B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5673/2016
Ur t e i l vom 4 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Serbien)
ohne Zustelldomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, einmalige Abfindung der Altersrente;
Einspracheentscheid der SAK vom 27. Juli 2016.
C-5673/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), geboren, ist serbi-
sche Staatsangehörige und lebt in Serbien. Sie heiratete im Januar 1974
B._______. Dieser verstarb im November 2008. Sie hat von Januar 1974
bis Januar 1975 in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die Schweize-
rische Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleis-
tet. Ihre beiden Kinder wurden im Juni 1975 und September 1978 geboren
(vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK] /2, /5, /6, /8, /10).
A.b Am 7. Oktober 2015 beantragte die Beschwerdeführerin beim Fond
der Alters- und Invalidenversicherung der Republik Serbien zuhanden der
SAK die Ausrichtung einer einmaligen Abfindung für eine schweizerische
Altersrente unter Vorbezug um zwei Jahre bzw. ab Erreichen des 63. Al-
tersjahres (SAK/6 S. 1-4). Am 29. Oktober 2015 leitete der Fond die An-
meldung an die SAK weiter (SAK/6 S. 5). Am 2. Dezember 2015 ersuchte
die Beschwerdeführerin die SAK – unter Beilage der eingeforderten Unter-
lagen – um Erlass einer baldigen Verfügung über die einmalige „Auszah-
lung“ (sinngemäss: Abfindung; vgl. SAK/7, /9).
A.c Mit Verfügung vom 16. März 2016 sprach die SAK (im Folgenden:
Vorinstanz) der Beschwerdeführerin per 1. April 2016 eine einmalige Abfin-
dung in der Höhe von Fr. 19‘778.- zu (SAK/13; im Folgenden Verfügung).
Mit Schreiben vom 18. April 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die
Überprüfung dieser Verfügung und berief sich darauf, dass sich die einbe-
zahlten Beiträge auf Fr. 43‘710.- beliefen (SAK/16). Diese Eingabe wür-
digte die SAK als Einsprache, worauf sie am 27. Juli 2016 einen Ein-
spracheentscheid fällte, mit welchem sie die Einsprache abwies und die
Verfügung vom 16. März 2016 bestätigte (SAK/17; im Folgenden [ange-
fochtener] Einspracheentscheid).
B.
B.a Mit Schreiben vom 30. August 2016 (Datum Poststempel) gelangte die
Beschwerdeführerin an die SAK (Eingang bei der SAK am 2. September
2016). Sie erklärte, dass sie mit dem Angebot der SAK, welche diese auf
ihre gegen die Zusprache einer Abfindung in der Höhe von Fr. 19‘778.- er-
hobene Einsprache gemacht habe, insofern einverstanden sei, als die ein-
malige Abfindung in der Höhe von Fr. 22‘984.- festgesetzt werde. Hiermit
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Seite 3
nehme sie Abstand von einem Klageverfahren (SAK/18; Übersetzung auf
Deutsch in B-act. 20]).
B.b Am 14. September 2016 übermittelte die SAK das Schreiben der Be-
schwerdeführerin sowie eine Kopie des Einspracheentscheids vom 27. Juli
2016 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht (Akten des
Beschwerdeverfahrens [B-act.] 1).
B.c Mit Verfügung vom 20. September 2016 bat das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerdeführerin um Bekanntgabe einer Zustelladresse in
der Schweiz (B-act. 3).
B.d Am 3. Oktober 2016 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie erstens
an ihrem Widerspruch gegen den Einspracheentscheid der SAK und an
der Weiterführung des Rechtsverfahrens festhalte (B-act. 4). Zweitens
könne sie kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen.
B.e Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2016 beantragte die SAK die Ab-
weisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einsprache-
entscheids (B-act. 6).
B.f Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 forderte das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerdeführerin auf, innert 30 Tagen nach Empfang der
Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, ansonsten ihr
künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren durch
Publikation im Bundesblatt eröffnet würden. Die Verfügung wurde der Be-
schwerdeführerin am 26. Oktober 2016 auf diplomatischem Weg eröffnet
(B-act. 7-11).
