B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5672/2013
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
Kantonsspital Baselland, Mühlemattstrasse 26,
4410 Liestal,
Beschwerdeführerin,
gegen
Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über
die hochspezialisierte Medizin (HSM Beschlussorgan),
Speichergasse 6, Postfach 684, 3000 Bern,
vertreten durch lic. iur. Andrea Gysin, Advokatin, Dufour Ad-
vokatur Notariat, Dufourstrasse 49, 4010 Basel,
Vorinstanz.
Gegenstand
Planung der hochspezialisierten Medizin im Bereich der
grossen seltenen viszeralchirurgischen Eingriffe: komplexe
bariatrische Chirurgie; Entscheid des HSM-Beschlussorgans
vom 4. Juli 2013.
C-5672/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über die
hochspezialisierte Medizin (HSM-Beschlussorgan) mit fünf Beschlüssen
vom 4. Juli 2013, publiziert im Bundesblatt am 10. September 2013, ent-
schied, medizinische Eingriffe im Bereich der grossen seltenen Viszeral-
chirurgie (Pankreasresektion, Oesophagusresektion, Leberresektion, tiefe
Rektumresektion, bariatrische Chirurgie) schweizweit auf einzelne Leis-
tungserbringer zu konzentrieren und diesen provisorische oder definitive
Leistungsaufträge zu erteilen,
dass das Kantonsspital Baselland in Liestal gegen den Beschluss betref-
fend die bariatrische Chirurgie am 8. Oktober 2013 Beschwerde erhob
und in Änderung des angefochtenen Beschlusses um Erteilung eines
provisorischen Leistungsauftrags am Standort Bruderholz, eventualiter
um Erteilung eines provisorischen Leistungsauftrags mit der Auflage, die
komplexe bariatrische Chirurgie bis 31. Dezember 2015 an einem Stand-
ort zu konzentrieren, subeventualiter um Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses und Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung
ersuchte (Beschwerdeakten [B-act.] 1),
dass die Beschwerdeführerin am 8. November 2013 fristgerecht den ihr
auferlegten Kostenvorschuss in die Gerichtskasse einbezahlte (B-act. 2-
4),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz mit Schreiben vom
6. Dezember 2013 eingeladen hat, zur Vereinbarkeit des angefochtenen
Beschlusses mit den im Grundsatzurteil BVGE C-6539/2011 vom 26. No-
vember 2013 dargelegten Verfahrensgrundsätzen Stellung zu nehmen,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2014 eine Wie-
dererwägung ihrer Beschlüsse betreffend die Zuteilung der Eingriffe im
Bereich der grossen seltenen Viszeralchirurgie in Aussicht stellte und um
Sistierung der diesbezüglich hängigen Beschwerdeverfahren bis zum
rechtskräftigen Abschluss der Wiedererwägungsverfahren ersuchte (B-
act. 6),
und zieht in Erwägung:
dass gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994
über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) und Art. 12 Abs. 1 der
interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin vom
14. März 2008 (IVHSM) gegen Beschlüsse des HSM-Beschlussorgans im
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Sinne von Art. 39 Abs. 2bis KVG beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde geführt werden kann (BVGE 2012/9 E. 1),
dass der angefochtene Beschluss vom 4. Juli 2013 gestützt auf Art. 39
Abs. 2bis KVG sowie Art. 3 Abs. 3-5 IVHSM erlassen wurde und das Bun-
desverwaltungsgericht deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zustän-
dig ist (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss
Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) richtet, wobei allfällige Abweichungen des VGG und die be-
sonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG vorbehalten bleiben,
dass die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men hat und als Trägerin eines Spitals, dem aufgrund des angefochtenen
Beschlusses der vorgenannte Leistungsauftrag nicht erteilt worden ist,
durch die angefochtene Verfügung ohne Zweifel besonders berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der
angefochtenen Verfügung hat, sodass sie zur Beschwerde legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht
(Art. 50, 52 VwVG) und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde,
sodass auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass vorab über den Antrag der Vorinstanz vom 24. Januar 2014 zu be-
finden ist, wonach das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Ab-
schluss des Wiedererwägungsverfahrens, das die Vorinstanz durchzufüh-
ren beabsichtige, zu sistieren sei,
dass die Vorinstanz die Einleitung eines Wiedererwägungsverfahrens mit
der Notwendigkeit der Durchführung eines zweistufigen Verfahrens, eines
bundesrechtskonformen Planungsverfahrens sowie der vollumfänglichen
Wahrnehmung der Prüfungs- und Begründungspflichten entsprechend
dem Grundsatzurteil BVGE C-6539/2011 vom 26. November 2013 be-
gründet hat (B-act. 6),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag hin oder von Amtes we-
gen ein Beschwerdeverfahren bei Vorliegen besonderer Gründe sistieren
kann (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 113 Rz. 3.14),
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dass die Sistierung des Verfahrens durch zureichende Gründe gerechtfer-
tigt sein muss, andernfalls läge eine mit dem Beschleunigungsgebot ge-
mäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nicht zu vereinbarende
Rechtsverzögerung vor (vgl. BGE 134 IV 43 E. 2.3),
dass insbesondere Zweckmässigkeitsüberlegungen und prozessökono-
mische Gründe, wie etwa die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, des-
sen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, ausnahmsweise eine Sis-
tierung rechtfertigen können (vgl. BGE 130 V 90 E. 5, 123 II 1 E. 2b, 122
II 211 E. 3e),
dass die Sistierung dagegen ausgeschlossen ist, wenn überwiegende öf-
fentliche oder private Interessen entgegenstehen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 113 f. Rz. 3.15),
dass beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, der
Verwaltungsjustizbehörde ein erheblicher Ermessenspielraum zukommt
(ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 114 Rz.
