) und unter Berücksichtigung des
Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG am 8. September
2009 geendet. Die am 8. September 2009 der Schweizerischen Post
übergebene Beschwerde wurde somit fristgemäss eingereicht. Der
Kostenvorschuss wurde innert der gesetzten Frist bezahlt, und auch die
Formerfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt.
Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist im
Folgenden, ob die Vorinstanz die bisherige ganze Invalidenrente der
Beschwerdeführerin zu Recht mit Wirkung ab 1. September 2009 auf eine halbe
Rente herabgesetzt hat.
2.1. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden,
die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei
unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen
Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der
Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 212).
3.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Schweizerischen
Bundesgerichts (BGer) sind für die richterliche Beurteilung grundsätzlich
die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen
Verfügung massgebend (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch
THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern
2003, S. 489, Rz. 20). Im Rentenrevisionsverfahren ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung als zeitlicher Referenzpunkt für die
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Seite 9
Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die
letzte rechtskräftige Verfügung massgeblich, welche auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den
erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133
V 108 E. 5.4).
Vorliegend bildet somit das Datum der Verfügung vom 21. Januar 2004
(act. 91) die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2009 in einer anspruchserheblichen
Weise verändert hat.
4.
Im Folgenden ist darzulegen, welche Rechtsnormen im vorliegenden
Verfahren zur Anwendung gelangen.
4.1.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze
massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen
Übergangsbestimmungen.
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG
jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze
es vorsehen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a26bis und 2870) anwendbar,
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
4.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
4.2.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das Abkommen vom
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Seite 10
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die
Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR
0.142.112.681, in Kraft seit 1. Juni 2002) anwendbar ist (Art. 80a IVG in
der Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 7 des Bundesratsbeschlusses vom 17.
Dezember 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Protokolls
über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG
Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über
die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur
Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006, AS 2006 979 994). Das
Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden
bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit
koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der
Vertragsstaaten zu gewährleisten.
Mangels einer einschlägigen abkommensrechtlichen Regelung ist die
Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der
Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente
grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 119 V 98
E. 3). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht den Leistungsanspruch der beschwerdeführenden Partei
grundsätzlich nach den Regeln des schweizerischen Rechts zu beurteilen
haben.
4.2.2. Der Anspruch auf eine Invalidenrente richtet sich nach den
Bestimmungen des IVG und der zugehörigen Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) sowie
denjenigen des ATSG und der zugehörigen Verordnung vom 11.
September 2002 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). Am 1. Januar 2008 sind
die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der
IVV vom 28. September 2007 (5. IVRevision, AS 2007 5129 bzw. AS
2007 5155) in Kraft getreten. Weil die Herabsetzung der Rente mit
Wirkung ab 1. September 2009 verfügt wurde, sind die Bestimmungen
der erwähnten Erlasse in der aktuell geltenden Fassung anwendbar.
C5660/2009
Seite 11
5.
Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invalidität"
nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der
Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 273 E. 4a; BGE
102 V 165) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei
sind die Erwerbs bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten
Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren
Verweisungstätigkeiten zu prüfen.
5.1. Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG ist die Invalidität die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein; sie gilt als eingetreten,
sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.
Gemäss Art. 7 Abs. 1 ATSG ist Erwerbsunfähigkeit der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt. Nach dem seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art.
7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen; eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem
nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
5.2. Anspruch auf eine ganze Rente besteht bei einem Grad der
Invalidität von mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente bei einem
solchen von mindestens 60 %, auf eine halbe Rente bei einem solchen
von mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente bei einem solchen von
mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG).
5.3. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
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Seite 12
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts dient dazu, den
Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der
Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits
ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der
Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der
von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen
hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die
invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu
verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen
vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b).
Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen
ist, ob eine invalide Person unter den konkreten
Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf,
ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte,
wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften
entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer
Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr
gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so
eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt
praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem
Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre
(SVR 2009/1 IV Nr. 8 S. 17 E. 3c, SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK
1989 S. 322 E. 4).
5.4. Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten
Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der
Schadenminderungspflicht eine in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich
dauernd arbeitsunfähige versicherte Person gehalten ist, innert nützlicher
Frist Arbeit in einem anderen Berufs oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22
E. 4a, 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am
Vertrauensarzt einer IVStelle zu entscheiden, in welchem Ausmass eine
versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer
Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
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Seite 13
verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich die
versicherte Person anrechnen zu lassen (leidensangepasste
Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob
sie ihre Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
6.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers
erheblich ändert. Art. 88a Abs. 2 IVV führt dazu aus, dass bei einer
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende
Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem
Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist, in dem angenommen werden kann,
dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu
berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei
Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
Gemäss Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV erfolgt die Herabsetzung oder
Aufhebung der Renten und Hilflosenentschädigungen frühestens vom
ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats
an.
6.1. Die Vorinstanz begründet die Herabsetzung der Rente in ihrer
Vernehmlassung vom 9. März 2010 damit, die Beschwerdeführerin
könnte wieder mehr als 40 % des Einkommens erzielen, welches sie als
Gesunde verdienen würde. Aus dem CEMedGutachten habe sich
ergeben, dass unverändert keine invalidisierenden körperlichen Leiden
bestünden, während in psychischer Hinsicht eine teilweise Besserung
eingetreten sei. In Bezug auf die Depression sei es unter ständiger
Behandlung und unter Wegfall der externen Faktoren, welche im
Zeitpunkt der Berentung zu einer Dekompensation geführt hätten, zu
einer deutlichen Besserung gekommen. Die psychischen Störungen
würden gemäss der Beurteilung der Gutachter heute noch eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der zuletzt ausgeübten beruflichen
Tätigkeit als Produktionsarbeiterin oder in vergleichbaren Tätigkeiten
verursachen. Dementsprechend habe sich die Durchführung eines
Einkommensvergleichs erübrigt, da praxisgemäss angenommen werden
könne, dass die Beschwerdeführerin 50 % oder zumindest annähernd
50 % des früheren Einkommens erzielen könnte.
6.2. Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom
7. Juli 2010 vor, es sei nicht erstellt, dass sie zu 50 % arbeitsfähig sein
C5660/2009
Seite 14
solle. Die ursprüngliche Rentenzusprechung sei aufgrund vollständiger
Arbeitsunfähigkeit ergangen infolge folgender Diagnosen: chronifizierter
depressiver Zustand und multiple Somatisierungen, wobei eine leichte
Debilität im Sinn einer leichten geistigen Behinderung angemerkt worden
sei. Im CEMedGutachten sei jedoch die aktenkundige leichte geistige
Behinderung der Beschwerdeführerin unberücksichtigt geblieben. Im
Rahmen der Begutachtung hätte die übliche psychologische Testreihe
durchgeführt werden müssen, so der Zahlenverbindungstest ZVT, der
HamburgWechslerIntelligenztestR, die ReyFigur, der BentonTest, der
Durchstreichtest d2, der Konzentrationsverlaufstest KVT, die
Baumzeichnung, der SterneWellenTest und der WarteggZeichentest
WZT. Die psychiatrische Beurteilung des CEMedGutachtens vom 17.
März 2009 sei daher unvollständig.
6.2.1. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, die psychiatrische
Expertise sei unvollständig und daher nicht beweiskräftig. Insbesondere
werde die leichte Debilität der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Beweiskraft
eines Arztberichts entscheidend, ob er für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a).
Zu prüfen ist demnach, ob das CEMedGutachten vom 17. März 2009 als
für die streitigen Belange umfassend gelten kann, obwohl darin die
Diagnose der leichten geistigen Behinderung nicht explizit gestellt wird.
