B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5671/2012
U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A._______ Ltd,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst,
Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
BVG, Beiträge und Aufhebung des Rechtsvorschlags, Verfü-
gung vom 1. Oktober 2012.
C-5671/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die A._______ Ltd ist als Aktiengesellschaft (AG) im Handelsregister
des Kantons B._______ eingetragen. C.________ ist Mitglied des Ver-
waltungsrats und verfügt über eine Einzelunterschriftsberechtigung (act.
BVGer 17).
A.b Nachdem die A._______ Ltd (nachfolgend auch: Arbeitgeberin oder
Beschwerdeführerin) ihren Anschluss an die bisherige Vorsorgeeinrich-
tung per 31. Dezember 2003 gekündigt hatte und innert Frist keinen
Nachweis über den Anschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung erbrach-
te, verfügte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffang-
einrichtung oder Vorinstanz) am 31. Oktober 2005 den zwangsweisen
Anschluss der Arbeitgeberin, rückwirkend per 1. Januar 2004 (Akten der
Vorinstanz, nachfolgend: [act.] 1 ff.). Diese Verfügung erwuchs unange-
fochten in Rechtskraft. In der Folge erhob die Auffangeinrichtung die
rückwirkend und laufend geschuldeten Beiträge an die obligatorische be-
rufliche Vorsorge (act. 10 ff.).
A.c Mit Betreibungsbegehren an das Betreibungsamt D._______ (nach-
folgend: Betreibungsamt) vom 30. August 2006 setzte die Auffangeinrich-
tung Fr. 10'336.- nebst Zins zu 6 % seit 22. August 2006 sowie Mahn- und
Inkassokosten in der Höhe von Fr. 150.- in Betreibung (act. 32). Gegen
den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. X._______ vom 7. September
2006 erhob die Arbeitgeberin keinen Rechtsvorschlag (act. 33), sodass
die Auffangeinrichtung am 20. November 2006 das Fortsetzungsbegeh-
ren stellte und der Arbeitgeberin am 24. November 2006 die Konkursan-
drohung vom 22. November 2006 zugestellt wurde (act. 37). Am 20. De-
zember 2006 ersuchte die Arbeitgeberin zur Begleichung der offenen
Posten um Erstellung eines tragbaren Tilgungsplans (act. 40).
A.d Bereits am 27. November 2006 hatte die Auffangeinrichtung beim zu-
ständigen Betreibungsamt ein weiteres Betreibungsbegehren für Fr. 150.-
nebst Zins zu 6 % seit dem 22. November 2006 sowie Fr. 150.- Mahn-
und Inkassokosten gestellt (act. 39). Gegen den Zahlungsbefehl in der
Betreibung Nr. Y._______ vom 2. Januar 2007 erhob die Arbeitgeberin
wiederum keinen Rechtsvorschlag (act. 41). Das Fortsetzungsbegehren
in dieser Betreibung zog die Auffangeinrichtung mit Schreiben vom 7.
Februar 2007 zurück (act. 47).
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Seite 3
A.e Mit Schreiben vom 24. Januar 2008 teilte C._______ der Auffangein-
richtung mit, dass die A._______ Ltd wegen starken Umsatzeinbussen
stillgelegt sei. Er führe neu die Einzelfirma E._______. Die A._______ Ltd
sei daher rückwirkend per 1. Januar 2007 abzumelden und die Verfügun-
gen entsprechend zu ändern (act. 58). Am 17. November 2008 liess die
Arbeitgeberin die Austrittsmeldung für C._______ zukommen (act. 61).
Die Auffangeinrichtung erstellte für diesen in der Folge am 3. Dezember
2008 eine Austrittsabrechnung per 31. Dezember 2006 sowie eine korri-
gierte Beitragsabrechnung für den Zeitraum vom 31. Dezember 2006 bis
31. Dezember 2008, mit welcher die in dieser Periode bereits in Rech-
nung gestellten Beiträge storniert wurden (act. 62 f.).
B.
B.a Am 31. Januar 2009 stellte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin
Fr. 11'016.- mit dem Vermerk "Nicht bezahlter Restbetrag Vorperiode" in
Rechnung (Faktura Nr. 1-21847-21847-01-09-1; act. 64). Eine weitere
Beitragsrechnung für Fr. 1'170.25 mit dem Vermerk "Nicht bezahlter
Restbetrag Vorperiode" wurde am 28. Februar 2009 ausgestellt (Faktura
Nr. 1-21847-21847-02-09-1; act. 65).
