B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5670/2015
Ur t e i l vom 3 0 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Michela Bürki Moreni,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______,
vertreten durch Karin Herzog, M.A. HSG in Law,
Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Höhe der Invalidenrente;
Verfügung der IVSTA vom 7. Juli 2015.
C-5670/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1978 in der Schweiz geborene und nun in Thailand wohnhafte
österreichische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter)
ist gelernter Feinmechaniker. Seit seinem Lehrabschluss im Jahre 1998
(Vorakten 10) arbeitete er in der Schweiz auf seinem Beruf und leistete bis
2011 Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (AHV/IV; Vorakten 7). Zuletzt war der Versicherte ab dem
1. August 2010 vollschichtig bei der B._______ AG in Z._______/SG als
CNC-Dreher/Polymechaniker tätig (Vorakten 12). Anfang 2011 erlitt er –
nach zehn Jahren – einen zweiten Bandscheibenvorfall, weshalb er sich
im Februar 2011 erneut einer Rückenoperation unterziehen musste (Vorak-
ten 13). Mit Formular vom 20. Mai 2011 (Vorakten 1) beantragte der dann-
zumal in St. Gallen wohnhafte Versicherte bei der Sozialversicherungsan-
stalt St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle St. Gallen; Eingang: 24. Mai 2011)
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) in Form von
beruflichen Massnahmen und einer Rente. Zur Begründung gab er an, er
leide seit August 2000 unter ständigen Rückenschmerzen mit Schmer-
zausstrahlungen in Gesäss, Bein und Fuss. Ab dem 31. August 2011 war
der Versicherte zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (Vorakten 36/1). Auf-
grund der krankheitsbedingten Fehlzeiten des Versicherten kündigte die
B._______ AG das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 20. Oktober 2011
per 31. Dezember 2011 (Vorakten 35).
B.
B.a Die IV-Stelle St. Gallen nahm in der Folge Abklärungen zur medizini-
schen und beruflich-erwerblichen Situation des Versicherten vor (Vorakten
12-16). Gestützt auf das durchgeführte Assessment (Vorakten 21 ff.) er-
teilte die IV-Stelle St. Gallen dem Versicherten am 6. Februar 2012 Kos-
tengutsprache für eine Umschulung zum Maschinentechniker HF im
C._______ in Y._______ ab dem 16. April 2012 bis 30. April 2014 (Vorak-
ten 42). Ausserdem wurde dem Versicherten für die Dauer der beruflichen
Massnahme ein IV-Taggeld zugesprochen (Vorakten 45). Da sich der Ge-
sundheitszustand des Versicherten aber verschlechterte, holte die IV-Stelle
St. Gallen bei den behandelnden Ärzten aktuelle Berichte ein (Vorakten 53,
54, 61), welche sie dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) Ostschweiz
unterbreitete (Vorakten 63), und es wurden Verlaufs- und Schlussbericht
der beruflichen Eingliederung vorgelegt (Vorakten 65, 66). Mit Schreiben
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Seite 3
vom 28. Juni 2013 (Vorakten 68) teilte die IV-Stelle St. Gallen dem Versi-
cherten sodann mit, sein Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen
werde abgewiesen, nachdem er aufgrund seiner gesundheitlichen Situa-
tion lediglich in beschränktem Masse arbeitsfähig sei und aus gesundheit-
lichen Gründen die Umschulung zum Maschinentechniker per 28. Februar
2013 abgebrochen habe. Weitere berufliche Massnahmen seien keine ge-
wünscht und auch nicht angezeigt.
B.b Mit Vorbescheid vom 16. Juli 2013 (Vorakten 72) kündigte die IV-Stelle
St. Gallen dem Versicherten an, dass sein Leistungsbegehren abgewiesen
werden müsse, weil keine rentenanspruchsbegründende Invalidität vor-
liege. Zwar sei ihm die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar, in ei-
ner leidensangepassten Tätigkeit bestehe aber eine Arbeitsfähigkeit von
100%. Der errechnete Invaliditätsgrad betrage 19%.
B.c Gegen diesen Bescheid liess der Versicherte, vertreten durch Rechts-
anwältin Karin Herzog, mit Schreiben vom 13. September 2013 (Vorakten
77/6 ff.) Einwand erheben mit den Anträgen, von einer Verfügung im Sinne
des Vorbescheides sei abzusehen, dem Versicherten seien die gesetzli-
chen Leistungen (berufliche Massnahmen, Taggelder, IV-Rente) auszurich-
ten, eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen
und die Leistungen anschliessend neu zu beurteilen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Es wurde geltend gemacht, der Versicherte sei in
einer adaptierten Tätigkeit nicht zu 100%, sondern – gestützt auf die Beur-
teilungen der behandelnden Spezialärzte – lediglich zu rund 50% arbeits-
fähig. Damit ergebe sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 60%, weshalb
dem Versicherten eine Dreiviertelsrente zustehe. Ausserdem hätten wei-
tere berufliche Massnahmen, insbesondere eine teilzeitliche Umschulung,
geprüft werden müssen. Dem Versicherten seien daher berufliche Mass-
nahmen und für die Dauer der Umschulung Taggelder zu gewähren.
B.d Der zuständige RAD erachtete eine medizinischen Abklärung als sinn-
voll (Vorakten 79 ff.), welche am 7. August 2014 durch den RAD bzw. drei
Facharztpersonen in St. Gallen durchgeführt wurde (Vorakten 92 ff.). Laut
dem entsprechenden ärztlichen Bericht der RAD-Abklärung vom 13. Au-
gust 2014 (Vorakten 95) besteht beim Versicherten aufgrund seiner
Rückenproblematik seit dem 31. August 2011 in Bezug auf jegliche Tätig-
keit in freier Wirtschaft keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr.
B.e In der aktenkundigen medizinischen Stellungnahme vom 12. Novem-
ber 2014 warf eine ärztliche Mitarbeiterin der IV-Stelle St. Gallen die Frage
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Seite 4
auf, ob angesichts der vom Versicherten wahrgenommenen langen Flug-
reise nach Thailand dessen tatsächliches Funktions- bzw. Leistungsniveau
nicht das aktuell anamnestisch berichtete übersteigen könnte. Sie wies da-
rauf hin, dass die geltend gemachten Einschränkungen grundsätzlich einer
Observation zugänglich wären (Vorakten 100). Laut Stellungnahme des
Rechtsdienstes der IV-Stelle St. Gallen vom 19. November 2014 bestand
indessen keine Veranlassung, die vom RAD vorgenommene Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit des Versicherten in Zweifel zu ziehen, weshalb vollum-
fänglich auf den Bericht des RAD abzustellen sei (Vorakten 101).
B.f Mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2014 (Vorakten 104) teilte die IV-
Stelle St. Gallen dem Versicherten mit, dass er ab dem 1. März 2013 An-
spruch auf eine ganze Rente habe, nachdem sowohl in seiner angestamm-
ten Tätigkeit als CNC Dreher/Polymechaniker als auch in einer leidens-
adaptierten Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bestehe und der In-
validitätsgrad 100% betrage.
B.g Der Versicherte liess der IV-Stelle St. Gallen in der Folge mitteilen,
dass gegen den Vorbescheid kein Einwand erhoben werde (Vorakten 105).
B.h Mit Schreiben vom 3. bzw. 5. März 2015 lud die IV-Stelle St. Gallen
den Versicherten sowie seine Rechtsvertreterin zu einem Standortge-
spräch ein (Vorakten 112-114), da laut Aktennotiz vom 2. März 2015
(Vorakten 111) die dem Versicherten vom RAD attestierte 100%-ige Ar-
beitsunfähigkeit nicht als rechtsgenüglich nachvollziehbar erachtet wurde.
