Abtei lung II I
C-5666/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . M a i 2 0 0 9
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter Johannes Frölicher,
Richterin Madeleine Hirsig,
Richter Alberto Meuli,
Gerichtsschreiberin Dominique Gross.
santésuisse, Die Schweizer Krankenversicherer,
Römerstrasse 20, Postfach, 4502 Solothurn,
vertreten durch Advokat lic. iur. René Brigger,
Falknerstrasse 3, 4001 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
Landeskanzlei, 4410 Liestal,
vertreten durch die Volkswirtschafts- und
Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft,
Landeskanzlei, 4410 Liestal.
Nichteintreten auf einen Genehmigungsantrag gemäss
Art. 46 Abs. 4 KVG.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5666/2008
Sachverhalt:
A.
Santésuisse, Die Schweizer Krankenversicherer (nachfolgend: santé-
suisse), hat am 10. Juni 2007 mit A._______ in B._______, einer
privaten Stiftung, welche eine private, nicht subventionierte Klinik für
palliative Medizin, Pflege und Betreuung betreibt, einen Vertrag ab-
geschlossen, der gemäss dessen Titel die Vergütung der stationären
Behandlung für ausserkantonale Patienten mit Wahlhospitalisation in
der allgemeinen Abteilung gemäss Art. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10)
regelt. Laut Art. 3 dieses Vertrags bezieht sich dieser nur auf Pflicht-
leistungen gemäss KVG. Anhang 1 Ziff. 1 des Vertrags (gemäss des-
sen Art. 26 bilden die Anhänge integrierende Bestandteile des Ver-
trags) setzt die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu
übernehmende Vollpauschale für ausserkantonale Wahlhospitalisatio-
nen gemäss Art. 41 Abs. 1 KVG fest. Diese umfasst gemäss Art. 19
des Vertrags die Hotellerietaxe, Pflegetaxe, sämtliche therapeutischen
Behandlungen, Medikamente, Labor sowie sämtliche ärztlichen und
kliniktechnischen Leistungen. Damit seien – unter Vorbehalt von An-
hang 2 des Vertrags – sämtliche Leistungen abgegolten. Anhang 2 des
Vertrags enthält eine Liste der nicht gedeckten Leistungen. Nicht ge-
deckt sind demnach insbesondere gemäss KVG nicht kassenpflichtige
medizinische Leistungen und Medikamente sowie nicht von der obliga-
torischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmende Mittel und Ge-
genstände, ferner persönliche Bedürfnisse der Patienten, Unkosten bei
Todesfällen, Beherbergung von Begleitpersonen.
Gemäss Art. 24 f. des Vertrags sollte dieser am 1. Januar 2009 in Kraft
treten und auf unbestimmte Dauer gelten.
B.
Am 12. Juni 2007 reichte santésuisse den Vertrag zur Genehmigung
durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend:
Regierungsrat) bei der kantonalen Volkswirtschafts- und Sanitätsdirek-
tion ein.
C.
Mit Beschluss vom 8. Juli 2008 trat der Regierungsrat auf das Gesuch
um Genehmigung des Vertrags vom 10. Juni 2007 zwischen santésuis-
se und dem A._______ über die Vergütung der stationären Be-
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handlung für ausserkantonale Patientien ohne medizinische Indikation
in der allgemeinen Abteilung nicht ein.
