Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C5678/2008
U r t e i l v om 8 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien L._______,
vertreten durch Dr. iur. Titus J. Pachmann, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
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Sachverhalt:
A.
Die aus Lettland stammende Beschwerdeführerin (geb. 1974) reiste im
September 1996 erstmals in die Schweiz, wobei sie mit
Kurzaufenthaltsbewilligungen (LBewilligungen) als Cabarettänzerin
nachweislich bis Ende Februar 1998 in verschiedenen NightClubs und
Cabarets der Schweiz tätig war.
Am 7. August 1998 heiratete sie in Ittigen (BE) den Schweizer Bürger
R._______ (geb. 1966). Die Ehegatten wohnten in Bolligen (BE), Ittigen
(BE) und Ostermundigen (BE), ab 13. März 2001 in Kloten (ZH) bzw. ab
September 2003 in Rümlang (ZH).
B.
Gestützt auf ihre Ehe mit einem Schweizer Bürger stellte die
Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2002 ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom
29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen dieses
Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 26. Juli 2003
eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen,
ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse
zusammenlebten und weder Trennungs noch Scheidungsabsichten
bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die
erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des
Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder
Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft
mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur
Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann.
Am 20. August 2003 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert
eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie das
Bürgerrecht des Kantons Bern sowie das Gemeindebürgerrecht von
Alchenstorf (BE).
C.
Am 1. Dezember 2003 verliess der Ehemann die bisherige Wohnung in
Rümlang und zog nach Walchwil (ZG), wo er bereits am 27. Juni 2003
zusammen mit einer anderen Frau eine Wohnung mit Wirkung ab 1.
Oktober 2003 gemietet hatte. Am 13. Februar 2004 reichten die beiden
Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein, das am 30.
August 2004 zur Scheidung führte (am 8. Oktober 2004 in Rechtskraft
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erwachsen). Am 31. Oktober 2004 zog die Beschwerdeführerin von
Rümlang nach Zürich.
D.
Aufgrund dieser Umstände eröffnete die Vorinstanz am 13. Juni 2007 ein
Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss
Art. 41 BüG. Im Rahmen dieses Verfahrens hatte die Beschwerdeführerin
verschiedentlich Gelegenheit zur Stellungnahme. Ferner nahm das BFM
Einsicht in die Akten des Bezirksgerichts Dielsdorf betreffend
Ehescheidung. Auf Veranlassung der Vorinstanz wurde der ExEhemann
von der Zuger Polizei am 24. September 2007 zur ehelichen
Gemeinschaft, zur erleichterten Einbürgerung und zu den Umständen
der Ehescheidung befragt, wobei die Beschwerdeführerin an dieser
Befragung anwesend war. Im Nachgang zu dieser Befragung wurden der
ExEhemann und die Beschwerdeführerin vom BFM am 4. bzw. 6.
Februar 2008 schriftlich aufgefordert, einige Ergänzungsfragen zu
beantworten. Die entsprechenden Antwortschreiben folgten am 17. bzw.
18. Februar 2008.
E.
Am 14. Juli 2008 erteilte der Kanton Bern als Heimatkanton der
Beschwerdeführerin die Zustimmung zur Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung.
F.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2008 erklärte die Vorinstanz die erleichterte
Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. September 2008 beantragt die
Beschwerdeführerin in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um
Einvernahme des ExEhemannes als Zeugen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2008 lehnte das
Bundesverwaltungsgericht die beantragte Zeugeneinvernahme ab und
räumte der Beschwerdeführerin die Möglichkeit ein, eine schriftliche
Stellungnahme dieser Person nachzureichen, wovon sie innert dazu
angesetzter Frist jedoch keinen Gebrauch machte.
C5678/2008
Seite 4
I.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 24. November
2008 auf Abweisung der Beschwerde.
J.
Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 5. Januar 2009 an ihren
Begehren und deren Begründung fest.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen
Verfügungen des BFM betreffend die Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung (vgl. Art. 51 Abs. 1 BüG).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz,
soweit des Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
1.3. Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die
Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
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Seite 5
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts und Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E.2).
3.
3.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz
gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei
Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst.
c). Die Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person
in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische
Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der
Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche
Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung
erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der
ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht
ausgesprochen werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).
3.2. Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des
Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer
Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft,
getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu
erhalten (vgl. BGE 130 II 482 E. 2, BGE 130 II 169 E. 2.3.1, BGE 128 II
97 E. 3a, BGE 121 II 49 E. 2b). Hintergrund hierfür ist die Absicht des
Gesetzgebers, dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers
die erleichterte Einbürgerung zu ermöglichen, um die Einheit des
Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl.
Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987,
BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten,
die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen,
dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt
oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit
Hinweisen).
4.
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Seite 6
4.1. Gemäss der hier anwendbaren, bis zum 28. Februar 2011 geltenden
Fassung von Art. 41 Abs. 1 BüG (vgl. AS 1952 1087) kann die
Einbürgerung vom BFM mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons
innerhalb von fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche
Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden
ist.
4.2. Die formellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung sind
vorliegend erfüllt: Der Kanton Bern hat die Zustimmung zur
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung am 14. Juli 2008 erteilt
und die Nichtigerklärung ist von der zuständigen Instanz innerhalb der
gesetzlichen Frist ergangen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
1C_255/2011 vom 27. September 2011 E. 2.1.3 mit Hinweisen).
4.3. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für
eine Nichtigerklärung gegeben sind, indem die Beschwerdeführerin ihre
Einbürgerung erschlichen hat. Das blosse Fehlen einer
Einbürgerungsvoraussetzung genügt dabei nicht. Die Nichtigerklärung
setzt vielmehr voraus, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen,
das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt
worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist
nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass die betroffene Person
bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in falschem
Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu
haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl.
BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Hat die betroffene Person erklärt, in
einer stabilen Ehe zu leben und weiss sie, dass die Voraussetzungen für
die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen
müssen, so muss sie gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben
sowie ihre Mitwirkungs bzw. Auskunftspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst.
a VwVG die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung
der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass
sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Behörde darf sich ihrerseits
darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem
Verhalten der Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl.
BGE 132 II 113 E. 3).
5.
5.1. Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss
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Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen
abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die
Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden
kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille
gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person
eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der
Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte,
die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum
zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten
Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu
schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen
Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung
ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung
gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der
Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit
Hinweisen).
5.2. Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947
über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine
Beweislasterleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht
mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine
Umkehrung der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher
bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse –
die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung
erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das
Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als
wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht
hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis
handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene
Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen
Probleme nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem
Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen
Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).
6.
6.1. Die Vorinstanz stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den
Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin durch falsche Angaben und
Verheimlichung erheblicher Tatsachen ihre erleichterte Einbürgerung
erschlichen habe. So habe der ExEhemann bereits Ende Juni 2003 mit
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einer anderen Frau eine Wohnung in Walchwil gemietet, auch wenn er
die eheliche Wohnung offiziell erst anfangs Dezember 2003 verlassen
habe. Die Bekanntschaft mit dieser Frau sowie andere
Frauenbekanntschaften seien der Grund für das Scheitern der Ehe
gewesen. Selbst wenn die Ehefrau darauf hingewiesen habe, dass bei ihr
im Herbst 2003 das Interesse am ExEhemann nicht erloschen gewesen
sei, sei bei ihr ebenfalls stark zu zweifeln, ob im Zeitpunkt der
erleichterten Einbürgerung der Wille zur zukunftsgerichteten ehelichen
Gemeinschaft noch vorhanden gewesen sei. So räume sie für den
Zeitpunkt November 2003 selbst ein, bereits eine Ahnung gehabt zu
haben, dass etwas nicht stimme, weil der ExEhemann seit ein paar
Monaten durch seine beruflichen Verpflichtungen öfters als sonst
abwesend gewesen sei. Erfahrungsgemäss sei das Geschilderte aber
das Ergebnis eines längeren Prozesses, der zeitlich wesentlich vor der
erleichterten Einbürgerung eingesetzt haben müsse. Dass die
Beschwerdeführerin sich dessen erst im Oktober/November 2003
bewusst geworden sei, sei wenig glaubhaft.
6.2. Die Beschwerdeführerin hält in der Rechtsmitteleingabe vom
4. September 2008 im Wesentlichen dagegen, dass sie zum Zeitpunkt
der Einbürgerung keine Anhaltspunkte gehabt habe, um an einer stabilen
ehelichen Gemeinschaft zu zweifeln. Der ExEhemann habe die eheliche
Wohnung im fraglichen Zeitpunkt gar nicht verlassen. Mit der
Wohnungsmiete Ende Juni 2003 habe er lediglich einer ausländischen
Bekannten zu einer Wohnung verhelfen wollen. Erst Ende November
2003 sei der Beschwerdeführerin vom ExEhemann eröffnet worden,
dass dieser auszuziehen gedenke. Dieses unerwartet und überaus
einschneidende Ereignis habe im Dezember 2003 den Zerfall der
ehelichen Gemeinschaft ausgelöst. Die ernsthaften Absichten der
Beschwerdeführerin bezüglich einer stabilen und zukunftsgerichteten Ehe
zeigten sich auch daran, dass sie im Hinblick auf eine gemeinsame
Zukunft ihr Einbürgerungsgesuch nicht unmittelbar nach der dreijährigen
Frist von Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG eingereicht habe, sondern damit über
14 zusätzliche Monate zugewartet habe.
