Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-5662/2008
Urteil vom 5. Januar 2011
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
Parteien A._______,
vertreten durch B._______ AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle
Deutschschweiz,
Vorinstanz.
Gegenstand Zwangsanschluss, Verfügung vom 5. August 2008.
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2008 meldete die Sozialversicherungsanstalt
des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: SVA BL) der Stiftung
Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz), die im Sinne der
Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherung durchgeführte
Kontrolle habe ergeben, dass der Arbeitgeber A._______, (nachfolgend:
Arbeitgeber oder Beschwerdeführer), die Anfrage betreffend Anschluss
an eine Vorsorgeeinrichtung nicht korrekt beantwortet habe (vgl.
unpaginierte Vorakten der Vorinstanz).
B.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2008 gab die Vorinstanz dem Arbeitgeber von
der Meldung der SVA BL Kenntnis, informierte ihn über seine gesetzliche
Anschlusspflicht gemäss dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR
831.40), gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und forderte ihn auf,
den Nachweis über den Anschluss an eine registrierte
Vorsorgeeinrichtung zu erbringen, ansonsten der Zwangsanschluss an
die Auffangeinrichtung erfolge.
Der Arbeitgeber überwies der Vorinstanz mit Schreiben vom 20. Juni 2008 eine Kopie des Nachweises,
wonach er den Antrag zum Anschluss an die Pensionskasse C._______ gesandt habe. Er hoffe, dass sich
der Zwangsanschluss erübrige (nicht unterzeichnete Beschwerdebeilage Nr. 10, ohne die erwähnte
Beilage; beides befindet sich nicht bei den eingereichten Vorakten der Vorinstanz).
Die Vorinstanz forderte den Arbeitgeber daraufhin mit Schreiben vom 3. Juli 2008 auf, bis zum 27. Juli
2008 einen gültigen Anschlussvertrag zuzusenden. Ein Antrag an die C._______ sei kein Nachweis für den
Anschluss (Beschwerdebeilage 11; befindet sich nicht bei den eingereichten Vorakten der Vorinstanz).
C.
Mit Verfügung vom 5. August 2008 hat die Vorinstanz den Arbeitgeber
zwangsweise rückwirkend per 1. Mai 2006 angeschlossen. In
Abweichung von Ziffer 6 der Anschlussbedingungen laufe der Anschluss
bis zum 31. Mai 2006. Alle Rentner würden per diesem Datum an die
neue Vorsorgeeinrichtung übertragen, vorbehältlich eines anders
lautenden Beschlusses des Stiftungsrates. Zusätzlich würden dem
Arbeitgeber für die Auflösung des Vertrages mind. Fr. 500.- verrechnet.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, aus den Jahresabrechnungen der SVA BL ergebe sich, dass
der Arbeitgeber seit dem 1. Mai 2006 dem dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer D._______ Löhne
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ausgerichtet habe. Ein Ausnahmetatbestand sei nicht ersichtlich. Der Arbeitgeber habe sich innert Frist mit
Schreiben vom 23. Mai 2008 geäussert und den Nachweis erbracht, dass er vom 1. Juni bis 31. Dezember
2006 bei der E._______ Versicherung versichert gewesen und per 1. Dezember 2007 bei der C._______
angeschlossen sei. Die Stiftung schliesse zwangsweise die Lücke vom 1. Mai 2006 bis 31. Mai 2006 für
den Arbeitnehmer D._______ (AHV-Nr. 959.61.414.114).
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Arbeitgeber, vertreten durch
B._______ AG, am 5. September 2008 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1). Er beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, eventualiter sei die Verfügung
zur Überarbeitung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, der Arbeitsbeginn von D._______ sei der 1. Juni
2006, ab welchem Zeitpunkt auch der Vorsorgeanschluss bei der E._______ Versicherung bestehe. Der
Arbeitnehmer sei ab Mitte Mai 2006 provisorisch im Sinne eines Arbeitsversuchs eingestellt worden. Der
Arbeitgeber habe beim BVG-Versicherer beantragt, den Anschluss ab dem 15. Mai 2006 vorzunehmen.
