B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5665/2016
Ur t e i l vom 1 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien
Verein A._______,
handelnd durch B._______, Präsidentin,
und vertreten durch Dr. iur. Heinz Schmidhauser,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rückforderung von Baubeiträgen,
Verfügung des BSV vom 15. Juli 2016.
C-5665/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Verein A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist ein Verein
gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in (…). Gemäss Art. 2 der Vereinsstatuten
vom 22. August 2000 liegen die Aktivitäten des Vereins im sozialen Be-
reich. Diesem Zweck diente unter anderem das Betreiben der Ausbildungs-
stätte C._______ in (…) (Akten der Vorinstanz [act.] 27). Der Beschwerde-
führer war demnach Trägerverein der Ausbildungsstätte C._______. Zu-
dem ist er nach wie vor auch Eigentümer der Liegenschaft C._______ (vgl.
Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1 Beilage 7 S. 1, Beilage 10
S. 17).
A.b Mit verschiedenen Verfügungen des Bundesamtes für Sozialversiche-
rungen BSV (nachfolgend: Vorinstanz) wurden der Ausbildungsstätte
C._______ jeweils gestützt auf Art. 73 Abs. 1 aIVG (Invalidenversiche-
rungsgesetz in der Fassung vom 1. Juli 1987 [AS 1987 447, 451], in Kraft
bis 31. Dezember 2007 [AS 2007 5779]) folgende Bau- und Einrichtungs-
beiträge der Invalidenversicherung (IV) ausgerichtet (vgl. act. 7):
– Fr. 169‘861.– für Wohnhaussanierung D._______ und Nachtrag Treib-
haus, Verfügung vom 7. April 1995 (act. 29)
– Fr. 751‘763.– für Umbau und Sanierung des Erweiterungsbaus, Verfü-
gung vom 19. Juni 1998 (act. 29)
– Fr. 569‘434.– für bauliches Investitionsprogramm 2002–2006, Verfü-
gung vom 2. Juni 2008 (act. 29)
– Fr. 26‘756.– für Einrichtungsbeträge 2005 und 2006, Verfügung vom
9. Juli 2008 (act. 32)
– Fr. 21‘467.– für Einrichtungsbeitrag 2007, Verfügung vom 10. Juli 2009
(act. 32)
A.c Nach Schliessung der Ausbildungsstätte C._______ per 31. Juli 2015
forderte die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Juli 2016 die IV-Beiträge we-
gen Zweckentfremdung zurück. Sie setzte den Rückforderungsbetrag auf
Fr. 568‘965.– fest und forderte dessen Überweisung bis spätestens 31. De-
zember 2016 (act. 7).
B.
Gegen die Verfügung vom 15. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer mit
C-5665/2016
Seite 3
Eingabe vom 14. September 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht und stellte folgende Rechtsbegehren (Akten im Beschwerdeverfah-
ren [BVGer act.] 1):
1. Es sei die Verfügung des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom
15. Juli 2016 aufzuheben und die Rückforderung von Fr. 568‘965.– angemes-
sen, mindestens aber um Fr. 115‘000.– zu reduzieren. Gleichzeitig sei festzu-
stellen, dass die reduzierte Rückforderung im Umfang von Fr. 348‘362.– durch
Verrechnung getilgt sei.
2. Eventualiter zu Ziffer 1 sei die Verfügung des Bundesamtes für Sozialversi-
cherungen vom 15. Juli 2016 aufzuheben und die Rückforderung von
Fr. 568‘965.– angemessen, mindestens aber um Fr. 463‘362.– zur reduzieren.
3. Es sei die Frist zur Bezahlung der Rückforderung gemäss Ziffer 1 bzw. 2
aufzuschieben, bis die Liegenschaft C._______ an eine geeignete Käufer-
schaft verkauft sei.
4. Eventualiter zu Ziffer 2 sei das Verfahren zu sistieren, bis die Liegenschaft
C._______ an eine geeignete Käuferschaft verkauft sei und es sei dannzumal
über die Rechtsbegehren gemäss Ziffern 1 bzw. 2 zu entscheiden.
5. Eventualiter zu Ziffer 4 sei die Verfügung des Bundesamtes für Sozialversi-
cherungen vom 15. Juli 2016 aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurtei-
lung der Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Be-
schwerdegegners.
Zur Begründung wurde zusammenfassend angeführt, es liege ein Härtefall
nach Art. 29 Abs. 1 Satz 3 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Ab-
geltungen (Subventionsgesetz, SuG, SR 616.1) vor, der eine Ermässigung
der Rückforderung erfordere. In diesem Zusammenhang wolle der Be-
schwerdeführer – entweder durch Verrechnung oder im Rahmen der Beur-
teilung des Härtefalls – «berücksichtigt haben», dass er der Invalidenver-
sicherung die Liegenschaft der Ausbildungsstätte mindestens 14 Jahre
lang gratis zur Verfügung gestellt habe. Weiter habe die Vorinstanz seine
Vorbringen zur Begründung des Härtefalls überhaupt nicht berücksichtigt
und geprüft, und somit seinen verfassungsmässigen Anspruch auf rechtli-
ches Gehör sowie Art. 29 Abs. 1 Satz 3 SuG verletzt. Nicht bestritten und
anerkannt seien die Berechnungen der Rückforderungen an und für sich,
wie sie sich aus der angefochtenen Verfügung ergeben würden (BVGer
act. 1 S. 6 f.).
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Seite 4
C.
Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2016 wurde der Beschwerde-
führer aufgefordert, bis zum 21. Oktober 2016 einen Kostenvorschuss von
Fr. 6‘000.– zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde unter Kostenfolge
nicht eingetreten werde (BVGer act. 2). Der verlangte Kostenvorschuss
ging am 29. September 2016 in der Gerichtskasse ein (BVGer act. 4).
D.
Nach Einholung einer Stellungnahme bei der Vorinstanz zu den Rechtsbe-
gehren Ziffern 3 und 4 wurde mit Zwischenverfügung vom 4. November
2016 festgestellt, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme.
Weiter wurde der Sistierungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen
(vgl. BVGer act. 2, 7 und 8).
E.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2017 die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwer-
deführers (BVGer act. 12). Zur Begründung wurde im Wesentlichen fest-
gehalten, es liege kein Härtefall vor, welcher zu einer Reduktion der For-
derung führen könne. Bei der Beurteilung des Härtefalls komme es nicht
auf die Gründe an, die eine Rückforderung verursachen würden. Massge-
bend seien vielmehr insbesondere die finanziellen Auswirkungen, welche
die Rückforderung auf die Existenz des zur Rückforderung Verpflichteten
habe. Zu beachten sei, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Lie-
genschaft sei und somit genügend finanzielles Substrat vorhanden sei.