7.
7.1. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihren Ex
Ehemann im Februar 1998 in einem Cabaret in Bern kennenlernte.
Nachdem ihre Bewilligung abgelaufen war, verliess sie die Schweiz. Als
Touristin vom ExEhemann eingeladen, kehrte sie am 28. März 1998 in
die Schweiz zurück (vgl. Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde Bolligen
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vom 26. September 2002). Nach der Heirat vom 7. August 1998 erhielt
sie eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung. Gestützt auf diese Heirat, das
am 2. Oktober 2002 eingereichte Gesuch und die am 26. Juli 2003
unterzeichnete Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft wurde sie am
20. August 2003 erleichtert eingebürgert. Am 1. Dezember 2003 verliess
der ExEhemann die eheliche Wohnung in Rümlang und zog nach
Walchwil, wo er zusammen mit einer anderen Frau wohnte. Am 13.
Februar 2004 reichten die Ehegatten ein gemeinsames
Scheidungsbegehren ein, das am 30. August 2004 zur Scheidung führte.
7.2. Bereits die äusseren Umstände (Heirat vor dem Hintergrund eines
nicht dauerhaft gefestigten Aufenthalts als Cabarettänzerin in der
Schweiz und Trennung drei Monate nach der erleichterten Einbürgerung
sowie anschliessende Scheidung) begründen eine tatsächliche
Vermutung dafür, die Ehe sei schon vor dem Zeitpunkt der Erklärung
betreffend eheliche Gemeinschaft bzw. der erleichterten Einbürgerung
nicht intakt und nicht auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtet gewesen
und die erleichterte Einbürgerung sei somit erschlichen worden. Die
Vermutung wird bestärkt durch eine Anzahl Indizien. Es sind dies
insbesondere der bereits am 27. Juni 2003 vom ExEhegatten
unterzeichnete Mietvertrag der Wohnung in Walchwil und die Angaben
der beiden Ehegatten, auf die im Folgenden noch einzugehen ist.
7.3. Besteht aufgrund der Ereignisabläufe die tatsächliche Vermutung, die
Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die
Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel
umzustossen, indem Gründe bzw. Sachumstände aufgezeigt werden, die
es als überzeugend bzw. nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine
angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche,
ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die
Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (vgl. BGE 130 II 482 E.
3.2 S. 486). Dementsprechend stellt sich die Frage, ob die von der
Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente geeignet sind, die eben
umschriebene tatsächliche Vermutung umzustossen.
8.
8.1. Bei dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Grund für den
Ende Juni 2003 vom ExEhegatten unterzeichneten Mietvertrag ("einer
ausländischen Bekannten zu einer Wohnung verhelfen wollen") handelt
es sich – wie bereits von der Vorinstanz in der Vernehmlassung
ausgeführt – um eine reine Schutzbehauptung. Einerseits ist es
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unwahrscheinlich, dass der ExEhemann aus Gefälligkeit einen
Mietvertrag mitunterzeichnete und so einer ihm lediglich bekannten Frau
zu einer 5½ Zimmerwohnung zur Alleinbenutzung verhalf. Neben der
Grösse dieser Wohnung spricht auch die Angabe einer gemeinsamen
Vormieteradresse dafür, dass er schon damals die Absicht hatte, mit
dieser Frau zusammenzuziehen. Andererseits bestätigte der ExEhegatte
selbst, dass die Fortführung der Ehe nicht mehr möglich gewesen sei,
weil er sich in eine andere Frau verliebt habe (vgl. Rapport der Zuger
Polizei vom 24. September 2007 S. 4) bzw. diese Bekanntschaft und
auch noch andere Frauenbekanntschaften der Grund für das Scheitern
der Ehe gewesen sei (Rapport der Zuger Polizei a.a.O. S. 5). Dass er den
Mietvertrag bereits Ende Juni 2003 unterzeichnet hat, weist eindeutig
darauf hin, schon damals in diese Frau verliebt gewesen zu sein und sie
somit schon einige Zeit vor der Unterzeichnung kennengelernt zu haben.
