B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5668/2013
U r t e i l v o m 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Altersrente mit Vorbezug, Einspracheentscheid SAK vom 6.
September 2013.
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Sachverhalt:
A.
Der am (Datum) 1950 geborene, deutsche Staatsangehörige, X._______
(im Folgenden: Beschwerdeführer) lebt in Deutschland (Vorakten 1). Er
war in der Zeit von (Datum) 1979 bis (Datum) 1997 ein erstes Mal
verheiratet und heiratete am (Datum) 2011 erneut (Vorakten 13, 23). In
den Jahren 1987 bis 1988 war er in der Schweiz erwerbstätig und
entrichtete dabei Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (AHV/IV).
B.
Am 1. Februar 2013 (Vorakten 17), stellte der Beschwerdeführer bei der
Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz)
einen Antrag auf eine um zwei Jahre vorbezogene Altersrente.
C.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2013 (Vorakten 27) sprach die SAK dem
Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2013 eine zufolge
Rentenvorbezugs gekürzte Altersrente von monatlich Fr. 46.- zu. Sie legte
der Berechnung ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen
von Fr. 102'492.- und eine anrechenbare Beitragsdauer von einem Jahr
und 6 Monaten zugrunde.
D.
Gegen die Verfügung vom 10. Juni 2013 erhob der Beschwerdeführer am
19. Juni 2013 Einsprache (Vorakten 28) und bat um eine Erklärung der
Rentenberechnung sowie um Anrechnung von Betreuungsgutschriften.
E.
Mit Einspracheentscheid vom 6. September 2013 (Vorakten 32) wies die
SAK die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie die Rentenbe-
rechnung detailliert auf und erklärte, der Sohn des Beschwerdeführers
würde die Voraussetzungen für die Anrechnung von Erziehungs-
gutschriften erfüllen, jedoch nicht für Betreuungsgutschriften.
F.
Gegen den Einspracheentscheid vom 6. September 2013 erhob der
Beschwerdeführer am 27. September 2013 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht (act. 1). Der Beschwerdeführer beantragte die
Aufhebung des Einspracheentscheides vom 6. September 2013 mit der
Begründung, ihm sei die tatsächliche Beitragszeit von 18 Monaten
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anzurechnen. Er wünsche eine monatliche Auszahlung der Rente.
Eventualiter sei der Rentenvorbezug aufzuheben oder ihm zu
ermöglichen die fehlenden Beitragsmonate nachzuzahlen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 1. November 2013 (act 4) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie
eine detaillierte Rentenberechnung auf und hielt fest, die Renten-
berechnung sei unter Berücksichtigung des Vorbezugs korrekt erfolgt.
Der Beschwerdeführer würde im Beschwerdeverfahren erstmals
vorbringen, statt der jährlichen Rentenzahlung eine monatliche Zahlung
erhalten zu wollen. Diesem Anliegen würde sie nach rechtskräftiger
Festsetzung des Rentenbetrags nachkommen können. Wie sie dem
Beschwerdeführer bereits mitgeteilt habe, könne er nach Abschluss des
vorliegenden Gerichtsverfahrens auf den Entscheid, seine Altersrente
vorzubeziehen, zurückkommen können.
H.
Mit Replik vom 27. Januar 2014 (act. 8) hielt der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen und deren Begründung fest.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten
ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver-
fügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
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1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im
ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. jedoch Ziff. 1.5 hiernach).
1.5 Die Verfügung als Anfechtungsgegenstand bildet nicht nur den Aus-
gangspunkt, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung des
Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren. Streitgegenstand kann mit-
hin – im Rahmen der Parteianträge – nur das in der Verfügung geregelte
Rechtsverhältnis sein. Rechtsbegehren, die ausserhalb der in der Verfü-
gung geregelten Rechtsverhältnisse liegen, sind grundsätzlich unzulässig
(vgl. u.a. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 46, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/
Basel/Genf 2013, Rz. 687 und 861 ff.).
Das Eventualbegehren des Beschwerdeführers wonach er auf seinen
Entscheid des Vorbezugs zurückkommen wolle, ist nicht Streitgegen-
stand. Ebenso hat die Vorinstanz über die Frage, ob eine monatliche
Rentenzahlung möglich ist, nicht entschieden. Somit ist auf das Eventu-
albegehren nicht einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz
in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkom-
men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitglieds-
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staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu
beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA
ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA)
Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des
FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertrags-
parteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienan-
gehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR
0.831.109.268.1), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vor-
schriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG)
Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep-
tember 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit abgelöst worden.
Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt
mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen
Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Be-
rechnung der Altersrente nach schweizerischem Recht.
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445, 127 V 467 E. 1,
126 V 136 E. 4b). Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Altersrente
des Beschwerdeführers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich somit
grundsätzlich nach den im Juli 2013 (Eintritt des Versicherungsfalles)
gültigen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV,
SR 831.101). Vorliegend sind somit für die Beurteilung der Frage der
Berechnung der Altersrente die gesetzlichen Bestimmungen in der seit
1. Januar 2013 geltenden Fassung massgebend.
3.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Rente des
Beschwerdeführers richtig berechnet und zu Recht die Einsprache
abgewiesen hat.