Weiter sei dem Beschwerdeführer bis Ende 2016 und damit genügend Zeit
eingeräumt worden, um liquide Mittel für die Rückzahlung zu beschaffen.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Liegenschaft (noch) nicht
verkauft habe, dürfe der Vorinstanz nicht nachteilig angerechnet werden.
F.
Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 13. März 2017 an seinen
Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 14. September 2016, ohne den
am 4. November 2016 mit Zwischenverfügung abgewiesenen Sistierungs-
antrag (Ziff. 4), fest (BVGer act. 16). Dabei machte er insbesondere gel-
tend, dass eine auf von den Beteiligten nicht voraussehbare bzw. beein-
flussbare Entwicklung zurückzuführende Schliessung einen Ausnahmefall
darstelle, der zur Annahme eines Härtefalles berechtige.
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Seite 5
G.
Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 3. April 2017 an ihrem Antrag fest, ver-
zichtete auf eine Stellungnahme und verwies auf ihre Verfügung vom
15. Juli 2016 sowie auf die Vernehmlassung vom 9. Januar 2017 (BVGer
act. 18).
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 5. April 2017 wurde der Schriftenwechsel
vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen am 21. April 2017 abge-
schlossen (BVGer act. 19).
I.
I.a Gemäss Telefonnotiz vom 19. April 2017 erkundigte sich der Beschwer-
deführer beim Instruktionsrichter allgemein nach der Möglichkeit einer Ver-
gleichslösung. Der Instruktionsrichter wies darauf hin, dass es den Verfah-
rensbeteiligten frei stehe, aussergerichtlich auf eine Vergleichslösung hin-
zuwirken. Weiter stehe er gegebenenfalls für ein Gespräch im Rahmen ei-
ner Instruktionsverhandlung zur Verfügung (BVGer act. 20).
I.b Der Beschwerdeführer teilte mit unaufgefordert eingereichter Stellung-
nahme vom 3. Mai 2017 mit, die Vorinstanz zeige sich bereit, über die Zah-
lungsmodalitäten zu diskutieren, nicht aber über die Höhe der Rückforde-
rung. Der Beschwerdeführer könne sich eine solche Verhandlung vorstel-
len, wolle aber das Ergebnis des vorliegenden Prozesses sowie seiner Be-
mühungen für den Verkauf der Liegenschaft einbeziehen. Er erachtete es
daher als hilfreich, diese Optionen in Kenntnis der Ersteinschätzung der
Prozessrisiken durch den Instruktionsrichter abwägen zu können. Ferner
wies er auf das Urteil des BGer 9C_837/2015 vom 23. November 2016
(=BGE 142 V 523) hin und brachte vor, die Annahme eines Härtefalls
werde durch den Umstand bestärkt, dass die Schliessung der Ausbildungs-
stätte C._______ auf eine von der Vorinstanz mittels Rundschreiben
Nr. 299 gesetzeswidrig und damit widerrechtlich angeordnete Praxisände-
rung zurückzuführen sei (BVGer act. 21).
I.c Mit Instruktionsverfügung vom 5. Mai 2017 wurde zur Kenntnis gege-
ben, dass mit der Stellungnahme vom 3. Mai 2017 das Instruktionsverfah-
ren fortgesetzt werde und Prozessrisikoabschätzungen durch Instruktions-
richter unüblich seien. Mit Blick auf BGE 134 I 238 E. 2.6 werde von der
Kundgabe einer vorläufigen Auffassung abgesehen (BVGer act. 22).
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I.d Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 1. Juni 2017 weiterhin an
ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer act. 23). Zur Be-
gründung wurde insbesondere angeführt, das (unterdessen aufgehobene)
Rundschreiben Nr. 299 habe allein das Verhältnis zu den einzelnen versi-
cherten Personen geregelt. Institutionen für behinderte Personen hätten
keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen und seien folglich nicht vom
Rundschreiben Nr. 299 erfasst gewesen.
I.e Gemäss Instruktionsverfügung vom 2. Juni 2017 blieb der Schriften-
wechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen
(BVGer act. 24).
J.
J.a Der Beschwerdeführer teilte mit Brief vom 27. Juni 2017 mit, er habe
gleichentags der Vorinstanz einen Vorschlag zur vergleichsweisen Erledi-
gung der Angelegenheit zugestellt (BVGer act. 25).
J.b In der Folge teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Kopie an
das Bundesverwaltungsgericht mit, dass aufgrund der vorhandenen Unter-
lagen kein finanzieller Härtefall vorliege, weshalb ein Vergleich über die
Höhe der Rückforderungssumme nicht in Frage komme. Indes sei sie be-
reit, allenfalls über die Modalitäten der Rückzahlung zu verhandeln (BVGer
act. 27).
J.c Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 14. Juli 2017 für den
Fall, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Mit-
wirkung des Gerichts beim Einigungsversuch unterstütze und zur Herstel-
lung der Waffengleichheit seinen der Vorinstanz unterbreiteten Vergleichs-
vorschlag vom 27. Juni 2017 ergänzend nach (BVGer act. 29).
K.
Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erfor-
derlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsobjekt der vorliegenden Streitigkeit bildet die vorinstanzli-
che Verfügung vom 15. Juli 2016, mit welcher vom Beschwerdeführer die
Rückzahlung von IV-Beiträgen im Betrag von Fr. 568‘965.– bis 31. Dezem-
ber 2016 gefordert wird.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von den als Vor-
instanzen in Art. 33 VGG genannten Behörden erlassen wurden. Da das
Bundesamt für Sozialversicherungen zu den Vorinstanzen des Bundesver-
waltungsgerichts zählt (Art. 33 Bst. d VGG), eine Verfügung im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 VwVG vorliegt und keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG ge-
geben ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig.
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Das
ATSG (SR 830.1) findet für die vorliegend im Streit stehende Rückforde-
rung von geleisteten Beiträgen der Invalidenversicherung gemäss Art. 73
aIVG keine Anwendung, da weder Fragen der Amts- und Verwaltungshilfe
(Art. 32 ATSG) noch der Schweigepflicht (Art. 33 ATSG) betroffen sind (vgl.
Art. 1 IVG [SR 831.20]).
