Abtei lung II I
C-5670/2007/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Alberto Meuli,
Richter Vito Valenti, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
A._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA Schweizerische Unfallversicherungs-Anstalt,
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Vorinstanz.
Unterstellung SUVA (Einspracheentscheid vom
17. August 2007).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5670/2007
Sachverhalt:
A.
Die 1990 gegründete A._______ AG mit Sitz in Z._______ bezweckt
gemäss Handelsregister die Führung eines Gartenbauunternehmens
(Akt. 3). Mit Verfügungen vom 19. April 2007 wurde sie für die Unfall-
versicherung ab 1. Juli 2007 dem Zuständigkeitsbereich der Schwei-
zerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unterstellt und für die
Berufsunfallversicherung der Klasse 41A, Stufe 102 sowie für die
Nichtberufsunfallversicherung der Stufe 097 zugeteilt (Akt. 1/2). Der
dagegen erhobenen Einsprache vom 25. April 2007 erteilte die SUVA
mit Schreiben vom 27. April 2007 aufschiebende Wirkung. Mit Einspra-
cheentscheid vom 17. August 2007 beschränkte sie das Verfahren auf
die Frage der Unterstellung und wies die Einsprache betreffend die
Unterstellung ab (Akt. 1/1).
B.
Die A._______ AG erhob mit Datum vom 24. August 2007 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei – unter
Kosten- und Entschädigungsfolge – der Einspracheentscheid vom
17. August 2007 bzw. die Verfügung vom 19. April 2007 aufzuheben
und festzustellen, dass die A._______ AG nicht in den
Zuständigkeitsbereich der SUVA falle. Des Weiteren sei der Be-
schwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Sinngemäss wird
auch vorgebracht, die SUVA sei zu Unrecht nicht auf die Rüge betref-
fend Einreihung in den Prämientarif eingetreten und die Einreihung der
verschiedenen Gartenbaubetriebe sei gesetzwidrig und willkürlich
(Akt. 1).
C.
Nachdem sich die SUVA zur Frage der aufschiebenden Wirkung hatte
vernehmen lassen (Akt. 4), erteilte das Bundesverwaltungsgericht der
Beschwerde mit Verfügung vom 24. September 2007 aufschiebende
Wirkung (Akt. 5).
D.
Nach Eingang des mit Zwischenverfügung vom 4. September 2007
einverlangten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.- (Akt. 2 und 6), reichte
die SUVA am 6. November 2007 die Beschwerdeantwort ein und
beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei (Akt. 8).
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C-5670/2007
E.
Mit Replik vom 10. Dezember 2007 und Duplik vom 20. Dezember
2007 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Akt. 10 und 12).
F.
Nach Abschluss des Schriftenwechsels (Verfügung vom 8. Januar
2008, Akt. 13) reichte die Beschwerdeführerin mit Datum vom
22. Januar 2008 eine als „Nachtrag zur Replik“ bezeichnete Stellung-
nahme ein (Akt. 14).
G.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ist eine Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht ist jedoch unzulässig, wenn ein anderes
Bundesgesetz eine kantonale Behörde als zuständig erklärt (Art. 32
Abs. 2 Bst. b VGG).
1.2 Die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der SUVA wird grundsätzlich durch Art. 1 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(UVG, SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) geregelt. Demnach ist das
kantonale Versicherungsgericht zuständig, wenn das Gesetz über die
Unfallversicherung nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorsieht.
Eine solche besondere Regelung der Zuständigkeit enthält Art. 109
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UVG. Gemäss Bst. a dieser Bestimmung beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht – in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG – Beschwerden
gegen Einspracheentscheide über die Zuständigkeit der SUVA zur
Versicherung der Arbeitnehmenden eines Betriebes. Die Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden
Streitsache ist deshalb zu bejahen, richtet sich die Beschwerde doch
gegen einen Einspracheentscheid über die Zuständigkeit der SUVA im
genannten Sinn.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1).
2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 49 ff. VwVG). Als von der Unter-
stellung unter die SUVA direkt betroffener Betrieb hat die Beschwer-
deführerin ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder
Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids (Art. 59 ATSG,
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss frist-
gerecht geleistet wurde, ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzu-
treten.
2.2 Anfechtungsgegenstand ist der Einspracheentscheid vom 17. Au-
gust 2007, mit welchem die Vorinstanz das Verfahren auf die Frage der
Unterstellung beschränkt und die Einsprache betreffend die Unter-
stellung unter die SUVA abgewiesen hat. Betreffend die Rügen zur
Einreihung in den Prämientarif ist daher lediglich zu prüfen, ob die
Vorinstanz das Verfahren zu Recht auf die Unterstellungsfrage
beschränkt hat. Demgegenüber gehört die materielle Beurteilung der
Einreihung in den Prämientarif nicht zum Anfechtungs- und Streit-
gegenstand, weshalb auf diesbezügliche inhaltliche Vorbringen nicht
einzutreten ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1, BGE 117 V 121 E. 1).
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
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Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Parteien
gebunden (Art. 62 VwVG).
3.
Zu prüfen ist zunächst, ob die SUVA das Einspracheverfahren zuläs-
sigerweise auf die Unterstellungsfrage beschränkt hat.
3.1 Zur Begründung hat die Vorinstanz ausgeführt, da der Einsprache
aufschiebende Wirkung erteilt worden sei, werde die Versicherung bei
der SUVA erst bei Rechtskraft des Unterstellungsentscheides wirksam.