Auch wenn er vor dem definitiven Auszug aus der ehelichen Wohnung
seine Ehefrau noch getroffen und mit ihr gemeinsame Sachen
unternommen hatte (Spaziergänge, Kinobesuche usw.), konnte schon
damals von einer intakten und zukunftsgerichteten Ehe nicht mehr die
Rede sein. In seiner Eingabe vom 18. Februar 2008 an die Vorinstanz
räumte er schliesslich ein, bei der gemeinsamen Erklärung vom 26. Juli
2003 betreffend eheliche Gemeinschaft eine "wohlwollende
Einschätzung" abgegeben zu haben. Gleichzeitig führte er auf die Frage
nach dem gegenseitigen Interesse unter den Ehegatten aus, einfach nicht
zusammengepasst zu haben ("viele Sachen waren total verschieden und
es war kein gegenseitiges Verständnis da").
8.2. Entgegen ihren Vorbringen konnte auch die Beschwerdeführerin
nicht von einer intakten ehelichen Gemeinschaft zum Zeitpunkt der
Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung ausgehen. So ist nicht
nachvollziehbar, dass der ihr Ende November 2003 mitgeteilte Entscheid
des Ehegatten, sie definitiv zu verlassen, völlig unerwartet gekommen ist
und damit als einschneidendes Ereignis den Zerfall der ehelichen
Gemeinschaft ausgelöst hat. Gemäss ihren eigenen Angaben hatte sie
nämlich schon vorher das Gefühl gehabt, dass ihr Mann das Interesse an
ihr verloren hatte und auf Distanz gegangen war (vgl. Schreiben der
Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2007), bzw. geahnt, dass etwas
nicht stimmte, weil ihr Ehemann seit ein paar Monaten durch seine
beruflichen Verpflichtungen öfters abwesend gewesen war als sonst (vgl.
Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. Februar 2008). Wie die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, stellt der
geschilderte Sachverhalt das Ergebnis eines längeren Prozesses dar, der
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zeitlich vor der erleichterten Einbürgerung stattgefunden haben muss,
weshalb der Beschwerdeführerin auch nicht geglaubt werden kann, dass
die ehelichen Schwierigkeiten erst im Oktober/November 2003
aufgetreten sein sollten. Aus dem Gesuch der Beschwerdeführerin vom
5. Dezember 2003 um Erlass von Eheschutzmassnahmen ergibt sich
nämlich, dass der ExEhemann ihr seit über einem halben Jahr keinen
Unterhalt mehr bezahlt, seit längerer Zeit zu verschiedenen Damen
aussereheliche Beziehungen unterhalten habe und ebenfalls seit längerer
Zeit via Internet auf Partnersuche gewesen sei. Ferner soll er die
Beschwerdeführerin massiv körperlich angegriffen und dabei auch
verletzt haben. Auf jeden Fall ist davon auszugehen, dass der Auszug
des ExEhemannes aus der gemeinsamen Wohnung bzw. die von ihm
geäusserte Absicht, die Wohnung zu verlassen, nicht den Zerfall der
ehelichen Gemeinschaft auslöste, sondern vielmehr den Endpunkt einer
vorangegangenen Phase gegenseitiger Entfremdung darstellte.
8.3. Weder zugunsten noch zuungunsten der Beschwerdeführerin lässt
sich etwas aus dem Umstand ableiten, dass sie unverzüglich in die
Scheidung einwilligte, zumal sie aufgrund ihrer prekären finanziellen Lage
– der ExEhemann soll seiner ehelichen Unterstützungspflicht nur
mangelhaft nachgekommen sein – unter Druck stand. Dasselbe gilt in
Bezug auf den Wechsel der ehelichen Wohnung (von Kloten nach
Rümlang) im September 2003. Immerhin ist es unwahrscheinlich, dass
die Ehegatten – wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom
30. Oktober 2007 geltend gemacht – zum damaligen Zeitpunkt noch den
Wunsch hatten, Kinder zu bekommen; diesfalls wären sie nicht in eine
Zweizimmerwohnung umgezogen. Nicht für die Glaubwürdigkeit der
Beschwerdeführerin insgesamt spricht sodann, dass sie zu keinem
Zeitpunkt erotische Tätigkeiten ausgeübt haben will (vgl. Eingabe vom 30.
Oktober 2007), obwohl ihre Tätigkeit als Cabarettänzerin an
verschiedenen Orten in der Schweiz aktenkundig ist.