Die Rechtsvertreterin des Versicherten ersuchte die IV-Stelle St. Gallen um
genauere Erläuterung und Aktenzustellung (Vorakten 115). Mit Schreiben
vom 10. März 2015 gewährte die IV-Stelle St. Gallen das Akteneinsichts-
recht und machte diverse Erläuterungen zum anberaumten Gespräch
(Vorakten 116).
B.i Gemäss Meldeblatt vom 13. März 2015 erhielt die IV-Stelle St. Gallen
von einer anonymen Drittperson einen telefonischen Hinweis auf Verhal-
tensweisen/Tätigkeiten/Umstände, welche den Gesundheitsschaden des
Versicherten in Frage stellten (Vorakten 117).
B.j Am 16. März 2015 bewilligte die IV-Stelle St. Gallen die Observation
des Versicherten mit Bildaufzeichnungen im Inland (Vorakten 118) und be-
traute den Ermittlungs- und Observationsdienst D._______ in
X._______/SG mit dem Überwachungsauftrag (Vorakten 119). Als Grund
C-5670/2015
Seite 5
der Observation wurde insbesondere angegeben, dass der aktuelle Auf-
enthaltsort des Versicherten unbekannt sei und das Ausmass der von ihm
geltend gemachten gravierenden Einschränkungen in Frage zu stellen sei,
zumal die medizinischen Einschätzungen der zumutbaren Arbeitsfähigkeit
unterschiedlich seien. Es sei wichtig feststellen zu können, wie sich der
Versicherte in scheinbar unbeobachteten Situationen bewege und wie er
sich im Rahmen des Standortgespräches verhalte (Vorakten 118/2 f.).
B.k Am 25. März 2015 wurde bei der IV-Stelle in St. Gallen mit dem Versi-
cherten ein Gespräch durchgeführt, an welchem auch dessen Rechtsver-
treterin sowie eine Mitarbeiterin der IV-Stelle St. Gallen anwesend waren
(Vorakten 123).
B.l In der Zeit vom 25. bis 27. März 2015 wurde der Versicherte durch den
Ermittlungs- und Observationsdienst D._______ überwacht. Der Ermitt-
lungsbericht wurde am 31. März 2015 erstellt (Vorakten 124). Dem Bericht
lag eine DVD mit Filmaufnahmen vom 25. März 2015 bei (Vorakten 124/7).
B.m Nach Einholung der Stellungnahme des RAD zum Ermittlungsbericht
(Vorakten 126) teilte die IV-Stelle St. Gallen dem Versicherten mit Vorbe-
scheid vom 9. April 2015 (Vorakten 127) – welcher denjenigen vom 5. De-
zember 2014 ersetzte – mit, dass er ab dem 1. März 2013 Anspruch auf
eine halbe Rente habe. Zwar bestehe als Feinmechaniker eine 100%-ige
Arbeitsunfähigkeit. In einer leidensadaptierten Tätigkeit (ohne körperliche
Belastung mit schwerem Heben, häufigem Drehen des Oberkörpers, über-
langem Sitzen oder Arbeit über Kopf) werde aber einer Arbeitsfähigkeit von
50% angenommen. Der Invaliditätsgrad betrage 58%.
B.n Da der Versicherte inzwischen seinen Wohnsitz nach Thailand verlegt
hatte (Vorakten 144), sprach die nun zuständige IV-Stelle für Versicherte
im Ausland (nachfolgend: IVSTA) dem Versicherten mit Verfügung vom
7. Juli 2015 (Vorakten 146) – in Bestätigung des Vorbescheides vom 9. Ap-
ril 2015 – ab dem 1. März 2013 eine ordentliche halbe IV-Rente samt der
entsprechenden Kinderrente für seine Tochter (geb. 2007) zu. In der beilie-
genden Abrechnung wurde für die Zeit von März 2013 bis Juli 2015 ein
Einbehalt von insgesamt Fr. 40‘729.- ausgewiesen bzw. auf ein Wartekonto
gebucht und die laufende Rente für den Monat August 2015 auf Fr. 1‘409.-
beziffert (Vorakten 146/4).
C-5670/2015
Seite 6
C.
Gegen die erwähnte Verfügung der IVSTA vom 7. Juli 2015 liess der Ver-
sicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe seiner Rechtsver-
treterin vom 14. September 2014 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht (Eingang: 15. September 2015) erheben und bean-
tragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und
ihm sei eine ganze IV-Rente auszurichten, eventualiter sei ihm eine Drei-
viertelrente auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten
der IVSTA (nachfolgend auch: Vorinstanz).
Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, es
sei auf die Untersuchungsergebnisse des RAD abzustellen, wonach der
Beschwerdeführer in sämtlichen Tätigkeiten 100% arbeitsunfähig und so-
mit vollständig eingeschränkt sei. Es könne nicht auf die zu optimistische
Beurteilung der behandelnden Spezialisten aus dem Jahre 2013 abgestellt
werden, wonach der Beschwerdeführer zu 50% arbeitsfähig sei, weil
schneller als erwartet eine Verschlechterung eingetreten sei. Die zuständi-
gen RAD-Ärzte hätten ihre Einschätzung auch nach Vorlage des Protokolls
des Standortgespräches und des Observationsvideos nicht revidiert. Die
Schlussfolgerungen der IV-Stelle St. Gallen in Bezug auf die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit seien nicht begründet und in keiner Weise nachvoll-
ziehbar. Selbst bei einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit wird in der Beschwerde
gestützt auf den IK-Auszug bei einem Valideneinkommen von
Fr. 83‘302.55 und – unter Berücksichtigung eines Leidens- und Teilzeitab-
zugs von 20% – einem Invalideneinkommen von Fr. 25‘142.80 ein Invalidi-
tätsgrad von gerundet 70% errechnet, was ebenfalls einen Anspruch auf
eine ganze Rente ab dem 1. März 2013 ergebe. Müsste auf die Angaben
der ehemaligen Arbeitgeberin abgestellt werden, ergäbe sich laut Be-
schwerde bei einem Valideneinkommen von Fr. 78‘633.35 und einem Inva-
lideneinkommen von Fr. 25‘142.80 ein Invaliditätsgrad von 68% und folg-
lich mindestens eine Dreiviertelsrente seit dem 1. März 2013.
D.
Der mit Zwischenverfügung vom 17. September 2015 erhobene Kosten-
vorschuss von Fr. 400.- (BVGer-act. 2) wurde am 28. September 2015 ein-
bezahlt (BVGer-act. 4).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2015 (BVGer-act. 7) bean-
tragte die Vorinstanz die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der
C-5670/2015
Seite 7
angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwal-
tung, wobei sie vollumfänglich auf die von ihr eingeholte Stellungnahme
der IV-Stelle St. Gallen vom 18. November 2015 (BVGer-act. 7/1) verwies.
Darin wird ebenfalls beantragt, die Streitsache sei zur weiteren medizini-
schen Abklärung an sie zurückzuweisen, da sich aufgrund der durchge-
führten Observation im Verhältnis zu der RAD-Abklärung Diskrepanzen er-
geben hätten. Allerdings dürfe gestützt auf die bundesgerichtliche Recht-
sprechung nicht allein gestützt auf eine Observation von der in einem me-
dizinischen Bericht oder Gutachten getroffenen Einschätzung der Arbeits-
fähigkeit abgewichen werden, weshalb ein neues Gutachten einzuholen
sei. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 (Vorakten 158) habe die IV-Stelle
St. Gallen dem Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvertreterin deshalb
mitgeteilt, die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2015 werde widerrufen
und die bisherige Rente werde weiterhin ausgerichtet. Ausserdem sei mit
dieser Verfügung angekündigt worden, dass eine neue beschwerdefähige
Verfügung nach Durchführung der notwendigen Abklärungen zugestellt
werde.
