Abtei lung II I
C-567/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J u l i 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
1. X._______,
2. Y._______, ihr Kind,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Matthias Camenzind,
Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Zustimmung und Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-567/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1982) ist peruanische Staatsangehörige.
Am 12. Juli 2003 gelangte sie in die Schweiz und am 17. Oktober 2003
heiratete sie hier den Schweizer Bürger A._______. In der Folge er-
hielt sie vom Kanton Zug eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
beim Ehemann, die letztmals mit Wirkung bis 16. Oktober 2006 verlän-
gert wurde. Der Ehe entspross am 1. Januar 2004 ein Sohn, der Be-
schwerdeführer. Kraft Geburt erwarb er das Schweizer Bürgerrecht
des Vaters. Am 20. Juli 2006 verstarb der Ehemann der Beschwerde-
führerin bei einem Sportunfall.
B.
Am 8. August 2006 führte die zuständige Migrationsbehörde des Kan-
tons Zug eine Einvernahme der Beschwerdeführerin durch, die deren
weiteren Aufenthalt in der Schweiz nach dem Tod des Ehegatten zum
Gegenstand hatte. Gestützt auf Erkenntnisse, welche sie bei dieser
Gelegenheit gewann, überwies die kantonale Migrationsbehörde die
Angelegenheit noch am gleichen Tag der Vorinstanz und stellte den
Antrag, einer Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton
sei trotz Wegfalls des ursprünglichen Zulassungsgrundes die Zustim-
mung zu erteilen.
C.
Am 15. August 2006 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit,
dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der kantona-
len Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, und räumte ihr Gelegenheit
zur Stellungnahme ein. Davon machte die Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 31. August 2006 Gebrauch.
D.
Mit Verfügung vom 3. November 2006 verweigerte die Vorinstanz die
Zustimmung zur Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung
und wies die Beschwerdeführerin unter Ansetzung einer Ausreisefrist
bis zum 3. Februar 2007 aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte
sie aus, der gesetzliche Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbe-
willigung sei mit dem Tod des Ehemannes erloschen, und es lägen kei-
ne besonderen Gründe vor, die dennoch eine Erneuerung des Aufent-
haltsrechts gebieten würden. Im übrigen seien auch keine Gründe ge-
geben, die den Vollzug der unter den gegebenen Umständen anzuord-
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nenden Wegweisung als nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar erscheinen liessen.
E.
Die Beschwerdeführer gelangten mit Eingabe vom 6. Dezember 2006
an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und be-
antragten sinngemäss die Aufhebung der vorgenannten Verfügung und
die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der kantonalen Aufent-
haltsbewilligung.
F.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2007 auf
Abweisung der Beschwerde.
G.
In ihrer Replik vom 13. Juli 2007 hielten die Beschwerdeführer vollum-
fänglich an ihrem Rechtsmittel fest.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betr. Zustimmung zu einer kantonalen Auf-
enthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz unterliegen der
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie
Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]).
1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes
beim EJPD bereits hängige Rechtsmittelverfahren vorliegenden Inhalts
wurden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung
erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss
Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
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1.3 Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert, und ihr
Rechtsmittel wurde frist- und formgerecht eingereicht (48 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit ge-
rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E.
1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002
vom 28. März 2003). Unter Vorbehalt des Verbots echter Rückwirkung
ist in gleicher Weise das zum Zeitpunkt des Entscheids in Kraft ste-
hende Recht anzuwenden. Dessen Übergangsbestimmungen können
freilich für gewisse Sachverhalte die Nachwirkung des alten Rechts
vorsehen.
2.2 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) und seine Ausführungsverordnungen in Kraft – unter anderem
die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem
Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, wie es vorliegend der Fall ist,
bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte mate-
rielle Recht anwendbar. Dabei ist ohne Belang, ob das Verfahren auf
Gesuch hin (Art. 126 Abs. 1 AuG) oder von Amtes wegen eröffnet wur-
de (per analogiam Art. 126 Abs. 1 AuG; vgl. BVGE 2008/1 E. 2 mit Hin-
weisen). Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum
vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG), die
Verordnung vom 20. April 1983 über das Zustimmungsverfahren im
Ausländerrecht (nachfolgend: alt Zustimmungsverordnung, AS 1983
535, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 91 Ziff. 2 VZAE) und
die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl
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der Ausländer (alt Begrenzungsverordnung, aBVO, AS 1986 1791,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 91 Ziff. 5 VZAE).