B.g Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 – publiziert im Bundesblatt am
20. Dezember 2016 – gab das Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass
die Vernehmlassung der SAK vom 5. Oktober 2016 von der Beschwerde-
führerin am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts eingesehen werden
könne. Es bot ihr Gelegenheit, bis zum 23. Januar 2017 eine Replik und
entsprechende Beweismittel einzureichen (B-act. 12-14).
B.h Am 13. Januar 2017 (Datum Poststempel) teilte die Beschwerdeführe-
rin dem Gericht mit, dass sie kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen
könne und ersuchte um raschen Entscheid und Zustellung desselben über
das Internet (B-act. 15). Eine Replik wurde nicht eingereicht.
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Seite 4
B.i Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 – publiziert im Bundesblatt am
14. Februar 2017 – schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriften-
wechsel ab (B-act. 16-18).
C.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen AHV-Verfügungen der
Schweizerischen Ausgleichskasse.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit ATSG anwendbar ist, was vor-
liegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Da die Eingabe vom 30. August 2016 als form- und fristgerecht einge-
reichte Beschwerde zu würdigen ist, ist auf die Beschwerde einzutreten
(vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Zwar hat die Be-
schwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 30. August 2016 unter anderem
ausgeführt, dass sie von einem Klageverfahren Abstand nehme. Ange-
sichts der weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin in genannter
Eingabe sowie in ihren späteren Eingaben vom 3. Oktober 2016 und
13. Januar 2017 ist dennoch von einem vorhandenen Beschwerdewillen
auszugehen.
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Seite 5
2.
2.1 Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht eine einmalige Abfindung
in der Höhe von (nur) Fr. 19‘778.- zugesprochen hat – statt Fr. 22‘984.-,
wie die Beschwerdeführerin beantragt. Zunächst sind dazu die zur Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde massgebenden rechtlichen Grundlagen
darzulegen.
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Einspracheentscheid
vom 27. Juli 2016) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329).
2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei-
nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das
Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von
allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt
(BGE 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
2.4 Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige, lebt in Ser-
bien und hat die massgebende Beschäftigung in der Schweiz ausgeübt.
Die Schweiz und die Republik Serbien haben am 11. Oktober 2010 ein Ab-
kommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Dieses wurde am 4. Ja-
nuar 2011 ratifiziert, aber (noch) nicht von der Bundesversammlung geneh-
migt, und ist dementsprechend noch nicht in Kraft getreten (vgl. Datenbank
Staatsverträge des Eidgenössischen Departements für auswärtigen Ange-
legenheiten,
kerrecht/internationale-vertraege/datenbank-staatsvertraege.html, abgeru-
fen am 16.03.2017). Daher gelangt vorliegend das Abkommen zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepub-
lik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962
(SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen oder
Abkommen) zur Anwendung (vgl. Urteil des BVGer C-3634/2007 vom
2. Dezember 2009 E. 2 m.w.H.). Nach Art. 2 des Abkommens (in Verbin-
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Seite 6
dung mit Art. 1 Ziffer 1 Bst. a Abs. I des Abkommens) stehen die Staatsan-
gehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus der
schweizerischen Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Gemäss Art. 4 des Abkommens richten sich das Verfahren und die Prüfung
der Anspruchsvoraussetzungen einer Abfindung an Stelle einer schweize-
rischen Altersrente nach dem internen schweizerischen Recht, insbeson-
dere dem AHVG, der AHVV und dem ATSG, soweit das Abkommen keine
Abweichungen davon vorsieht (vgl. für viele: Urteil C-3634/2007 E. 2).
2.5 Das interne schweizerische Recht kennt keinen Anspruch auf Ausrich-
tung einer Abfindung an Stelle (oder zusätzlich zu) einer AHV-Altersrente.