F.
Der Beschwerdeführer liess mit Replik vom 15. Januar 2016 (BVGer-act. 9)
an seinen Anträgen gemäss Beschwerdeschrift festhalten und zusätzlich
beantragen, dass auf eine Rückweisung und ergänzende Abklärung zu
verzichten sei.
In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, es seien keine
weiteren medizinischen Massnahmen notwendig. Der Beschwerdeführer
sei beim RAD Ostschweiz durch zwei Fachärzte persönlich untersucht wor-
den und zudem sei noch eine Radiologin beigezogen worden zwecks Be-
urteilung der MRT-Bilder. Der entsprechende Bericht vom 13. August 2014
habe vollen Beweiswert. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ergebe sich
gestützt auf die Observationserkenntnisse keine erneute Abklärungsnot-
wendigkeit. Dem RAD seien die Videoaufnahmen sowie der Bericht der
Observation zur Prüfung vorgelegt worden. Die beiden RAD-Fachärzte
hätten ihre Einschätzung vom 13. August 2014 aber nicht korrigiert. Es sei
deshalb ohne Weiteres auf den RAD-Bericht vom 13. August 2014 abzu-
stellen. Falls eine weitere Abklärung angezeigt wäre, was bestritten werde,
wäre es laut Replik sinnvoller, anstelle einer vollständig neuen Beurteilung
Ergänzungsfragen an die beiden RAD-Fachärzte zu richten. Der Replik
wurde schliesslich eine spezielle Vereinbarung mit der ehemaligen Arbeit-
C-5670/2015
Seite 8
geberin des Beschwerdeführers bezüglich Sicherstellung der Arbeitszeit-
flexibilität beigelegt, welcher den im IK-Auszug dokumentierten Lohn erklä-
ren soll.
G.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2016 (BVGer-act. 11) reichte die Vorinstanz
die von ihr eingeholte Duplik der IV-Stelle St. Gallen vom 27. Januar 2016
(BVGer-act. 11/1) ein, welche auf die Ausführungen in der Vernehmlassung
verweist und beantragt, dass die Streitsache zur weiteren medizinischen
Abklärung an sie zurückgewiesen wird.
H.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 wurde der Schriftenwechsel geschlos-
sen, wobei weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten blieben (BVGer-
act. 12).
I.
Die Rechtvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Schreiben vom
22. Februar 2016 (BVGer-act. 13) ihre Honorarnote ein (BVGer-act. 13/1).
J.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2016 (BVGer-act. 14) wurde seitens des
Beschwerdeführers unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte vom 18. Oktober 2016 (Verfahrensnummer
61838/10) beantragt, es seien vorliegend das Observationsvideo, der Ob-
servationsbericht sowie die darauf basierenden Akten aus dem Recht zu
weisen. Nach Kenntnisnahme dieser Eingabe schloss sich die Vorinstanz
in ihrem Schreiben vom 3. Januar 2017 (BVGer-act. 16) der Stellung-
nahme der IV-Stelle St. Gallen vom 27. Dezember 2016 an, in welcher am
Antrag auf Rückweisung der Streitsache zu weiterer medizinischer Abklä-
rung festgehalten wird (BVGer-act. 16/1).
K.
Mit Verfügung vom 29. September 2017 (BVGer-act. 17) teilte der Instruk-
tionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er beabsichtige, die ange-
fochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben
und die Sache an die Vorinstanz zu weiterer Abklärung und neuer Verfü-
gung zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde folglich rechtspre-
chungsgemäss die Möglichkeit zur Stellungnahme und allfälligem Rückzug
der Beschwerde gegeben.
C-5670/2015
Seite 9
L.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
13. Oktober 2017 (BVGer-act. 18) vollumfänglich an seiner Beschwerde
und den darin sowie in der Replik gemachten Ausführungen festhalten. Es
wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht nachvollzie-
hen könne, weswegen weitere Sachverhaltsabklärungen notwendig sein
sollen. Vielmehr könne ohne Weiteres auf die RAD-Beurteilung abgestellt
werden. Aus Gründen der Prozessökonomie seien vom Gericht als not-
wendig erachtete Abklärungen durch dieses in Auftrag zu geben.
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterla-
gen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver-
fügungen der IVSTA.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Indes
findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in
Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bun-
desgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und so-
weit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1
IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung an-
wendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG
vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Re-
geln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbe-
stimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
C-5670/2015
Seite 10
1.3
1.3.1 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung der
IVSTA vom 7. Juli 2015. Diese Verfügung wurde allerdings im Laufe des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit Verfügung der IV-Stelle St. Gallen
vom 29. Oktober 2015 (Vorakten 158) widerrufen.
1.3.2 Die Zuständigkeit für eine Wiedererwägung gemäss Art. 53 ATSG be-
urteilt sich nach den allgemeinen Regeln (URS MÜLLER, Das Verwaltungs-
verfahren in der Invalidenversicherung, 2010, Rz. 857). Hat die Zuständig-
keit gewechselt und werden Feststellungen gemacht, die dazu führen kön-
nen, im Wiedererwägungsverfahren auf die Verfügung zurückzukommen,
so ist die neue IV-Stelle zuständig, den Fall zu überprüfen und gegebenen-
falls neu zu verfügen (Kreisschreiben über das Verfahren in der Invaliden-
versicherung [KSVI], gültig ab 1. Januar 2010, Stand: 1. Januar 2015,
Rz. 4014). Laut Bestätigung der österreichischen Botschaft in Bangkok
vom 5. Juni 2015 (Vorakten 144) hatte der Beschwerdeführer im Vorver-
fahren seinen Wohnsitz nach Thailand verlegt, weshalb die Zuständigkeit
auf die IVSTA überging (Art. 56 IVG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 Bst. b und Art. 43
IVV [SR 831.201]). Die Aktenüberweisung an die IVSTA erfolgte mit Schrei-
ben der IV-Stelle St. Gallen vom 29. September 2015 (Vorakten 147). Für
eine allfällige Wiedererwägung der Verfügung der IVSTA vom 7. Juli 2015
war daher ebenfalls die IVSTA und nicht die IV-Stelle St. Gallen zuständig.
Die sachliche Unzuständigkeit bildet nach der Praxis in der Regel einen
Nichtigkeitsgrund, es sei denn, der verfügenden Behörde komme – was
hier nicht der Fall ist – auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entschei-
dungsgewalt zu (Urteil des BGer I 143/06 vom 23. Januar 2007 E. 5.3.4
mit Hinweisen). Nichtigkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die
verfügende Behörde weder dem gleichen Rechtsweg wie die zuständige
Behörde unterworfen ist noch der gleichen Administration angehört. Dies
trifft in aller Regel zu, wenn die kantonale Behörde anstelle einer Bundes-
behörde entscheidet oder umgekehrt (THOMAS FLÜCKIGER, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 7
Rz. 43). Die Wiedererwägungsverfügung der IV-Stelle St. Gallen vom
29. Oktober 2015, welche wegen fehlender Zuständigkeit im Übrigen auch
seitens des Beschwerdeführers beanstandet (BVGer-act. 9 S. 2) und von
der IVSTA in Frage gestellt wird (BVGer-act. 7 S. 2; vgl. auch Vorakten
162/1 f.), ist daher als nichtig zu betrachten, zumal sie ohnehin erst nach
Einreichung der Beschwerdeantwort und damit zu spät erfolgt ist (vgl.