Dr. M._______ hatte in seinem Gutachten vom 23. Dezember 1996
(act. 38) die beschränkte Intelligenz der Beschwerdeführerin
angesprochen, jedoch festgehalten, es liege keine Debilität im
eigentlichen Sinn vor (vgl. act. 38 S. 34). Demgegenüber erwähnte der
behandelnde Psychiater Dr. E._______ in seinem Bericht vom 5.
September 1997 (act. 39) eine leichte geistige Behinderung, ebenso die
behandelnde Ärztin Dr. C._______ in ihrem Bericht vom 29. September
1997 (act. 40).
Weder bei der Rentenzusprache noch während der nachfolgenden
Revisionen hatte eine eventuelle Debilität der Beschwerdeführerin im
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Vordergrund gestanden. Bestimmend für die Einschätzung der
Arbeitsunfähigkeit war gemäss Dr. C. Miéville die rezidivierende
depressive Störung in Kombination mit der durch den Tod des Vaters
hervorgerufenen Dekompensation der Beschwerdeführerin. Die Prognose
von Dr. M._______ war denn auch eher günstig.
Ein polydisziplinäres Gutachten wurde erstmals wieder anlässlich der
2008 eingeleiteten Rentenrevision eingeholt. In dem 19 Seiten
umfassenden CEMedGutachten vom 17. März 2009 (act. 129) wird ein
detailliertes Bild der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin gezeichnet. In
psychischer Hinsicht wird festgehalten, die Beschwerdeführerin zeige
eine gewisse emotionale Labilität mit einer leichten Traurigkeit, und sie
wirke ein wenig verzweifelt. Auf die Begutachtungssituation reagiere sie
sehr ängstlich; sie stehe offensichtlich unter seelischer Spannung. Die
Fähigkeiten der psychischen Verarbeitung sowie die intellektuellen
Fähigkeiten erschienen grenzwertig. Die Beschwerdeführerin habe keine
Konzentrations oder Aufmerksamkeitsstörungen.
In Bezug auf eine eventuelle Intelligenzminderung halten die Gutachter
fest, diese Frage sei von den Schweizer Psychiatern wegen möglicher
Verständigungsprobleme aufgrund der Sprachbarriere aufgeworfen
worden; die portugiesischen Kollegen hätten diese Diagnose jedenfalls
nicht bestätigt (vgl. act. 129 S. 16). Die Gutachter sahen sich daher nicht
veranlasst, weiterführende Tests zur Feststellung einer Debilität
durchzuführen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass
die Debilität im ICD10System als leichte Intelligenzminderung erfasst
wird (F70). Gemäss Beschreibung des Krankheitsbilds können viele
Erwachsene arbeiten, gute soziale Beziehungen unterhalten und ihren
Beitrag zur Gesellschaft leisten (vgl. zum Ganzen H. Dilling/W.
Mombour/W. H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer
Störungen, ICD10 Kapitel V (F), Klinischdiagnostische Leitlinien, 7.
Aufl., Bern 2010, S. 277 f.). Im Gegensatz zu dem, was die
Beschwerdeführerin vorbringt, wurde die Diagnose der leichten
Intelligenzminderung (F70) in den psychiatrischen Arztberichten aus
Portugal nicht gestellt (vgl. act. 73, 88, 114).
6.2.2. Nach dem Gesagten trifft es nicht zu, dass die intellektuellen
Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung
nicht beachtet worden wären. Diese Einschränkungen wurden im
Gutachten vom 17. März 2009 erwähnt und sind in die
Gesamtbeurteilung eingeflossen, wonach die Beschwerdeführerin zu
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50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Die Besserung geht nach
Einschätzung der Gutachter auf die stabilisierte depressive Störung
zurück, welche im Zeitpunkt der Begutachtung in leichter Form manifest
war. Was die Persönlichkeitsstörung betreffe, habe sich diese nach der
Scheidung vor ungefähr 7 Jahren verbessert. Mit Ausnahme der
Zubereitung der Mahlzeiten für ihren Sohn hindere diese Störung die
Beschwerdeführerin nicht in ihrer Autonomie im Haushalt. Gewisse
Klagen der Beschwerdeführerin, sie könne nicht allein ausgehen (aus
Angst, sich zu verirren oder von einem Fahrzeug überfahren zu werden),
hätten die Gutachter nicht überzeugt, obwohl sie dem psychischen
Leiden der Beschwerdeführerin gebührende Aufmerksamkeit geschenkt
hätten.
