Abtei lung II I
C-5662/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
A._______, Z.________ (Deutschland),
vertreten durch Stefanie Huttarsch,
Gesetzliche Betreuungen, Y.________
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
X._______,
Vorinstanz.
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 30. Juli 2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5662/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A.________ (Versicherter oder Beschwerdeführer) am
23. Oktober 2008 über die Deutsche Rentenversicherung W._______
ein zweites Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente an die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) richtete (E 204; Eingang bei
der IVSTA: 30. Oktober 2008),
dass im Gesuchsformular Stefanie Huttarsch als gesetzliche Vertrete-
rin des Beschwerdeführers aufgeführt wurde,
dass die Vorinstanz mit in italienischer Sprache verfasster Verfügung
vom 30. Juli 2009 das Leistungsgesuch abwies mit der Begründung,
dem Beschwerdeführer sei eine Erwerbstätigkeit weiterhin in renten-
ausschliessender Weise möglich, und diese Verfügung mit einge-
schriebener Postsendung direkt an den Beschwerdeführer zustellte,
mit Kopie je an die Deutsche Rentenversicherung W._______ und an
das LRA V._______, Amt für berufliche Eingliederung,
dass der Beschwerdeführer – vertreten durch seine gesetzliche Vertre-
terin – diese Verfügung mit per Telefax eingereichter Beschwerde vom
8. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und rügte,
die Verfügung sei ihm direkt und nicht aufforderungsgemäss seiner
gesetzlichen Vertreterin zugestellt worden, im Übrigen sei die Ver-
fügung in Italienisch verfasst und könne deshalb rechtlich nicht aus-
gewertet werden (act. 1),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
14. September 2009 den Beschwerdeführer aufforderte, die Beschwer-
de innert fünf Tagen ab Eröffnung der Zwischenverfügung im Original
bzw. mit Originalunterschrift versehen und mit einer rechtsgenüglichen
Begründung einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht einge-
treten werde (act. 3),
dass gleichentags die Originalbeschwerde mit Unterschrift der gesetz-
lichen Vertreterin beim Bundesverwaltungsgericht einging (act. 2),
dass die Zwischenverfügung gemäss Rückschein am 17. September
2009 dem Beschwerdeführer (bzw. seiner Vertreterin) zugestellt wurde
und diese den Rückschein persönlich unterschrieben hat (act. 3a, 6),
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dass der Beschwerdeführer über seine gesetzliche Vertreterin am
28. September 2009 (Vorab per Telefax; Original am 1. Oktober 2009
beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen) darauf hinweisen liess,
dass die Originalbeschwerde inzwischen fristgerecht beim Gericht
eingegangen sei, die gesetzliche Vertreterin vom 17. bis 25. Septem-
ber 2009 urlaubsbedingt abwesend gewesen sei, weshalb die ange-
setzte Frist zur Begründung der Beschwerde nicht habe eingehalten
werden können, im Übrigen sei die Kürze der Nachfrist nicht nach-
vollziehbar,
dass er weiter ausführen liess, die angefochtene Verfügung sei in
Italienisch verfasst und die IVSTA mit Schreiben vom 7. September
2009 um amtliche Übersetzung der angefochtenen Verfügung ersucht
worden, diese habe mit Schreiben vom 15. September 2009 geantwor-
tet, das Ersuchen sei in Bearbeitung, weshalb bis zum Erhalt der
übersetzten Verfügung und einer angemessenen Frist zur Überprüfung
die Wiedereinsetzungsfrist gehemmt sei, zumal die Vertreterin die
angefochtene Verfügung erst kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist vom
Versicherten erhalten und keine Möglichkeit zu einer Übersetzung
bestanden habe, um anschliessend eine rechtliche Auswertung der
ablehnenden Entscheidung vornehmen zu können, und der Beschwer-
deführer geistig nicht in der Lage sei, die in Behördensprache verfass-
te Verfügung in verwertbares Deutsch zu übersetzen, und es sicher
rechtsmissbräuchlich sei, dem unter gesetzlicher Betreuung stehen-
den Beschwerdeführer die Möglichkeit der Einreichung eines Rechts-