Gemäss Art. 7 Bst. a des Abkommens aber wird einem serbischen Staats-
angehörigen, der sich nicht in der Schweiz aufhält und Anspruch auf eine
ordentliche Teilrente hat, wenn die Teilrente höchstens ein Zehntel der ent-
sprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, anstelle der Teilrente eine Ab-
findung in der Höhe des Barwerts der geschuldeten Rente gewährt. Wenn
die Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entspre-
chenden ordentlichen Vollrente beträgt, kann er zwischen der Ausrichtung
der Rente oder einer Abfindung wählen. Nach Auszahlung der Abfindung
können weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegenüber die-
ser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den durch die Abfindung
abgegoltenen Beiträgen mehr geltend machen.
2.6 Gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG sind obligatorisch versichert: a.) die na-
türlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz; b.) die natürlichen Perso-
nen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben; c.) [...]. Gemäss
Art. 3 Abs. 1 AHVG sind die erwerbstätigen Versicherten beitragspflichtig,
solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.
2.7 Frauen haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das
64. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr
Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer-
den können (Art. 21 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG).
Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollstän-
diger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger
Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Der Anspruch entsteht
am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 64. Altersjahres
folgt (vgl. Art. 21 Abs. 2 erster Satz AHVG). Verwitwete Bezügerinnen und
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Seite 7
Bezüger von Altersrenten haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20 Pro-
zent zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Al-
tersrente nicht übersteigen (Art. 35bis AHVG; vgl. RWL 2016 Rz. 5616).
2.8 Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Bei-
tragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgut-
schriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Voll-
endung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versi-
cherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Der Bundesrat regelt
die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Renten-
anspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des
20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG). Bei der
Berechnung der Alters- und IV-Renten von geschiedenen oder verwitweten
Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird ausserdem eine
Übergangsgutschrift angerechnet, wenn ihnen nicht während mindestens
16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden
konnten (vgl. dazu Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober
1994 [10. AHV-Revision], AS 1996 2466 Ziff. II 1 [im Folgenden: SchlB],
Bst. c Abs. 2; Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 01.01.2003;
Stand: 01.01.2016, gültig bis 31. Dezember 2016 [im Folgenden:
RWL 2016] Rz. 5102 1/12).
2.9 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Re-
gel nach den Einträgen in ihrem individuellen Konto (IK), die für alle bei-
tragspflichtigen Versicherten geführt werden. Darin sind die für die Berech-
nung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben einzutragen. Der
Bundesrat ordnet die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Die Beitrags-
dauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist
wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten Zeiten:
a. in welchen eine Person Beiträge geleistet hat; b. in welchen der Ehegatte
gemäss Artikel 3 Absatz 3 mindestens den doppelten Mindestbeitrag ent-
richtet hat; c. für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet
werden können (Art. 29ter Abs. 2 AHVG). Die Teilrente entspricht einem
Bruchteil der gemäss den Artikeln 34–37 AHVG zu ermittelnden Vollrente.
Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den
vollen Beitragsjahren des Versicherten zu denjenigen seines Jahrganges
sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksich-
tigt. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der Ren-
ten (Art. 38 AHVG). Die Teilrenten werden in Prozenten einer Vollrente,
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Seite 8
entsprechend dem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der ver-
sicherten Person und denjenigen ihres Jahrgangs, abgestuft, welche Ab-
stufung aus entsprechenden Rentenskalen hervorgeht (vgl. Art. 52 Abs. 1
AHVV [SR 831.101]). Das Bundesamt stellt verbindliche Rententabellen
auf (Art. 53 Abs. 1 Satz 1 AHVV).
2.10 Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkom-
mens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus dem Durchschnitt der
aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie dem Durchschnitt der anrechen-
baren Erziehungs- und Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG) und al-
lenfalls Übergangsgutschriften (s. unten E. 2.13). Die Durchschnitte wer-
den addiert und auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden
durchschnittlichen Jahreseinkommens aufgerundet (vgl. RWL 2016
Rz. 5101).
2.11 Bei erwerbstätigen Personen werden (nur) die Einkommen berück-
sichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG).
