B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-______
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Einspracheentscheid vom 12. August 2013.
C-5666/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1948 geborene österreichische Staatsangehörige A._______
(im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer), wohnhaft in (…)
(AT), Vater der Kinder B._______ (geb. am […] 1978), C._______ (geb.
am […] 1980) und D._______ (geb. am […] 1991), arbeitete ab dem Jahr
1968 - mit Unterbrüchen - bis August 1977 bei verschiedenen Arbeitge-
bern in der Schweiz und entrichtete in dieser Zeit obligatorische Beiträge
an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV; Akten der Vorinstanz [im Folgenden: act.] 1, 5 + 28; IK-Auszug).
Gemäss eigenen Angaben war der Versicherte lediglich bis zum 31. Juli
1977 in der Schweiz erwerbstätig (act. 2 + act. 8, S. 3).
B.
B.a Am 14. Januar 2013 (Datum Posteingang) reichte er bei der Pensi-
onsversicherungsanstalt Landesstelle Vorarlberg zuhanden der Schwei-
zerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) eine
Anmeldung für die Ausrichtung der ordentlichen AHV-Altersrente per 1.
März 2013 ein (act. 1, S. 7 + act. 4).
B.b Mit Verfügung vom 13. März 2013 sprach die SAK dem Versicherten
per 1. März 2013 eine Altersrente von monatlich Fr. 174.- zu. Der Be-
rechnung legte sie eine anrechenbare gesamte Versicherungszeit von
fünf Jahren und fünf Monaten (Rentenskala 5) und ein massgebendes
durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 30‘888.- zugrunde (act. 13).
B.c Am 19. März 2013 (Datum Posteingang) stellte der Versicherte der
Vorinstanz eine Geburtsurkunde sowie eine Studienbestätigung seiner
Tochter, D._______, zu (act. 16 ff.).
B.d Mit Eingabe vom 27. März 2013 (Datum Posteingang) beantragte der
Versicherte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit
der Begründung, die SAK habe im Jahr 1974 zu Unrecht nur sieben Ver-
sicherungsmonate berücksichtigt, obwohl er in der Zeit von März 1973 bis
August 1977 ununterbrochen in der Schweiz (ETH Zürich) erwerbstätig
gewesen sei (act. 19).
B.e Mit Schreiben vom 4. Juni 2013 teilte die Zentrale Ausgleichskasse
der SAK mit, dass sie die Beitragszeit für das Jahr 1974 aufgrund des
vom Versicherten eingereichten Arbeitszeugnisses (act. 9, S. 2; vgl. dazu
C-5666/2013
Seite 3
auch act. 20, S. 1 ff.) geändert habe; gleichzeitig stellte sie der SAK den
korrigierten IK-Auszug zu (act. 26 ff.).
B.f Mit (Wiedererwägungs-)Verfügung vom 19. Juni 2013 sprach die SAK
dem Versicherten neu eine ordentliche AHV-Rente von monatlich
Fr. 167.- sowie eine ordentliche Kinderrente von monatlich Fr. 67.- zu.
Der Rentenberechnung legte sie neu eine gesamte Versicherungszeit von
5 Jahren und 10 Monaten (Rentenskala 5) sowie ein massgebendes
durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 28‘080.- zugrunde (act. 33).
B.g Mit Eingabe vom 25. Juni 2013 (Posteingang SAK: 2. Juli 2013) er-
hob der Versicherte gegen diese Verfügung Einsprache mit dem sinnge-
mässen Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Be-
gründung machte er sinngemäss geltend, seine Monatsrente sinke von
Fr. 174.- auf Fr. 167.-, obwohl die Versicherungszeit für das Jahr 1974
von sieben auf zwölf Monate erhöht worden sei, weshalb er um Überprü-
fung ersuche (act. 35).