Art. 53 Abs. 3 ATSG; siehe dazu auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
3. Aufl. 2015, Art. 53 Rz. 78).
C-5670/2015
Seite 11
1.3.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Ver-
fügung vom 7. Juli 2015 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde
unbestrittenermassen fristgemäss und im Übrigen auch formgerecht ein-
gereicht (vgl. Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 3 und 4 Bst. b ATSG sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auch der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleis-
tet (Art. 63 Abs. 4 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG). Damit ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemes-
senheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger mit
Wohnsitz in Thailand. Zwischen der Schweiz und Thailand besteht kein
Staatsvertrag über Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung. Zu beachten sind aber das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit-
gliedern andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) so-
wie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des
Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004
sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die
Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie
Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben. Seit dem 1. Januar 2015
sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012
und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen
der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Gemäss Art. 8 Bst. a
C-5670/2015
Seite 12
FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbeson-
dere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu ge-
währleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt
darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende
Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen
sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung
des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung
(vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben
erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil
des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach be-
stimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung ausschliesslich aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften.
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1;
Urteil des BGer 8C_606/2011 vom 13. Januar 2012 E. 3.1), weshalb jene
Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung
vom 7. Juli 2015 in Kraft standen (so auch die Normen des auf den 1. Ja-
nuar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision [IV-Revision
6a], AS 2011 5659). Weiter sind unter Umständen aber auch Vorschriften
zu beachten, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren,
die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü-
che von Belang sind (vgl. BGE 130 V 445).
3.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 7. Juli 2015) eingetre-
tenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei-
ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
C-5670/2015
Seite 13
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte,
volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei-
nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Die
Rechtsprechung lässt zur Eröffnung der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1
Bst. b IVG eine Arbeitsunfähigkeit von 20% genügen (MEYER/REICHMUTH,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, S. 303 mit
Hinweis auf AHI 1998 124).
4.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindes-
tens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als
50%, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbe-
zahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG), soweit nicht völkerrechtliche
eine abweichende Regelung vorsehen, was laut bundesgerichtlicher
Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (BGE
121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni
2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits
ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie
in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben, was vorliegend nicht der
der Fall ist (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1).
C-5670/2015
Seite 14
5.
5.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er-
forderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungs-
organ die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Un-
tersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung
über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; SUSANNE
LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverständigen im
Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Soziale Sicherheit – So-
ziale Unsicherheit, Riemer-Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], 2010, S. 413 f.). Auf
dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (örtlich
zuständigen) IV-Stelle (Art. 54-56 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 Bst. c-g IVG). Was
den für die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG und Art. 28 ff. IVG) erfor-
derlichen medizinischen Sachverstand angeht, kann die IV-Stelle sich hier-
für auf den RAD (Art. 59 Abs. 2 und 2bis IVG), die Berichte der behandeln-
den Ärztinnen und Ärzte (Art. 28 Abs. 3 ATSG) oder auf externe medizini-
sche Sachverständige wie die medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS)
stützen (Art. 59 Abs. 3 IVG).
5.2 Ständiger und damit wichtigster medizinischer Ansprechpartner in der
täglichen Arbeit sind für die IV-Stellen die RAD, welche ihnen nach Art. 59
Abs. 2bis IVG zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des
Leistungsanspruches zur Verfügung stehen (Satz 1); die RAD setzen die
für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit
oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben (Satz 2); sie sind in ihrem
medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Satz 3).
5.3 Art. 49 IVV hält zu den Aufgaben der RAD Folgendes fest: Die RAD
beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs.
Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen
Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundes-
amtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche
Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersu-
chungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2). Sie stehen den IV-Stellen der
Region beratend zur Verfügung (Abs. 3).
C-5670/2015
Seite 15
5.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider-
sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne
das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa-
rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt
(BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).
5.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
tin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351
E. 3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilung als Bericht, Gutach-
ten oder Stellungnahme (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).
5.6 Versicherungsexterne Gutachten haben vollen Beweiswert, wenn sie
den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen und nicht konkrete
Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2;
135 V 465; 125 V 351 E. 3b/bb). Werden solche Expertisen demnach durch
anerkannte Spezialärztinnen und -ärzte aufgrund eingehender Beobach-
tungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstattet und
gelangen diese Arztpersonen bei der Erörterung der Befunde zu schlüssi-
gen Ergebnissen, so kommt diesen Gutachten volle Beweiskraft zu, so-
lange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spre-
chen (BGE 122 V 157 E. 1 c; 104 V 209 E. c; vgl. auch URS MÜLLER, Das
Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, § 25, Rz. 1721).
5.7 Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit je-
nem von externen medizinischen Sachverständigengutachten (BGE 125 V
C-5670/2015
Seite 16
351 E. 3b/bb) vergleichbar, sofern sie den von der Rechtsprechung um-
schriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (SVR
2009 IV Nr. 56 S. 174, Urteile des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009
E. 4.3.2 sowie 9C_865/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 2.2 mit Hinweisen).
Die Ärztinnen und Ärzte des RAD müssen ausserdem über die im Einzelfall
erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil
des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die IV-Stellen wer-
den aber stets externe (meist polydisziplinäre) Gutachten einholen, wenn
der ausgeprägt interdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problem-
lage dies gebietet, wenn der RAD nicht über die fachlichen Ressourcen
verfügt, um eine sich stellende Frage beantworten zu können, sowie wenn
zwischen RAD-Bericht und allgemeinem Tenor im medizinischen Dossier
eine Differenz besteht, welche nicht offensichtlich auf unterschiedlichen
versicherungsmedizinischen Prämissen (vgl. SVR 2007 IV Nr. 33 S. 117,
Urteil des BGer I 738/05 vom 1. März 2007 E. 5.2) beruht (BGE 137 V 210
E. 1.2.1). Bezüglich der materiellen und formellen Anforderungen sind die
RAD-Untersuchungsberichte im Beschwerdefall gerichtlich überprüfbar
(Urteil des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1).
5.8 Bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen kann auch auf die forma-
lisierte Berichterstattung durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte sowie
Spitäler abgestellt werden, da auch diese der freien Beweiswürdigung un-
terliegen. Sind daher keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, welche die
Glaubwürdigkeit der Atteste eines Hausarztes oder einer Hausärztin zu er-
schüttern vermögen, ist es unzulässig, deren Angaben bei der Beweiswür-
digung unter Hinweis auf ihre Stellung und unter Berufung auf die fachliche
Kompetenz der Ärztinnen und Ärzte einer Universitätsklinik ausser Acht zu
lassen (unveröffentlichtes Urteil des EVG [heute: BGer] I 498/89 vom
19. April 1990; MÜLLER, a.a.O., § 25, Rz. 1741, 1747 mit weiteren Hinwei-
sen). In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und -ärzten darf und soll
das Gericht aber der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese
Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens-
stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten
aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt nicht nur für die allgemein
praktizierenden Hausärztinnen und -ärzte, sondern auch für die behan-
delnden Spezialärztinnen und -ärzte (vgl. z.B. Urteil des EVG I 655/05 vom
20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen).