Die Einkommen der beitragspflichtigen Personen werden in ihrem individu-
ellen Konto (IK) eingetragen; die Richtigkeit der entsprechenden Eintra-
gungen wird vermutet (vgl. Art. 30ter Abs. 1 AHVG, Art. 141 AHVV). Einkom-
men, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen
Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten
angerechnet (Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG, Einkommensteilung bzw. Split-
ting). Die Einkommensteilung wird vorgenommen: a. wenn beide Ehegat-
ten rentenberechtigt sind; b. wenn eine verwitwete Person Anspruch auf
eine Altersrente hat; c. bei Auflösung der Ehe durch Scheidung. Bei der
Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen wird Art. 29quinquies
auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden
wurde (vgl. SchlB Bst. c ["Einführung des neuen Rentensystems"] Abs. 4).
Gemäss Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG unterliegen der Teilung und der gegen-
seitigen Anrechnung (nur) Einkommen: a. aus der Zeit zwischen dem 1. Ja-
nuar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Ein-
tritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberech-
tigt wird; und b. aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizeri-
schen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind.
Der Bundesrat regelt das Verfahren (Art. 29quinquies Abs. 5 AHVG).
2.12 Art. 29sexies AHV regelt die Erziehungsgutschriften: Versicherten wird
für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen
ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das
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Seite 9
16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Der Bundesrat regelt die Einzel-
heiten (Abs. 1). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifa-
chen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Artikel 34 im Zeitpunkt der
Entstehung des Rentenanspruchs (Abs. 2).
2.13 Die mit der Einführung der 10. AHV-Revision eingeführten neuen
Bestimmungen gelten für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem
31. Dezember 1996 entsteht (vgl. SchlB Bst. c Abs. 1 erster Satz). Bei der
Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Perso-
nen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgut-
schrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Er-
ziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten
(Bst. c Abs. 2 SchlB). Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der hal-
ben Erziehungsgutschrift. Sie wird wie folgt abgestuft (Bst. c Abs. 3 SchlB):
Jahrgang Übergangsgutschrift in der Höhe der halben
Erziehungsgutschrift für
1945 und älter 16 Jahre
[…] […]
1952 2 Jahre
Die Übergangsgutschrift darf jedoch höchstens für die Anzahl der Jahre
angerechnet werden, welche für die Festsetzung der Rentenskala der ren-
tenberechtigten Person berücksichtigt werden. Übergangsgutschriften und
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften zusammen dürfen in keinem Fall
weder die für die Rentenskala massgebende Beitragsdauer übersteigen,
noch mehr als 16 anrechenbare Jahre ergeben. Für die Ermittlung des
Durchschnitts der Gutschriften ist analog zur Ermittlung des Durchschnitts
der Erziehungsgutschriften vorzugehen (vgl. RWL 2016 Rz. 5101 ff.;
Rz. 5626 ff. i.V.m. Rz. 5607 ff.).
2.14 Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkom-
mens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Renten-
index gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozial-
versicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die
Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre
geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV).
Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt,
indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1
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Seite 10
gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ers-
ten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr
des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Bei-
tragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in
welchem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr
zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und
dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. RWL 2016
Rz. 5305).
2.15 Der Anspruch auf die (ordentliche) Altersrente einer Frau entsteht am
ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 64. Altersjahres folgt
(vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 40 AHVG können
Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf
eine ordentliche Altersrente erfüllen, die Rente aber auch ein oder zwei
Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für
Frauen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. oder 62. Al-
tersjahres (Abs. 1). Die vorbezogene Altersrente sowie die Witwen-, Wit-
wer- und Waisenrente werden gekürzt (Abs. 2). Der Bundesrat legt den
Kürzungssatz nach versicherungstechnischen Grundsätzen fest (Abs. 3).
Gemäss Art. 56 AHVV wird die Rente beim Rentenvorbezug um den Ge-
genwert der vorbezogenen Rente gekürzt. Bis zum Rentenalter entspricht
dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der vorbezogenen Rente.
Nach Erreichen des Rentenalters entspricht dieser Betrag pro Vorbezugs-
jahr 6,8 Prozent der Summe der ungekürzten Renten, dividiert durch die
Anzahl der Monate, während denen die Rente bezogen wurde. Der Betrag
der Kürzung wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst.
3.