Zur Begründung führte der Regierungsrat im Wesentlichen aus, dass
aufgrund von Art. 41 Abs. 1 Satz 3 KVG bei stationären Behandlungen
ausserhalb des Wohnkantons der versicherten Person, welche ohne
medizinischen Grund erfolgen, die obligatorische Krankenpflegeversi-
cherung die Kosten höchstens nach dem Tarif übernehme, der im
Wohnkanton gilt. Eine allfällige Differenz zum Tarif des gewählten Leis-
tungserbringers müsse der Versicherte beziehungsweise dessen Zu-
satzversicherung tragen. Weil somit die Kosten einer ausserkantonalen
Wahlhospitalisation nur teilweise von der obligatorischen Krankenpfle-
geversicherung übernommen werden müssten und dürften, seien die
Grundversicherer durch den darüber hinausgehenden Anteil nicht di-
rekt betroffen. Da die Grundversicherer keine Garantie im Sinne von
Art. 111 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) ge-
währen könnten, sei ihnen auch der Abschluss eines entsprechenden
Vertrags zu Lasten Dritter, nämlich der Patienten beziehungsweise der
Zusatzversicherer, verwehrt. Da folglich die Grundversicherer keine
entsprechenden Tarifverträge abschliessen könnten, und den Zusatz-
versicherern dies bereits aufgrund von Art. 12 Abs. 3 KVG verwehrt
sei, stelle der vorliegende Vertrag keinen Tarifvertrag im Sinne von
Art. 46 KVG dar und sei demnach auch nicht nach Art. 46 Abs. 4 KVG
vom Regierungsrat zu genehmigen.
D.
Gegen diesen Beschluss erhob santésuisse (nachfolgend: Beschwer-
deführerin) am 4. September 2008 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Sie beantragte, den Entscheid des Regierungsrates vom
8. Juli 2008 aufzuheben und den Vertrag über die Vergütung der statio-
nären Behandlungen für ausserkantonale Patienten ohne medizinische
Indikation in der allgemeinen Abteilung zwischen der Beschwerdefüh-
rerin und dem A._______ vom 10. Juni 2007 zu genehmigen, even-
tualiter zur Genehmigung oder zur Neubeurteilung an den Regierungs-
rat zurückzuweisen.
Zur Begründung führte sie in formeller Hinsicht aus, dass – falls der
Regierungsrat bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses noch
relevante Abklärungen getätigt habe, die ihr nicht vorgelegt worden
seien – eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, welche nicht
geheilt werden könne, so dass die Sache schon aus diesem Grund zu-
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rückzuweisen wäre. Ferner sei der hier streitige Vertrag der Preisüber-
wachung nicht unterbreitet worden, so dass der angefochtene Regie-
rungsratsbeschluss auch aus diesem Grund aufzuheben sei.
In materieller Hinsicht brachte die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen vor, die Tarifbildung für Pflichtleistungen nach KVG bei ausser-
kantonaler Wahlhospitalisation unterstehe den Regeln des KVG. So
stelle die Leistung "Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines Spi-
tals" eine Leistung nach Art. 25 Abs. 2 Bst. e KVG dar. Dabei werde
nicht zwischen innen- und ausserkantonalen Aufenthalten unterschie-
den. Zudem sehe Art. 41 Abs. 1 KVG vor, dass die Versicherten unter
den zugelassenen Leistungeerbringern frei wählen könnten. Für frei-
willige Aufenthalte in ausserkantonalen Spitälern bestehe jedoch für
den Grundversicherer lediglich die Pflicht, den Referenztarif aus dem
Wohnkanton zu übernehmen.
(Auch) die Referenztarife für ausserkantonale Wahlhospitalisationen
seien in Tarifverträgen nach Art. 46 KVG zu vereinbaren und zu geneh-
migen beziehungsweise behördlich festzusetzen. So differenziere
Art. 43 Abs. 4 KVG nicht zwischen inner- und ausserkantonalen Hospi-
talisationen. Ferner sehe Art. 47 Abs. 2 KVG betreffend die ausserkan-
tonale stationäre Behandlung bei Fehlen eines Tarifvertrags explizit die
Einleitung eines behördlichen Festsetzungsverfahrens vor.
Der Tarifschutz schliesslich gelte auch für Versicherte, welche sich
ohne medizinischen Grund in ausserkantonale Spitalpflege begeben.
So sehe doch namentlich Art. 44 Abs. 1 KVG diesbezüglich keine Dif-
ferenzierung vor.
Insgesamt erweise es sich deshalb als zwingend, dass auch Tarife für
ausserkantonale Hospitalisationen genehmigt werden müssten.