mittels gegen die getroffene Verfügung aufgrund eines formalen Be-
hördenfehlers zu versagen (act. 4, 5),
dass die IVSTA der Vertreterin des Beschwerdeführers am 15. Sep-
tember 2009 mitteilte, zur Bearbeitung des Gesuches um Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung benötige sie eine Vollmacht
bzw. Vertretungsbefugnis (vgl. IV-Akten),
dass die IVSTA auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts am
21. Dezember 2009 mitteilte, die fragliche Verfügung vom 30. Juli 2009
sei nicht per Formular E 211 eröffnet und dem Ersuchen des Be-
schwerdeführers um Übersetzung der angefochtenen Verfügung sei
nicht entsprochen worden (act. 9),
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
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vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG;
SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereiche der Invalidenversiche-
rung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. d
VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]) und keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig ist,
dass die Beschwerde gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung
einzureichen ist,
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem
Versicherungsträger einzureichen oder zu dessen Handen der Schwei-
zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsu-
larischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 39 Abs. 1 ATSG, vgl.
auch Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2009 datiert, die 30-
tägige Beschwerdefrist unter Beachtung der Gerichtsferien (Art. 22a
VwVG) frühestens am 16. August 2009 zu laufen begann und die
Beschwerde (eingegangen per Telefax am 8. September 2009 und im
Original am 14. September 2009) damit jedenfalls innerhalb der
Rekursfrist von 30 Tagen eingereicht worden ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
14. September 2009 den Beschwerdeführer aufforderte, die Beschwer-
de innert fünf Tagen ab Eröffnung der Verfügung im Original bzw. mit
Originalunterschrift versehen und mit einer rechtsgenüglichen Begrün-
dung einzureichen,
dass diese Zwischenverfügung der Vertreterin des Beschwerdeführers
am 17. September 2009 eröffnet wurde (vgl. act. 3a und act. 6) und die
Frist zur Beschwerdeverbesserung am 22. September 2009 ablief,
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dass das formelle Erfordernis der Einreichung der Beschwerde im
Original bzw. mit Originalunterschrift versehen mit Eingang der Origi-
nalbeschwerde am 14. September 2009 erfüllt ist, zumal die gesetz-
liche Vertreterin ihr Vertretungsmandat rechtsgenüglich nachgewiesen
hat (act. 1.1),
dass der Beschwerdeführer innert gesetzter Frist jedoch keine Be-
schwerdebegründung nachreichte,
dass die gesetzliche Vertreterin mit Eingabe per Telefax vom
28. September 2009 darauf hinwies, sie sei urlaubsbedingt vom 17. bis
25. September 2009 abwesend gewesen, weshalb sie innert gesetzter
(kurzer) Frist keine rechtsgenügliche Begründung habe nachreichen
können,
dass die Beschwerdeinstanz eine kurze Nachfrist zur Verbesserung
der Beschwerde einräumt, falls – wie vorliegend – die Begründung
fehlt, und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach unge-
nutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52
Abs. 2 und 3 VwVG),
dass diese Frist gemäss bundesgerichtlicher Praxis zur Vermeidung
von Missbräuchen sehr knapp zu bemessen ist, da sie nicht dazu
dienen soll, die gesetzliche Beschwerdefrist von 30 Tagen beliebig zu
verlängern (vgl. Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 VwVG sowie BGE 112
Ib 634 E. 2c),
dass das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerdeverbesserungen
praxisgemäss eine Frist von fünf Tagen ansetzt, weshalb der Einwand,
die Frist sei zu kurz angesetzt worden, nicht verfängt,
dass gemäss Art. 22 Abs. 2 VwVG behördlich angesetzte Fristen aus
zureichenden Gründen erstreckt werden können, wenn die Partei vor
Ablauf der Frist darum nachsucht,
dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Fristerstreckung nach
Art. 22 Abs. 2 VwVG nicht gegeben sind, zumal die gesetzliche Ver-
treterin des Beschwerdeführers nicht innert laufender Frist um Erstrec-
kung der gerichtlich angesetzten Frist ersuchte,
dass schliesslich zu prüfen ist, ob Gründe für eine Wiederherstellung
der Frist im Sinne von Art. 24 VwVG vorliegen,
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dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG die Frist wiederhergestellt werden
kann, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterwei-
se davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln,
dass in materieller Hinsicht ein Versäumnis unverschuldet ist, wenn
dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei beziehungsweise der
Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (AFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 124; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, Basel 2008, S. 71 Rz. 2.140); ist die Verspätung durch den
Vertreter verschuldet, muss sich der Vertretene das Verschulden des-
selben anrechnen lassen, das Gleiche gilt beim Beizug einer Hilfs-
person (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 72 Rz. 2.144, mit
Hinweis auf BGE 114 Ib 69 E. 2; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 125), wobei die
Praxis sehr restriktiv ist, darf doch im Interesse der Rechtssicherheit
und eines geordneten Verfahrens ein Hinderungsgrund nicht leichthin
angenommen werden, und nur solche Gründe als erheblich zu be-
trachten sind, die der Partei auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt
die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar er-
schwert hätten (VPB 70.72 E. 3 mit Hinweisen). Als unverschuldete
Hindernisse hat die Rechtsprechung etwa Naturkatastrophen,
obligatorischen Militärdienst (BGE 104 IV 210 E. 3) oder plötzliche
schwere Erkrankungen (BGE 119 II 87 E. 2a; BGE 112 V 255 E. 2a mit
Hinweisen) anerkannt, wobei die Verhinderung derart unvorgesehen
auftreten muss, dass es nicht mehr möglich ist, die Vornahme der ge-
forderten Handlung durch eine Drittperson zu bewirken (VPB 70.72 E.
4). Nicht als Wiederherstellungsgründe anerkennt die Rechtsprechung
inbesondere organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung,
Ferienabwesenheit (VPB 68.146 E. 3b) oder Unkenntnis der gesetz-
lichen Vorschriften (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
1514/2006 vom 14. Februar 2008 E. 2.5 mit Hinweisen; vgl. zum
Ganzen: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.139 ff. mit Hinweisen,
insbesondere Rz. 2.143; STEFAN VOGEL, Art. 24, in: CHRISTOPH
AUER/MARKUS MÜLLER, BENJAMIN SCHINDLER, Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich u.a. 2008, Rz. 7 ff., ins-
besondere Rz.10),
dass auch gemäss Art. 41 ATSG die Frist – sofern die gesuchstellende
Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden
ist, binnen Frist zu handeln – wieder hergestellt wird, sofern sie unter
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Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses
darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass Art. 41 ATSG in Übereinstimmung mit Art. 24 Abs. 1 VwVG ge-
schaffen worden ist und die zu dieser Bestimmung entwickelte Recht-
sprechung insoweit auch Bedeutung für das Verständnis von Art. 41
ATSG hat (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage
Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 3 ff. zu Art. 41), weshalb bezüglich dieser
Bestimmung auf die oben erwähnte Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1
VwVG zu verweisen ist,
dass die Vertreterin die verspätete Eingabe damit begründete, sie sei
urlaubsbedingt abwesend gewesen und habe deshalb nicht rechtzeitig
die Beschwerde verbessern können,
dass nach der oben dargestellten restriktiven Praxis das Verpassen
der Frist zur Einreichung des Rechtsmittels vorliegend auf eine
organisatorische Unzulänglichkeit zurückzuführen ist, die nicht als un-
verschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG gilt, zumal das Ver-