B.h Mit Einspracheentscheid vom 12. August 2013 wies die Vorinstanz
die Einsprache des Versicherten ab. Zur Begründung führte sie insbe-
sondere aus, die Rente sei auf der Grundlage einer Beitragsdauer von 70
Monaten, der Rentenskala 5 sowie eines massgebenden durchschnittli-
chen Jahreseinkommens von Fr. 27‘971.- beziehungsweise von aufge-
rundet (auf den nächst höheren Tabellenwert von) Fr. 28‘080.- korrekt be-
rechnet worden (act. 39).
B.i Mit Schreiben vom 2. September 2013 ersuchte der Versicherte die
Vorinstanz sinngemäss um eine nachvollziehbare Begründung ihres Ent-
scheides. Er wies erneut auf die kleinere Altersrente trotz höherer Versi-
cherungszeit hin (act. 41).
B.j Mit Antwortschreiben vom 30. September 2013 begründete die Vorin-
stanz das Ergebnis des angefochtenen Einspracheentscheides damit,
dass die (im Einspracheverfahren) zusätzlich berücksichtigte, längere
Versicherungszeit zu einem kleineren durchschnittlichen Jahreseinkom-
men geführt habe. Die Rentenskala sei unverändert geblieben (act. 43).
C.
C.a Mit Schreiben vom 3. Oktober 2013 übermittelte die SAK dem Bun-
desverwaltungsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Sep-
tember 2013 (samt einer Kopie des Einspracheentscheides) zur Behand-
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Seite 4
lung als Beschwerde (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden:
BVGer act.] 1 samt Beilagen). Das Bundesverwaltungsgericht nahm die
Eingabe als Beschwerde entgegen und räumte der Vorinstanz Gelegen-
heit zur Vernehmlassung ein (BVGer act. 2).
C.b Mit Vernehmlassung vom 14. November 2013 beantragte die SAK
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheent-
scheides vom 12. August 2013. Neben der bereits im Einspracheent-
scheid vorgebrachten Begründung führte sie in verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ergänzend aus, sie hätte die Eingabe des Beschwerdeführers vom
27. März 2013 korrekterweise als Einsprache behandeln und ihm die dro-
hende Verschlechterung des Verfahrensausganges (reformatio in peius)
ankündigen müssen, unter gleichzeitiger Einräumung der Gelegenheit
zum Rückzug der Einsprache. Indem sie den Beschwerdeführer nicht
über die drohende Verschlechterung informiert und ihm keine Gelegen-
heit zum Rückzug eingeräumt habe, habe sie zwar das rechtliche Gehör
verletzt. Ungeachtet dieser Verletzung müsste sie die Rente aber auf-
grund der neuen Tatsachen herabsetzen; deshalb sei aus prozessöko-
nomischen Gründen von einer Rückweisung abzusehen. Hätte der Be-
schwerdeführer seine Einsprache zurückgezogen, wäre das Einsprache-
verfahren infolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben worden.
Die SAK hätte in diesem Fall die Verfügung wegen zweifelloser Unrichtig-
keit in Wiedererwägung gezogen (BVGer act. 3).
C.c Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Replik ein; das Bun-
desverwaltungsgericht schloss dementsprechend den Schriftenwechsel
mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Januar 2014 ab (BVGer
act. 6).
D.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
C-5666/2013
Seite 5
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungssa-
chen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im
ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar,
soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde-
legitimiert ist.
1.4 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen
nach Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Vorliegend da-
tiert der angefochtene Entscheid vom 12. August 2013, und die Be-
schwerde wurde am 2. September 2013 der Post übergeben. Die Frist
zur Erhebung der Beschwerde ist damit gewahrt (BVGer act. 1).
1.5 Da die Beschwerde auch formgerecht (Art. 61 Bst. b ATSG; vgl. dazu
auch Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und
wohnt in Österreich (act. 1, S. 2), so dass vorliegend das am 1. Juni 2002
in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits
über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im
Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der
Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001
betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkom-
C-5666/2013
Seite 6
men zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in
Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschie-
denen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Eu-
ropäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt
wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der so-
zialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller
Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten.
2.2 Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates
wohnten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsan-
gehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser
Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei war im Rahmen des FZA
und der Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten
(Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA).
