Abtei lung II I
C-5673/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u n i 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
W_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5673/2008
Sachverhalt:
A.
Die 1984 geborene philippinische Staatsangehörige M_______
beantragte am 12. Juni 2008 – zeitgleich mit dem 1952 geborenen phi-
lippinischen Staatsangehörigen N_______ – bei der Schweizerischen
Vertretung in Manila ein Visum für einen dreimonatigen
Besuchsaufenthalt bei W_______ in Zürich (nachfolgend: Gastgeber
bzw. Beschwerdeführer). Letzterer hatte schon am 6. April 2008 ein
Einladungsschreiben an die schweizerische Vertretung gerichtet, in
welchem er die beiden Gesuchsteller vorstellte und seine
Beziehungen zu diesen kurz erläuterte. Die schweizerische Vertretung
weigerte sich, in eigener Kompetenz Visa zugunsten der Gesuchsteller
auszustellen und leitete deren Anträge zur Prüfung und zum formellen
Entscheid an die Vorinstanz weiter.
B.
Über die Anträge informiert, holte das Migrationsamt des Kantons Zü-
rich beim Gastgeber weitere Auskünfte ein und übermittelte diese an-
schliessend an die Vorinstanz.
C.
In zwei separaten Verfügungen vom 13. August 2008 lehnte es die Vor-
instanz ab, den Gesuchstellern ein Visum zu erteilen. Sie begründete
ihre Weigerung in beiden Fällen im Wesentlichen damit, dass die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsauf-
enthalt nicht als gesichert betrachtet werden könne; dies in Berück-
sichtigung der allgemeinen Lage im Herkunftsgebiet und der persönli-
chen Verhältnisse der Gesuchsteller.
D.
Mit zwei separaten Rechtsmitteleingaben vom 5. September 2008 ge-
langt der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und be-
antragt sinngemäss, die vorinstanzlichen Verfügungen seien aufzuhe-
ben bzw. die Visa seien zu erteilen. Zur Begründung rügt er im We-
sentlichen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederaus-
reise seiner Gäste wäre nicht gesichert.
E.
Die beiden Beschwerden wurden separat instruiert und werden auch
separat beurteilt (vgl. C-5672/2008; Urteil gleichen Datums).
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F.
Im vorliegend zu beurteilenden Verfahren der Gesuchstellerin
M_______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) schliesst die Vorinstanz mit
einer Vernehmlassung vom 7. November 2008 auf Abweisung der Be-
schwerde.
G.
Der Beschwerdeführer seinerseits hält in einer Replik vom 1. Dezem-
ber 2008 an seinem Rechtsbegehren und dessen Begründung fest.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Vi-
sums verweigert wird. In dieser Materie urteilt das Bundesverwaltungs-
gericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Rechtsmittel ist einzutreten (Art. 50-52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde
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als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtun-
gen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8.
März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Der Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung
und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz
und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR
362) wurde in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 angenommen.
Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkom-
men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein-
schaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, An-
wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR
0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 de-
finitiv in Kraft getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitz-
standes wurden im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) entsprechende An-
passungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestim-
mungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur
gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Regelungen
enthält). Im Weiteren ist die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
das Einreise- und Visumverfahren (VEV, AS 2007 5537) total revidiert
worden (vgl. Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und
die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Art. 57 VEV sieht vor, dass
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hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten Schengen-Recht
fortgeführt werden.
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a-d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle ei-
nes nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausrei-
se Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im natio-
nalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-
derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüberge-
henden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklä-
rung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1-149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
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schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen" (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erwähnte Einreiseerfordernis der aus-
reichenden finanziellen Mittel wird in Absatz 3 präzisiert. Danach kann
die Feststellung ausreichender finanzieller Mittel anhand von Bargeld,
Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen; ebenso können – sofern in
den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen – Verpflichtungserklä-
rungen und Bürgschaften von Gastgebern Nachweise für das Vorhan-
densein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts
darstellen. Das schweizerische Ausländerrecht sieht diese und andere
Sicherheiten in Art. 2 Abs. 2 sowie in Art. 7-11 VEV vor. Unter Verweis
auf die Rechtsgrundlage von Art. 5 SGK führt die GKI aus, welche Be-
lege sich zum Nachweis der Mittel zur Bestreitung des Lebensunter-
halts eignen (vgl. ABl. C 326, S. 11).
7.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1-7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
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freit sind. Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuch-
stellerin damit der Visumspflicht.
8.
8.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine verbindlichen Feststellungen, son-
dern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich, Einreise-
gesuchen von Personen aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich
vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurück-
haltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten
Einreisebewilligung in Einklang steht.
8.2 Auf den Philippinen sind fraglos breite Bevölkerungschichten von
vergleichsweise kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedin-
gungen betroffen. Immer wiederkehrende politische Turbulenzen und
die hohe Staats- und Auslandverschuldung haben das Land in der Ent-
wicklung und im Vergleich zu den Nachbarländern zurückgeworfen. In
den letzten Jahren war das Land aber auf einen stabilen Wachstums-
pfad mit Wachstumsraten von durchschnittlich 6% eingeschwenkt. Lei-
der ist es der philippinischen Regierung trotz des starken Wirtschafts-
wachstums nicht gelungen, die Armut im Land zu reduzieren. Nach
Angaben der Weltbank ist sie im Gegenteil sogar von 30% im Jahr
2003 auf 33% im Jahr 2006 angestiegen, und dies gegen den Trend
der Südostasien-Region, in der die Armut allgemein rückläufig ist.