Die Frage der Einreihung in den Prämientarif sei daher erst zu einem
(noch nicht bestimmbaren) in der Zukunft liegenden Zeitpunkt zu
beurteilen, wobei die Prämiensätze dannzumal aufgrund der aktuellen
Situation festzulegen seien. Betreffend die Einreihung in den Prämien-
tarif werde eine neue anfechtbare Verfügung erlassen (Akt. 1/1).
3.2 Nach der Praxis der SUVA wird bei Unterstellungsstreitigkeiten –
sofern der Betrieb nachweislich bei einem anderen Versicherer ver-
sichert ist – die Unterstellung erst vollzogen, wenn darüber rechtskräf-
tig entschieden worden ist. Dies bedeutet, dass der Betrieb, welcher
die Unterstellung bestreitet, sich während der Dauer des Einsprache-
verfahrens und eines allfälligen Gerichtsverfahrens weiterhin bei
seiner vorbestehenden privaten Versicherungsgesellschaft gegen das
Unfallrisiko seiner Mitarbeitenden versichern lassen kann. Die
während dieser Zeit eingetretenen Risiken (Unfälle) werden auch über
diese Versicherung abgewickelt und es erfolgt insbesondere keine
Rückabwicklung der Fälle und des Versicherungsverhältnisses (vgl.
Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversiche-
rung [nachfolgend: Rekurskommission UV] vom 23. Juli 2004, VPB
69.72 E. 10 mit Hinweis; vgl. zur Frage der Rückabwicklung auch Urteil
EVG U 484/05 vom 9. Juni 2006, publiziert in SVR 2006 UV Nr. 21).
3.3 Ergreift ein neu der SUVA unterstellter Betrieb gegen die Unter-
stellung die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel, wird die mit
der Unterstellung erfolgte Einreihung in den Prämientarif regelmässig
gegenstandslos (weshalb im Gerichtsverfahren diesbezüglich kein
Rechtsschutzinteresse besteht, vgl. Urteil BVGer C-3179/2006 vom
6. März 2007 E. 6). Wird der Unterstellungsentscheid der SUVA aufge-
hoben, ist die Einreihung ohnehin nicht mehr von Belang. Bestätigen
das Bundesverwaltungsgericht und – bei einem Weiterzug – das Bun-
desgericht die Unterstellung, muss die Einreihung in den Prämientarif
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auf den Zeitpunkt der Umsetzung des rechtskräftigen Urteils hin –
unter Berücksichtigung der dannzumal aktuellen rechtlichen und
tatsächlichen Verhältnisse – neu verfügt werden. Daher hat die SUVA
ein berechtigtes Interesse daran, dass zuerst über die Frage der
Unterstellung rechtskräftig entschieden wird, weshalb nicht zu bean-
standen ist, dass sie das Einspracheverfahren zunächst auf diese
Frage beschränkt und diesbezüglich einen Teilentscheid gefällt hat.
Unter diesen Voraussetzungen ist auch eine Ausdehnung des Streit-
gegenstandes auf die Einreihungsfrage nicht angezeigt.
4.
In materieller Hinsicht ist streitig, ob der Beschwerde führende Betrieb
in den Tätigkeitsbereich der SUVA fällt und demzufolge seine Beschäf-
tigten obligatorisch bei der SUVA gegen Unfall zu versichern sind.
4.1 Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch
die SUVA oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von
diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt (Art. 58 UVG). Art. 66
Abs. 1 UVG bestimmt im Rahmen einer abschliessenden und zwingen-
den Auflistung (Kranken- und Unfallversicherung, Rechtsprechung und
Verwaltungspraxis [RKUV] 1987 Nr. U 29 S. 427 E. 2b), welche Betrie-
be von Gesetzes wegen bei der SUVA versichert sind. Dabei ist in
Anwendung der höchstinstanzlichen Rechtsprechung entscheidend,
ob es sich bei einem Beschwerde führenden Unternehmen um einen
gegliederten oder ungegliederten Betrieb handelt (BGE 113 V 327
E. 5). Falls ein gegliederter Betrieb vorliegt, ist das Verhältnis der
verschiedenen Betriebsteile zueinander näher zu untersuchen, um das
Ausmass der Unterstellung festzulegen (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a-c
UVG in Verbindung mit Art. 88 der Verordnung über die Unfallver-
sicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Liegt hinge-
gen ein ungegliederter Betrieb vor und ist eines (oder mehrere) der in
Art. 66 Abs. 1 UVG genannten Unterstellungskriterien erfüllt, erfolgt die
Unterstellung direkt aufgrund dieses Merkmals, wobei das Ausmass
einzelner für die Unterstellung ausschlaggebender Tätigkeiten keine
Rolle mehr spielt (vgl. insbesondere RKUV 1999 Nr. U 338 S. 285 ff.;
vgl. auch ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum Sozialversicherungsrecht über die Unfallversicherung, 3. Aufl.,
Zürich 2003, S. 307 ).