In Berücksichtigung dieser Äusserungen kann nicht beanstandet werden,
dass die Gutachter eine allfällige leichte Debilität der Beschwerdeführerin
nicht eingehend mit entsprechenden Tests abgeklärt und demgemäss auf
eine Diagnosestellung nach ICD10 verzichtet haben. Das Gutachten
vom 17. März 2009 ist umfassend und schlüssig; es entspricht den in E.
6.2.1 zitierten Anforderungen der Rechtsprechung. Gestützt auf die
Beurteilung der Gutachter durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass in
der Zeit zwischen dem 21. Januar 2004 und dem 7. Juli 2009 eine
anspruchsbeeinflussende Verbesserung des Gesundheitszustands
eingetreten ist.
6.2.3. Gemäss der Rechtsprechung und Lehre, die in Bezug auf die
revisionsrechtliche Herabsetzung oder Einstellung von Invalidenrenten
entwickelt wurde (vgl. Urteil des BGer 9C_921/2009 vom 22. Juni 2010 E.
5.3; ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG],
2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, S. 383), ist ergänzend zu prüfen, ob die
Beschwerdeführerin in der Lage wäre, ihre Restarbeitsfähigkeit unter den
konkreten persönlichen Umständen auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt zu verwerten. Die Notwendigkeit näherer Abklärungen zur
Eingliederungsfähigkeit seitens der Verwaltung ist zu bejahen, wenn
Faktoren wie fehlende Ausbildung und berufliche Erfahrung oder die
langjährige Abwesenheit vom Arbeitsplatz dies nahelegen (vgl. MEYER, a.
a. O., S. 383). Mit Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 hat das BGer
präzisiert, dass vorgängige berufliche Massnahmen trotz
wiedergewonnener Arbeitsfähigkeit die Ausnahme darstellen sollen, und
die Prüfung solcher Massnahmen auf Sachverhalte zu beschränken ist, in
denen die revisions oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder
Aufhebung der Rente eine versicherte Person betrifft, die das 55.
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Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen
hat (vgl. Urteil des BGer 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3).
Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der
Herabsetzung der Rente ab 1. September 2009 knapp 44 Jahre alt und
bezog seit 13 Jahren und 1 Monat eine ganze Invalidenrente. Gemäss
der Beurteilung der Gutachter, der die Vorinstanz wie erläutert zu Recht
gefolgt ist, kann sie ihre angestammte Tätigkeit im Umfang von 50 %
wieder ausüben. Die Vorinstanz hat somit Bundesrecht nicht verletzt,
wenn sie die Beschwerdeführerin auf den Weg der Selbsteingliederung
verwiesen hat.
6.3. Gestützt auf die begründete Annahme der Vorinstanz, dass der
Beschwerdeführerin eine Tätigkeit als Betriebsangestellte wieder
halbtags zumutbar sei, ist die Festsetzung des Invaliditätsgrades auf
50 % ohne Durchführung eines Einkommensvergleichs zulässig. Auch die
Vorgaben der Art. 88a Abs. 2 IVV und Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV (vgl. E.
6) sind eingehalten. Die ganze Invalidenrente wurde somit zu Recht mit
Wirkung ab 1. September 2009 auf eine halbe Rente herabgesetzt.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die
Beschwerde als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist.
8.
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden auf Fr. 400.– festgesetzt
und sind mit dem einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin
keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario). Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen
Anspruch auf Parteientschädigung.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr.
400.– verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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