2.3 Mit Blick auf den Eintritt des Versicherungsfalles (Erreichen des 65.
Altersjahres am […] 2013) finden vorliegend grundsätzlich die am 1. April
2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr.
987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Septem-
ber 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozi-
alen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) Anwendung. Gemäss Art. 4 der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung
gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die glei-
chen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mit-
gliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Im Rahmen ihres
Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den
Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne
Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mit-
gliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung ge-
schlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten
günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen erge-
ben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu
finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es
aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf
C-5666/2013
Seite 7
alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies an-
zugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Die Bestim-
mung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Verordnung
(EG) Nr. 883/2004.
2.4 Mit Blick auf den erwähnten Gleichbehandlungsgrundsatz und das
Fehlen von abweichenden Bestimmungen bestimmt sich der Anspruch
des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Alters- und
Hinterlassenenversicherung nach den vorstehenden Ausführungen auf
Grund des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), des ATSG sowie
der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
3.
Soweit die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführt, es sei von einer
Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen, ist Fol-
gendes festzuhalten:
3.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 ATSV in Verbindung mit Art. 1 AHVG ist der
Versicherer an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht ge-
bunden; er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Ein-
sprache führenden Partei abändern. Beabsichtigt er, die Verfügung zu
Ungunsten der Einsprache führenden Person abzuändern, gibt er ihr Ge-
legenheit zum Rückzug der Einsprache (Abs. 2 der genannten Verord-
nungsbestimmung). Diese erweiterte Hinweispflicht, wonach der Versi-
cherungsträger die Einsprache führende Person nicht nur auf die drohen-
de Schlechterstellung (reformatio in peius), sondern auch auf die Mög-
lichkeit eines Rückzugs ihrer Einsprache aufmerksam machen muss, galt
vor Inkrafttreten des ATSG und des ATSV am 1. Januar 2003 in den So-
zialversicherungsbereichen, welche ein Einspracheverfahren kannten,
rechtsprechungsgemäss als direkter Ausfluss der verfassungsrechtlichen
Garantie des rechtlichen Gehörs sowie des Fairnessgebots nach Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 4 Abs. 1 aBV (Urteil des BGer
8C_210/2008 vom 5. November 2008 E. 3.1; BGE 131 V 414 E. 1
S. 416).
3.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. März
2013 Einsprache gegen die Verfügung vom 13. März 2013 erhoben und
die Berücksichtigung von weiteren Versicherungszeiten (für das Jahr
C-5666/2013
Seite 8
1974) beantragt (act. 13 + 19). Gestützt auf den von ihr veranlassten kor-
rigierten IK-Auszug (act. 28) ermittelte die SAK in der Folge tiefere Mo-
natsrenten von Fr. 167.- (ordentliche AHV-Rente) und von Fr. 67.- (Kin-
derrente; act. 29, S. 5). Ohne dem Beschwerdeführer die drohende Ver-
schlechterung der vorprozessualen Situation anzukündigen und Gele-
genheit zum Rückzug der Einsprache zu geben, erliess die SAK am 19.
Juni 2013 eine erneute Verfügung (act. 33). Die angefochtene Verfügung
wäre somit grundsätzlich aufzuheben und zur Durchführung des Einspra-
cheverfahrens unter Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Davon kann im vorliegenden Fall jedoch abgesehen
werden, was nachfolgend zu zeigen ist.
3.3 Nach ständiger Praxis kann eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus-
sern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen
kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme blei-
ben (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Ja-
nuar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] I 193/04
vom 14. Juli 2006, BGE 126 V 130 E. 2b). Von einer Rückweisung der
Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im
Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Par-
tei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren
wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Urteil des EVG
I 193/04 vom 14. Juli 2006).
3.4 Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung (BVGer act. 3) ausge-
führt, dass sie im Fall der Aufhebung des angefochtenen Einspracheent-
scheides und Rückweisung der Streitsache durch das Bundesverwal-
tungsgericht eine Wiedererwägung durchführen würde. Deshalb sei die
Verletzung des rechtlichen Gehörs aus prozessökonomischen Gründen
ausnahmsweise als geheilt zu behandeln.
Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell
rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen,
wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn die Berichtigung von er-
heblicher Bedeutung ist (vgl. hierzu HANSJÖRG SEILER, Einspracheverfah-
ren, in: René Schaffhauser, Franz Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungs-
C-5666/2013
Seite 9
rechtstagung 2007, Bd. 46, 2007, S. 98). Wie nachfolgend (E. 5) darzule-
gen ist, bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass die ursprüngliche Ver-
fügung unrichtig ausgefallen ist; darüber hinaus ist bei Dauerleistungen
wie der hier zur Diskussion stehenden AHV-Rente selbst bei geringfügi-
gen Korrekturen von einer erheblichen Bedeutung der Berichtigung aus-
zugehen (BGE 119 V 475 E. 1c S. 480 mit Hinweisen).
Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz die hier zur Diskussion ste-
hende Korrektur ohne Weiteres auch bei einem Rückzug der Einsprache
vornehmen können. Es liegt zudem auf der Hand, dass die SAK gestützt
auf die neuen Erkenntnisse in Bezug auf die zusätzliche Versicherungs-
zeit (von fünf Monaten) für das Jahr 1974 die Korrektur auch vorgenom-
men hätte. Unter den gegebenen Umständen würde eine Rückweisung
der Streitsache zur nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs
einem prozessualen Leerlauf gleichkommen, zumal die Vorinstanz ohne-
hin an der (geringfügigen) Herabsetzung der AHV-Rente festhalten wür-
de. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist - trotz Verletzung des Gehörsan-
spruchs - von einer Rückweisung an die Vorinstanz zur Wahrung des
rechtlichen Gehörs ausnahmsweise abzusehen.
4.
Unbestritten geblieben ist, dass der Beschwerdeführer per 1. März 2013
Anspruch auf eine AHV-Alters- und auf eine Kinderrente für die noch in
Ausbildung stehende Tochter hat. Strittig und vom Bundesverwaltungsge-
richt zu prüfen ist demgegenüber, ob seine Altersrente korrekt berechnet
worden ist.
4.1 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie
das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles
Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet
werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1
AHVG). Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte
mit vollständiger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit
unvollständiger Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG).
4.2 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen
dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod)
berechnet. Die Rentenhöhe bestimmt sich dabei einerseits nach der Bei-
C-5666/2013
Seite 10
tragsdauer (Art. 29ter AHVG), anderseits nach Massgabe der durchschnitt-
lichen Jahreseinkommen der versicherten Person (Art. 29quater AHVG).
Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der
Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar
nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis
Abs. 2 AHVG).
4.3 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich nach den
Einträgen in den individuellen Konten (IK) des Versicherten (Art. 30ter
AHVG), die nach Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV das Beitragsjahr und die
Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. Versicherte können die Be-
richtigung von IK-Eintragungen verlangen, bei Eintritt des Versicherungs-
falles allerdings nur, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür
der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt
nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige beziehungsweise
fehlende Eintragungen im IK, wie beispielsweise die Nichtregistrierung
tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE 117 V 261 E. 3a).
4.4 Bei vollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Vollrente
(Art. 34 AHVG). Die Beitragsdauer ist dann vollständig, wenn die versi-
cherte Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang
(Art. 29ter Abs. 1 AHVG), und zwar für die Jahre zwischen dem 1. Januar
nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt
des Versicherungsfalles (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr
liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf
Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während
dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne
von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Ist die Beitragsdauer
nicht vollständig, besteht nur Anspruch auf eine Teilrente. Nach Art. 38
AHVG entspricht die Teilrente einem Bruchteil der nach den Art. 34 – 37
zu ermittelnden Vollrente (Abs. 1). Dieser bemisst sich nach der Verhält-
niszahl zwischen der effektiven Beitragsdauer einerseits und der vollstän-
digen Beitragsdauer des Jahrgangs anderseits (Art. 38 Abs. 2 AHVG,
Art. 52 AHVV; vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungs-
rechts, 3. Aufl. 2003, § 48 Rz. 20-22). Das Bundesamt für Sozialversiche-
rungen stellt verbindliche Rententabellen auf. Dabei beträgt die Abstufung
der Monatsrenten, bezogen auf die volle einfache Altersrente, höchstens
2,6 Prozent des Mindestbetrages dieser Rente (Art. 53 Abs. 1 AHVV).