4.1.1 Nach der Rechtsprechung liegt ein ungegliederter Betrieb vor,
wenn sich das Unternehmen im Wesentlichen auf einen einzigen
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zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt, dieses somit
einen einheitlichen oder vorwiegenden Betriebscharakter aufweist und
im Wesentlichen nur Arbeiten ausführt, die in den üblichen Tätig-
keitsbereich eines Betriebs dieser Art fallen (RKUV 2004 Nr. U 498
S. 162 f. E. 4.2 und 4.3; BGE 113 V 327 E. 5b, 113 V 346 E. 3b; Urteil
der Rekurskommission UV vom 18. Juli 2003, VPB 68.39; ALFRED
MAURER, Bundessozialversicherungsrecht, Basel 1993, S. 329).
4.1.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Betrieb der Be-
schwerdeführerin als ungegliederter Betrieb im Sinne der Recht-
sprechung zu qualifizieren ist (vgl. Akt. 1, S. 4). Es handelt sich um
einen Gartenbaubetrieb, zu dessen Tätigkeitsgebiet üblicherweise ein
gewisser Anteil baugewerblicher Arbeiten gehört (siehe dazu auch
unveröffentlichtes Urteil Rekurskommission UV REKU 557/03 vom
18. Februar 2005 E. 4d sowie BGE 86 I 155 E. 6).
4.2 Die Meinungen der Parteien gehen im Wesentlichen bei der Frage
auseinander, ob ein Gartenbaubetrieb – wie derjenige der Beschwer-
deführerin – aufgrund der ausgeübten baugewerblichen Arbeiten
obligatorisch der SUVA unterstellt sei, unabhängig davon, in welchem
Umfang solche baugewerblichen Arbeiten ausgeführt werden.
4.2.1 Nach Ansicht der SUVA ist der Beschwerde führende Betrieb
aufgrund von Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG dem Tätigkeitsbereich der
SUVA unterstellt. Sowohl im Einspracheentscheid als auch in der
Beschwerdeantwort wies die Vorinstanz zudem darauf hin, dass auch
ein Kriterium von Bst. m dieser Bestimmung erfüllt wäre.
4.2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG sind die Arbeitnehmenden
der Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungs-
baus obligatorisch bei der SUVA versichert. Nach Art. 73 UVV gelten
als Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungs-
baus im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG solche, die in irgend-
einem Zweig des Baugewerbes tätig sind oder Bestandteile für Bauten
oder Bauwerke herstellen (Bst. a); Gebäude, Strassen, öffentliche
Plätze und Anlagen reinigen (Bst. b); Baugerüste und Baumaschinen
ausleihen (Bst. c); Installationen technischer Art an oder in Bauten
erstellen, abändern, reparieren oder unterhalten (Bst. d); Maschinen
oder Einrichtungen montieren, unterhalten oder demontieren (Bst. e);
ober- und unterirdische Leitungen erstellen, abändern, reparieren oder
unterhalten (Bst. f).
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Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG weist auch Betriebe für technische Vorbe-
reitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach Bst. b bis Bst. l
dem Tätigkeitsbereich der SUVA zu.
4.2.3 Im Urteil U 16/04 vom 15. September 2004 (RKUV 2005 Nr. U
534) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) erkannt,
dass auch bei den Unterstellungskriterien des Art. 66 Abs. 1 Bst. b
UVG nicht die Branchenzugehörigkeit massgebend sei, sondern allein,
ob ein Betrieb baugewerbliche Tätigkeiten verrichte. Welchen Anteil
diese Arbeiten von der Gesamttätigkeit ausmachten, sei irrelevant
(E. 6.2). Die SUVA habe den Gartenbaubetrieb, welcher zweifellos
auch baugewerbliche Tätigkeiten ausführe, zu Recht als unterstellten
Betrieb erfasst.
Im Urteil U 129/05 vom 7. Juni 2006 hat das EVG erwogen, zwischen
der Rechtsprechung gemäss BGE 113 V 327 und RKUV 2005 Nr. U
534 könne eine Divergenz erblickt werden. Nach der Ersteren sei im
Rahmen der Unterstellungsfrage bei ungegliederten Betrieben auf den
einheitlichen oder vorwiegenden Betriebscharakter abzustellen. Nach
der Letzteren spiele demgegenüber bei ungegliederten Betrieben das
Ausmass einzelner für die Unterstellung nach Art. 66 UVG
ausschlaggebender Tätigkeiten keine Rolle; massgebend für die
Erfüllung des Unterstellungskriteriums sei nur, dass dieser eine
Tätigkeit im Sinne des Art. 66 Abs. 1 UVG ausübe, nicht jedoch, dass
diese den überwiegenden Anteil an der Gesamttätigkeit ausmache
(E. 6.2). Ob die Rechtsprechung in dem Sinne zu ändern wäre, dass
im Rahmen von Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG auf das Ausmass der
Tätigkeiten bzw. auf den vorwiegenden Betriebscharakter abzustellen
wäre, liess das Gericht offen, weil der Beschwerde führende Betrieb
vorwiegend baugewerbliche Arbeiten (zu 45 %) bzw. nicht vorwiegend
Gärtnereiarbeiten (zu 35 %) ausführte und daher ohnehin in den
Zuständigkeitsbereich der SUVA gefallen wäre (E. 6.3).