B.b Mit Betreibungsbegehren vom 17. März 2010 setzte die Auffangein-
richtung beim zuständigen Betreibungsamt Fr. 10'866.- nebst Zins zu 5 %
seit 31. Januar 2009 und Fr. 1'170.25 nebst Zins zu 5 % seit 28. Februar
2009 sowie Mahn- und Inkassokosten in der Höhe von total Fr. 200.- in
Betreibung (act. 67). Gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr.
Z.________ vom 15. April 2010 erhob die Arbeitgeberin am 20. April 2010
Rechtsvorschlag (act. 68).
B.c Mit Beitragsverfügung vom 4. Oktober 2010 setzte die Auffangeinrich-
tung die fällige Forderung auf total Fr. 12'336.25 nebst 5 % Zins auf
Fr. 10'866.- seit dem 31. Januar 2009 sowie 5 % Zins auf Fr. 1'170.25 seit
dem 28. Februar 2009 fest und hob den Rechtsvorschlag im Umfang von
Fr. 12'336.25 zuzüglich 5 % Zinsen auf. Zudem auferlegte sie der Arbeit-
geberin die Kosten der Verfügung von Fr. 450.- (act. 70).
B.d Nachdem die Beitragsverfügung vom 4. Oktober 2010 unangefochten
in Rechtskraft erwuchs (act. 72), stellte die Auffangeinrichtung am 21. Ja-
nuar 2011 beim zuständigen Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren
(act. 75). In der Folge stellte das Betreibungsamt der Arbeitgeberin am
28. Januar 2011 die Konkursandrohung vom 25. Januar 2011 zu (act. 76).
Gegen die Konkursandrohung erhob die Arbeitgeberin am 1. Februar
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Seite 4
2011 Beschwerde (act. 77). Mit Entscheid vom 16. Mai 2011 trat das Zi-
vilgericht F._______ als Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs-
und Konkursamt D._______ auf die Beschwerde nicht ein (act. 79).
B.e Am 29. Juni 2011 stellte die Auffangeinrichtung beim F._______ ein
Begehren um Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. Z._______ (act.
81). Mit Anzeige vom 29. August 2011 setzte das Zivilgericht F._______
die Verhandlung betreffend Konkurseröffnung auf den 26. September
2011 fest (act. 83). Am 23. September 2011 zog die Auffangeinrichtung ihr
Begehren um Konkurseröffnung vom 29. Juni 2011 zurück (act. 85).
C.
C.a Mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 ersuchte die Auffangeinrich-
tung die Arbeitgeberin, die Restforderung gemäss Kontoauszug von
Fr. 10'936.25 bis 16. Januar 2012 zu bezahlen. Mit Schreiben vom
10. Januar 2011 (recte: 2012) gelangte C._______ im Namen der Arbeit-
geberin an die Auffangeinrichtung und bestritt die geltend gemachten
Forderungen und wies darauf hin, dass am 23. September 2011
Fr. 2'000.- an die Auffangeinrichtung bezahlt worden seien (act. 87).
C.b Am 15. Juni 2012 setzt die Auffangeinrichtung beim zuständigen Be-
treibungsamt Fr. 9'016.- nebst 5 % Zins seit 31. Januar 2009 sowie Fr.
1'170.25 nebst 5 % Zins seit 28. Februar 2009 und Fr. 100.- nebst 5 %
Zins seit 31. März 2011 in Betreibung. Überdies führte sie im Betrei-
bungsbegehren reglementarische Mahnkosten von Fr. 100.-, reglementa-
rische Inkassokosten von Fr. 100.- sowie bisherige Betreibungskosten
von Fr. 550.- auf (act. 89). Gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung
Nr. U._______ vom 27. Juni 2012 erhob die Arbeitgeberin am 7. August
2012 Rechtsvorschlag (act. 90).
C.c Am 17. August 2012 erhielt die Arbeitgeberin Gelegenheit, ihren
Rechtsvorschlag bis zum 10. September 2012 zu begründen oder zu-
rückzuziehen (act. 91). Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist setzte die
Auffangeinrichtung die fällige Forderung mit Beitragsverfügung vom
1. Oktober 2012 auf total Fr. 11'036.25 nebst 5 % Zins auf Fr. 9'016.- seit
31. Januar 2009 und 5 % Zins auf Fr. 1'170.25 seit 28. Februar 2009 so-
wie 5 % Zins auf Fr. 100.- seit 31. März 2011 fest. Gleichzeitig hob sie
den Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 11'036.25 zuzüglich 5 % Zins
auf. Darüber hinaus erhob sie Betreibungsgebühren von Fr. 130.35 sowie
Verfügungskosten von Fr. 450.-, fällig nach Eintritt der Rechtskraft der
Verfügung (act. 92).