E.
Den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.- gemäss der Zwi-
schenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September
2008 hat die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2008 geleistet.
F.
Mit Vernehmlassung vom 5. November 2008 beantragte der Regie-
rungsrat die Abweisung der Beschwerde.
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G.
Das BAG schloss in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2009 auf
Gutheissung der Beschwerde. Der Regierungsrat sei anzuweisen, auf
das Gesuch der Beschwerdeführerin um Genehmigung des Vertrags
vom 10. Juni 2007 einzutreten.
H.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2009 hielt die Beschwerdeführerin ihre
Anträge aufrecht. Mit Vernehmlassung vom 9. März 2009 hielt auch
der Regierungsrat an seinen Anträgen fest. A._______ hat sich nicht
vernehmen lassen.
I.
Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen
wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfahrensbestimmungen sind grundsätzlich mit ihrem Inkrafttre-
ten anzuwenden (siehe ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich u.a. 2006, Rz. 327a). Ent-
sprechend beurteilt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts vorliegend (grundsätzlich) nach den Bestimmungen des KVG in
der durch Ziff. I des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung; AS 2008 2049 2057; BBl
2004 5551; in Kraft seit 1. Januar 2009) geltenden Fassung.
1.2 Gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 90a Abs. 2 KVG
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Be-
schlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 46 KVG. Der Regierungs-
rat hat am 8. Juli 2008 einen (Nichteintretens-)Beschluss im Sinne der
aufgeführten Bestimmung erlassen, so dass damit eine Verfügung im
Sinne der erwähnten Normen gegeben ist.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 4 Abs. 1 ihrer Statuten zur
Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder berufen. Die Mehrheit der Mit-
glieder ist in ihren Interessen betroffen: So könnten die Grundversiche-
rer mit dem vorliegend streitigen Vertrag namentlich auf die jeweils in-
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dividuelle Eruierung des Referenztarifs gemäss Art. 41 Abs. 1 Satz 3
KVG [vgl. hierzu nachfolgend E. 4] verzichten; zudem hätte er ihnen
aufgrund der genannten Bestimmung im Zusammenhang mit ausser-
kantonalen Versicherten, in deren Wohnkanton ein höherer als der im
vorliegenden Vertrag vereinbarte Tarif gilt, finanzielle Einsparungen er-
möglicht. Die Beschwerdeführerin ist somit durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung. Sie hat ferner am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen (siehe BGE 127 V 80 E. 3).
Die Beschwerdeführerin ist somit gemäss Art. 48 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021; zu dessen Anwendbarkeit vgl. Art. 37 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] in Verbin-
dung mit Art. 53 Abs. 2 KVG) beschwerdelegitimiert (im Sinne einer
egoistischen Verbandsbeschwerde).
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen fristgerecht (Art. 50 VwVG in Ver-
bindung mit Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG; Art. 53 Abs. 2 Bst. b KVG ist
nicht anwendbar, da sich dies als unzulässige Rückwirkung erweisen
würde) und formgerecht (Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist grund-
sätzlich darauf einzutreten. Dagegen kann auf den in der Beschwerde
gestellten materiellen Antrag (Genehmigung des Vertrages zwischen
der Beschwerdeführerin und A._______ vom 10. Juni 2007 über die
Vergütung der stationären Behandlung für ausserkantonale Patienten
mit Wahlhospitalisation in der allgemeinen Abteilung) hier nicht
eingetreten werden (BGE 125 V 503 E. 1 mit Hinweis).
2.
2.1 Die Vergütung der ausserkantonalen Hospitalisation ohne medizi-
nische Gründe wird in Art. 41 Abs. 1bis KVG (in der oben zitierten revi-
dierten Fassung) geregelt. Gemäss Abs. 6 der Übergangsbestimmun-
gen zur Änderung vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung) KVG
erfolgt die Umsetzung der Regelung nach Art. 41 Abs. 1bis KVG im Ein-
führungszeitpunkt nach Abs. 1 der Übergangsbestimmungen. Sie muss
demnach bis spätestens am 31. Dezember 2011 abgeschlossen sein.