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Seite 6
3.1
3.1.1 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG
nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erzie-
hungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person be-
rechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten
für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teil-
renten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung.
Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1
AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Bei-
tragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die
eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden
(Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die
rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung
des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters
gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1
AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die
Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen
in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG).
3.1.2 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt
über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch
nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehe-
paaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies
Abs. 1 AHVG). Für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der Schweize-
rischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war, wird dem
versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet
(Art. 52f Abs. 4 AHVV). Ist eine Person nur während einzelner Monate
versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zu-
sammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift an-
gerechnet (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Die Erziehungsgutschrift entspricht
dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss
Art. 34 im Zeitpunkt des Rentenanspruches (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG).
3.1.3 Gemäss Art. 29septies Abs. 1 AHVG haben Versicherte, welche
Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem
anerkannten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV, der IV,
der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung für
mindestens mittlere Hilflosigkeit betreuen, Anspruch auf Anrechnung
einer Betreuungsgutschrift, wenn sie die betreuten Personen für die
Betreuung leicht erreichen können. Für Zeiten, in welchen gleichzeitig ein
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Anspruch auf eine Erziehungsgutschrift besteht, kann keine
Betreuungsgutschrift angerechnet werden (Abs. 2).
3.1.4 Gemäss Art. 40 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 AHVV
sind vorbezogene Renten um 6,8% pro Vorbezugsjahr zu kürzen.
3.2
3.2.1 Dem Beschwerdeführer ist gemäss der von der Vorinstanz
ermittelten und unbestritten gebliebenen Zusammenstellung der
Beitragszeiten eine Beitragsdauer von 18 Monaten anzurechnen. Die Ver-
sicherungsjahre des Jahrgangs des Beschwerdeführers (1950) liegen im
Zeitpunkt des Rentenfalls bei 42 Beitragsjahren (vgl. Rententabellen
2013, S. 8). Somit kommt vorliegend bei einem Vorbezug von zwei Jah-
ren die Rentenskala 1 zur Anwendung (vgl. Rententabellen 2013, S. 13).
3.2.2 Wie bereits erwähnt, sind dem Beschwerdeführer 18 Monate
Beitragsdauer anzurechnen und die Rentenskala 1 ist anzuwenden. Zu
Gunsten des Beschwerdeführers sind im individuellen Konto in den
Jahren 1987 und 1988 Einkommen in der Höhe von insgesamt
Fr. 110'861.- eingetragen. Die diesbezügliche Feststellung der SAK ist
nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bestreitet dies daher zu
Recht nicht. Geteilt durch die Anzahl der festgestellten Beitragsmonate
(18) und multipliziert mit 12 ergibt dies ein durchschnittliches
Jahreseinkommen von Fr. 73'907.- (Fr. 110'861.- : 18 x 12).
3.2.3 Für seinen Sohn geboren im Jahre 1983 hat der Beschwerdeführer
Anspruch auf eine Erziehungsgutschrift, welche ihm aufgrund dessen,
dass die Ehefrau gemäss den Akten nicht in der Schweiz versichert war,
ganz angerechnet wird. Eine ganze Erziehungsgutschrift beträgt im Jahr
2013 (Jahr des Anspruchsbeginns) Fr. 42'120.- (dreifache jährliche
minimale Altersrente). Der Beschwerdeführer erhält somit Fr. 42'120.-
Erziehungsgutschrift (1x [18 Monate Versicherungszeit entsprechen 1
Jahr und 6 Monaten)] Fr. 42'120.-). Aufgeteilt auf die anrechenbare
Beitragsdauer von 18 Monaten ergibt dies eine durchschnittliche
Erziehungsgutschrift von jährlich Fr. 28'080.- (Fr. 42'120.- : 18 x 12).
3.2.4 Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers kann er nicht
gleichzeitig eine Erziehungsgutschrift und eine Betreuungsgutschrift
geltend machen (vgl. E. 3.1.3 hiervor).
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Seite 8
3.2.5 Das durchschnittliche jährliche Einkommen beläuft sich damit auf
Fr. 101'987.- (Fr. 73'907.- + Fr. 28'080.-). Gemäss den Rententa-
bellen 2013 ergibt dies ein auf den nächsthöheren Tabellenwert
aufgerundetes Einkommen von Fr. 102'492.-. Die ordentliche monatliche
Altersrente gemäss Rentenskala 1 beträgt somit Fr. 53.-. Diese Rente ist
aufgrund des zweijährigen Vorbezugs noch um 13,6% zu kürzen (Art. 56
Abs. 1 AHVV), weshalb schliesslich ein monatlicher Rentenanspruch von
Fr. 46.- resultiert.
3.2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die SAK die Altersrente
des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat und der angefochtene
Einspracheentscheid vom 6. September 2013 nicht zu beanstanden ist.
Demgegenüber erweist sich die Beschwerde als offensichtlich
unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist
(Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
4.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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