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
durch die Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder
Änderung ein schutzwürdiges Interesse, womit sie zur Erhebung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.5 Die Beschwerde wurde – unter Berücksichtigung des Fristenstillstan-
des vom 15. Juli bis und mit 15. August (Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG) –
frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und Art. 52 VwVG). Der Kosten-
vorschuss wurde innert Frist geleistet. Auf die Beschwerde ist somit einzu-
treten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
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Seite 8
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 In zeitlicher Hinsicht beurteilt sich die Sache – vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen – nach denjenigen materiellen Rechts-
sätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). Massgebend sind vorliegend
die im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 15. Juli 2016 geltenden ma-
teriellen Bestimmungen.
3.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich in der Verfügung vom
15. Juli 2016 mit seinen rechtserheblichen Einwänden, welche die Prüfung
eines Härtefalls bedingt hätten, überhaupt nicht auseinandergesetzt, womit
sein verfassungsmässiger Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden
sei (vgl. BVGer act. 1 S. 6 und 12).
3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör (vgl. auch Art. 29 VwVG). Das Recht, angehört zu werden, ist for-
meller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begrün-
detheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhe-
bung des angefochtenen Entscheides. Diese Rüge ist deshalb vorweg zu
behandeln (BGE 137 I 195 E. 2.2).
3.2 Art. 32 Abs. 1 VwVG sieht ausdrücklich vor, dass die Behörde, bevor
sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien wür-
digt. Das Recht auf Prüfung der Parteivorbringen bildet einen Teilgehalt des
Gehörsanspruchs nach Art. 29 BV und Art. 29 VwVG. Ob die Behörde ihrer
Berücksichtigungspflicht im Einzelfall tatsächlich nachgekommen ist, d.h.
sämtliche relevanten Vorbringen sorgfältig und ernsthaft geprüft hat, lässt
sich in der Praxis kaum feststellen. Der Prozess der behördeninternen Ent-
scheidfindung ist im Verwaltungsverfahren den Parteien und der Öffentlich-
keit i.d.R. entzogen. Als Surrogat des Berücksichtigungsanspruchs fungiert
deshalb der Anspruch auf hinreichende Verfügungsbegründung gemäss
Art. 35 VwVG. Ob nämlich im konkreten Fall das Vorgehen der Behörde
den Anforderungen von Art. 32 VwVG genügt, lässt sich regelmässig nur
anhand der Verfügungsbegründung beurteilen. Die Pflicht zur Berücksich-
tigung der Parteivorbringen deckt sich allerdings nicht immer mit der Pflicht
zur Begründung, die ebenfalls Bestandteil des verfassungsrechtlichen An-
spruchs auf rechtliches Gehör bildet. So sind nach Art. 32 VwVG sämtliche
erhebliche Parteivorbringen zu würdigen. Die Verfügungsbegründung darf
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Seite 9
sich demgegenüber auf diejenigen Überlegungen beschränken, von denen
sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Dies
bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli-
chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken (vgl. BVGE 2013/46 E. 6.2.3; BGE 124 V 180
E. 1.a; WALDMNANN/BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxis-
kommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 21 zu Art. 32 VwVG).
3.3 Gegen den Verfügungsentwurf vom 22. Januar 2016 brachte der Be-
schwerdeführer mit Schreiben vom 15. März 2016 (vgl. act. 7) folgende
Einwände vor: Bund und Kanton hätten die Rahmenbedingungen so ver-
ändert, dass eine Weiterführung der Institution verunmöglicht worden sei;
für die nach Betriebsschliessung nutzlos gewordenen Investitionen in die
Gärtnerei müsse eine kürzere Nutzungsdauer von 10 Jahren angerechnet
werden, da ein autonomer Gärtnereibetrieb an diesem Standort keine Zu-
kunft habe; Einrichtungsbeiträge seien mit dem zulässigen Abschreibungs-
satz über 5 Jahre abgeschrieben worden und müssten daher von der
Rückerstattungspflicht befreit sein; dem BSV seien in all den Jahren be-
triebliche Überschüsse in Höhe von Fr. 1.6 Mio. zurückerstattet worden,
wodurch der Ausbildungsstätte C._______ Mittel entzogen worden seien;
mit der Subvention des Bundes seien auch öffentliche Schutzräume mitfi-
nanziert worden; schliesslich seien durch die Schliessung der Ausbildungs-
stätte C._______ Kosten von rund Fr. 180‘000.– entstanden, an denen sich
weder Bund noch Kanton beteiligen würden.
3.4 In der Verfügung vom 15. Juli 2016 wurde ausgeführt, dass der Be-
schwerdeführer mit Schreiben vom 15. März 2016 diverse Einwände und
den Antrag auf Verzicht der Rückforderung bzw. auf teilweisen Erlass oder
zeitliche Erleichterung gestellt habe. Des Weiteren wurde festgehalten,
dass auf die Einwände eingegangen werde, soweit diese für die rechtliche
Beurteilung massgebend seien. Im Einzelnen führte die Vorinstanz aus,
der Tatbestand der Zweckentfremdung sei rechtsprechungsgemäss weit
zu fassen und die Gründe, die dazu führen würden, seien unerheblich. Das
Gesetz bestimme eine 25-jährige Zweckbindungsdauer und sehe keine un-
terschiedliche Berechnung für Rückforderungen vor. Demzufolge unter-
liege die Gärtnerei den gleichen Kriterien wie die übrigen Immobilien. Le-
diglich die Einrichtungsbeiträge würden praxisgemäss mit einer Nutzungs-
dauer von 10 Jahren berücksichtigt. Im Weiteren treffe das Argument be-
C-5665/2016
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züglich der Mitfinanzierung öffentlicher Schutzräume nicht zu, da der ent-
sprechende Anteil damals ausgeschieden und von der Gemeinde bezahlt
worden sei.
3.5 Die Vorinstanz hat somit in ihrer Verfügung vom 15. Juli 2016 kurz be-
gründet, weshalb sie den Einwänden des Beschwerdeführers nicht gefolgt
ist. Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwer-
deführers zur Kenntnis genommen und in ihre Würdigung miteinbezogen
hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt demnach
nicht vor. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz der Vereinspräsidentin
B._______ anlässlich eines Telefongesprächs am 25. Juli 2016 erläutert
hat, dass die gelieferten Begründungen nicht genügen würden, um die For-
derung zu reduzieren bzw. ganz zu erlassen (act. 3).
4.
In materieller Hinsicht sind insbesondere folgende Normen anwendbar:
4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 1 aIVG gewährte die Versicherung Beiträge an die
Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen und gemein-
nützigen privaten Anstalten und Werkstätten, die in wesentlichem Umfang
Eingliederungsmassnahmen durchführen. Ausgeschlossen waren Anstal-
ten und Werkstätten, die der stationären Durchführung von medizinischen
Massnahmen dienen.