4.5 Ist die Beitragsdauer im Sinn von Art. 29ter AHVG unvollständig, so
werden unter anderem Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach
C-5666/2013
Seite 11
Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung spä-
terer Beitragslücken angerechnet (Art. 52b AHVV; "Jugendjahre"). Die in
diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenbe-
rechnung aber nicht berücksichtigt (Art. 52c Satz 2 AHVV).
4.6 Bei der Ermittlung von Beitragszeiten aus den Jahren 1948 bis 1968
bestehen mitunter Schwierigkeiten, da für die Ausgleichskassen in dieser
Zeit noch keine Verpflichtung bestand, die Beitragsdauer in Monaten auf
den individuellen Konten der Versicherten aufzuzeichnen (UELI KIESER,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl. 2012, Art. 29ter
Rz. 3). Es wurden in dieser Zeit somit nur die Kalenderjahre der Beitrags-
leistung in die individuellen Konten eingetragen, sodass daraus die Bei-
tragsdauer in Monaten nicht ersichtlich ist (vgl. BGE 107 V 16 E. 6b).
Art. 50a AHVV bestimmt deshalb unter der Überschrift "Ermittlung der
Beitragsdauer aus den Jahren 1948-1968", dass die Ausgleichskasse die
Beitragsdauer in einem vereinfachten Verfahren festsetzen kann, für den
Fall dass eine in den Jahren 1948-1968 in der Schweiz erwerbstätige
Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Ausland hatte und die Beitrags-
zeiten aus diesen Jahren nicht mit näheren Angaben über die Beschäfti-
gungsdauer belegt werden (Abs. 1). Das Bundesamt stellt für die Ermitt-
lung der Beitragsdauer aus den Jahren 1948-1968 verbindliche Tabellen
auf (Abs. 2). Diese mit Verordnung vom 26. September 1994 erlassene
Vorschrift kodifiziert die frühere gleich lautende Verwaltungspraxis ge-
mäss Rz. 5017 der Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidge-
nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Stand
1. Januar 2013; im Folgenden: RWL), die in BGE 107 V 7 als gesetzmäs-
sig bezeichnet wurde.
Die in Art. 50a Abs. 2 AHVV erwähnten nach Erwerbszweigen geglieder-
ten "Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jah-
ren 1948 bis 1968" sind im Anhang IX der RWL enthalten. Auf die Anwen-
dung dieser Tabellen darf nur verzichtet werden, wenn die tatsächliche
Dauer der Erwerbstätigkeit durch Arbeitszeugnisse, Lohnabrechnungen
oder gleichwertige Bestätigungen des Arbeitgebers eindeutig ausgewie-
sen ist (BGE 107 V 7 E. 3b), was auch unter Art. 50a AHVV gilt (Urteil des
EVG H 317/02 vom 6. Januar 2004 E. 2.2.1). Hierfür muss der Versicher-
te den vollen Beweis erbringen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-134/2010 vom 16. Januar 2012 E. 3.2). Dessen ungeachtet ist
auch der im Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Untersu-
chungsgrundsatz zu berücksichtigen, wonach die Verwaltungsbehörde
und im Streitfall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Am-
C-5666/2013
Seite 12
tes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen
oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen haben,
wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft; im Fall der Beweislosig-
keit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus
Rechte ableiten will (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 4a [betreffend Art. 141
Abs. 3 AHVV], BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weite-
ren Hinweisen).
4.7 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Renten-
betrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich
grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs-
gutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG).