8.4. Dass die Beschwerdeführerin mit der Einreichung des Gesuchs um
erleichterte Einbürgerung am 5. Oktober 2002 mehr als 14 Monate nach
dem ihrer Meinung nach frühstmöglichen Zeitpunkt zugewartet habe, trifft
ferner nicht zu. Sie lässt dabei ausser Acht, dass die Einreichung eines
solchen Gesuchs nicht nur eine eheliche Gemeinschaft von drei Jahren
mit einem Schweizer Bürger (Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG) sondern auch
eine Wohnsitzdauer von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz
voraussetzt (Art. 27 Abs. 1 Bst. a BüG). Bei der Einreichung ihres
Gesuchs wohnte sie seit 28. März 1998 ununterbrochen in der Schweiz.
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Hinzu kommen nachgewiesene Voraufenthalte in der Schweiz zwischen
anfangs September 1996 bis Ende Februar 1998 von insgesamt neun
Monaten. Somit konnte sie das Gesuch nicht vor Juli 2002 einreichen.
Aus dem Einreichen des Gesuchs drei Monate nach dem frühstmöglichen
Zeitpunkt kann mit Sicherheit nicht auf eine stabile und
zukunftsgerichteten Ehe zum fraglichen Zeitpunkt geschlossen werden.
8.5. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach der
"Bürgerrechtsentzug" der Vorinstanz nach knapp fünfjährigem
behördlichen Zuwarten stossend und unverhältnismässig sei, kann nicht
gehört werden. Sie verkennt dabei offensichtlich, dass Art. 41 Abs. 1 BüG
gemäss der bis 28. Februar 2011 geltenden Fassung (vgl. AS 1952 1087)
der Nichtigerklärung durch das Bundesamt einen zeitlichen Rahmen von
fünf Jahren setzt (gemäss dem heute geltenden Art. 41 Abs. 1bis BüG
sogar acht Jahre). Weitere im Zeitablauf gründende Beschränkungen
sind nicht vorgesehen. Erhöhte Anforderungen an die Nichtigerklärung, je
später diese verfügt wird, lassen sich deshalb mit der gesetzlichen
Ordnung nicht vereinbaren. Selbst wenn die Beschwerdeführerin
inzwischen die zeitlichen Voraussetzungen der ordentlichen
Einbürgerung erfüllen würde, ändert sich nichts. Die Rechtsprechung
geht davon aus, dass gegenüber einer Person, welche die
Täuschungshandlung begangen hat, die Nichtigerklärung die Regelfolge
darstellt, von der nur unter ganz ausserordentlichen Umständen
abzuweichen ist. Die Erfüllung der Voraussetzungen für die ordentliche
Einbürgerung fällt nicht darunter (vgl. dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C143/2008 vom 18. Februar 2010 E. 8.2.3
sowie Urteil des Bundesgerichts 1C_350/2009 vom 16. November 2009
E. 3.2).
9.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt demnach die Auffassung der
Vorinstanz, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die gegen
sie sprechende Vermutung in Frage zu stellen, wonach schon vor dem
Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zwischen ihr und ihrem Ex
Ehemann keine stabile und auf die Zukunft gerichtete eheliche
Gemeinschaft bestanden hat. Daran vermag auch das mit der
Rechtsmitteleingabe eingereichte Unterstützungsschreiben eines
befreundetes Ehepaares nichts zu ändern. So enthält dieses Schreiben
das Datum vom 12. August 2002 und wurde im April 2003, also drei
Monate vor der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung bei der
Vorinstanz eingereicht. Bezüglich des massgeblichen Zeitpunktes hat es
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Seite 13
schon aus diesem Grund einen geringen Beweiswert. Zudem
beschränken sich Aussagen Dritter über das Eheleben anderer Personen
– wie auch im vorliegenden Fall – naturgemäss auf die Wahrnehmung
eines äusseren Erscheinungsbildes. Für die Beurteilung der hier
wesentlichen Frage, ob die Ehe im fraglichen Zeitpunkt stabil und auf die
Zukunft gerichtet war, erweisen sich solche Bestätigungen regelmässig
nicht als besonders aufschlussreich (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C4723/2008 vom 30. November 2010 E. 9
mit Hinweis).
Indem die Beschwerdeführerin in der mit dem ExEhemann gemeinsam
unterzeichneten Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe
versicherte bzw. gegenüber der Einbürgerungsbehörde ihre tatsächlichen
Lebensverhältnisse verheimlichte, hat sie die Behörde über wesentliche
Tatsachen getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von
Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls
erfüllt.
10.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
11.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000. festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art.
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv Seite 14
C5678/2008
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem am 30. September 2008 geleisteten
Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten RefNr. K […]
zurück)
– den Zivilstands und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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