4.2 Werden Bauten vor Ablauf von 25 Jahren seit der letzten Zahlung von
Beiträgen nach Art. 73 aIVG zweckentfremdet oder auf eine nicht gemein-
nützige Rechtsträgerschaft übertragen, so sind gemäss Übergangsbestim-
mung zur Änderung vom 6. Oktober 2006 zum IVG (ÜbBest. IVG, AS 2007
5779, 5810; in Kraft seit 1. Januar 2008) die Beiträge dem Ausgleichsfonds
gemäss Art. 107 AHVG zu Gunsten der Rechnung der Invalidenversiche-
rung zurückerstatten (Abs. 1). Der zurückzuerstattende Betrag vermindert
sich pro Jahr bestimmungsgemässer Verwendung um vier Prozent
(Abs. 2).
4.3 Das Subventionsgesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Fi-
nanzhilfen und Abgeltungen (Art. 2 Abs. 1 SuG). Wird eine Objekt (Grund-
stück, Baute, Werk, bewegliche Sache) seinem Zweck entfremdet oder
veräussert, so fordert nach Art. 29 Abs. 1 SuG die zuständige Behörde die
Finanzhilfe zurück. Die Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis
zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungs-
dauer. In Härtefällen kann die Rückforderung ermässigt werden. Art. 29
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Seite 11
Abs. 1 SuG ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemein-
verbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben (vgl.
Art. 2 Abs. 2 SuG).
5.
Unbestritten und in den Akten belegt ist, dass die von der Invalidenversi-
cherung an den Beschwerdeführer geleisteten Beiträge zufolge Schlies-
sung der Ausbildungsstätte C._______ per 31. Juli 2015 seinem Zweck
entfremdet wurden. Ebenso unbestritten und ausgewiesen ist die grund-
sätzliche Berechnung des Rückforderungsbetrages in der Höhe von insge-
samt Fr. 568‘965.– (vgl. act. 7). Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist,
ob Gründe vorliegen, die zu einer Reduktion des Rückforderungsbetrages
führen, namentlich ob ein Härtefall im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Satz 3 SuG
gegeben ist.
5.1 Das Gesetz legt nicht fest, wann ein Härtefall im Sinn von Art. 29 Abs. 1
Satz 3 SuG vorliegt. Beim Begriff des Härtefalls handelt es sich um ein ty-
pisches Beispiel eines unbestimmten Gesetzesbegriffs, der nach einer
wertenden Konkretisierung verlangt (vgl. Urteil des BVGer C-6387/2007
vom 23. Juni 2009 E. 5.2.3; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 26 Rz. 25 f.). Bei der Beurteilung der
Frage, ob eine Rückerstattung für die betroffene rückerstattungspflichtige
Institution eine Härte bedeutet, kommt dem BSV ein grosser Ermessens-
spielraum zu (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
I 977/06 vom 2. April 2008 E. 4.2). Eine Härtefallklausel stellt immer eine
Ausnahmeregelung dar. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass Beiträge,
die von den Behörden unbestrittenermassen zurückzufordern sind, auf-
grund besonderer Gründe nicht bzw. nur in einem reduzierten Umfang zu-
rückzuerstatten sind. Eine Härtefallklausel erlaubt es, die Grundregel fle-
xibler und weniger formalistisch anzuwenden und die besonderen Um-
stände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Im Bereich der Beiträge zur För-
derung der Invalidenhilfe ist dem besonderen Charakter der kollektiven
Leistungen Rechnung zu tragen. Diese Leistungen gehen an Institutionen,
die als selbständige Unternehmen ein gewisses Betriebsrisiko tragen. Es
besteht mithin ein fundamentaler Unterschied zwischen den kollektiven
Leistungen der IV und den individuellen Sozialversicherungsleistungen, die
grundsätzlich zum Gegenstand haben, eine individuellen durch einen un-
vorhergesehenen Versicherungsfall (Unfall, Krankheit, Invalidität o.a.) ent-
stehenden Erwerbsausfall zu kompensieren. Die kollektiven Leistungen
der IV sind hingegen Unterstützungsbeiträge zur Förderung der Invaliden-
hilfe, die nur indirekt mit dem durch das IVG gedeckten Versicherungsrisiko
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Seite 12
(Invalidität) in Zusammenhang stehen und die auch nicht zum Zweck ha-
ben, die Existenz der in diesem Bereich tätigen Institutionen allein zu si-
chern. Es handelt sich denn auch immer nur um anteilsmässige Beteiligun-
gen an den für eine Institution entstandenen Kosten (vgl. Urteil der Eidge-
nössischen Rekurskommission für kollektive Leistungen der Alters- und In-
validenversicherung vom 7. November 2003 [RKKL 11/2003], in: SVR 2004
IV Nr. 32 E. 6a).
5.2 Zunächst ist zu prüfen, ob die Gründe, welche zur Schliessung der Aus-
bildungsstätte C._______ geführt haben, bei der Beurteilung des Härtefalls
zu berücksichtigen sind.
5.2.1 Dazu führte der Beschwerdeführer aus, die geänderten Rahmenbe-
dingungen hätten der Ausbildungsstätte C._______ die wirtschaftliche
Grundlage für die Weiterführung entzogen. Seit 2012 habe sich die Finan-
zierungspraxis seitens der IV verschärft. So sei immer weniger Jugendli-
chen mit Beeinträchtigung eine erstmalige berufliche Ausbildung bewilligt
worden. Ferner sei Interessenten, bei denen die Aussicht auf eine Integra-
tion im ersten Arbeitsmarkt auf dem Niveau Pra INSOS gering gewesen
sei, nur noch für ein Jahr und nicht mehr – wie bisher – für zwei Jahre
finanzielle Unterstützung zugesichert worden (vgl. IV-Rundschreiben
Nr. 299). Diese Praxisänderung habe sich gemäss BGE 142 V 523 als
rechtswidrig erwiesen. Weiter hätten Tarifreduktionen und die fehlende Ga-
rantie für eine Defizitdeckung letztlich zur unfreiwilligen Betriebsschlies-
sung per 31. Juli 2015 geführt. Die Schliessung sei ohne eigenes Verschul-
den und unter dem Zwang der äusseren Umstände erfolgt (vgl. BVGer
act. 1 S. 4 ff.; 21 S. 2 f.). Die Schliessung sei auf eine von den Beteiligten
nicht voraussehbare bzw. beeinflussbare Entwicklung zurückzuführen, so-
dass praxisgemäss ein Ausnahmefall vorliege, der zur Annahme eines Här-
tefalles berechtige (BVGer act. 16 S. 3 m.H. auf VPB 60.66). Die fraglichen
Investitionen seien im Hinblick auf eine langfristige Weiterführung des Be-
triebes und in einem Zeitpunkt vorgenommen worden, in dem für den Be-
schwerdeführer die IV-seitigen Änderungen der Rahmenbedingungen
(Veränderungen durch die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der
Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen [NFA] und restriktive Verfü-
gungspraxis der IV) weder zeitlich noch inhaltlich voraussehbar gewesen
seien (BVGer act. 1 S. 9; 16 S. 5).