Diesem Begehren sei nicht entsprochen worden mit der Begründung, Mutationen innerhalb eines Monats
würden nicht vollzogen. Ferner sei der Versicherer nicht gewillt gewesen, die Anmeldung rückwirkend per
1. Mai, sondern erst per 1. Juni 2006 vorzunehmen. Deshalb sei für den Arbeitnehmer erst mit Wirkung ab
1. Juni 2006 ein Versicherungsausweis als Mitglied der Vorsorgeeinrichtung ausgestellt worden. Die AHV-
Beiträge seien hingegen korrekt ab dem 15. Mai 2006 bezahlt worden. Unterdessen habe der
Beschwerdeführer wegen Unstimmigkeiten die Vorsorgeeinrichtung gewechselt. Der nun von der
Vorinstanz ausgelöste Verwaltungsaufwand für einen Monat sei unverhältnismässig. Es dürfe ihm als
Arbeitgeber kein Nachteil entstehen, wenn der BVG-Versicherer keine Mutationen innerhalb eines Monats
zulasse.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2008 ersuchte die
Instruktionsrichterin um Bezahlung eines Kostenvorschusses von
Fr. 800.- (BVGer act. 2), welchen der Beschwerdeführer am 13. Oktober
2008 bezahlte (BVGer act. 4)
F.
Mit Vernehmlassung vom 19. November 2008 (BVGer act. 6) beantragte
die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die AHV-
Lohnbescheinigung 2006 der SVA BL bestätige, dass der
Beschwerdeführer einen BVG-pflichtigen Arbeitnehmer vom 1. Mai 2006
bis 31. Mai 2006 beschäftigt und diesen in keiner Vorsorgeeinrichtung
versichert habe. Somit habe kein Vorsorgeschutz bestanden. Die
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angebliche Weigerung der E._______ Versicherung, den Arbeitnehmer
bereits ab dem 1. Mai 2006 aufzunehmen, ändere daran nichts.
G.
Mit Replik vom 29. Dezember 2008 (BVGer act. 8) hielt der
Beschwerdeführer an den Anträgen und deren Begründung gemäss
seiner Beschwerde fest. Die Vorinstanz sei auf seine Argumentation in
der Beschwerde mit keinem Wort eingegangen. Der Arbeitnehmer
D._______ habe nicht ab dem 1. Mai 2006 BVG-versichert werden
können, da er im Rahmen eines Zwischenverdienstes gemäss ALV
provisorisch beschäftigt und erst ab 1. Juni 2006 angestellt worden sei.
Eine Bestätigung dieses Umstandes durch das RAV sei im aktuellen
Zeitpunkt nicht mehr möglich, da die Akten nur während eines Jahres
aufbewahrt würden. Die Erfassung von D._______ im
Buchhaltungsprogramm ab 15. Mai 2006, und damit auch die Ausstellung
eines Lohnausweises ab 1. Mai 2006, sei irrtümlich erfolgt, da der
Arbeitsvertrag erst ab 1. Juni 2006 abgeschlossen worden sei. Die
Vorinstanz habe den tatsächlichen und rechtsrelevanten Sachverhalt
ungenügend abgeklärt und lege einen unglaublichen Formalismus an den
Tag.
H.
Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 14. April 2009 (BVGer act. 9) an ihren
Anträgen und deren Begründung gemäss ihrer Vernehmlassung fest.