3.1 Vorliegend ist aktenkundig und unbestritten, dass die Beschwerdefüh-
rerin die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG erfüllt und per
1. April 2016 zum Bezug einer Altersrente (mit Verwitwetenzuschlag) oder
gegebenenfalls einer gemäss Staatsvertrag an deren Stelle tretenden ein-
maligen Abfindung berechtigt ist. Da die Beschwerdeführerin weder im Ein-
spracheverfahren noch im Beschwerdeverfahren an ihrem im Anmeldefor-
mular beantragten Vorbezug festgehalten und die Zusprache ihres An-
spruchs per 1. April 2016 nicht beanstandet hat, ist vorliegend nicht zu prü-
fen, ob die Voraussetzungen für einen Vorbezug gegeben wären bzw. wie
der Renten- oder Abfindungsanspruch im Falle eines Vorbezugs zu be-
rechnen wäre.
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Seite 11
3.2 Die Beschwerdeführerin begründet nicht, weshalb die ihr zuzuspre-
chende Abfindung sich auf Fr. 22‘984.- belaufe. Festzuhalten ist, dass die-
ser Betrag dem durchschnittlichen Jahreseinkommen entspricht, wie es die
SAK in ihren Berechnungen ermittelt und dem Einspracheentscheid zu-
grunde gelegt hat (s. unten E. 4.1; vgl. SAK/11 S. 5; SAK/17 S. 3).
3.3 Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, über wie viele Beitragsjahre die
Beschwerdeführerin verfügt und welche Rentenskala bei ihr zur Anwen-
dung gelangt.
3.3.1 In den Akten finden sich ein IK-Auszug vom 25. September 2015 und
ein IK-Auszug vom 24. November 2015 (SAK/5 und SAK/8). Gemäss bei-
den IK-Auszügen hat die Beschwerdeführerin vom Januar bis Dezember
1974 in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die schweizerische AHV/IV
auf einem Einkommen von Fr. 20‘054 geleistet. Ausserdem hat sie im Ja-
nuar 1975 in der Schweiz gearbeitet und auf einem Einkommen von
Fr. 1‘864.- Versicherungsbeiträge geleistet. Die Beschwerdeführerin be-
streitet die Richtigkeit dieser IK-Auszüge nicht. Sie hat in ihrer Anmeldung
zum Leistungsbezug deklariert, von Januar 1974 bis Januar 1975 in der
Schweiz gelebt und gearbeitet zu haben (SAK/6 S. 3). Unter diesen Um-
ständen ist für die Berechnung des Renten- oder Abfindungsanspruches
der Beschwerdeführerin von der Richtigkeit der IK-Auszüge auszugehen.
3.3.2 Die Beschwerdeführerin erreichte im März 2016 das ordentliche Ren-
tenalter und hat daher ab 1. April 2016 Anspruch auf eine Rente oder Ab-
findung gemäss dem Sozialversicherungsabkommen und dem schweizeri-
schen Recht. Versicherte des Jahrganges 1952 – wie die Beschwerdefüh-
rerin – wiesen bei Eintritt des Versicherungsfalles (also im Jahr 2016) bei
vollständiger Beitragsdauer 43 Versicherungsjahre auf. Ausgehend von
den zu bestätigenden Beitragszeiten der Beschwerdeführerin von 13 Mo-
naten (s. oben E. 3.3.1 und SAK/12) wies sie im Zeitpunkt des Eintritts des
Versicherungsfalles ein volles Beitragsjahre (im Sinne von Art. 50 AHVV)
auf. Davon ausgehend gelangt bei der Rentenberechnung die Rentens-
kala 2 zur Anwendung (vgl. die vom Bundesamt für Sozialversicherungen
[BSV] gestützt auf Art. 53 AHVV herausgegebenen, verbindlichen Renten-
tabellen AHV/IV gültig seit 1. Januar 2015 [im Folgenden: Rententabellen
2015] S. 8, 10). Die SAK hat somit zu Recht in ihren Berechnungen auf die
Rentenskala 2 abgestützt und jeweils auf diese Bezug genommen (vgl. ins-
besondere Verfügung S. 3, Einspracheentscheid S. 3, Vernehmlassung
S. 3 und 4).
C-5673/2016
Seite 12
4.