5.2.2 Dem hielt die Vorinstanz entgegen, es spiele keine Rolle, ob eine Än-
derung der politischen Situation zur Zweckentfremdung geführt habe. Dies
auch dann nicht, wenn der Baubeitragsempfänger keinen Einfluss darauf
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nehmen konnte und es für ihn nicht voraussehbar gewesen sei. Eine Pra-
xisänderung sei ebenfalls kein Grund bei der Beurteilung des Härtefalls
(BVGer act. 12 S. 4).
5.2.3 Die Urteile der Rekurskommission für kollektive Leistungen der Al-
ters- und Invalidenversicherung vom 7. November 2003 (SVR 2004 IV
Nr. 32) und des Bundesgerichts I 977/06 vom 2. April 2008 betrafen die
Rückforderung von Bau- und Einrichtungsbeiträgen, die einem Verein im
Zusammenhang mit dem Betrieb eines Drogentherapie-Zentrums gewährt
worden waren. Dabei bestätigte das Bundesgericht die Ansicht der Rekurs-
kommission, wonach den Gründen, die zur Schliessung des Therapiezent-
rums und damit zur Zweckentfremdung des entsprechenden Hauses ge-
führt hätten, für die Beurteilung der Härte einer teilweisen Rückerstattung
der von der Invalidenversicherung erbrachten Baubeiträge keine oder
höchstens untergeordnete Bedeutung beizumessen sei. Zudem führte das
Bundesgericht aus, die Rückforderung betreffe eine Finanzhilfe, auf die
nach der Schliessung des Therapiezentrums und der Veräusserung des
Hauses, mithin aufgrund der erfolgten Zweckentfremdung, kein Anspruch
mehr bestanden habe. Eine Reduktion der Rückerstattungsforderung lasse
sich daher nur rechtfertigen, wenn deren Tilgung der Rückerstattungs-
pflichtigen Institution angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse Schwierig-
keiten bereite oder gar nicht möglich sei, sodass sie zu einer existentiellen
Bedrohung werde. Befinde sich ein zur Rückzahlung angegangener Bei-
tragsempfänger hingegen in der Lage, in welcher er eine Rückerstattung
noch verkraften könnte, sei nicht einzusehen, weshalb davon ganz oder
teilweise abzusehen sein sollte. Dass mit dem vom Kanton und dem BSV
eingeschlagenen Weg im Bereich der Drogenpolitik eine grundlegend neue
Situation geschaffen worden sei, welche für den betroffenen Verein nicht
voraussehbar gewesen sei und auf die er keinerlei Einfluss habe nehmen
können, spiele dabei keine Rolle. Die vorinstanzliche Argumentation, wo-
nach der zufolge einer Praxisänderung des BSV bei der Unterstützung von
Institutionen für drogenabhängige Personen eingetretenen Verringerung
der dem Verein noch zugestandene Beiträge einerseits und der aufgrund
der kantonalen Bedarfsplanung erfolgten Reduktion der Therapieplätze an-
dererseits bei der Beurteilung eines Härtefalles keine ausschlaggebende
Bedeutung zukomme, sei nicht bundesrechtswidrig (vgl. Urteil des BGer
I 977/06 E. 5.1).
5.2.4 Demzufolge sind die Gründe, die zur Schliessung der Ausbildungs-
stätte C._______ geführt haben, für die Beurteilung der Frage, ob ein Här-
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tefall vorliegt, nicht ausschlaggebend (vgl. auch Urteile der Eidgenössi-
schen Rekurskommission für kollektive Leistungen der Alters- und Invali-
denversicherung vom 7. November 2003 E. 6c [RKKL 11/2003, in: SVR
2004 IV Nr. 32], vom 26. Mai 2004 E. 8a [RKKL 10/2003], vom 11. Oktober
2006 E. 4b [RKKL 41/2005]). Der Beschwerdeführer kann aus dem ange-
rufenen Beschwerdeentscheid der Rekurskommission des Eidgenössi-
schen Volkswirtschaftsdepartements (EVD) vom 13. November 1995
(VPB 60.66) nichts anderes für sich ableiten. Abgesehen davon war dort
die Frage des Härtefalls nicht umstritten. Ausserdem wurden in VPB 60.66
die Gründe, die zur Zweckentfremdung führten, nicht im Einzelnen, son-
dern nur zusammenfassend wiedergegeben.
5.2.5 Das IV-Rundschreiben Nr. 299 des BSV hatte eine Änderung der Be-
willigungspraxis für IV-Anlehren/praktische Ausbildung nach INSOS zum
Inhalt und betraf damit die versicherten Personen. Der Beschwerdeführer
als Institution hatte keinen Anspruch auf die Bewilligung solcher Ausbildun-
gen und war insofern auch nicht direkt von der Praxisänderung betroffen.
Ausserdem wurde das IV-Rundschreiben Nr. 299 mit BGE 142 V 523 nicht
per se als gesetzeswidrig erklärt, sondern nur soweit darin für ein zweites
Ausbildungsjahr der IV-Anlehre verlangt wurde, dass gute Aussichten auf
eine künftige Erwerbsfähigkeit in rentenbeeinflussendem Ausmass beste-
hen oder eine (allenfalls vorerst noch nicht rentenbeeinflussende) Einglie-
derung in den ersten Arbeitsmarkt erwartet werden konnte.
5.2.6 Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Gründen
welche zur Schliessung der Ausbildungsstätte C._______ geführt haben,
keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat.
5.3 Die Prüfung eines Härtefalles hat sich primär auf die künftige Entwick-
lung auszurichten, wobei die finanziellen Auswirkungen einer Durchset-
zung der Rückerstattungsforderung für den schuldnerischen Beitragsemp-
fänger zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil I 977/06 E. 5.2). Entsprechend
ist zu prüfen, ob die Rückzahlung dem Beschwerdeführer zumutbar ist.