4.2.4 Die Beschwerdeführerin kritisiert die Rechtsprechung gemäss
RKUV 2005 Nr. U 534. Ausdrücklich nicht bestritten wird, dass in ihrem
Betrieb – wenn auch zu einem geringen Anteil – Arbeiten verrichtet
werden, die als baugewerbliche Arbeiten bezeichnet werden können
(Akt. 1, S. 4). Die Beschwerdeführerin bringt aber vor, die Rechtspre-
chung gemäss BGE 86 I 155, wonach Gartenbauunternehmungen
grundsätzlich nicht der obligatorischen Unfallversicherung bei der
SUVA unterstanden, sei mit RKUV 2005 Nr. U 534 ungerechtfertig-
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terweise geändert worden. Sowohl der Wortlaut von Art. 66 Abs. 1
Bst. b UVG – welcher an der Branchenzugehörigkeit anknüpfe – als
auch die Materialien zeigten klar, dass der Gesetzgeber die Garten-
baubetriebe nicht habe der SUVA unterstellen wollen. Die ausweitende
Auslegung des Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG verstosse gegen die
Wirtschaftsfreiheit. Ein allfälliger Unterstellungsanspruch der SUVA
wäre als verjährt zu betrachten, weil ein klares Interesse an Rechts-
sicherheit bestehe. Im Übrigen gehe selbst die SUVA davon aus, dass
die Gartenbaubetriebe nach der aktuellen gesetzlichen Regelung nicht
in ihren Zuständigkeitsbereich fielen, wie sich aus der „Stellungnahme
der Suva zu den Vernehmlassungsvorlagen zur Revision des Bundes-
gesetzes über die Unfallversicherung des Eidgenössischen Departe-
ments des Innern vom November 2006“ ergebe.
Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin, die höchstrichterliche Recht-
sprechung sei widersprüchlich. Das EVG habe stets festgehalten, bei
einem ungegliederten Betrieb erfolge die Unterstellung direkt aufgrund
des einheitlichen oder vorwiegenden Betriebscharakters. Bei den
Gartenbaubetrieben liege im Hinblick auf die Unterstellungskriterien
aber kein einheitlicher Betriebscharakter vor, weil sowohl reine Gärt-
nerarbeiten als auch baugewerbliche Tätigkeiten ausgeübt würden.
Soweit auf den vorwiegenden Betriebscharakter abgestellt werden soll,
sei nicht erkennbar, wie dies ohne Berücksichtigung des Ausmasses
der unterstellungsrechtlich relevanten Tätigkeiten erfolgen könne.
Schliesslich bestreitet die Beschwerdeführerin auch, dass ein Unter-
stellungskriterium gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG erfüllt sei, weil
sie kein Betrieb für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwa-
chung von Arbeiten nach Bst. b bis Bst. l sei.
4.2.5 Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG kommt nur in Verbindung mit einem
anderem Unterstellungskriterium zur Anwendung, weshalb zuerst
darauf einzugehen ist, ob Gartenbaubetriebe aufgrund von Art. 66
Abs. 1 Bst. b UVG der SUVA unterstellt sind.
4.3 Die im Urteil EVG U 129/05 vom 7. Juni 2006 offen gelassene
Frage bedarf im vorliegenden Fall einer Entscheidung, weil die Be-
schwerdeführerin nur etwa 15 % baugewerbliche Tätigkeiten ausübt.
Es ist daher zu prüfen, ob bzw. wie der von der Beschwerdeführerin
gerügte und auch vom EVG erkannte (vgl. E. 4.2.3 hiervor) Wider-
spruch ausgeräumt werden kann. Hinzuweisen ist in diesem Zusam-
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menhang auch darauf, dass beim Bundesverwaltungsgericht mehrere
– weitgehend gleich lautende – Beschwerden von Gartenbaubetrieben
hängig sind, die einstweilen sistiert wurden.
4.3.1 Im Fall, welcher RKUV 2005 Nr. U 534 zu Grunde lag, hatte die
Rekurskommission UV entschieden, Gartenbaubetriebe gehörten nicht
dem Baugewerbe an und könnten demzufolge nicht in Anwendung von
Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG der SUVA unterstellt werden (Urteil REKU
528/02 vom 21. November 2003). Anknüpfungspunkt sei bei dieser
Bestimmung die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Branche und nicht
das Ausüben einer bestimmten Tätigkeit. Dies gehe aus dem Wortlaut
von Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG hervor, der Betriebe des Bau- und
Installationsgewerbes nenne. Demgegenüber werde bspw. in Bst. e
(Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas
maschinell bearbeiten sowie Giessereien) an Tätigkeiten angeknüpft.
Dass die Branchenzugehörigkeit massgebend sei, bestätige auch der
die Gesetzesbestimmung konkretisierende Art. 73 Bst. a UVV, der von
Zweigen des Baugewerbes spreche, sowie der Vergleich mit der vor
Einführung des UVG geltenden Rechtslage. In BGE 86 I 155 komme
klar zum Ausdruck, dass auf das Kriterium der Branchenzugehörigkeit
abzustellen sei und nicht auf die Tatsache, dass Arbeiten des Bauge-
werbes ausgeführt würden. Weil sich aus den Gesetzesmaterialien
ergebe, dass der Tätigkeitsbereich der SUVA mit der Einführung des
UVG grundsätzlich beibehalten werden sollte, sei davon auszugehen,
dass der Gesetzgeber bei Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG die Branchenzu-
gehörigkeit als massgebendes Unterstellungskriterium festlegen wollte
(Urteil REKU 528/02 vom 21. November 2003 E. 7).