C-5671/2012
Seite 5
D.
D.a Gegen die Beitragsverfügung vom 1. Oktober 2012 erhob die Arbeit-
geberin, vertreten durch C._______, am 29. Oktober 2012 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss deren Auf-
hebung (BVGer act. 1). Zur Begründung macht der Vertreter der Be-
schwerdeführerin im Wesentlichen geltend, er sei davon ausgegangen,
dass das Konto saldiert worden und sämtliche Beträge ausgeglichen sei-
en. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass der ausbezahlte Betrag (ge-
meint wohl: die Austrittsleistungen) korrekt berechnet und vollständig sei-
en. Die Auszahlung des Betrags habe etwa zwei Jahre gedauert. Trotz
Vorschlag einer einvernehmlichen Lösung, sei die behauptete Restforde-
rung in Betreibung gesetzt worden. Für ihn sei die Sache abgehakt. Es
sei ihm nicht möglich, diese Summe ad hoc aufzubringen.
D.b Mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 forderte der zuständige In-
struktionsrichter die Vorinstanz auf, bis zum 21. Januar 2013 eine Ver-
nehmlassung unter Beilage der gesamten Akten einzureichen (act.
BVGer 7).
D.c Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügungen vom 22.
Januar 2013, vom 28. Februar 2013, vom 9. April 2013, vom 13. Mai
2013 sowie vom 18. Juni 2013 die fünf Fristerstreckungsgesuche der Vor-
instanz zur Einreichung einer Vernehmlassung vom 18. Januar 2013,
vom 22. Februar 2013, vom 5. April 2013, vom 8. Mai 2013 und vom 14.
Juni 2013 gutgeheissen hatte und der Vorinstanz mit Verfügung vom 18.
Juni 2013 die Frist – unter Vorbehalt ausserordentlicher, nicht vorausseh-
barer Gründe – letztmals bis 12. Juli 2013 erstreckt wurde (BVGer act. 8
ff.), wies der zuständige Instruktionsrichter ein erneutes Fristerstre-
ckungsgesuch der Vorinstanz vom 12. Juli 2013 mit Verfügung vom
16. Juli 2013 ab und forderte die Vorinstanz auf, die Akten dem Bundes-
verwaltungsgericht bis zum 20. August 2013 zuzustellen (BVGer act. 21).
D.d Nach Erhalt der vorinstanzlichen Akten wurde der Schriftenwechsel
unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen mit Verfügung vom
13. August 2013 geschlossen (BVGer act. 23).
C-5671/2012
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozess-
voraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist
(BVGE 2007/6 E. 1 m.H.).
1.1 Anfechtungsgegenstand und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis
im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung im
Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a).
Vorliegend bildet die Beitragsverfügung der Vorinstanz inkl. Aufhebung
des Rechtsvorschlags vom 1. Oktober 2012 das Anfechtungsobjekt.
Diese stellt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrens-
gesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist zu-
ständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des
Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005
[Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32). Zulässig sind Beschwer-
den gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Auf-
fangeinrichtung ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. h VGG, zumal
diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentliche Aufgaben des Bun-
des erfüllt (vgl. Art. 60 Abs. 2bis BVG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde vom 29. Oktober 2012 zuständig.
1.2 Die Beschwerde wurde im Namen der A._______ Ltd eingereicht,
welche nach wie vor als Aktiengesellschaft im Handelsregister geführt
wird. C._______ ist als einzelunterschriftsberechtigtes Mitglied des Ver-
waltungsrats der A._______ Ltd zu deren Vertretung berechtigt (act.
BVGer 17; vgl. auch , zuletzt abgerufen am 02. 06.2014).
Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt
und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Inte-
resse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1,
Art. 52 Abs. 1 VwVG), und die Beschwerdeführerin hat den einverlangten
Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bezahlt (BVGer act. 6). Auf
die Beschwerde ist daher einzutreten.
C-5671/2012
Seite 7
2.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich ge-
mäss Art. 37 VGG grundsätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
Spezialgesetze keine abweichende Regelung enthalten.
2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2) – unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-
verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315 E. 1.2).
2.3 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl.
BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3.
3.1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer be-
schäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetra-
gene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen
(Art. 11 Abs. 1 BVG). Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten
Vorsorgeeinrichtung an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitneh-
mer bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1 der Verord-
nung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge [BVV 2, SR 831.441.1]).