3.16),
dass die bedarfsgerechte Versorgungsplanung nach Art. 39 Abs. 2bis KVG
i.V.m. Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG sowie Art. 58a und Art. 58b der Verord-
nung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV, 832.102)
sowohl hinsichtlich des Versorgungsbedarfs als auch der Wirtschaftlich-
keit der Leistungserbringung einem stetigen Wandel unterliegt,
dass die Ergebnisse der in Aussicht gestellten bundesrechtskonformen
Versorgungsplanung und gestützt darauf neu zu erteilenden Leistungs-
aufträge im Bereich der grossen seltenen Viszeralchirurgie daher nicht
ohne Weiteres auf die mit den Beschlüssen vom 4. Juli 2013 erteilten
Leistungsaufträge übertragen werden können,
dass die Vorinstanz mit vorerwähnter Vernehmlassung eingeräumt hat,
das Verfahren, das zu den Beschlüssen vom 4. Juli 2013 geführt hat, sei
nicht bundesrechtskonform durchgeführt worden, und sie sich bereit er-
klärt hat, ein neues, rechtskonformes Verfahren einzuleiten,
dass eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens dem verfassungsmäs-
sigen Beschleunigungsgebot und der mit Art. 53 Abs. 2 KVG beabsichtig-
ten Verfahrensbeschleunigung widersprechen würde,
dass keine sonstigen Gründe für eine Sistierung des Verfahrens spre-
chen, die Streitsache spruchreif ist und ein sofortiger Entscheid sowohl im
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privaten Interesse der Beschwerdeführerin als auch im öffentlichen Inte-
resse liegt,
dass daher der Sistierungsantrag der Vorinstanz abzuweisen und in der
Sache zu entscheiden ist,
dass mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorliegend
gerügt werden kann, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht
(einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen)
und sie beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2
Bst. e KVG),
dass die Kantone gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Abs. 2bis KVG ver-
pflichtet sind, vor Erlass der Spitalliste im Bereich der hochspezialisierten
Medizin und der Erteilung von Leistungsaufträgen eine gesamtschweize-
rische Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung aufzustellen,
dass das von den Kantonen hierzu eingesetzte HSM-Beschlussorgan
nach Art. 3 Abs. 3 IVHSM in generell-abstrakter Weise vorab diejenigen
Bereiche der hochspezialisierten Medizin zu bestimmen hat, die einer
schweizweiten Konzentration bedürfen (Art. 3 Abs. 3 IVHSM),
dass es anschliessend die Versorgungsplanung nach den Grundsätzen
von Art. 39 KVG in Verbindung mit Art. 58a-e KVV zu erstellen und die in-
dividuell-konkreten Zuteilungsentscheide unter Wahrung des rechtlichen
Gehörs zu treffen hat (Art. 3 Abs. 3 und 4 IVHSM; BVGE C-6539/2011
vom 26. November 2013),
dass das HSM-Beschlussorgan diese Grundsätze im vorliegend zu beur-
teilenden Verfahren betreffend den angefochtenen Beschluss vom 4. Juli
2013 zweifellos nicht hinreichend berücksichtigt hat, was es in der Ver-
nehmlassung vom 24. Januar 2014 auch nicht bestreitet,
dass sich daher der Beschluss vom 4. Juli 2013 im Bereich der grossen
seltenen Viszeralchirurgie (komplexe bariatrische Chirurgie) als bundes-
rechtswidrig erweist und die Beschwerde im Subeventualantrag gutzu-
heissen ist,
dass der Beschluss vom 4. Juli 2013 – soweit die Nichtzuteilung eines
Leistungsauftrags betreffend die komplexe bariatrische Chirurgie – aufzu-
heben und die Sache zur Durchführung eines bundesrechtskonformen
Verfahrens im vorerwähnten Sinne an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
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dass es sich bei diesem Ergebnis erübrigt, auf weitere von der Be-
schwerdeführerin vorgebrachte Rügen einzugehen,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils der Verfahrensantrag auf An-
ordnung, dass der Beschwerdeführerin während des Beschwerdeverfah-
rens ein provisorischer Leistungsauftrag zu erteilen sei, gegenstandslos
geworden ist,
dass die unterliegende Partei gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel
die Verfahrenskosten trägt, den unterliegenden Vorinstanzen allerdings
keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass der obsiegenden Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 5'000.- auf ein dem Bundesverwaltungsgericht bekannt zu
gebendes Konto zurückzuerstatten ist,
dass der unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG; BVGE C-6539/2011 vom 26. November 2013
E. 9.1),
dass der obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin
keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Ver-
bindung mit Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
dass eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen
Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung die das Bundes-
verwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 53 Abs. 1
KVG getroffen hat, gemäss des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig ist, und das vorliegende Urteil somit
endgültig ist und mit Eröffnung in Rechtskraft tritt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch der Vorinstanz um Sistierung des vorliegenden Beschwer-
deverfahrens wird abgewiesen.
2.
Der Verfahrensantrag auf Anordnung, dass der Beschwerdeführerin wäh-
rend des laufenden Verfahrens ein provisorischer Leistungsauftrag für die
komplexe bariatrische Chirurgie zu erteilen sei, wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
3.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der angefochtene Be-
schluss aufgehoben wird, soweit er die Nichtzuteilung eines Leistungsauf-
trags im Bereich der grossen seltenen viszeralchirurgischen Eingriffe:
komplexe bariatrische Chirurgie an die Beschwerdeführerin betrifft. Die
Sache wird in diesem Umfang zur Durchführung einer bundesrechtskon-
formen Versorgungsplanung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 5'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Formular Zahl-
stelle, Kopie der Vernehmlassung vom 24. Januar 2014)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. BBl 2013 6826; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
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