3.
3.1 Der Entscheid über die Erteilung und Verlängerung von Aufent-
haltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone
(Art. 15 Abs. 1 und 2 aANAG). Vorbehalten bleibt die Zustimmung des
BFM zu bewilligungsgewährenden Entscheiden, wenn das Ausländer-
recht eine solche für notwendig erklärt (Art. 18 aANAG). Gemäss Arti-
kel 1 Absatz 1 alt Zustimmungsverordnung ist die Zustimmung erfor-
derlich, wenn bestimmte Gruppen von Ausländern im Interesse der
Koordination der Praxis auf Weisungsebene der Zustimmungspflicht
unterstellt werden (Bst. a), wenn der Ausländer keine gültigen und an-
erkannten heimatlichen Ausweispapiere besitzt und in der Schweiz
weder als Flüchtling noch als Staatenloser anerkannt ist (Bst. b) oder
wenn das BFM die Unterbreitung zur Zustimmung im Einzelfall ver-
langt (Bst. c). Über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung
entscheidet das BFM im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und
der Verträge mit dem Ausland nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 4
aANAG). Eine Bindung an die kantonale Beurteilung besteht nicht. Das
Gesagte gilt selbst dann, wenn auf kantonaler Ebene ein Gericht auf
Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erkannt hat
(vgl. grundlegend BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff; ferner Entscheid des
EJPD vom 15. April 2005 E. 12 in: Verwaltungspraxis der Bundesbe-
hörden [VPB] 69.76).
3.2 Vorliegend geht es um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung einer peruanischen Staatsangehörigen nach der Auflösung der
Ehe mit einem Schweizer Bürger durch den Tod des letzteren. Die Zu-
stimmungsbedürftigkeit des kantonalen Verlängerungsentscheids er-
gibt sich deshalb aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a alt Zustimmungsverordnung
in Verbindung mit den Weisungen und Erläuterungen des BFM vom
Mai 2006 über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (aANAG-Weisun-
gen), welche in Ziff. 132.4 Bst. e vorsehen, dass die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers oder einer Ausländerin nach
Scheidung vom schweizerischen Ehegatten oder nach dessen Tod
dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls der Ausländer oder
die Ausländerin nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG
stammt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin 1
auf einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und
damit zugleich auf Zustimmung zu deren Verlängerung berufen kann.
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Sollte dies nicht der Fall sein, wäre zu prüfen, ob die Verweigerung der
Zustimmung in fehlerhafter Ausfüllung des Ermessens ergangen oder
unangemessen ist, soweit das anzuwendende Recht Ermessensspiel-
räume vorsieht (Art. 4 aANAG).
4.
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin aus dem innerstaatli-
chen Gesetzesrecht keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufent-
haltsbewilligung ableiten kann. Art. 7 Abs. 1 aANAG fällt als An-
spruchsgrundlage ausser Betracht, denn die Ehe der Beschwerdefüh-
rerin wurde nach weniger als drei Jahren Dauer durch den Tod des
Ehemannes aufgelöst (vgl. BGE 130 II 49 E. 3.2.3 S. 54 f., 128 II 145
E. 1.1.4 S. 149 mit Hinweisen, 120 Ib 16 E. 2c S. 18 ff.). Eine andere
Anspruchsgrundlage des innerstaatlichen Gesetzesrechts besteht
nicht. Eine solche kann namentlich nicht im Art. 50 AUG erblickt wer-
den, der zwar neue Ansprüche auf Verlängerung der Aufenthaltsbewil-
ligung nach Auflösung der Ehe vorsieht, auf die vorliegende Streitsa-
che wegen der intertemporalen Unterstellung unter das alte Recht je-
doch nicht anwendbar ist (vgl. oben Ziff. 2.2, ferner Urteile des Bun-
desgerichts 2C_245/2008 vom 27. März 2008 E. 2.2.2 und
2C_451/2007 vom 22. Januar 2008 E. 1.2).