Der vorliegend zu beurteilende Vertrag regelt laut dessen Titel "die
Vergütung der stationären Behandlung für ausserkantonale Patienten
mit Wahlhospitalisation auf der allgemeinen Abteilung (KVG 41.1)",
und richtet sich somit nach der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden
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Fassung des KVG. Entsprechend handelt es sich nicht um eine Umset-
zung des revidierten Art. 41 Abs. 1bis KVG.
Da überdies betreffend das materielle Recht auf den Zeitpunkt der Ver-
fügung abzustellen ist (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich u.a. 2006, Rz. 326 f.),
wird in den nachfolgenden Erwägungen das KVG (in materieller Hin-
sicht) in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung zu Grun-
de gelegt und zitiert.
2.2 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt nach
Art. 24 KVG die Kosten für die Leistungen gemäss Art. 25-31 KVG
nach Massgabe der in den Art. 32-34 KVG festgelegten Voraus-
setzungen. Nach Art. 43 Abs. 4 KVG sind die entsprechenden Tarife
und Preise in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbrin-
gern (Tarifverträgen) zu vereinbaren oder werden in den vom Gesetz
bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt. Dabei ist
auf eine betriebswirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte
Struktur der Tarife zu achten. Die Vertragspartner und die zuständigen
Behörden achten darauf, dass eine qualitativ hoch stehende und
zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen
Kosten erreicht wird (Art. 43 Abs. 6 KVG).
2.3 Parteien eines Tarifvertrags sind nach Art. 46 Abs. 1 KVG einzelne
oder mehrere Leistungserbringer oder deren Verbände einerseits, so-
wie einzelne oder mehrere Versicherer oder deren Verbände anderer-
seits. Der Tarifvertrag bedarf gemäss Art. 46 Abs. 4 KVG der Genehmi-
gung der zuständigen Kantonsregierung oder, wenn er in der ganzen
Schweiz gelten soll, des Bundesrats. Die zuständige Genehmigungs-
behörde prüft, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der
Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht.
3.
Vorliegend ist insbesondere streitig, ob es sich beim Vertrag zwischen
der Beschwerdeführerin und A._______ vom 10. Juni 2007, den diese
mit Gesuch vom 12. Juni 2007 dem Regierungsrat zur Genehmigung
vorgelegt hat, um einen Tarifvertrag im Sinne von Art. 46 KVG handelt,
der einer entsprechenden Genehmigung bedarf.
3.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 Satz 1 KVG können die Versicherten unter
den zugelassenen Leistungserbringern, die für die Behandlung ihrer
Krankheit geeignet sind, frei wählen. Die Beschränkung der freien
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Wahl auf geeignete Leistungserbringer ist Ausfluss des Zweckmässig-
keits- und Wirtschaftlichkeitsgebots (GEBHARD EUGSTER, Krankenversi-
cherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwal-
tungsrecht, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel u.a. 2007, Rz. 942).
3.2 Von diesem Problemkreis ist jedoch die nachfolgend zu prüfende
Frage abzugrenzen, ob die Kosten für diesen (frei gewählten) Leis-
tungserbringer vom obligatorischen Krankenpflegeversicherer als
Pflichtleistung im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversiche-
rung (voll) gedeckt werden, oder ob hierfür (teilweise) die Patienten
beziehungsweise deren Zusatzversicherungen aufkommen müssen
(vgl. auch BGE 133 V 123 E. 3.2 mit Hinweisen; kurz GEBHARD EUGSTER,
Krankenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bun-
desverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel u.a. 2007,
Rz. 942).
4.
Bei der stationären Behandlung für ausserkantonale Patienten ohne
medizinische Indikation, welche Regelungsgegenstand des hier zu be-
urteilenden Vertrags bildet, muss der Versicherer gemäss Art. 41 Abs.