Ergänzend führte sie mit Verweis auf Art. 3 ff. der Verordnung vom
3. März 1997 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen
Personen (SR 837.174) aus, entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers seien die Beiträge an eine Einrichtung der beruflichen
Vorsorge auch im Zwischenverdienst geschuldet. Ebenso wenig entbinde
die Vereinbarung einer Probezeit von der Versicherungspflicht, auch
wenn das Arbeitsverhältnis allenfalls wieder aufgelöst werde. Insofern sei
der im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitsbeginn für die Beitragspflicht
nicht massgebend. Aus der bei der SVA BL eingereichten
Lohnbescheinigung für das Jahr 2006 gehe klar hervor, dass dem
Arbeitnehmer von Mai bis Dezember 2006 ein BVG-pflichtiger Lohn
ausbezahlt worden sei. Der rechtsrelevante Sachverhalt sei
rechtsgenüglich abgeklärt worden. Der Umstand, dass die E._______
Versicherung eine rückwirkende Aufnahme per 1. Mai 2006 verweigert
habe, könne nicht der Vorinstanz angelastet werden, welche nur ihren
gesetzlich verankerten Auftrag wahrgenommen und die Vorsorgelücke für
den Monat Mai 2006 geschlossen habe.
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I.
Die Instruktionsrichterin schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom
17. April 2009 (BVGer act. 15).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung
erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft das Vorliegen der
Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (BVGE 2007/6 E. 1 mit
Hinweisen).
Gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), soweit das
VGG nichts anderes bestimmt.
1.2. Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist der
Verwaltungsakt der Vorinstanz vom 5. August 2008, welcher gemäss
Art. 60 Abs. 2bis BVG eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a
VwVG darstellt. Beschwerden gegen Verfügungen der Auffangeinrichtung
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 31 und 33 Bst. h
VGG, sofern, wie vorliegend, keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.3. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung in seinen
rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen besonders berührt und hat
demnach ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder
Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Daher ist er zur Beschwerde
legitimiert.
1.4. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 50 und
52 VwVG), und der Beschwerdeführer hat den geforderten
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Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bezahlt. Auf die Beschwerde
ist daher einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht
(einschliesslich Über- bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des
Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen
(Art. 49 VwVG).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl.
BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
2.3. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze
massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen
Übergangsbestimmungen.
2.4. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 5. August 2008 in Kraft standen, weiter aber auch solche,
die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für
die Beurteilung von Belang sind (BGE 130 V 329 E. 2.3).
3.
Streitig und damit vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist
vorliegend, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer für die Zeit vom
1. Mai 2006 bis 31. Mai 2006 zu Recht rückwirkend zwangsmässig an die
Stiftung Auffangeinrichtung BVG angeschlossen hat.
Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, die E._______
Versicherung habe sich geweigert, den Arbeitnehmer D._______ vor dem
1. Juni 2006 zu versichern; andererseits führt er implizit an, eine
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Versicherungspflicht habe vor dem 1. Juni 2006 nicht bestanden, da
D.______ vom 15. Mai 2006 bis 31. Mai 2006 lediglich einen
Arbeitsversuch auf Vermittlung der Regionalen Arbeitsvermittlungsstelle
RAV unternommen habe und in diesem Rahmen provisorisch angestellt
gewesen sei.
Der Beschwerdeführer rügt überdies, die Vorinstanz habe sich bei ihrer
Prüfung ohne zusätzliche Abklärungen allein auf die
Lohnbescheinigungen der AHV-Ausgleichskasse abgestützt und damit
den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt.
3.1. Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das
17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den
gesetzlichen Mindestjahreslohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung
mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und
bei der AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Mindestlohn wurde
bisher verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (Art. 9
BVG). In der beruflichen Vorsorge sind die Begriffe Arbeitnehmer,
Selbständigerwerbender und Arbeitgeber im Sinne des AHV-Rechts zu
verstehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute
Bundesgericht] B 52/05 vom 9. Juni 2006 mit Hinweisen, ferner BGE 115
Ib 37 E. 4).
Ist ein Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber
beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger
Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG in der Fassung vom
3. Oktober 2003 [1. BVG-Revision], in Kraft seit 1. Januar 2005).
Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen für
die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung (Art. 2
Abs. 3 BVG).