4.3.2 In BGE 86 I 155 hat sich das Bundesgericht eingehend mit der
Frage der Abgrenzung zwischen Baugewerbe und Gartenbau ausei-
nander gesetzt und dazu ein Expertengutachten eingeholt. Das
Gericht erwog, entscheidend sei, ob eine Unternehmung die Herstel-
lung von Bauwerken oder aber nur die Gestaltung der Erdoberfläche
zum Gegenstand habe. Dass ein Gartenbaubetrieb zum Teil auch
Arbeiten ausführe, die denjenigen des Baugewerbes sehr ähnlich sind,
erachtete das Gericht demgegenüber nicht als entscheidend,
jedenfalls soweit diese ein gewisses Ausmass („den üblichen Rah-
men“) nicht überschreiten (E. 6b). Gestützt auf diese Rechtsprechung
hat die Rekurskommission UV erkannt, Gartenbaubetriebe gehörten
nicht zur Baubranche und würden demgemäss nicht von Art. 66 Abs. 1
Bst. b UVG erfasst (Urteil REKU 528/02 vom 21. November 2003 E. 8).
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Diese Abgrenzung liesse sich im Übrigen auch durch die sogenannte
NOGA (Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige des Bundes-
amtes für Statistik) bestätigen (a.a.O. E. 9).
4.3.3 In BGE 113 V 327 hat sich das EVG grundsätzlich zu der mit
dem UVG gewandelten Funktion des Unterstellungsrechts und zur
Beurteilung der Zuständigkeit der SUVA gemäss Art. 66 Abs. 1 UVG
geäussert.
Das Unterstellungsrecht habe nach UVG eine wesentlich andere
Funktion als früher nach KUVG (bis Ende 1983 in Kraft stehende
Art. 60 ff. des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken-
und Unfallversicherung) indem es nun darüber entscheide, ob die
SUVA oder ein anderer Versicherungsträger die Versicherung durch-
führe und nicht mehr, welche Arbeitnehmenden obligatorisch gegen
Unfall versichert seien. Das Unterstellungsrecht nach UVG habe damit
nicht mehr eine soziale, sondern eine rein wirtschaftliche Funktion
(E. 2b). Der Gesetzgeber habe die Unterstellungskriterien des KUVG
(ohne wesentliche Änderungen) mit dem Ziel übernommen, den
Bestand der bei der SUVA versicherten Arbeitnehmer ungefähr gleich
zu belassen, wobei keine strikte Besitzstandswahrung beabsichtigt
gewesen sei. Obwohl der Gesetzgeber die Unterstellungskriterien
weitgehend unverändert übernommen habe, könnten die altrechtliche
Verwaltungspraxis und Rechtsprechung angesichts der veränderten
Funktion der Unterstellungskriterien im neuen Recht aber nicht
unbesehen angewendet werden. Unter dem nunmehr massgebenden
Aspekt der Aufteilung des Versicherungsgeschäfts zwischen der SUVA
einerseits und den Versicherern gemäss Art. 68 UVG anderseits
komme dem Gebot der Rechtssicherheit und der administrativen
Einfachheit erhöhtes Gewicht zu. Die Verwaltungspraxis und die
Rechtsprechung hätten im Rahmen von Gesetz und Verordnung
sachgerechte und klare Kriterien für die Entscheidung der Unter-
stellungsfrage zu erarbeiten. Diese Kriterien müssten im Rahmen von
Art. 76 UVG (Wechsel des Versicherers) möglichst dauerhafte Unter-
stellungen gewährleisten und verhindern, dass normale organisato-
rische Umdispositionen zu einer Neuzuteilung führten. (E. 2).
Bei einem ungegliederten Betrieb erfolge die Unterstellung direkt
aufgrund des einheitlichen oder vorwiegenden Betriebscharakters
(E. 7a). Ein ungegliederter Betrieb im unterstellungsrechtlichen Sinne
liege vor, wenn sich die Unternehmung im Wesentlichen auf einen ein-
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zigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränke. Sie weise
somit einen einheitlichen oder im Sinne der Botschaft (Botschaft des
Bundesrats zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom
18. August 1976, BBl 1976 III 209) vorwiegenden Betriebscharakter
(z.B. als Bauunternehmung, als Handelsbetrieb oder als Treuhandge-
sellschaft) auf und führe im wesentlichen nur Arbeiten aus, die in den
üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebes dieser Art fielen (E. 5b). Bei
einem gemischten Betrieb (welcher zu den gegliederten Betrieben
gehört, siehe auch E. 4.1 hiervor) erfolge die Unterstellung nach dem
vorwiegenden Betriebscharakter jeder Betriebseinheit, was zu ver-
schiedenen Unterstellungen führen könne (E. 7a).
4.3.4 Im Urteil U 3/02 vom 16. Juli 2003 (RKUV 2004 Nr. U 498) hat
das EVG seine Rechtsprechung bestätigt, wonach bei ungegliederten
Betrieben das Ausmass einzelner für die Unterstellung nach Art. 66
Abs. 1 UVG ausschlaggebender branchenüblicher Tätigkeiten keine
Rolle spielt. Eine Regel, wonach eine Unterstellung unter die SUVA
ausgeschlossen sei, wenn eine und dieselbe Betriebseinheit die
Kriterien des Art. 66 Abs. 1 UVG nur zu einem geringen Teil erfülle,
lasse sich weder dem Gesetz und der Verordnung noch der
bundesrätlichen Botschaft entnehmen. Im Übrigen sprächen auch
Praktikabilitätsgründe gegen eine Rechtsprechungsänderung. Würde
die Unterstellung abhängig gemacht vom Umfang der im Betrieb
ausgeführten Bearbeitungen gemäss Art. 66 Abs. 1 UVG, würden sich
zu Beginn und im Laufe der betrieblichen Tätigkeit schwierige
Abgrenzungsfragen stellen, verbunden mit einem erhöhten Abklä-
rungsbedarf (E. 6.3).