5.9 Die materiellen (inhaltlichen) Anforderungen an die zu erstattende ärzt-
liche Expertise ergeben sich aus dem im Einzelfall zur Diskussion stehen-
C-5670/2015
Seite 17
den Beweisgegenstand in Verbindung mit den darauf bezogenen Frage-
stellungen. Erscheint dem zuständigen Justizorgan die Schlüssigkeit einer
Expertise in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergän-
zende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Dafür können sich
namentlich eine Ergänzung des bestehenden Gutachtens oder die Anord-
nung eines neuen Gutachtens, allenfalls einer Oberexpertise anbieten.
Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise im Rahmen der Beweis-
würdigung kann Verstösse gegen das Willkürverbot oder gegen die Verfah-
rensrechte der Parteien nach sich ziehen (vgl. BGE 130 I 337 E. 5.4.2; 129
I 49 E. 4; 118 Ia 144 E. 1c). Welche Art von Gutachten anzuordnen ist
(Zweitgutachten [Obergutachten] oder Ergänzungsgutachten), steht im Er-
messen des Gerichts (Urteile des BGer 9C_273/2009 vom 14. September
2009 E. 3.1; 8C_89/2007 vom 20. August 2008 E. 5.1; 6B_283/2007 vom
5. Oktober 2007 E. 2).
5.10 Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die
Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hypothese und liegt ande-
rerseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tat-
sache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründe-
ten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (KIESER,
a.a.O., Art. 43 Rz. 50; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversiche-
rungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70, Rz. 58 ff.).
6.
Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob der Sachverhalt in medizinischer
Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt worden ist.
6.1 Die Vorinstanz nahm zur Prüfung des Leistungsanspruchs des Be-
schwerdeführers die folgenden medizinischen Unterlagen zu den Akten:
Berichte von Prof. Dr. med. E._______, Klinik für Neurochirurgie,
Kantonsspital Y._______, vom 2. Mai 2001 (Vorakten 15/8), 8. Mai
2001 (Vorakten 15/29), 22. Mai 2001 (Vorakten 15/6), 7. Juni 2001
(Vorakten 15/28), 28. Juni 2002 (Vorakten 15/10), 24. Oktober 2002
(Vorakten 15/3), 29. Oktober 2002 (Vorakten 15/4), 11. Februar 2011
(Vorakten 15/18), 24. Februar 2011 (Vorakten 15/16, 22/3-4),
24. März 2011 (Vorakten 15/15), 27. Juni 2011 (Vorakten 22/1-2),
4. Juli 2011 (Vorakten 22/5-6), 6. Dezember 2011 (Vorakten 36),
7. Februar 2013 (Vorakten 53), 5. August 2013 (Vorakten 77/4);
Kurzbericht von Dr. med. F._______, Klinik für Neurochirurgie, Kan-
tonsspital Y._______, vom 11. Mai 2001 (Vorakten 15/30);
C-5670/2015
Seite 18
Berichte von Dr. med. G._______, Facharzt FMH für Allgemeine Me-
dizin, vom 13. Juni 2002 (Vorakten 15/27), 12. Mai 2004 (Vorakten
15/23), 28. Januar 2011 (Vorakten 15/20), 31. Mai 2011 (Vorakten
15/14), 11. Februar 2013 (Vorakten 54), 29. August 2013 (Vorakten
77/5);
Bericht von Dr. med. H._______, Kantonsspital Y._______, Neuro-
chirurgie, vom 31. Januar 2011 (Vorakten 15/19);
Bericht, Kantonsspital Y._______, Muskelzentrum, vom 21. Februar
2013 (Vorakten 61);
Röntgenbericht von Dr. med. I._______, Röntgeninstitut Dr. med.
J._______, vom 16. Februar 2001 (Vorakten 15/26);
Röntgenberichte von Dr. med. K._______ vom 2. Mai 2001 (Vorakten
91/11) und von Dr. med. L._______ vom 28. Oktober 2002 (Vorakten
15/5);
Bericht von Dr. med. M._______, Chiropraktiker, vom 11. Juni 2004
(Vorakten 15/24);
MRI-Berichte, Kantonsspital Y._______, vom 27. Mai 2010 (Vorakten
15/22), 24. Januar 2011 (Vorakten 15/12), 23. Juni 2011 (Vorakten
91/5), 16. August 2012 (Vorakten 91/3), 10. Dezember 2012 (Vorak-
ten 91/1);
Gesprächsprotokoll/Aktennotizen/Stellungnahmen des RAD Ost-
schweiz, Dr. med. N._______, vom 20. Juni 2011 (Vorakten 13, 14,
15/1-2), 3. April 2013 (Vorakten 63), 12. Dezember 2013 (Vorakten
79/2), 5. Juni 2014 und 13. August 2014 (Vorakten 96/2), 8. April
2015 (Vorakten 126/2);
Untersuchungsbericht des RAD Ostschweiz, Dr. med. N._______,
Dr. med. O._______, Dr. med. P._______, vom 13. August 2014
(Vorakten 95);
Medizinische Stellungnahme von Dr. med. E. Q._______, IV-Stelle
St. Gallen, 12. November 2014 (Vorakten 100).
6.2
6.2.1 Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen des Erlasses der angefochte-
nen Verfügung vom 7. Juli 2015 auf die von Prof. Dr. med. E._______ vor-
genommene Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer zu 50% arbeits-
fähig ist (Vorakten 146/11). Sie führte aus, zum einen zweifle sie an der
Redlichkeit und Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, nachdem er ihr
C-5670/2015
Seite 19
seinen Wegzug nach Thailand nicht gemeldet habe. Zum anderen würden
die Unterlagen der beim Beschwerdeführer durchgeführten Observation
aufzeigen, dass sich dessen Gesundheitszustand seit August 2014 bzw.
der RAD-Abklärung tendenziell verbessert habe (Vorakten 146/11).
6.2.2 Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, es sei auf die Unter-
suchungsergebnisse des RAD Ostschweiz vom 13. August 2014 abzustel-
len, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seines unbestrittenen Ge-
sundheitsschadens (Radikulopathie L5/S1) ohne Zweifel in sämtlichen Tä-
tigkeiten 100% arbeitsunfähig und somit vollständig eingeschränkt sei. Die
IV-Stelle St. Gallen begründe nicht ansatzweise, weshalb die Beurteilung
ihrer „eigenen“ Ärzte falsch sein müsse. Sie habe einzig die Vorstellung,
dass der Beschwerdeführer wenigstens teilweise arbeitsfähig sei, wenn er
die Flugreise von Thailand in die Schweiz absolvieren könne. Dies sei dem
Beschwerdeführer aber nur unter Einnahme von hohen Medikamentendo-
sen möglich. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle St. Gallen könne nicht auf
die zu optimistische Beurteilung der behandelnden Spezialisten aus dem
Jahre 2013 abgestellt werden, wonach der Beschwerdeführer zu 50% ar-
beitsfähig sei, weil schneller als erwartet eine Verschlechterung eingetre-
ten sei. Die zuständigen RAD-Ärzte hätten ihre Einschätzung auch nach
Vorlage des Protokolls des Standortgespräches und des Observationsvi-
deos nicht revidiert. Die Schlussfolgerungen der IV-Stelle St. Gallen in Be-
zug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien unter diesen Umständen
nicht begründet und in keiner Weise nachvollziehbar (BVGer-act. 1).