In einem nächsten Schritt ist das massgebliche durchschnittliche Monats-
einkommen der Beschwerdeführerin zu ermitteln.
4.1 In den IK-Auszügen wird der Beschwerdeführerin ein massgebendes
Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 21‘918.- attestiert, wovon die SAK
im Rahmen ihrer Berechnungen ausging. Da der Ehegatte der Beschwer-
deführerin nie der schweizerischen AHV/IV angeschlossen war, fällt ein
Splitting ausser Acht. Das Einkommen von Fr. 21‘918.- ist nachfolgend ei-
ner Aufwertung zu unterziehen. Das erste Beitragsjahr der Beschwerde-
führerin war 1974, was zu einem Aufwertungsfaktor von 1.136 führt (vgl.
BSV-Tabelle "Aufwertungsfaktoren 2016") und ergibt (aufgerundet) ein auf-
gewertetes anrechenbares Einkommen von insgesamt Fr. 24‘899.-
(Fr. 21‘918.- x 1.136). Dieselben Rechnungsschritte führten die SAK in ih-
rem Einspracheentscheid zum gleichen Zwischenresultat. Dieses Einkom-
men ist durch die Beitragszeit von 13 Monaten zu dividieren und mit 12 zu
multiplizieren. Dies ergibt (aufgerundet) ein durchschnittliches Jahreser-
werbseinkommen von Fr. 22‘984.-.
4.2 Da die Kinder der Beschwerdeführerin erst nach ihren Beitragszeiten
in der Schweiz geboren wurden, hat die SAK ihr zu Recht keine Erzie-
hungsgutschriften angerechnet. Betreuungsgutschriften macht sie keine
geltend.
4.3 In Bezug auf einen allfälligen Anspruch auf eine Übergangsgutschrift
im Sinne von SchlB Bst. c ist Folgendes auszuführen: Da die Beschwerde-
führerin vor dem 1. Januar 1953 geboren wurde, verwitwet ist, ihr nicht
während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften
angerechnet werden konnten und ihr Rentenanspruch nach dem 31. De-
zember 1996 entstanden ist, hat sie Anspruch auf eine Übergangsgut-
schrift (vgl. SchlB Bst. c Abs. 1 f.). Da die Beschwerdeführerin den Jahr-
gang 1952 aufweist, keinen Anspruch auf Erziehungsgutschriften hat und
vorliegend für die Festsetzung der Rentenskala ein ganzes Jahr anzurech-
nen ist (s. oben E. 3.3.2), hat sie für ein Jahr Anspruch auf Übergangsgut-
schriften in der Höhe einer halben Erziehungsgutschrift (s. oben E. 2.13).
Im Jahr 2016, in welchem der Rentenanspruch entstand, entsprach eine
ganze Erziehungsgutschrift Fr. 42‘300.- (= 3 x 12 x Fr. 1‘175.- [monatliche
minimale Altersvollrente; vgl. Rententabellen 2015 S. 18]). Die der Be-
schwerdeführerin als Übergangsgutschriften anzurechnende halbe Erzie-
hungsgutschrift beläuft sich somit auf Fr. 21‘150.-. Mittels Umrechnung die-
ses Betrages von der Beitragszeit der Beschwerdeführerin (13 Monate) auf
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ein Jahr (12 Monate) hat die SAK zu Recht eine durchschnittliche jährliche
Übergangsgutschrift in der Höhe von Fr. 19‘523.- errechnet (s. oben
E. 2.13; Rententabellen 2015 S. 18).
4.4 Aus der Addition des massgebenden durchschnittlichen jährlichen Er-
werbseinkommens (Fr. 22‘984.-) und der massgebenden durchschnittli-
chen Übergangsgutschrift (Fr. 19‘523.-) ergibt sich das für die Rentenbe-
rechnung massgebende durchschnittliche Jahresgesamteinkommen von
Fr. 42‘507.-. Im Rahmen der anwendbaren Rentenskala 2 der Rententa-
bellen 2015 (S. 102) ist mit der SAK für die Bestimmung der monatlichen
Teilrente auf den nächst höheren Jahreseinkommensgrenzwert von
Fr. 43‘710.- abzustellen, womit ab 1. April 2016 (rechnerisch) eine monat-
liche Teilrente von Fr. 99.- (Altersrente für Witwen) resultiert.