Auch die Arbeislosigkeit bleibt ein drängendes Problem. Die Arbeitslo-
senrate 2007 ist zwar weitgehend stabil geblieben (7,3% geschätzt).
Zu den offiziellen Arbeitslosen kommen jedoch ca. 21% Unterbeschäf-
tigte (Quelle: , Stand: November 2008,
besucht am 14. Mai 2009). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die
zeitweise oder auf Dauer ins Ausland emigrieren wollen, um dort unter
günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufbauen zu
können. So verlassen mittlerweile über 1 Mio. Menschen jährlich die
Philippinen, um im Ausland Arbeit zu suchen (vgl. Auswärtiges Amt,
a.a.O.). Dieser Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders
stark, wo durch Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits
ein soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz
führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten
zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
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9.
9.1 Bei der Risikoanalyse betreffend einer Wiederausreise sind aber
nicht nur solch allgemeine Umstände zu berücksichtigen, sondern
sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles. Obliegt einer
Person im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, ge-
sellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand die
Prognose durchaus begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die
in ihrem Heimatland keine besonderen Verpflichtungen haben, das Ri-
siko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht an die ur-
sprünglich deklarierten Absichten halten könnten, als hoch einge-
schätzt werden.
9.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 25-jährige, unver-
heiratete und kinderlose Frau. Sie stammt aus der Provinz Western
Samar. Ihre Familienangehörigen leben mehrheitlich in Tarangnan, in
der Nähe von Catbalogan, Western Samar. Der Vater arbeite als Fi-
scher, eine Schwester habe in Manila als Haushalthilfe gearbeitet, sei
jetzt aber wieder in der Provinz.
9.3 Über die beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ge-
suchstellerin ist nur wenig bekannt. Nach den Darstellungen des Be-
schwerdeführers arbeitet sie seit rund einem Jahr als Showgirl in ei-
nem Klub namens 'Stardust' in Manila. Über die Anstellungsbedingun-
gen und die Höhe des mit dieser Tätigkeit erzielten Einkommens lie-
gen keine Angaben vor. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ge-
suchstellerin unterstütze mit ihrem Einkommen die Familie. Dabei
räumt er allerdings selber ein, sie erziele mit ihrer Berufstätigkeit bloss
ein relativ geringes Einkommen. Dass es sich nicht um ideale oder be-
sonders attraktive Verhältnisse handeln kann, zeigt sich nicht zuletzt
im Vermerk des Beschwerdeführers gegenüber dem kantonalen Migra-
tionsamt, wonach er die Anwesenheit der Gesuchstellerin u.a. dazu
benutzen wolle zu schauen, wie er ihr helfen könne, eine andere Arbeit
zu finden.
9.4 Weder in den persönlichen oder familiären, noch in den berufli-
chen Verhältnissen der Gesuchstellerin sind solchermassen Elemente
zu erkennen, die besondere Gewähr für eine Wiederausreise nach ei-
nem Besuchsaufenthalt in der Schweiz zu vermitteln vermöchten. Dies
lässt sich auch mit dem Verhältnis zum Gesuchsteller und zum Be-
schwerdeführer nicht wettmachen. Zu ersterem (den der Beschwerde-
führer schon lange kennt und den er als seinen besten Freund be-
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zeichnet) soll zwar eine Verwandtschaft bestehen. Für die Einladung
stand allerdings erklärtermassen nicht dies im Vordergrund, sondern
der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Gesuchstellerin im Feb-
ruar 2008 in Manila persönlich kennen gelernt hat, ihr seither freund-
schaftlich verbunden ist und seinem Gast (dem Gesuchsteller) eine
Reisebegleitung ermöglichen will. Schliesslich will sich der Beschwer-
deführer mit ihrer Einladung auch für die im Februar 2008 in Manila
genossene Gastfreundschaft erkenntlich zeigen. In einer an die
Schweizerische Vertretung in Manila gerichteten E-Mail vom 11. Juni
2008 räumte der Beschwerdeführer selbst ein, dass die Gesuchstelle-
rin (nach den Erfahrungen der Bewilligungsbehörde und im Gegensatz
zu ihrem Begleiter) als Risikofaktor betrachtet werden könnte. Er be-
teuert allerdings, er werde die Gesuchstellerin nicht heiraten (was sie
auch wisse) und er garantiere, dass sie in der Schweiz keine Bekannt-
schaften suchen werde. Seine Einladung sei ein einmaliges Geschenk,
das er nicht wiederholen werde. An der Integrität des Beschwerdefüh-
rers und der Lauterkeit seiner Absichten ist sicherlich nicht zu zweifeln.
Dennoch scheint fraglich, ob er Einfluss auf das Verhalten der Gesuch-
stellerin nehmen könnte, sollte diese, einmal in die Schweiz eingereist,
sich entgegen ihrer vorherigen Deklaration dazu entscheiden, ihren
Aufenthalt hier zu verlängern oder gar auf Dauer im Land zu verblei-
ben. Ganz generell gilt festzustellen, dass bei der Abwägung des Risi-
kos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Haltung
des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des
Gastes selbst von Bedeutung ist. Nur Letzterer ist in der Lage, hinrei-
chend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise
zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken
Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer
Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. an-
stelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6950/2007 vom
7. November 2008 E. 8).
10.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig (Art.
49 VwVG) und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3
Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [SR 173.320.2]).
Seite 9
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Dossier ZEMIS [...] retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
Versand:
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