3.2 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1
BVG). Sie ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an
eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60
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Seite 8
Abs. 2 lit. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (Art. 11 Abs. 3
BVG).
3.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Ver-
ordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung
der beruflichen Vorsorge (SR 831.434, nachfolgend: Verordnung Auf-
fangeinrichtung) sowie Art. 4 der Anschlussbedingungen, welche einen in-
tegrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung darstellen, hat der Ar-
beitgeber der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem BVG unterstell-
ten Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei
einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen.
3.3 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt
sind die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHV) versicherten Arbeitnehmer (vgl. Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG, SR 831.10]), die das 17. Altersjahr überschritten haben (ab 1.
Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs für die Risiken Tod und Inva-
lidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahrs auch für das Al-
ter, [Art. 7 Abs. 1 BVG]) und bei einem Arbeitgeber den in Art. 7 BVG
festgelegten Mindestlohn beziehen. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG entspricht
der massgebende Mindestlohn für die Unterstellung unter die BVG-Pflicht
dem massgebenden Lohn gemäss AHVG, wobei der Bundesrat Abwei-
chungen zulassen kann. Nach Art. 9 BVG kann er zudem die in Art. 7
Abs. 1 und 2 BVG erwähnten Grenzbeträge den Erhöhungen der einfa-
chen minimalen Altersrente der AHV anpassen. Von dieser Möglichkeit
hat der Bundesrat im Rahmen der Verordnung vom 18. April 1984 über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2,
SR 831.441.1) Gebrauch gemacht.
Arbeitnehmende, die das 17. Altersjahr überschritten haben, unterstan-
den somit bei Erreichen der folgenden Jahreslöhne der obligatorischen
Versicherung: Fr. 25'320.- für die Jahre 2003 und 2004, Fr. 19'350.- für
die Jahre 2005 und 2006, Fr. 19'890.- für die Jahre 2007 und 2008,
Fr. 20'520.- für die Jahre 2009 und 2010, Fr. 20'880.- für die Jahre 2011
und 2012 (Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 BVG und den jeweils gül-
tig gewesenen Fassungen von Art. 5 BVV2).
Zur Ermittlung der Unterstellungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 BVG wie auch
zur Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge ist der mass-
gebende Lohn nach AHVG heranzuziehen (Art. 7 Abs. 2 BVG). Die Vor-
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Seite 9
instanz ist demnach an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse
gebunden und hat darauf abzustellen (vgl. BGE 115 1b 37 E. 3c-d).
Massgebender Jahreslohn ist jener Lohn, den ein Arbeitnehmer bei ganz-
jähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 7 BVG).
4.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Beitragsforderung samt
Kosten und Gebühren mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 zu Recht auf
Fr. 11'036.25 zuzüglich Zinsen festgesetzt und gleichzeitig den Rechts-
vorschlag der Beschwerdeführerin in diesem Umfang aufgehoben hat.
Soweit der Vertreter der Beschwerdeführerin in seiner Beschwerdeschrift
zumindest sinngemäss geltend macht, er sei davon ausgegangen, dass
die infolge der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausbe-
zahlten Austrittsleistungen mit den geschuldeten Beiträgen verrechnet
worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Verrechnung –
sofern sie denn überhaupt zulässig wäre – vorliegend nicht stattgefunden
hat und die geschuldeten Beiträge somit nicht durch Verrechnung getilgt
wurden.
4.1
4.1.1 Aufgrund der Aktenlage drängt sich zunächst die Frage auf, ob die
angefochtene Verfügung nicht zumindest teilweise den Grundsatz ne bis
in idem verletzt.
4.1.2 Gemäss dem Grundsatz der materiellen Rechtskraft, welcher auch
mit der Formel ne bis in idem beziehungsweise der res iudicata-Wirkung
ausgedrückt wird, darf die gleiche Sache nicht zwei Mal beurteilt werden.
Somit ist es der Verwaltung grundsätzlich verwehrt, über einen rechtskräf-
tig beurteilten Sachverhalt neu zu verfügen und dem Betroffenen dadurch
erneut den Rechtsweg zu eröffnen (BGE 125 V 396 E. 1 m.H.). Ebenso
ist die Verwaltung nicht befugt, wenn ihre Forderung aufgrund einer
rechtskräftigen Verfügung bereits feststeht, in einer neuen Betreibung
selber den Rechtsvorschlag zu beseitigen, sondern es ist dazu der
Rechtsöffnungsrichter zuständig (Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2009
vom 11. Dezember 2009 E. 2.3 m.H.).