6.3
6.3.1 Der den Beschwerdeführer in der Klinik für Neurochirurgie des Kan-
tonsspitals St. Gallen operierende bzw. behandelnde Chefarzt
Prof. Dr. med. E._______ stellte in seinem Bericht vom 7. Februar 2013
(Vorakten 53/2) die folgenden Diagnosen: Postdiskektomiesyndrom, Situ-
ation nach zweimaliger Dekompression LWK4/5 rechts (11.2.2011 und
7.5.2001). Weiter hielt Prof. Dr. med. E._______ in diesem Bericht fest, es
bestehe beim Beschwerdeführer bei einer Tätigkeit als Feinmechaniker
eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Laut besagtem Bericht wäre ab sofort
eine Arbeitsleistung von 50% indessen denkbar in einem Umfeld, welches
keine körperliche Belastbarkeit mit schwerem Heben, häufigem Drehen
des Oberkörpers oder überlangem Sitzen oder Arbeit über Kopf verlangt
(Vorakten 53/2-3). Die Einschätzung der 50%-igen Arbeitsfähigkeit gelte für
die nächsten ein bis zwei Jahre (Vorakten 53/5), wobei mit einem eher un-
C-5670/2015
Seite 20
günstigen Verlauf gerechnet werden müsse (Vorakten 53/2). Dem akten-
kundigen Schreiben von Prof. Dr. med. E._______ vom 5. August 2013
(Vorakten 77/4) ist sodann zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer
seit Oktober 2012 eine Radikulopathie L5/S1 rechts besteht, welche zu ei-
nem neuropathischen Schmerzsyndrom führt. Dies wiederum bedeutet laut
Prof. Dr. med. E._______ eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule,
was eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit bedinge, eingeschätzt für die nächs-
ten zwei Jahre.
6.3.2 Der Untersuchungsbericht des RAD Ostschweiz vom 13. August
2014 (Vorakten 95) beruht auf einer am 7. August 2014 durchgeführten
Untersuchung des Beschwerdeführers durch die beiden RAD-Ärzte
Dr. med. N._______, Facharzt für Prävention und Gesundheitswesen, so-
wie Dr. med. O._______, Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische
Medizin und Rehabilitation. Die auf CD vorgelegten MRT-Bilder wurden
ausserdem von Dr. med. P._______, Fachärztin FMH für Radiologie und
Nuklearmedizin, beurteilt. Die Ärzte stellten im Untersuchungsbericht (S. 3)
die folgenden Diagnose: „Chronisches lumboradikuläres Syndrom L5 und
S1 rechts (Postdiskektomiesyndrom mit Vernarbungen der Nervenwurzel
L5 rechts) sowie mit schmerzhaften Bewegungseinschränkungen und sen-
somotorischen Ausfällen bei Status nach zweimaliger nukleärer Dekom-
pression LWK 4/5 rechts 2001 und 2011“.
In der Beurteilung (S. 3 f.) wurde zusammenfassend festgehalten, dass
beim Beschwerdeführer seit 2001 ein lumbales Bandscheibenleiden be-
kannt sei, welches zweimal operiert worden sei. Als Folge bestehe die ge-
fürchtete Komplikation eines Postdiskektomiesyndroms mit diversen klini-
schen Kanaldehnungszeichen. Daneben hätten schmerzhafte Bewe-
gungseinschränkungen der gesamten LWS sowie sensible und motorische
Ausfälle festgestellt werden können. Die Beschwerden des Beschwerde-
führers seien durch die klinischen und bildgebenden Befunde zweifelsfrei
erklärbar. Ursache seien hauptsächlich perineurale Vernarbungen, welche
auch bildgebend nachzuweisen seien. Die Behandlungsmöglichkeiten wür-
den ausgeschöpft. Trotz Einsatz von stark wirksamen morphinähnlichen
Analgetika seien weiterhin stark einschränkende Beschwerden vorhanden.
Insgesamt sei das Ausmass der geklagten Schmerzen und Funktionsein-
schränkungen medizinisch plausibel und gut nachvollziehbar.
Die berichtenden Ärzte kamen zum Schluss (S. 4), dass sich aus versiche-
rungsmedizinischer Sicht aufgrund des vorliegenden, rein organisch be-
C-5670/2015
Seite 21
dingten Gesundheitsschadens eine unüberbrückbare, vollständige Diffe-
renz zwischen der verbliebenen Rest-Funktionsfähigkeit und einem adap-
tierten Anforderungsprofil ergebe. Daher bestehe in jeder Tätigkeit keine in
freier Wirtschaft mehr verwertbare Arbeitsfähigkeit. Der Zeitpunkt des Be-
ginns wurde – entsprechend dem Bericht von Prof. Dr. med. E._______
vom 7. Februar 2013 – auf den 31. August 2011 festgelegt. Dessen Ein-
schätzung im Arztbericht vom 7. Februar 2013 habe sich „im Nachhinein
als etwas zu optimistisch“ erwiesen.
6.4
6.4.1 Wie erwähnt (E. 6.4), kann ein RAD-Untersuchungsbericht nach
Art. 49 Abs. 2 IVV materiell Gutachtensqualität haben, sofern die Anforde-
rungen an ein ärztliches Gutachten erfüllt sind. Vorliegend kann dies aber
nicht bejaht werden: Zwar scheint der vorliegende RAD-Untersuchungsbe-
richt vom 13. August 2014 in Kenntnis von gewissen Vorakten abgegeben
worden zu sein, da mit einem kurzen Satz auf den Arztbericht von
Prof. Dr. med. E._______ vom 7. Februar 2013 Bezug genommen wird
(Vorakten 95/4). Es werden aber die relevanten medizinischen Vorakten
weder aufgelistet bzw. zusammengefasst noch in der Beurteilung disku-
tiert. Der RAD-Untersuchungsbericht hätte sich jedoch mit den bereits vor-
handenen Arztberichten auseinandersetzen und die bestehenden Abwei-
chungen begründen müssen (vgl. die von der Schweizerischen Gesell-
schaft für Rheumatologie herausgegebenen Leitlinien für die rheumatolo-
gische Begutachtung [nachfolgend: Leitlinien], Juli 2016, S. 7,
˃ Leitlinien, abgerufen am 14.9.2017). Insbesondere
der den Beschwerdeführer operierende bzw. behandelnde Neurochirurg
Prof. Dr. med. E._______ ging – wie oben dargelegt – für den gleichen
Zeitraum von einer Arbeitsfähigkeit von 50% aus. Es genügt nicht, dessen
Einschätzung im Nachhinein als etwas zu optimistisch zu bezeichnen. Viel-
mehr wären eine eingehende Auseinandersetzung mit dessen Beurteilung
und eine sorgfältige Begründung der abweichenden Schlussfolgerung er-
forderlich gewesen. Auch die aktenkundigen abweichenden Einschätzun-
gen des behandelnden Allgemeinmediziners Dr. med. G._______ (Vorak-
ten 77/5) sowie des RAD-Arztes Dr. med. N._______ (insb. Vorakten 15/1-
2, 63) werden mit keinem Wort erwähnt. Es fehlt im RAD-Untersuchungs-
bericht auch eine Besprechung des Verlaufs des Gesundheitsschadens
und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Zudem findet sich keine
Einschätzung der Prognose. Die Behandlungsmöglichkeiten werden im
RAD-Untersuchungsbericht als ausgeschöpft bezeichnet (Vorakten 95/3),
C-5670/2015
Seite 22
obwohl Prof. Dr. med. E._______ von einer möglichen operativen Behand-
lung im Sinne einer Spondylodese LWK4/6 berichtet, ohne welche mit ei-
nem eher ungünstigen Verlauf gerechnet werden müsse (Vorakten 53/2).