1 Satz 3 KVG die Kosten höchstens nach dem Tarif übernehmen, der
im Wohnkanton der versicherten Person gilt (vgl. zur Festlegung die-
ses Referenztarifs bei einer nicht aus medizinischen Gründen ausser-
halb des Wohnkantons stationär durchgeführten Spitalbehandlung
BGE 133 V 123; siehe auch BEAT MEYER, Schranken und Freiräume
nach Art. 41 KVG, in: Thomas Gächter [Hrsg.], Ausserkantonale Hospi-
talisation: Eine Tür zu mehr Wettbewerb im Gesundheitswesen?, Zü-
rich u.a. 2006, S. 10; kurz auch GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung,
in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht,
Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel u.a. 2007, Rz. 721).
In Abgrenzung hierzu regeln Art. 41 Abs. 2 und 3 KVG (unter anderem)
die Kostenübernahme von ausserkantonal erbrachten stationären
Leistungen, die sich aus medizinischen Gründen aufdrängen (nament-
lich bei Notfällen oder wenn die erforderlichen Leistungen im Wohn-
kanton oder in einem auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführ-
ten ausserkantonalen Spital nicht angeboten werden). In diesem Fall
richtet sich die Kostenübernahme gemäss Art. 41 Abs. 2 KVG nach
dem Tarif, der für diesen Leistungserbringer gilt. Beansprucht die versi-
cherte Person aus medizinischen Gründen die Dienste eines ausser-
halb ihres Wohnkantons befindlichen öffentlichen oder öffentlich sub-
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ventionierten Spitals, so übernimmt der Wohnkanton die Differenz zwi-
schen den in Rechnung gestellten Kosten und den Tarifen des betref-
fenden Spitals für Einwohner des Kantons (Art. 41 Abs. 3 KVG).
4.1
4.1.1 Der Tarif, welcher im Wohnkanton der versicherten Person gilt,
der von den Grundversicherern bei der ausserkantonalen Wahlhospita-
lisation höchstens zu vergüten ist (Art. 41 Abs. 1 Satz 3 KVG; siehe
auch BGE 134 V 269 E. 2.3), sind in Verträgen gemäss Art. 46 KVG zu
vereinbaren und von der zuständigen Kantonsregierung zu genehmi-
gen. Nur, aber immerhin insoweit handelt es sich bei der ausserkanto-
nalen Wahlhospitalisation um Leistungen, welche von der obligatori-
schen Krankenpflegeversicherung im Sinne von Art. 1a KVG zu tragen
sind, und somit den Bestimmungen des KVG (BGE 134 V 269,
insbesondere E. 2.3 und 2.4) und insbesondere dem Tarifschutz nach
Art. 44 Abs. 1 KVG (diesbezüglich unklar beziehungsweise inkohärent
BGE 134 V 269 E. 2.5, demgemäss der Tarifschutz in Bezug auf die
den Tarif des Wohnkantons übersteigende Vergütung "höchstens"
darin bestehe, dass die Kantonsregierung gemäss Art. 47 Abs. 2 KVG
einen Tarif festsetze. Inwiefern ein solcher allfälliger [über den Wortlaut
von Art. 44 Abs. 1 KVG hinausgehender] Tarifschutz mit der in E. 2.3
und 2.4 geäusserten Meinung zu vereinen wäre, wird denn vom
Bundesgericht auch nicht weiter begründet) unterstehen.
4.1.2 Was die Leistungserbringer über diesen von der Grundversiche-
rung zu tragenden Sockelbetrag hinaus für eine ausserkantonale
Wahlhospitalisation verlangen, muss – da es sich dabei eben gerade
nicht um von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu über-
nehmende Leistungen gemäss KVG handelt – von den Patienten res-
pektive von einer entsprechenden Zusatzversicherung getragen wer-
den (BGE 134 V 269, insbesondere E. 2.3 und 2.4).