5.
Die Beschwerdeführerin leitet einen Anspruch denn auch nicht aus
den Landesrecht ab, sondern aus dem Staatsvertragsrecht, nämlich
aus Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Sie begrün-
det ihren Standpunkt mit dem Familienleben zwischen ihr und ihrem
Kind, das durch die angefochtene Verfügung verletzt werde.
5.1
5.1.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK gewährleistet das Recht auf Privat- und Fa-
milienleben. Auf den Teilaspekt des Familienlebens kann sich im aus-
länderrechtlichen Bewilligungsverfahren berufen, wer nahe Familien-
angehörige in der Schweiz hat, sofern diese hier über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht verfügen und die familiäre Beziehung tatsächlich
gelebt wird und intakt ist. Wird ihm selbst ein Aufenthaltsrecht verwei-
gert, so liegt darin ein nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK recht-
fertigungsbedürftiger Eingriff in das Familienleben (vgl. BGE 129 II 215
E. 4.1-4.2 S. 218 f.).
Seite 6
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Mit Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) wurde Art. 8 EMRK auf
Verfassungsebene rezipiert und ein gleichwertiger Schutz des Privat-
und Familienlebens geschaffen. Darauf muss nachfolgend nicht weiter
eingegangen werden, denn Art. 13 Abs. 1 BV entspricht materiell Art.
8 EMRK und vermittelt darüberhinaus im Bereich des Ausländerrechts
keine zusätzlichen Ansprüche (BGE 126 II 377 E. 7 S. 394).
5.1.2 Der am 1. Januar 2004 geborene Beschwerdeführer steht nach
dem Tod seines Vaters unter der alleinigen elterlichen Sorge der Be-
schwerdeführerin. Kraft Abstammung verfügt er über das Schweizer
Bürgerrecht und damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sin-
ne der obenstehenden Ausführungen. Da das Verhältnis zwischen
Mutter und Kind intakt ist und gelebt wird, besteht kein Zweifel daran,
dass die Beziehung als Familienleben vom Schutzbereich von Art. 8
Ziff. 1 EMRK erfasst ist.
5.2
5.2.1 Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8
Ziff. 1 EMRK gilt nicht absolut (BGE 126 II 335 E. 3a S. 342). Vielmehr
ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte
Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer
demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentli-
che Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlun-
gen, zum Schutze der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und
Pflichten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt eine Abwä-
gung der sich gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung der
Bewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung,
wobei letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff
als notwendig erweist (BGE 122 II 1 E. 2 S. 6 mit Hinweis). Als zulässi-
ges öffentliches Interesse im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gilt unter
anderem die Durchsetzung einer restriktiven Migrationspolitik (dazu
BGE 120 Ib 1 E. 3b S. 5, 22 E. 4a S. 25).
Die Konventionsgarantie des Art. 8 EMRK schützt indessen das Famili-
enleben als solches, und nicht die frei Wahl des für den Aufbau und
die Führung des Familienlebens günstigsten Ortes (vgl. JENS MEYER-
LADEWIG, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar,
2. Aufl., Baden-Baden 2006, Rz. 25b zu Art. 8 mit Hinweisen). Deshalb
geht die schweizerische Rechtsprechung dem Grundsatz nach davon
aus, dass durch die Verweigerung einer ausländerrechtlichen Bewilli-
Seite 7
C-567/2006
gung Art. 8 EMRK zum Vornherein nicht verletzt wird, wenn es für das
in der Schweiz anwesenheitsberechtigte Familienmitglied ohne weite-
res zumutbar ist, mit dem ausländischen Familienangehörigen auszu-
reisen, dem die Bewilligung verweigert wird. Eine umfassende Interes-
senabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK kann in diesem Fall unterblei-
ben, bzw. es kann angenommen werden, dass die Zumutbarkeit der
Ausreise im Rahmen der Interessenabwägung den Ausschlag gibt
(BGE 122 II 289 E. 3b S. 297; Urteile des Bundesgerichts 2A.514/2005
vom 31. Januar 2006 E. 2.1; 2A.508/2005 vom 16. September 2005
E. 2.2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7331/2007 vom 9.
Mai 2008 E. 5.2.1.1)).