halten der Vertreterin als Hilfsperson, wie erwähnt, dem Beschwerde-
führer anzurechnen ist und es ihr überdies zumutbar gewesen wäre,
während ihrer Abwesenheit einen (anderen) Vertreter zu bezeichnen
bzw. um eine Stellvertretung besorgt zu sein,
dass der Beschwerdeführer bzw. seine Vertreterin somit nicht im Sinne
der oben dargestellten Rechtsprechung davon abgehalten worden
sind, ihre Beschwerdebegründung rechtzeitig nachzureichen, und die
genannte fünftägige Frist deshalb nicht wiederhergestellt werden kann,
dass zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aus dem Umstand,
dass die Verfügung ihm in italienischer Sprache zugestellt wurde, eine
Hemmung der Frist ableiten kann, wie die Vertreterin sinngemäss
argumentiert,
dass der Beschwerdeführer aus dem Freizügigkeitsabkommen (Ab-
kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend:
FZA, SR 0.142.112.681) und der diesbezüglichen Koordinierungsver-
ordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 keinen Anspruch darauf
ableiten kann, dass ihm Unterlagen in eine ihm geläufige Sprache
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übersetzt werden (BGE 131 V 35 E. 3.1 und KIESER, a.a.O., Rz. 9 zu
Art. 35 ATSG, unter Verweis auf BGE 131 V 35),
dass vorliegend die angefochtene Verfügung in der Muttersprache des
Beschwerdeführers erlassen wurde und der frühere Schriftverkehr
sowohl in deutscher als auch in italienischer Sprache erfolgte, ins-
besondere der Beschwerdeführer den in Italienisch verfassten
„Questionario per l'assicurato“ (Fragebogen für den Versicherten) in
Italienisch ausgefüllt und am 12. Dezember 2008 selbst unter-
schrieben hat und auch der Vorbescheid vom 26. Mai 2009 als „Pro-
getto di decisione“ in Italienisch an die Adresse des Beschwerde-
führers zugestellt wurde und darauf keine Reaktion erfolgte (vgl. Vor-
akten),
dass die Vertreterin notabene bis heute nicht darlegte, weshalb es ihr
– nach dem behaupteten Erhalt der angefochtenen Verfügung am
20. August 2009 bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 14. oder
21. September 2009 (Eröffnungszeitpunkt gemäss Beschwerde am 11.
oder 20. August 2009) bzw. der gewährten Nachfrist bis zum 22.
September 2009 – nicht möglich gewesen sei, die zweiseitige Ver-
fügung auch nicht in ihren Grundzügen übersetzen zu lassen, um
fristgerecht (im Rahmen der Beschwerde oder der Nachinstruktion)
eine Begründung zum Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben und dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente auszurichten,
nachzureichen,
dass die IVSTA der Vertreterin im Übrigen mit Schreiben vom 15.
September 2009 die allgemeine Prüfung von Leistungen der
Schweizerischen Invalidenversicherung ankündigte und eine Vollmacht
verlangte, aber nicht eine Übersetzung der bereits ergangenen Ver-
fügung in Aussicht stellte,
dass damit der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Ver-
fügung in italienischer Sprache statt in für seine Vertreterin in ver-
ständlicherem Deutsch verfasst wurde, keine Rechte ableiten kann,
dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass der Beschwerde-
führer die angefochtene Verfügung unbestrittenermassen erhalten hat
und deshalb eine allfällige Rüge, die Verfügung sei nicht per Formular
E 211 nach staatsvertraglichem Standard eröffnet worden, nicht ver-
fangen würde und im Übrigen dem deutschen Versicherungsträger
eine Verfügungskopie zugestellt wurde,
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dass somit die am 8. September 2009 eingereichte Beschwerde als
nicht begründet gilt, weshalb auf diese androhungsgemäss im einzel-
richterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b
VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden kön-
nen, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als
unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen
(Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG
e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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