5.3.1 Die Vorinstanz hat betreffend die finanzielle Situation des Beschwer-
deführers darauf hingewiesen, dass dieser nach wie vor die Liegenschaft
C._______ zu Eigentum habe. Aussergewöhnliche finanzielle Engpässe
seien nicht ausgewiesen und es könne daher nicht von einer existentiellen
Notlage gesprochen werden, die zu einer Reduktion der Rückforderung
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führen würde. Schliesslich sei die Zahlungsfrist der Rückforderung verlän-
gert worden, um dem Beschwerdeführer mehr Zeit einzuräumen, den all-
fälligen Verkauf der Liegenschaft voranzutreiben (vgl. BVGer act. 12 S. 4).
5.3.2 Demgegenüber führte der Beschwerdeführer an, es sei unklar, ob die
Liegenschaft verkauft werden könne. Ausserdem müsse bei einem allfälli-
gen späteren Verkauf durch eine Expertise abgeklärt werden, ob sich die
getätigten Investitionen überhaupt kaufpreiserhöhend ausgewirkt hätten
und gegebenenfalls in welchem Umfang. Ohne Nachweis einer tatsächli-
chen investitionsbedingten Wertsteigerung müssten für die Tilgung der
Rückforderung letzten Endes Vereinsmittel einstehen, die eigentlich für an-
dere Vereinszwecke budgetiert seien. Schon die aus der Betriebsschlies-
sung entstandenen Verluste von rund Fr. 230‘000.– hätten einstweilen aus
der «allgemeinen Vereinskasse» finanziert werden müssen (BVGer act. 1
S. 9). Überdies gehöre die Liegenschaft C._______ nicht zum Betriebsver-
mögen der Ausbildungsstätte, sondern bilde historische Substanz des Ver-
eins A._______ (BVGer act. 16 S. 7). Des Weiteren habe die Ausbildungs-
stätte C._______ (für die eine separate Buchhaltung geführt worden sei)
kein Eigenkapital bzw. keine Reserven bilden können, weil alljährlich die
betrieblichen Überschüsse (als Rückerstattung für die erhaltenen Betriebs-
beiträge) der IV haben zurückbezahlt werden müssen (BVGer act. 1 S. 10).
Schliesslich machte der Beschwerdeführer einen Liquiditätsengpass gel-
tend. Aktuell verfüge die Ausbildungsstätte C._______ über liquide Mittel
von rund Fr. 800‘000.–, denen Aufwendungen und Forderungen von total
Fr. 1‘276‘731.– entgegenstehen würden. Daraus resultiere ein Defizit von
Fr. 476‘731.–. Ausserdem bestehe eine verzinsliche Hypothekarschuld von
Fr. 1‘480‘000.– (BVGer act. 1 S. 11).
5.3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Ausbildungsstätte C._______
keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt. Daran ändert auch der Um-
stand nichts, dass für die Ausbildungsstätte eine separate Buchhaltung ge-
führt wurde. Die Ausbildungsstätte wurde durch den Verein A._______,
dem Beschwerdeführer, im Rahmen seines Vereinszwecks betrieben (vgl.
Art. 2 der Vereinsstatuten vom 22. August 2000 [act. 27]). Nach Art. 75a
ZGB haftet für die Verbindlichkeiten des Vereins ausschliesslich das Ver-
einsvermögen, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. In Art. 22
der Vereinsstatuten vom 22. August 2000 ist diesbezüglich ausdrücklich
bestimmt, dass für Schulden des Vereins A._______ und der Ausbildungs-
stätte C._______ die Mitglieder nur bis zur Höhe ihrer in den Statuten fest-
gesetzten Beitragspflicht haften, falls das Vermögen des Vereins
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A._______ nicht ausreicht (act. 27). Die Ausbildungsstätte C._______ ge-
hört sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich zum Beschwerdeführer. Für die
Beurteilung, ob ein Härtefall vorliegt ist somit nicht allein die finanzielle Si-
tuation der Ausbildungsstätte C._______ massgebend, sondern die finan-
zielle Situation des Beschwerdeführers als Ganzes.
5.3.4 Soweit der Beschwerdeführer die Höhe der Rückforderung von einer
allfälligen investitionsbedingten Wertsteigerung der Liegenschaft
C._______ abhängig machen möchte, ist mit der Vorinstanz festzustellen,
dass weder das SuG noch das IVG vorsehen, dass eine allfällige Wertstei-
gerung Einfluss darauf hat. Bei Erfüllung des Rückforderungstatbestandes
gemäss Abs. 1 ÜbBest. IVG sind die Beiträge grundsätzlich zurückzuer-
statten. Abs. 2 ÜbBest. IVG sieht lediglich eine Verminderung des Rückfor-
derungsbetrags aufgrund der Dauer bestimmungsgemässer Verwendung
vor. Eine weitere Ermässigung kann lediglich bei Vorliegen eines Härtefalls
nach Art. 29 Abs. 1 Satz 3 SuG gewährt werden.
5.3.5 Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, es hätten
bereits die aus der Betriebsschliessung entstandenen Verluste einstweilen
aus der «allgemeinen Vereinskasse» finanziert werden müssen, stellt als
solcher keinen Grund für eine Reduktion des Rückforderungsbetrages dar.
Denn der Beschwerdeführer haftet für die Verbindlichkeiten aus dem Be-
trieb der Ausbildungsstätte C._______ (vgl. Art. 75a ZGB und Art. 2 der
Vereinsstatuten vom 22. August 2000 [act. 27]). Hingegen sind gegebe-
nenfalls die Auswirkungen der vom Beschwerdeführer zu tragenden Ver-
luste im Rahmen der Beurteilung seiner finanziellen Situation zu berück-
sichtigen.
5.3.6 Sodann führte der Beschwerdeführer an, die Liegenschaft
C._______ sei nicht dem Betriebsvermögen der Ausbildungsstätte zuzu-
ordnen. Dies ist insofern widersprüchlich als diese Liegenschaft – neben
weiteren Liegenschaften, welche dem Betrieb der Ausbildungsstätte ge-
dient haben – in der Bilanz der Ausbildungsstätte C._______ als Anlage-
vermögen ausgewiesen ist (vgl. act. 13; BVGer act. 16 Beilage 19 f.). Letzt-
lich ist aber ohnehin einzig entscheidend, dass die Liegenschaft
C._______ zum Vereinsvermögen des Beschwerdeführers gehört, was
dann wiederum bei der Beurteilung der gesamten finanziellen Situation des
Beschwerdeführers zu beachten ist.