Bei Kindern im anpassungsfähigen Alter nimmt die Rechtsprechung
vermutungsweise an, dass es ihnen im dargestellten Sinne zugemutet
werden kann, den Eltern oder dem sorgeberechtigten Elternteil ins
Ausland zu folgen, auch wenn der ausländerrechtlichen Zulassung der
letzteren lediglich die Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik
entgegensteht. Bei einem Kleinkind ist dies – besondere Umstände
vorbehalten – regelmässig der Fall. Das Gesagte gilt auch dann, wenn
das Kind die Niederlassungsbewilligung oder gar das Schweizer Bür-
gerrecht besitzt. Die Annahme beruht auf der entwicklungspsycholgi-
schen Tatsache, dass das Kind vorerst keine selbständigen Beziehun-
gen zu seiner weiteren Umwelt, bzw. zu einem bestimmten Land hat,
sondern solche während der ersten Lebensjahre ausschliesslich durch
die Eltern vermittelt werden (vgl. BGE 127 II 60 E. 2a und b S. 67f; 122
II 289 E. 3c S. 298 mit Hinweis; ferner Urteile des Bundesgerichts
2A.562/2006 vom 16. Februar 2007 E. 3.2 und 2A.534/2006 vom
19. Oktober 2006 E. 2.2, 2A.179 vom 21. April 2006 E. 4.2; vgl. sodann
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7331/2007 vom 9. Mai 2008
E. 5.2.1.2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer rechtfer-
tigt es sich deshalb nicht, die Frage der Zumutbarkeit grundsätzlich zu
verneinen, wenn ein Elternteil verstorben ist. Auf fehlende Zumutbar-
keit kann im Gegenteil gerade dann geschlossen werden, wenn beide
Elternteile leben und der Wegzug mit dem sorgeberechtigten Elternteil
zu einer Trennung vom nicht sorgeberechtigten führen würde (vgl. Ziff.
5.2.2).
5.2.2 Der Beschwerdeführer ist viereinhalb Jahre alt. Er befindet sich
somit in einem Alter, in dem gemäss Rechtsprechung noch davon aus-
gegangen werden kann, ein Wegzug mit dem sorgeberechtigten El-
ternteil ins Ausland sei ohne weiteres zumutbar. Diese Annahme be-
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ruht letztlich auf einem Erfahrungssatz und gilt deshalb nicht absolut,
wie bereits weiter oben mit dem Vorbehalt besonderer Umstände an-
getönt wurde. Das Bundesgericht anerkennt etwa, wenn auch aus-
nahmsweise, die Relevanz der Beziehungen des Kindes zum nicht
sorgeberechtigten Elternteil in der Schweiz, wenn sie in affektiver und
wirtschaftlicher Hinsicht besonders eng sind (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 2C_185/2007 vom 12. Juni 2007 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Noch
grössere Zurückhaltung rechtfertigt sich, wenn die Beziehung zu ent-
fernteren Verwandten oder gar zu Dritten in Frage steht. Die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer wie jedes Kind seines Alters enge Bezie-
hungen zur Verwandtschaft väterlicherseits unterhält und anfängt al-
tersgerechte eigene Kontakte zur Aussenwelt zu knüpfen, ist jedenfalls
für sich allein nicht geeignet, einen solchen besonderen Umstand zu
begründen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7331/2007
vom 9. Mai 2008 E. 5.2.2). Der entsprechende Einwand der Beschwer-
deführer kann mithin nicht gehört werden. Ansonsten ist festzustellen,
dass es an den Beschwerdeführern gelegen hätte, Umstände gesund-
heitlicher oder anderer Art darzulegen, die ihrer Auffassung nach dem
Kind ein Leben in Peru in unzumutbarer Weise erschweren (zur Mitwir-
kungspflicht im Verwaltungsverfahren vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-497/2006 vom 21. April 2008 E. 6.2.2). Dazu hatten
sie im Verlauf des Verfahrens hinreichend Gelegenheit. Die Beschwer-
deführer taten jedoch nichts dergleichen. Sie verzichteten gar darauf,
eine entsprechende Behauptung aufzustellen. Unter den gegebenen
Umständen erweist sich ihre nebenbei geäusserte Rüge der ungenü-
genden Sachverhaltsabklärung als zum vornherein unbehelflich. Es
deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage
wäre, sich mit Unterstützung der Mutter, seiner wichtigsten Bezugsper-
son, auch an wesentlich andere Lebensumstände innert kürzester Zeit
anzupassen.