3.2. Der AHV-Lohnabrechnung für das Jahr 2006 der SVA BL ist zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 dem Arbeitnehmer
D._______ in der Zeit vom Mai bis Dezember 2006 einen AHV-pflichtigen
Lohn von total Fr. 34'818.- ausbezahlt hat. Vorliegend entspricht die
ausgewiesene Lohnsumme einem Jahreslohn von Fr. 52'227.- und ist
mithin unbestrittenermassen höher als der gesetzliche Mindestjahreslohn,
welcher gemäss Art. 3a BVV 2 auf Fr. 19'350.- festgelegt war (Fassung
gemäss Ziff. I der Verordnung vom 27. Oktober 2004, in Kraft seit
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1. Januar 2005 [AS 2004 4643]), weshalb die Voraussetzung für die
obligatorische Versicherung gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG erfüllt war.
3.3. Der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind Arbeitnehmer,
deren Arbeitgeber gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist (Art. 1j
Abs. 1 Bst. a BVV 2). Das trifft in casu nicht zu, da der Arbeitgeber
unbestrittenermassen beitragspflichtig war und auch Beiträge geleistet
hat.
Ebenfalls nicht unterstellt sind Arbeitnehmer mit einem befristeten
Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten (Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV2).
4.
4.1. Gemäss Arbeitsvertrag vom 24. Mai 2006 zwischen A._______,
Arbeitgeber, und D._______, Arbeitnehmer, war D._______ ab 1. Juni
2006 als Heizungsinstallateur angestellt. In Ziff. 8 des Vertrags ist unter
der Überschrift „Frühere Vereinbarungen“ mit dem handschriftlichen
Vermerk „vom 15.5.06“ festgehalten, dass dieser Vertrag alle früheren
arbeitsvertraglichen Abmachungen mit dem Mitarbeiter ersetze (BVGer
act. 1 Beilage 4).
4.2. Unbestritten ist, dass D._______ bereits im Mai 2006 für den
Beschwerdeführer tätig war und dafür einen Lohn bezogen hat. Der
Beschwerdeführer hat der zuständigen Ausgleichskasse eine vom
7. Februar 2007 datierte „Lohndeklaration für 2006“ zukommen lassen
(Beilage zur Vernehmlassung der Vorinstanz), in welcher die
Arbeitstätigkeit von D._______ klar mit den Monaten Mai bis Dezember
deklariert wurde. Auch im Lohnausweis für die Steuererklärung ist eine
Beschäftigungsdauer von D._______ vom 1. Mai 2006 bis 31. Dezember
2006 vermerkt (BVGer act. 1 Beilage 7).
Dem Beschwerdeführer hilft die replikweise vorgebrachte Erklärung, es
handle sich bei der Ausstellung des Lohnausweises für die Verdienste im
Jahr 2006 mit Beginn ab Mai 2006 um ein reines Versehen der mit der
Buchhaltung beauftragten Firma, nicht. Allfällige Versehen der
beauftragten Buchführungsfirma muss sich der Beschwerdeführer
anrechnen lassen.
Da die obligatorische Versicherung bei ursprünglich befristetem
Arbeitsverhältnis von dem Zeitpunkt an beginnt, in dem die Verlängerung
vereinbart wird (hier: am 24. Mai 2006; vgl. BVGer act. 1 Beilage 7), hätte
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D._______ im Mai 2006 selbst dann dem BVG-Obligatorium
unterstanden, wenn tatsächlich ein befristetes Arbeitsverhältnis von
höchstens drei Monaten bestanden hätte (Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV2 [in
der im Jahr 2006 gültigen Fassung]; vgl. JAQUES-ANDRÉ SCHNEIDER in:
Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Art. 2
N37, HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Zürich, Basel, Genf,
2005, S. 182 N. 473).
Der Beschwerdeführer hat aber weder nachgewiesen, dass das
Arbeitsverhältnis tatsächlich nicht bereits ab Anfang Mai 2006 noch dass
vor Juni 2006 ein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden habe.
4.3. Auch das Vorliegen eines "Zwischenverdienstes" in Absprache mit
der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV), wie es vom Beschwerdeführer
in der Replik (S. 2) geltend gemacht wird, hat der Beschwerdeführer nicht
nachgewiesen.