5.3.7 Im Weiteren bildet der Umstand, dass die Ausbildungsstätte
C._______ kein Eigenkapital bzw. keine Reserven bilden konnte, weil sie
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der IV alljährlich die betrieblichen Überschüsse zurück bezahlen musste,
keinen Reduktionsgrund. Zum einen führte der Beschwerdeführer selbst
an, dass es sich dabei um Rückerstattungen für erhaltene Betriebsbeiträge
gehandelt habe (vgl. BVGer act. 1 S. 10). Zum anderen wies die Vorinstanz
zu Recht darauf hin, dass die Institutionen aufgrund eines auf freiwilliger
Basis vereinbarten Tarifs die erbrachten Leistungen der IV haben in Rech-
nung stellen können. Nach Abschluss des Rechnungsjahres sei im Falle
eines Ertragsüberschusses der Mehrertrag zurückgefordert worden. Habe
dagegen ein Aufwandüberschuss resultiert, habe diese Institution einen Ta-
rifausgleich beantragen können. Diese Regelung habe es den Institutionen
ermöglicht, ihr unternehmerisches Risiko zu verringern. Im Gegenzug hät-
ten sie aber keine Reserven bilden können, was aufgrund fehlender unter-
nehmerischer Risiken auch nicht notwendig gewesen sei (vgl. BVGer
act. 12 S. 5). Hinzu kommt, dass es hierbei um Betriebsbeiträge geht, die
in keinem direkten Zusammenhang mit der im vorliegenden Verfahren in
Frage stehenden Rückforderung von Bau- und Einrichtungsbeiträgen ste-
hen.
5.3.8 Die Liegenschaft C._______ wurde in der Bilanz der Ausbildungs-
stätte C._______ mit Fr. 531‘656.– bilanziert, dies nach Abzug von Ab-
schreibungen von Fr. 830‘429.– und Baubeiträgen von Fr. 1‘345‘261.– (vgl.
Bilanzen 2015 und 2016 [act. 13; BVGer act. 16 Beilage 20]). In der Bei-
lage 3 zum Revisionsbericht vom 8. Februar 2016 wurde festgehalten,
dass selbst unter der Annahme, dass diese maximalen Beiträge zurückbe-
zahlt werden müssten, der Nettobuchwert der Liegenschaften unter den
vorsichtig geschätzten Marktwerten liegen würden (act. 13). Diese Ein-
schätzung wird durch den im Kaufrechtsvertrag vom 19. August 2016 ver-
urkundeten Kaufpreis von Fr. 5‘780‘000.– bestätigt. Die Tilgung des Kauf-
preises war dabei wie folgt vorgesehen: Fr. 80‘000.– durch Anrechnung der
Anzahlung; Fr. 1‘480‘000.– durch Ablösung oder Übernahme der dannzu-
maligen Grundpfandschulden; Fr. 4‘220‘000.– durch Banküberweisung
(BVGer act. 1 Beilage 7 S. 3 f.). Infolgedessen ist davon auszugehen, dass
der effektive Wert der Liegenschaft C._______ weit über dem bilanzierten
Wert liegt. Hinzu kommt, dass die in der Bilanz in Abzug gebrachten Bau-
beiträge in Höhe von Fr. 1‘345‘261.– die tatsächlich von der Vorinstanz zu-
rückgeforderten Bau- und Einrichtungsbeiträge in Höhe von Fr. 568‘965.–
bei weiten übersteigen. Eine zulässige Unterbewertung von Vermögens-
werten und eine Überbewertung von Schulden führen zur Bildung von stil-
len Reserven. Diese sind bei der Beurteilung der finanziellen Situation zu
berücksichtigen. Denn die interne Bildung stiller Reserven darf nach aus-
sen nicht den Eindruck erwecken, es liege ein Härtefall vor. Damit stehen
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dem Beschwerdeführer ausreichende Mittel zur Verfügung, um den Rück-
forderungsbetrag zurückzuerstatten.
5.3.9 Sodann ist es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich, sein An-
lagevermögen in Form der Liegenschaft C._______ mittels eines Verkaufs
in flüssige Mittel umzuwandeln. Das noch bis zum 30. September 2018 be-
stehende Kaufrecht steht einer Veräusserung jedenfalls nicht entgegen.
Hinweise für ein Veräusserungsverbot der Liegenschaft C._______ sind
aus den Akten nicht ersichtlich. Die Annahme eines Härtefalls kann daher
nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Verkauf der Liegenschaft
C._______ bereits realisiert worden ist oder nicht. Abgesehen davon geht
es nicht an, durch gewillkürte Verfügungsbeschränkungen oder einen an-
derweitigen Verzicht auf den Verkauf einer Liegenschaft, die Umwandlung
von Anlagevermögen in liquide Mittel zu vereiteln. Andernfalls hätte es ein
Baubeitragsempfänger in der Hand, einen Härtefall zu provozieren.
5.3.10 Schliesslich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer denn auch
nicht grundsätzlich geltend gemacht hat, er sei nicht in der Lage, den Rück-
forderungsbetrag zurückzuerstatten. Seine Argumentation zielt vielmehr
darauf ab, die Ausbildungsstätte C._______ wirtschaftlich vom eigentlichen
Verein zu trennen, um die «allgemeine Vereinskasse» und damit die übri-
gen Vereinszwecke zu schützen. Da aber der Beschwerdeführer für sämt-
liche Verbindlichkeiten aus dem Betrieb der Ausbildungsstätte C._______
haftbar ist, kann auf die übrigen Vereinszwecke keine Rücksicht genom-
men werden.
5.3.11 Die Rückzahlung ist dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten
zumutbar, sodass das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne von Art. 29
Abs. 1 SuG zu verneinen ist.
5.3.12 Die von der Vorinstanz eingeräumte Zahlungsfrist von fünf Monaten
bis 31. Dezember 2016 erscheint angemessen. Hinzu kommt, dass sich
diese Zahlungsfrist aufgrund des anhängigen Beschwerdeverfahrens fak-
tisch verlängert hat. Damit hatte der Beschwerdeführer ausreichend Zeit,
sich auf die Rückzahlung vorzubereiten und entsprechende Rückstellun-
gen zu bilden.
5.4 Zu prüfen bleibt, ob der Rückforderungsbetrag von Fr. 568‘965.– im
Umfang von Fr. 348‘362.– durch Verrechnung getilgt ist.