4.8 Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkom-
mens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Ren-
tenindex gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für So-
zialversicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die
Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre
geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV).
Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt,
indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den
mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von
der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum
Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständi-
ger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor mass-
gebend, in welchem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde, wobei
dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgen-
den Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl.
Rz. 5305 RWL).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Beschwerde
sinngemäss geltend, es sei nicht nachvollziehbar, dass die von der Vorin-
stanz anerkannte Erhöhung der Versicherungszeit für das Jahr 1974 zu
einer kleineren Altersrente führe (Beilage zu BVGer act. 1).
5.2 Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens führte die Vorinstanz aus, die
Berücksichtigung weiterer Beitragsmonate führe nicht zwingend zu einer
höheren Altersrente. Im Beschwerdeverfahren legte sie alsdann die Be-
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Seite 13
rechnung der Altersrente des Beschwerdeführers dar. Die Beiträge seien
aufgrund der im IK eingetragenen Erwerbseinkommen ermittelt worden.
Im Jahr 1968 habe der Beschwerdeführer im Erwerbszweig 32 (Metall-
und Maschinenindustrie, Apparatebau, Musikinstrumentenbau; gemäss
Anhang IX der RWL) ein Erwerbseinkommen von Fr. 600.- erzielt. In An-
wendung der massgeblichen Tabelle der RWL könne ihm für das Jahr
1968 ein Monat Beitragszeit angerechnet werden. Zusammen mit den ab
dem Jahr 1969 geleisteten Beiträgen habe der Beschwerdeführer ge-
mäss IK-Auszug während 70 Monaten, das heisst während 5 Jahren und
10 Monaten, Beiträge einbezahlt. Bei einer Beitragsdauer von 5 vollen
Versicherungsjahren habe er Anspruch auf eine Teilrente der Rentenskala
5. Die Summe der Erwerbseinkommen betrage laut IK-Auszug
Fr. 126'262.-. Unter Berücksichtigung eines Aufwertungsfaktors von 1.256
und der Beitragszeit von 70 Monaten resultiere ein durchschnittliches
Jahreseinkommen von Fr. 27'971.- (= Fr. 126'262.- x 1.256 / 70 Monate
Beitragszeit x 12) beziehungsweise - aufgerundet auf den nächst höheren
Tabellenwert - von Fr. 28'080.- (act. 39).
5.3 Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz den Rentenanspruch
des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat. Insbesondere stellt sich die
Frage, wie sich die Berücksichtigung weiterer fünf Beitragsmonate auf
den Rentenanspruch auswirkt.
5.4 Der am 20. Februar 1948 geborene Beschwerdeführer war gemäss
eigenen Angaben in der Schweiz erstmals ab 1. Juli 1968 zur Absolvie-
rung zweier Praktika bei der E.______ sowie bei der F._______ AG er-
werbstätig (act. 2). Danach war er gemäss IK-Auszug ab März 1970 - mit
Unterbrüchen - bis Ende August 1977 wiederum in der Schweiz erwerbs-
tätig und entrichtete in dieser Zeit obligatorische Beiträge an die AHV/IV
(act. 28).
Die vor dem 1. Januar 1969 zurückgelegten Beitragszeiten können vor-
liegend als sogenannte "Jugendjahre" zur Lückenfüllung eingesetzt wer-
den (vgl. dazu Art. 52c AHVV). Dies hat die Vorinstanz mit der Anrech-
nung eines Monates im Jahr 1968 auch zu Recht so vorgenommen.