Selbst bei Qualifikation des Lohnes im Mai 2006 als „Zwischenverdienst“
könnte der Beschwerdeführer entgegen seiner Annahme nichts zu seinen
Gunsten ableiten; denn dies würde nichts an der Tatsache ändern, dass
der Beschwerdeführer einer Pensionskasse hätte angeschlossen sein
und Beiträge für den Angestellten D._______ entrichten müssen (vgl.
E. 4.1).
4.4. Der Beschwerdeführer hat ferner vorgebracht, die E._______
Versicherung habe sich geweigert, ab dem 15. Mai 2006 bzw. innerhalb
eines Monats eine BVG-Versicherung abzuschliessen. Diese Behauptung
wurde allerdings weder nachgewiesen, noch entbindet sie den
Beschwerdeführer von der Anschlusspflicht.
4.5. Somit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz betreffend die
Beitragserhebung zurecht auf die Lohndeklaration für 2006, die AHV-
Lohnabrechnung für das Jahr 2006 der SVA BL und die Steuererklärung
2006 abgestellt hat.
5.
5.1. Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu
versichern sind, muss er sich gemäss Art. 11 BVG einer in das Register
für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung
anschliessen. Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr
erfassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind.
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Arbeitgeber, die ihrer Anschlusspflicht nicht nachgekommen sind, fordert
sie auf, sich innerhalb von zwei Monaten anzuschliessen. Kommt der
Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, meldet die Ausgleichskasse
ihn an die Auffangeinrichtung (Art. 11 Abs. 4 - 6 BVG). Diese ist
verpflichtet, den Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen Pflichten bei ihr
anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG), und zwar rückwirkend auf
den Zeitpunkt, in dem er obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmende
beschäftigt hat (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG).
5.2. Gemäss Art. 9 Abs. 3 BVV2 hat die AHV-Ausgleichskasse der
Auffangeinrichtung diejenigen Arbeitgeber zu melden, die ihre
Anschlusspflicht nicht erfüllen. Sie überweist ihr die Unterlagen.
Dies ist im vorliegenden Fall mit der Meldung der SVA BL an die
Vorinstanz denn auch geschehen. Die Vorinstanz darf sich grundsätzlich
auf die Angaben und Unterlagen der AHV-Ausgleichskasse stützen
(Weisungen über die Kontrolle des Anschlusses der Arbeitgeber an eine
Einrichtung der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 11 BVG [AKBV Rz.
5011]). Eine Ausnahme liegt in casu nicht vor.
5.3. Auch die implizite Berufung des Beschwerdeführers auf überspitzten
Formalismus, da die Streitfrage nur die Anschlusspflicht für einen Monat
betrage, verfängt nicht. Denn ein Verzicht auf die Unterstellung sieht das
Gesetz nicht vor. Vielmehr sind die Arbeitnehmenden, die aus
besonderen Gründen der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt
sind, im Gesetz ausdrücklich erwähnt (Art. 2 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 1j
BVV2). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer korrekt auf die
Anschlusspflicht aufmerksam gemacht, und er hat es sich selbst
zuzuschreiben, wenn er seiner gesetzlichen Anschlusspflicht für den
Monat Mai 2006 nicht nachgekommen ist.
5.4. Das Versicherungsobligatorium besteht auch für kurze
Versicherungszeiten, weshalb der Einwand der Unverhältnismässigkeit
diesbezüglich nicht gehört werden kann. Es besteht kein Spielraum bei
der Pflicht zum obligatorischen Anschluss und zur Bezahlung der
Verwaltungskosten. Die Kosten sind von der Vorinstanz zu Recht
gefordert worden.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Zwangsanschluss ab dem
1. Mai 2006 an die Auffangeinrichtung gemäss Art. 60 Abs. 2 BVG zu
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Recht erfolgt ist. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. August
2008 ist deshalb abzuweisen.
7.
7.1. Dieser Ausgang des Verfahrens hat zur Folge, dass der
Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Verfahrenskosten werden in Anwendung des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 800.-
festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
7.2. Der obsiegenden Vorinstanz ist gemäss der Rechtsprechung,
wonach Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG
grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126
V 143, E. 4), keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6005 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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