Entsprechend können die Grundversicherer für diesen sie nicht tangie-
renden überobligatorischen Bereich – wie auch der Regierungsrat un-
ter Hinweis auf Art. 111 OR richtig ausgeführt hat – mit den Leistungs-
erbringern auch keine Tarifverträge gemäss Art. 46 KVG vereinbaren.
4.1.3 Gemäss Art. 12 Abs. 2 KVG steht es den Krankenkassen jedoch
frei, neben der sozialen Krankenversicherung gemäss KVG auch Zu-
satzversicherungen anzubieten. Diese Zusatzversicherungen unterlie-
gen laut Art. 12 Abs. 3 KVG den Bestimmungen des Bundesgesetzes
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vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsver-
tragsgesetz, VVG, SR 221.229.1). Insbesondere danach – und nicht
nach den Bestimmungen des KVG – haben sich auch die Tarife der
Leistungserbringer für überobligatorische Leistungen zu richten
(ungenau jedoch BGE 134 V 269 E. 2.5, vgl. oben E. 4.1.1).
4.1.4 So besteht auch kein Schutzbedürfnis der Patienten auf Rege-
lung dieser Tarife in Tarifverträgen nach Art. 46 KVG, könnten sie sich
doch im Wohnkanton beziehungsweise in auf der Spitalliste des Kan-
tons aufgeführten Leistungserbringern ausserhalb des Wohnkantons
(betreffend den vollen Tarifschutz bei der Behandlung in einem ausser-
kantonalen Listenspital aus medizinischen Gründen vgl. RKUV 1998
Nr. KV 54 S. 547 ff.; vgl. jedoch BGE 127 V 398 [sowie die fundierte
Kritik an dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung von BEAT MEYER,
Schranken und Freiräume nach Art. 41 KVG, in: Thomas Gächter
[Hrsg.], Ausserkantonale Hospitalisation: Eine Tür zu mehr Wettbe-
werb im Gesundheitswesen?, Zürich u.a. 2006, S. 8 f.]) unter vollem
Tarifschutz gemäss Art. 44 Abs. 1 KVG behandeln lassen.
4.2
4.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass der vorliegend
streitige Vertrag gerade den aufgrund von Art. 41 Abs. 1 Satz 3 KVG
von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu tragenden Teil
der Leistungen regeln solle, indem für die ausserkantonale Wahlhospi-
talisation "Tarife des Wohnkantons" im Sinne dieser Bestimmung fest-
gesetzt würden, indiziert dies kein anderes Ergebnis:
So würde doch (soweit die Tarife im Wohnkanton tiefer sind als im vor-
liegenden Vertrag vereinbart) durch entsprechend differenzierende Ta-
rife – für Einwohner eines Kantons einerseits, für ausserkantonale Pa-
tienten im Rahmen der ausserkantonalen Wahlhospitalisationen ande-
rerseits – Sinn und Zweck von Art. 41 Abs. 1 Satz 3 KVG unterlaufen,
wonach der Versicherer die Kosten höchstens nach dem Tarif überneh-
men muss, der im Wohnkanton der versicherten Person gilt. Es käme
damit zu einer Umlagerung von Kosten, welche aufgrund des Geset-
zes den Patienten selbst respektive den Zusatzversicherungen anlau-
fen, auf die Grundversicherung, und würde zu Kostensteigerungen in
der sozialen Krankenversicherung führen, was dem Hauptziel des
KVG, der Kosteneindämmung im Gesundheitswesen, widersprechen
würde. Ferner kann es nicht Sinn und Zweck der sozialen Krankenpfle-
geversicherung sein, den Zusatzversicherern, welche eine Spitalzu-
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satzversicherung "allgemeine Abteilung ganze Schweiz" anbieten, be-
ziehungsweise deren Versicherten zu möglichst günstigen Vertragsbe-
dingungen mit tiefen Prämien zu verhelfen. Somit können im Rahmen
von Art. 41 Abs. 1 Satz 3 KVG keine separaten Tarife für ausserkanto-
nale Wahlhospitalisationen vereinbart werden.