Nachdem der Beschwerdeführer für das Jahr 1968 weder Arbeitszeug-
nisse noch andere geeignete Belege eingereicht hat, welche die exakte
Dauer der Erwerbstätigkeit eindeutig nachzuweisen vermöchten, ist die
Beitragsdauer anhand der erwähnten "Tabelle zur Ermittlung der mut-
masslichen Beitragsdauer in den Jahren 1965 bis 1968" gemäss Anhang
IX der RWL zu ermitteln. Ausgehend von einem IK-Eintrag von Fr. 600.-
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für 1968 (vgl. IK-Auszug; act. 28) resultiert in Anwendung der massgebli-
chen Tabelle gemäss Anhang IX der RWL (Erwerbszweig 32, umfassend
die Metall-, Maschinenindustrie sowie den Apparate- und Musikinstru-
mentenbau) ein anrechenbarer Beitragsmonat. Die übrigen 69 Beitrags-
monate ab dem Jahr 1970 sind im IK-Auszug im Einzelnen ausgewiesen.
Insgesamt resultiert demnach eine anrechenbare Beitragsdauer von 70
Monaten (69 + 1). Aus den Akten ergeben sich keine rechtsgenüglichen
Belege für die Annahme, dass der Beschwerdeführer vor 1968 und nach
August 1977 in der Schweiz beschäftigt gewesen ist und dabei weitere
Beiträge an die AHVI/IV geleistet hätte. Die von der Vorinstanz der Be-
rechnung zugrunde gelegte Beitragsdauer von 70 Monaten (act. 33, S. 6
+ 39, S. 3) erweist sich mithin als korrekt und ist nicht zu beanstanden.
Bei einer Beitragsdauer von 5 Jahren und 10 Monaten und einer Bei-
tragsdauer des Jahrganges von 44 Jahren resultiert die Rentenskala 5
(vgl. hierzu Rententabellen des BSV 2013, gültig ab 1. Januar 2013 [im
Folgenden: Rententabellen 2013, S. 10 [Skalenwähler]; abrufbar unter
Praxis > Vollzug > AHV > Grundlagen AHV > Wei-
sungen Renten>, abgerufen am 11.08.2014). Auch die Anwendung der
Rentenskala 5 durch die Vorinstanz (vgl. act. 33, S. 3 + 39, S. 3) ist dem-
nach zu Recht erfolgt.
5.5 Zu prüfen ist in einem zweiten Schritt die Berechnung des massge-
benden durchschnittlichen Jahreseinkommens.
5.5.1 Laut Verfügung vom 13. März 2013 (act. 13, S. 5) erzielte der Be-
schwerdeführer in den massgeblichen Jahren von 1968 bis 1977 AHV-
Einkommen in der Höhe von Fr. 129'907.-. Dieser Betrag setzt sich aus
folgenden Einkommen zusammen:
Beiträge / Jahr Einkommen
1968 600
1970 1 201
1971 6 913
1972 3 583
1973 22 943
1974 29 714
1975 26 861
1976 24 926
1977 13 166
Total 129 907
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Die SAK ermittelte im angefochtenen Einspracheentscheid demgegen-
über ein Einkommen von nur Fr. 126'262.- (act. 47, S. 6). Aus dem ange-
fochtenen Einspracheentscheid und den weiteren Akten ist ableitbar, wie
sie diesen tieferen (unkorrekten) Betrag ermittelt hat; dieser ist offenbar
auf einen Additionsfehler zurückzuführen:
Beiträge / Jahr Einkommen
1968 600
03-04 1970 1 201
03- 04 1971 1 844
07-12 1971 5 069
01-05 1972 3 583
03-12 1973 22 943
01-12 1974 29 714
01-12 1975 26 861
01-12 1976 24 926
01-08 1977 13 166
Total 126 262 (recte: 129 907)
Sie hat demnach zwar zunächst die korrekten Einkommen für die Jahre
1968 bis 1977 aufgeführt, alsdann aber einen Additionsfehler begangen,
was zum falschen Totalbetrag von Fr. 126'262.- geführt hat. Die Differenz
zwischen diesem (zu tiefen) und dem korrekten Betrag ist allerdings so
gering, dass der Fehler - wie nachfolgend (E. 5.5.2) zu zeigen ist - nicht
zu einer Änderung der Rentenhöhe führt.
5.5.2 Nachdem der erste massgebliche Eintrag im IK vorliegend auf das
Jahr 1969 fällt (vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art.