4.1.3 Nach dem zwangsweisen Anschluss der Arbeitgeberin rückwirkend
per 1. Januar 2004 erhob die Vorinstanz die geschuldeten Beiträge für
den Zeitraum 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006 für die Arbeit-
nehmer G._______ (bis zu dessen Austritt per 31. Dezember 2004; vgl.
C-5671/2012
Seite 10
act. 8, 12) und C._______. Per 1. Januar 2007 stellte die Arbeitgeberin ih-
ren Betrieb offenbar ein und beschäftigte keine Arbeitnehmer mehr, so-
dass danach keine Beiträge mehr erhoben wurden beziehungsweise be-
reits in Rechnung gestellte Beiträge storniert wurden (act. 60, Beilage; 61
ff.). Die BVG-Beitragspflicht von G._______ und C._______ wird zu
Recht nicht bestritten, zumal deren Jahreslöhne über den in Art. 2 Abs. 1
BVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 BVG und Art. 5 BVV2 (in den jeweils gültig ge-
wesenen Fassungen) festgelegten Grenzbeträgen lagen (act. 8; 16; 49,
Beilage). Betreffend die BVG-Beitragspflicht von C._______, der damals
Geschäftsführer und zudem Mitglied des Verwaltungsrats der Arbeitneh-
merin war, ist sodann davon auszugehen, dass dieser als Geschäftsfüh-
rer in einem Arbeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin stand. Überdies
sind auch Verwaltungsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft als Arbeit-
nehmer im Sinn des BVG zu betrachten und unterliegen dem Obligatori-
um, soweit sie aufgrund des Mandates mehr oder weniger hauptberuflich
für die Gesellschaft tätig sind (HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsor-
ge, 2. Auflage 2012, Rz 550 in fine).
4.2
4.2.1 Neben der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2012 liegt mit
der Verfügung vom 4. Oktober 2010 eine weitere Beitragsverfügung im
Recht.
4.2.2 In der Beitragsverfügung vom 4. Oktober 2010 führte die Vorinstanz
als Forderungsgrund die Faktura 1-21847-21847-01-09-1 in der Höhe von
Fr. 10'866.-, fällig seit 31. Januar 2009 und die Faktura 1-21847-21847-
02-09-1 in der Höhe von Fr. 1'170.25, fällig seit 28. Februar 2009 sowie
Mahn- und Inkassokosten von total Fr. 200.- und Betreibungskosten von
Fr. 100.- auf und beseitigte den Rechtsvorschlag im Umfang von Fr.
12'336.25 zuzüglich 5 % Zins (act. 70). Diese Verfügung erwuchs unan-
gefochten in Rechtskraft.
4.2.3 In der vorliegend angefochtenen Beitragsverfügung vom 1. Oktober
2012 nennt die Vorinstanz wiederum die Faktura 1-21847-21847-01-09-1
– nun allerdings in der Höhe von Fr. 11'016.-, fällig seit 31. Januar 2009
und die Faktura 1-21847-21847-02-09-1 in der Höhe von Fr. 1'170.25, fäl-
lig seit 28. Februar 2009 als Forderungsgrund. Des Weiteren führt sie die
Faktura 1-21847-21847-03-11-1 in der Höhe von Fr. 100.- fällig seit
31. März 2011 und bisherige Betreibungskosten von Fr. 550.- sowie
Mahn- und Inkassokosten von Fr. 200.- auf. Sodann brachte sie eine
Gutschrift von Fr. 2'000.- mit Valuta per 30. September 2011 in Abzug und
C-5671/2012
Seite 11
hob den Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 11'036.25 zuzüglich 5 %
Zinsen auf (act. 92).
4.2.4 Wie bereits erwähnt, liegt über die Forderungen gemäss den Faktu-
rae 1-21847-21847-01-09-1 und 1- 21847-21847-02-09-1 mit der Verfü-
gung vom 4. Oktober 2010 bereits eine rechtskräftige Verfügung vor, mit
welcher zudem der Rechtsvorschlag in der damaligen Betreibung im Um-
fang von Fr. 12'336.25 beseitigt wurde. Dass die Vorinstanz auf die Ver-
fügung vom 4. Oktober 2010 zurückgekommen ist und diese widerrufen
hat, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat sie nicht geltend gemacht, die
ursprüngliche Verfügung sei fehlerhaft und daher aufzuheben gewesen.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die betragsmässige Differenz
von Fr. 150.- der Faktura 1-21847-21847-01-09-1 gemäss der angefoch-
tenen Verfügung im Verhältnis zur Verfügung vom 4. Oktober 2010 darauf
zurückzuführen ist, dass dieser Betrag in der Verfügung vom 4. Oktober
2010 in den separat ausgewiesenen Mahn- und Inkasso- und Betrei-
bungskosten von total Fr. 300.- Berücksichtigung fand (vgl. dazu die Kon-
toabfrage vom 14. Juni 2013, wonach beim Kontostand von Fr. 11'016.-
zu Gunsten der Beschwerdeführerin bis zum Erlass der Verfügung vom 4.