5.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin weder aus dem geltenden Landesrecht noch aus
staatsvertraglichen Bestimmungen einen Anspruch auf Verlängerung
ihrer Aufenthaltsbewilligung herleiten kann.
6.
Der Begriff der „pflichtgemässen Ermessensausübung“ impliziert die
Beachtung rechtlicher Schranken bei der Ausfüllung der Ermessens-
spielräume. Vorliegend steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
von Verwaltungsakten im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt
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C-567/2006
der Verhältnismässigkeit ist eine wertende Abwägung vorzunehmen
zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung der Zustim-
mung einerseits und den durch die Verweigerung beeinträchtigten pri-
vaten Interessen des (oder der) Betroffenen andererseits (vgl. statt
vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, S.127 f.).
7.
7.1 Die Schweiz verfolgt zur Verwirklichung der in Art. 1 aBVO formu-
lierten migrationspolitischen Ziele eine restriktive Linie gegenüber er-
werbstätigen ausländischen Personen aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum
(in der Folge: Drittstaatsangehörige). Diese Politik findet ihren Aus-
druck insbesondere in den strengen regulatorischen Zulassungsbe-
schränkungen der alten Begrenzungsverordnung, denen erwerbstätige
Drittstaatsangehörige namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an
die berufliche Qualifikation (Art. 8 aBVO) und der Höchstzahlen (Art.
12 aBVO) unterworfen sind. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen
Interesses an der Durchsetzung der restriktiven Einwanderungspolitik
gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre
Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlan-
gen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwie-
genden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f aBVO über-
schreitet. Nach der Auflösung der Ehe, die sie von restriktiven qualita-
tiven und quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungs-
verordnung ausnehmen, muss die ausländische Person dieses öffentli-
che Interesse grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen (auch
wenn sie nach Massgabe von Art. 12 Abs. 2 aBVO den Höchstzahlen
der Begrenzungsverordnung nach wie vor nicht untersteht). Es ist des-
halb ein vergleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu
beurteilen gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private In-
teressen bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der
Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat.
Dementsprechend geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorin-
stanz davon aus, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nach Auflösung der Ehe in erster Linie ein Instrument zur Vermeidung
von Härtefällen darstellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-4302/2007 vom 20. Dezember 2007 E. 4.1 mit Hinweisen; ferner Ziff.
654 aANAG-Weisungen).
7.2 Bei der Prüfung der Frage, ob die auf dem Spiele stehenden priva-
ten Interessen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtferti-
Seite 10
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gen, ist zu untersuchen, inwieweit es der ausländischen Person in per-
sönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zugemutet werden
kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zu-
rückzukehren und dort zu leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige
Situation im Ausland den persönlichen Verhältnissen in der Schweiz
gegenüberzustellen. Darüber ist nach Massgabe der gesamten Um-
stände des Einzelfalles zu befinden. Dazu gehören allgemeine, von
der Ehe unabhängige Elemente, wie die Dauer des Aufenthaltes in der
Schweiz, der Grad der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die
hiesigen Verhältnisse, das Alter und der gesundheitliche Zustand, so-
weit Kinder vorhanden sind, deren Alter und schulische Integration,
aber auch die Unterkunft und die Reintegrationsmöglichkeiten in der
Heimat, ferner ehespezifische Elemente, wie die Dauer der Ehe und
die Umstände, die zu deren Auflösung geführt haben. Steht fest, dass
der ausländischen Person eine Weiterführung der ehelichen Bezie-
hung nicht länger zugemutet werden konnte, namentlich weil sie Opfer
von Misshandlungen geworden war, so ist dies besonders zu berück-
sichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7331/2007 vom
9. Mai 2008 E. 7.2 mit Hinweis; ferner Ziff. 654 aANAG-Weisungen).
7.3 Die notwendige Schwere der Betroffenheit in den persönlichen
Verhältnissen ist mit Blick auf die Regelung des Art. 7 Abs. 1 aANAG
zu beurteilen, der ausländischen Ehegatten nach fünf Jahren Ehe auf
schweizerischem Territorium einen vom weiteren Bestand der Ehe un-
abhängigen Anspruch auf Aufenthalt vermittelt. Vor dem Erreichen die-
ser zeitlichen Grenze kommt es entscheidend darauf an, welche Be-
deutung den ehespezifischen Elementen im konkreten Einzelfall zu-
kommt, das heisst der Dauer der ehelichen Gemeinschaft auf schwei-
zerischem Territorium, der Existenz gemeinsamer Kinder, den Umstän-
den der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und – in letzterem Zu-
sammenhang – allfälligen Gewalterfahrungen in der Ehe. Je mehr die-
se Elemente ins Gewicht fallen, um so eher wird man von einer hinrei-
chend schweren Betroffenheit ausgehen können. Umgekehrt rechtfer-
tigt sich ein um so strengerer Massstab, als sich die Härtesituation
nicht gerade aus den oben genannten ehespezifischen Elementen ab-
leiten lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1872/2007
vom 20. September 2007 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts
2A.212/2004 vom 10. Dezember 2004 E. 4.4; ferner Entscheid des
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 15. April 2005,
E. 15.2, in: VPB 69.76,; vgl. schliesslich die abgestufte Regelung in
Art. 50 AuG).
Seite 11
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8.
8.1 Die Ehe der Beschwerdeführerin mit einem Schweizer Bürger ist
nach knapp drei Jahren durch den Tod des Ehegatten aufgelöst wor-
den. Aus der Ehe stammt ein gemeinsames Kind, das selbst das
Schweizer Bürgerrecht besitzt. Die Dauer der Ehe, die Art ihrer Auflö-
sung und das Vorhandensein eines gemeinsamen Kindes schweizeri-
scher Staatsangehörigkeit stellen Elemente dar, die im Sinne der
obenstehenden Erwägungen geeignet sind, die Anforderungen an das
Mass der Betroffenheit erheblich zu senken (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-7331/2007 vom 9. Mai 2008 E. 8.1). Daran vermag
nichts zu ändern, dass die Ehe vor dem Tod des Ehemannes während
Monaten eine ernste Krise durchlief. Der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführer, der den verstorbenen Ehemann im damals hängigen
Eheschutzverfahren vertrat, versichert auf Grund eigener Wahrneh-
mung, dass sich die Ehegatten kurz vor dem tragischen Unfalltod des
Mannes ausgesöhnt hatten und einen Neuanfang wagten. Es besteht
kein Anlass, an seinen Aussagen zu zweifeln.
8.2 Die Beschwerdeführerin lebt seit fünf Jahren in der Schweiz. Es
ist unwidersprochen geblieben, dass sie seit ihrer Einreise regel-
mässig Integrationskurse besuchte und nach Einschätzung der kanto-
nalen Migrationsbehörde über vergleichsweise gute Kenntnisse einer
Landessprache verfügt (Stand August 2006). Wirtschaftlich steht sie
dank einer Lebensversicherung und den Hinterbliebenenleistungen der
AHV und der Pensionskasse des verstorbenen Ehemannes auf eige-
nen Füssen. Ihr Leumund ist im Wesentlichen nicht zu beanstanden.