Streitig war in diesem Fall die Unterstellung eines Detailhandelsbetrie-
bes für Sport, Hobby und Eisenwaren aufgrund von Art. 66 Abs. 1
Bst. e UVG, weil die verkauften Produkte zum Teil in der Werkstatt
maschinell bearbeitet wurden. Zum Begriff des vorwiegenden Betriebs-
charakters führte das Gericht aus, massgebend sei nicht, ob der
Detailhandel oder die Bearbeitung eines in Art. 66 Abs. 1 Bst. e UVG
genannten Stoffes den vorwiegenden Betriebscharakter bildeten. Es
komme nur für die Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit
für eine Betriebsart allgemein branchenüblich sei und somit, ob
überhaupt ein ungegliederter Betrieb vorliege, auf den überwiegenden
Betriebscharakter des konkreten Unternehmens an. „Bei ungeglie-
derten Betrieben spielt das Ausmass einzelner für die Unterstellung
nach Art. 66 UVG ausschlaggebender Tätigkeiten keine Rolle, weil die
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verschiedenen Arbeitsgattungen in diesem Fall begriffsnotwendig (...)
nicht in verschiedenen Betriebseinheiten – im Sinne von Hilfs- und
Nebenbetrieben oder einer Mehrzahl von Betriebseinheiten im
Rahmen eines gemischten Betriebes – getätigt werden, sondern eben
im Rahmen der allgemeinen Betriebsorganisation im Sinne eines
einzigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereichs. Als für die
Vollendung des angebotenen Produktes unerlässliche und damit
branchenübliche Vorkehren bilden diese Bestandteil der typischen
Betriebstätigkeit und werden vom Begriff des Betriebscharakters
miterfasst“ (E. 6.1 mit Hinweisen).
4.4 Aus der dargelegten Rechtsprechung erhellt zunächst, dass dem
Grundsatz der Rechtssicherheit und der Praktikabilität im Anwen-
dungsbereich des Art. 66 Abs. 1 UVG entscheidende Bedeutung
zukommt. Daher ist, sofern die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit
die Unterstellung unter die SUVA nach sich zieht, grundsätzlich nicht
entscheidend, in welchem Umfang diese Tätigkeit ausgeübt wird. Eine
Ausnahme gilt nur bei gegliederten Betrieben, wenn der Hilfs- oder
Nebenbetrieb an sich „unterstellungspflichtige“ Tätigkeiten ausübt, der
Hauptbetrieb jedoch nicht in den Tätigkeitsbereich der SUVA fällt
(Grundsatz der Attraktion, vgl. Art. 88 Abs. 1 UVV, BGE 113 V 327
E. 3.c). Vorliegend geht es indessen nicht um die Frage nach dem
Ausmass einzelner, für die Unterstellung ausschlaggebender Tätig-
keiten, sondern um die Auslegung des Begriffs „Betrieb des Bauge-
werbes“ im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG, mithin um die Frage,
ob die Ausübung einer baugewerblichen Tätigkeit oder die Zugehörig-
keit zur Baubranche eine Unterstellung unter die SUVA zur Folge hat.
4.5 Nach der Rechtsprechung ist das Gesetz in erster Linie nach
seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text unklar oder lässt er ver-
schiedene Deutungen zu, so muss unter Berücksichtigung aller Ausle-
gungselemente (insbesondere Entstehungsgeschichte, Systematik
sowie Zweck der Bestimmung) nach der wahren Tragweite der auszu-
legenden Norm gesucht werden. Dabei hat sich die höchstrichterliche
Rechtsprechung bei der Auslegung von Erlassen stets von einem
pragmatischen Methodenpluralismus leiten lassen und es abgelehnt,
die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unter-
stellen (BGE 133 V 450 E. 8.2.1 mit Hinweisen).
4.5.1 Der Wortlaut von Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG erscheint in allen
drei Sprachen klar. Der SUVA unterstellt sind „Betriebe des Bau- und
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Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus“, „entreprises de
l’industrie du bâtiment, d’installations et de pose de conduites“,
„aziende dell’industria edilizia, d’installazioni e di posa di condutture“.
Hinweise dafür, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der
Bestimmung wiedergibt, sondern die baugewerblichen Tätigkeiten
massgebend sein sollen, lassen sich nicht erkennen. Der Gesetzgeber
hat in Art. 66 Abs. 1 UVG verschiedenartige Kriterien für die Zuwei-
sung zum Tätigkeitsbereich der SUVA vorgesehen: das Ausüben einer
bestimmten Tätigkeit, wie die maschinelle Bearbeitung von Metall
(Bst. e), die Qualifikation als Forstbetrieb (Bst. d) oder als Invaliden-
werkstätte (Bst. n), ein unmittelbarer Anschluss an das Transport-
gewerbe (Bst. g). Aus der Systematik von Art. 66 Abs. 1 UVG kann
daher nicht geschlossen werden, es handle sich um ein gesetz-
geberisches Versehen, dass in Bst. b Betriebe des Baugewerbes und
nicht „Betriebe, die baugewerbliche Tätigkeiten ausüben“ genannt
werden. Die Auslegung des Begriffs „Baugewerbe“ ist zudem erheblich
einfacher und klarer als derjenige der „baugewerblichen Tätigkeiten“.
