Abtei lung II I
C-5676/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
A._______ und ihr Kind
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person
(B._______).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5676/2007
Sachverhalt:
A.
Am 5. Juni 2007 stellte die kubanische Staatsangehörige B._______
(nachfolgend Beschwerdeführerin) für ihren Sohn (geboren am [...]
2006 in Bern; nachfolgend Beschwerdeführer) einen Antrag auf
Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Am 12. Juli
2007 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, Auskunft
über die Staatsangehörigkeit der Eltern des Kindes und über die
bisherigen Bemühungen bezüglich der Ausstellung eines kubanischen
Passes für das Kind zu geben.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2007 an die Vorinstanz bestätigte die Be-
schwerdeführerin, dass die Eltern über kubanische Pässe verfügten.
Die kubanischen Behörden hätten jedoch sowohl einen Kindereintrag
als auch die Ausstellung eines eigenen Passes für das Kind
verweigert.
B.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2007 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um
Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person ab, da das
Kind nicht als schriftenlos gelten könne. Es sei an den Eltern, mit den
kubanischen Behörden Kontakt aufzunehmen und die notwendigen
Schritte zur Erlangung der kubanischen Staatsbürgerschaft und in der
Folge zur Ausstellung eines kubanischen Passes einzuleiten.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. August 2007 beantragt die Be-
schwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Vorin-
stanz vom 26. Juli 2007 und die Ausstellung eines Passes für eine
ausländische Person für ihren Sohn. Zur Begründung führt sie an,
dass im Ausland geborene Kinder kubanischer Staatsangehöriger die
kubanische Staatsbürgerschaft erst erlangen können, wenn sie minde-
stens drei Monate in Kuba gelebt hätten. Ohne Reisepapiere für das
Kind könne diese Voraussetzung jedoch nicht erfüllt werden.
D.
Mit Stellungnahme vom 5. November 2007 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Sie ergänzt ihre Begründung insofern,
als sie festhält, es sei an den Eltern, bei den kubanischen Behörden
die Ausstellung eines ersatzweisen Reisedokumentes für ihr Kind zu
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beantragen. Es gebe keinen Nachweis, dass die kubanischen Behör-
den sich weigerten, ein solches Dokument auszustellen.
E.
Mit Eingabe vom 20. November 2007 nahm die Beschwerdeführerin
Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht –
unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde
erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des BFM
gestützt auf die Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumen-
ten für eine ausländische Person. Das vorliegende Urteil ist endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande-
res bestimmt.
1.3 Die Beschwerdeführer sind aufgrund von Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde legitimiert. Auf das frist- und formgerecht eingereichte
Rechtsmittel ist einzutreten (Art. 50 – 52 VwVG).
2.
Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar
2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art.
125 AuG i.V.m. Ziffer I Anhang 2 AuG). Da das der angefochtenen Ver-
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fügung zugrunde liegende Gesuch vor Inkrafttreten des AuG einge-
reicht wurde, ist gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG auf das bisherige Recht
(d.h. das ANAG und die darauf abgestützten Verordnungen) abzustel-
len. Vorliegend ist dabei insbesondere die Verordnung vom 27. Okto-
ber 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische
Personen (RDV, SR 143.5), deren hier relevante Bestimmungen mit
dem Inkrafttreten des AuG allerdings keine Änderungen erfahren
haben.
3.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet
im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend
ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten
Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
4.
4.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 RDV haben ausländische Personen einen
Anspruch auf die Ausstellung eines Passes für eine ausländische
Person, wenn sie nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954
über die Rechtsstellung der Staatenlosen als staatenlos anerkannt
sind (Bst. a) oder wenn sie schriftenlos sind und eine Niederlassungs-
bewilligung besitzen (Bst. b). Einer schriftenlosen ausländischen Per-
son mit Jahresaufenthaltsbewilligung kann ein Pass für eine auslän-
dische Person abgegeben werden (Art. 4 Abs. 2 RDV).
4.2 Als schriftenlos gilt gemäss Art. 7 Abs. 1 RDV eine ausländische
Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Her-
kunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie
sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunfts-
staates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokumentes
bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedoku-
menten unmöglich ist (Bst. b). Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen
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der Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt (Art. 7 Abs. 3 RDV).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Unmög-
lichkeit bzw. die Unzumutbarkeit der Beschaffung der Reisedokumente
auf objektiven Gründen basieren; bloss subjektive Gründe genügen für
die Schriftenlosigkeit nicht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts
2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006, E. 2.1 mit Hinweis).
5.
Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anspruches auf die Aus-
stellung eines Passes für eine ausländische Person gemäss Art. 4
Abs. 1 RDV sind weder gegeben, noch wird dies geltend gemacht. Ge-
mäss Art. 4 Abs. 2 RDV kann im Rahmen des freien (pflichtgemässen)
Ermessens einer ausländischen Person, die über eine Jahresaufent-
haltsbewilligung verfügt und die gemäss Art. 7 RDV schriftenlos ist, ein
Reisedokument ausgestellt werden.