Oktober 2010 lediglich Mahn- und Inkassokosten von total Fr. 150.- ver-
bucht wurden [act. 97]). Sodann begründet auch die Zahlung der Be-
schwerdeführerin von Fr. 2'000.- mit Valuta per 30. September 2011 kei-
nen Abänderungsgrund der Verfügung vom 4. Oktober 2010. Vielmehr
handelt es sich dabei um eine Tilgungszahlung nach Erlass dieser Verfü-
gung. Ebensowenig stellen Beiträge, Kosten und Gebühren, die nach Er-
lass einer rechtskräftigen Verfügung entstanden sind, einen Abände-
rungsgrund dar. Liegt nämlich eine rechtskräftige Beitragsverfügung vor,
ist über solche Kosten im Rahmen einer neuen Beitragsverfügung zu be-
finden. Würde aufgrund solcher Kosten die ursprüngliche Verfügung wie-
derrufen und neu verfügt, erhielte die Beitragsschuldnerin erneut die
Möglichkeit die gesamte Beitragsforderung anzufechten. Mithin würde ihr
auch betreffend die bereits rechtskräftig festgesetzte Forderung wiederum
der Rechtsmittelweg eröffnet.
4.2.5 Soweit die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vorausset-
zungslos wiederum materiell über diese Forderung von Fr. 12'336.25 ver-
fügt hat, verletzt sie den Grundsatz ne bis in idem. In diesem Sinn wäre
sie in der erneuten Betreibung insbesondere nicht befugt gewesen, im
Umfang der rechtskräftig verfügten Beitragsforderung selber den Rechts-
vorschlag zu beseitigen. Vielmehr wäre dazu der Rechtsöffnungsrichter
im "normalen" Rechtsöffnungsverfahren zuständig (Art. 60 Abs. 2bis BVG
C-5671/2012
Seite 12
i.V.m. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über
Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]; Urteil 9C_903/2009
E. 2.3), an welchen sich die Vorinstanz zur Beseitigung des Rechtsvor-
schlags hätte wenden müssen. Mithin verfügt sie mit der Verfügung vom
4. Oktober 2010 über einen definitiven Rechtsöffnungstitel.
4.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der an-
gefochtenen Verfügung in unzulässiger Weise über eine bereits materiell
rechtskräftig feststehende Forderung erneut verfügt hat. Ferner hat sie
betreffend diese rechtskräftig feststehende Forderung als unzuständige
Behörde in der erneuten Betreibung den Rechtsvorschlag aufgehoben.
Die angefochtene Verfügung erweist sich in diesen Punkten als schwer-
wiegend und offensichtlich mangelhaft, sodass sie als nichtig zu betrach-
ten ist (zur Nichtigkeit von Verfügungen vgl. BGE 132 II 21 E. 3.1; Urteile
des Bundesgerichts 1C_280/2010 vom 16. September 2010 E. 3.1,
8C_1065/2009 vom 31. August 2010 E. 4.2.3, mit weiteren Hinweisen;
PIERRE TSCHANNEN/ULIRCH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz. 16, m.H.). Eine nichtige Ver-
fügung hat grundsätzlich keinerlei rechtliche Relevanz – so, als wäre sie
nie erlassen worden. Die Nichtigkeit einer Verfügung ist von Amtes wegen
zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden.
Aufgrund ihrer fehlenden Rechtswirkung kann eine nichtige Verfügung
auch nicht Anfechtungsobjekt einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde sein,
weshalb auf eine entsprechende Beschwerde nicht einzutreten ist. Je-
doch ist die Nichtigkeit im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens im
Dispositiv festzustellen (BGE 129 V 485 E. 2.3, 127 II 32 E. 3g; BVGE
2008/59 E. 4.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6829/2010 vom
4. Februar 2011 E. 2.2.3). Soweit sich die Beschwerde gegen den nichti-
gen Teil der Verfügung richtet, kann lediglich deren Teilnichtigkeit festge-
stellt werden und daher auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einge-
treten werden.