4.5.2 Wie die Rekurskommission UV zutreffend ausgeführt hat, bestä-
tigt auch die historische Auslegung das Ergebnis der grammatika-
lischen Auslegung. Mit Blick auf die ratio legis liesse sich nur argu-
mentieren, die Betriebsgefahr eines Gartenbaubetriebes entspreche
infolge der Ähnlichkeit der durchgeführten Tätigkeiten weitgehend
derjenigen eines Betriebes des Baugewerbes. Die Betriebsgefahr ist
indessen grundsätzlich kein massgebendes Kriterium für die Abgren-
zung der Zuständigkeit der SUVA einerseits und der Privatversicherer
gemäss Art. 68 UVG andererseits (vgl. BGE 113 V 327 E. 2, Urteil
BVGer C-3186/2006 vom 22. Februar 2008, E. 3.2.3 mit Hinweisen).
Im Übrigen stellt die Branchenzugehörigkeit ein sachgerechtes und
klares Kriterium dar, welches dem Gebot der Rechtssicherheit und der
administrativen Einfachheit entspricht. Zudem wird damit gewährleis-
tet, dass normale organisatorische Umdispositionen nicht zu einer
Neuzuteilung führen (vgl. BGE 113 V 327 E. 2 sowie E. 4.3.3 hiervor).
Eine Auslegung gegen den Wortlaut lässt sich daher nicht recht-
fertigen.
4.5.3 Mit der Rekurskommission UV ist festzustellen, dass Art. 66
Abs. 1 Bst. b UVG an der Branchenzugehörigkeit anknüpft und Garten-
baubetriebe nicht unter den Begriff Baugewerbe subsumiert werden
können.
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Bei diesem Ergebnis besteht keine Divergenz zu der seit BGE 113 V
327 geltenden Praxis. Der von der Rekurskommission UV vorgezeich-
nete Weg steht vielmehr im Einklang mit den massgebenden Grund-
sätzen des Unterstellungsrechts, welche die Rechtsprechung seit
Inkrafttreten des UVG entwickelt hat. Entscheidend ist, dass in einem
ersten Schritt zu prüfen ist, ob ein einheitlicher Betriebscharakter vor-
liegt bzw. welches der vorwiegende Betriebscharakter ist. Erst wenn
dieser bestimmt ist, kann geprüft werden, ob eines der Merkmale von
Art. 66 Abs. 1 UVG erfüllt ist. Ist ein Kriterium erfüllt, spielt es keine
Rolle, welche Bedeutung dieses Kriterium für den vorwiegenden
Betriebscharakter hat (ausser das Anknüpfungskriterium wird lediglich
von einem Hilfs- oder Nebenbetrieb erfüllt). Es kann daher genügen,
dass ein rein formales Kriterium wie ein Gleisanschluss (BGE 113 V
327 E. 8a) vorliegt oder eine eine bestimmte („unterstellungspflich-
tige“) Tätigkeit in geringem Umfang ausgeübt wird.
Ist der Betriebscharakter für die Unterstellung massgebend, wovon
Art. 66 Abs. 1 UVG in der Regel ausgeht (vgl. BGE 113 V 327 E. 8a),
ist die von einem Betrieb ausgeübte Tätigkeit zwar oft – aber nicht
immer – entscheidend für die Bestimmung des Betriebscharakters. Als
Transportbetriebe im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. g UVG sind bspw.
alle Betriebe zu qualifizieren, die Transporte zu Land, zu Wasser oder
zu Luft ausführen (Art. 78 Bst. a UVV). Invalidenwerkstätten sind aber
(im Unterschied zu Lehrwerkstätten, vgl. Art. 84 Bst. a UVV) gemäss
Art. 66 Abs. 1 Bst. n UVG in Verbindung mit Art. 84 Bst. b UVV
generell der SUVA unterstellt, unabhängig von der in der Werkstätte
ausgeübten Tätigkeit. Die Qualifikation als Invalidenwerkstätte kann
demnach nur aufgrund des einheitlichen oder vorwiegenden Betriebs-
charakters erfolgen.