5.4.1 Der Beschwerdeführer machte in diesem Zusammenhang geltend, er
habe in den Jahren 1990 bis 2003 für die Benutzung der Liegenschaft
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Seite 19
C._______ keine Baurechtszinsen berechnet und der IV die Liegenschaft
somit mindestens 14 Jahre lang gratis zur Verfügung gestellt. Dadurch hät-
ten die Betriebsrechnungen des C._______ von 1990 bis 2003 zu hohe
Überschüsse bzw. ein kleineres Defizit ausgewiesen. Infolgedessen habe
die Ausbildungsstätte C._______ der IV im Rahmen des Tarifausgleichs zu
viel zurückerstattet. Bei einem jährlichen Baurechtszins von Fr. 24‘883.–
ergebe sich in 14 Jahren eine Summe von Fr. 348‘362.–. Dies seien Mittel,
die dem Beschwerdeführer für die Erfüllung seiner Vereinszwecke entgan-
gen seien (BVGer act. 1 S. 10).
5.4.2 Dem hielt die Vorinstanz entgegen, die Frage der Baurechtszinsen
betreffe Betriebsbeiträge und damit eine andere Beitragsart. Denn nur bei
der Berechnung dieser Beiträge hätten Baurechtszinsen allfällig einen Ein-
fluss. Die vom Beschwerdeführer nun behaupteten (rückwirkenden) be-
triebsbeiträglichen Ansprüche hätte somit in den Betriebsbeitragsverfahren
der jeweiligen Jahre, das heisst bis 2004, vorgebracht werden müssen. Der
Beschwerdeführer habe aber dazumal die Beitragsfestsetzungen akzep-
tiert und sei nicht dagegen vorgegangen. Überdies seien diese Ansprüche
ohnehin verjährt (BVGer act. 12 S. 6).
5.4.3 Soweit die Betriebsbeitragsverfahren der Jahre 1990 bis 2003 rechts-
kräftig abgeschlossen worden sind, kann auf den Antrag der nachträgli-
chen Berücksichtigung von rückwirkenden Baurechtszinsen nicht eingetre-
ten werden. Hinweise für offensichtliche Fehler im Rahmen der Betriebs-
beitragsverfahren der jeweiligen Jahre liegen nicht vor und werden auch
nicht vorgebracht.
5.4.4 Sodann handelt es sich bei der vorliegend in Frage stehenden Rück-
forderung von Bau- und Einrichtungsbeiträgen um eine öffentlich-rechtliche
Forderung. Gemäss Art. 125 Ziff. 3 OR können Verpflichtungen gegen das
Gemeinwesen aus öffentlichem Recht nicht wider den Willen des Gläubi-
gers durch Verrechnung getilgt werden. Daher fiele eine Verrechnung aus-
ser Betracht, selbst wenn der Beschwerdeführer einen rückwirkenden An-
spruch auf die geltend gemachten Baurechtszinsen hätte.
5.4.5 Was den Bestand der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Verrechnungsforderung anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss
Art. 107 aIVV (Invalidenversicherungsverordnung in den Fassungen vom
15. Januar 1968 [AS 1968 43, 58], in Kraft bis 31. Mai 2002, bzw. vom
24. April 2002 [AS 2002 1374, 1375], in Kraft bis 31. Dezember 2007 [AS
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Seite 20
2007 5823, 5847]) Betriebsbeiträge nach Vorliegen der revidierten Jahres-
rechnung ausgerichtet wurden, wobei Beitragsgesuche innert sechs Mo-
naten nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen waren. Nach bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung ist in der Regel von Verwirkung auszuge-
hen, wenn aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Verwaltungstechnik
die Rechtsbeziehungen nach Ablauf einer bestimmten Frist endgültig fest-
gelegt werden müssen, ohne dass sie durch eine Unterbrechungshandlung
verlängert werden kann. Entsprechend mass das Bundesgericht der Frist
nach Art. 107 IVV Verwirkungscharakter zu (vgl. BGE 125 V 262 E. 5a; Ur-
teil des BGer 2C_756/2010 vom 19. Januar 2011 E. 3.2.2). Vor diesem Hin-
tergrund hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der Be-
schwerdeführer allfällige Baurechtszinsen im Rahmen der Berechnung der
Betriebsbeiträge bzw. des Tarifausgleichs hätte geltend machen müssen.
Selbst wenn der Beschwerdeführer zum Abzug von Baurechtszinsen be-
rechtigt gewesen wäre, so muss die Geltendmachung dieses Rechts nach
über 10 Jahren Zeitablauf als verwirkt betrachtet werden. Dies umso mehr,
als der Beschwerdeführer offenbar ab 2004 solche Baurechtszinsen in Ab-
zug brachte, jedoch im Hinblick auf die früheren Jahren nichts unternahm.
5.4.6 Somit ist die Verrechnungseinrede des Beschwerdeführers abzuwei-
sen.
5.5 Die vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 3. Mai 2017 auf-
geworfene Frage der Staatshaftung (BVGer act. 21 S. 4) bildet nicht Ge-
genstand der angefochtenen Verfügung und damit auch nicht des vorlie-
genden Verfahrens. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den Rück-
forderungsbetrag von Fr. 568‘965.– zurückzuerstatten hat. Ein Härtefall,
der zu einer Reduktion der Forderung führen würde, liegt nicht vor. Die
Verrechnungseinrede des Beschwerdeführers zur teilweisen Tilgung der
Forderung ist abzuweisen. Demzufolge ist die vorliegende Beschwerde ab-
zuweisen. Nachdem die mit Verfügung vom 15. Juli 2016 eingeräumte Zah-
lungsfrist bis 31. Dezember 2016 in der Zwischenzeit verstrichen ist, ist
eine neue Zahlungsfrist anzusetzen. Diese ist auf 30 Tage nach Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils festzulegen. Da die Vorinstanz bezüglich der
Zahlungsmodalitäten Gesprächsbereitschaft bekundet hat, ist ergänzend
darauf hinzuweisen, dass es den Verfahrensbeteiligten frei steht, diesbe-
züglich im Einvernehmen eine abweichende Regelung zu treffen.
C-5665/2016
Seite 21
6.
6.1 Die Verfahrenskosten werden gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt. Entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens sind die auf Fr. 6‘000.– festzusetzenden Verfahrenskosten dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 6‘000.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwen-
den.
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zusprechen. Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vor-
instanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Re-
glements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-5665/2016
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat den Rück-
forderungsbetrag von Fr. 568‘965.– innert 30 Tagen nach Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 6‘000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement des Innern (EDI; Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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