Ansonsten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Bekannte
und Freunde in der Schweiz gewinnen konnte und enge Beziehungen
zur Familie ihres verstorbenen Ehemannes unterhält. Zwar scheint ihr
Verhältnis zu der Schwiegermutter, der sie die Verantwortung für ihre
eigenen ehelichen Probleme zuschrieb, längere Zeit angespannt ge-
wesen zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus,
dass sich die Beiden nicht nur ausgesöhnt haben, wie die Beschwer-
deführer geltend machen, sondern dass die Beziehung zwischen den
Beteiligten durch den tragischen Tod des Ehemannes eine erhebliche
qualitative und quantitative Wandlung erfuhr. Von Bedeutung ist na-
mentlich das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Fa-
milie seines verstorbenen Vaters. Auch wenn die Beziehung nicht der-
gestalt ist, dass sie der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8 EMRK
bzw. Art. 13 Abs. 1 BV einen Anspruch auf Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung vermitteln könnte (vgl. oben Ziff. 5.2.2), so fällt sie im
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Rahmen der Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer
ins Gewicht.
8.3 Bis auf die letzten fünf Jahre verbrachte die Beschwerdeführerin
ihr gesamtes Leben in ihrer Heimat, zu der sie nach wie vor enge Be-
ziehungen unterhält. Das jedenfalls muss ihren Aussagen anlässlich
der Einvernahme vom 8. August 2006 durch die kantonale Migrations-
behörde entnommen werden, aus denen hervorgeht, dass sie ein Jahr
zuvor Peru besuchte und für das laufende Jahr eine weitere Reise
plante, um ihre dortige Familie zu besuchen. Die Beschwerdeführer
beschränken sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens darauf,
enge familiäre Bande nach Peru ohne substantiierte geschweige denn
überprüfbare Angaben zu bestreiten, wobei sie sich teilweise in Wider-
spruch zu den Akten setzen. Zum persönlichen und gesellschaftlichen
Hintergrund der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat, die für die Beur-
teilung der dortigen Lebensperspektiven von entscheidender Bedeu-
tung wären, schweigen sich die Beschwerdeführer aus (zur Mitwir-
kungspflicht im Verwaltungsverfahren vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-497/2006 vom 21. April 2008 E. 6.2.2). Bekannt ist
nur, dass die Beschwerdeführerin aus der Stadt P._______ stammt
und im Alter von 18 Jahren in die Hauptstadt zog. Unter den
gegebenen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass
einer Rückkehr nach Peru unüberwindliche oder auch nur erhebliche
Hindernisse entgegenstünden. Gleichwohl ist einzuräumen, dass der
Neuaufbau einer Existenz für eine alleinstehende Mutter naturgemäss
mit einigen Mühen verbunden ist. Diese müssen umso schwerer wie-
gen, als sie sich für die Beschwerdeführerin als direkte Folge schuld-
los gescheiterter Lebenspläne darstellen. Solche Umstände sind zwar
für sich allein nicht entscheidend; im Rahmen einer Gesamtschau sind
sie in einer Konstellation wie der vorliegenden dennoch zu berücksich-
tigen.
8.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände gelangt das Bun-
desverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass eine Nichterneuerung der
Aufenthaltsbewilligung in rechtserheblicher Weise in die persönlichen
Verhältnisse der Beschwerdeführer eingreift. Das öffentliche Interesse
an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik – Personen aus
dem Nicht-EFTA/EU-Raum betreffend – muss unter den gegebenen
Umständen gegenüber dem Interesse der Beschwerdeführer an einer
weiteren ausländerrechtlichen Regelung des Aufenthaltes der Be-
schwerdeführerin zurückstehen. Indem die Vorinstanz dem öffentlichen
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Interesse grösseres Gesicht beigemessen und gestützt darauf die Zu-
stimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat,
erweist sich ihre Anordnung als unverhältnismässig.
9.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde
ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben,
und der Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung ist die Zu-
stimmung zu erteilen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), und den Beschwerdeführern
ist gestützt auf Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorin-
stanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv S. 15)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und der Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton Zug wird die Zustimmung
erteilt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss im
Betrag von Fr. 600.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) zu entschädi-
gen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (...)
- die Vorinstanz (...)
- das Amt für Migration des Kantons Zug (...)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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