4.5.4 Anzufügen bleibt, dass das Urteil des Bundesgerichts U 412/06
vom 26. Januar 2007 dem vorliegend ermittelten Ergebnis nicht entge-
gensteht. Das Bundesgericht hat darin – wie sich auch aus dem ersten
Absatz der Erwägung 4.2 ergibt – seine konstante Praxis zu Art. 66
Abs. 1 Bst. e UVG bestätigt, wonach es genügt, dass eine in dieser
Bestimmung genannte Tätigkeit ausgeübt wird und es nicht darauf
ankommt, in welchem Ausmass diese Tätigkeit ausgeübt wird, und
eine Praxisänderung verworfen. Diesem Urteil kann jedoch nicht ent-
nommen werden, dass das Bundesgericht die Praxis zu Bst. e einheit-
lich auf alle Kriterien des Art. 66 Abs. 1 UVG anwenden und damit an
den grundlegenden Prinzipien des Unterstellungsrechts (insbesondere
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zum vorwiegenden Betriebscharakter) etwas ändern wollte. Dass das
Gericht lediglich seine seit Jahren konstante Praxis zu Bst. e bestä-
tigte, zeigt sich auch darin, dass es sich darauf beschränkte, seine
Ausführungen in RKUV 2004 Nr. U 498 zu zitieren und anschliessend
festzustellen, diese hätten nach wie vor Gültigkeit (Urteil U 412/06
E. 4.2). Die beiden die Gartenbaubetriebe betreffenden Urteile (RKUV
2005 Nr. U 534, Urteil EVG U 129/05 vom 7. Juni 2006) werden nicht
erwähnt. Aus dem Urteil U 412/06 kann daher nicht geschlossen
werden, das Bundesgericht habe die im Urteil U 129/05 offen gelas-
sene Frage beantwortet und die Praxis gemäss RKUV 2005 Nr. U 534,
wonach es auch bei Bst. b von Art. 66 Abs. 1 UVG nicht darauf
ankomme, in welchem Ausmass eine baugewerbliche Tätigkeit ausge-
übt werde, bestätigt.
4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Betrieb der Beschwerde-
führerin als Gartenbaubetrieb nicht aufgrund von Art. 66 Abs. 1 Bst. b
UVG der SUVA unterstellt ist. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich
weitere Ausführungen zu einer Unterstellung nach Art. 66 Abs. 1
Bst. m in Verbindung mit Bst. b UVG.
5.
Es bleibt jedoch zu prüfen, ob ein anderes Unterstellungskriterium
gemäss Art. 66 Abs. 1 UVG erfüllt ist.
Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin darin, dass ein
allfälliger „Unterstellungsanspruch“ der SUVA verjährt oder verwirkt
wäre. Wie die SUVA zutreffend ausgeführt hat, erfolgt die Unterstel-
lung im Bereich von Art. 66 Abs. 1 UVG von Gesetzes wegen, weshalb
nicht ein Anspruch der SUVA in Frage steht (vgl. E. 4.1 hiervor). Nach
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Rekurs-
kommission UV verbietet auch der Vertrauensschutz der SUVA nicht,
Betriebe zu unterstellen, die bereits seit mehreren Jahren bei einem
Versicherer gemäss Art. 68 UVG versichert sind (Urteil BVGer C-663/
2007 vom 17. März 2008 E. 7; unveröffentlichte Urteile REKU 612/04
vom 22. August 2005 E. 2, CRAA 588/04 vom 24. Februar 2005 E. 3e,
CRAA 614/04 vom 12. Mai 2006 E. 4).
5.1 Die Beschwerdeführerin bietet laut ihrer Homepage im Bereich
Gartenbau Neuanlagen, Umgestaltung von bestehenden Gärten und
Wasseranlagen an. Zu den kleineren Objekten im Angebot Neuan-
lagen und Umgestaltung gehören unter anderem Dachgärten, Stütz-
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mauern, Pergola, Sitzplätze, Parkplätze und Sichtschutzwände (www.
________).
5.2 Nach Art. 66 Abs. 1 Bst. e UVG sind Betriebe, die Metall, Holz,
Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten, sowie Gies-
sereien der SUVA unterstellt. Gehört das maschinelle Bearbeiten von
Stoffen im Sinne von Bst. e zum üblichen Tätigkeitsbereich des
Betriebs einer bestimmten Art, erfolgt die Unterstellung unabhängig
davon, in welchem Umfang die „unterstellungspflichtige“ Tätigkeit aus-
geübt wird (RKUV 2004 Nr. U 498 E. 6.1).
5.3 Es erscheint kaum vorstellbar, dass ein Gartenbaubetrieb Ange-
bote, wie diejenigen der Beschwerdeführerin, realisieren kann, ohne
dabei Holz, Stein oder Metall maschinell zu bearbeiten oder ohne dass
– wenn sich der Betrieb auf die Planung von Gärten beschränkt – die
technische Vorbereitung im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG für
solche Arbeiten übernommen wird. Aus der Betriebsbeschreibung des
Beschwerde führenden Betriebes geht nur hervor, dass sich das
Unternehmen im Bereich Gartenbau, Gartenpflege und Gartenplanung
betätigt (Akt. 8/4). Welche Arbeiten konkret ausgeübt werden, lässt
sich den Akten nicht entnehmen. Es lässt sich daher nicht beurteilen,
ob der Betrieb der Beschwerdeführerin ein oder mehrere Unterstel-
lungsmerkmale nach Art. 66 Abs. 1 Bst. e UVG erfüllt. Die Sache ist
deshalb an die SUVA zurückzuweisen, damit sie die ergänzenden
Abklärungen vornehme und anschliessend über die Unterstellungs-
frage neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzu-
heissen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Der von der Beschwerde-
führerin geleistete Kostenvorschuss ist daher zurück zu erstatten. Den
Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhält-
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nismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Da der nicht vertretenen Beschwerdeführerin keine unverhältnismässig
grossen Kosten entstanden sind und sie zu Recht auch keinen ent-
sprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzu-
treten ist.
Der Einspracheentscheid vom 17. August 2007 wird aufgehoben und
die Sache an die SUVA zurückgewiesen, damit sie nach erfolgten
Abklärungen im Sinne der Erwägungen die Unterstellung des Betrie-
bes neu beurteile.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwer-
deführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2000.- wird zurücker-
stattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfall-
versicherung
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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