5.
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine monatliche
Rente in der Höhe von Fr. 99.- hat oder ob ihr stattdessen – gemäss den
Bestimmungen des Sozialversicherungsabkommens – eine einmalige Ab-
findung auszurichten ist. Sollte eine solche Abfindung auszurichten sein,
ist anschliessend deren Höhe zu berechnen.
5.1 Ausgehend vom der Beschwerdeführerin zustehenden durchschnittli-
chen Jahresgesamteinkommensgrenzwert von Fr. 43‘710.- würde die ent-
sprechende monatliche Vollrente (Skala 44 [Rententabellen 2015 S. 18])
Fr. 2‘166.- (Altersrente für Witwe) betragen. Die monatliche Teilaltersrente
von Fr. 99.-, auf welche die verwitwete Beschwerdeführerin rechnerisch
Anspruch hat, entspricht 4.6 % der entsprechenden monatlichen Vollrente.
Da die konkrete Altersteilrente unter 10% der entsprechenden Vollrente
liegt, ist der Beschwerdeführerin gemäss Staatsvertrag keine Altersrente,
sondern eine entsprechende, einmalige Abfindung auszurichten (s. oben
E. 2.3 ff.).
5.2 Diese einmalige Abfindung ist gestützt auf die "Barwerttabellen, Abfin-
dungen geschuldeter Renten, Beitragsrückvergütungen unter Berücksich-
tigung der Billigkeitsklausel" (gültig ab 1. Januar 1997, herausgegeben
vom BSV: im Folgenden: Barwerttabellen bzw. BWT) zu ermitteln.
Die Barwerttabellen sehen für die Kapitalisierung der Altersrenten in dieser
Situation folgende Berechnungsformel vor (vgl. Barwerttabellen S. 7, 11,
60, 76):
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«KW:= B2(y) x RH1 x 12»
- KW: Kapitalwert
- B2(y): Barwert einer lebenslänglichen Rente für Frauen
- RH1: Rentenhöhe der aktuellen Rente im Berechnungszeitpunkt
Die Berechnung für die an Stelle einer am 1. April 2016 beginnenden, le-
benslänglichen Rente der in diesem Zeitpunkt 64-jährigen Beschwerdefüh-
rerin lautet somit wie folgt:
16.648 x Fr. 99.- x 12 = Fr. 19‘777.824.
Die Beschwerdeführerin hat somit (kaufmännisch gerundet) Anspruch auf
eine Abfindung in der Höhe von Fr. 19‘778.-. Dies entspricht der Abfindung,
wie sie die SAK der Beschwerdeführerin in der Verfügung und im ange-
fochtenen Einspracheentscheid zugesprochen hat. Der Betrag wurde be-
reits überwiesen (vgl. SAK/15).
5.3 Soweit die Beschwerdeführerin die Höhe der beantragten einmaligen
Abfindung auf Fr. 22‘984.- festsetzt, ist der Vollständigkeit halber Folgen-
des anzumerken: Wie aus der nachvollzogenen Renten- und Abfindungs-
berechnung hervorgeht, entspricht dieser Betrag dem durchschnittlichen
Jahreserwerbseinkommen der Beschwerdeführerin. Dieses stellt aller-
dings lediglich einen Zwischenschritt auf der Berechnung von Rente und
Abfindung dar (s. oben E. 4.1). Er ist hingegen nicht mit der Höhe der zu
berechnenden Abfindung gleichzustellen.
6.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
7.
Das Verfahren ist kostenlos (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Weder der unter-
liegenden Beschwerdeführerin noch der (obsiegenden) Vorinstanz (als
Bundesbehörde) ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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