51bis Abs. 2 AHVV; vgl. dazu auch Urteil des EVG H 49/05 vom 1. De-
zember 2005 E. 2.4, wonach bei der Ermittlung des Aufwertungsfaktors
nur diejenigen Jahre berücksichtigt werden, für welche auch Einkommen
aufgerechnet werden), ergibt sich für den Beschwerdeführer ein Aufwer-
tungsfaktor von 1.256 (vgl. dazu Rententabellen 2013, S. 15). Demnach
resultiert ein aufgewertetes Einkommen von rund Fr. 163'163.20 (=
Fr. 129'907.- x 1.256) beziehungsweise (bei 70 anrechenbaren Beitrags-
monaten) ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von rund
Fr. 27'970.85 (= Fr. 163'163.20 : 70 x 12). Aufgerundet auf den nächsten
Tabellenwert ergibt sich demnach ein durchschnittliches Jahreseinkom-
men von Fr. 28'080.- beziehungsweise eine ordentliche AHV-Rente von
monatlich Fr. 167.- beziehungsweise eine Kinderrente von monatlich
Fr. 67.- (Rententabellen 2013 [Skala 5], S. 96). Auch wenn die Berech-
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nung der Vorinstanz hinsichtlich der Addition der Erwerbseinkommen
nicht korrekt erfolgt ist (Fr. 126'262.- anstelle von Fr. 129'907.-), führt die-
ser Fehler im Ergebnis nicht zu einer Erhöhung des massgebenden
durchschnittlichen Jahreseinkommens. Auch in Bezug auf die Berech-
nung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens ist das Vorgehen der
SAK demnach im Ergebnis nicht zu beanstanden.
5.6 Die Anrechnung von Erziehungsgutschriften fällt ausser Betracht, da
der Beschwerdeführer zur Zeit der Geburt des ersten Kindes (Robert,
geb. am 1.11.1978) und auch in der Zeit danach nicht mehr (im Sinne von
Art. 1a Abs. 1 und 3 oder Art. 2 AHVG) AHV-versichert war (vgl. hierzu
Rz. 5407 RWL).
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die im Einspracheverfahren er-
mittelten monatlichen Rentenleistungen von Fr. 167.- (ordentliche Alters-
rente) und von Fr. 67.- (Kinderrente) im Ergebnis korrekt ausgefallen sind.
Die geringfügige Herabsetzung der Rentenbeträge im Vergleich zur Ver-
fügung vom 13. März 2012 beruht auf zwei Ursachen: Erstens hat die zu-
sätzliche Berücksichtigung der Beitragsmonate (August bis Dezember
1974) die anrechenbare Beitragszeit von 10 Jahren und 5 Monaten um
fünf Monate auf 10 Jahre und 10 Monate erhöht. Nachdem allerdings erst
ab 11 Beitragsmonaten ein (zusätzliches) volles Beitragsjahr berücksich-
tigt werden kann (Art. 50 AHVV), führt die höhere Beitragsdauer hier nicht
zur Anwendung einer höheren Rentenskala. Eine Erhöhung der Renten-
leistungen wegen der zusätzlichen Beitragsmonate kann deshalb nicht er-
folgen. Zweitens wurde bei der Berechnung des massgebenden durch-
schnittlichen Jahreseinkommens eine höhere Anzahl Beitragsmonate (70
anstelle von 65; vgl. act. 13, S. 3, 33, S. 3 + 39, S. 2 f.) berücksichtigt.
Letzteres wirkt sich bei der Berechnung des massgebenden durchschnitt-
lichen Jahreseinkommens rentenmindernd aus, da das ermittelte (aufge-
wertete) Jahreseinkommen, wie aufgezeigt, durch die höhere Zahl der
anrechenbaren Beitragsmonate dividiert wird.
Der Einspracheentscheid vom 12. August 2013 und die diesem zugrunde
liegende Verfügung vom 19. Juni 2013 sind daher zu bestätigen, und die
Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
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Seite 17
7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerde-
führer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).
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Seite 18
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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