Dazu nimmt der RAD-Bericht keine Stellung. Die RAD-ärztliche Untersu-
chung bzw. Beurteilung erfolgte ausserdem nicht unter Einbezug sämtli-
cher, bei der vorliegenden medizinischen Problemlage involvierten Fach-
richtungen (Neurologie, Rheumatologie und Orthopädie; vgl. dazu auch Ur-
teil des BGer 9C_628/2008 vom 20. Oktober 2008 E. 3). Auf eine aktuelle
Bildgebung wurde sodann verzichtet, obwohl offenbar nicht von einem
stabilen Verlauf ausgegangen werden kann (vgl. dazu Leitlinien, S. 5).
Aus dem Gesagten folgt, dass der vorliegende RAD-Untersuchungsbericht
die materiellen Anforderungen an ein Gutachten nicht erfüllt, weshalb ihm
kein voller Beweiswert zukommt.
6.4.2 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann – trotz des nicht voll be-
weiskräftigen RAD-Untersuchungsberichtes – aber nicht ohne Weiteres
auf die frühere Einschätzung des behandelnden Spezialarztes
Prof. Dr. med. E._______ vom 7. Februar 2013 bzw. 5. August 2013
(Vorakten 77/4) abgestellt werden. Diese von der Vorinstanz herangezoge-
nen Berichte sind knapp gehalten und waren im Verfügungszeitpunkt
(7. Juli 2015) nicht (mehr) aktuell, zumal Prof. Dr. med. E._______ am
7. Februar 2013 von einem ungünstigen Verlauf gesprochen hatte und im
RAD-Untersuchungsbericht vom 13. August 2014 ein düsteres Bild des ge-
sundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers vermittelt worden war.
Darüber hinaus ist Folgendes festzuhalten:
6.4.2.1 Mit dem Hinweis auf das im Rahmen der Observation des Be-
schwerdeführers gesammelte Material kann die Vorinstanz nichts zu ihren
Gunsten ableiten. In der Invalidenversicherung fehlt es an einer genügen-
den gesetzlichen Grundlage, welche die Überwachung umfassend klar und
detailliert regelt, weshalb die Observation des Beschwerdeführers in der
Zeit vom 25. bis 27. März 2015 rechtswidrig erfolgte (Urteil des BGer
9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 E. 4, zur Publikation vorgesehen). Zudem
ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern in grundsätzlicher Hinsicht über-
haupt ein ausreichender Grund für eine Überwachung gegeben war (vgl.
Vorakten 119/3 f.; BGE 136 III 410 E. 4.2.1). Unterschiedliche ärztliche Ein-
schätzungen der Arbeitsfähigkeit oder eine Unklarheit hinsichtlich des
Wohnsitzes reichen nicht. Entsprechende Zweifel können auf andere
Weise ausgeräumt werden. Das gilt auch für die vom Beschwerdeführer
vorgenommenen Flüge nach Thailand, wo seine Familie lebt. Aber selbst
C-5670/2015
Seite 23
wenn das im Rahmen der widerrechtlichen Observation gesammelten Ma-
terial (Bericht samt Videoaufnahme) gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (vgl. Urteil des BGer 9C_806/2016 E. 5.1) als verwertbar
betrachtet würde, da es sich im Übrigen um unbeeinflusste, alltägliche
Handlungen des Beschwerdeführers handelte, welche zeitlich limitiert
(während 3 Tagen mit Überwachungsphasen von 4 bis 11.5 Stunden) im
öffentlichen Raum (zwar gezielt) aufgenommen wurden (Vorakten 124),
dürfte ohne entsprechende Feststellung einer Facharztperson nicht ohne
Weiteres auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes geschlossen
werden. Der RAD wies in seiner Stellungnahme zum Observationsmaterial
deutlich und überzeugend darauf hin, dass aufgrund der Möglichkeit zur
Analgetikaeinnahme ein konkreter Rückschluss der gezeigten Funktions-
fähigkeiten auf das tatsächliche Funktionsniveau eingeschränkt sei. Die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf dem Heimweg praktisch „hink-
frei“ habe beobachtet werden können, lasse daher noch keine weiterge-
henden Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit zu (Vorakten 126/2). Anders
als die Vorinstanz zu meinen scheint (vgl. Vorakten 127/3 und 146/11),
kann sie sich für ihren Standpunkt somit nicht auf die Stellungnahme des
RAD berufen. Die im RAD-Untersuchungsbericht vorgenommene Ein-
schätzung wurde nach Vorlage des Observationsmaterials denn auch nicht
revidiert. Es geht somit nicht an, dass die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung gestützt auf die nicht verwertbaren Observationsergebnisse und
zudem ohne massgebliche ärztliche Grundlage davon ausgeht (Vorakten
146/11), der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit
der RAD-Abklärung im August 2014 tendenziell verbessert und die Auswir-
kungen auf das Funktionsniveau der objektivierten Befunde seien nicht
derart gravierend wie angenommen. Die medizinische Stellungnahme der
Mitarbeiterin der IV-Stelle Dr. med. Q._______ vom 12. November 2014
(Vorakten 100) genügt als Grundlage für diese Annahme in keiner Weise.
Zum einen werden darin gar keine entsprechenden Feststellungen ge-
macht bzw. die im RAD-Untersuchungsbericht enthaltene Beurteilung so-
gar als schlüssig und nachvollziehbar bezeichnet (Vorakten 100/2). Zum
anderen sind medizinische Mitarbeiter der IV-Stelle im Unterschied zum
RAD (vgl. E. 5.2) in ihrem medizinischen Sachentscheid nicht unabhängig.
Die IV-Stelle kann sich bei der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers nicht einzig darauf zu stützen (vgl. auch E. 5.1). Die Be-
richte des Prof. Dr. med. E._______ vom 7. Februar 2013 bzw. 5. August
2013 können jedoch ebenso wenig herangezogen werden für die ab Au-
gust 2014 geltend gemachte Verbesserung des Gesundheitszustandes.
C-5670/2015
Seite 24
6.4.2.2 Mit einer Mitwirkungsverletzung, welche die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer infolge der unterbliebenen Mitteilung des Wegzugs nach
Thailand vorwirft (Vorakten 145/11), kann eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit
bzw. die Zusprache einer halben IV-Rente nicht begründet werden. Denn
eine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG kann nicht
angenommen werden bzw. zu einer Sanktion im Sinne von Art. 7b Abs. 2
Bst. b IVG (Leistungskürzung oder –verweigerung) führen, soweit die Än-
derung der massgebenden Verhältnisse vor der Leistungszusprache er-
folgte (vgl. BGE 122 V 19 E. 3d). Zu melden sind nämlich bereits eingetre-
tene oder künftige Veränderungen, die sich auf den laufenden Anspruch
auf eine Dauerleistung auszuwirken vermögen (KIESER, ATSG-Kommen-
tar, a.a.O., Art. 31 Rz. 10). Vorliegend hatte der Wegzug nach Thailand vor
der leistungszusprechenden Verfügung vom 7. Juli 2015 stattgefunden und
war auch vor diesem Zeitpunkt bekannt geworden (Vorakten 123). Eine in
Art. 43 Abs. 3 ATSG festgelegte Sanktion (Nichteintreten, Entscheid auf-
grund der Akten) fällt hier aber ebenso ausser Betracht, weil die entspre-
chende Auskunft auf Vorhalt hin erteilt wurde (vgl. Vorakten 123 und 144;
siehe dazu auch KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 43 Rz. 103 mit
Verweis auf Urteil des BGer I 988/06 vom 28. März 2007 E. 7). Ein schrift-
liches Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG
wurde schliesslich nicht durchgeführt.