4.4
4.4.1 Des Weiteren hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
neben den bereits erwähnten Fakturae (1-21847-21847-01-09-1 und
1-21847-21847-02-09-1) eine Faktura 1-21847-21847-03-11-1, fällig seit
31. März 2011 in der Höhe von Fr. 100.- und Betreibungskosten von
Fr. 550.- sowie Mahn- und Inkassokosten von Fr. 200.- und somit ge-
samthaft Kosten und Gebühren von Fr. 850.- aufgeführt. Die vorstehend
festgestellte Teilnichtigkeit hätte an sich keinen Einfluss auf diese Forde-
rungen, sofern sie nach Erlass der Verfügung vom 4. Oktober 2010 ent-
C-5671/2012
Seite 13
standen sind und somit noch nicht Gegenstand der Verfügung vom 4. Ok-
tober 2010 bildeten und überdies nicht im Zusammenhang mit dem nich-
tigen Teil der angefochtenen Verfügung standen. Aufgrund der Aktenlage
kann dies jedoch nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden.
4.4.2 Gemäss der Kontoabfrage vom 14. Juni 2013 wurden nach Erlass
der Verfügung vom 4. Oktober 2010 bei einem Kontostand von
Fr. 12'336.25 zu Gunsten der Vorinstanz bis zum Erlass der angefochte-
nen Verfügung lediglich Kosten von total Fr. 700.- verbucht (vgl. act. 97).
Somit besteht im Vergleich zu dem in der angefochtenen Verfügung auf-
geführten Betrag von total Fr. 850.- eine aufgrund der vorhandenen Akten
nicht erklärbare Differenz von Fr. 150.-, welche möglicherweise bereits
Gegenstand der Verfügung vom 4. Oktober 2010 bildete. Die Kosten und
Gebühren von Fr. 850.- sind daher bereits aus diesem Grund nicht nach-
vollziehbar.
4.4.3 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die mit Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 formulierten Anga-
ben, welche eine Beitragsverfügung zu enthalten hat, damit die Anforde-
rungen an die Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG sowie Ulrich Häfeli/Walter Hal-
ler/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich
2012, Rz. 838) erfüllt sind, auch für Gebühren und Kosten gelten (vgl. E.
4.3 des vorgenannten Urteils). Diese Erfordernisse erfüllt die angefochte-
ne Verfügung auch betreffend den Betrag von Fr. 700.-, der aufgrund der
Akten zumindest in der Summe wenigstens einigermassen ableitbar er-
scheint, nicht ansatzweise. Mithin fehlt es an einer Auflistung der erhobe-
nen Kosten und Gebühren unter Hinweis auf die diesen zugrunde liegen-
den Massnahmen. Fraglich ist unter anderem, ob in den Fr. 850.- bezie-
hungsweise Fr. 700.- auch Gebühren für Betreibungsverfahren enthalten
sind, die in der Folge von der Vorinstanz zurückgezogen wurden. Hinzu
kommt, dass für Betreibungskosten keine Rechtsöffnung zu erteilen ist,
da die Betreibungskosten gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG vorab von den
Zahlungen des Schuldners zu erheben sind (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-5956/2011 vom 18. November 2011 E. 9.4 m.H.).
4.4.4 Unter diesen Umständen war der Beschwerdeführerin weder die
Überprüfung der Beitragsforderung beziehungsweise der Kosten und Ge-
bühren noch eine substantiierte Anfechtung der Beitragsverfügung mög-
lich. Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht daher nicht nachgekom-
C-5671/2012
Seite 14
men, worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken ist (vgl.
dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7809/2009 vom 29. März
2012 E. 2.3). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt – ungeachtet
der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst – in der Regel
zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine Heilung der Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts I 193/04 vom 14. Juli 2006 [seit 1. Januar 2007: Sozial-
rechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] und BGE 126 V 190 E. 2b;
vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6034/2009 E. 4.3.2
vom 20. Januar 2010) steht vorliegend ausser Frage, zumal sich die Be-
rechnung der Beitragsforderung und der Kosten und Gebühren aufgrund
der vorhandenen unvollständigen Berechnungsgrundlagen und Akten
auch im Beschwerdeverfahren nicht schlüssig und widerspruchsfrei her-
leiten lässt.