Demnach ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Schriftenlosigkeit des
Beschwerdeführers zu Recht verneint und es als möglich und zumut-
bar erachtet hat, dass er die kubanische Staatsangehörigkeit erlangt,
um so die Grundlage für die Ausstellung eines kubanischen Passes zu
schaffen.
6.
6.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der
Schweiz geboren ist. Seine Eltern sind kubanische Staatsbürger, die
mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz leben. Gemäss Aus-
kunft der kubanischen Botschaft in Bern, welche die Beschwerdeführer
zu den Akten gegeben haben, muss der Beschwerdeführer in Kuba
Wohnsitz nehmen ("avecindarse"), damit er die kubanische Staatsbür-
gerschaft erlangen und ihm in der Folge ein kubanischer Pass
ausgestellt werden kann.
Diese Regelung findet sich sowohl in der kubanischen Verfassung
(Art. 29 Bst. c; vgl. ALEXANDER BERGMANN/MURAD FERID/DIETER HENRICH
[Hrsg.], Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsange-
hörigkeitsrecht, Frankfurt a.M., Loseblattsammlung: Kuba, Stand Fe-
bruar 2004, S. 7) als auch in Art. 3 Bst. b des Reglamento de
Ciudadanía vom 4. Februar 1944 (Dekret Nr. 358; im Internet unter
, besucht am
9. April 2009).
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Der in der Schweiz geborene Beschwerdeführer muss somit nach
Kuba reisen und dort Wohnsitz nehmen, um ein heimatliches Reise-
dokument zu erhalten. Zur Zeit verfügt er offenbar über keine gültigen
Reisedokumente, da seine kubanische Staatsangehörigkeit (noch)
nicht anerkannt ist, und er auch sonst über keine Staatsangehörigkeit
verfügt, aufgrund derer ihm Reisedokumente ausgestellt werden könn-
ten.
6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, Voraussetzung für die
Erlangung der kubanischen Staatsbürgerschaft sei die Wohnsitznahme
in Kuba. Diese Bedingung könne er jedoch nicht erfüllen, da er ohne
Reisedokument nicht nach Kuba reisen könne.
Die Vorinstanz bestreitet die von den Beschwerdeführern dargelegten
Voraussetzungen zur Erlangung der kubanischen Staatsbürgerschaft
nicht, wendet in ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2007 jedoch
ein, dass die Eltern bei den kubanischen Behörden um ein Ersatz-
reisepapier, etwa ein Laissez-passer, nachzusuchen hätten, damit die
gesetzlichen Anforderungen an die Erlangung der kubanischen
Staatsbürgerschaft erfüllen werden können. Es gebe keinen Nachweis,
dass die Ausstellung eines solchen Papiers verweigert werde.
Diese Auffassung ist zutreffend. Zwar ist es für den Beschwerdeführer
nicht möglich, einen kubanischen Pass zu erlangen, bevor er nicht die
Voraussetzungen für die Eintragung der kubanischen Staatsbürger-
schaft erfüllt hat; diese Anforderungen kann er nach Auskunft der
kubanischen Botschaft nur mittels Wohnsitznahme in Kuba erfüllen.
Dafür benötigt er ein Reisedokument, welches für mindestens eine
Reise von der Schweiz nach Kuba gültig ist. In diesem Zusammen-
hang ist jedoch festzuhalten, dass es an den kubanischen Behörden
ist, dem Beschwerdeführer die für die Erlangung der kubanischen
Staatsbürgerschaft notwendige Einreise zu ermöglichen. Aus den
Akten geht nicht hervor, dass diese Frage zwischen der kubanischen
Vertretung in der Schweiz und der Beschwerdeführerin erörtert
worden wäre, geschweige denn, dass die Ausstellung eines Reise-
dokumentes zur einmaligen Einreise verweigert worden wäre.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt
keine objektiven Gründe vorliegen, aufgrund derer der Beschwerde-
führer als schriftenlos im Sinne von Art. 7 Abs. 1 RDV anzusehen
wäre. Insbesondere ist nicht nachgewiesen, dass die kubanischen Be-
hörden die Ausstellung eines ersatzweisen Reisepapiers verweigern,
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so dass nicht davon ausgegangen werden kann, die Erlangung eines
heimatlichen Reisedokumentes sei für den Beschwerdeführer unmög-
lich im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. b RDV (vgl. das Urteil des Bundes-
gerichts 2A.658/2006 vom 10. Januar 2007 E. 2.4). Die Vorinstanz hat
die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person deshalb zu
Recht verweigert (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führern aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und [...] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
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