6.4.3 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die angefochtene
Verfügung in medizinischer Hinsicht auf einem nicht rechtsgenüglich abge-
klärten Sachverhalt beruht (vgl. Art. 12 und Art. 49 Bst. b VwVG sowie
Art. 43 ATSG), weshalb über den hier streitigen Rentenanspruch nicht ent-
schieden werden kann und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. In
den Akten fehlen umfassende, hinreichend begründete und nachvollzieh-
bare medizinische Angaben zur Frage, wie sich der Gesundheitszustand
und die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers seit seinem
zweiten Bandscheibenvorfall (Anfang 2011) entwickelt haben. Erforderlich
sind entsprechende medizinische Angaben zum Verlauf der Krankheit und
der damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in
der bisherigen Tätigkeit (als CNC Dreher/Polymechaniker) und in einer lei-
densangepassten Tätigkeit. Zu diesem Zweck ist ein Gutachten bei mit der
Sache nicht vorbefassten Facharztpersonen der involvierten Disziplinen
(Neurologie, Rheumatologie und Orthopädie) in der Schweiz einzuholen.
Dieses hat sich mit den massgeblichen medizinischen Vorakten hinrei-
chend auseinanderzusetzen und sich namentlich auch zu äussern zu den
vom Beschwerdeführer unternommenen Flugreisen nach Thailand sowie
zu der Therapierbarkeit des Leidens und der Zumutbarkeit von möglichen
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Seite 25
Therapien. Das Observationsmaterial ist nicht verwertbar und darf deshalb
anlässlich der Begutachtung nicht berücksichtigt werden (E. 7.4.2.1). Die
Einholung eines externen Gutachtens ist angezeigt, nachdem zwischen
dem RAD-Untersuchungsbericht und dem allgemeinen Tenor im medizini-
schen Dossier eine Differenz besteht (vgl. E. 6.4). Die bisher involvierten
RAD-Ärzte kommen auch deshalb nicht mehr in Frage, weil sie anlässlich
der neuen Begutachtung ihren früheren Untersuchungsbericht hinsichtlich
Zuverlässigkeit überprüfen müssten. Unter diesen Umständen wäre das
Ergebnis einer weiteren Begutachtung nicht mehr offen (vgl. dazu auch
BGE 117 Ia 182 E. 3b mit Hinweis; Urteil des BGer 8C_89/2007 vom
20. August 2008 E. 6).
6.5 Die Sache ist folglich gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur weiteren
Abklärung bzw. Vervollständigung der Akten in medizinischer Hinsicht
(E. 7.4.3) sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Die dem Antrag der Vorinstanz entsprechende Rückwei-
sung zur weiteren Abklärung ist hier rechtsprechungsgemäss (vgl. BGE
137 V 210 E. 4.4.1.4; 141 V 281 E. 6.4) ausnahmsweise möglich, da rele-
vante Fragen bzw. Aspekte bisher vollständig ungeklärt blieben (vgl.
E. 7.4.1). Würde eine derart mangelhafte Sachverhaltsabklärung bzw. -
würdigung durch Einholung eines Gerichtsgutachtens im Beschwerdever-
fahren korrigiert, bestünde die Gefahr der unerwünschten Verlagerung der
den Durchführungsorganen vom Gesetz übertragenen Pflicht, den rechts-
erheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären
(Art. 43 Abs. 1 ATSG), auf das Gericht (vgl. Urteil des BVGer C-6529/2014
vom 4. Juli 2016 E. 7.4).
6.6 Beabsichtigt das Bundesverwaltungsgericht, die angefochtene Verfü-
gung zu Ungunsten einer Partei zu ändern, so bringt es der Partei diese
Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein
(Art. 62 Abs. 3 VwVG). Zugleich ist die von der Verschlechterung der
Rechtslage bedrohte Partei ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie ihr
Rechtsmittel zurückziehen kann, womit die angefochtene Verfügung in
Rechtskraft erwachsen würde (vgl. MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N 3.201).
Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom
29. September 2017 (BVGer-act. 17) auf eine mögliche reformatio in peius
und die Möglichkeit des Beschwerderückzugs hingewiesen. Der Be-
schwerdeführer äusserte sich hierzu mit Eingabe vom 13. Oktober 2017
C-5670/2015
Seite 26
(BVGer-act. 18). Er machte geltend, an seinen beschwerdeweise gestell-
ten Anträgen festhalten zu wollen.
6.7 Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die angefochtene
Verfügung aufzuheben ist und die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen
sind, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen (vgl.
insb. E. 7.4.3) über den Rentenanspruch neu verfüge.
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine
Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par-
tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerde-
führer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 400.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts-
kraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls
keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer steht eine von der Vorinstanz zu
entrichtende Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
Abs. 1 und Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.
320. 2]).
7.2.1 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht in ihrer Hono-
rarnote vom 23. Februar 2016 (BVGer-act. 13/1) für den Zeitraum vom
10. Juli 2015 bis 23. Februar 2016 ein Honorar von Fr. 4‘916.80 (17.51
Stunden à Fr. 250.-), eine Spesenpauschale von 4% bzw. Fr. 175.10 sowie
eine Mehrwertsteuer von Fr. 364.20 (8% auf Fr. 4‘552.60) geltend.
7.2.2 Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des
Vertreters bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der hier angegebene Zeitauf-
wand von insgesamt 17.51 Stunden erscheint für den vorliegenden Fall zu
hoch, weshalb er zu reduzieren ist. Ausgehend vom mittelgrossen Umfang
der Akten, der nicht besonders komplexen Sach- und Rechtslage sowie
dem von der Vertreterin des Beschwerdeführers spezifisch für das Be-
schwerdeverfahren betriebenen aktenkundigen Aufwand bzw. den von ihr
eingereichten Rechtsschriften (insb. BVGer-act. 1, 9, 14, 18) erscheint ein
Zeitaufwand von 14 Stunden als angemessen und notwendig. Nicht als für
C-5670/2015
Seite 27
das Beschwerdeverfahren notwendig zu erachten ist insbesondere jegli-
cher Aufwand im Zusammenhang mit Kommunikationen mit der IVSTA
bzw. IV-Stelle St. Gallen (siehe Art. 54 VwVG), der Krankentaggeldversi-
cherung sowie der Stiftung Auffangeinrichtung (vgl. Urteil des BVGer C-
822/2011 vom 12. Februar 2013 E. 8.2.4). Damit ist das anwaltliche Hono-
rar bei einem Stundenansatz von Fr. 250.- (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) auf
Fr. 3‘500.- festzusetzen ist (Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet, vgl. Art. 1
Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20] und Art. 9 Abs. 1
Bst. c VGKE). Der verlangte pauschale Auslagenersatz ist unzulässig (vgl.
Urteil des BVGer A-4556/2011 vom 27. März 2012 E. 3.1.3). Vielmehr ist
auf den tatsächlichen Spesenaufwand abzustellen, der hier allerdings nicht
ausgewiesen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Vor-
instanz den Beschwerdeführer folglich mit Fr. 3‘500.- zu entschädigen.
Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.
C-5670/2015
Seite 28
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung aufgehoben wird und die Akten an die Vorinstanz zurückgewiesen
werden, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen
(siehe E. 7.4.3) über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es wird festgestellt, dass die Wiedererwägungsverfügung der IV-Stelle
St. Gallen vom 29. Oktober 2015 nichtig ist.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von Fr. 3‘500.- zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
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Seite 29
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
von Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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