4.2.2 Hiergegen spricht auch nicht Art. 47 Abs. 2 KVG, wonach die
Regierung des Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leis-
tungserbringers liegt, unter bestimmten Voraussetzungen einen Tarif
festsetzt, wenn für die stationäre Behandlung der versicherten Person
ausserhalb ihres Wohnkantons kein Tarifvertrag besteht. So lässt zwar
(allein) der Wortlaut dieser Norm offen, ob diese behördliche
Tariffestsetzung sowohl für ausserkantonale Wahlhospitalisationen
nach Art. 41 Abs. 1 Satz 3 KVG als auch für die ausserkantonale
Hospitalisation aus medizinischen Gründen gelten soll, oder vielmehr
nur für letztere. Wie oben aufgezeigt ergibt jedoch eine Auslegung der
einschlägigen Normen (insbesondere nach Sinn und Zweck), dass
sich auch Art. 47 Abs. 2 KVG nur auf die ausserkantonale Behandlung
aus medizinischen Gründen beziehen kann.
4.3 Der Regierungsrat ist damit mit seinem Beschluss vom 8. Juli
2008 auf das Gesuch um Genehmigung des Vertrags vom 10. Juni
2007 zwischen der Beschwerdeführerin und A._______ zu Recht nicht
eingetreten.
4.4 Daran vermöchte ferner auch eine Beurteilung nach Art. 41 Abs.
1bis KVG in der revidierten Fassung nichts zu ändern. So haben doch
die Versicherer bei ausserkantonalen Hospitalisationen ohne medizini-
sche Notwendigkeit auch weiterhin (zukünftig jedoch gemeinsam mit
dem Wohnkanton) nur einen Sockelbeitrag zu leisten.
5.
5.1 Da es sich beim vorliegend zu beurteilenden Vertrag zwischen der
Beschwerdeführerin und A._______ vom 10. Juni 2007 wie aufgezeigt
nicht um einen Tarifvertrag im Sinn von Art. 46 KVG handelt, welcher
gemäss Art. 46 Abs. 4 KVG einer Genehmigung der zuständigen
Kantonsregierung bedürfte, bestand für den Regierungsrat auch kein
Anlass, diesen der Preisüberwachung zur Anhörung gemäss Art. 14
Abs. 1 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985
(PüG, SR 942.20) vorzulegen. Die entsprechende Rüge der Be-
schwerdeführerin geht damit fehl.
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5.2 Ferner besteht auch kein Anlass, den regierungsrätlichen Be-
schluss wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben, zumal
keine Hinweise auf einen entsprechenden Verfahrensfehler ersichtlich
sind.
6.
Im Ergebnis ist somit die Beschwerde von santésuisse gegen den Be-
schluss des Regierungsrates vom 8. Juli 2008 abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
7.
Zu entscheiden ist noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1 Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Gerichtsgebühren und
den Auslagen, werden im vorliegenden Verfahren – unter Berücksichti-
gung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache, Art der
Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien – auf pauschal
Fr. 4'000.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG in Verbindung mit Art. 1,
Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden der unterliegenden Beschwerde-
führerin auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und sind mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zu verrechnen.
7.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
8.
Aufgrund von Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) kann gegen diesen Entscheid keine Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesge-
richt geführt werden (wobei sich der dortige Verweis auf Art. 34 VGG
als gesetzgeberisches Versehen erweist, wurde doch diese Bestim-
mung per 1. Januar 2009 durch Ziff. II des BG vom 21. Dezember 2007
[Spitalfinanzierung] aufgehoben und durch Art. 53 Abs. 1 KVG und
Art. 90a KVG abgelöst [beide eingefügt gemäss Ziff. I des BG vom
21. Dezember 2007]).
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 4000.- verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- A._______ (mit Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde)
- das BAG
- die Preisüberwachung
- den Bundesrat
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Dominique Gross
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