4.5 Des Weiteren hat die Vorinstanz die Höhe der Gebühr für die Bei-
tragsverfügung offenbar nach ihrem Kostenreglement erhoben. Diese
richtet sich jedoch nicht nach dem Kostenreglement, sondern nach den
Bestimmungen der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum
Bundesgesetz über die Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG,
SR 281.35). Die Gebühr für die Beitragsverfügung wäre somit nach Art.
48 GebV SchKG festzulegen gewesen (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-6790/2008 vom 2. Dezember 2010 E. 5.3 sowie C-
1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.4.3).
4.6 Die angefochtene Verfügung erweist sich somit auch in diesen Punk-
ten als rechtswidrig.
5.
5.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung
teilnichtig ist, soweit die Vorinstanz darin über die bereits mit Verfügung
vom 4. Oktober 2010 rechtskräftig festgesetzte Beitragsforderung samt
Kosten und Gebühren verfügt und in der erneuten Betreibung zudem den
Rechtsvorschlag wiederum aufgehoben hat. Auf die Beschwerde im Zu-
sammenhang mit diesem Teil der Forderung ist daher nicht einzutreten.
Was die Kosten und Gebühren in der Höhe von Fr. 850.- betrifft, hat die
Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Mithin
erfüllt die angefochtene Verfügung die Erfordernisse an eine begründete
Verfügung nicht ansatzweise. Sodann erweist sich Erhebung von Verfü-
gungskosten als rechtswidrig. In diesen Punkten ist die Beschwerde gut-
C-5671/2012
Seite 15
zuheissen und die Sache zum Erlass einer neuen, ausreichend detailliert
und nachvollziehbar begründeten Verfügung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
5.2 Aufgrund der gravierenden Mängel ist es geboten, der Vorinstanz das
Verfahren in betreibungsrechtlicher Hinsicht in Fällen wie dem vorliegen-
den kurz in Erinnerung zu rufen: Verfügt die Vorinstanz bereits über eine
rechtskräftige Beitragsverfügung, mit der sie den Rechtsvorschlag der Ar-
beitgeberin aufgehoben hat, ist sie grundsätzlich nicht mehr befugt (vor-
aussetzungslos) über die rechtskräftig festgesetzte Forderung erneut zu
verfügen und gleichzeitig wiederum den Rechtsvorschlag aufzuheben.
Vielmehr ist dazu der Rechtsöffnungsrichter im "normalen" Rechtsöff-
nungsverfahren zuständig (Art. 60 Abs. 2bis BVG i.V.m Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2
SchKG; Urteil 9C_903/2009 E. 2.3). Mithin stellt die rechtskräftige Bei-
tragsverfügung einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80
SchKG dar. Die Arbeitgeberin kann dem definitiven Rechtsöffnungstitel
lediglich noch die Nichtigkeit der Verfügung sowie die Einwendungen
nach Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung, Verjährung) entgegenhal-
ten. In diesem Sinn steht es der Vorinstanz nach wie vor offen, die mit
Verfügung vom 4. Oktober 2010 bereits rechtskräftig festgesetzte Forde-
rung zu vollstrecken.
6.
6.1 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.2 Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei
zu tragen. Da die Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfügung der Vorin-
stanz anzulasten ist und die Gutheissung und Rückweisung praxisge-
mäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt, sind der Be-
schwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ebenso wenig
sind bei der Vorinstanz Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1
und 2 VwVG; BGE 132 V 215 E. 6.1). Der von der Beschwerdeführerin
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- ist ihr zurückzuerstatten.
6.3 Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind im vorliegenden Ver-
fahren keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, sodass sie
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 4 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 137.320.2]). Auch der unter-
C-5671/2012
Seite 16
liegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7
Abs. 1 VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Es wird festgestellt, dass die Verfügung vom 1. Oktober 2012 teilnichtig
ist, soweit die Vorinstanz darin erneut über die bereits mit Verfügung vom
4. Oktober 2010 rechtskräftig festgesetzte Beitragsforderung samt Kosten
verfügt und in der Betreibung den Rechtsvorschlag in diesem Umfang
aufgehoben hat.
Auf die Beschwerde wird in diesem Punkt nicht eingetreten.
2.
Soweit in der Verfügung vom 1. Oktober 2012 betreffend die nach Erlass
der Verfügung vom 4. Oktober 2010 entstandenen Kosten und Gebühren
Anordnungen getroffen werden, wird die Beschwerde gutgeheissen und
die Sache zur neuen Beurteilung und zu neuem Entscheid im Sinn der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 1'200.- wird der Beschwerdeführerin nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zah-
lungsstelle)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
– die Oberaufsichtskommission
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-5671/2012
Seite 17
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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